Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

Appears in 4 contracts

Samples: www.drk-kita.org, www.drk.de, www.drk.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHandelsregister ein- getragen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitanfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie erreicht hättenauf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), wenn 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im jetzigen Arbeitsverhält- nis Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu demselben ArbeitgeberEUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.

Appears in 4 contracts

Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 3 contracts

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellentgelts Für Intelligente Messtechnik (Intelligente Messsysteme Und Moderne Messeinrichtungen), Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik, www.creos-net.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich um dafür ein, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsVersicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vertragsverhandlung mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKHH. § 1 Abs. 1 Satz 6 Gegenstand Gegenstand des TVÜVertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I stellige Produktart gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKGKV-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKLeistungsbeschreibung: • 18.46.02.0 Toilettenrollstühle • 18.46.02.1 Toilettenrollstühle, verstärkte Ausführung • 18.46.03.0 Duschrollstühle mit Greifreifen • 18.46.03.1 Dusch-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetSchieberollstühle • 18.50.02.2 Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle • 18.50.02.3 Standardgreifreifenrollstühle, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.verstärkte Ausführung • 00.00.00.0/

Appears in 3 contracts

Samples: www.kkh.de, www.kkh.de, www.kkh.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV vom 09.11.2020), die Mitglieder Erste Verordnung zur Änderung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesPflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung). § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Geltungsbereich und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Grundsätze

Appears in 2 contracts

Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.g-drg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge- meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener- gie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent- ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs- tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge- nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem- ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh- rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei- ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal- lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR-Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder- druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

Appears in 2 contracts

Samples: nrw.bdew.de, www.hamburgwasser.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag dem Projekt „GOLDPARK NAUDERS - AUS LIEBE ZUR FAMILIE“ handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung eine Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne (Vorverkauf von Paketen). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Nauderer Bergbahnen AG („Verkäuferin“) für den Vorverkauf von Paketen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Käufer*in (= Kund*in) mit der Nauderer Bergbahnen AG, für alle im Sinne des § 1 AbsRahmen der Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne auf der online Crowdfunding-Plattform xxx.0000x0000.xx getätigten Käufe von Paketen. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Der/Die Käufer*in anerkennt die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Geltung dieser AGB ausdrücklich an. Die Kund*innen kaufen im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Vorverkauf Pakete und erhalten aufgrund der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vorauszahlung und der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwverzögerten Einlösbarkeit einen Stammkund*innenrabatt. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Der gegenständliche Kaufvertrag über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Verkauf von Paketen kommt ausschließlich zwischen Nauderer Bergbahnen AG und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich dem/der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKund*in zustande. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 1000x1000 Crowdbusiness GmbH als Betreiberin der Internetplattform xxx.0000x0000.xx wird nicht Partei des gegenständlichen Vertrages und tritt nicht als Verkäuferin auf. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien wie folgt:

Appears in 2 contracts

Samples: 1000x1000.at, 1000x1000.at

Präambel. Bei Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Verwaltungskraft der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen, insbesondere durch die Fusion von Verbandsge- meinden, zu verbessern. Zur Manifestierung dieses Vorhabens trat am 6. Oktober 2010 das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern (Stand: 30. Juni 2009) einer Gebietsänderung bedürfen. Dabei sind nach dem Landesgesetz vorrangig freiwillige Gebiets- änderungen anzustreben. Nach Maßgabe der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal- tungsreform (KomVwRGrG) hat die Verbandsgemeinde Flammersfeld einen eigenen Gebietsänderungs- bedarf. Sie hatte zum Stichtag des 30. Juni 2009 eine Einwohnerzahl von 11.869. Die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 2 Abs. 3 KomVwRGrG (= Ausnahmeregelung: mindestens 10.000 Einwohner und mehr als 100 Quadratkilometer Fläche und mehr als 15 Ortsgemeinden) erfüllt die Ver- bandsgemeinde Flammersfeld nicht. Für die Verbandsgemeinde Altenkirchen besteht kein eigener Gebietsänderungsbedarf. Sie hatte zum Stichtag 30. Juni 2009 23.219 Einwohner. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld wurde vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses mit einer benachbarten Verbandsgemeinde zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen und Beratungen, auch mit benachbarten Verbandsgemeinden aus dem Landkreis Neuwied, entschloss sich die Verbandsgemeinde Flammersfeld, der Verbandsgemeinde Alten- kirchen die Aufnahme von Fusionsgesprächen anzutragen. Die Verbandsgemeinde Altenkirchen steht diesem Tarifvertrag handelt es sich um Antrag positiv gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben die gesonderte beiden Verwaltungen die nachfolgende Fusionsvereinbarung gemein- sam erarbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde „Altenkirchen-Flammersfeld“ werden rund 36.700 Einwoh- nerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 229 Quadratkilometern in 68 Ortsgemeinden leben. Eine große Bedeutung soll einer bürger-, sach- und ortsnahen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwal- tung der neuen Verbandsgemeinde zukommen. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwal- tungsstellen in Altenkirchen und in Flammersfeld sowie weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Altenkirchen vom 1.2.2018 und - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Flammersfeld vom 31.1.2018 der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion (Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden im Sinne des von § 3 Abs. 2 KomVwRGrG) zu. Die • Ortsgemeinde Almersbach • Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) • Ortsgemeinde Bachenberg • Ortsgemeinde Berod bei Hachenburg • Ortsgemeinde Berzhausen • Ortsgemeinde Birnbach • Ortsgemeinde Bürdenbach • Ortsgemeinde Burglahr • Ortsgemeinde Busenhausen • Ortsgemeinde Eichelhardt • Ortsgemeinde Eichen • Ortsgemeinde Ersfeld • Ortsgemeinde Eulenberg • Ortsgemeinde Fiersbach • Ortsgemeinde Flammersfeld • Ortsgemeinde Fluterschen • Ortsgemeinde Forstmehren • Ortsgemeinde Gieleroth • Ortsgemeinde Giershausen • Ortsgemeinde Güllesheim • Ortsgemeinde Hasselbach • Ortsgemeinde Helmenzen • Ortsgemeinde Helmeroth • Ortsgemeinde Hemmelzen • Ortsgemeinde Heupelzen • Ortsgemeinde Hilgenroth • Ortsgemeinde Hirz-Maulsbach • Ortsgemeinde Horhausen (Westerwald) • Ortsgemeinde Idelberg • Ortsgemeinde Ingelbach • Ortsgemeinde Isert • Ortsgemeinde Kescheid • Ortsgemeinde Kettenhausen • Ortsgemeinde Kircheib • Ortsgemeinde Kraam • Ortsgemeinde Krunkel • Ortsgemeinde Mammelzen • Ortsgemeinde Mehren • Ortsgemeinde Michelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Neitersen • Ortsgemeinde Niedersteinebach • Ortsgemeinde Obererbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Oberirsen • Ortsgemeinde Oberlahr • Ortsgemeinde Obernau • Ortsgemeinde Obersteinebach • Ortsgemeinde Oberwambach • Ortsgemeinde Ölsen • Ortsgemeinde Orfgen • Ortsgemeinde Peterslahr • Ortsgemeinde Pleckhausen • Ortsgemeinde Racksen • Ortsgemeinde Rettersen • Ortsgemeinde Reiferscheid • Ortsgemeinde Rott • Ortsgemeinde Schöneberg • Ortsgemeinde Schürdt • Ortsgemeinde Seelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Seifen • Ortsgemeinde Sörth • Ortsgemeinde Stürzelbach • Ortsgemeinde Volkerzen • Ortsgemeinde Walterschen • Ortsgemeinde Werkhausen • Ortsgemeinde Weyerbusch • Ortsgemeinde Willroth • Ortsgemeinde Wölmersen • Ortsgemeinde Ziegenhain werden durch formelle Beteiligung in den Gebietsänderungsprozess eingebunden (Zustimmungserfor- dernis nach § 3 Abs. 2, Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen4 KomVwRGrG), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

Appears in 2 contracts

Samples: Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion, Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die gesonderte Vereinbarung im Sinne des traditi- onellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese her- kömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 1 Abs27 der Friedhofssat- zung der Stadt Köln in der Fassung vom 24.04.2014 durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen (Grabfelder) ergänzt werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Diese Bestattungsflä- chen stellen seitens der Stadt Köln ein Grabangebot ohne Pflegeverpflichtung für den Nutzungsberechtigten dar, weil die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflege durch den sog. Kooperationspartner er- bracht wird. Ebenfalls trägt der Kooperationspartner das Belegungsrisiko, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder wobei i. S. v. § 2 der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Friedhofssatzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungStadt Köln dieses besondere Angebot grundsätzlich je- dem zugänglich ist. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Gewinnung des Kooperationspartners erfolgte auf der Basis der öffentlichen Aus- schreibung einer Dienstleistungskonzession (Amtsblatt / Internet-Veröffentlichung); Ausschreibungstext nebst den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Bestattungsgesetzes NRW und der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.o.

Appears in 2 contracts

Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag

Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Förderung alternativer, auch digitaler Ange- bote“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenverein des deut- schen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewilligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderprogramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Buchhandlungen weiterzuleiten sowie die hierzu erfor- derlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Ver- waltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name der Buchhandlung Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand

Appears in 2 contracts

Samples: www.boersenverein.de, www.boersenverein.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die a) Der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. (TVLSL) betreibt ein webbasiertes Buchungssystem zur Vermittlung von Gästeunterkünften, touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten der Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Mit dem Zugang für den Datenhalter und weitere Vermittlungsstellen räumt der TV LSL eine nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Systems zur Vermittlung von Unterkünften, Pauschalen und Dienstleistungen ein. Die Nutzung regelt eine gesonderte Vereinbarung im Sinne zwischen dem TVLSL und dem Datenhalter bzw. Vermittler. Die Buchungsstelle beim Datenhalter dient der Anlage und Pflege von Kontingenten touristischer Angebote, deren Buchung vor Ort und deren Bereitstellung für angeschlossene regionale Vermittlungsstellen sowie für andere Vertriebskanäle (z.B. für Internetbuchungsportale). Der Beherbergungsbetrieb hat die Möglichkeit sich über den Datenhalter und an das System angeschlossene Vermittler vermitteln zu lassen. Die Vermittlungsstelle hat lediglich die Stellung des § 1 AbsVermittlers. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Beherbergungsbetriebe, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten diesen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberOnline-Buchungssystem auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx präsentiert und online buchbar. Der TV LSL bewirbt das Buchungssystem im Rahmen seiner Marketingmaßnahmen.

Appears in 2 contracts

Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München PR 627 05626-15/Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft.Stand: 02/2018 Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorlie- genden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lie- ferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Ab- wicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstel- lenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vor- gaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfol- gend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Bretton Woods digital AG („BWdAG“), mit Sitz in Zug, eingetragen im Sinne Handelsregis- ter des § 1 AbsAmtsgerichts Zug unter der Handels- registernummer CHE-345.459.158, vertreten durch Xxxxxxx, Xxxxxxx Xxx Xxxxxx, Präsi- dent des Verwaltungsrates, mit Einzelunter- schrift, Xxxxxxx, Xxxxxx, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien und Xxxx, Xxxxxx, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, betreibt auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxx.xxxx eine Internet- Dienstleistungsplattform („Plattform“) wel- che tokenisiertes Gold verkauft und das phy- sische Gold einlagert. 1 Satz 5 Die BWdAG Gebühren beinhalten u.a. die Lagerhaltungsgebühren und die Versicherungsgebühren für das phy- sisch eingelagerte Gold und werden automa- tisiert per Smart Contract von dem Token ab- gebucht. BWdAG stellt hierzu mit der Plattform die technische Infrastruktur bereit. Die BWdAG unterstützt durch die Funktiona- litäten der Plattform den Tokenkäufer admi- nistrativ bei der Durchführung und Abwick- lung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGoldkaufes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Einlagerung, Einrichtungen der Wertermittlung und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGebührenbezahlung.

Appears in 1 contract

Samples: Nutzungsbedingungen Der Bretton Woods Digital Ag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Bund baut zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Radwege im Sinne des § 1 AbsZuge von Bundesstraßen. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Radwege können gemäß den Grundsätzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Bau und Gesellschaften aller Art (Finanzierung von Radwegen im folgenden DRK genannt)Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes, Ziffer 6, durch die Einbeziehung anderer Wege verwirklicht werden, sofern dies verkehr- lich und verkehrstechnisch geboten, bautechnisch möglich sowie wirtschaftlich sinnvoll ist und der Weg der Bundesstraße so zugeordnet ist, dass er vom Radverkehr angenommen wird. Es ist sicherzustellen, dass der Radweg von den Radfahrern angenommen wird, wenn möglich durch Anordnung einer Radwegbenutzungs- pflicht, sonst durch andere geeignete Maßnahmen. Zur Einbeziehung privater Wege soll folgende Vereinbarung geschlossen werden: Die Vertragspartner kommen überein, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße [...], den Weg [...Weg näher bezeichnen nach Landesstraßengesetz, ggf. Flurnummer etc.] zu einem abseits der Bundesstraße […] verlaufenden Radweg im Zuge der Bundesstraße […] auszubauen. Gegenstand der Ver- einbarung ist der Ausbau, die Mitglieder künftige Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für den abseits der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Bun- desstraße verlaufenden Radweg im Zuge der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Bundesstraße […] und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Zustimmung des Reformta- rifvertrages, einschließlich Wegeeigentü- mers/Nutzungsberechtigten zu dieser Nutzung. Der Radweg verläuft auf dem vorhandenen Weg ab Betriebs-km/Ort/Kreuzung bis zu Betriebs-km/Ort/Kreu- zung [...Beschreibung Linienführung]. Grundlagen der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vereinbarung sind

Appears in 1 contract

Samples: www.radverkehrsnetz.nrw.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Muster Gemäß § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesErhaltung, seiner Verbände die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung vom 21.12.2015 (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art BGBl. I S. 2498) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (im folgenden DRK genanntFolgenden KWKG 2016) und in der ab 01.01.2017 jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KWKG 2017), die Mitglieder sind Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen sowie den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom gleichrangig zu mit aus Erneuer- baren Energien und aus Grubengas erzeugtem Strom und unverzüglich vorrangig physikalisch abzu- nehmen, zu übertragen und zu verteilen. KWK-Strom aus Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von bis zu 100 kW hat der BundestarifgemeinschaftNetzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung auch kaufmännisch abzunehmen. Für zuschlagsberechtigten KWK-Strom entrichtet der Netzbetreiber dem Einspeiser den KWK-Zuschlag nach §§ 6 bis 8 KWKG 2017, einer Lan- destarifgemeinschaft, die wenn eine entsprechende Zulassung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) erfolgt. Darüber hinaus hat der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 4 KWKG 2017 in Verbindung mit § 18 der Sonderregelung 1, fallen, Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) ein Entgelt für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungaus einer dezentralen Erzeugungsanlage eingespeiste Strommenge zu leisten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Vertragsparteien vereinbaren zur Umsetzung der vorstehenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Folgendes:

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Nach Dem KWKG 2017

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Gemeinden und die gesonderte Vereinbarung Stadt Kölleda sind Mitgliedsgemeinden der VG „Kölleda“. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die Stadt Kölleda auf Grund Artikel 1, § 11 Abs. 1 des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Sinne Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019 vom 10. Oktober 2019, GVBl. 2019, 385) aus der VG „Kölleda“ ausgegliedert. Die Regelung des Artikel 1, § 1 11 ThürGNGG tritt gemäß Artikel 6 Abs. 3 ThürGNGG am 1. Januar 2021 in Kraft. Die VG „Kölleda“ nimmt derzeit gem. § 47 Abs. 1 Satz 5 1 ThürKO alle Angelegenheiten des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Auf Grund § 47 Abs. 2 ThürKO sind die Mitgliedsgemeinden für die Ärzte Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzeseigenen Wirkungskreises zuständig, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen wobei der VG „Kölleda“ die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die Mitglieder für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, obliegt. Trotz der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Ausgliederung der Stadt Kölleda aus der VG „Kölleda“ wollen die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinden und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Stadt Kölleda sowie die VG „Kölleda“ durch gegenseitige Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen Synergieeffekte nutzen und das Personal entsprechend auslasten. Zu diesem Zweck soll die folgende Zweckvereinbarung in Gestalt des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜöffentlich-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberrechtlichen Vertrages geschlossen werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.lra-soemmerda.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Inklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben sowie ein respektvoller, von Wertschätzung geprägter Umgang untereinander sind der Universität Potsdam eine besondere Verpflichtung. Sie sieht es sich um die gesonderte Vereinbarung deshalb als selbstverständlich an, Menschen mit Behinderung verbesserte Chancen im Sinne Arbeits- und Berufsleben zu bieten und ihre Aus-, Fort- und Weiterbil- dung sowie Beschäftigung zu fördern. Nach UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes darf niemand seiner Behinderung wegen benachteiligt werden. Menschen mit Behinderung unterstehen dem besonderen Schutz des Staates. Sie sind im besonderen Maße auf die Solidarität und die Unterstützung durch andere Menschen ange- wiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auf der Grundlage der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften und aller weiteren genannten rechtlichen Re- gelungen entstehen Verpflichtungen für die Universität Potsdam, die auf der Grundlage der vorliegenden Inklusi- onsvereinbarung umgesetzt werden können und sollen. Inklusion erteilt der Teilbarkeit einer Gesellschaft eine Absage und impliziert die Verschiedenheit aller Menschen in unserer Gesellschaft (Diversität). Die präventive Vermeidung von Ausgrenzung und Benachteiligung steht daher im Mittelpunkt des Betrachtens und Handelns. Die Umsetzung dieser Inklusionsvereinbarung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Universität Potsdam auf dem Weg zu einer inklusiven Hochschule dar. Die Inklusionsvereinbarung beruht auf § 166 Abs. 1 SGB IX und nimmt Bezug zu folgenden weiteren Vorschrif- ten: - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung vom 23. Dezember 2016, (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812) geändert worden ist. - Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG) vom 11. Februar 2013, das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- zes vom 18. Dezember 2018 geändert (GVBl.I/18, [Nr. 38], S.16) geändert worden ist. - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), das zuletzt durch Art. 1 VO vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist. - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 26. Xxxx 2009 (BGB l. II S. 1419). - Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleich- gestellten behinderten Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehinderten- richtlinien - SchwbRL) vom 6. April 2005. - Inklusionskonzept der Universität Potsdam zur Verbesserung der Studien- und Arbeitsbedingungen für Men- schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung. - Die jeweils gültigen Regelungen der Universität Potsdam zum Homeoffice/mobilen Arbeiten sowie zur al- ternierenden Wohnraumarbeit. Die gesetzlichen Verpflichtungen und Konzepte sind die Grundlage dieser Vereinbarung, in der die Verfahrens- weisen für die Eingliederung in Beruf, Schulung, Berufsausbildung und Qualifikation der in § 1 genannten Perso- nengruppen geregelt werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Men- schen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Um diese Aufgabe wirksam ausgestalten zu können, bedarf es einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Alle Mög- lichkeiten, insbesondere auch die des technischen Fortschrittes und die Unterstützung der Agentur für Arbeit, des Integrationsfachdienstes, des Integrationsamtes und der Rentenversicherungsträger sind zu nutzen. Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowohl bei der Informationstechnik als auch in den baulichen Gegebenheiten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Inklusion. Im Kontext der modernen Arbeitswelt bieten moderne Technologien neue Ansätze, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu erleichtern. Durch die Digitalisierung und Automatisierung ergeben sich Chancen für qualifizierte Menschen mit Behinderung, und durch die Veränderung der Arbeitsorganisation eröffnen sich neue Möglichkeiten ortsunabhän- gigen Arbeitens. Daher sind der verstärkte Ansatz von assistierenden Technologien, die insbesondere Körper- und Sinnesbehinderungen kompensieren sollen, und der konsequente Einsatz barrierefreier Software für eine selbstbe- stimmte Teilhabe am Arbeitsleben unumgänglich und selbstverständlich. Die dauerhafte berufliche Inklusion der in § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 und Gesellschaften 3 genannten Personengruppe ist nur durch eine konstruk- tive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Art (Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen werden im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, offenen Dialog mit allen Beteiligten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, sachlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfachgerechten Lösung zugeführt.

Appears in 1 contract

Samples: www.uni-potsdam.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungs- ansprüche für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Gebrauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbesondere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unterschiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:

Appears in 1 contract

Samples: www.kirchenrecht-ekwue.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: www.evi-netz.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Zweckverband VRR wurden über seine in § 5 ÖPNVG NRW genannten Aufgaben hinaus von den Verbandsmitgliedern des VRR weitere Aufgaben übertragen. So obliegt gem. § 5 (2) Nr. 5 Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) und den entsprechenden örtlichen Beschlüssen zur Aufgabenübertragung die gesonderte Vereinbarung Aufgabe, Allgemeine Vorschriften im Sinne des § 1 von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 5 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) zu erlassen, dem Zweckverband VRR. Nach § 41 (2) der Satzung der VRR AöR übernimmt der VRR als Rechtsnachfolge des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten aus vom Zweckverband VRR begründeten Rechtsverhältnissen, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesin Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Basierend auf diesen Regelungen hat der VRR eine Allgemeine Vorschrift zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (die im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Zusammenhang mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Anwendung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtTarife für das landesweite Azubiticket stehen, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich zur Durchführung der Finanzierung des Reformta- rifvertrages, einschließlich landesweiten Azubitickets erlassen. Der Kreis ist nicht Mitglied des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Ruhr. Im Rahmen der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer Tarifharmonisierung gilt das landesweite Azubiticket automatisch auch im Bereich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKreises Kleve. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Der VRR ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 2 (1) Satz 2 der Sonderregelung Anlage 1 Satzung der VRR AöR ermächtigt, durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem Gebiet des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitöffentlichen Personennahverkehrs zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragspartner zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Zusammenhang mit der Anwendung der Tarife für das landesweite Azubiticket stehen, und zur Durchführung der Finanzierung des landesweiten Azubitickets Folgendes: § 1

Appears in 1 contract

Samples: www.kreis-kleve.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergän- zend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(1)), um eine mas- sengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss- nutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festle- gung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: www.swro-netze.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Kollektivvertragsparteien kommen überein wie folgt: Die Anzahl an Monatsentgelten für die Berechnung der kollektivvertraglichen Abfertigung richtet sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Rahmen dieses Sozialplanes nach §§ 11 und 11a des § 1 Absbis 31.12.2013 geltenden Kollektivvertrages und erfolgt also so, als ob die KV-Reform 2014 nicht stattgefunden hätte. 1 Satz 5 Ebenso werden für eine allfällige Sozialplan-Betriebsvereinbarung die Jubiläumsgeldstufen des TVÜbis zum 31.12.2013 geltenden Kollektivvertrags herangezogen, als ob die KV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Reform nicht stattgefunden hätte. Allfällige an den Angestellten im folgenden DRK genannt)Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleistete Abschlagszahlungen aus dem Titel Jubiläumsgeld sowie allfällige seit dem 01.01.2014 erhaltene Jubiläumsgelder sind von allfälligen, die Mitglieder im Zuge dieses Sozialplans geleisteten Jubiläumsgeldern in Abzug zu bringen. Allfällige an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleistete Abschlagszahlungen aus dem Titel Abfertigung sowie allfällige seit dem 01.01.2014 geleistete MVK-Beiträge sind von der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungkollektivvertraglichen Abfertigung ebenfalls in Abzug zu bringen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Gegenrechnung allfällig geleisteter Abschlagszahlungen erfolgt im Jahr 2014 durch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aufrollung der Entgeltgruppe I gem. § 8 Gehälter der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebetroffenen Angestellten. Für die Stufenzuordnung bei Jahre 2015 bis 2018 erfolgt die Gegenrechnung auf Nettobasis, sofern der Überleitung zählen Angestellte dem Unternehmen den Nachweis über die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberArbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2014 erbringt.

Appears in 1 contract

Samples: www.wko.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 7 ArbVG ist die gesonderte Vereinbarung JBA als juristische Person öffentlichen Rechts kollektivver- tragsfähig. Gemäß § 22 Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) ist für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA ein eigener Kollektivvertrag im Sinne des § 1 Abs1. 1 Satz 5 Teils des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwArbVG abzuschließen. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Die JBA und die am 01.01.2007 unter GÖD haben bei den Geltungsbereich Inhalten dieses KV berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA einerseits in Einrichtungen des Reformta- rifvertragesBMJ mit Bundesbediensteten zusammenarbeiten, einschließlich wobei ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderseits dem privaten Arbeitsrecht unter- liegen und von der Sonderregelung 1, fallenJBA auf einem von verschiedenen Kollektivverträgen für Unter- nehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs bestimmten Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden dienst- und ar- beitsrechtlichen Regelungen waren die Vertragsparteien bestrebt, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA faire Arbeitsbedingungen festzulegen. Da- bei wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, Regelungen zu vereinbaren, welche den Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA in Einrichtungen der Justiz unterstützen, Konflikte zwischen den kooperierenden Berufsgruppen mög- lichst hintanhalten und einfach zu administrieren sind. § 1 Abs2 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden für personenbezogene Bezeichnungen die weibliche Form ver- wendet wird, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.3 Geltungsbeginn und Geltungsbereich

Appears in 1 contract

Samples: jba.gv.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und -nehmer (im Folgenden „Parteien“ genannt) im Rahmen der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag. Der Vertrag findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch ihn beauftragte Unterauftragsnehmer (Subunternehmer) personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten. § 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags [1] Der Gegenstand des Auftrags ist die zur Verfügungstellung von Hosting Produkten. Darunter zählen unter anderem Domains, Webhosting-Pakete (Webspace), vServer, Rootserver, Lizenzen, Telefonanlagen und/oder dedizierte Server. Damit zusammenhängende Funktionen, wie zum Beispiel der E-Mail -Service und/oder die Nutzung eines Webservers inkl. FTP-Funktion. Ebenfalls bietet der Auftragnehmer Webentwicklungen, Schulungen sowie die IT-Betreuung (Managed-IT) für den Auftraggeber an. Gegenstand des Vertrages ist nicht die eigenständige Verwendung personenbezogener Daten. Da der Auftragnehmer unter anderem mit der Administration der Server-Systeme, dem allgemeinen Hosting und auch mit dem Support des Auftraggebers beschäftigt ist, kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. [2] Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten des Auftragsgebers nach dessen Weisung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DSGVO. [3] Der Beginn und das Ende der Verarbeitung richtet sich nach der Erbringung der Dienstleistungen des Auftragnehmers und wird durch den Auftraggeber bestimmt. Der Vertrag verliert seine Gültigkeit, wenn der Auftraggeber keine Leistungen mehr des Auftragsnehmers in Anspruch nimmt. § 2 Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung [1] Der Auftragnehmer übernimmt nachfolgende Verarbeitungen: Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung z.B. an Domain Registrare, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschung oder Vernichtung von Daten. [2] Von der Verarbeitung sind betroffen: (vom Auftraggeber anzukreuzen) Personenstammdaten Kommunikationsdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer] Vertrags- und Produktdaten x Kundenhistorie Zahlungsdaten Daten Dritter (z.B. durch Auskunfteien) Sonstige Daten: _ [3] Betroffene Personen bzw. Personengruppen: (vom Auftraggeber anzukreuzen) x Kunden Interessenten Mitarbeiter Lieferanten Ansprechpartner Sonstige Betroffene: § 3 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit [1] Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtsmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich und somit „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. [2] Die Weisungen werden anfänglich durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die von Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. § 4 Pflichten des Auftragnehmers [1] Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, außer es sich um die gesonderte Vereinbarung liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 1 Artikel 28 Abs. 3 a DSGVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung so lange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde. [2] Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DSGVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeiten Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. [3] Der Auftragnehmer unterstützt soweit vereinbart den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DSGVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. [4] Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort. [5] Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zu Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. [6] Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallenden Datenschutzfragen. [7] Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für lit. d) DSGVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen. [8] Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesvertragsgegenständlichen Daten, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, Einrichtungen übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und Gesellschaften aller Art (sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im folgenden DRK genannt)Vertrag bereits vereinbart. In besonderen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftvom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. [9] Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen. [10] Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, verpflichtet sich der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Auftragnehmer den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. [11] Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich in Kapitel V der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesDatenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen. § 1 5 Pflichten des Auftraggebers [1] Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt [2] Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, gilt § 4 Abs. 1 Satz 10 entsprechend. [3] Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen. § 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungAnfragen betroffener Personen [1] Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Die Ärzte gemäß [2] Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. [3] Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird. § 1 werden am 01.01.2007 gemäß 7 Nachweismöglichkeiten [1] Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. [2] Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenAuftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer darf diese von der Entgeltgruppe I gemvorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Xxxxxx in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. [3] Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist. § 8 Unterauftragsverhältnisse [1] Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesAuftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung weiterer oder Ersetzung der bisherigen Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitum angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. [2] Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund – gegenüber der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Die Beauftragung von Subunternehmern ist jedoch nur möglich, wenn dem Subunternehmer vertraglich Datenschutzpflichten auferlegt werden, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen dem vorliegenden Vertrag vergleichbar sind. [3] Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieses Vertrages sind nur solche Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen. Nebenleistungen, wie beispielsweise Transport, Wartung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder Benutzerservice sind nicht erfasst. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Datenschutzes und der Entgeltgruppe II gemDatensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kotrollmaßnahmen zu ergreifen. § 8 9 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl [1] Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Sonderregelung An- lage 1 Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung liegen. [2] Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und aller seiner Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetAuftragnehmers - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. [3] Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. [4] Es gilt deutsches Recht. § 10 Haftung und Schadensersatz Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung. § 11 Vergütung Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend im Hauptvertrag geregelt. Eine gesonderte Vergütung oder Kostenerstattung im Rahmen dieses Vertrages erfolgt mit Ausnahme von § 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetAbs. 2 nicht. Maisach, die sie erreicht hättenden _03.09.2023 Elektronisch unterzeichnet 03677bf4e380886 Ort, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Datum: 03.09.2023 NUXOA GmbH Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx XxXx: 1 Elektronisch unterzeichnet

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten Gemäß Art. 28 Dsgvo

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gemäß Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesTenors von REGENT 2021ist der Netzbetreiber verpflichtet, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)an Ein- und Ausspeisepunkten an Speicheranlagen ein rabattiertes Netzentgelt anzubieten, Einrichtungen sofern und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)so- weit eine Speicheranlage, die Mitglieder mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Die Nichtbenutzbarkeit der BundestarifgemeinschaftSpeicheranlage mit rabattierten Kapazitäten als Alternative zu einem Kopplungspunkt hat sich der Netzbetreiber vom Speicherbetreiber gemäß Ziffer 2 des Tenors von REGENT 2021 nach- weisen zu lassen. REGENT 2021 ersetzt mit Wirkung zum 01.10.2021 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Az. BK9-18/610-NCG bzw. BK9-18/611-GP („REGENT“) aufgrund der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zum 01.10.2021 erfolgenden Zusammenlegung der bisherigen Marktgebiete Net Connect Germany und GASPOOL zu dem gemeinsamen Marktgebiet „Trading Hub Europe“ („THE“). Der Speicherbetreiber betreibt [einen oder mehrere] Speicheranlagen, [der/die] an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen [ist/sind, deren Arbeitsverhältnis über ] und darüber hinaus den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungSpeicherkunden einen Zugang zum Markt eines Nachbarstaates ermöglich[t/en]. Die Ärzte gemäß § 1 werden Vertragspartner haben am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in [xx.xx.xxxx] einen Vertrag zur Umsetzung der Festlegung RE- GENT geschlossen, der durch diesen Vertrag mit Wirkung zum 01.10.2021 ersetzt wird. Im Hinblick auf das Vorstehende, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, Markt- gebietszusammenlegung entfallenden Marktgebietsübergangspunkte vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Ver- tragspartner Folgendes:

Appears in 1 contract

Samples: www.bdew.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss- nutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertrag- lichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), Messwesen in der zuletzt durch Anlage 2 der Festlegung BK6-20-160 angepassten Form (nachfolgend WiM) in jeweils geltender Fassung.2 Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz und Gasversorgungsnetz. Grundsätzlich obliegt dem Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Messstellenbetrieb und die gesonderte Vereinbarung Messung. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gem. § 21b Abs. 2 und 3 EnWG ein Dritter Messstellenbetreiber und/ oder Messung durchführen. Anlässlich des Übergangs des Messstellenbetreibers ist der Netzbetreiber, sofern er bei dem betroffenen Anschlussnutzer bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs verantwortlich war, gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a Messzugangsverordnung (MessZV) verpflichtet, dem Messstellenbetreiber die Messstelle im Sinne von § 1 (1) dieses Vertrages, im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung, vollständig oder einzelne Einrichtungen der Messstelle gegen ein angemessenes Entgelt nach seiner Xxxx zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Die Vertragsparteien sind sich einig, hinsichtlich der nach den Grundsätzen der Anlage 1 zur „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (BK7-09-001 bzw. BK6-09-034) vom 09.09.2010 zu identifizierenden Messstellen, von der Möglichkeit des § 1 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für 2 Nr. 2 lit. a MessZV in Form der Nutzungsüberlassung Gebrauch zu machen. Vor diesem Hindergrund schließen die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Vertragsparteien den nachstehenden Rahmenvertrag über die Überlassung von Messstellen oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (einschließlich deren Untergliederungenvgl. nachstehend § 2 (1), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über ) zur Nutzung durch den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMessstellenbetreiber.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvertrag Über Die Überlassung Von Messstellen

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um (1)Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. 200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 LKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten. (2)Die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde haben im Jahr 2007 die Aufgabe und die Zuständigkeit für den Betrieb jeweils einer Leitstelle auf die Landeshauptstadt Kiel übertragen. Alle drei Gebietskörperschaften, auch der Kreis Plön, hatten bis dahin Konzessionen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen gemäß eigenen Anschlussbedingungen vergeben. Seither betreibt die Landeshauptstadt Kiel die Leitstelle als integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) unter anderem auch in Wahrnehmung der ihr seitens des Kreises Plön übertragenen Aufgaben. Die integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) ist nicht nur Leitstelle im Sinne des § 1 AbsBrand- und Katastrophenschutzgesetzes, sondern fungiert auch als Rettungsleitstelle nach dem Rettungsdienstgesetz. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt (3)Die entsprechenden Verträge mit Betreibern von Alarmübertragungsanlagen werden jedoch weiterhin durch die Landeshauptstadt Kiel und die beiden Kreise selbständig unterhalten und durchgeführt. (4)Der Kreis Plön hat entschieden, anstelle einer Konzession für den Betrieb der Alarmübertragungsanlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) mit Wirkung ab dem 01.07.2021 ein offenes Akkreditierungsverfahren einzuleiten, das es den interessierten Unternehmen ermöglicht, zu jeder Zeit das Recht zu erhalten, AÜA zum Anschluss von BMA einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Dieses Recht ist dann aber kein ausschließliches Recht; vielmehr wird jeder akkreditierte Betreiber einer AÜA zur Durchführung dieser Tätigkeiten zugelassen. (5)Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAkkreditierung ist der Nachweis bestimmter, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Verfahren festgelegter Eignungsvoraussetzungen, der Nachweis, dass die Mitglieder von dem Bewerber eingesetzten AÜA den hier näher beschriebenen technischen Anforderungen entsprechen, sowie der BundestarifgemeinschaftAbschluss des vorliegenden Vertrages, einer Lan- destarifgemeinschaft, mit dem der Betreiber auch die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwhier niedergelegten Vertragsbedingungen akzeptiert. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich (6)Der nachfolgende Vertrag wird im Ergebnis des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Akkreditierungsverfahrens mit dem akkreditierten Betreiber geschlossen. § 2 Vertragsgegenstand (1)Der Kreis Plön räumt dem AÜA-Betreiber für die Dauer dieses Vertrages in Form einer Zulassung das Recht ein, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) aus dem regionalen Zuständigkeitsbereich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKreises Plön einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Bereich des Kreises Plön anzuschließen. § 1 Abs(2)Die Alarmübertragungsanlage besteht aus der Übertragungseinheit (ÜE) an der Brandmeldeanlage, dem Übertragungsweg-/netz und der Alarmempfangseinrichtung (AE) in der Integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS). 1 Satz 6 des TVÜ(3)Die AÜA dient grundsätzlich nur der Übermittlung von Brandmeldungen aus angeschlossenen BMA. Ausnahmsweise können im Wege einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien auch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen oder sonstige Melde- und Überwachungsanlagen angeschlossen werden. (4)Der AÜA-DRK Betreiber ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungverpflichtet, Aufschaltungen von Übertragungseinrichtungen von Dritten unter den Voraussetzungen dieses Vertrags zuzulassen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit(5)Die Konzession umfasst folgende Leistungen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKvon dem AÜA-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Betreiber erbracht werden:

Appears in 1 contract

Samples: www.kreis-ploen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich Der Vorhabenträger beabsichtigt die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes „Wohnpark am Kolterpfuhl“. Ziel der Planung ist die Festsetzung von Bauflächen für den Mehrfamilien- / und Einfamilienhausbau, um den Wohnstandort Biesenthal auf Grund der starken Nachfrage an Wohnbauflächen weiter zu entwickeln. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Liegenschaft Gemarkung Biesenthal, Flur 5, Flurstück 670, mit einer Größe von ca. 7,8 ha. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal mit Beschluss vom 06.12.2018 das Verfahren zum Aufstellen eines Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 2 (einschließlich deren Untergliederungen1) Baugesetzbuch (BauGB), Einrichtungen Normalverfahren, eingeleitet. Im wirksamen Flächennutzungs- plan der Stadt Biesenthal ist das Vorhabengebiet überwiegend als „allgemeines Wohngebiet“ sowie „Grünfläche“ mit Zweckbestimmung Parkanlage / Fläche für Ausgleichs- und Gesellschaften aller Art Ersatzmaßnahmen (im folgenden DRK genannt)A+E) dargestellt. Diese Darstellung bleibt bestehen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I so dass gem. § 8 (2) BauGB der Sonderregelung Anlage 1 Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Zur Sicherung der Planaufstellung und Durchführung der Umsetzung des DRKv. g. Planverfahrens beabsichtigen die Parteien einen städtebaulichen Vertrag i. S. d. § 11 BauGB abzuschließen. Gegenstand des Vertrages sind die Regelungen für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes (B-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitPlan), die am 31.12.2006 Vergütung nach Übernahme der Planungskosten sowie der Kosten für Kompensations- und Erschließungs- maßnahmen durch den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetVorhabenträger. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Stadt ist folglich von allen Kosten frei gestellt. Kosten für den Verwaltungsaufwand sind durch den Vorhabenträger nicht zu übernehmen. Durch die Kostenübernahme erwirbt der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Vorhabenträger keinen Anspruch auf Übergabe bzw. Herausgabe von Planungsunterlagen. Des Weiteren beansprucht der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVorhabenträger keine Rechte nach dem Urheberrecht.

Appears in 1 contract

Samples: www.amt-biesenthal-barnim.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Beim Universitätsklinikum Heidelberg wurde die gesonderte Vereinbarung itechnische Möglichkeit geschaffen, auch von DV - Einrichtungen außerhalb des Klinikumsnetzes auf das Klinikinformationssystem zuzugreifen. Im Sinne Rahmen eines sogenannten „Remote- Zugangs“ stehen den Mitarbeiter/innen des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜUniversitätsklinikum Heidelberg abhängig vom jeweiligen Berechtigungsprofil die DV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesStandardanwendungen aus den Bereichen Klinische und Betriebswirtschaftliche Anwendungen (aktuell SAP IS-H und IS-H*MED, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntSAP R/3), die Mitglieder Email- und Terminverwaltung und die Officeprogramme zur Nutzung zur Verfügung. Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die damit verbundene Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftEinrichtung alternierender Telearbeit beim Universitätsklinikum Heidelberg. Alternierende Telearbeit ist eine zeitgemäße und innovative Arbeitsform, die eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwArbeitsorganisation erlaubt. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Durch alternierende Telearbeit kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Alternierende Telearbeit stellt - bedingt durch die eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in Telearbeit beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Der / die Arbeitnehmer/in soll eigenverantwortlich und selbständig arbeiten können und über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeiterforderliche Selbstdisziplin verfügen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden bei der Entgeltgruppe I gemalternierenden Telearbeit erforderlich ist. § 8 Ein Rechtsanspruch zur Einrichtung von alternierender Telearbeit wird mit dieser Dienstvereinbarung nicht begründet. Es gilt das Prinzip der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebeiderseitigen Freiwilligkeit. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Nutzung des Remote – Zugangs ohne Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes gelten die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber§ 4 Abs.2,§5,§6 Abs. 2 und §7 dieser Dienstvereinbarung sinngemäß.

Appears in 1 contract

Samples: www.klinikum.uni-heidelberg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Versicherungsverband Österreich1 (VVO), der Verband Privatkrankenanstalten Österreichs,2 der Wiener Gesundheitsverbund, die gesonderte Vereinbarung Xxxxxx der Wiener Ordensspitäler, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt3, die Österreichische Gesundheitskasse4, das Rote Kreuz Landesverband Wien 5 sowie die Ärztekammer für Wien sind Xxxxxx der Schieds- und Schlichtungsinstitution für Ansprüche von Ärzten und Krankenanstalten aus Direktverrechnungsvereinbarungen gegen im Sinne des VVO vertretene Versicherungsunternehmen (Schieds- und Schlichtungsinstitution für Direktverrechnungsansprüche). Vor einer nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung eingerichteten Schlichtungseinrichtung und einem nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung bestellten Schiedsgericht gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 577 ff ZPO werden Streitigkeiten aufgrund von Schlichtungs- und Gesellschaften aller Art Schiedsvereinbarungen zwischen Ärzten und Rechtsträger der Krankenanstalten (im folgenden DRK genannt)Folgendem auch „Krankenanstalten“) auf der einen und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftsich aus zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Direktverrechnungsvereinbarungen ergeben, einer Lan- destarifgemeinschaftsoweit sie einen konkreten Fall betreffen und offene Geldforderungen bestehen, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbeigelegt.

Appears in 1 contract

Samples: www.aekwien.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Urmersbach, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Urmersbach, Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Urmersbach“ in der Ortsgemeinde Urmersbach. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamt- betrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Be- hebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 7 6 1 Abs3 5 K a r l s r u h e Te l e f o n 0721 . 1 Satz 5 des TVÜ607 750 in fo @ sy bil l e sc hl e ich e r . de xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Dieser Auftragsverarbeitungs-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag (AV-Vertrag) konkretisiert die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftsich aus den in „§2 Gegenstand dieses Vertrags“ dargestellten Leistungen ergeben. Sämtliche in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen bzw. kommen können. Hinweis: Gegenstand dieses Vertrages sind ausschließlich datenschutzrechtliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung. Strafrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise § 203 StGB können nicht Vertragsgegenstand sein. Es gelten die Begriffsbestimmungen entsprechend Art. 4 DSGVO, § 2 UWG und § 2 TMG sowie Landesdatenschutz/ Landeskrankenhausgesetz. Sollten in den Artikeln bzw. Paragraphen sich widersprechende Darstellungen zu finden sein, gelten die Definitionen in der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindRangfolge DSGVO, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtLandesrecht, UWG und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesTMG. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Weiterhin gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Appears in 1 contract

Samples: www.sybilleschleicher.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Elektro Keßler GmbH („ Kooperationspartner “) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („ E- Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister “) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („ THG-Quoten- Vermarktung “). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5, S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („ THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.

Appears in 1 contract

Samples: www.expert-kessler.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Dieser städtebauliche Vertrag dient der Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung des Klimaschutzes und der rationellen Energienutzung im Sinne Geltungsbereich des § 1 AbsBebauungsplanes. 1 Satz 5 Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Grundstückes Gemarkung Großenritte/Altenritte, Flur 00, Flurstück 000. Dieses befindet sich im Geltungsbereich des Deutschen Roten KreuzesBebauungsplanes Nr. 98 B „Am obersten Heimbach“, seiner Verbände Stadtteil Großenritte. Unter gesonderter Berücksichtigung und Beachtung der privatrechtlichen Vereinbarung des Grundstückskaufvertrages, der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 98 B, des Förderprogramms zum klimaeffizienten und ökologischen Bauen und Wohnen „Am obersten Heimbach 2. Bauabschnitt“, der Hessischen Bauordnung (einschließlich deren UntergliederungenHBO), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (im folgenden DRK genanntHess.NRG), der Gestaltungs- und Stellplatz- sowie der Wasserversorgungs- und Entwässerungssatzung der Stadt Baunatal in der derzeit gültigen Fassung und des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) werden ergänzend die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfolgenden Vereinbarungen getroffen.

Appears in 1 contract

Samples: www.coaching-klimaschutz.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Mess- systemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grund- satz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Mess- stellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Ab- wicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: www.encw.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde in Deutschland am 01. Januar 2004 für alle Krankenhäuser verbindlich ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf Basis der Diagnosis Related Groups (G-DRG-System) eingeführt. Das G-DRG-System wird anhand von Kalkulations- daten deutscher Krankenhäuser weiterentwickelt und an die gesonderte Vereinbarung medizinischen Entwicklungen und die Kostenentwicklungen angepasst. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 b Abs. 2 und 3 KHG wurde am 10. Mai 2001 von den Vertragsparteien nach § 17 b KHG das Institut für das Entgeltsystem im Sinne Krankenhaus GmbH (InEK) gegründet. Das InEK stellt die für die Weiterentwicklung und Pflege des G- DRG-Systems erforderliche Organisationsstruktur bereit. Das Krankenhaus möchte dem InEK auf Basis von § 1 17 b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt KHG Daten für die Ärzte Pflege und Weiter- entwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungDRG Systems übermitteln. Die Ärzte Verpflichtung des Krankenhauses zur Übermittlung von Daten gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 21 Krankenhausentgeltgesetz (§ 8 Sonderregelung Anlage 1KHEntgG) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebleibt hiervon unberührt. Für die Stufenzuordnung bei frist- und qualitätsgerechte Übermittlung der Überleitung zählen hier vertragsgegenständlichen Daten erhält das Krankenhaus gemäß § 17 b Abs. 5 KHG eine pauschalierte Vergütung, die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersich aus einem Grundbetrag und einer fallzahlabhängigen Vergütung zusammensetzt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes: Ziel dieser Vereinbarung ist die Gewinnung und Qualitätssicherung der erforderlichen Datengrundlagen für die Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems auf Basis deutscher Kalkulationsdaten.

Appears in 1 contract

Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Waldeck-Frankenberg GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.

Appears in 1 contract

Samples: www.ewf.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungsansprü- che für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Ge- brauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbeson- dere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unter- schiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfäl- tigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:

Appears in 1 contract

Samples: kirchenrecht-uek.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1 Eingliederung § 2 Rechtsnachfolge § 3 Name § 4 Wahrung der Eigenart § 5 Bürgerrechte § 6 Haushaltsführung § 7 Steuern § 8 Investitionen § 9 Ortsrecht § 10 Bürgernahe Arbeit § 11a Vereins- und Gemeinschaftshäuser § 11b Jugendtreffs/Mobile Jugendarbeit § 11c Spiel- und Bolzplätze § 11d Bauhof § 11e Auebad § 12 Freiwillige Feuerwehr § 13 Ortsteilbürgermeister § 14 Gemeindevertretung § 15 Personal § 16 Regelung von Einzelfragen § 17 Regelung von Streitigkeiten Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat am 17. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 72/2017 ebenso wie der Gemeinderat der Gemeinde Wittgendorf am 16. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 53/13/2017 beschlossen, dass die gesonderte Gemeinde Wittgendorf in die Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert wird und die jeweiligen Bürgermeister ermächtigt, nachfolgende Vereinbarung zu schließen. Im Sinne eines partnerschaftlichen Aufeinanderzugehens und im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Rahmen der sogenannten Freiwilligkeitsphase und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Hinblick auf die bisher durchgeführte umsichtige Siedlungspolitik der Gemeinde Wittgendorf ist eine langfristig gesicherte Entwicklung der vorgenannten Gemeinde als Wohnstandort deutlich zu erkennen. Gleichzeitig soll Gewerbe, Landwirtschaft und Tourismus auf dem Gebiet der Gemeinde Wittgendorf weiter gestärkt werden. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder wirtschaftliche Leistungskraft, welche sich über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg in der BundestarifgemeinschaftGemeinde Wittgendorf gebildet hat, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hättenweiterhin, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu auch als Ortsteil der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberStadt Saalfeld/Saale, erhalten bleibt.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1 Eingliederung § 2 Rechtsnachfolge § 3 Name § 4 Wahrung der Eigenart § 5 Bürgerrechte § 6 Haushaltsführung § 7 Steuern § 8 Investitionen § 9 Ortsrecht § 10 Bürgernahe Arbeit § 11a Kindertagesstätten § 11b Vereins- und Gemeinschaftshäuser § 11c Freisportanlagen § 11d Jugendtreffs/Mobile Jugendarbeit § 11e Spiel- und Bolzplätze, Wanderrastplätze § 11f Bauhof § 11g Friedhöfe § 12 Freiwillige Feuerwehr § 13 Ortsteilbürgermeister § 14 Gemeindevertretung § 15 Personal § 16 Regelung von Einzelfragen § 17 Regelung von Streitigkeiten Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat am 17. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 70/2017 ebenso wie der Gemeinderat der Gemeinde Reichmannsdorf am 09. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 157/20/2017 beschlossen, dass die gesonderte Gemeinde Reichmannsdorf in die Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert wird und die jeweiligen Bürgermeister ermächtigt, nachfolgende Vereinbarung zu schließen. Im Sinne eines partnerschaftlichen Aufeinanderzugehens und im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Rahmen der sogenannten Freiwilligkeitsphase und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Hinblick auf die bisher durchgeführte umsichtige Siedlungspolitik der Gemeinde Reichmannsdorf ist eine langfristig gesicherte Entwicklung der vorgenannten Gemeinde als Wohnstandort deutlich zu erkennen. Gleichzeitig soll Gewerbe, Landwirtschaft und Tourismus auf dem Gebiet der Gemeinde Reichmannsdorf weiter gestärkt werden. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder wirtschaftliche Leistungskraft, welche sich in der BundestarifgemeinschaftGemeinde Reichmannsdorf gebildet hat, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hättenweiterhin, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu auch als Ortsteil der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberStadt Saalfeld/Saale, erhalten bleibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.saalfeld.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Treuhandvertrag sowie Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Sinne Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen AIFM/AIF“ und Gesellschaften aller Art (der Anhang B „Fonds im folgenden DRK genannt)Überblick“ sind vollständig abgedruckt. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ können vom AIFM jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Änderungen des Treuhandvertrags, des Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitglieder FMA. Soweit ein Sachverhalt in diesem Treuhandvertrag nicht geregelt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der BundestarifgemeinschaftVerordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) i.d.g.F. und, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft soweit dort keine Regelungen getroffen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bestimmungen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTreuhänderschaft.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat im Sinne Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5. November 1997 (ABl./AAnz. 1998 S. 322), zuletzt geändert durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Änderung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark über den Betrieb einer Leitstelle vom 8. Juni 2001 (ABI./AAnz. S. 1426) die ihm obliegende Aufgabe zur Errichtung und zum Betrieb einer Leitstelle für den Rettungsdienst und den Brand- und Katastrophenschutz mit Wirkung vom 1. Mai 0000 xxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx übertragen. Die drei Gebietskörperschaften schließen diese Vereinbarung mit dem Ziel, die in der Regionalleitstelle zu bündelnden Aufgaben für die Landkreise Potsdam- Mittelmark und Teltow-Fläming sowie für die Stadt Brandenburg an der Havel in hoher fachlicher Qualität effektiv zu erfüllen. Rechtliche Grundlagen sind § 23 Absatz 1 erste Alternative in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), § 10 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) und §§ 3, 4 und 8 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBI. I S. 202) in Verbindung mit § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung - RLSV) vom 16. Mai 2007 (GVBl. II S. 125) sowie der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 7. April 1994 (ABI. S. 400) - Leitstellenerlass - , jeweils in den derzeit gültigen Fassungen. Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes1 Nr. 2, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 3 Abs. 1 Satz 6 1 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBl. Die Ärzte gemäß I Nr. 32, S. 2), § 1 werden am 01.01.2007 gemäß 10 des Gesetzes über den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitBrandschutz, die am 31.12.2006 Vergütung nach Hilfeleistung und den Vergü- tungsgruppen Katastrophenschutz des DRK TV a.F. erhalten habenLandes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBI. I Nr. 9, werden der Entgeltgruppe I gem. S.197), §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 6 und 9 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach Gesetzes über den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Rettungsdienst im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLand Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14.07.2008 (GVBI. I Nr.10, S. 186) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung — RLSV) vom 16.05.2007 (GVBI. II Nr. 10, S. 125) sowie des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Leitstellenerlass) vom 07.04.1994 (Abl. Nr. 27, S. 400), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, schließen die Stadt Brandenburg an der Havel, der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Teltow-Fläming folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb einer Regionalleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst.

Appears in 1 contract

Samples: meetingpoint-brandenburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Der Landkreis ist örtlicher Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe, vgl. § 1 69 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Sozialgesetzbuch Achtes Buch (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesSGB VIII) i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 6 1 i.V.m. § 1 Zweites Gesetz zur Ausführung des TVÜAchten Buches Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) i.V.m. § 26 SGB VIII ihm obliegt in dieser Funktion die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie die hiermit verbundene Aufgabe der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG besteht die Möglichkeit, dass sich die kreisangehörigen Kommunen durch einen öffentlich-DRK ist damit gegenstandslos rechtlichen Vertrag verpflichten können, die dem örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, wobei die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe hiervon unberührt bleibt. Unter Bezugnahme auf die genannten gesetzlichen Möglichkeiten schließen der Landkreis und entfaltet keine Wirkungdie kreisangehörige Kommune auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1, 22 KitaG i.V.m. § 53 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: Die Ärzte Gesamtverantwortung des Landkreises als örtlicher Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet79 SGB VIII bleibt von diesem Vertrag unberührt. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Im Bereich der Entgeltgruppe I gem. § 8 Kindertagesbetreuung nimmt der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Landkreis insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Appears in 1 contract

Samples: www.oberhavel.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Kreise Gütersloh und Herford sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nord- rhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für die gesonderte Vereinbarung im Sinne Pla- nung, Organisation und Ausgestaltung des straßengebunde- nen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Gemäß § 1 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind die Vereinbarungspartner Aufga- benträger in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auch zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs- bedienung durch gemeinwirtschaftliche bzw. nicht-kommer- zielle Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 RegG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 5 3 PBefG und VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Kreis Herford ist auch Aufgabenträger und zuständi- ge Behörde in Bezug auf in seinem Territorium liegende Ab- schnitte der Linien 59 und 66, die im Übrigen im Kreis Gü- tersloh verlaufen. Diese Linien sind nach dem abgestimmte Nahverkehrspläne der Vereinbarungspartner aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen dem Linienbündel Gütersloh- Nord zugeordnet. Sie dienen der durchgehenden (umstei- gefreien) Verbindung zwischen Orten in den Territorien der Vereinbarungspartner. Bisher werden die Linien 59 und 66 von der BVO-Busver- kehr Ostwestfalen GmbH (BVO) bedient. Die BVO fährt die Linien 59 und 66 (verkehrt z.T. als TaxiBus) seit 01.01.2014 ei- genwirtschaftlich als Teil des TVÜLinienbündels Gütersloh-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Nord, Laufzeitende ist der 31. Juli 2021. Das Linienbündel Nord wird nach Abschluss eines europaweiten Vergabeverfahrens zum 1. August 2021 neu vergeben. Der neue Betreiber wird das Linienbündel Nord auf Grundlage eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrages („ÖDA“) ohne Einnahmenverantwortung fahren (sog. „Bruttovertrag“). Die Stadt Bielefeld wird weiterer Vertragspartner des ÖDA sein. Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, gebietsübergreifend durchgehende Verkehrsverbindungen zur Versorgung der Allgemeinheit mit dem ÖPNV sicher- zustellen. Zu diesem Zweck ordnen der Kreis Herford und der Kreis Gütersloh mit der vorliegenden delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ihre gemeinsame Auf- gabenwahrnehmung in dem ihre Zuständigkeitsgebiete be- rührenden Linienbündel Gütersloh Nord und übertragen die Zuständigkeit und damit verbundenen Befugnisse für die Ärzte grenzüberschreitenden Linien 59 und 66 vollständig auf den Kreis Gütersloh. In dieser Vereinbarung regeln die Vereinba- rungspartner ihre Zusammenarbeit bei der Fortentwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Angebotes auf diesen Linien und Gesellschaften aller Art (vereinbaren im folgenden DRK genannt), Innen- verhältnis die Mitglieder anteilige Finanzierung der Bundestarifgemeinschaft, Verkehrsleistung in Form einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Pauschale des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Herford. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv) ist durch den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kreis Herford zur Wahrnehmung der Rechte des Kreises Herford nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKdieser öffentlichen-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetrechtlichen Verein- barung bevollmächtigt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Wahrnehmung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Pflichten ob- liegt weiterhin dem Kreis. Der Kreis Gütersloh hat mit der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei Wahrnehmung der Überleitung zählen die Zeiten Aufga- ben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberZusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Vereinbarung anfallenden Aufgaben übernimmt.

Appears in 1 contract

Samples: www.bezreg-detmold.nrw.de

Präambel. Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH (nachfolgend auch „SWBN“ genannt) hat sich zum Ziel gesetzt, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Nauheim an den von der SWBN betriebenen Ladepunkten auf Privatgrund und im öffentlichen Raum (nachfolgend einheitlich: „Ladepunkte“) günstige Ladestromtarife anzubieten. Bei diesem Tarifvertrag den Ladepunkten handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des öffentlich zugängliche Ladepunkte i.S.v. § 1 Abs2 Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 9 Ladesäulenverordnung vom 09.03.2016 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 457) i.d.F.v. 01.06.2017 (BGBl. I S. 1520), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt). Die SWBN stellt hierzu Ladekarten zur Verfügung, die Mitglieder zum Starten von Ladevorgängen an den Ladepunkten der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftSWBN („interne Ladevorgänge“) berechtigen. Die SWBN beabsichtigen, die Ladekarten zukünftig auch für Ladevorgänge an Ladepunkten dritter Ladesäulenbetreiber („Roaming“) freizuschalten. Durch den Abschluss dieses Ladekartenvertrages (nachfolgend auch: „Vertrag“ oder „Vereinbarung“) möchten die Parteien die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehörtLadekarten in einem Rahmenvertrag rechtlich abbilden. Jeder einzelne Ladevorgang, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindmit einer Ladekarte der SWBN gestartet wird, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich begründet ein Stromlieferverhältnis auf der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Basis der Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberdieses Vertrages.

Appears in 1 contract

Samples: Ladekartenvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Die Verkehrsleistung der Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) wird auf Grundlage einer im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Genehmigung durch das Verkehrsunternehmen AVG betrieben. Xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx X0/X00 (Xxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße und Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld) werden darüber hinaus eigenwirtschaftlich Verkehre durch die AVG als Besonderheit des Karlsruher Modells erbracht, die zwar nach EBO gefahren werden, aber dem innerstädtischen ÖPNV zuzuordnen sind und mit einem Einsystemfahrzeug (Straßenbahn-Spannung) gefahren wird. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte Xxxx 2020 infolge der infektions-schutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des Vordereinstiegs sowie der Schulen und Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte Xxxx 2020 die Fahrgeldeinnahmen im gesamten KVV-Verbundtarif stark rückläufig. Hiermit konnte und musste das Verkehrsunternehmen bei Stellung seines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bzw. bei der Übernahme der EBO-Verkehre nicht rechnen. Für den Zeitraum Xxxx bis August 2020 hat das Verkehrsunternehmen einen direkten Ausgleich vom Land Baden-Württemberg erhalten (Phase 1). Für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2021 (Phase 2) erfolgte ein Ausgleich über den Aufgabenträger Stadt Karlsruhe auf Grundlage einer Notvergabe bis zum 31. Dezember 2021. Um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung ab dem 1. Januar 2022 gewährleisten zu können, ist es sich um die gesonderte Vereinbarung erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 1 der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370 i.V.m. § 3 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, lit. l) VOL/A bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArt. § 1 5 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ5 VO 1370 abschließt, um die Corona-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungbedingten Einnahmeausfälle entsprechend ausgleichen zu können. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitParteien, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberwas folgt.

Appears in 1 contract

Samples: web1.karlsruhe.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsys- temen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetrei- ber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schul- det. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertrag- lichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), Messwesen in der zuletzt durch Anlage 2 der Festlegung BK6-20-160 angepassten Form (nachfolgend WiM) in jeweils geltender Fas- sung. Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sinne Sin- ne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsge- setz - VerpackG). Die Sammlung ist gem. § 1 22 Abs. 1 Satz 5 des TVÜS.1 VerpackG auf die vor- handenen Sammelstrukturen der öffentlich-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für rechtlichen Entsorgungsträger abzu- stimmen, in deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVerhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK Folgenden „gemeinsamer Vertreter“ genannt), die Mitglieder . Der Abschluss sowie jede Än- derung dieser Vereinbarung bedürfen mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von min- destens zwei Dritteln der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. an der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 1 22 Abs. 1 Satz 7 S. 2 VerpackG). Diese Vereinbarung gibt das Verhandlungsergebnis mit dem gemeinsamen Ver- treter wieder. Der Text dieser Vereinbarung ersetzt alle bisher nach § 6 Abs. 4 VerpackV oder Vorläuferfassungen getroffenen Vereinbarungen (außer der bis 31.12.2019 noch geltenden Anlage 6 über die Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur) und gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wie- der. Er wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen und trifft die gesetz- lich notwendigen Regelungen des TVÜAbstimmungsverhältnisses zwischen dem öf- fentlich-DRK ist damit gegenstandslos rechtlichen Entsorgungsträger und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß den Systemen nach § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle 22 VerpackG. Der gemeinsame Vertreter steht aber für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberweitergehenden Regelungsbedarf au- ßerhalb dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Appears in 1 contract

Samples: www.vogtlandkreis.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge‐ meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener‐ gie‐ und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent‐ ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs‐ tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas‐ und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge‐ nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin‐ gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas‐ serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem‐ ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus‐ drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh‐ rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei‐ ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal‐ lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR‐Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan‐ schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder‐ druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

Appears in 1 contract

Samples: www.bdew.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die ARD-Landesrundfunkanstalten verfolgen mit den nachfolgenden Eckpunkten das Ziel, die gesonderte Vereinbarung langjährige Partnerschaft zwischen den ARD-Landesrundfunkanstal- ten einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Diese Eckpunkte dienen der Ausfüllung der Protokollerklärungen der Länder zum 12. sowie 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, indem die ARD-Landesrundfunk- anstalten für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen ausgewogene Vertrags- bedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gegenüber den Pro- duktionsunternehmen zusagen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten sind der Auffassung, dass mit den vorliegen- den Eckpunkten für die verabredete Laufzeit ausgewogene Vertragsbedingungen sowie eine Struktur, die eine faire Aufteilung von Verwertungsrechten bei teilfi- nanzierten Auftragsproduktionen ermöglicht, vorliegen und hierdurch auch dem Interesse der Fernsehzuschauer an einem bestmöglichen Angebot in der ARD um- fassend Rechnung getragen wird. Vor dem Hintergrund der Protokollerklärung zum 12. Rundfunkänderungsstaats- vertrag wurden erstmals im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Jahr 2009 Eckpunkte für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Vertragsgestaltung bei vollfinanzierten Auftragsproduktionen im folgenden DRK genannt)fiktionalen Bereich ausgelotet, mit den Produzenten diskutiert und zusammengestellt. Im Dezember 2013 wurden die Mitglieder Eckpunkte auf alle Unterhaltungssendungen (mit Ausnahme von Talkshows) für „Das Erste“ erweitert. Im Mai 2013 folgten die separaten Eckpunkte für dokumen- tarische Produktionen. Im Jahr 2015 wurde mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen

Appears in 1 contract

Samples: www.produzentenallianz.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäfts- taugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenver- trag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsicht- lich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München XX 000 05626-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 15/3562159 Stand: 02/2018 Seite 1/3 Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Xxxxxxxxxxx Xxx. 00 00000 Xxxxxxx Telefon (07236) 93365-0 Fax (00000) 00000-000 Email: seniorenzentrumkeltern @xxxxxx.xx Der Evangelische Diakonissenverein Siloah, Pforzheim ist mit seinen Einrichtungen Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Landeskirche in Baden e. V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Zielsetzung des Ev. Diakonissenvereins Siloah ist, gemäß dem Liebesgebot der Kirche Jesu Christi, kranken, alten und behinderten Menschen Hilfe zu leisten ohne Ansehen der Konfession. Die Einrichtungen des Ev. Diakonissenvereins Siloah werden im evangelischen Geiste geführt. Der Heimbewohner erkennt diese Grundrichtung an. Inhalt § 1 Abs. 1 Satz Vertragsgrundlagen § 2 Vertragsgegenstand § 3 Aufnahme, Recht auf Beratung und Beschwerde § 4 Unterkunft, Wohnung, Wäsche § 5 Verpflegung § 6 Pflege und Betreuung § 7 Einstufung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Bewohners, Anpassung der Einstufung, Mitwirkungspflicht § 8 Zusatzleistungen § 9 Entgelt, Reservierung § 10 Entgelterhöhung § 11 Haftung § 12 Datenschutz und Schweigepflicht § 13 Kündigung § 14 Beendigung des Vertragsverhältnisses § 15 Besondere Regelungen für den Todesfall § 16 Sonstige Vereinbarungen § 17 Änderungen § 18 Gerichtsstand § 19 Schlussbestimmung und Anlagen Zwischen dem Evangelischen Diakonissenverein Siloah, Pforzheim als Xxxxxx des Seniorenzentrum Keltern, vertreten durch die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesHeimleitung oder deren Stellvertretung, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Folgen- den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.„Einrichtung" genannt und

Appears in 1 contract

Samples: altenhilfe.siloah.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Auf der Grundlage der §§ 1 Abs140a ff. 1 Satz 5 des TVÜSGB V i. V. m. HZV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I Vertrag gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 73b SGB V bilden die Vertragsparteien zusammen mit den HZV-Ärzten ein Netzwerk regionaler integrierter Versor- gungsstrukturen. Sie sehen vor dem Hintergrund des DRK-Reformtarifvertragesdemographischen Wandels eine wich- tige Aufgabe darin, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, adäquat auf die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetZunahme und die Veränderung von Krankheitsbildern äl- terer pflegebedürftiger Menschen zu reagieren. Die Ärzte werden derjenigen Stufe koordinierte Zusammenarbeit aller Beteiligten an der Entgeltgruppe medizinischen und pflegerischen Versorgung ist dabei von grundlegender Bedeutung. Mit dem Versorgungsvertrag soll eine interdisziplinäre, fachübergreifende und qualifizierte Versorgung der Bewohner, eine partner- schaftliche Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegekräften und Therapeuten sowie das Ausschöpfen von wirtschaftlichen Ressourcen sichergestellt werden. Ziel ist die Steigerung der Versorgungsqualität und damit der Lebensqualität von Versicherten in Pflegeheimen. Mit dem Versorgungsvertrag wollen die Vertragsparteien die gesetzgeberischen Vorstellun- gen über eine gesicherte ambulante medizinische Versorgung von Versicherten in Pflegeein- richtungen in Verbindung mit der bestehenden hausarztzentrierten Versorgung (§ 8 Sonderregelung Anlage 1HZV) zugeordnetder AOK Baden-Württemberg praxisnah umsetzen. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg wird, so- weit vertragsärztliche Leistungen durch den vorliegenden Vertrag abgebildet werden, einge- schränkt und geht in diesem Umfang auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberAOK Baden-Württemberg über.

Appears in 1 contract

Samples: www.hausarzt-bw.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vor- gegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver- traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Messwesen in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung durch An- lage 1 des DRK2 der Festlegung BK6-Reformtarifvertrages zugeordnet18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Vor diesem Hintergrund treffen die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG, Xx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxx (nachfolgend: „ÜE“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ÜE sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ÜE teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ÜE. Darin bestimmt er die ÜE als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ÜE ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberÜE ausbezahlt.

Appears in 1 contract

Samples: ueberlandwerk-erding-ebonus.spenoki.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover sind sowohl die gesonderte Vereinbarung im Sinne Berechnung wie auch die Höhe des Kostenausgleichs gemäß § 1 160 Abs. 1 4 Satz 5 NKomVG (alt: § 8 Abs. 6 Satz 4 RegG) seit dem Jahr 2009 strittig. Bezüglich des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Kostenausgleichs für das Jahr 2009 ist ein Rechtsstreit vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig, hinsichtlich des Jahres 2010 vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Zur Beilegung des Streites, zur abschließenden Regelung des Kostenausgleichs für die Ärzte Jahre 2009 bis 2013 und zur Vereinbarung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, maßgeblichen Verfahrens für die Dauer Berechnung bezüglich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesJahres 2014 treffen die Parteien die nachstehende Vereinbarung: Die Parteien verpflichten sich, den vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 LC 67/13 anhängigen Rechtsstreit bezüglich des Jugendhilfekostenausgleichs 2009 durch einen Vergleich mit den nachstehenden Eckpunkten zu beenden: - Die Parteien sind sich darüber einig, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 08.05.2013 gegenstandslos ist. § 1 Abs- Die Region Hannover zahlt an die Landeshauptstadt Hannover für das Jahr 2009 über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus einen Betrag in Höhe von 3.736.923,- €. 1 Satz 6 Damit sind sämtliche Forderungen der Landeshauptstadt Hannover bezüglich des TVÜ-DRK Jahres 2009 beglichen. - Der vorstehend genannte Betrag ist damit gegenstandslos innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Vergleiches, frühestens jedoch zum 01. April 2015 zahlbar. - Die Gerichtskosten des Verfahrens (1. und entfaltet keine Wirkung2. Instanz) tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberaußergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Appears in 1 contract

Samples: e-government.hannover-stadt.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Ab dem 01. September 2011 werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts, die gesonderte Vereinbarung Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sowie der Aus- weisersatz in Papierform durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (sog. „eAT“) im Sinne des Kreditkartenformat abgelöst. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 1 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 Satz S. 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Auf- enthG aufzubringenden Anschrift dürfen durch die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAusländerbehörden, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), d.h. die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKreisordnungsbehörden gem. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung §§ 71 Abs. 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses78 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden vor- genommen werden. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und entfaltet keine Wirkungdem darin eingebrachten Chip herbeizuführen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Vorfeld die Entgeltgruppen übergeleitetBereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung signalisiert und damit ihr ständiges Bestreben nach mehr Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit zum Ausdruck ge- bracht. Ärzte Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemInkrafttreten dieser Vereinbarung neben dem Kreis zuständige Behörde i.S.d. § 8 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Sie nimmt notwendige Änderungen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberelektronischen Speicher- und Verar- beitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vor. Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der Bundesdruckerei GmbH. Die vorhandenen Änderungsterminals der Kommune für den neuen deut- schen Personalausweis sind hierfür ausreichend. Eventuell ist zusätzlich ein Software-Update des Verfahrensanbieters HSH für das Fachverfahren Meso der Kommune erforderlich, welches im Bedarfsfall rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über den Zweckverband Civitec installiert wird.

Appears in 1 contract

Samples: www.lindlar.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz und das Gasversorgungsnetz in der Stadt Kaltenkirchen. Grundsätzlich obliegt dem Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Mess- stellenbetrieb und die gesonderte Vereinbarung Messung. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gem. § 21b Abs. 2 und 3 EnWG ein Dritter Messstellenbetrieb und/ oder Messung durchführen. Anlässlich des Übergangs des Messstellenbetriebs ist der Netzbetreiber, sofern er bei dem betroffenen Anschlussnutzer bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs verantwortlich war, gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a Messzugangsverordnung (MessZV) verpflichtet, dem Messstellenbe- treiber die Messstelle im Sinne des von § 1 1(1) dieses Vertrages, im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung, vollständig oder einzelne Einrichtungen der Mess- stelle gegen ein angemessenes Entgelt zur Nutzung anzubieten. Der Messstellenbetreiber hat erklärt, von der Möglichkeit aus § 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für 2 Nr. 2 lit. a MessZV Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund schließen die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Vertragsparteien den nachstehenden Vertrag über die Überlassung von Messstellen oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (einschließlich deren Untergliederungenvgl. nachstehend § 2(1), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über ) zur Nutzung durch den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMessstellen- betreiber.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Die Überlassung Von Messstellen

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstelenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsent- gelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz- StandAG) soll mit dem Standortauswahlverfahren in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Inland verursachten hochradioaktivenAbfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren ist gern.§ 3Abs. 1 S. 1 StandAG in Verbindung mit§ 9a Abs. 3S. 2 zweiter HalbsatzAtG und BUNDESGESELCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017 die Mitglieder BGE. Nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG hat der BundestarifgemeinschaftBund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlage­ rung radioaktiver Abfälle einzurichten. Der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG der BGE übertragen und ihr mit Bescheid vom 24.04.2017 im Wege der Beleihung gem. § 9a Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz AtG die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Die Aufgabenübertragung beinhaltet die Errichtung, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Betrieb und die am 01.01.2007 unter Stilllegung von Endlagern sowie den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Betrieb und die Stilllegung der Sonderregelung 1, fallen, für SchachtanlageAsse II nach§ 57b desAtomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben. Die BGR ist die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisseszentrale Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissen­ schaften. § 1 Die BGE nutzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 2 StandAG und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Einrichtung von Anlagen des Bundes nach§ 9a Abs. 3 AtG das Fachwissen der BGR für die Zeiten Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe und arbeitet für die in Ziff. 9 vorgesehene Dauer mit ihr zusammen. Ein erforderlicher Stellenmehrbedarf wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der jeweiligen Haushaltsanmeldung der BGR geltend gemacht. Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der BGR und der durch die BGE gesetzlich normierten wahrzunehmenden Aufgaben des Bundes schließen die Partner folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 A ufgabenfelder

Appears in 1 contract

Samples: www.bge.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In der Überzeugung, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des in § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesnicht zu rechtfertigen ist, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Breisgau in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSitzung am 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] sonstige Einrichtungen störenden Charakters (wie z. B. Plätze für Zigeuner und entfaltet keine WirkungLandfahrer, Obdachlosenasyl, Dirnenhaus) auf der Gemarkung Opfin- gen nicht zuzulassen". Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die Entgeltgruppen übergeleitetkonstruierte Kategorie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. Ärzte 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetzmäßigkeitsprin- zip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesem Merkmal unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Stadt Freiburg im Breisgau, einschließlich des Ortsteils Opfingen. Jeder Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. Darüber hinaus distanziert sich die Stadt Freiburg von der Verwendung des Begriffs "Dirnenhaus". In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung in diesem Raum nach bes- ten Kräften zu fördern, schließen aufgrund des Artikels 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1971 in Verbindung mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. §§ 8 und 9 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesGe- meindeordnung vom 25. Juli 1955, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitin der Fassung der Gesetze vom 26. Xxxx 1968, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben28. Juli 1970, werden 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.notwendi- gen staatlichen Genehmigung folgende

Appears in 1 contract

Samples: www.freiburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Gemäß Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 5 3 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsre- form wird in dieser Vereinbarung u. a. der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Ge- meindegebietes geregelt. Die Gemeine Haidemühl wird bis zum Zeitpunkt, ab dem die Ärzte Gemeinde aufgelöst wird, durch die Stadt Welzow wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Für diesen Zeitraum erhebt die Stadt Welzow keine Verwaltungskostenpauschale. Die Stadt Welzow zahlt in Durchführung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Artikels 3 § 1 Abs. 1 Satz 6 3 des TVÜ-DRK sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform an die Stadt Spremberg zu Gunsten der Zweckrücklage des Ortsteils Haidemühl für die Folgekosten der Umsiedlung einen Betrag von 0.000 € über einen Zeitraum von 20 Jahren, insgesamt also 000.000 €. Der Teilbetrag ist damit gegenstandslos am 01.01. eines jeden Jahres fällig, erstmals am 01.01.2006. Das bewegliche Vermögen der Stadtfeuerwehr, das in der Ortswehr Haidemühl vorhan- den ist und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitbisher verwendet wurde, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden wird entsprechend der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemzu dieser Vereinba- rung ohne Entschädigungszahlungen aufgeteilt. § 8 der Sonderregelung An- lage Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberwird Bestandteil dieser Verein- barung.

Appears in 1 contract

Samples: spremberg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich individuell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständlichen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnliche Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrieben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolgreiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3

Appears in 1 contract

Samples: www.arching.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Das DRK ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als solche ist es Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen in gesundheitlichen oder sozialen Notlagen umfassend Hilfe leistet, allein nach dem Maß der Not. Das DRK bekennt sich um die gesonderte Vereinbarung als nationale Rotkreuzhilfsgesellschaft zu den sieben Rotkreuzgrundsätzen: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Es gehört als gemeinnützige humanitäre Organisation zu den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Der Auftragnehmer ist [Beschreibung des für das Projekt relevanten Geschäftsfeldes des Auftragnehmers]. Zu den umfangreichen nationalen Aufgaben des DRK seiner Mitgliedsverbände sowie deren Gliederungen zählen bundesweite Beratungsangebote unterschiedlichster Zielgruppen, namentlich unter anderem Migrations-, Asylverfahrens- und Schuldnerberatungen. Die Beratungen finden schwerpunktmäßig im Sinne Präsenzformaten statt. Das DRK möchte nunmehr die umfassende Online-Beratung ermöglichen. Das DRK möchte daher, dass der Auftragnehmer für ihn eine App, eine Beratungs- und eine Austauschplattform (nachfolgend „Vertragssoftware“ oder „Software“) entwickelt. Wartung und der Betrieb der Software werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Projekt soll aus zwei Projektphasen bestehen. Im Rahmen der Planungsphase erstellt der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lastenhefts ein Pflichtenheft, das die vom Auftragnehmer zu realisierende Umsetzung der Anforderungen des § 1 AbsAuftraggebers näher spezifiziert. 1 Satz 5 Nach der Fertigstellung und Abnahme des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflichtenhefts steht dem Auftraggeber eine Option zu, seiner Verbände den Auftragnehmer mit der Entwicklung der Software zu beauftragen (einschließlich deren UntergliederungenUmsetzungsphase), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Definitionen

Appears in 1 contract

Samples: Softwareprojektvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Zwischen den im Sinne RNN tätigen Unternehmen, die im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund („RNN“) Verkehrsleistungen unter Anwendung des RNN-Tarifs als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz erbringen, („Verbundunternehmen“) besteht ein Vertrag über die Aufteilung der im Rahmen des Verbundverkehrs im RNN erzielten Einnahmen („Einnahmeaufteilung“) vom 1. November 2008 in der Fassung des dritten Nachtrags vom 26. Xxxx 2020 (der „EAV“). Zwischenzeitlich hatte die ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH den Vertrag gekündigt, die Vertragspartner haben daraufhin in Verhandlungen über einen Wiedereintritt der ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH aufgenommen. Diese Verhandlungen waren von Erfolg gekrönt. Die Parteien des EAV beabsichtigen daher, den Wiedereintritt der ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH mit diesem 4. Nachtrag zum EAV zu regeln und die Regelungen des EAV entsprechend der Verhandlungsergebnisse anzupassen. Mit der Unterzeichnung dieses 4. Nachtrags zum EAV akzeptieren die Parteien ausdrücklich auch die Geltung der übrigen Regelungen des EAV in der Fassung 3. Nachtrags, die durch diesen 4. Nachtrag unverändert bleiben. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 3 Absätze (einschließlich deren Untergliederungen3) und (4), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwzuletzt geändert durch den 2. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenNachtrag zum EAV, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.wie folgt neu gefasst:

Appears in 1 contract

Samples: www.rnn.info

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Zweibrücken-Land jeweils Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr (Art. 28 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 LBKG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie jeweils eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBKG). Nach § 1 Abs. 1 Satz und 5 des TVÜFwVO ist die Feuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit wirksame Hilfe einleiten kann. Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften). Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Miesau ist Xxxxxx der Freiwilligen Feuerwehr Bruchmühlbach-Miesau, bestehend aus den Wehreinheiten Bruchmühlbach-Miesau, Martinshöhe und Lambsborn. Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ist Xxxxxx der Freiwilligen Feuerwehr Zweibrücken-Land, bestehend aus den Löscheinheiten Althornbach, Battweiler, Bechhofen, Contwig, Dellfeld, Dietrichingen, Großbundenbach, Großsteinhausen, Hornbach, Käshofen, Kleinbundenbach, Kleinsteinhausen, Mauschbach, Riedelberg, Rosenkopf, Walshausen und Wiesbach. Die Wehreinheit Lambsborn verfügt zurzeit zwar grundsätzlich über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzeserforderliche Einsatzstärke, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (die Tageseinsatzbereitschaft kann aber nicht ständig garantiert werden. Gleichzeitig kann die Wehreinheit Lambsborn die Wehreinheit Bechhofen gerade im folgenden DRK genannt)Bereich der technischen Ausstattung unterstützen. Die Nähe und topologische Lage der beiden Ortsgemeinden bietet sich für eine verbandsgemeindeübergreifende Zusammenarbeit an. Aus diesem Grund treffen die Vertragspartner nachfolgende gemeinsame Vereinbarung: § 1 Um die erforderliche Einsatzstärke der Wehreinheit Lambsborn zu gewährleisten, wird bei allen Ereignissen im Verantwortungsbereich Lambsborn zusätzlich zur Wehreinheit Lambsborn die Löscheinheit aus Bechhofen alarmiert. Bei Einsätzen der Wehreinheit Bechhofen kann ebenfalls die Wehreinheit Lambsborn alarmiert werden. § 2 Die zusätzliche gegenseitige Alarmierung ist bei der Integrierten Leitstelle in Kaiserslautern zu hinterlegen. § 3 Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, ihre Alarm- und Ausrückeordnungen anzupassen, sie regelmäßig zu überprüfen und aktuell zu halten. § 4 Die Einsatzleitung obliegt in der Regel dem jeweiligen örtlichen Xxxxxx bzw. dessen Vertreter. § 5 Die hilfeleistenden Einsatzkräfte werden aus dem Einsatz herausgelöst, wenn ihre Dienste nicht mehr erforderlich sind, oder wenn sie im eigenen Verantwortungsbereich benötigt werden. § 6 Einsatzkräfte der jeweiligen Wehreinheit, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftgemäß dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, verbleiben in deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesVerantwortung. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. 7 Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitVerbandsgemeinden stellen sich gegenseitig von allen Haftungsansprüchen für Schäden oder Verlust von ihrem Eigentum während der Hilfeleistungseinsätze frei, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemausgenommen sind Ansprüche Dritter. § 8 Auf die Geltendmachung des Kostenersatzes findet § 36 Abs.5 LBKG Anwendung. Der jeweils zuständige Aufgabenträger für die Einsatzmaßnahme rechnet auch den Kostenersatz für die hilfeleistende Wehreinheit ab. Hierbei finden die jeweiligen Satzungen über den Kostenersatz auch außerhalb der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, örtlichen Zuständigkeitsbereiche Anwendung. Die vereinnahmten Beträge für die am 31.12.2006 Vergütung nach hilfeleistende Wehreinheit sind an den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemanderen Aufgabenträger abzuführen. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten 9 Mindestens zweimal im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Jahr soll eine gemeinsame Einsatzübung stattfinden. § 10 Diese Kooperationsvereinbarung tritt zum in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Bruchmühlbach-Miesau, den Zweibrücken, den Xxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx

Appears in 1 contract

Samples: media.frag-den-staat.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Unter Beachtung der Empfehlungen der DFG für das Erstellen von Betreuungsverein- barungen1, den Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis2 und des Sta- tuts der TUM Graduate School3 schließen der/die gesonderte Doktorand(in) und seine/ihre Betreu- er(in) spätestens 6 Monate nach der Aufnahme in die TUM-GS eine Betreuungsverein- barung ab. Sie dient der Strukturierung und Planbarkeit des Promotionsvorhabens und legt die Inhalte der fachlichen und überfachlichen Qualifizierung fest. Diese Vereinbarung kann bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fra- gestellungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Zeitfen- ster/Meilensteine im Sinne des § 1 AbsEinvernehmen zwischen Betreuer/innen und Doktorand/innen so- wie dem jeweiligen Graduiertenzentrum jederzeit fortgeschrieben werden. 1 Satz 5 des TVÜFrau/Herr als Doktorand(in) (Vorname, Nachname) geboren am in . Adresse (Straße, Hausnr., PLZ, Wohnort) Telefon ; Handy ; E-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Mail und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.betreuende/n Wissenschaftler/innen:

Appears in 1 contract

Samples: www.uni-goettingen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Die Länder Brandenburg und Berlin führen seit dem Jahr 2016 zur Umsetzung des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetz- buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Absdes Gesetzes vom 20. 1 Satz 5 Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des TVÜGesetzes vom 18. Xxxx 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein gemeinsames klinisches Krebsregister. Da der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) zum 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, wird das klinische Krebsregister die Aufgaben des GKR für die Ärzte Länder Brandenburg und Berlin übernehmen. Daher ist eine Neufassung des Deutschen Roten Kreuzesbisher nur für das klinische Krebsregister geltenden Staatsvertrages erforderlich. Das Krebsregister führt zukünftig die Bezeichnung „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg- Berlin“. Ziel der Länder ist es, seiner Verbände die Qualität der medizinischen Versorgung von betroffenen Personen weiter zu verbessern sowie die Daseinsvorsorge durch die epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen zu stärken. Zudem sollen mit diesem Staatsvertrag die bundesrechtlichen Regelungen aus § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 2702, 2707), Einrichtungen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt werden. Da die Registrierung von Krebserkrankungen die Erfassung personenbezogener Daten einschließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordert, erfolgt die Umsetzung unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- päischen Parlaments und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdes Rates vom 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVerarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und wird sprachlich an diese angepasst.

Appears in 1 contract

Samples: bravors.brandenburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsDer Betriebsinhaber der tiersärztlichen Praxis für Kleintiere strebt eine Nachverdich- tung der bestehenden Tierklinik am Standort Xxxxxxxxxxxxx Xx. 00 in der Gemeinde Wasbek an. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt „Tier- klinik Bahnhofstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan bildet die Grundlage und zugleich die Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zusätzlich geplanten Vorhaben. Die Gemeinde beabsichtigt, die Mitglieder planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Vor- haben mit einer 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungs- planes (VEP) Nr. 1 „Tierklinik Bahnhofstraße“ gemäß § 12 BauGB zu schaffen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass nach § 2 Absatz 3 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und auch durch den nachfolgenden Vertrag nicht begründet werden kann. Für das sich aus der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die vorhabenbezogenen B-Plan-Satzung (Anlage 3) ergebende Vertragsgebiet (nachfolgende Abb. 1) wird entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwGemeindevertretung vom 07.12.2011 ein Verfahren zur Änderung des rechtskräf- tigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, 1 nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich 1. Änderung des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Absvorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung„Tierklinik Bahnhofstraße“ für das Grundstück Xxxxxxxxxxxxx 00 xx xxxxxxxxxx Xxxxxxxx aufgestellt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.🢣 Plangeltungsbereich der

Appears in 1 contract

Samples: www.wasbek.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag Der Kreis Kleve und der Kreis Viersen sind als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV zuständig. Sie sind gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Zwischen dem Kreis Kleve und dem Kreis Viersen bestehen historisch gewachsene Verkehrsbeziehungen in Form von gebietsübergreifenden Buslinien. Hierbei handelt es sich u. a. um die gesonderte Vereinbarung Linie 063, die als Teil des Linienbündels „Kreis Kleve I“ durch den Kreis Kleve im Sinne des § 1 AbsWege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden soll. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Voraussetzungen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (alle jeweils er- forderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines dauerhaften weiteren Betriebs der gebietsübergreifenden Linie 063 geschaffen. Zu diesem Zweck stimmt der Kreis Viersen als "mitbedienter Aufgabenträger" insbesondere einer Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auf der gebietsübergreifenden Linie 063 im folgenden DRK genannt)Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens des Kreises Kleve ab dem 01.12.2019 zu und gestattet dem Kreis Kleve, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich dafür erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer auf dem Gebiet des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Viersen verlaufenden Linienabschnitts durchzuführen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Rechte und Pflichten des Kreises Viersen als öffentlicher Aufgabenträger i. S. des ÖPNVG NRW bleiben durch diese Vereinbarung unberührt. Dies vorausgeschickt, treffen die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn Parteien folgende Vereinbarung zur Regelung ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung Zusammenarbeit bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Sicherstellung gebietsübergreifender Linienverkehre und zur Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben:

Appears in 1 contract

Samples: Mandatierende Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Babenwischen GbR ist Eigentümerin des im Sinne des § 1 AbsGrundbuch von Rissen Blatt 8633 eingetragenen Moorhofs (Flurstück 38 der Gemarkung Rissen in einer Größe von 16,0091 ha). 1 Satz 5 des TVÜDieses Grundstück hatte Xxxxx Xxxxxx mit Pachvertrag vom 30.11.2004 von der Rechtsvorgängerin der Babenwischen GbR gepachtet. Mit Vergleich vom 27.11.2019 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Hamburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Bergedorf hatten sich die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesParteien darauf geeinigt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (diesen Pachtvertrag bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Xxxx Xxxxx Xxxxxx hatte sich im folgenden DRK genannt)Gegenzug verpflichtet, den Moorhof bis zum 31.12.2021 zu räumen und geräumt an die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftBabenwischen GbR herauszugeben. Heute ist erkennbar, einer Lan- destarifgemeinschaft, dass die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und rechtzeitige Räumung des Moorhofs durch die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungEheleute Xxxxxx nicht eingehalten werden kann. Die Ärzte gemäß § 1 werden vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 27.11.2019 wurde den Eheleuten Xxxxxx in Vorbereitung der Zwangsvollstreckung am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 15.12.2021 um 08:20 Uhr zugestellt. Um die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDurchführung der Räumungsvollstreckung zu vermeiden, treffen die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Parteien zur fortgesetzten Nutzung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Moorhofes und zur endgültigen Umsiedlung des Betriebes der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Eheleute Jaacks die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Vereinbarungen:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Zur Vollstreckungsvermeidung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Der Veranstalter verfolgt satzungsgemäß den Zweck der Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Physik und ihren Nachbargebieten und veranstaltet hierzu jedes Jahr „DPG- Tagungen“ (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannteine davon jeweils auch als „Jahrestagung der DPG“), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftregelmäßig zu den größten Physiktagungen Europas gehören. Die DPG-Tagungen beinhalten Vorträge und andere Formen von wissenschaftlichen Präsentationen insbesondere auch des wissenschaftlichen Nachwuchses ebenso wie den Erfahrungsaustausch zwischen Studierenden und etablierten Wissenschaftlern, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwwissenschaftliche Diskussion und ein begleitendes Rahmenprogramm. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Wegen des genauen Inhalts wird auf die unter www.dpg- xxxxxxxx.xx veröffentlichen Programmhinweise und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungInformationen verwiesen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen DPG-Tagung der Sektion Atome, Moleküle, Quantenoptik und Photonik (SAMOP) findet vom 05. bis 10. Xxxx 2023 an der Universität Hannover statt. Der Sponsor nimmt an der begleitenden Industrie- und Buchausstellung in der Zeit vom 07. bis 09. Xxxx 2023 als Aussteller teil und hat auf Grundlage der Ausstellungsbedingungen des Veranstalters das von diesem angebotene Sponsoring-Modell B angenommen und aufgrund der als ANLAGE diesem Vertrag beigefügten Standanmeldung einen Mietvertrag über die Entgeltgruppen übergeleitetdarin bezeichnete Standfläche mit der DPG-GmbH abgeschlossen. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Dies vorausgeschickt vereinbaren Sponsor und Veranstalter folgendes:

Appears in 1 contract

Samples: www.dpg-gmbh.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In der Überzeugung, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des in § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesnicht zu rechtfertigen ist, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Breisgau in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSitzung am 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 1 10 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Nr. 5 der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] keine Unterkünfte oder Lagerplätze für Zigeuner und entfaltet keine WirkungLandfahrer auf der Gemarkung Hochdorf anzulegen". Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die Entgeltgruppen übergeleitetkonstruierte Katego- rie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung 3 Abs. 3 des Grundge- setzes und ist insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetz- mäßigkeitsprinzip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesen Merkmalen unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Stadt Freiburg im jetzigen Arbeitsverhält- nis Breisgau, einschließlich des Ortsteils Hochdorf. Jeder Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung im Raum Freiburg nach bes- ten Kräften zu demselben Arbeitgeber.fördern, schließen 28. Juli 1970, 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der notwendi- gen staatlichen Genehmigung folgende

Appears in 1 contract

Samples: www.freiburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Evangelische Krankenhaus Oldenburg ist Mitglied im Sinne des § 1 AbsDiakonischen Werk der Evangelisch Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V.. Es hat sich dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz - Diakonie (ARRG-D) angeschlossen und ist rechtlich verpflichtet, die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföde- ration Evangelischer Kirchen in Niedersachsen, Stand: 01.11.2010 (nachfolgend kurz AVR-K) auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. 1 Satz 5 des TVÜAusschließlich die sogenannte Arbeitsrechtliche Kommission ist in der Lage, die bestehenden Regelungen der AVR-DRK Dieser K zu verändern. Die Amtszeit der bisheri- gen Arbeitsrechtlichen Kommission ist mit dem 30.04.2011 ausgelaufen. Es steht nicht fest, ob und wann eine neue Arbeitsrechtliche Kommission ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wird. Notwendige Entgelterhöhungen sind aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission für ungewisse Zeit nicht zu erreichen. Zur Umsetzung und zur Überwindung dieses Zustandes schließen die Vertragsparteien diesen Tarifvertrag gilt für das Evangelische Krankenhaus Oldenburg (Tarifvertrag Evangelisches Kranken- haus Oldenburg, nachfolgend kurz: TV EKO). Die Tarifvertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Arbeitsbedingungen in der Evangeli- schen Krankenhausstiftung Oldenburg in Tarifverträgen geregelt werden können und Gesellschaften aller Art (die Mitglied- schaft im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Diakonischen Werk bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜAnschluss an das ARRG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungD dem nicht entgegen stehen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Vertragspartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetschaffen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe in diesem Tarifvertrag verwendeten Personenbezeichnungen Arbeitnehmerin/Ärztin umfasst - zur besseren Lesbarkeit - Männer und Frauen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetevangelischen Kirche. Die Vertrags- parteien erkennen an, die sie erreicht hättendass das Evangelische Krankenhaus Oldenburg dem Auftrag verpflichtet ist, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbezeugen.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Hauroth“ in der Ortsgemeinde Hau- roth. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am 29.09.2021, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhal- tungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde vo- raus. Entsprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwe- cken genutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Bei Das Land ist Eigentümer des Dümmer. Der Nutzer betreibt die in diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vertrag näher beschriebene Hafenanlage. Die nicht vom Land errichtete Hafenanlage wurde von dem Nutzer unterhalten. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene alte Hafenvertrag endete durch Fristablauf (optional: zum 31.12.2005/2003/ ). Das Vertragsverhältnis wurde auf der Grundlage des alten Hafenvertrages sowie der vom Land mit Schreiben vom 20.03.2007 geltend gemachten Erhöhung der Nut- zungsentgelte fortgeführt. Grundlage für die gesonderte Vereinbarung Erhöhung der Nutzungsentgelte war aus Sicht des Landes der Runderlass des Finanzministeriums vom 11.01.2007 über die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung oder Inanspruchnahme lan- deseigener Flächen für den freizeitbezogenen Schiffsverkehr (Nds. MBl. Nr. 4/2007). Mit der Vorlage dieses neuen Nutzungs- und Pachtvertrages über die Hafenanlage endet die Bereitschaft des Landes, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des alten Hafenvertrages weiterhin fortzusetzen. Auf der Grundlage des vorbezeichneten Runderlasses des Finanzministeriums wur- de die dort nach Nummer 1.14 notwendige Überprüfung und Anpassung der zuletzt im Sinne Jahr 2007 erfolgten Entgeltanpassung mit Beginn des § 1 AbsJahres 2013 durchgeführt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Auf das Schreiben vom 16.08.2012 zur Überprüfung und Anpassung der Nutzungs- entgelte ab 2013 für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Hafenanlagen am Dümmer See wird verwiesen. Diese Entgelt- anpassung wurde in diesem neuen Hafenvertrag berücksichtigt. Eine weitere Nutzung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Hafenanlage erfolgt ab dem 01.01.2013 nur noch auf der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGrundlage dieses neuen Hafenvertrages.

Appears in 1 contract

Samples: www.wsve-duemmer.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um (1) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung im Sinne Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zu unterhalten, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Notrufe annimmt und an die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, zuständige Feuerwehr weiterleitet und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zusammen mit der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesRettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 1 6 Abs. 1 Satz 6 S. 1 Nr. 2 des TVÜGesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHolstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. Ärzte mit entsprechender TätigkeitS. 162, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Entgeltgruppe I Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesLKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitgegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Alarmierung der Entgeltgruppe II gem. § 8 Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Leitung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit Katastrophenabwehr zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebergewährleisten.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Über Den Betrieb Einer Alarmübertragungsanlage Für Den Kreis Plön

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstel- lenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltli- chen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. (1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. (4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbe Triebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung 1Die Asklepios Klinik Eilbek der LBK Hamburg GmbH ist im Sinne des Zuge einer Unternehmens- teilveräußerung zum 01.08.2006 auf die Klinik Eilbek GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxx 0x, 00000 Xxxxx xx Xxxxxxxx übertragen worden. 2Die Übertragung führte zu einem Betriebsübergang nach § 1 Abs613a BGB. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für 3Die Veräußerung erfolgte, da die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft sich im folgenden DRK genannt)Rahmen des Vertrages über die Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mit der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet hatte, aus dem Bestand der LBK Hamburg GmbH ein Krankenhaus zu veräußern. 4Die Verpflichtung zur Veräußerung geht zudem auf einen Be- schluss des Bundeskartellamtes vom 28.04.2005 zurück, mit dem der Verkauf des LBK Hamburg an die Mitglieder Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft genehmigt wurde. 5Damit ist verbunden, dass das Klinikum Eilbek als neue eigenständige Gesellschaft Klinik Eilbek GmbH & Co KG seit diesem Zeitpunkt voll in privater Hand ist. 6Eigentümer ist die Schön Klinik Gruppe. 7Die Tarifpartner waren bemüht, einen fairen Ausgleich zwischen der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Stärkung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. Wettbe- werbsfähigkeit des Klinikums Eilbek einerseits und den Arbeitsbedingungen sowie den sozia- len Belangen der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesÄrzte andererseits zu finden. § 1 Abs. 1 Satz Geltungsbereich 4 § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 4 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 5 § 4 Versetzung, Abordnung, Personalgestellung 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden 5 Nebentätigkeit 6 § 6 Regelmäßige Arbeitszeit 8 § 7 Sonderformen der Entgeltgruppe I gem. Arbeit 10 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesArbeit 12 § 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst 13 § 10 Sonderfunktionen, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. Dokumentation 14 § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.11 Teilzeitbeschäftigung 14

Appears in 1 contract

Samples: Haustarifvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDer DFL e.V. als Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesell- schaften (nachfolgend Clubs genannt) der deutschen Fußball-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Lizenzligen nimmt seine Pflichten, Rechte und Befugnisse auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Roten KreuzesFußball-Bundes (DFB), seines Grundlagenvertrages mit dem DFB, seiner Verbände Satzung, dieses Ligastatuts sowie seiner Geschäfts- und Finanz- ordnung eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit geltendem Recht und anderen relevanten Bestimmungen von DFB, FIFA und UEFA wahr. Der DFL e.V. regelt seine eigenen Geschäftsbereiche in Ausübung seiner Rechte und Befugnisse satzungsgemäß durch Statut, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen seiner Organe, einschließlich solcher der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK nachfolgend DFL GmbH genannt), die Mitglieder mit der BundestarifgemeinschaftFührung der Geschäfte in allen seinen Zuständigkeitsbereichen betraut ist. Das Statut des DFL e.V., einer Lan- destarifgemeinschaftdas gemäß § 5 Nr. 1 a) seiner Satzung als Ligastatut bezeichnet wird, besteht aus der • Lizenzierungsordnung (LO), • Lizenzordnung Spieler (LOS), • Spielordnung des DFL e.V. (SpOL) und • Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie weitere Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Im Ligastatut sind die auf der Satzung beruhenden Rechte und Pflichten des DFL e.V. und seiner Mitglieder, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zur Durchführung und Fortentwicklung eines hochklassigen deutschen Leistungsfußballs erforderlich sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtausgestaltet und präzisiert. Darin sind auch die Zuständigkeiten der DFL GmbH, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden sich der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten DFL e.V. – auch im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSinne der Dienstleistung für seine Mitglieder – zur Erfüllung der in § 19 Nr. 2 seiner Satzung genannten Aufgaben bedient, festgelegt.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfb.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbe- treiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messein- richtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Verein- barung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei Die Aufforstungsfläche „Hannoversche Treue“ wird von den NLF nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde der Stadt Salzgitter zum Zwecke des Naturschutzes und zur Förderung des Landschaftsbildes seit 2014 als sogenannter Kompensationspool insbesondere für Ersatzaufforstungen entwickelt. Dem Vorhabensträger SZ-Flachstahl beabsichtigt den Neubau einer Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Gelände des Reststoffzentrum Barum zu errichten. Gemäß dem vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP; Biodata GbR, Endfassung Nov.2018, 2.3.2 Waldrecht) obliegt aus diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vorhaben eine waldrechtliche Kompensationspflicht, die gesonderte Vereinbarung im Sinne mit diesem Vertrag unter Nutzung des § 1 AbsKompensationspools „Hannoversche Treue“ abgegolten wird. 1 Satz 5 Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen nach Waldrecht in Form von Ersatzaufforstungen unter Nutzung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Kompensationspools „Hannoversche Treue“ durch die NLF für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesSZ-Flachstahl auf folgenden Flurstücken: Gemarkung Salzgitter Bad, seiner Verbände Flur 4, Flurstücke 4/21, 12/1, 18/13, 8/4 (einschließlich deren Untergliederungenteilw.), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art 9/4 (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder teilw.) Die Lage der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Fläche ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitVertrages eingezeichnet, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen damit wesentlicher Bestandteil des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemVertrages ist. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetDer Kompensationspool hat eine Flächengröße von insgesamt ca. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber18,9 ha.

Appears in 1 contract

Samples: www.nlwkn.niedersachsen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rah- men sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Mess- stellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwick- lung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: www.netzgesellschaft-forst.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Südbayern GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend: „ESB“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ESB sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ESB teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ESB. Darin bestimmt er die ESB als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ESB ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberESB ausbezahlt.

Appears in 1 contract

Samples: www.esb.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) in Ver- bindung mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wird die gesonderte Vereinbarung LKK durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73 b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten vom 1. Juli 2012 an eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgun g („HzV“) anbieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den ge- setzgeberischen Vorgaben des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) in Verbindung mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) angepasst wer- den. Ziel der LKK, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der LKK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementspre- chende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakothe- rapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassen- ärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation nie- dergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten ge- meinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („ HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilneh- menden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der LKK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesellsc haft, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 nach ihrem Satzungszweck unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 1 73 b Abs. 1 Satz 6 des TVÜ4 SGB V mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzte verband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die HzV-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Partner das Folgende:

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDie Tourismus- und Kur GmbH Graal-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Müritz (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte TuK) nimmt gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in des Aufgaben- übertragungs- und Pachtvertrages vom 19.01.2000 vielfältige Aufgaben und Dienstleistungen im Rahmen der Tourismus- und Fremdenverkehrsförderung wahr. Zu diesen zählen unter anderem die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitGästeinformation, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenZimmervermittlung nebst Reservierungssystem, werden das Durchführen von Veranstaltungen und Ausstellungen etc. Zur Verbesserung der Entgeltgruppe I gem. § 8 Voraussetzungen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesAufgabenwahrnehmung hat die Gemeinde ein Mehrzweckgebäude errichtet, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetdass unter anderem eine Touristinformation beherbergt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Nutzung dieser Räumlichkeiten wird mit diesem Mietvertrag geregelt. Die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz ist Eigentümer der Entgeltgruppe Liegenschaft Xx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx 0 (§ 8 Sonderregelung Anlage 1Xxxxxxxxx Xxxxxx, Flur 2, Flurstücke 1/1 und 7/55) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu und vermietet über den Eigenbetrieb „Tourismus- und Kurbetrieb“ dem Mieter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Gästeinformation und Zimmervermittlung in dem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberErdgeschoss eine Nutzfläche von 49,22 m². Die Nutzfläche verteilt sich auf 2 Räume und einen Toilettenraum. Das Mietobjekt ist in der beigefügten Anlage „Grundriss Erdgeschoss“ gekennzeichnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter zur Nutzung seiner Aufgaben und Dienstleistungen überlassen.

Appears in 1 contract

Samples: www.gemeinde-graalmueritz.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. §2 Abs.1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. §2 Abs.4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetreib) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WIM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beab- sichtigt die gesonderte Vereinbarung IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung Sachsen-Anhalt (KVSA) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV- OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, des Hausärzteverbandes, der KVSA und der teilnehmen- den Hausärzte ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungs- steuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versi- cherten der IKK. Durch die Mitglieder Bindung der Bundestarifgemeinschaft, Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchun- gen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschlie- ßung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versor- gung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzte- verband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGe- meinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.SGB V.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Zwischen Der

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Diese Vereinbarung kann bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fragestel- lungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Sinne des § 1 AbsEin- vernehmen zwischen Betreuer/innen und Doktorand(inn)en sowie dem CeDoSIA jederzeit fort- geschrieben werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Aufnahme entscheidet das CeDoSIA. Mit Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung durch alle vier Parteien (einschließlich deren UntergliederungenDoktorand(in), Einrichtungen zwei Betreuer(innen) und Gesellschaften aller Art (Leiter(in) des CeDoSIA) wer- den Doktorand(inn)en und Betreuer(innen) Mitglieder der TUM-GS. Solange der/die Doktorand(in) nicht in der Promotionsliste eingetragen ist, bleibt die Mitglied- schaft an der TUM-GS vorläufig und Leistungen können nur nach Prüfung im folgenden DRK genanntEinzelfall gewährt werden. Frau/Herr als Doktorand(in) (Titel , geboren am Vorname in Nachname) , (Geschlecht * an der am Geburtsort * Nationalität *), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, (StudienabschlussAdresse Hochschule Datum) (StraßeTelefon * ; Hausnr.,Handy * PLZ ; E-Mail Wohnort) und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung betreuende(n) Wissenschaftler(innen): 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜFrau/Herr Lehrstuhl/Einrichtung E-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Mail Tel./Handy

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Zur Betreuung Von Doktorandinnen Und Doktoranden Des

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen katholischen Glauben begründete Welt- und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMenschenbild. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg sind Teil der Pfarrgemeinde und somit in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetkirchliche Gemeindearbeit einbezogen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe pädagogische und religiöse Arbeit in der Entgeltgruppe Kindertageseinrichtung verantwortet der Xxxxxx. (§ 8 Sonderregelung Anlage 1140407 Trägerhandreichung/Kiga-Ordnung/Diözese Regensburg) zugeordnetDie kath. Kirchenstiftung Rudelzhausen (Xxxxxx) unterhält die Kindertageseinrichtung St. Wolfgang (Einrichtung) in freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) in ihrer Zugehörigkeit zu jeweils gültigen Fassung und der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebernachfolgenden Ordnung.

Appears in 1 contract

Samples: www.kindergarten-rudelzhausen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Anschlussnehmer betreibt ein Kraftwerk am Standort Name. Der Anschluss des Kraft- werks Name, Block ABC 1 / Maschine XYZ 2, im Sinne nachfolgenden Kraftwerksanlage genannt, an das 110-kV-Netz der EWP und der Netzzugang der Kraftwerksanlage erfordert den Abschluss eines Vertragswerks bestehend aus: • Anschlusserrichtungsvertrag • Netzanschlussvertrag • Netznutzungsvertrag Dieser Netzanschlussvertrag gilt für Netzanschlüsse, welche überwiegend oder ausschließ- lich der Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der EWP dienen. Regelungen für Netz- anschlüsse zur ausschließlichen Entnahme des Eigenbedarfes einer Kraftwerksanlage wer- den in einem gesonderten Netzanschlussvertrag getroffen. Bei Engpässen wird abweichend von § 1 15 Abs. 2 StromNZV (Engpassmanagement) nach § 7 KraftNAV (Netzzugang bei Engpässen) verfahren. Maßgebend für den Abschluss dieses Netzanschlussvertrages ist sowohl das Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 als auch die KraftNAV vom 26.06.2007 in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage dieser Vorschriften regelt dieser Netzanschlussver- trag die Anforderungen in Bezug auf den Anschluss der Kraftwerksanlage an das 110-kV- Netz der EWP. Die mit dem Abschluss dieses Netzanschlussvertrages den Vertragspartnern vorgegebenen und durch sie einzuhaltenden technischen Anforderungen sind Voraussetzungen für den Anschluss der Kraftwerksanlage. Sie dienen dem Ziel der Gewährleistung eines störungs- freien Betriebes des 110-kV-Netzes der EWP einerseits sowie des störungsfreien und bedarfsgerechten Betriebs der Kraftwerksanlage andererseits Die Anschlusszusage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die KraftNAV wurde bereits am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungDatum erteilt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß ver- traglichen Regelungen zur Kostentragung in diesem Netzanschlussvertrag entsprechen voll- umfänglich den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Vorgaben von § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberKraftNAV.

Appears in 1 contract

Samples: Netzanschlussvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Kreis Pinneberg (Kreis) führt die gesonderte Vereinbarung Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für bis 3 der Satzung über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Abfallwirtschaft im folgenden DRK genannt), Kreis Pinneberg (Abfallwirt- schaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Ver- einbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Mitglieder Gesell- schaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Haus- mülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abfallentsorgung im Verfahren nach § 1 22 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die Ärzte GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Pin- neberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungs- pflichtigen nach § 3 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (Kunden) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestä- tigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vorbe- merkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetmännliche Schreibweise benutzt worden. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gilt für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFrauen und Männer gleichermaßen.

Appears in 1 contract

Samples: www.kreis-pinneberg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) gemeinsam und einheitlich sowie die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) sind sich um über die gesonderte Vereinbarung erfolgreiche Umsetzung der bis zum 31. Dezember 2009 gezahlten Fördermaßnah- men zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Sinne Freistaat Sachsen einig. Bis der Beschlussteil D aus der 15. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. Sep- tember 2009 (nachfolgend: Beschlussteil D) – zur Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhal- tens – im Freistaat Sachsen Finanzwirkungen und damit eigene Anreize für eine flächendeckende Sicherstellung entfaltet, vereinbaren die LVSK und die KV Sachsen auf der Grundlage von § 1 105 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 2 SGB V in der Fassung vom 30. Juli 2009 Investitionskostenzuschüsse (einschließlich deren UntergliederungenTeil A), Einrichtungen fallzahlabhängige Bonuszahlungen und Gesellschaften aller Art planungsbereichsübergreifende arztbezogene Sicherstellungspauschalen (Teil B). Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden DRK genannt)Vereinbarungstext auf die Begrifflichkeit des Vertragsarztes abge- stellt. Die Vereinbarung gilt jedoch gleichermaßen für Vertragsärztinnen, angestellte Ärzte, ange- stellte Ärztinnen, Medizinische Versorgungszentren sowie für weitere Leistungserbringer, die Mitglieder an der Bundestarifgemeinschaftvertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, einer Lan- destarifgemeinschaftes sei denn, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersind ausschließlich dem Vertragsarzt vorbehalten.

Appears in 1 contract

Samples: www.kvs-sachsen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Kaifenheim“ in der Ortsgemeinde Kaifenheim. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich um die gesonderte Vereinbarung aus der im Sinne des § 1 AbsVertrag (Kaufdatum der DWFormmailer Lizenz) vom 22.09.2013 in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung ergeben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die Mitglieder mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragsverarbeiters oder durch den Auftragsverarbeiter Beauftragte, mit personenbezogenen Daten des Verantwortlichen, in Berührung kommen können. Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Umfang und Art der BundestarifgemeinschaftDatenerhebung, einer Lan- destarifgemeinschaft-verarbeitung oder -nutzung. Der Verantwortliche bestimmt über seine beim Auftragsverarbeiter gespeicherten Formulare oder über seine selbsterstellten, direkt auf seiner Homepage veröffentlichen Formulare, die Art und Umfang der Bundestarifgemeinschaft angehörtDaten, bzwwelche verarbeitet werden sollen. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Formulare oder die aufgelisteten personenbezogenen Daten Bestandteil der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindDatenverarbeitung: Art der Daten (gespeicherte Formulare) Zweck der Datenerhebung,-verarbeitungund -nutzung Kreis der Betroffenen * nichtzutreffendes streichen, deren Arbeitsverhältnis über ggf. weitere hinzufügen. Vorname, Nachname, Xxxxxx, Akad. Grad, Geburtsdatum, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Künstlername, Geburtsort, Geburtsland, 2.Staatsangehörigkeit, (ehemalige) Kontaktdaten: Straße und Hausnummer, Zusatz, Postfach, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Land, Fax, Telefon, Mobiltelefon, E-Mail, Korrespondenzvermerk, Diensteintritt, Personaldaten, Titel der Stelle, Abteilung, Art der Anstellung, Anstellungsbeginn, Anstellungsende Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 22.09.2013 Webseitenbesucher, Bestandskunden, Neukunden Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des DWFormmailer Lizenzvertrages, sofern sich aus den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Bestimmungen dieser Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebernicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. (1)), um eine massengeschäfts- taugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellen- vertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unbe- rührt (vgl. (4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Stadt Magdeburg übernimmt von der Gemeinde die gesonderte Vereinbarung im Sinne des hoheitliche Teilaufgabe Einleitung und Behandlung der dezentral anfallenden Abwässer in das Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Anhalt (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 151 Abs. 1 Satz 6 des TVÜWassergesetz für das Land Sachsen- Anhalt (WG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungLSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186) in der derzeit gültigen Fassung. Weitere hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Der Konzessionär wird die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten ihm übertragenen Aufgaben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Grundlage privatrechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung sowie der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsoption für 2 x 5 Jahre haben und im Wege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 590 - Von Seiten der Gemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, dass zukünftig die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Gemeindegebiet Königsborn erfolgt. Entsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Stadt Magdeburg und die Gemeinde Königsborn folgende Vereinbarungen:

Appears in 1 contract

Samples: www.magdeburg.de