Präambel Musterklauseln

Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Die Gemeinde Grünkraut (erfüllende Gemeinde) und die Gemeinde Bodnegg (abgebende Gemeinde) haben den Entschluss gefasst, Aufgaben des Bauhofes und gemeindliche Bauherrenaufgaben gemeinsam wahrzunehmen. Aus diesem Grunde schließen sie diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert. Die erfüllende Gemeinde erledigt für die abgebende Gemeinde gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 GKZ die in § 2 und § 3 genannten Aufgaben des Bauhofes und gemeindlichen Bauherrenaufgaben. Die erfüllende Gemeinde erfüllt für die abgebende Gemeinde alle Aufgaben, die von ihrem Bauhof bisher erledigt wurden. Die Rechte und Pflichten zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die erfüllende Gemeinde über. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere • Unterhaltung der kommunalen Liegenschaften • Gestaltung und Pflege der Grünflächen • Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Gewässer mit regelmäßiger Kontrolle der Verkehrssicherheit • Winterdienst • Unterstützung bei Märkten und Veranstaltungen • Hausmeistertätigkeiten für Verwaltung und Schule • Sonstiges, z.B. Spielplatzkontrollen, Müllentsorgung, Friedhof, Gemeindemobil, Kanal. • Ansprechpartner für Ingenieurbüros, Architekten und ausführende Firmen bei der Umsetzung von Baumaßnahmen Dritter • Überwachung von Baumaßnahmen Dritter (Ver- und Entsorgungsbetriebe) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass der gemeinsame Bauhof die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den jeweiligen Bauhöfen wahrgenommenen Leistungsarten erbringt und dass die beiden Gemeinden in diesem Umfang auf die Leistungen des gemeinsamen Bauhofes zurückgreifen. Die erfüllende Gemeinde verpflichtet sich, für die abgebende Gemeinde gemeindliche Bauherrenaufgaben durchzuführen. Die Rechte und Pflichten als Xxxxxx der Aufgaben bleiben bei der abgebenden Gemeinde. Das Aufgabengebiet umfasst alle Bauherrenaufgaben, die in der abgebenden Gemeinde anfallen. Hierzu zählen insbesondere: • Überprüfung der gemeindeeigenen Immobilien und Entwicklung von Vorschlägen für bauliche Maßnahmen im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten, Erhalt der Gebäudesubstanz und energetische Verbesserungen • Mitwirkung bei der Instandsetzung und Instandhaltung der Objekte • Vertretung der Gemeinden bei Bauvorhaben des Hoch-, Tief- und Straßenbaus • Mitwirkung bei Bebauungsplänen • Prüfung und Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich Erschließung...
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV- Klassifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizie- rungssystem zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. In Ergänzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließ- lich neun Betten (Privatzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Ange- bote aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft Frankfurt am Main (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Lizenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwi- ckelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne (siehe Anlage 2) gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizierung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsange- botes im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung.
Präambel. Mit der zunehmenden Alterung der Bevölkerung zählen chronische Erkrankungen zu den häu- figsten und gesellschaftlich bedeutsamsten Gesundheitsproblemen der Gegenwart. Dazu ge- hören u.a. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen oder Gelenkerkrankun- gen. Sie sind weit verbreitet und beeinflussen Lebensqualität, Arbeitsfähigkeit und Sterblich- keit und stellen eine besondere Herausforderung in der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland dar. Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten haben eine besonders große Relevanz, da sie bei einer Erkennung in einem frühen Stadium besser behandelt werden können. Bei be- stehender chronischer Krankheit kann die Progression der Erkrankung verhindert oder ver- langsamt werden, indem Begleit- und Folgeerkrankungen rechtzeitig erkannt und die Patien- ten in dem Umgang mit ihren Krankheiten geschult werden. Hierfür bieten Gesundheits-Apps und Online-Therapien als digitale Unterstützungsangebote eine geeignete Möglichkeit, die Versorgung additiv zu stärken und nach Früherkennung einer Erkrankung eine ganzheitliche Versorgung zu ermöglichen. Durch die Verwendung laiengerechter Sprache, eine gemein- same Entscheidungsfindung zur Therapie und das Einbinden von Gesundheits-Apps und On- line-Therapien wird die individuelle (digitale) Gesundheitskompetenz der Betroffenen gestärkt und dem Auftrag an die GKV nachgekommen ebendiese zu fördern. Mit Inkrafttreten dieser modifizierten Neufassung des Vertrages wird der Vertrag zur besonde- ren Förderung ärztlicher Vorsorgeleistungen (VorsorgePlus) zwischen der KKH, HEK und der KV Hamburg vom 01.10.2019 in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.07.2020 fortgeführt. Das Vertragskennzeichen wird beibehalten.
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Die sonible GmbH („sonible“) ist ein österreichisches Unternehmen mit dem geschäftlichen Fokus auf der Generierung, Konzeption, Entwicklung, Implementierung sowie dem kommerziellen Vertrieb software- sowie hardwarebasierter Qualitätslösungen für den Audiomarkt. Das Produktportfolio von sonible umfasst neben „Plug and Play“ Hardwarelösungen für diverse Probleme der Beschallungs- und Veranstaltungstechnik vor allem innovative Softwareprodukte zur Bearbeitung von Musik und Sprachsignalen. Über die Website von sonible <xxx.xxxxxxx.xxx> können sich Kunden über das gesamte, jeweils aktualisierte Produktportfolio von sonible informieren und die Produkte zu den hier geregelten rechtlichen- und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beziehen. Softwareprodukte werden dabei per „Download“ über die Website bezogen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als rechtliche Grundlage des zwischen sonible und den Kunden abzuschließenden (Nutzungs-) Vertrages. § 1 Nachstehende Begriffe/Definitionen werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitlich verwendet und kommen diesen, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Regelung, die im Folgenden beschriebenen Bedeutungen zu. Begriffserläuterungen erstrecken sich jeweils auf die Einzahl sowie die Mehrzahl der angeführten Definitionen. Festgehalten wird, dass nachstehende Begrifflichkeiten aufgrund ihrer Bedeutung und Relevanz für das rechtsgeschäftliche Verhältnis zum Kunden hervorgehoben wurden; weitere, weniger häufige Definitionen können auch im Text dieser AGB (an betreffender Stelle) vorgenommen werden. AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, als ausschließliche Grundlage für den zwischen sonible und dem Nutzer zustande gekommenen Nutzungsvertrag. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter <xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxx> abrufbar. Geistiges Eigentum: Sämtliche proprietären Rechte einschließlich Urheberrechten, (Marken- und Kennzeichnungsrechten sowie dem darüber hinausgehenden schutzfähigen Know-how von sonible, allen voran auch geistige Eigentumsrechte (in obigem Sinne) am gesamten, jeweils aktuellen, Produktportfolio von sonible. Nutzer/Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, welche die Webseite von sonible im Internet aufruft oder aufrufen lässt ohne ein Mitglied zu werden.
Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.