Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:

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Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 17b 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 1 6 Satz 12 SGB V über Form und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (PflegepersonalG-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen Progression der Tumorerkrankung ab dem Jahr 2020 aus dem G3. Quartal 2014. In ASV-DRGFällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdenKode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam Für Patienten mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht einer „im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werdenRegelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß § 9 AbsKonkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. 1 Nrnzu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b AbsAls Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet: 0 kein Rezidiv vorhanden

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Präambel. Gemäß Der Aufgabenträger (nachfolgend „AT“) hat im EU-Amtsblatt die Vorabbekanntma- chung (nachfolgend „VAB“) über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags über die Verkehrsleistungen im Linienbündel 9 veröffentlicht. Die VAB definiert die Anforderungen an die Verkehrsbedienung im Sinne von §§ 17b 13 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges2a, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b 8a Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung Sätze 3 und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht 4 PBefG. Einzelheiten finden sich gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG in dem Dokument „Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienst- leistungsauftrag des Landkreises Böblingen über Verkehrsleistungen im Krankenhausentgeltgesetz Omnibusver- kehr; Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation“ – nachfol- gend bezeichnet als „ergänzendes Dokument“. Das Verkehrsunternehmen (KHEntgGnachfolgend „VU“) vorgegeben hat beim Regierungspräsidium Stutt- gart als Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragt. Dem Antrag hat das VU eine ver- bindliche Zusicherung im Sinne von § 12 Abs. 1a PBefG auf Einhaltung aller in der VAB definierten Anforderungen beigefügt. Die Genehmigungsbehörde sichert die Ein- haltung der verbindlichen Zusicherung durch eine Auflage zur Genehmigung ab (§ 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Der Verwaltungsvollzug der genehmigungsrechtlichen Pflichten obliegt der Genehmigungsbehörde. Jedoch kann der AT in deren Kontrolle eingebun- den werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß Die vorliegende Vereinbarung dient dem Zweck, die vom VU zugesicherte Qualität sicherzustellen. Die Vereinbarung ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag und begründet keine Ausgleichspflichten des AT. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis Zweck und Gegenstand der Vereinbarung § 2 Zuständigkeiten, Rechtsstellung § 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach Absicherung der verbindlichen Zusicherung § 17b Abs. 1 Satz 4 KHGInformationspflichten § 5 Meldung und Abnahme der Fahrzeuge § 6 Tariftreue § 7 Zusammenarbeit § 8 Laufzeit, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Schlussbestimmungen

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Präambel. Gemäß Die AOK PLUS und die KV Sachsen sind bestrebt, die Abgabe identischer aber preiswerte- rer Arzneimittel und den Verordnungsanteil rabattierter Arzneimittel durch die Apotheke (im Sinne des § 17b 129 SGB V i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V) zu erhöhen und damit die Wirtschaft- lichkeit der Versorgung (gemäß § 12 SGB V) zu verbessern. Eine Maßnahme zur verbesserten Abgabe von identischen aber preiswerteren Arzneimitteln sowie Rabattarzneimitteln in der Apotheke ist die Belieferung von Wirkstoffverordnungen - im folgenden WG-14 Verordnung genannt – gemäß Punkt 4.15 der Technischen Anlage 1 der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 300 SGB V. Voraussetzung hierfür ist die Aus- stellung einer Wirkstoffverordnung gemäß Anlage 9 des „Vertrages zu einem Modellvorha- ben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz Thürin- gen (KHG) ist für die Vergü- tung Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN)“ durch den Arzt. Bei der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenBelieferung von so vom Arzt gesondert gekennzeichneten Wirkstoffverordnungen werden der Kranken- kasse von der Apotheke im Rahmen des Datenträgeraustausches nach § 300 SGB V zu- sätzliche gesonderte Daten übermittelt. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass Hilfe dieser Daten können Wirkstoffverordnungen durch die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt AOK PLUS analysiert werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Zusätzlich zur Arzneimittelvereinbarung des Jahres 2020 gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b 84 Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte 1 und 2 SGB V vereinbaren die KV Sachsen und die AOK PLUS nach § 17b 84 Abs. 1 Satz 7 KHG5 SGB V über die Regelungen der Arzneimittelvereinbarung hinaus folgendes Ziel: Der Anteil der Wirkstoffverordnungen im wirkstoffverordnungsfähigen Markt beträgt mindestens 25 %. Die KV Sachsen und AOK PLUS wirken mit geeigneten Maßnahmen auf eine Wirkstoffver- ordnung anstelle der Verordnung von Handelsnamen oder auf die Verordnung mit Handels- namen ohne aut-idem-Kreuz oder die konkrete Verordnung des rabattierten Arzneimittels hin. Nur in medizinisch begründeten Fällen soll eine konkrete Arzneimittelverordnung mit aut- idem-Kreuz (Ausschluss der Substitutionsmöglichkeit) erfolgen. Dies dient der Gewährleistung, einen Pflegeerlöskatalog nach dass gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 17b Abs129 SGB V durch die Apotheke ein identisches aber preiswertes bzw. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien ein rabattiertes Arzneimittel und in lediglich medizinisch notwendigen Fällen das Folgende:tatsächlich verordnete Arzneimittel dem Versi- cherten der AOK PLUS zur Verfügung gestellt wird.

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Präambel. Gemäß § 17b Die FACHÄRZTE verpflichten sich zur Einhaltung der in diesem Anhang 1 zu Anlage 2 vereinbarten Vorgaben. Die Prüfung der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen am AOK- FacharztProgramm Gastroenterologie ist nicht Gegenstand dieses Anhangs 1 zu Anlage 2. Ändert sich die KV-Richtlinie „Koloskopie“ oder wird eine bundeseinheitliche Richtlinie „Gastroskopie“ eingeführt, wird der Beirat eine sachgerechte Umsetzung dieser Änderungen im AOK-FacharztProgramm Gastroenterologie beschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherung und weitere Verbesserung der Struktur- und Ergebnisqualität insbesondere der endoskopischen Leistungen im Rahmen des AOK- FacharztProgramms Gastroenterologie. Diese Vereinbarung regelt Art und Umfang der Maßnahmen zur Überprüfung der Qualität durchgeführter Untersuchungen. Eine Unterscheidung zwischen kurativen und präventiven Untersuchungen erfolgt dabei nicht. Es wird angestrebt, die in diesem Anhang 1 zu Anlage 2 vereinbarten Maßnahmen bis spätestens 30.06.2011 umzusetzen. Von den Vertragsparteien wird für den Geltungsbereich des Vertrages eine Qualitätssicherungskommission gegründet. Die Mitglieder der Kommission werden jährlich vom Beirat benannt. Zur Begutachtung der eingereichten Stichproben sind ausschließlich die ärztlichen Mitglieder der Kommission berechtigt. Die Arbeit der Kommission wird von MEDI administrativ unterstützt. Der Beirat kann eine Geschäftsordnung für die Kommission beschließen. Bildhaft zu dokumentieren ist vom FACHARZT mindestens der im Befund beschriebene Endpunkt der Untersuchung (möglichst Duodenum) und die Kardia in Inversion, der pathologische Hauptbefund, der Untersucher und das Untersuchungsdatum. Bei endoskopischen Maßnahmen oder Interventionen ist der Zustand vor und nach derselben mittels Bild zu dokumentieren (z.B. Laser- bzw. Argon-Plasmakoagulation). Es wird angestrebt, jährlich bei mindestens 5% der FACHÄRZTE jeweils mindestens 10 Ösophagogastroduodenoskopien zu überprüfen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen werden von der Qualitätssicherungskommission bei den FACHÄRZTEN angefordert. Die angeforderten Stichproben werden von der Qualitätssicherungskommission auf Befund- und Untersuchungsqualität untersucht. Die Überprüfung der Befundqualität beinhaltet die Korrektheit des Befundes in Übereinstimmung mit den vorgelegten Bildern sowie die Übereinstimmung der Beurteilung mit den Leitlinien. Die Überprüfung der Untersuchungsqualität beinhaltet die Beurteilung der eingereichten Bilddokumente. Die bestehende Qualitätssicherungsrichtlinie „Koloskopie“ gilt auch für die FACHÄRZTE. Zunächst – bis zu einer abweichenden Entscheidung des Beirats - wird darauf verzichtet, im Rahmen dieses Vertrages parallel zum bestehenden KV-Qualitätssicherungsverfahren Koloskopie ein paralleles Verfahren aufzubauen. Die Qualitätssicherungskommission kann jedoch insbesondere auf der Basis der Berichte der KV-Koloskopie-Kommission Qualitätsüberprüfungen durchführen. Hierfür sind die Berichte der KV-Koloskopie- Kommission von den FACHÄRZTEN innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt bei MEDI patientenanonymisiert einzureichen. MEDI überprüft, ob alle Befunde vorgelegt wurden. Bei Beanstandungen im Prüfbericht wird dieser der Qualitätssicherungskommission vorgelegt. Die Qualitätssicherungskommission kann zusätzlich von den FACHÄRZTEN Untersuchungsbefunde anfordern. Je Stichprobe werden 20 Untersuchungsbefunde angefordert. Wie viele FACHÄRZTE nach welchen Kriterien ausgewählt werden, legt die Qualitätssicherungskommission fest. Die zur Stichprobenüberprüfung von den FACHÄRZTEN angeforderten Befunde sind in schriftlicher Form einzureichen. Die zu den Befunden zugehörigen Bilddokumentationen müssen Name, Vorname und Untersuchungsdatum enthalten. Bilder sind ausschließlich in gedruckter Form einzureichen. Polypektomien mittels Diathermieschlinge stellen im oberen Magen-Darm-Trakt eine seltene Intervention dar. Aus diesem Grund sind von den zur Stichprobe ausgewählten Ärzten sämtliche Polypektomien des oberen Magen-Darm- Traktes innerhalb des Bezugszeitraumes in folgender Weise zu belegen: Neben den Bildern vor und nach Intervention ist eine Kopie des histologischen Befundes einzureichen. Alle Teilnehmer verpflichten sich, die Berichte der halbjährlich gem. Anlage 2, Abschnitt I Abs. 1 7 durchgeführten externen Hygieneüberprüfungen bei MEDI einzureichen. Medi überprüft das Vorliegen und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für kann beim FACHARZT zusätzlich Berichte über die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigesHygieneprüfungen gem. Anlage 2, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abschnitt I Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt6 anfordern. Werden Prüfberichte nach Aufforderung durch MEDI bzw. die Qualitätssicherungskommission nicht eingereicht oder ergeben sich bei der Durchsicht der Prüfberichte durch MEDI Auffälligkeiten, informiert MEDI die Qualitätssicherungskommission. Zur Überprüfung, ob gemäß der vertraglichen Vorgaben ausschließlich Einmalbiopsiezangen und Einmalschlingen verwendet werden, kann die Qua litätssicherungskommission Rechnungen über diese Einmalartikel bei den FACHÄRZTEN anfordern. Bei unplausibler Abrechnung eines oder mehrerer FACHÄRZTE können MEDI oder die AOK eine Qualitätsprüfung der betroffenen FACHÄRZTE beantragen. Die Qualitätssicherungskommission überprüft dann die bei der Abrechnung auffällig gewordenen Fälle der betroffenen Ärzte und evt. zusätzlich eine Stichprobe von Fällen der betroffenen FACHÄRZTE. Der Beirat kann die Kommission mit weiteren Aufgaben betrauen. Die FACHÄRZTE erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Qualitätsprüfung, ggf. mit Hinweisen und/oder Verbesserungsvorschlägen und Gelegenheit zur Stellungnahme. Falls bei Prüfungen nach den §§ 3 bis 5 mehr als 10% der überprüften Fälle nicht den Qualitätskriterien entsprechen, erfolgt in einem folgenden Quartal eine Nachprüfung und die Qualitätssicherungskommission kann beschließen, dass die Pflegepersonalkos- ten Vergütung des FACHARZTES für alle beanstandeten Le istungen gestrichen wird. Bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen kann die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab Qualitätssicherungskommission dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und Beirat die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das FolgendeKündigung des FACHARZTES empfehlen:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V

Präambel. Bevor ein genügend großer Anteil der Bevölkerung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist und hiermit eine sog. Herdenimmunität erreicht wurde, wird eine konsequente und regelmäßige Testung als wesentliche Voraussetzung angesehen, um ein Ansteigen der Infektionszahlen zu vermeiden und um perspektivisch der Bevölkerung zeitweise für bestimmte Unternehmungen die persönliche Freiheit zurück zu geben, die ihr zusteht. Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zum „Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ in der Fassung vom 8. Xxxx 2021(„TestV“) begründet Ansprüche asymptomatischer Personen auf eine wöchentliche Testung mittels PoC-Antigentests (§ 4a TestV) und nach einem positiven Antigen-Test einen Anspruch der getesteten Person auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 4 b Satz 1 TestV). Gemäß § 17b Abs4 b Satz 2 TestV besteht nach einem positiven Nukleinsäurenachweis ein Anspruch der getesteten Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante auf eine variantenspezifische PCR-Testung. 1 Darüber hinaus begründet die TestV in §§ 2, 3 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist 4 Testungsansprüche in Sonderfällen. Dem Landkreis St. Wendel liegt an einer möglichst zeitnahen Umsetzung der TestV und an einer für die Vergü- tung Bevölkerung möglichst umständelosen Organisation der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigesTestzentren, leistungsorientiertes wozu insbesondere die Erreichbarkeit zählt. Zur Durchführung der Tests können gemäß § 6 TestV vom zuständigen Gesundheitsamt “weitere Leistungserbringer“, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, beauftragt werden. Dieser Vertrag dient der einvernehmlichen Begründung dieses Auftragsverhältnisses und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenbenennt die Rechten und Pflichten der Vertragspartner. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-StärkungsgesetzDer Landkreis St. Wendel beauftragt den Leistungserbringer mit der Durchführung der Testungen gemäß §§ 2, PpSG) wurde 3, 4, 4a und 4b TestV im Umfang, wie er in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:TestV beschrieben ist.

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Samples: www.landkreis-st-wendel.de, www.landkreis-st-wendel.de

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung Ziel, die Finanzierungsbeziehungen zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen zu vereinfachen und an geänderte rechtliche Grundlagen anzupassen, haben die Vertragsparteien den Verkehrs- und Verbundlastenausgleich im vorliegenden Vertrag grundlegend überarbeitet. Handlungsbedarf ergab sich zunächst im Hinblick auf die Neuregelung der tariflichen Vollintegration der Verbundstufe II in Gestalt einer Allgemeinen Vorschrift. Während von der Landeshauptstadt vor dem Erlass der Allgemeinen Vorschrift über die Ver- kehrsumlage anteilig auch Verkehrsleistungen des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetzregionalen Busverkehrs mitfinan- ziert wurden, PpSG) wurde können ab dem 1. Januar 2015 rechtssicher nur noch Durch- tarifierungs- und ggf. Harmonisierungsverluste sowie verbundbedingte Lasten über die Allgemeine Vorschrift mitfinanziert werden. Im Zuge dessen reduziert sich die Be- lastung der Landeshauptstadt. Zudem gehen die reinen Außenbuslinien der Stuttgar- ter Straßenbahnen AG bis Ende 2018 in § 17b Absdie Aufgabenträgerschaft der Verbundland- kreise über und sind von diesen künftig zu finanzieren und an andere Verkehrsunter- nehmen zu vergeben. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegtFür die Reform der Finanzierungsströme zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen haben die Vertragsparteien die Prämisse gesetzt, dass es zwi- schen diesen zu keinen Umverteilungen kommt. Diesen Grundsatz haben die Pflegepersonalkos- ten Ver- tragsparteien im Eckpunktepapier vom 27. November 2012 schriftlich bestätigt. Im Gegenzug für die unmittelbare Patientenversorgung eine Entlastung der Landeshauptstadt bei der Verkehrsumlage und den Außenbuslinien wird der Verkehrslastenausgleich, der bisher pauschal 13,8 Mio. EUR p.a. betrug, auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind eine geringere, zugleich verkehrsleistungsbezogene Basis ge- stellt und im Zuge dessen mit einer angemessenen Dynamisierung versehen. Der Verbundlastenausgleich wird in der bisherigen Form fortgeführt, aber in einen Pflegeerlöskatalog überführt ein- heitlichen Vertrag integriert. Im Ergebnis stehen den Verbundlandkreisen die finanziellen Mittel zur Finanzierung des regionalen Busverkehrs und künftig auch der bisherigen Außenbuslinien zur Ver- fügung, zugleich wird der Landeshauptstadt als Aufgabenträger der ausbrechenden Stadtbahn- und Buslinien weiterhin eine Finanzierung der außerhalb der Gemar- kungsgrenze liegenden Streckenabschnitte ermöglicht. Damit kann der ausbrechen- de Verkehr im Interesse aller Vertragspartner auf Basis des heutigen Leistungs- und Qualitätsniveaus gesichert werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben Die bislang bestehenden Vereinbarungen können damit abgelöst werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 AbsDie Stutt- garter Straßenbahnen AG, die in den Altverträgen noch als Vertragspartner beteiligt war, tritt in der neuen Vereinbarung nicht mehr auf. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG Insofern handelt es sich vorlie- gend nur noch um einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Partnern der öffentli- chen Hand.

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Samples: Vertrag Über Die Finanzierung Des Öffentlichen Personennahverkehrs Zwischen Der Landeshauptstadt Stuttgart Und Den Verbundlandkreisen, Nachtrag

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit 1Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkran- kungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und der die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam die Vereinbarung über die Höhe und Ausgestaltung von Sankti- onen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen zu schließen. 2Infolge der Weiterent- wicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Inkrafttreten des Ge- setzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 17b Abs137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung 3Daraufhin wurde die Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen 5 SGB V (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) vom 04.05.2020 zwischen den Vertragsparteien geschlossen. 4In Folge des Inkrafttretens der „Verord- nung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Kranken- häusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) vom 09.11.2020 sowie ergänzend zu und der „Vereinbarung nach § 137i Absatz 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von anderen Versorgungsbereichen, Pflegeper- sonaluntergrenzen für das Jahr 2021 (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021)“ vom 10.11.2020 be- stimmen der GKV-Spitzenverband und die Abrechnungsbe- stimmungenDeutsche Krankenhausgesellschaft, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG11 KHEntgG für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie für den Fall der Nichterfüllung, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 137i Absatz 4b und 5 KHG sowie SGB V. 5Hierdurch sollen die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:der Mitteilungs- oder Daten- übermittlungspflichten gefördert werden.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.dkgev.de

Präambel. Gemäß Im Rahmen der Einführung eines neuen pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sieht § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b 17 d Abs. 1 Satz 4 KHG3 KHG vor zu prüfen, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte inwie- weit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 17b 118 SGB V einbezogen werden können. Die Selbstverwal- tungspartner auf Bundesebene konsentierten in der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30.11.2009, dass die Prüfung der Integrati- on der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen in das neue Vergütungssystem zu einem späteren Zeitpunkt im Systementwicklungsprozess erfolgen solle. Um diese Prüfung zu ermöglichen, wurde in § 8 Abs. 1 der Grundlagenvereinbarung festgelegt, dass eine Emp- fehlung für eine aussagefähige, bundesweit einheitliche Dokumentation der PIA-Leistungen zwischen den Vertragspartnern nach § 17 d KHG vereinbart werden solle. Die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Kataloges zur Dokumentation der PIA-Leistungen wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) in § 295 Abs. 1b SGB V festgelegt und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) erweitert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in den Ländern aufgrund der unterschiedlichen Ver- gütungsvereinbarungen nach § 120 Abs. 3 SGB V unterschiedliche Dokumentationsanforde- rungen im Rahmen der Leistungsabrechnung. Die Inhalte der bestehenden Leistungsdoku- mentation der einzelnen psychiatrischen Institutsambulanzen sind daher sehr heterogen. Die vorliegende Vereinbarung dient der Vereinheitlichung der Dokumentation der erbrachten Leistungen, um den PIA-Prüfauftrag bearbeiten zu können. Die länderspezifischen Vergü- tungsregelungen für die einzelnen PIA-Leistungen bleiben von dieser Vereinbarung unbe- rührt. Es wird in keiner Weise eine Vorfestlegung bezüglich einer möglichen Einbeziehung in das neue Entgeltsystem nach § 17 d Abs. 1 KHG getroffen. Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen gemäß § 118 SGB V einen spezifischen Versor- gungsauftrag für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten dieses besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. In dieser Funktion neh- men sie eine Schnittstellenfunktion zwischen stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und ambulanter Behandlung wahr. Für die Prüfung einer möglichen Integration von PIA- Leistungen in ein neues Entgeltsystem ist es notwendig, eine einheitliche Leistungsdoku- mentation für alle Institutsambulanzen nach § 118 SGB V zu etablieren. Die vorliegende Vereinbarung schafft die Voraussetzungen zur Bearbeitung des PIA-Prüfauftrages, ohne die Berufsgruppen vor Ort mit einem unverhältnismäßigen Dokumentationsaufwand zu belasten. Die Vereinbarung soll auch sicherstellen, dass ein Bezug unter Berücksichtigung stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und ambulanter Behandlungsphasen eines Patienten durch das Krankenhaus hergestellt werden kann. Der bundeseinheitliche Katalog dient nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V auch der Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss nach § 101 Abs. 1 Satz 7 KHG1 Nummer 2b SGB V zu beschließenden Bestimmungen. Nach § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG ist zu prüfen, einen Pflegeerlöskatalog inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 17b 118 SGB V einbezogen werden können. Auf Basis der nach § 4 dieser Vereinbarung an das InEK gelie- ferten Daten und der Abrechnungsdaten nach § 120 Abs. 4 3 SGB V aus den einzelnen Län- dern, die dem InEK ebenfalls zur Verfügung stehen, soll der PIA-Prüfauftrag nach § 17 d Abs. 1 Satz 5 3 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:durchgeführt werden.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.dkgev.de

Präambel. Gemäß Die AOK PLUS und die KV Sachsen sind bestrebt, die Abgabe identischer aber preiswerte- rer Arzneimittel und den Verordnungsanteil rabattierter Arzneimittel durch die Apotheke (im Sinne des § 17b 129 SGB V i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V) zu erhöhen und damit die Wirtschaft- lichkeit der Versorgung (gemäß § 12 SGB V) zu verbessern. Eine Maßnahme zur verbesserten Abgabe von identischen aber preiswerteren Arzneimitteln sowie Rabattarzneimitteln in der Apotheke ist die Belieferung von Wirkstoffverordnungen - im folgenden WG-14 Verordnung genannt – gemäß Punkt 4.15 der Technischen Anlage 1 der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 300 SGB V. Voraussetzung hierfür ist die Aus- stellung einer Wirkstoffverordnung gemäß Anlage 9 des „Vertrages zu einem Modellvorha- ben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz Thürin- gen (KHG) ist für die Vergü- tung Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN)“ durch den Arzt. Bei der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenBelieferung von so vom Arzt gesondert gekennzeichneten Wirkstoffverordnungen werden der Kranken- kasse von der Apotheke im Rahmen des Datenträgeraustausches nach § 300 SGB V zu- sätzliche gesonderte Daten übermittelt. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass Hilfe dieser Daten können Wirkstoffverordnungen durch die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt AOK PLUS analysiert werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Zusätzlich zur Arzneimittelvereinbarung des Jahres 2019 gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b 84 Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte 1 und 2 SGB V vereinbaren die KV Sachsen und die AOK PLUS nach § 17b 84 Abs. 1 Satz 7 KHG5 SGB V über die Regelungen der Arzneimittelvereinbarung hinaus folgendes Ziel: Der Anteil der Wirkstoffverordnungen im wirkstoffverordnungsfähigen Markt beträgt mindestens 25 %. Die KV Sachsen und AOK PLUS wirken mit geeigneten Maßnahmen auf eine Wirkstoffver- ordnung anstelle der Verordnung von Handelsnamen oder auf die Verordnung mit Handels- namen ohne aut-idem-Kreuz oder die konkrete Verordnung des rabattierten Arzneimittels hin. Nur in medizinisch begründeten Fällen soll eine konkrete Arzneimittelverordnung mit aut- idem-Kreuz (Ausschluss der Substitutionsmöglichkeit) erfolgen. Dies dient der Gewährleistung, einen Pflegeerlöskatalog nach dass gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 17b Abs129 SGB V durch die Apotheke ein identisches aber preiswertes bzw. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien ein rabattiertes Arzneimittel und in lediglich medizinisch notwendigen Fällen das Folgende:tatsächlich verordnete Arzneimittel dem Versi- cherten der AOK PLUS zur Verfügung gestellt wird.

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Samples: www.kvsachsen.de

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung Entsprechend der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und gesetzlichen Verpflichtung der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Krankenkassen gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b 73b Abs. 4 Satz 5 KHG 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächen- deckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine da- rauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Kranken- kassen. Durch die Abrechnungsbestimmungen freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielge- nauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakothe- rapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese Entgelteorga- nisiert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung ge- schlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien HzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Gemäß § 17b AbsDer Text wird wie folgt neu gefasst: „Zur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss die medizinischen Grundlagen für Disease-Management- Programme. Für folgende Indikationen haben die Verbände der Kranken-kassen in Hamburg und die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit der Krankenhausgesellschaft Hamburg strukturierte Behandlungsprogramme in Hamburg eingeführt: Diabetes mellitus Typ 2 (Juli 2003), Brustkrebs (April 2004), Koronare Herzkrankheit (KHK) (Februar 2006), Diabetes mellitus Typ 1 (Juli 2008) und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (KHGCOPD) (Juli 2007). Die Umsetzung des DMP-Datenmanagements wird von der Datenstelle übernommen. Diese übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationsdaten. Sie unterstützt Arztpraxen bei der Erstellung von Dokumentationen und übermittelt Daten an die jeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Die Arbeitsabläufe in der Arztpraxis werden durch Nutzung der elektronischen Dokumentation (eDMP) vereinfacht. Um die Prozesse zu verbessern und weitere Erleichterungen in den Arbeitsabläufen in der Arztpraxis zu erzielen, wird das Datenmanagement laufend auf Optimierungsmöglichkeiten analysiert. Dieser Vertrag ist eine Aktualisierung des bereits seit dem 01.03.2006 praktizierten Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern und berücksichtigt die Zulassungsanforderungen nach der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV), der DMP- Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL), der DMP-Richtlinie (DMP-RL) und der DMP- Aufbewahrungsfristen-Richtlinie (DMP-AF-RL) in ihrer jeweils gültigen Fassung, jedoch nur, soweit auch der zugelassene DMP-Vertrag für die Vergü- tung jeweilige Diagnose bereits an Änderungen der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigesAnforderungen angepasst wurde“ Der Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die in Anlage 1 beschriebenen Dienstleistungen werden unter Berücksichtigung der Anforderungen der DMP-A-RL, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung DMP-RL, DMP-AF-RL, RSAV sowie des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband SGB X und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht iDS- GVO in ihrer jeweils geltenden Fassung erbracht.“ Im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 letzten Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien wird das Folgende:Wort „gültige“ durch das Wort „beauftragte“ ersetzt.

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Samples: www.kvhh.net

Präambel. Gemäß Nach § 17b 5b Abs. 1 EStG besteht für Unternehmen die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (KHG) ist E-Bilanz). Die Kanzlei erstellt für den Mandanten auf der Grundlage des Jahresabschlusses und der vom Mandanten gelieferten Unterlagen und Angaben sowie auf Basis des für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in Übermittlung gemäß § 17b 51 Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz Nr. 1b EStG amtlich vorgeschriebenen Datensatzes (KHGTaxonomie) festgelegtdie für die Übermittlung vor­gesehenen Angaben (u.a. Jahresabschluss). Sie bedient sich hinsichtlich der Datenverarbeitung hierbei der DATEV eG in Nürnberg. Kanzlei und Mandant sind sich darüber einig, dass die Pflegepersonalkos- ten Finanzverwaltung die für die unmittelbare Patientenversorgung Übermittlung vorgesehenen Angaben von der Kanzlei im Auftrag des Mandanten über das DATEV-Rechenzentrum auf bettenführenden Stationen elektronischem Weg erhalten soll. Vor der Einreichung muss das Einverständnis des Mandanten mit der Übermittlung der jeweils vorgesehenen Einreichungen vorliegen. Mandant und Kanzlei kommen daher wie folgt überein: Die für die Übermittlung vorgesehenen Angaben werden bestimmt durch das Datenschema der relevanten Taxonomie. Dieses Datenschema ist von der Finanzverwaltung als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht worden. Die in den Taxonomien als „Mussfeld" gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu übermitteln (Mindestumfang). Weiterhin sind die in der Taxonomie als „rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" oder „Summenmussfelder" bezeichneten Angaben zu übermitteln. Sofern sich ein Feld (Mussfeld, Summenmussfeld oder rechnerisch notwendig) nicht mit Werten füllen lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer" (technisch: NIL-Wert) zu übertragen. Darüber hinaus sind freiwillige Angaben zu übermitteln, wenn dies zwischen Kanzlei und Mandant vereinbart ist. Der Mandant beauftragt und bevollmächtigt die Kanzlei, die von dieser erstellten Angaben, die gemäß Ziff. 1 für die jeweilige Übermittlung vorgesehen und vom Mandanten für die Übermittlung jeweils freigegeben sind, im Namen des Mandanten unmittelbar über die DATEV eG bei der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung elektronisch einzureichen. Auftrag und Bevollmächtigung gelten ab sofort/ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern [__________] und sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdenjederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Der GKV-Spitzenverband und Widerruf bedarf der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und AnpassungSchriftform, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:wobei E‑Mail ausreichend ist.

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Samples: www.datev.de

Präambel. Gemäß § 17b AbsDie X. Xxxxxx Baugesellschaft m.b.H. vergibt Aufträge auf Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). 1 Basis der Bestimmungen dieser AGB ist die ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15.03.2013. Punkt 0. xxx XXXXX X0000 (Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) gilt nicht. Die gegenständlichen AGB modifizieren, ergänzen oder erweitern die ÖNORM B2110 über deren Bestimmungen hinaus in jenen Punkten, die in den nachstehenden Bestimmungen in Klammer angeführt sind. Begriffe und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz Definitionen entsprechen jenen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Als Auftraggeber (KHGim Folgenden kurz AG genannt) ist die X. Xxxxxx Baugesellschaft m.b.H. anzusehen. Auftragnehmer (im Folgenden kurz AN genannt) ist das Unternehmen, das vom AG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird. Bauherr ist der Auftraggeber der X. Xxxxxx Baugesellschaft m.b.H. Alle Änderungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Allfällige eigene Vertragsbedingungen des AN werden in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. Der AN hat die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen und bestätigt deren vollinhaltliche Geltung. Sämtliche Bestimmungen der gegenständlichen AGB sowie die darin genannten Vertragsgrundlagen gelten ohne jedwede Einschränkung auch für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenallfällige Folge- oder Zusatzaufträge. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegtKlargestellt wird, dass die Pflegepersonalkos- ten jedwede zukünftige Beauftragung in welcher Form auch immer, sohin auch für die unmittelbare Patientenversorgung andere Bauvorhaben, ausschließlich auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem Gder Grundlage dieser AGB basieren, auch wenn keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung hierüber getroffen wird. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Kaufrechtes.

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Samples: www.cpeters.at

Präambel. Gemäß Die Vertragspartner schließen diesen Rahmenvertrag, um die sachgerechte Anschlussversor- gung nach stationären Rehabilitationsleistungen an dem bisherigen Behandlungsprozess aus- zurichten und die Angebote der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zum Wohle der Rehabilitanden wirkungsvoll aufeinander abzustimmen. Das Entlassmanagement soll dazu beitragen Versorgungslücken zu vermeiden, die Qualität der medizinisch-pflegerischen Versorgung zu verbessern und die Nachhaltigkeit der medizini- schen Rehabilitation zu sichern. Dazu wird den Rehabilitationseinrichtungen gemäß §§ 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b 40 Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung Satz 6 und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b 41 Abs. 1 Satz 4 KHGi.V. mit 39 Abs. 1a Satz 6 SGB V unter anderem die Mög- lichkeit eröffnet, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte Verordnungen nach § 17b 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V für eine begrenzte Zeit zur Überbrückung der Übergangsphase von der stationären in die ambulante Behandlung vor- zunehmen oder die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KHGSGB V). Die Verantwortung für die Anschlussversorgung im nachfolgenden Versorgungs- bereich liegt in der Regel beim niedergelassenen Vertragsarzt.1 Die Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich des Entlassma- nagements ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, einen Pflegeerlöskatalog sondern obliegt den Vertragsparteien nach § 17b 111 Abs. 5 SGB V. Dieser Rahmenvertrag gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen nach § 4 Satz 5 KHG SGB V und für alle stationären Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Versorgungsverträge nach §§ 111 oder 111a SGB V abgeschlossen ha- ben bzw. für die Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach §§ 111 Abs. 3 oder 111a Abs. 2 SGB V als abgeschlossen gilt sowie für stationäre Rehabilitationsein- richtungen, deren einrichtungsinternes Qualitätsmanagement auf der Grundlage des § 20 Abs. 2a SGB IX zertifiziert ist. Die Regelungen dieses Rahmenvertrags ersetzen bestehende Vereinbarungen zum Entlassmanagement. Entlassmanagement nach diesem Vertrag kann nur für Rehabilitanden erbracht werden, die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgeltestationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitati- on nach §§ 40 Abs. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:2 SGB V oder 41 SGB V erhalten.

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Samples: Rahmenvertrag Zum Entlassmanagement Von Stationären Medizinischen Rehabi Litationseinrichtungen Nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 Und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbin Dung Mit 39 Abs. 1a SGB v Für Rehabilitanden Der Gesetzlichen Krankenversiche Rung (Rahmenvertrag Entlassmanagement Reha)

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog Die vorliegende Anlage zum Vertrag nach § 17b 134a SGB V dient der einheitlichen und gemein- samen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 134a Abs. 1 Satz 4 KHG3 und Abs. 1b SGB X. Xxxx der Regelung ist es, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte die Haftpflichtkostensteigerungen von Hebammen mit Geburtshilfe durch Ausgleichsbeträge, die auf Anforderung der einzelnen Hebamme durch den GKV- Spitzenverband ausgezahlt werden, auszugleichen. Hierzu wurde die Vergütung der von der Anlage umfassten geburtshilflichen Leistungen um die seit dem 1. Juli 2010 vereinbarten Anteile für die Haftpflichtversicherung bereinigt. Der sich nach Maßgabe dieser Anlage ergebende jährliche Ausgleichsbetrag wird auf vier Aus- gleichszeiträume verteilt. Sofern eine Hebamme in einem Ausgleichszeitraum Leistungen der Geburtshilfe erbracht und abgerechnet hat, hat sie – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen – Anspruch aus Auszahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Ausgleichsbetrags. Eine Antragstellung kann zwei Mal jährlich erfolgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Haftpflichtkostensteigerungen in einem unbürokra- tischen und verwaltungsunaufwändigen Verfahren ausgeglichen werden. Die Anlage zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 17b 134a Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog 3 i.V.m. Abs. 1b SGB V zur Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1.1) entfaltet Rechtswirkung für alle freiberuflich geburtshilflich tätigen Hebammen im Sinne des Vertrages über die Versor- gung mit Hebammenhilfe und seiner Anlagen nach § 17b 134a Abs. 4 1 Satz 5 KHG sowie 1 SGB V, die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgeltein der Ver- tragspartnerliste Hebammen gemäß § 6 und 7 des Vertrages nach § 134a Abs. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:1 Satz 1 SGB V mit den aktuellen Kontaktdaten und Institutionskennzeichen mit hinterlegter aktueller Kontover- bindung gelistet sind.

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Samples: www.aok.de

Präambel. Gemäß Die Bundesmantelvertragspartner stellen sich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die ambulante vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland vor dem Hintergrund der an- dauernden pandemiebedingten Situation und den besonderen Herausforderungen zur Sicherstel- lung der zahnärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten. Zu diesen Herausforderungen zählen auch besondere Aufwände im Rahmen der Corona-Pandemie, die den Zahnarztpraxen im Vergleich zu Normalzeiten für die Behandlung von GKV-Versicherten entstehen. Eine Bewertung dieser besonderen Aufwendungen hat teilweise schon im Rahmen der Vergütungsverhandlungen gemäß § 17b 85 Abs. 3 SGB V oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen auf Landesebene stattgefunden, sodass ein Teil der Krankenkassen den Zahnärzten diese beson- deren Aufwendungen insgesamt oder in Teilen bereits abgelten. Dies erfolgt regional jedoch un- terschiedlich und nicht flächendeckend. Die besonderen Aufwände treffen bei typisierender und generalisierender Betrachtung nahezu alle Zahnarztpraxen in ähnlicher Weise. Daher wird das Erfordernis einer pauschalierenden Betrach- tungsweise gesehen. Aus diesem Grund trifft die vorliegende Vereinbarung als Bestandteil des Bun- desmantelvertrages-Zahnärzte Vorgaben, die eine bundeseinheitliche Abgeltung dieser besonde- ren Aufwände unter gleichzeitiger Anrechnung von bereits von den Krankenkassen getragenen oder zu tragenden Aufwänden ermöglichen. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die einmalige pauschale Abgeltung besonderer Aufwände, die den Vertragszahnärzten im Rahmen der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der vertragszahn- ärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten entstanden sind bzw. entstehen werden. Hiervon um- fasst sind Mehraufwände, die im Rahmen der Patientenkommunikation, der Patientenbehandlung sowie bei der Dokumentations- und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist Verwaltungstätigkeit und im Bereich der Sachkosten, z. B. für die Vergü- tung zusätzliche Anschaffung von OP-Masken/FFP2 Masken, Einmalhandschuhen, Desinfektionstü- chern oder Händedesinfektionsmitteln anfallen. § 2 Finanzvolumen Die aus § 1 resultierenden Mehraufwände für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insge- samt einen Betrag von 275 Mio. Euro nicht überschreiten. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag wird unterschritten, wenn sich die nach § 3 zu entrichtenden Zahlungen durch Abzüge nach Maßgabe von § 4 verringern. § 3 Berechnung und Anforderung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigesKostenumlage für die Krankenkassen Die Aufschlüsselung des Betrags nach § 2 auf die Krankenkassen erfolgt nach der Statistik KM6 über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.07.2020. Die einzelne Krankenkasse entrichtet an die jeweilige KZV zum 01.07.2021 und zum 01.10.2021 jeweils 50 Pro- zent des Betrags, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordender sich aus der Division des Betrags nach § 2 durch die Gesamtzahl der Versi- cherten nach der KM6 zum 01.07.2020 multipliziert mit der Anzahl der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse zum 01.07.2020 in dem jeweiligen KZV-Bereich ergibt. Mit dem Gesetz § 4 Ausschluss einer Doppelfinanzierung Soweit für die Krankenkasse in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung oder in sonstigen Verein- barungen bereits Regelungen zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde Abgeltung der in § 17b Abs1 genannten besonderen Aufwände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2021 getroffen worden sind oder diese der jeweiligen KZV auf sonstige Weise mit entsprechender Zwecksetzung abgegolten wurden, kann sie diese Auf- wände von dem nach § 3 zu zahlenden Betrag in Abzug bringen. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass Die Minderung des Betrags ist gegenüber der KZV zu begründen und eine Verständigung über den Abzugsbetrag ist anzustreben. § 5 Verteilung der Beträge auf die Pflegepersonalkos- ten für Vertragszahnärzte Die KZV führt die unmittelbare Patientenversorgung von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Beträge zusammen und verteilt sie nach einem bundeseinheitlich von der KZBV festzulegenden Verteilungsschlüssel auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht vertrags- zahnärztlichen Praxen im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werdenjeweiligen KZV-Bereich. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs6 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. 1 NrnApril 2021 in Kraft. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHGKöln, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHGBerlin, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:den 17.03.2021

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Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung Entsprechend der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und gesetzlichen Verpflichtung der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Krankenkassen gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b 73b Abs. 4 Satz 5 KHG 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Hessen weiter op- timiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Abrechnungsbestimmungen freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteu- erung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Hessen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese Entgelteorgani- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien HZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung Entsprechend der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und gesetzlichen Verpflichtung der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Krankenkassen gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b 73b Abs. 4 Satz 5 KHG 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Niedersachsen wei- ter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basie- rende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Abrechnungsbestimmungen freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Niedersach- sen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese Entgelteorgani- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien HZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung Entsprechend der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und gesetzlichen Verpflichtung der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Krankenkassen gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b 73b Abs. 4 Satz 5 KHG 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss im Rahmen einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württem- berg weiter optimiert und an ddie gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV ange- passt werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes, MEDI e.V. und der HÄVG und MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemein- sam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Ver- sorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versor- gung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Abrechnungsbestimmungen freiwillige Selbstbindung der Versicher- ten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaft- lichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden können. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind eine der mitgliederstärksten ärztlichen Berufsver- bände in Baden-Württemberg und vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG und MEDIVERBUND sind Unternehmen, die nach deren Satzungszweck für ihre Mitglieder ihrer Trägerorganisationen unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließen, diese Entgelteorganisieren, durchführen und danach erforderliche Vertrags- managementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernehmen. In Der Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des Ausscheidens der HÄVG dem MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien HzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Gemäß Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs an Messstellen zuständig, für die gemäß §§ 17b 5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zukünftig der neue Messstellen- betreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bun- desnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fassung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundes- netzagentur vom 20.12.2018 „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-18-032). Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs ist der bisherige Messstellenbetreiber gem. § 16 Abs. 1 MsbG verpflichtet, dem neuen Messstellenbetreiber nach dessen Xxxx die zur Messung vorhandenen techni- schen Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt3 dieses Vertrages vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und von der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß Möglichkeit des § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 16 Abs. 1 NrnMsbG in Form der Nut- zungsüberlassung Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien den nachstehenden Rahmenvertrag über die Über- lassung von Messstellen und/oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (vgl. nachstehend § 2(1)) zur Nutzung durch den neuen Messstellenbetreiber. Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx Commerzbank Dessau HypoVereinsbank Dessau Stadtsparkasse Dessau Xxxx Xxxx Handelsregister: BLZ 810 400 00 BLZ 800 200 87 BLZ 800 535 72 Aufsichtsratsvorsitzender: HRB 00000 Xxxxxxx Kto.-Nr. 5 071 071 Kto.-Nr. 8 914 770 Kto.-Nr. 34 006 566 Oberbürgermeister Steuer-Nr. Organträger 114/110/00208 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 70 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Xxxxx Xxxxx Ust.-ID-Nr. DE 139 773 308 BIC XXXXXXXXXXX BIC XXXXXXXX000 BIC XXXXXX00XXX § 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Begriffsbestimmungen

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen

Präambel. Gemäß Der Verpflichtete ist nach der Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV) als Unternehmer bzw. sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 17b 3 Nr. 2 a) oder b) TrinkwV ver- pflichtet, aufgrund eines mit dem jeweiligen Gesundheitsamt abgestimmten Probennahme- plans Untersuchungen hinsichtlich der Qualität des Trinkwassers durchzuführen oder durch- führen zu lassen, vgl. § 14 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 2 TrinkwV. Lässt der Verpflichtete die Untersuchungen des Trinkwassers durchführen, ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigeshierfür eine zugelassene Untersuchungsstelle zu beauftra- gen, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenvgl. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b 14 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegtTrinkwV. Der Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung Probennahme und Analyse die Untersu- chungsstelle beauftragt wird und hierfür allein verantwortlich ist. Dabei greift die Untersu- chungsstelle im Hinblick auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem Gdie Probennahme insbesondere zum Schutze der Versorgungs- und Anlagensicherheit auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verpflichteten zurück. Das untergesetzliche Regelwerk zur TrinkwV (DIN EN ISO 17025:2018-DRG03, Empfehlung des UBA vom 18.12.2018) sowie die DAkkS „Anforderungen bei der Akkreditierung von Untersu- chungsstellen für Trinkwasser“ (71 SD 4 011) sehen insoweit insbesondere vor, dass solche externen Probennehmer in das QM-System auszugliedern der Untersuchungsstelle eingebunden sind und eine hinreichende Unparteilichkeit des externen Probennehmers im Hinblick auf die Proben- nahme sichergestellt ist. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen schließen die Parteien den folgenden Vertrag: Die Untersuchungsstelle führt im Auftrag des Verpflichteten analytische Untersuchungen, inkl. Beprobungen gemäß der aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung durch. Diese Vereinbarung gilt für alle Tätigkeiten, die durch die in einen Pflegeerlöskatalog überführt § 2 dieses Vertrages genannten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Verpflichteten zur Durchführung der Vor-Ort-Tätigkeiten der Probennahme einschließlich des Transportes, der Lagerung, der Gerätschaften und der Vor- Ort-Parameter im akkreditierten Bereich der Untersuchungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025 ausgeübt werden. Der GKV-Spitzenverband und Die Verantwortung für die Einhaltung der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 festgelegten Regeln sowie die gesamte Verantwortung für die Probennahme, durchgeführt durch den externen Probennehmer, liegt bei der Untersuchungsstelle. Die Proben- nahmen für die analytischen Untersuchungen des Verpflichteten werden durch dessen Mitarbei- ter/Mitarbeiterinnen (KHEntgGnachstehend „Probennehmer“ genannt) vorgegeben durchgeführt, die nachfolgend be- nannt werden: Name Vorname Geb. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog Datum Beruf/Titel Wohnort Unterschrift Die Verantwortlichkeiten des Verpflichteten für die Untersuchungen nach § 17b Abs14 TrinkwV blei- ben hierdurch unberührt. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG Die Durchführung der Probennahme sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelteinterne und externe Qualitätssicherung erfol- gen nach Maßgabe des Qualitätsmanagementsystems der Untersuchungsstelle. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das FolgendeInsbeson- dere werden folgende strukturelle und organisatorische Regelungen festgelegt:

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Samples: www.dvgw.de

Präambel. Gemäß Der Betreiber der Plattform xxx.xxxxxxxxx.xxx, die GT Emission Solutions GmbH (nachfolgend “fairnergy”) bietet einen Service für die transparente und einfache Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 17b 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV) für Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. Ladesäulenverordnung) bzw. Halter von reinen Batterie-Elektrofahrzeugen oder Personen, die zu Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigesS. 2, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b 7 Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz 5 S. 1 der 38. BImSchV bestimmt wurden (KHGnachfolgend “Nutzer”), im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten. fairnergy übernimmt die Vermarktung der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterie-Elektrofahrzeug (nachfolgend “E-Fahrzeug”) festgelegtgemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend “THG-Quote”). Für die Vermarktung der THG-Quoten sammelt und verarbeitet fairnergy die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Zudem bündelt fairnergy die THG-Quoten aller von Nutzern angemeldeter E-Fahrzeuge (Pooling-Mechanismus), dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung handelt diese im eigenen Namen mit quotenverpflichteten Unternehmen (Abnehmern) und meldet den erfolgreichen Abschluss der THG-Quotenhandelsverträge an das Hauptzollamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend “THG-Quotenhandel”) erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdenfairnergy. Der GKVPooling-Spitzenverband und Mechanismus ist ab Inkrafttreten der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Absneuen 38. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht BImSchV (im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werdenFolgenden „38. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß BImSchV“), ab 2022 möglich. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Vertragsschluss und Registrierung

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Samples: fairnergy.org

Präambel. Gemäß Eine Präambel wurde zunächst Verfassungen vorangestellt. So enthalten das deutsche 18 Grundgesetz, die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaften sowie der österreichische Staatsvertrag eine Präambel. Der Begriff der Präambel (von latei- nisch praeambulare „vorhergehend“ über mittellateinisch praeambulum „Einleitung“) bezeichnet heute eine meist feierliche, in gehobener Sprache abgefasste Erklärung am Anfang einer Urkunde, insbesondere einer Verfassung oder eines völkerrechtlichen Vertrages. Präambeln dienen heutzutage der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken durch ihre Urheber und geben den jeweiligen „Basiskonsens“ wieder.28 Diese Praxis wurde auch für große zivilrechtliche Verträge, wie auch Outsourcing-Ver- träge, übernommen. Die Präambeln in der angloamerikanischen Vertragspraxis fangen fast stereotyp mit 19 Konjunktiven, die den Motivationscharakter bezeichnen, wie „considering that“ oder „whereas“ an, weshalb sie im Fachjargon auch als „whereas clauses“ oder „recitals“ bezeichnet werden.29 Die Präambel stellt die Entstehungsgeschichte, die Vertragspar- teien und die Motivation der Vertragsparteien dar,30 ohne ausdrücklich Verpflich- tungsformulierungen zu benutzen.31 Zielsetzung der Präambel ist es, dem Leser den Einstieg in ein komplexes Outsourcing-Vertragswerkes zu erleichtern, darum sollte der Vertragsgestaltende sich auch nicht scheuen, in die Präambel eine Grafik aufzu- nehmen, in dem das vorliegende Vertragsmodell grafisch dargestellt wird. Als Beispiel könnte z.B. die Grafik in Abbildung 1 dienen. Wie weit die Interpretationsmaßstäbe zur Konkretisierung unklarer oder widersprüchlicher Klauseln bzw. zu Wertungsmaß- stäben zur Füllen von Lücken dienen können, wird von den Gerichten unterschiedlich betrachtet.32 Sicherlich stellt dies aber ein sehr hoher Anspruch an die Präambel da. Die Präambel sollte den Umfang von einer Seite nicht überschreiten, da es wenig 20 zweckmäßig ist,33 die Leistungskompetenz oder ggf. bestimmte Eckdaten schon in der Präambel näher darzustellen.30 Auch sollte der Leser nicht mit Vertriebswerbung ver- wirrt werden. Ferner sollten sich die Vertragsparteien gerade aus Werbegründen darü- ber einig sein, ob die Rechtsverbindlichkeit der Präambel ausgeschlossen werden sollte oder nicht. So könnte eine Aussage in der Präambel, dass mit dem Outsourcing eine Kostensenkung von 10 % vereinbart worden ist, trotz des Ausschlusses einer Rechtsverbindlichkeit, verbindlich sein. Bei einer späteren Gerichtsverhandlung könnte ein Richter durch Auslegung zu dem Schluss kommen, dass eine Kostenein- sparung von 10 % wesentlicher Vertragsbestandteil sei, obwohl der Provider lediglich die Möglichkeit einer Kostenreduzierung von bis 10 % dokumentieren wollte. Das Aufnehmen solcher Ziele kann als unrealistisch betrachtet werden und führt i.d.R. eher zu Konflikten zwischen den Outsourcing-Parteien.34 Die Präambel wird auch gerne verwendet, wenn es um die Ausfüllung der Zwecküber- 21 tragungstheorie nach § 17b 31 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 5 UrhG geht. Danach ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werdenZweifel bei der Auslegung 28 Quelle Wikipedia, Suchwort „Präambel“, Zugriff 19.3.2013. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs29 Siehe auch Xxxxx Vertragsgestaltung im Internationalen Wirtschaftsrecht, 2001, Rn. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:61.

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Präambel. Gemäß Die in der Anlage zu der Vereinbarung nach § 17b Abs9 Absatz 1 Nummer 6 des Krankenhaus- entgeltgesetzes (KHEntgG) zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags vom 23.09.2016 genannten DRG-Fallpauschalen sind gemäß § 1 Satz 4 der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags bei einem diese DRG-Fallpauschalen betreffenden Umbau des Fallpauschalenkatalogs entsprechend anzupassen. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für Demgemäß werden die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung DRG-Fallpauschalen auf Basis des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem GaG-DRG-System auszugliedern sind Kataloges 2021 angepasst. Die Anlage zur Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags vom 23.09.2016, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25.11.2019, wird für das Jahr 2021 wie folgt neu gefasst: DRG Bezeichnung (aG-DRG-Katalog 2021) B02E Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre, ohne bestimmte komplizierende Xxxxxxxx X00X Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-Operation ohne komplexe Prozedur, Alter > 2 Jahre, ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmten Eingriff bei Trigeminusneuralgie, ohne bestimmte Prozedur, außer bei bösartiger Neubildung B36A Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1764 / 1656 / 1656 Aufwandspunkte oder > 1176 / 1104 / 1104 Aufwandspunkte mit bestimmter OR-Prozedur oder Alter < 10 Jahre bei Krankheiten und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdenStörungen des Nervensystems B36B Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1176 / 1104 / 1104 Aufwandspunkte ohne bestimmte OR-Prozedur oder > 588 / 552 / 552 Punkte mit best. Der GKVOR-Spitzenverband Prozedur oder best. hochaufw. Implantate oder Alter > 9 Jahre bei Krankheiten und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam Störungen des Nervensystems B39A Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassungbestimmter OR- Prozedur, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß mehr als 72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwandspunkte Anlage zur Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags Katalog nach § 9 AbsAbsatz 1 Nummer 6 KHEntgG DRG Bezeichnung (aG-DRG-Katalog 2021) B39B Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR- Prozedur, bis 72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. 1 NrnEingriff, ohne kompliz. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b AbsKonst., ohne intensivmed. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Punkte

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Präambel. Gemäß § 17b AbsNabelschnurblut ist kindliches Blut, das nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnen wird. 1 Die in diesem Nabelschnurblut in großer Zahl ent- haltenen Stamm- und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz Vorläuferzellen können nach geeigneter Aufbereitung sehr lange Zeit tiefgefroren aufbewahrt werden. Eine Vielzahl neuer Forschungsansätze lassen erwarten, dass diese Zellen zukünftig im Rahmen der regenerativen Medizin und bei verschiedensten Erkrankungen erfolgreich eingesetzt werden könnten. Den wissenschaftlichen Beweis für eine medizinische Indikation gibt es derzeit noch nicht. Viele der mit Nabelschnurblut therapierbaren Krankheiten treten vor allem bei Personen mit ent- sprechender genetischer Disposition auf, d.h. wenn derartige Krankheiten im familiären Umfeld bereits vorhanden sind, steigt die Wahrscheinlichkeit für eine spätere Behandlung. Die eticur) GmbH (KHGim Folgenden „eticur)“) ist für bietet in Kooperation mit Entbindungseinrichtungen und der größten privaten Stammzellbank in Europa, PBKM FamiCord, betrieben von der Polskibank Komorek Macierzystych S.A. mit Sitz in 00 Xxxxxxxxx XX Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx (Xxxxx, EU), einem an der Warschauer Börse notierten Unternehmen, das über Akkreditierungen nationaler und internationaler Behörden verfügt (im Folgenden „Stammzellbank“), an, das Nabelschnurblut des Kindes zu sammeln, im GMP-Labor der Stammzellbank (GMP = dt. „Gute Herstellungspraxis“ nach dem EU-GMP-Leitfaden) zu verarbeiten und ein daraus gewonnenes Stammzellkonzentrat tiefgefroren (kryokonserviert) aufzu- bewahren. Diese Aufbewahrung erfolgt im Auftrag der PBKM FamiCord in einem entsprechend zer- tifizierten Labor am Sitz der Firma BioKryo GmbH in der Xxxxxxxxxxxxxxx 0 xx 00000 Xxxxxxxx/Xxxx (Xxxxxxxxxxx). Das Nabelschnurblut sowie die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordendaraus gewonnenen Stammzellen stehen im Eigentum des Kindes. Eine Verwendung zu Forschungszwecken wird ausgeschlossen. Mit dem Gesetz nachfolgenden Vertrag ist keine Änderung der Eigentumsverhältnisse verbunden, weshalb die Verfügungsbefugnis über das Stammzellkonzentrat allein dem Kind zusteht. Bis zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass Volljährigkeit wird das Kind durch den oder die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Vertreter vertreten.

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Präambel. Gemäß § 17b AbsDie Xxx.Xxxx GmbH. vergibt Aufträge auf Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). 1 Basis der Bestimmungen dieser AGB ist die ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15. Xxxx 2013. Punkt 0. xxx XXXXX X0000 (Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) gilt nicht. Die gegenständlichen AGB modifizieren, ergänzen oder erweitern die ÖNORM B2110 über deren Bestimmungen hinaus in jenen Punkten, die in den nachstehenden Bestimmungen in Klammer angeführt sind. Begriffe und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz Definitionen entsprechen jenen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Als Auftraggeber (KHGim Folgenden kurz AG genannt) ist die Xxx.Xxxx GmbH anzusehen. Auftragnehmer (im Folgenden kurz AN genannt) ist das Unternehmen, das vom AG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird. Bauherr ist der Auftraggeber der Xxx.Xxxx GmbH. Alle Änderungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Allfällige eigene Vertragsbedingungen des AN werden in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. Der AN hat die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen und bestätigt deren vollinhaltliche Geltung. Sämtliche Bestimmungen der gegenständlichen AGB sowie die darin genannten Vertragsgrundlagen gelten ohne jedwede Einschränkung auch für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenallfällige Folge- oder Zusatzaufträge. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegtKlargestellt wird, dass die Pflegepersonalkos- ten jedwede zukünftige Beauftragung, in welcher Form auch immer, sohin auch für die unmittelbare Patientenversorgung andere Bauvorhaben, ausschließlich auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem Gder Grundlage dieser AGB basieren, auch wenn keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung hierüber getroffen wird. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Kaufrechtes.

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Samples: www.josertl.at

Präambel. Gemäß Die New Path Solutions GmbH, Xxxxxx-Xxxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend: „NPS“) bietet unter dem Namen climatekarma (nachfolgend: „climatekarma“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“), an. Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 17b 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). NPS sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“) und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch NPS teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit NPS. Der Vertrag wird über die digitale Plattform (Homepage) xxxxxxxxxxxx.xx (nachfolgend: „Plattform“) von NPS abgeschlossen, auf der sich der Kunde registriert (nachfolgend: „Registrierung“). Mit Vertragsschluss bestimmt der Kunde NPS gemäß §§ 5 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten i.S.v. § 37a Abs. 6 BImSchG für die Vergü- tung Vermarktung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (PflegepersonalTHG-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdenQuote. Der GKVKunde kann auf der Basis des Vertrages eines oder mehrere seiner Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-Spitzenverband und Quoten-Vermarktung über die Plattform anmelden (nachfolgend: „Anmeldung“). NPS wird den Kunden laufend über die durch Vermarktung der Verband THG-Quote jeweils erzielbaren Erlöse informieren. Durch die Anmeldung tritt der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit Kunde sein Recht zur Vermarktung der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b AbsTHG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an NPS ab. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und Im Gegenzug dazu erhält der Kunde nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:NPS ausbezahlt.

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Samples: climatekarma.de

Präambel. Gemäß Die Leistungsbeschreibung Ergotherapie wurde komplett überarbeitet. Sie orientiert sich nun durch- gehend am bio-psycho-sozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Be- hinderung und Gesundheit( ICF). Die Heilmittel-Richtlinie in der derzeit gültigen Fassung (vom 20.Januar 2011/ 19.Mai 2011) nimmt bereits Bezug auf die ICF. So heißt es in § 17b 3 (5): „Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter der Gesamtbetrachtung der funktionellen/ strukturellen Schädigungen, der Be- einträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kon- textfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.“ Auch der Heilmittelkatalog ordnet den Diagnosegruppen die relevanten funktionellen/ strukturellen Schädigungen zu und bei Maßnahmen der Ergotherapie unter dem Begriff der „ Leitsymptomatik“ die Beeinträchtigungen der Aktivitäten. Die vorliegende Überarbeitung der Leistungsbeschreibung Ergotherapie stellt nun umfassend die Indi- kation, die therapeutischen Wirkungen und Ziele auf Basis der ICF dar. Dabei wird der Blick auch auf mögliche Beeinträchtigungen der Teilhabe erweitert. Der Begriff „Teilhabe“ umfasst hier ausschließlich die ICF-gemäße Nomenklatur der „Aktivitäten und Teilhabe“. Eine über den Leistungsbereich des SGB V hinausgehende Beeinträchtigung der Teilhabe, beispielsweise solche die das SGB II, III, VI oder VII betreffen, sind hiervon ausgenommen. Diese bio-psycho-soziale Betrachtungsweise bedeutet weder eine Leistungserweiterung, noch eine Änderung in Bezug auf erforderliche leistungsrechtliche Abgrenzungen zu anderen Trägern, insbe- sondere wenn pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen geboten sind. (siehe § 6 Abs. 1 HeilM-RL Verordnungsausschlüsse) Die Verordnung und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung Erbringung ergotherapeutischer Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (PflegepersonalHeilmit- tel-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Richtlinie.

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Samples: www.aok.de

Präambel. Gemäß 1Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 25.03.2020 die Anwendung der §§ 17b 1 bis 9 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28.10.2019 (PpUGV) mit Wirkung zum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. 2In der PpUG- Sanktions-Vereinbarung wurde daraufhin geregelt, dass für diesen Zeitraum die Sanktionierung nicht eingehaltener und nicht nachgewiesener Pflegepersonaluntergrenzen entfällt. 3Mit Inkraft- treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 16.07.2020 erfolgt das Wiedereinsetzen der PpUGV vom 28.10.2019 für die Pflegepersonalunter- grenzen in den pflegesensitiven Bereichen Intensivmedizin und Geriatrie zum 01.08.2020. 4Mit der Änderungsvereinbarung zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 vom 12.11.2019 wurde aufgrund der Pandemie den Krankenhäusern eine verlängerte Frist für die Abgabe der Wirt- schaftsprüfertestate nach § 11 Abs. 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 eingeräumt. 5Infolge dessen ist auch eine entsprechende Verschiebung der Sanktionierung erforderlich, wenn die Frist nicht eingehalten wird. 6Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband (Vereinbarungspartner) passen mit dieser Änderungsvereinbarung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 die Regelungen über die Sanktionierung an die Wiedereinsetzung der PpUGV sowie veränderte Fristen und Verweise an. Die Vereinbarung gemäß § 137i Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 17b 137i Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz 4b und 5 SGB V (KHGPpUG-Sanktions-Vereinbarung) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgendevom 04.05.2020 wird wie folgt geändert:

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Samples: www.dkgev.de

Präambel. Gemäß Die Parteien dieser Vereinbarung haben sich darüber verstän- digt, dass der Vertrag über die Vergütung der vertragsärztli- chen Leistungen aus dem Jahr 2009 im Jahr 2010 in nachste- hender Fassung fortgeführt wird. Der HVV in der bis zum 31.12.2009 geltenden und in der Anla- ge beigefügten Fassung gilt unverändert fort, soweit die nach- stehenden Bestimmungen ihn nicht abändern. „Die Verfahrens-Richtlinie der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung gemäß § 17b 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, ist in ihrer jeweils geltenden Fas- sung zu beachten.“ • im ersten Unterabsatz der dritte Satz nach der Formu- lierung „Teil A dieses Vertrages“ ergänzt um „ oder auf- grund von Strukturverträgen“. • im vierten Satz des ersten Unterabsatzes die Angabe „48/2008“ gestrichen und am Ende des Satzes die For- mulierung „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ange- fügt. • im dritten Unterabsatz die Beschlussangabe „Teil B vom 20.04.2009“ ersetzt durch „Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom 22.09.2009“. • Abs. 1 wird am Ende folgender Unterabsatz angefügt „Im Falles des Abschlusses von Verträgen nach den §§ 63 ff. 73b, 73c und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für 140ff SGB V erfolgt die Vergü- tung Bereinigung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes arzt- und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenpraxisbezogenen Regelleistungsvolumina u.a. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b nach den auf Bundesebene hierzu getroffenen Regelungen.“. • Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz 3a) sowie gleichlautend in Abs. 4a) wird die Be- schlussangabe „Teil F“ ergänzt um „Abschnitt I.“ und das Datum „01.01.2009“ ersetzt durch „01.01.2010“. • Abs. 3b) sowie gleichlautend in Abs. 4b) werden die Be- schlussangaben „Teil F“ ergänzt um „Abschnitt I.“ • Abs. 5 wird ein neuer Satz 7 wie folgt „Ärzte mit mehre- ren Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen werden nur mit einem Gebiet oder Schwerpunkt berücksich- tigt.“ eingefügt. • Abs. 1a) wird nach der Aufzählung (KHG1) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung bis (3) folgende Formulierung ergänzt „können Zuschläge auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt das arzt-/ praxisbezogene RLV durch Erhöhung der Fallzahl bewil- ligt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b .“ • Abs. 2 KHG wird das Datum „01.01.2007“ ersetzt durch „01.04.2007“. • Abs. 2a) wird nach der Formulierung „Schritt 1 aufge- führten“ die Formulierung „Leistungen und“ ergänzt. • Abs. 2b) sowie gleichlautend in Abs. 2d) wird am Ende folgender Satz ergänzt „Die Vergütung der Leistungen erfolgt jedoch nicht mit einem Punktwert oberhalb des Wertes der regionalen Euro-Gebührenordnung in Höhe von 3,5048 Cent.“ • Abs. 2c) wird die Beschlussangabe „Teil F“ ergänzt um „Abschnitt I.“ Den Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten, Fachärzten für Psychoso- matische Medizin und Psychotherapie sowie anderen aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten ge- mäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien werden zeitbezogene Kapazitätsgrenzen nach Beschluss Teil F, Ab- schnitt I., Nr. 4 je Abrechnungsquartal zugewiesen. Nach § 5 Abs. 6 Nr. 1. der Bedarfsplanungs-Richtlinie sind aus- schließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte so- wohl Ärzte, welche als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind, als auch dessen jährliche Weiterentwicklung Ärzte, deren psycho- therapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90% überschreiten. Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen werden quartalswei- se gebildet unter Zugrundelegung der Prüfzeiten Anhang 3 zum EBM als Summe aus der Kapazitätsgrenze für antrags- und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM in Höhe von 27.090 Minuten und Leistungs- verlagerungen zu der Kapazitäts- grenze für nicht antrags- und von anderen Versorgungsbereichen, genehmigungspflichtige Leis- tungen der Abschnitte 35.1 und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht 35.3 und der Kapitel 22 und 23 EBM gebildet nach dem Durchschnitt der abgerechneten Zuwendungszeit je Leistungserbringer im Krankenhausentgeltgesetz entsprechenden Quartal des Jahres 2008. Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit des einzelnen Psycho- logischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten oder Arztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie des ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Arztes laut Zulassungs- bzw. Genehmi- gungsbescheid zu berücksichtigen. Sofern der Arzt nur eine halbe Zulassung hat, beträgt seine zeitbezogene Kapazitäts- grenze die Hälfte der arztgruppenspezifischen zeitbezoge- nen Kapazitätsgrenze. Angestellte Ärzte erhalten eine zeit- bezogene Kapazitätsgrenze mit dem Prozentsatz, mit dem der Angestellte in der Bedarfsplanung berücksichtigt wird. Die Zuweisung an den Leistungserbringer oder die Praxis erfolgt durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordrhein jeweils regelmäßig vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Die Zuweisung kann als Allgemeinverfügung (KHEntgG§ 31 Satz 2 SGB X) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß durch amtliche Bekanntmachung (§ 9 37 Abs. 1 Nrn3 SGB X, § 16 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- rhein) erfolgen. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG Aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leis- tungen des Abschnitts 35.2 EBM sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Abschnitte

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Präambel. Gemäß Diese Verzichtsvereinbarung betrifft die Bewerbung der Betroffenen Person beim Konvent der Barm- herzigen Brüder mit den folgenden Eckdaten: Nach Durchführung eines Bewerbungsverfahrens hat sich der Konvent der Barmherzigen Brüder nach reiflicher Überlegung gegen die Einstellung der Betroffenen Person entschieden. Der Konvent der Barmherzigen Brüder ist eine Einrichtung der Katholischen Kirche in Österreich. Der Konvent der Barmherzigen Brüder verarbeitet als Einrichtung der Katholischen Kirche in Österreich die Daten der Bewerbung der Betroffenen Person auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Ab dem Zeitpunkt, in dem die Nachricht der Ablehnung der Bewerbung der Betroffenen Person zugegangen ist, werden die Daten der Bewerbung der Betroffe- nen Person auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO aufbewahrt. Die Regelaufbewah- rungsdauer beträgt sieben Monate. Das berechtigte Interesse liegt in der Verteidigung gegen An- sprüche gemäß §§ 17b Abs12 iVm 15 iVm 3 und 26 iVm 29 iVm 17 GlBG (Gleichbehandlungsgesetz) bzw. 1 gemäß §§ 7e iVm 7k iVm 7b BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz). Ein allfälliges vorgelagertes Schlichtungsverfahren bewirkt gemäß §§ 15 Abs 2 iVm Abs 3 und 29 Abs 2 iVm Abs 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist GlBG bzw. 7k Abs 4 iVm Abs 5 BEinstG die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche. Die Re- gelaufbewahrungsdauer verlängert sich gegebenenfalls entsprechend um die Dauer des Schlich- tungsverfahrens plus der Frist für eine anschließende Klagserhebung und einen weiteren Monat für einen allfälligen Klageweg. Die Betroffene Person begehrte mittels Schreiben vom [Datum] die Vergü- tung Lö- schung ihrer Daten betreffend ihre Bewerbung bei dem Konvent der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenBarmherzigen Brüder vor Ablauf dieser Fristen. Mit dem Gesetz Eine solche Löschung hat zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegtFolge, dass sich der Konvent der Barmherzigen Brüder nicht mehr ge- hörig gegen die Pflegepersonalkos- ten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Bewerbung verteidigen kann. Auch können die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab der Betroffenen Person nach dem Jahr 2020 aus dem GDatenschutzrecht zustehenden Rechte, insbesondere das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO, (nachfolgend „DSGVO-DRG-System auszugliedern sind und Rechtsansprüche“) nur mehr in einen Pflegeerlöskatalog überführt ein- geschränktem Umfang erfüllt werden. Der GKV-Spitzenverband und Insbesondere kann ein Auskunftsersuchen betreffend die Ver- arbeitung von Bewerberdaten der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam Betroffenen Person nach Art 15 DSGVO nur mehr mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen einer Nega- tivauskunft („Es werden keine Daten zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgGihrer Person verarbeitet“) vorgegeben beantwortet werden. In Vor diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie Hintergrund wird die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:gegenständliche Verzichtsvereinbarung geschlossen.

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Präambel. Gemäß § 17b AbsDie Bundesnetzagentur (nachfolgend BNetzA genannt) hat mit der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas vom 20.08.2007, BK7-06-067 (nachfolgend „GeLi“) verbindliche Vorgaben für alle Netzbetreiber geschaffen. Nach diesen Festlegungen sind von Netzbetreibern und deren Marktpartnern einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate entsprechend Ziffer 1 und der Festlegungen anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon sieht Ziffer 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordendes GeLi-Beschlusses vor. Mit dem Gesetz Zur Verwendung eines anderen Datenformats oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt Anpassung einzelner Prozessschritte können freiwillige bilaterale Vereinbarungen getroffen werden. Der GKVNetzbetreiber nimmt diese Möglichkeit in Anspruch und bietet seinen Marktpartnern an, ebenso wie gegenüber dem eigenen, verbundenen Vertrieb die nachfolgend aufgeführten Abweichungen anzuwenden. Der Netzbetreiber hat die Inanspruchnahme von Tenor 3 des GeLi-Spitzenverband und Beschlusses gegenüber der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, BNetzA angezeigt und die Abrechnungsbe- stimmungennachfolgende Mustervereinbarung der BNetzA zur Kenntnisnahme übersandt. Der für die von der GeLi vorgeschriebenen Geschäftsprozesse anfallende Datenaustausch wird vom Netzbetreiber über das IT-System Schleupen.CS abgewickelt. Für den Netzbetreiber und den verbundenen Energievertrieb besteht ein gemeinsamer Datenbestand, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz d. h. es besteht eine so genannte „1-Mandanten-Lösung“. Um Benachteiligungen von externen Transportkunden (KHEntgGnachfolgend Drittlieferanten genannt) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog zu vermeiden, hat der Netzbetreiber organisatorische Änderungen vorgenommen, um die Vorgaben der informatorischen Entflechtung nach § 17b Abs6a EnWG einzuhalten und eine Dis- kriminierung von Drittlieferanten auszuschließen. Darüber hinaus bietet der Netzbetreiber externen Lieferanten nachfolgend dieselben Leistungen an, die er seinem eigenen Vertrieb einräumt, um eine Diskriminierung zu vermeiden. Anlage 3 Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 31.03.2022 Seite 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:von 3

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Präambel. Gemäß Der Verpflichtete ist nach der Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV) als Unternehmer bzw. sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 17b 3 Nr. 2 a) oder b) TrinkwV verpflichtet, aufgrund eines mit dem jeweiligen Gesundheitsamt abgestimmten Probennahmeplans Untersuchungen hinsichtlich der Qualität des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen, vgl. § 14 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz 2 TrinkwV. Lässt der Verpflichtete die Untersuchungen des Trinkwassers durchführen, ist hierfür eine zugelassene Untersuchungsstelle zu beauftragen, vgl. § 14 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 4 TrinkwV. Der Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass für die Probennahme und Analyse die Untersuchungsstelle beauftragt wird und hierfür allein verantwortlich ist. Dabei greift die Untersuchungsstelle im Hinblick auf die Probennahme insbesondere zum Schutze der Versorgungs- und Anlagensicherheit auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verpflichteten zurück. Das untergesetzliche Regelwerk zur TrinkwV (KHGDIN EN ISO 17025:2018-03, Empfehlung des UBA vom 18.12.2018) sowie die DAkkS „Anforderungen bei der Akkreditierung von Untersuchungsstellen für Trinkwasser“ (71 SD 4 011) sehen insoweit insbesondere vor, dass solche externen Probennehmer in das QM-System der Untersuchungsstelle eingebunden sind und eine hinreichende Unparteilichkeit des externen Probennehmers im Hinblick auf die Proben­nahme sichergestellt ist. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen schließen die Parteien den folgenden Vertrag: Die Untersuchungsstelle führt im Auftrag des Verpflichteten analytische Untersuchungen, inkl. Beprobungen gemäß der aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung durch. Diese Vereinbarung gilt für alle Tätigkeiten, die durch die in § 2 dieses Vertrages genannten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Verpflichteten zur Durchführung der Vor-Ort-Tätigkeiten der Probennahme einschließlich des Transportes, der Lagerung, der Gerätschaften und der Vor-Ort-Parameter im akkreditierten Bereich der Untersuchungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17025 ausgeübt werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der im Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 festgelegten Regeln sowie die gesamte Verantwortung für die Probennahme, durchgeführt durch den externen Probennehmer, liegt bei der Untersuchungsstelle. Die Probennahmen für die analytischen Untersuchungen des Verpflichteten werden durch dessen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (nachstehend „Probennehmer“ genannt) durchgeführt, die nachfolgend benannt werden: Name Vorname Geb. Datum Beruf/Titel Wohnort Unterschrift Die Verantwortlichkeiten des Verpflichteten für die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV bleiben hierdurch unberührt. Die Durchführung der Probennahme sowie die interne und externe Qualitätssicherung erfolgen nach Maßgabe des Qualitätsmanagementsystems der Untersuchungsstelle. Insbesondere werden folgende strukturelle und organisatorische Regelungen festgelegt: Der Verpflichtete sichert und dokumentiert nachweislich die fachliche Kompetenz des Probennehmers (vgl. hierzu insbesondere 71 SD 4 011 Ziffer 3.6.2) und stellt der Untersuchungsstelle die Dokumentation nach jeder Änderung zur Verfügung. Die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Probennehmers und die regelmäßige Ermittlung des Aus- und Weiterbildungsbedarfs obliegen der Untersuchungsstelle. Der Verpflichtete erhält von der Untersuchungsstelle die allgemeinen Regelungen des Qualitätsmanagementsystems sowie die für die Probennahmen erforderlichen Bestimmungen, zur Bestimmung von Vor-Ort-Parametern, zum Transport der Proben und zur Dokumentenlenkung schriftlich in der aktuellen Version. Der Verpflichtete wird dafür Sorge tragen, dass die Probennahme entsprechend dieser Bestimmungen durchgeführt wird. Soweit erforderlich, werden der Verpflichtete und die Untersuchungsstelle gemeinsam entsprechende Schulungen durchführen. Die Tätigkeit des Probennehmers wird inklusive der von ihm benutzten Prüfmittel (z.B. Messgeräte) in die internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Untersuchungsstelle einbezogen (z.B. bezüglich der Kalibrierung und Überwachung der Prüfmittel oder der Durchführung von Vergleichsuntersuchungen). Die Tätigkeiten des Probennehmers im Rahmen dieses Vertrages werden bei internen und externen Überprüfungen (Audits) der Untersuchungsstelle berücksichtigt. Der Probennehmer wurde vom Verpflichteten über seine im Rahmen dieses Vertrages auszuführende Tätigkeit und über die von ihm zu beachtenden Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 unterrichtet und angewiesen, die Regelungen dieser Norm, insbesondere zur Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht, unbedingt und ohne Ausnahme zu beachten. Insbesondere darf der Probennehmer ohne jeweilige Erlaubnis der Untersuchungsstelle keine Daten und Informationen, von denen er in seiner Eigenschaft als Probennehmer für die Untersuchungsstelle Kenntnis erlangte, an Dritte, insbesondere an Kollegen oder Vorgesetzte des Verpflichteten, weitergeben. Der Verpflichtete weist die unter Ziffer § 2 benannten Probennehmer an, die Probennahme nach den jeweiligen fachlichen Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems der Untersuchungsstelle durchzuführen; der Probennehmer ist für diese Tätigkeit frei von internen oder externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen Zwängen, die Vergü- tung sich negativ auf die Qualität der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängigesArbeit auswirken können. Der Verpflichtete klärt den Probennehmer über die Regelungen aus diesem Vertrag auf und dokumentiert dies. Diese Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit, leistungsorientiertes soweit die Probennahme nicht mehr von im § 2 genannten Probennehmern ausgeübt wird. Der Verpflichtete hat dies unverzüglich der Untersuchungsstelle mitzuteilen. Die Untersuchungsstelle übernimmt die fachliche und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenrechtliche Verantwortung für die Probennahme. Sie kann den Probennehmer von seiner Probennahmetätigkeit ausschließen, wenn er die Anforderungen gemäß § 3 dieses Vertrages nicht erfüllt. Dies obliegt allein der Beurteilung der Untersuchungsstelle. Die Untersuchungsstelle teilt diesen Ausschluss unmittelbar dem Verpflichteten mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zustimmung nach § 6 nicht fristgerecht vorliegt. Die Untersuchungsstelle wird im Rahmen ihrer analytischen Untersuchungen, inkl. Beprobungen gemäß der aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung folgende personenbezogene Daten der Probennehmer verarbeiten und, insbesondere an die Akkreditierungsstelle und die für TrinkwV zuständige Länderbehörde, weitergeben: Name geschäftliche Kontaktdaten Stellenprofil Ausbildung Rechtsgrundlage hierfür ist das berechtigte Interesse aller Beteiligten an der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Probennahmentätigkeit und der Einhaltung der im Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 festgelegten Regeln gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der Verpflichtete wird den Probennehmern über die gem. Art. 13/14 DS-GVO erforderlichen Datenschutzinformationen informieren. Die Untersuchungsstelle wird auf Aufforderung der Verpflichteten die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung stellen. Sie teilt der Akkreditierungsstelle und der für TrinkwV zuständige Länderbehörde unverzüglich die Aufnahme und Beendigung der Probennehmertätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrages mit. Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede der Parteien erhält eine Ausfertigung Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich entsprechen. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken. ................................................................................................................ Ort, Datum, – Verpflichteter - ................................................................................................................ Ort, Datum, Untersuchungsstelle Unternehmer bzw. sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 a) oder b) TrinkwV sind nach § 14 Abs. 1 und 2 TrinkwV verpflichtet, Untersuchungen hinsichtlich der Qualität des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Lässt der Verpflichtete entsprechende Untersuchungen durchführen, sind diese von akkreditierten Untersuchungsstellen im Sinne des § 15 Abs. 4 TrinkwV vorzunehmen; der Untersuchungsauftrag muss sich dabei auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken. Für die erforderlichen Probennahmen wird in der Praxis zum Schutz der Versorgungs- und Anlagensicherheit regelmäßig auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zur Untersuchung Verpflichteten zurückgegriffen. Die Einbeziehung solcher externer Probenehmer durch die Untersuchungsstelle unterliegt dabei bestimmten rechtlichen Anforderungen, die sich aus der TrinkwV und dem untergesetzlichen Regelwerk zur TrinkwV ergeben und eine vertragliche Regelung zwischen Untersuchungsstelle und Verpflichtetem erfordern. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonalvorliegenden Vertragsmuster soll interessierten Kreisen für die vorstehend beschriebene Fallkonstellation eine unverbindliche Hilfestellungen für die Einbeziehung externer Probenehmer in das Qualitätsmanagement-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in System der nach § 17b 15 Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegtTrinkwV als Prüflaboratorium zu akkreditierenden Untersuchungsstelle gegeben werden. Für die inhaltliche Richtigkeit des Vertragsmusters übernimmt der DVGW keinerlei Haftung oder Gewähr. Dies gilt insbesondere für mögliche Schäden unmittelbarer oder mittelbarer Art, die sich daraus ergeben können, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung DAkkS einen Vertrag auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind Grundlage des vorliegenden Vertragsmusters als nicht ausreichend erachtet und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdeneine erstmalige oder erneute Akkreditierung bzw. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werdenderen Verlängerung verweigert. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHGjedem Einzelfall ist das Vertragsmuster von seinem Verwender zudem auf Aktualität, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Übertragbarkeit auf den konkreten Einzelfall und Rechtskonformität zu prüfen.

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Präambel. Gemäß Der Aufgabenträger (nachfolgend „AT“) hat im EU-Amtsblatt die Vorabbekanntma- chung (nachfolgend „VAB“) über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags über die Verkehrsleistungen im Linienbündel 6 Los 2 „Rankbach“ veröffentlicht. Die VAB definiert die Anforderungen an die Verkehrsbedienung im Sinne von §§ 17b 13 Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges2a, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b 8a Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung Sätze 3 und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Einzelheiten finden sich gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG in dem Dokument „Vorinfor- mation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag des Landkreises Böblingen über Verkehrsleistungen im Krankenhausentgeltgesetz Omnibusverkehr; Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation“ – nachfolgend bezeichnet als „ergänzendes Dokument“. Das Verkehrsunternehmen (KHEntgGnachfolgend „VU“) vorgegeben hat beim Regierungspräsidium Stutt- gart als Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragt. Dem Antrag hat das VU eine ver- bindliche Zusicherung im Sinne von § 12 Abs. 1a PBefG auf Einhaltung aller in der VAB definierten Anforderungen beigefügt. Die Genehmigungsbehörde sichert die Ein- haltung der verbindlichen Zusicherung durch eine Auflage zur Genehmigung ab (§ 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Der Verwaltungsvollzug der genehmigungsrechtlichen Pflichten obliegt der Genehmigungsbehörde. Jedoch kann der AT in deren Kontrolle eingebun- den werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß Die vorliegende Vereinbarung dient dem Zweck, die vom VU zugesicherte Qualität sicherzustellen. Die Vereinbarung ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag und begründet keine Ausgleichspflichten des AT. § 1 Zweck und Gegenstand der Vereinbarung § 2 Zuständigkeiten, Rechtsstellung § 3 Absicherung der verbindlichen Zusicherung § 4 Informationspflichten § 5 Meldung und Abnahme der Fahrzeuge § 6 Qualitätssicherung, Vertragsstrafen § 7 Tariftreue § 8 Zusammenarbeit § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHGLaufzeit, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:Schlussbestimmungen

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Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung Entsprechend der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und gesetzlichen Verpflichtung der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Krankenkassen gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b 73b Abs. 4 Satz 5 KHG 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Berlin weiter opti- miert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienori- entierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Abrechnungsbestimmungen freiwil- lige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Berlin und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Berlin teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese Entgelteorgani- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien HZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Gemäß Der Ennepe-Ruhr-Kreis ist seit dem 01.07.2005 Xxxxxx der Rettungswachen Wetter (Ruhr) und Herdecke. Er hat die Stadt Wetter (Ruhr) i. S. von §§ 17b Abs6 I, II, 9 Rettungsgesetz (RettG) NRW zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes (RettD) für den Bereich der Rettungswache Wetter (Ruhr), zu der auch die Rettungswache Herdecke gehört, mit Schrei- ben vom 14.06.05 (rück-)ermächtigt. 1 Zugleich ist der EN-Kreis (ERK) in zwischen der Stadt Wetter und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt wordenDritten bestehende vertragliche Vereinbarungen eingetreten. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (PflegepersonalSchreiben vom 02.05.06, 37/1-Stärkungsgesetz23-07/1, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegthat der ERK mitgeteilt, dass ..... „de facto .....festzustellen ist, dass die Pflegepersonalkos- Trägerschaft zwar auf den Kreis übergegangen ist, sich hinsichtlich der bisherigen bzw. früheren Verfahrensweise kaum Änderungen ergeben haben. Die funktionalen Abläufe wer- den weiterhin von den beteiligten Städten weitestgehend eigenverantwortlich gestaltet; erhal- ten für blieben somit weitestgehend auch die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dortigen früheren Aufgaben und Zuständigkeiten. Lediglich im Bereich der Fahrzeugbeschaffungen ergibt sich seit dem Jahr 2020 aus dem G01.01.2006 eine Ände- rung dergestalt, dass Rettungsmittel (KTW, RTW, NEF) zentral über den Ennepe-DRGRuhr-System auszugliedern Kreis beschafft werden und nicht mehr, wie früher, von den Kommunen in Eigenverantwortlichkeit. Alle weiteren Beschaffungen, Reparaturen etc. sind auch weiterhin bei den Städten verblie- ben; die anfallenden Kosten hierfür sind von den Kommunen in die Betriebsabrechnungsbö- gen (BAB) einzubringen und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werdenwerden entsprechend über die quartalsmäßigen Abschlagszah- lungen des Kreises refinanziert“. Der GKVDamit verbleiben den Städten im EN-Spitzenverband Kreis, abgesehen von den vorgenannten Beschaf- fungsaufgaben und der Verband zentralen Abrechnung aufgrund der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren kreiseinheitlichen Gebührensat- zung, weiterhin in nennenswertem Umfang Aufgaben nach dem RettG, die aus Gründen der Kosteneinsparungen und der Mitnahme von Synergieeffekten weiterhin wie aufgrund der bisherigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Wetter und Herdecke gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung wahrgenommen werden sollen und Anpassung, insbesondere deshalb einer Anpassung an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:veränderte Sachlage bedürfen.

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Samples: Vertrag Zwischen Der Stadt Wetter