Schlussbestimmungen Musterklauseln
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Schlussbestimmungen. 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig.
40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts.
40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht.
40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Schlussbestimmungen. 12.1 klarmobil behält sich das Recht vor, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen oder die Preis- listen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich geworden ist, dass Dritte, von denen klarmobil notwendige Vorleistun- gen bezieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang dieser Kostenänderung begrenzt.
12.2 Eine Änderung gemäß Ziffer 12.1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (also insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich verein- barten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen der Parteien für den Kunden zu- mutbar ist.
12.3 Nach Ziffer 12.1 beabsichtigte Änderungen – die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind – werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Zugang der Mitteilung, wird diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. klarmo- bil verpflichtet sich, den Kunden in der Änderungs- mitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
12.4 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch klarmobil auf einen Dritten übertragen.
12.5 klarmobil kann diesen Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit klarmobil i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbunde- nes Unternehmen oder auf die Telekom Deutsch- land GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, übertragen.
12.6 Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Rendsburg.
12.7 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Gerichtsstand Rendsburg.
12.8 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz (VSBG): Der Kunde kann im Fall eines Streits über die in § 47a TKG genannten Fälle einen Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens stellen. Grund- sätzlich ist die k...
Schlussbestimmungen. 17.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
Schlussbestimmungen. 1. Der Plattformbetreiber behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu ändern. Registrierten Nutzern werden künftige Änderungen dieser Nutzungsbedingungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der geänderten Nutzungsbedingungen per E-Mail bekannt gegeben. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe, so gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als von ihm angenommen. Hierauf wird der Plattformbetreiber in der Bekanntmachung gesondert hinweisen.
2. Auf diese Nutzungsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nutzer ist Deutsch.
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist gegenüber Nutzern, die Kaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, der Sitz des Plattformbetreibers. In allen übrigen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem mit den nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall von Regelungslücken.
5. Die Europäische Kommission hat unter ▇▇▇▇://▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Diese Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Hierzu muss er ein Online-Beschwerdeformular ausfüllen, das unter der genannten Adresse erreichbar ist.
6. Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgend benannte Stelle als Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist: Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen.
6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
Schlussbestimmungen. 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Schlussbestimmungen. 1. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
2. Eintrittskarten werden im Europa-Park Camp Resort ausnahmslos nur an Übernachtungsgäste ausgegeben. Begleitpersonen (Verwandte, Großeltern etc.) und Tagesbesuchern steht der Haupteingang des Europa-Park Resorts zur Verfügung.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen GeschäGsbedin- gungen für den Campingvertrag bedürfen der SchriGform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Campinggast sind unwirksam.
4. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Europa-Park Resort.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaGsrechtliche Sitz von Europa-Park Resort. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesell- schaGsrechtliche Sitz von Europa-Park Resort.
6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen GeschäGsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetz- lichen VorschriGen.
8. Version dieser AGB in anderen Sprachen als Deutsch dienen nur Übersetzungszwecken. Bei Auslegungspro- blemen, sprachlich bedingten Diskrepanzen oder inhaltlichen Widersprüchen zwischen der ausländischen und deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung dieser AGB alleine maßgeblich.
9. Reservierungen auf dem Campingplatz rechnen nicht als Übernachtungen im von Europa-Park Resort betriebe- nen Stammgastprogramm „Hotel-Friend“.
10. Die Campinggäste haben die aushängende Platzordnung zur Kenntnis zu nehmen und während ihres Aufent- halts durchgängig zu beachten.
Schlussbestimmungen. 1.17.1. Die Übertragung des Betreibervertrages oder einzelner Rechte oder Pflichten hieraus, durch den Betreiber an Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. § 354a HGB bleibt unberührt.
1.17.2. Die Aufrechnung durch den Betreiber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Anbieters statthaft. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
1.17.3. Erfüllungsort für den Vertrag ist Münster.
1.17.4. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
1.17.5. Ist der Betreiber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Münster.
1.17.6. Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen alle Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten der schriftlichen (auch durch Telefax) oder der elektronischen Form. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages, einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.
1.17.7. Sollten einzelne Bestimmungen des bestehenden Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer ▇▇▇▇▇ dieses Vertrages.
Schlussbestimmungen. Klausel 10 [Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags]
a) Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.
b) Der Verantwortliche ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn
1) der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter gemäß Buchstabe a ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
2) der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nicht erfüllt;
3) der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.
c) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 7.1 Buchstabe b verstoßen.
d) Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach ▇▇▇▇ des Verantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.
