Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss

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Samples: www.trossingen.de

Präambel. Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Binningen, Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Binningen, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Binningen“ in der Ortsgemeinde Bin- ningen. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 08.04.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Ge- bäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbe- trachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behe- bung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Rhein- land-Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG∗ sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG∗ an solchen Gebäuden setzt eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetBescheinigung Gemeinde voraus. Dieser nimmt Ent- sprechendes gilt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Steuerbegünstigung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 10 f EStG∗ bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Die Städte Österreichische Akademie der Wissenschaften: In Wissenschaft und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Gesellschaft – Für Wissenschaft und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Gesellschaft Die ÖAW übernimmt auf Basis ihrer gesetzlich garantierten Autonomie Mitverantwortung für die einzelnen Gemeinden Zukunftsfähigkeit Österreichs mit dem Ziel, Österreich als wissenschaftlich erfolgreiches, forschungsfreundliches Land weiterzuentwickeln und als eine der innovativsten Wissensgesellschaften in Europa zu etablieren. In Übereinstimmung mit der FTI-Strategie und dem Programm der Bundesregierung wird die nach ÖAW auf Basis des am 21. Xxxx 2014 von der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Gesamtsitzung beschlossenen Entwicklungsplans 2015-2017 in ihren vielfältigen Aktivitätsfeldern zur dynamischen Entwicklung der Aufgabenerfüllung wahrösterreichischen Forschungslandschaft und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ebenso beitragen wie zur Stärkung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. o Die Stadt Trossingen übernimmt dabei ÖAW setzt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Bedürfnisse und kultureller Gegebenheiten Schwerpunkte in ihrer vielfältigen wissenschaftlichen Tätigkeit. o Die Mitglieder der ÖAW widmen sich dem wissenschaftlichen Diskurs unter besonderer Berück- sichtigung der Interdisziplinarität, der wissenschaftsbasierten Bearbeitung gesellschaftlicher Herausforderungen sowie der Vermittlung neuer Erkenntnisse an die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle Öffentlichkeit. o Die ÖAW pflegt den aktiven Dialog mit Politik und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeGesellschaft, um die Fundierung politischer Entscheidungsfindungen durch wissenschaftliche Erkenntnisse zu unterstützen. o Die ÖAW initiiert und pflegt stabile Partnerschaften weltweit und vertritt die Republik Österreich in internationalen wissenschaftlichen Organisationen, um die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlichheraus- ragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und die österreichische Teilnahme an internationalen Großforschungsprojekten zu fördern. o An ÖAW-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltInstituten betreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anwendungsoffene Grundlagenforschung. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung Erkenntnis von Neuem, auch abseits von Forschungstrends, ohne Einengung auf unmittelbare Anwendbarkeit sowie das Aufzeigen von Potenzial für eine volkswirtschaftliche Nutzung. o In verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen betreibt die ÖAW auch Langzeitforschung. o Die ÖAW widmet sich der Stadt Geisingen wissenschaftlichen Erschließung, Sicherung und Interpretation des kulturellen Xxxxx. o Die an diesem Gemeinsamen Gutachterausschussder ÖAW tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erbringen Forschungsleistungen, die sich an international anerkannten wissenschaftlichen Standards messen. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschusso Die ÖAW zieht auf allen Karrierestufen außergewöhnliche Forscherpersönlichkeiten aus dem In- und Ausland an. o Die ÖAW bietet in ihren eigenen Instituten und mit Stipendien hochwertige wissenschaftliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für den begabten akademischen Nachwuchs. o Die ÖAW bekennt sich organisationsweit zur Förderung von Diversität und insbesondere von Frauen in Bereichen, in denen diese unterrepräsentiert sind. o Die ÖAW kooperiert in allen Aktivitätsfeldern mit wissenschaftlichen und wissenschaftsfördernden Institutionen, um Synergien zu heben, wissenschaftlichen Mehrwert zu erlangen und die österreichische und europäische Forschungslandschaft mitzugestalten. o Governancestrukturen und Verwaltung der ÖAW unterstützen alle wissenschaftlichen und wissenschaftsfördernden Aktivitäten bestmöglich.

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Samples: www.oeaw.ac.at

Präambel. Die Städte Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klassifizie- rung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Privatzimmern“ ein Klassifizierungssystem zur Qualitätsverbesserung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle -sicherung des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben touristischen Angebots im Wege der Aufgabenerfüllung wahrBereich Privatzimmer, Fe- rienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe DTV Service GmbH ist Inhaber der Einrichtung Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeNummer 302012063945. Die Zusammenarbeit zwischen DTV-Klassifizie- rung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen strukturiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Absicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den Beteiligten wurde mittels einer öffentlichin ihrer Region zuständi- gen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtKlassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünften aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutsch-land e.V. (BAG) und der Deutschen Landwirt- schafts-Gesellschaft (DLG). Die Genehmigung DTV-Klassifizierung basiert auf vom Lizenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizierung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beitritts Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Aus- wahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen Anbieterseite trifft die Klassifizierung ver- lässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Quali- tätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit Schreiben vom 10.05.2019 der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Organisa- tionen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrs-amt, Verkehrsver- ein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Aussicht gestelltDeutschland e.V. (BAG) und der Deutschen Landwirtschaftsge- sellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchfüh- rung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer ein-zusetzen. Der Gemeinderat Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifi- zierten DTV-Prüfer engagieren, der Stadt Geisingen hat die Klassifizierung im Auftrag des Lizenznehmers über- nimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit Beschluss vom 21.05.2019 entsprechendem Erfahrungshintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzunehmen, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsqualität mindestens ein Mitarbeiter des Lizenz- nehmers mindestens einmalig an einer Pflichtschulung teilgenommen haben. Scheidet der ent- sprechende Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflicht- schulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflichtschulun- gen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Bewertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt gewährleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Beitritt beschlossenim jeweiligen Zu- ständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organi- sationen (z.B. Kurverwaltung, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusverband), eingetra- genen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbereich den Qualitätstou- rismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussdem Lizenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.friedrichskoog.de

Präambel. Bioland e.V. ist ein ökologischer Anbauverband und versteht sich als Kollektiv mit gemeinsamen Werten. Der unter 1. genannte Vertragsbetrieb ist Teil dieser Wertegemeinschaft. Zur Sicherung der Wahrung der hohen Qualitätsstandards und der Wertegemeinschaft ist das Lohnverarbeitungsunternehmen von dem Bioland-Vertragspartner sorgfältig ausgewählt und der Bioland e.V. vor Abschluss des Vertrages über die Auswahl zur Prüfung in Kenntnis gesetzt worden. Definition Lohnverarbeitung: Die Städte Lohnverarbeitung ist eine Dienstleistung, die im Auftrag eines Bioland-Vertragsbetriebes (Erzeuger, Verarbeiter) bei einem Drittunternehmen (Lohnverarbeitungsunternehmen) durchgeführt wird. Wichtig ist, dass die Dienstleistung lediglich in der Be- und Gemeinden SpaichingenVerarbeitung liegt, Aldingend.h. sämtliche im Rahmen der Herstellung von Bioland-Erzeugnissen eingesetzten, Balgheimlandwirtschaftlichen Rohstoffe bzw. Zutaten vom Bioland-Vertragsbetrieb beigestellt werden. Dies vorausgeschickt, Böttingenvereinbaren die Parteien was folgt: Name des Betriebes/ Firma: Bioland-Betriebs-Nr.: Straße: PLZ, BubsheimOrt: Name des Betriebes / Firma: Kontrollstelle: Straße: Telefon: PLZ, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Ort: Verantwortliche*r für die einzelnen Gemeinden Betriebseinheit: Ansprechpartner*in für die nach der Gutachterausschussverordnung Kontrolle: E-Mail: Bitte für den Auftraggeber*in hergestellte Erzeugnisse bzw. ausgeführte Tätigkeit (GuAVOggf. Fließschema oder Ablaufplan beifügen) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle unter Angabe von Häufigkeit, Zeiträumen und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussUmfang (Menge) näher beschreiben:

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Samples: Vertrag Zur Lohnverarbeitung Von Bioland Erzeugnissen

Präambel. Die Städte Kooperationspartner beabsichtigen die gemeinsame Durchführung eines sozialpädagogischen Bildungs-, Erziehungs- und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Betreuungsangebotes als vierjährigen Modellversuch (01.08.2007 – 31.07.2011) für die einzelnen Gemeinden die nach Schülerinnen und Xxxxxxx der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Offenen Ganztagsschule an der Aufgabenerfüllung wahrGrundschule Xxxxxx-Xxxxxxxxxx-Schule in Xxxxxx Xxxx. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Hannover ist bestrebt, den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der freien Xxxxxx der Jugendhilfe mit dem schulischen Angebot der Xxxxxx-Xxxxxxxxxx-Schule so zu verknüpfen, dass jedes Kind seine Fähigkeiten möglichst umfassend entdecken, erfahren und entfalten kann. In der Offenen Ganztagsschule erhält das Kind die Aufgabe Förderung, die es nach seinen individuellen Bedürfnissen benötigt. Zur Erreichung dieses Zieles baut die Offene Ganztagsgrundschule auf die guten Erfahrungen und Traditionen der Einrichtung Xxxxxx der Geschäftsstelle Jugendhilfe, die mit ihren Angeboten für eine hohe Qualität von Betreuungsangeboten für Schulkinder stehen. Die Grundlage der angestrebten Zusammenarbeit bildet das gemeinsam zwischen Jugendhilfe und Schule entwickelte Leitbild, es ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 1). Die Umsetzung der Konzeption der Offenen Ganztagsgrundschule erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeErlasses des Nds. Kultusministeriums „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 16.03.2004 (SVBl. Nr. 5/2004 S. 216 – VORIS 22410) und dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz in Verbindung mit dem Ratsbeschluss der Stadt Hannover, verabschiedet am ……… Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts in der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 Offenen Ganztagsschule beschäftigten Lehrkräften und den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussJugendhilfemitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ihrer Xxxxxx erfolgt vertrauensvoll und partnerschaftlich.

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Samples: e-government.hannover-stadt.de

Präambel. Die Städte Schulverbände Glückstadt, Krempermarsch und Gemeinden SpaichingenWilstermarsch sind zurzeit Xxxxxx eige- ner Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen. Nach § 1 der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO) sollen organisatorisch selbstständige Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen mindestens 1.000 Grundschülerinnen und Grundschüler in ihrem Einzugsbereich haben. Bei einer geringeren Anzahl sollen diese Förderzentren organisatorisch mit einer allgemein bil- denden Schule oder einem anderen Förderzentrum verbunden werden. Die Förderzentren der Schulverbände Glückstadt, AldingenKrempermarsch und Wilstermarsch erreichen diese Xxxxxxx- zahlen auf Dauer nicht. Nach § 60 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) können Schulträ- ger Schulen zu einer neuen Schule zusammenfassen (organisatorische Verbindung). Die vollständig eingebundenen Schulen werden aufgelöst. Durch die organisatorische Verbindung der Förderzentren in Glückstadt, BalgheimKrempe und Wilster entsteht ein neues Förderzentrum. Die Schulverbände schließen hierzu eine gesonderte Vereinbarung ab, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen welche die nähere Ausgestaltung der organisatorischen Verbindung re- gelt. Danach soll Verwaltungssitz des neu entstehenden Förderzentrums Krempe sein. Die Schulstandorte in Wilster und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie Glückstadt bleiben erhalten. Mit der organisatorischen Verbindung tritt eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetwesentliche Veränderung der Aufgabenberei- che der Schulverbände ein. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die Schulverbände als Zweckverbände nach der Gutachterausschussverordnung dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GuAVOGkZ) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben dürfen nur im Wege Rahmen der Aufgabenerfüllung wahrihnen durch die Verbands- mitglieder übertragenen Aufgaben tätig werden. Sowohl eine Einschränkung als auch eine Erweiterung des Aufgabenkreises allein durch eine Satzungsänderung ist nicht möglich, weil damit die der Errichtung des Schulverbandes zugrunde liegenden Entscheidungen der Ver- bandsmitglieder geändert würden. Dies kann nur durch die Verbandsmitglieder selbst in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen herbeigeführt werden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei organisatorische Verbindung der bestehenden Förderzentren Glückstadt, Krempe und Wilster führt zur Auflösung dieser Förderzentren. Dementsprechend wird die Trägerschaft der Schulverbände Glückstadt, Krempermarsch und Wilstermarsch für diese Förderzentren mit Ablauf des 31. Juli 2012 beendet. Die vertragschließenden Gemeinden und Städte übertragen die Schulträgerschaft für das aus der organisatorischen Verbindung der Förderzentren Glückstadt, Krempe und Wilster hervorgehende neue Förderzentrum mit Wirkung vom 01. August 2012 auf den Schulver- band Krempermarsch soweit durch diesen Vertrag nicht anderes bestimmt wird. Abweichend von § 2 wird die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Schülerbeförderung nach § 25 GKZ geregelt114 SchulG für die Schülerinnen und Xxxxxxx des Förderzentrums, die am Schulstandort Glückstadt beschult werden, auf den Schulverband Glückstadt und für die Schülerinnen und Xxxxxxx des Förder- zentrums, die am Schulstandort Wilster beschult werden, auf den Schulverband Wilster- marsch übertragen. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtAbweichend von § 2 wird den Schulverbänden Glückstadt und Wilstermarsch die örtliche Planung, Bewirtschaftung und Unterhaltung des Förderzentrums am jeweiligen Standort und der dazugehörigen Außenanlagen übertragen. Die Genehmigung Sie erfüllen weiterhin den Personal- und Sachbedarf des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltFörderzentrums für ihren Standort und tragen die dadurch begründeten Aufwendungen. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenBestehende Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Schulgrundstücken, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSchulgebäuden und Sportanlagen bleiben unberührt.

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Samples: www.wilster.de

Präambel. Die Städte Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV- Klassifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Privatzimmern“ ein Klassifizie- rungssystem zur Qualitätsverbesserung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle -sicherung des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben touristischen Angebots im Wege Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. In Ergänzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der Aufgabenerfüllung wahr„Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließ- lich neun Betten (Privatzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Ange- bote aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft Frankfurt am Main (DLG). Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeDTV-Klassifizierung basiert auf vom Lizenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwi- ckelten Qualitätskriterien. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde verschiedenen Qualitätsstufen werden durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtachtzackige Sterne (siehe Anlage 2) gekennzeichnet. Die Genehmigung DTV-Klassifizierung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beitritts Beherbergungsange- botes im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussAngebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung.

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Samples: www.sterneferien.de

Präambel. Die Städte Bahnstrecke Monsheim - Langmeil soll künftig für den Ausflugsverkehr an Wochenenden durch die Bürger und Gemeinden SpaichingenGäste der Region genutzt werden können und damit den Aspekt des „umweltfreundlichen Tourismus“ im Weinanbaugebiet Zellertal vorantreiben. Die hierdurch notwendigen zuwendungsfähigen Investitionen sollen durch das Land Rheinland-Pfalz durch entsprechende Mittel im Landeshaushalt mit 85 % gefördert werden. Die restlichen Mittel sowie die laufende Unterhaltung sind durch die kommunalen Gebietskörperschaften zu tragen. Der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (mit Sitz in Kaiserslautern) hat am 28.03.2014 einen Grundsatzbeschluss gefasst, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben nächsten 15 Jahre einen Ausflugsverkehr auf dieser Strecke im Wege Umfang von ca. 20.000 Zugkm/a bei einem Trassenpreis von ca. 9 €/Zugkm zu bestellen. Im Rahmen einer Vorentwurfsplanung wurden Bau- und Planungskosten als „Erstinvestitionsbedarf“ i. H. v. ca. 4,4 Mio € ermittelt. Mit diesen Finanzmitteln sollen u. a. die Bahnübergänge wieder technisch gesichert, der Aufgabenerfüllung wahrOberbau in einigen Streckenabschnitten erneuert sowie einige Kunstbauwerke saniert werden. Ohne diese Maßnahmen wäre eine Betriebseinstellung der Zellertalbahn unvermeidlich. Ziel der Vereinbarung ist die betriebsbereite Erhaltung der Zellertalbahn Monsheim – Langmeil für touristische Ausflugsverkehre für mindestens die nächsten 15 Jahre mit der Option, diese für eine spätere Integration in den Rheinland-Pfalz-Takt (Regelbetrieb) offen zu halten. Hierzu werden die Parteien gemeinsam die notwendigen Investitionen tätigen und den laufenden Betrieb organisieren, sowie alle für die Erreichung dieses Ziels notwendigen Schritte tätigen. Die Stadt Trossingen Förderung des Tourismus im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Donnersbergkreis, insbesondere im Zellertal, trägt zu einer Festigung der kommunalen Zusammenarbeit der Parteien sowie einer Stärkung der Region bei. Der Landkreis Donnersbergkreis übernimmt dabei zu diesem Zweck die Aufgabe Stellung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens i. S. v. § 2 Abs. 3 a AEG und damit die Stellung des beauftragten Beteiligten. Er organisiert und setzt die Planung und den Bau der Einrichtung Bahnübergänge sowie der Geschäftsstelle freien Strecke um und übernimmt die Organisation der laufenden Unterhaltung für die freie Strecke. Im Bereich der notwendigen Investitionen übernimmt er die Ausschreibung und vergibt die Aufträge. Er schließt die notwendigen Pacht- und Nutzungsverträge mit dem Eigentümer des gemeinsamen Gutachterausschusses Schienennetzes. Er stellt den Antrag auf Genehmigung als erfüllende GemeindeEisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 6 AEG für den Betrieb des Schienenweges, der Steuerungs- und Sicherungssysteme und der Bahnsteige. Weiter stellt er die notwendigen Förderanträge beim Land Rheinland-Pfalz. Die Zusammenarbeit zwischen Strecke Monsheim – Langmeil soll für den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Ausflugsverkehr für eine Dauer von 15 Jahren ab der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltInbetriebnahme der ertüchtigten Strecke gepachtet werden. Der Gemeinderat Landkreis Donnersbergkreis rechnet die Investitionskosten gegenüber dem Landkreis Alzey-Worms ab und stellt die ungedeckten Kosten des laufenden Betriebs in Rechnung. Er tritt nach außen als Verantwortlicher für den „Ausflugsverkehr Zellertalbahn“ auf und vertritt insoweit den Landkreis Alzey-Worms. Der Landkreis Donnersbergkreis versichert, seine Aufgaben als beauftragter Beteiligter im beiderseitigen Interesse der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso Parteien zur Erreichung der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel Ziele der vorliegenden Vereinbarung nach besten Kräften wahrzunehmen. Die kommunale Kostenbeteiligung an den Investitionskosten für die beiden Bahnübergänge Wachenheim trägt der Landkreis Alzey-Worms zu 100 %. Die notwendigen Investitionskosten für die „freie Strecke“ tragen die Parteien gemäß ihrem Streckenanteil; der Landkreis Alzey-Worms zu 1/7, der Landkreis Donnersbergkreis zu 6/7. Davon unberührt bleiben Regelungen zur Kostentragung innerhalb des jeweiligen Kreises mit den betroffenen Verbandsgemeinden. Hierzu zahlt der Landkreis Alzey-Worms auf Anforderung Abschläge an den Landkreis Donnersbergkreis, der nach Beendigung, der Maßnahmen eine prüffähige Schlussrechnung unter Anrechnung der Landesförderung stellt. Die Mittel für die laufende Unterhaltung werden durch einen pauschalen Kostenbeitrag sichergestellt. Dieser beläuft sich aufgrund vorhandener Erfahrungswerte auf 40.000 €/a. Der Landkreis Alzey-Worms trägt hiervon 1/4 und zahlt seinen Anteil jeweils zum 01.01. eines Jahres im Voraus. Soweit die Mittel für die laufende Unterhaltung und eventuell vorhandene Rückstellungen nicht ausreichen, um die tatsächlichen Kosten zu decken, trägt der Landkreis Alzey-Worms 1/7 dieser Kosten. Eisenbahninfrastrukturbetreiber im eisenbahnrechtlichen Sinne für die Haltepunkte ist der Landkreis Donnersbergkreis. Im Innenverhältnis obliegt die Beteiligung Sicherstellung der Stadt Geisingen Verkehrssicherheit der Haltepunkte der Gebietskörperschaft, in deren Bereich sie gelegen sind. Diese stellt die Zuwegung, Beleuchtung, Sauberkeit und den Winterdienst sicher. Im Weiteren wird hierzu auf die zwischen dem Landkreis Donnersbergkreis als Eisenbahninfrastrukturbetreiber und der jeweiligen Gebietskörperschaft im einzelnen getroffene Vereinbarung verwiesen bzw. auf diejenige zwischen dem Landkreis Alzey- Worms und der Verbandsgemeinde Monsheim. Der Eisenbahnbetriebsleiter, sein Stellvertreter sowie der örtliche Betriebsleiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens koordinieren federführend im Auftrag des Donnersbergkreises notwendige Maßnahmen im Rahmen ihrer betrieblichen Aufgaben mit der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft und stimmen Einzelmaßnahmen ab. Der Landkreis Donnersbergkreis als Eisenbahninfrastrukturunternehmen schließt für den Betrieb der Eisenbahnanlagen eine Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsordnung ab. Die Parteien haften im Schadensfall anteilig ihrer Streckenanteile (s. § 3). Der Landkreis Alzey-Worms verpflichtet sich, intern entsprechende berechtigte Ansprüche gegen den Landkreis Donnersbergkreis nach vorgenanntem Schlüssel auszugleichen. Dieser erklärt im Außenverhältnis den Schadensausgleich vorzunehmen. Soweit gesetzlich zulässig sind gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen, mit Ausnahme solcher, die ausdrücklich in dieser Vereinbarung genannt werden. Sollten Fördergelder zurückzuzahlen sein, wird der Landkreis Donnersbergkreis dies veranlassen. Der Landkreis Alzey-Worms beteiligt sich hieran im Verhältnis seines Streckenanteils (s. § 3). Hiervon ausgenommen sind Fördergelder für die Sanierung der Bahnübergänge; diese werden zu 100% vom jeweiligen Kostenträger derselben (s. § 3) erstattet. Die vorliegende Vereinbarung wird auf mindestens 15 Jahre geschlossen und kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden. In diesem Fall werden bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen durch den Landkreis Donnersbergkreis als beauftragter Beteiligter auf Kosten der Parteien, entsprechend ihres Streckenanteils (s. § 3), abgewickelt. Eventuelles Vermögen und Rücklagen werden nach dem gleichen Schlüssel verteilt. Eine Aufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Strecke Monsheim - Langmeil stillgelegt oder in den Regelbetrieb übernommen wird oder das Land Rheinland- Pfalz und der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd einer Aufhebung ebenfalls zustimmen. Nach Ablauf von 15 Jahren oder für den Fall, dass der Landkreis Donnersbergkreis nicht mehr Inhaber einer Genehmigung nach § 6 AEG ist, kann jede Partei die Vereinbarung zum Ende eines Jahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. In einem solchen Fall hat diejenige Partei, die die Kündigung zu vertreten hat, die andere Partei schadlos zu stellen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn ein weiteres Festhalten an diesem Gemeinsamen Gutachterausschussder Vereinbarung schlechterdings nicht mehr zumutbar und das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussBei Verletzungen einzelner Pflichten aus dieser Vereinbarung sind die Parteien zunächst gehalten, auf Einhaltung derselben hinzuwirken und die Behebung der Pflichtverletzung schriftlich unter Fristsetzung einzufordern. Änderungen der Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung erzielt werden sollte, am nächsten kommt. Sollte sich herausstellen, dass die Vereinbarung Lücken enthält, ist sie durch Regelungen zu ergänzen, von denen anzunehmen ist, dass die Parteien sie geschlossen hätten, wenn sie die Xxxxx bei Abschluss erkannt hätten. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Parteien wirksam. Damit gehen alle mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten auf den Landkreis Donnersbergkreis als beauftragtem Beteiligten über, soweit die Vereinbarung nichts Gegenteiliges regelt. Alzey, den 31.8.2016, Görisch, Landrat Kirchheimbolanden, den 23.08.2016, Xxxxxx, Landrat

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Präambel. Das Zweite Deutsche Fernsehen – nachfolgend ZDF genannt – und die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V. – nachfolgend Pro- duzentenallianz genannt – setzen mit dieser Vereinbarung die Tradition der bisherigen erfolgreichen Zusammenarbeit im Bereich der Dokumentationen fort und regeln erstmalig vertragliche Eckpunkte für Dokumentationen. Das ZDF und die Produzentenallianz bekräftigen dabei ihr gemein- sames Ziel, die langjährige Partnerschaft zwischen ZDF einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Mit dieser Vereinbarung werden die bisherigen fairen und ausgewo- genen Vertragsbedingungen zu ZDF-Auftragsproduktion im Bereich der Dokumentationen festgeschrieben und fortentwickelt. Sie stellen gleich- zeitig ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Ver- wertungsrechte im Sinne der Protokollnotiz zum 12. Rundfunkänderungs- staatsvertrag sicher. Die Städte vom ZDF und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt der Produzentenallianz gemeinsam erarbeiteten Regelungen bilden die Grundlage für die einzelnen Gemeinden die nach vertragliche Zusam- menarbeit zwischen dem ZDF und den Mitgliedern der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrProduzentenallianz. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei vorliegenden Eckpunkte gelten nur für vollfinanzierte Dokumentat- ionen, die Aufgabe nicht als Doku-Drama in der Einrichtung der Geschäftsstelle Präambel zur Eckpunkteverein- barung Produzentenallianz/ ZDF vom 27. 09. 2010, Fußnote 1, einzuordnen sind und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschusseine Sendeformatlänge von mindestens 30 Minuten aufweisen.

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Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für Der Stadt Königslutter obliegt die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 96 Niedersächsi- schen Wassergesetz (GuAVONWG) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Stadtgebiet der Aufgabenerfüllung wahrStadt Königslutter, der WEB obliegt die Auf- gabe der Abwasserbeseitigungspflicht im Stadtgebiet von Wolfsburg und in der Samtgemein- de Boldecker Land. Auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung besteht eine enge Übereinstimmung der techni- schen Anlagen. Das Abwasser der Stadt Königslutter aus der Kläranlage Schoderstedt wird zum Teil landwirtschaftlich wiederverwertet, ebenso wie das im Klärwerk der WEB auf dem Standort Brackstedt-Stahlberg gereinigte Abwasser. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Königslutter und die WEB sind sich einig, dass eine gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung sinnvoll und zum Wohle und Nutzen der Bevölkerung ist. Aus diesem Grund überträgt die Stadt Königslutter die bisher ihr obliegende Aufgabe der Einrichtung Abwasserbesei- tigung im Gebiet der Geschäftsstelle Stadt Königslutter auf die Wolfsburger Entwässerungsbetriebe AöR. Die Stadt Königslutter überträgt und die WEB übernimmt die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Königslutter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NKomZG. Die Abwasserbeseitigung erfolgt nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetz und des gemeinsamen Gutachterausschusses NWG.. Die Stadt Königslutter überträgt das Anlagevermögen der Entwässerungsanlagen kostenfrei auf die WEB. Es gelten die Buchwerte des Anlagevermögens als erfüllende Gemeindetatsächliches Vermögen. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtStadt Königslutter überträgt die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Rechte auf die WEB. Die Genehmigung Stadt Königslutter überträgt der WEB gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 NKomZG die Befugnis, Satzungen im Bereich der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Für den Erlass der Satzungen ist ein Zustimmungsbeschluss des Beitritts Rates der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltKönigslutter erforderlich. Der Gemeinderat Die Stadt Königslutter stellt der WEB die für die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfor- derlichen öffentlichen Verkehrsflächen kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussKönigslutter beinhalten ins- besondere folgende Teilaufgaben:

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Präambel. Die Städte Mitarbeiter*innen bei der Arbeits- und Gemeinden SpaichingenServicestelle für internationale Studienbe- werbungen (uni-assist) e.V. leisten einen wertvollen Beitrag zur Internationalisierung der Hochschulen. Aktuell prüfen sie für über 180 Hochschulen bundesweit die Zulas- sungsvoraussetzungen ausländischer Bewerbungen aus allen Ländern der Welt. uni-as- sist e.V. ist der systemrelevante Dienstleister in der deutschen Hochschullandschaft. uni-assist e.V. wurde von den Hochschulen gegründet. Nach §9 der Satzung sollten sich die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter*innen an die sonst für Hochschulen geltenden Grundsätze anlehnen. Mit dem Tarifvertrag gestalten uni-assist e.V. und ver.di die Um- setzung dieses Grundsatzes. Dazu gehört, Aldingendass sich uni-assist e.V. ab dem ersten Gel- tungstag des Tarifvertrages im Rahmen der tarifrechtlich vorgesehenen Pflichtversiche- rung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt. uni-assist e.V. strebt das Prinzip des gleichen Lohns für gleiche Arbeit im eigenen Hause an und möchte Befristungen einschränken. Damit wird uni-assist e.V. ein attraktiver Arbeitge- ber für Festangestellte wie Saisonkräfte. uni-assist e.V. verfolgt eine nachhaltige Unternehmensstrategie, Balgheimbei der die Hochschu- len in die finanzielle Verantwortung genommen und Bewerber*innen nicht über Ge- bühr belastet werden. Öffentliche Aufgaben sollen öffentlich finanziert werden. Im Falle von Neustrukturierungen bei uni-assist e.V., Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt soll dieser Haustarifvertrag für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussTeilbereiche gelten.

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Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach Der Bund baut zur Verbesserung der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Verkehrssicherheit Radwege im Zuge von Bundesstraßen. Radwege können gemäß den Grundsätzen für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes, Ziffer 6, durch die Einbeziehung anderer Wege verwirklicht werden, sofern dies verkehr- lich und verkehrstechnisch geboten, bautechnisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und der Aufgabenerfüllung wahrWeg der Bundes- straße so zugeordnet ist, dass er vom Radverkehr angenommen wird. Es ist sicherzustellen, dass der Radweg von den Radfahrern angenommen wird, wenn möglich durch Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht, sonst durch andere geeignete Maßnahmen. Zur Einbeziehung von Trassen entwidmeter Eisenbahnstrecken im Eigentum der Gemeinde soll folgende Ver- einbarung geschlossen werden: Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Vertragspartner kommen überein, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße […], die Aufgabe stillgelegte und entwidmete Eisenbahntrasse/den Weg [... Weg näher bezeichnen nach Landesstraßenge- setz - ggf. Flurnummer etc.] zu einem abseits der Einrichtung Bundesstraße […] verlaufenden Radweg im Zuge der Geschäftsstelle Bun- desstraße […] auszubauen. Gegenstand der Vereinbarung ist der Ausbau, die künftige Unterhaltungs- und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen Verkehrssicherungspflicht für den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts abseits der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltBundesstraße verlaufenden Radweg im Zuge der Bundesstraße […] und die Zustimmung der Gemeinde zu dieser Nutzung. Der Gemeinderat Radweg wird auf der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen- im Eigentum der Gemeinde befindlichen - Trasse der entwidmeten Eisenbahnstre- cke ab Betriebs-km/Ort/ Kreuzung bis zu [km/Ort/Kreuzung, ebenso Beschreibung Linienführung] verlaufen. Grundlagen der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschusssind

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Präambel. Die Städte Bahnstrecke Monsheim - Langmeil soll künftig für den Ausflugsverkehr an Wochenen- den durch die Bürger und Gemeinden SpaichingenGäste der Region genutzt werden können und damit den Aspekt des „umweltfreundlichen Tourismus“ im Weinanbaugebiet Zellertal vorantreiben. Die hier- durch notwendigen zuwendungsfähigen Investitionen sollen durch das Land Rheinland-Pfalz durch entsprechende Mittel im Landeshaushalt mit 85 % gefördert werden. Die restlichen Mittel, Aldingensowie die laufende Unterhaltung, Balgheimsind durch die kommunalen Gebietskörperschaften zu tragen. Der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (mit Sitz in Kaiserslautern) hat am 28.03.2014 einen Grundsatzbeschluss gefasst, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben nächsten 15 Jahre einen Ausflugsverkehr im Wege Umfang von ca. 20.000 Zug-km/a bei einem Trassenpreis von ca. 9 €/Zug-km zu bestellen. Im Rahmen einer Vorentwurfsplanung wurden Bau- und Planungskosten als „Erstinvestiti- onsbedarf“ i. H. v. ca. 4,4 Mio. € ermittelt. Mit diesen Finanzmitteln sollen u.a. die Bahnüber- gänge wieder technisch gesichert, der Aufgabenerfüllung wahrOberbau in einigen Streckenabschnitten erneuert so- wie einige Kunstbauwerke saniert werden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe Ohne diese Maßnahmen wäre eine Betriebsein- stellung der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeZellertalbahn unvermeidlich. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung betriebsbereite Erhaltung der Stadt Geisingen an Zellertalbahn Monsheim – Lang- meil für touristische Ausflugsverkehre für mindestens die nächsten 15 Jahre mit der Option, diese für eine spätere Integration in den Rheinland-Pfalz-Takt (Regelbetrieb) offen zu halten. Hierzu werden die Parteien gemeinsam die notwendigen Investitionen tätigen und den lau- fenden Betrieb organisieren, sowie alle für die Erreichung dieses Ziels notwendigen Schritte tätigen. Die Förderung des Tourismus im Landkreis Donnersbergkreis, insbesondere im Zel- lertal, trägt zu einer Festigung der kommunalen Zusammenarbeit der Parteien sowie einer Stärkung der Region bei. Der Landkreis Donnersbergkreis übernimmt zu diesem Gemeinsamen GutachterausschussZweck die Stellung des Eisenbahninf- rastrukturunternehmens i. S. v. § 2 Abs. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss3 a AEG und damit die Stellung des beauftragten Beteiligten. Er organisiert und setzt die Planung und den Bau der Bahnübergänge sowie der freien Strecke um und übernimmt die Organisation der laufenden Unterhaltung für die freie Strecke. Im Bereich der notwendigen Investitionen übernimmt er die Ausschreibung und vergibt die Aufträge. Er schließt die notwendigen Pacht- und Nutzungsverträge mit dem Ei- gentümer des Schienennetzes und beauftragt den Ausflugsverkehr. Weiter stellt er die not- wendigen Förderanträge beim Land Rheinland-Pfalz. Die Strecke Monsheim – Langmeil soll für den Ausflugsverkehr für eine Dauer von 15 Jahren ab der Inbetriebnahme der ertüchtigten Strecke gepachtet werden. Der Landkreis Donnersbergkreis rechnet die Investitionskosten gegenüber den Verbands- gemeinden ab und stellt die ungedeckten Kosten des laufenden Betriebs in Rechnung. Er tritt nach außen als Verantwortlicher für den „Ausflugsverkehr Zellertalbahn“ auf und vertritt insoweit die Verbandsgemeinden. Der Landkreis Donnersbergkreis versichert, seine Aufgaben als beauftragter Beteiligter im beiderseitigen Interesse der Parteien zur Erreichung der Ziele der vorliegenden Vereinba- rung nach besten Kräften wahrzunehmen. Grundlage für das Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung ist ein Zuwendungsbescheid des Landes, mit dem das Land eine Landeszuwendung in Höhe von 85 % der zuwendungs- fähigen Investitions- und Planungskosten gewährt. Die restlichen Kosten werden wie folgt aufgeteilt:

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Präambel. Die Städte Das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart, eine gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts gemäß § 102a Gemeindeordnung Baden-Württemberg (im Fol- genden „Klinikum“), ist gemäß der Krankenhausplanung des Landes Baden-Würt- temberg als Plankrankenhaus mit Förderung nach dem Krankenhausgesetz Baden- Württemberg (LKHG) eingestuft und Gemeinden Spaichingendurch Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 LKHG vom 04.01.2011 in der Fassung der letzten Änderungsfeststellungsbescheide vom 20.03.2018, Aldingen20.08.2018 und 05.02.2019 in den Krankenhausplan aufgenommen. Als größtes Krankenhaus in Baden-Württemberg deckt das Klinikum mit seinen drei Betriebsstätten, Balgheimdem Katharinenhospital, Böttingendem Olgahospital und dem Krankenhaus Bad Cannstatt, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie mit mehr als 50 Kliniken und Instituten mit Spezialisten für fast jede Erkrankung nahezu alle medizinischen Fachgebiete ab und gewährleistet eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt umfassende Versorgung für die einzelnen Gemeinden die nach Menschen in Stuttgart und der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Region. Neben der stationären und ambulanten Versorgung der Patienten engagiert sich das Klinikum im Wege Bereich der Aufgabenerfüllung wahrPädiatrie, der Behindertenhilfe, der Ausbildung und leistet Notfall- dienste. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei vom Klinikum wahrzunehmenden Aufgaben lassen sich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des EU-Rechts einordnen. Erbringt die Aufgabe Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden „Stadt“) Unterstützungsleis- tungen an das Klinikum, wie etwa den Ausgleich erzielter Verluste bei dem Betrieb des Klinikums, so stellen diese Begünstigungen auf Grund dieses Betrauungsaktes eine zulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Einrichtung Europäischen Union) dar, sofern sie auf Grund und unter Ein- haltung dieses Betrauungsaktes erfolgen. Mit dieser Betrauung und dem vorangegangenen Gemeinderatsbeschluss wird die Verpflichtung des Klinikums bestätigt und bekräftigt, Dienstleistungen von allgemei- nem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV nach den Vor- gaben des Freistellungsbeschlusses zu erbringen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelungen der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeAnstaltssatzung verwiesen. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Es wird ausdrücklich festgestellt, dass dem Klinikum aus diesem Betrauungsakt kein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung gegenüber der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellterwächst. Der Gemeinderat Für die Inhalte der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist Betrauung sind die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussfolgenden Regelungen maßgeblich.

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Samples: www.domino1.stuttgart.de

Präambel. Die Städte HYG ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragener gemeinnüt- ziger Verein. Sie betreibt den ihr gehörigen „Hamburger Yachthafen“ bei Wedel. Im Rah- men dieses Hafenbetriebs vermietet sie vorwiegend auch Wasserliegeplätze. Satzungsge- mäß können diese nur von Xxxxxxx angemietet werden, die sowohl persönliches Mitglied der HYG als auch persönliches Mitglied eines im Deutschen Seglerverband e.V. oder Deutschen Motorbootverband e.V. und Gemeinden Spaichingenzugleich des für sie zuständigen Landesverbandes und Landessportbundes angeschlossenen gemeinnützigen Vereins sind und die von ihrem Mitgliedsverein dem Vorstand der HYG als Mietinteressent für einen Wasserliegeplatz vorgeschlagen werden. Der Mieter ist von seinem Mitgliedsverein der HYG als Mietinteressent vorgeschlagen worden, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen möchte einen Wasserliegeplatz anmieten und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt mit der Anmietung eines solchen Wasserliegeplatzes und für die einzelnen Gemeinden Dauer dieses Mietverhältnisses persönliches Mitglied der HYG werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die nach der Gutachterausschussverordnung Parteien folgenden Mietvertrag: Die HYG vermietet dem Mieter hiermit für die Sommersaison (GuAVO1.4. bis 31.10.) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben einen Wasserliegeplatz zur nicht gewerbsmäßigen Nutzung für dessen Segel-/Motoryacht, im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussfolgenden Schiff genannt: Schiffstyp: Bauart: Größte Länge: Größte Breite: Tiefgang: Gewicht:

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Samples: Mietvertrag Über Einen Wasserliegeplatz Ab 2019 Im Hamburger Yachthafen Bei Wedel

Präambel. Die Städte Auf der Grundlage der beiliegenden Projektskizze vom 20.06.08 (Anlage 1), initiiert von der VBW BAUEN UND WOHNEN GmbH und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben konzipiert in Kooperation mit WIR - Wohnen im Wege Revier, der Aufgabenerfüllung wahrGalerie m in Bochum und dem Förderverein Situation Kunst e.v., wird zur Weiterentwicklung und Erneuerung der inneren Hustadt das Projekt „Artist in Residence” im Rahmen des Förderprogramms „Stadtumbau West” durchgeführt. Es ist das erklärte Ziel der Künstlerin, die Bevölkerung in der Hustadt in den Entstehungs- und Entwicklungsprozess, sowie in die anschließende Pflege und Verantwortung für das Kunstwerk zu integrieren, um den sozialen Zusammenhalt im Stadtteil nachhaltig zu fördern. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeProjektskizze ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bestandteil dieses Vertrages. Die Zusammenarbeit zwischen Vertragspartnerin verpflichtet sich zur Realisierung eines Kunstprojekts im Rahmen der Stadtumbaumaßnahme “Innere Hustadt - Artist in Residence”. Der Vertrag ist in Absprache mit der Stadt und auf Grundlage der angehängten Projektbeschreibung (Anlage 1) durchzuführen. Das Projekt erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa acht Monaten. Die Vertragspartnerin wird zeitweise vor Ort wohnen und arbeiten. Das Vertragsverhältnis beginnt am 15.09.2008. Die Vertragspartnerin erhält ein Honorar von pauschal 40.000 EUR, das in Übereinstimmung mit der Galerie m ausgezahlt wird. Die Summe beinhaltet den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltAnkauf des Kunstwerkes durch die Stadt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtwird Eigentümer des Kunstwerks. Das Honorar wird in zwei Raten fällig. Die Genehmigung des Beitritts 1. Rate wird bei Vertragsabschluss gezahlt, die 2. Rate nach erbrachter Gesamtleistung. Sonstige Kosten ergeben sich aus der Projektskizze. Das dort festgelegte Budget wird zu Vertragsbeginn fällig. Mit diesem Honorar sind sämtliche Aufwendungen der Vertragspartnerin abgegolten. Anfallende Mehrkosten - auch bezüglich der sonstigen Kosten - werden von der Vertragspartnerin getragen. Die niederländische Vertragspartnerin ist für Kranken- und Rentenversicherung selbst verantwortlich. Von Seiten der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen werden keinerlei Steuern, Sozialversicherungsabgaben oder sonstige Versicherungsbeiträge abgeführt. Durch diesen Vertrag wird kein Beschäftigungsverhältnis zur Stadt Bochum in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht begründet. Es gelten vielmehr ausschließlich die Vorschriften der §§ 611 ff BGB. Es besteht in Ausübung der Tätigkeit weder ein Unfallversicherungsschutz durch den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe noch ein Haftpflichtversicherungs- schutz durch einen anderweitigen Haftpflichtversicherer. Die Vertragspartnerin unterliegt keinem Weisungsrecht der Stadt. Sie ist in der ästhetischen, ideellen, sozialen und organisatorischen Gestaltung des Projektes frei und unterliegt keinerlei Weisungsrecht des Auftraggebers. Bezüglich der Urheberschaft gelten die Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberuflich Tätige (Anlage 2). Die Vertragspartnerin informiert den Eigentümer und lokale Projektpartner in einer kurzen Beschreibung über die materielle Beschaffung des Kunstwerks und dessen angemessene Pflege und Instandhaltung. Diesbezügliche Maßnahmen sind in Absprache mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltder Vertragspartnerin vorzunehmen. Der Gemeinderat Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Bochum vereinbart. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 Schriftform. Bochum, den Beitritt beschlossenBochum, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussden

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Samples: lup.lub.lu.se

Präambel. Die Städte Wählergemeinschaft Freier Bürger vertritt die Bürgerinteressen im Landkreis Rotenburg (Wümme) Die Wählergemeinschaft Freier Bürger bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Gemeinden Spaichingendessen freiheitlicher Grundordnung. Die Wählergemeinschaft Freier Bürger spricht jeden politisch interessierten Bürger an, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen der sich in den Parteien nicht vertreten fühlt Die Wählergemeinschaft Freier Bürger tritt für reine Fach- und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie Sachentscheidung ein. Die Wählergemeinschaft Freier Bürger tritt für Bürgernähe und Bürgerinformation ein. Die Wählergemeinschaft Freier Bürger tritt für Menschlichkeit und eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetlebenswerte Umwelt ein. Dieser nimmt Die Wählergemeinschaft Freier Bürger tritt für die einzelnen Gemeinden Einhaltung des ländlichen Raumes und die nach Wahrung alten Brauchtums ein. Zur Verwirklichung ihrer Vorstellungen und Aufgaben sowie einer geregelten reibungslosen Zusammenarbeit der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Vereinigung der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Wählergemeinschaft Freier Bürger gibt sich die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussWählergemeinschaft Freier Bürger folgende Vereinbarung:

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Samples: www.wfb-row.de

Präambel. Die Städte Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop, 27-Löcher Footgolf-Anlage, Hotel und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussBetriebshof. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussErwerb des Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Wird das Nutzungsrecht im Laufe des Jahres geschlossen, ist eine Kündigung erst zum Folgejahr möglich. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift bei monatlicher Zahlung (Rücklastschrift), erfolgt die unverzügliche Umstellung der Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit dem Umstellungstermin fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Jahresnutzungsgebühr zu erhöhen und zwar mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Gegeben falls hat der Nutzer ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum Ende der Dreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. Wird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, wird der festgesetzte Jahresbetrag für das folgende Jahr geschuldet.

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Samples: Nutzungsvertrag

Präambel. Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der im Vertrag vom 01.01.2020 in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten (»Daten«) des Auftraggebers verarbeiten. Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Umfang und Art der Verarbeitung. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Daten Bestandteil der Datenverarbeitung: Einsatzdispositionen Berechnung und Ableitung von Durchschnittsgeschwindigkeiten für Feuerwehrfahrzeuge bei Realeinsätzen im Einsatzgebiet Keine: Patientendaten, Daten der Führungskräfte und Fahrerdaten sollen vor Übermittlung entfernt werden oder durch die Personalnummer ersetzt werden. Funkrufnamen und Fahrzeugliste Zuordnung von Realeinsätzen zu einem bestimmten Fahrzeugtyp n.a.g. Messprotokolle zur Fahrtzeitermittlung Alternative Methode zur Ableitung der Geschwindigkeitsprofile n.a.g. Einsatzgebiete der Feuerwachen Zuordnung der Gebäude und des Gemeinde-, Stadt-,Kreis-, Werksgeländes zu den Einsatzbereichen der zu untersuchenden Feuerwachen n.a.g. Kartenmaterial des Einsatzgebietes (Straßen, Werksgelände, Gebäudeumrisse, Gebäudenamen) Zuordnung der Gebäude zu einem Einsatzbereich der zu untersuchenden Feuerwachen n.a.g. Personaldaten Auswertung der Altersstruktur, Tagesverfügbarkeit und der Pseudonymisierung der ehrenamtliche und Fahrtzeiten vom Wohnort zum Feuerwehrstandort hauptamtliche Mitgliedern der Organisation anhand derer Personalnummer Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und Laufzeit des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen Vertrages, sofern sich aus den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussBestimmungen dieser Anlage nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

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Samples: www.premergency.de

Präambel. Die Städte Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat (1. Xxxx. 4, 10a). Der Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V., der Mecklenburgische Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskir- che und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Folgen- den: Gemeinschaftsverbände) stehen mit ihren Bestrebungen auf dem Boden der Aufgabenerfüllung wahrHeiligen Schrift und der reformatorischen Bekenntnisse der Evangelischen Kirche. Sie verstehen sich als freie Werke des evangelistisch-missionarischen Dienstes in der Landeskirche. Schwer- punkte ihrer Arbeit sind die Sammlung unter dem Wort Gottes durch Verkündigung, gemein- sames Schriftstudium, Evangelisation und die Verwirklichung gemeinsamen Lebens gemäß Apostelgeschichte 2, 42: „Sie blieben beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemein- schaft und im Brotbrechen und im Gebet". Dadurch sollen die Gemeinschaft wie der Ein- zelne befähigt werden für den Dienst in der Gemeinde und an der Welt. Ungeachtet ihrer organisatorischen und rechtlichen Selbstständigkeit leisten die Gemein- schaftsverbände ihren Beitrag zum Zusammenwachsen der Nordkirche. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe Nordkirche ist dankbar für den Dienst der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeGemeinschaftsverbände. Die Gemeinschafts- verbände ihrerseits sind dankbar für das Vertrauen der Landeskirche in ihren Dienst und den dafür gewährten Freiraum. Verkündigung und Seelsorge der Gemeinschaft sind Teil des Auf- trags der Landeskirche. Ausgehend von der bisher geübten Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung und dem Bewusstsein des Beitritts gemeinsa- men Dienstes in der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 einen Kirche Jesu Christi vereinbaren die Nordkirche und die in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist ihrem Kirchengebiet arbeitenden Gemeinschaftsverbände die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. folgenden Grundsätze und Regelun- gen: § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDienst der Predigerinnen und Prediger

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Samples: www.gnadauer.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für Zum 01.01.2010 hat die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Stadt Lütjenburg den bestehenden Eigenbetrieb Stadtwerke Lütjenburg im Wege der Aufgabenerfüllung wahrGesamtrechtsnachfolge in ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 106 a Abs. 1 Satz 1 GO) umgewandelt. Alle für den Eigenbetrieb bestehenden Rechtsverhältnisse der Stadt Lütjenburg, sind auf das Kommunalunternehmen übergegangen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Stadtwerke Lütjenburg sind Xxxxxx der Aufgabe der zentralen Schmutz- wasserbeseitigung auch in anderen Gemeindegebieten, aufgrund von öffentlich- rechtlichen Verträgen mit anderen Gemeinden innerhalb des Gebiets des Amtes Lütjenburg und des Amtes Selent-Schlesen. Im Rahmen dieser Gesamtrechtsnachfolge sind auch die Regelungen des Vertrages über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung im Raume Selenter See - Lütjenburg mit der Gemeinde Selent vom 25.06.1976 auf die Stadtwerke Lütjenburg übergegangen. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25.06.1976 hat die Gemeinde Selent die Aufgabe der Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung auf die Stadtwerke Lütjenburg übertragen. Seit diesem Zeitpunkt sind die Stadtwerke Lütjenburg Xxxxxx der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeAufgabe der zentralen Schmutzwasserbeseitigung auch für das Gebiet der Gemeinde Selent. Die Zusammenarbeit Schmutzwasserbeseitigungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Selent gehören zum Vermögen der Stadtwerke. Der Vertrag vom 25.06.1976 ist von der Gemeinde zum 31.12.2011 gekündigt worden. Es besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten wurde mittels einer Parteien, den Vertrag schon zum 31.12.2010 zu beenden und nunmehr für die Zeit ab dem 01.01.2011 (gemäß § 5 Abs. 1) folgende öffentlich-rechtlichen rechtliche Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschusszu schließen:

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Samples: www.stadtwerke-luetjenburg.de

Präambel. Der Nachbar ist eine Wohnungseigentumsgemeinschaft und Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Frankfurt Bezirk xx, Flur xx, Flurstück xxx in Frankfurt am Main, xxxstraße xx. Das Grundstück ist mit Wohngebäuden bebaut. Der Bauherr ist Eigentümer des angrenzende Grundstück Gemarkung Frankfurt Bezirk xx, Flur xx, Flurstücke xxx. Die Städte genaue Lage des Grundstücks ergibt sich aus dem Lageplan (Anlage 1). Der Bau- herr plant auf seinem Grundstück eine Baumaßnahme gemäß dem Anlagekonvolut 2. Der Bauherr plant auf seinem Grundstück den Abbruch und Gemeinden SpaichingenNeubau des Wohn- und Geschäftshauses xxxstr. xxx (nachfolgend: „Bauvorhaben“). Fachprüfungen haben ergeben, Aldingendass ein Erhalt des Ge- bäudes u.a. in Hinblick auf die Raumabmessungen, BalgheimErschließung, BöttingenStatik und Haustechnik nicht mehr sinnvoll ist. Das Volumen des Neubaus wird sich gegenüber dem Bestandsgebäude verringern. Der städtebauliche Abschluss zur xxxstraße wird durch zwei Wohnhäuser neu gestaltet. Die Nutzung wird ähnlich der bisherigen beibehalten (große und mittlere Flächen des Einzelhandels sowie Wohnungen auf dem Dach des Geschäftshauses xxxstr. xxx, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben zusätzlich entstehen 2 Wohnhäuser im Wege Bereich der Aufgabenerfüllung wahrxxxstraße). Das Stadtplanungsamt Frankfurt am Main begrüßt den Erhalt und die Modernisierung des Geschäfts - zentrums an der xxxstraße. Vor Realisierung des Vorhabens ist ein Bebauungsplanverfahren durchzu- führen, welches in Kürze beginnen soll. Der Nachbar des Grundstücks xxxstraße 39, das unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzt und mit ei- nem Wohngebäude bebaut ist. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe durch das Bauvorhaben des Bauherrn geworfenen Abstandsflä- chen werden teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn zu liegen kommen. Der Nachbar beabsichtigt in nicht näher bestimmter Zukunft eine bauliche Umgestaltung oder Erweite- rung seines Objektes. Mit dieser Vereinbarung erklärt der Einrichtung Bauherr einerseits seine Zustimmung zu möglichen zukünftigen Vorhaben des Nachbarn. Im Gegenzug stimmt der Geschäftsstelle Nachbar bereits jetzt dem Neubauvorhaben der Bauherren und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindedem hierfür erforderlichen Bebauungsplan zu. Die Zusammenarbeit zwischen Zustimmung wird unabhängig davon erteilt, welche planungsrechtliche Grundlage bei der Entscheidung über den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelteinzureichenden Bauantrag des Bauherrn gilt. Diese wurde durch Zur Ermöglichung der vorgenannten Baumaßnahme und zur Wahrung Ihrer gutnachbarlichen Verhält- nisse vereinbaren die Parteien das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussFolgende:

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Samples: www.hansjaeckel.de

Präambel. Die Straßen „Am Ossenbrink“ und „Viermärker Weg“ liegen von der Einmündung der Dortmunder Landstraße/Hagener Straße bis zum Flurstück 1189 (Gemarkung Schanze Flur 2 – Herdecke -), ca. 100 m entfernt von der Einmündung des Viermärker Weges in die „Wittbräucker Straße“ auf Herd- ecker Stadtgebiet. Die Straße „Auf dem Schnee“ liegt von der Einmündung der Straße „Schöneichensiepen“ bis zur Einmündung der „Blickstraße“ auf Herdecker Stadtgebiet , im weiteren Verlauf von der Blickstra- ße bis zum östlichen Ende der öffentlichen Wegeparzelle Flurstück Nr.1271 (Gemarkung Kirchhör- de Flur 7 – Dortmund) in Höhe des Hausgrundstücks „Xxx xxx Xxxxxx 000“ mit Teilflächen so- wohl im Gebiet der Stadt Herdecke als auch in dem der Stadt Dortmund. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus dem dieser Vereinbarung in der Anlage 1 beigefügten La- geplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. An die genannten Straßen grenzen unmittelbar eine Vielzahl von bebauten Grundstücken sowohl auf Herdecker als auch auf Dortmunder Stadtgebiet. Im Falle der Straßen Ossenbrink und Viermärker Weg wird eine Anzahl von Baugrundstücken auf Dortmunder Stadtgebiet (siehe Lageplan Pkt. A bis Pkt.B, Pkt. C bis Pkt.D und Pkt. D bis Pkt.E) durch die auf Herdecker Stadtgebiet liegenden Straßen erschlossen. Zur Sicherung ihrer Erschlie- ßung sind diese Dortmunder Baugrundstücke auf diese Straßen angewiesen, da auf Dortmunder Stadtgebiet entsprechende Erschließungsanlagen nicht vorhanden sind und eine Einrichtung solcher Erschließungsanlagen im Hinblick auf die über die auf Herdecker Stadtgebiet liegenden Straßen bestehende Erschließung nicht geplant ist. Gleiches – jedoch mit wechselseitiger Beziehung – gilt für die Erschließungsanlage „Auf dem Schnee“ . Während die im Rahmen des § 34 BauGB beidseitig bebaute bzw. bebaubare Erschließungsanlage „Auf dem Schnee“ im Abschnitt von der Einmündung „Blickstraße“ (Lageplan Pkt. H) bis zur Straße „Brauckmanns Knapp“ (Lageplan Pkt. I) auf Herdecker Stadtgebiet liegt - mit Ausnahme des nördlichen Gehweges - ,befindet sich der weitere - östlich anschließende - Straßenbereich von „Brauckmanns Knapp“ bis Ende „Auf dem Schnee“ (Lageplan Pkt. K) auf Dortmunder Stadtgebiet - mit Ausnahme des südlichen Gehweges -. Aufgrund dieses Grenzverlaufes liegen im Herdecker Straßenabschnitt „Auf dem Schnee“ die auf der nördlichen Straßenseite angrenzenden Grundstücke auf Dortmunder Stadtgebiet und umgekehrt bei dem auf Dortmunder Stadtgebiet liegenden Stra- ßenabschnitt die auf der südlichen Straßenseite angrenzenden Grundstücke auf Herdecker Stadtge- biet. Die auf Dortmunder bzw. Herdecker Stadtgebiet angrenzenden nördlichen bzw. südlichen Grundstücke benötigen, soweit es sich um Baugrundstücke bzw. nach § 34 BauGB zu beurteilende Grundstücke handelt, zur Sicherung ihrer Erschließung die im Gebiet der Nachbargemeinde gelege- ne Straße, da auf ihrem Gemeindegebiet selbst zur Erschließung dieser Grundstücke keine entspre- chenden Erschließungsanlagen vorhanden sind und die Errichtung solcher Erschließungsstraßen im Hinblick auf das Vorhandensein der auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegenden Straße, die den Grundstücken bereits eine Erschließung vermittelt, nicht geplant ist. Die Städte Herdecke und Gemeinden SpaichingenDortmund beabsichtigen, Aldingendie auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet gele- genen bereits genannten Erschließungsanlagen nach und nach erstmalig herzustellen bzw. auszu- bauen. Durch die in beiden Gemeindegebieten vorhandene und im Rahmen des § 34 BauGB noch zu genehmigende Bebauung ist eine Dimensionierung des Straßenausbaues in einem Umfange er- forderlich, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt der über das für die einzelnen Gemeinden die nach allein auf einem Gemeindegebiet gelegenen Bebauung Erforderliche hinaus geht und den Bedürfnissen auch der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Bebauung der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussNachbargemeinde entsprechen soll.

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Samples: rathaus.dortmund.de

Präambel. Die Städte räumlichen Kapazitäten der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld, Am Lehmwohld 41 in Itzehoe waren ausgeschöpft. Der Amtsausschuss des Amtes Itzehoe-Land und Gemeinden Spaichingendie Stadt Itzehoe haben daher beschlossen, Aldingenab dem Schuljahr 2009/2010 eine Außenstelle der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld im Gebäude der Julianka-Schule in Heili- genstedten einzurichten. Bis zum Schuljahr 2015/2016 waren die 5. und 6. Klassen der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld in Heiligenstedten untergebracht. Ab dem Schuljahr 2016/2017 werden in der Julianka-Schule jeweils zwei Klassen Flex und PL – Produktives Lernen unterrichtet. Da in der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld durch eine nachlas- sende Gesamtschülerzahl Räumlichkeiten frei werden, Balgheimsollen die Flex-Klassen zum Be- ginn des Schuljahres 2021/2022 wieder am Schulstandort in Itzehoe untergebracht werden. Die Bildungsform des Produktiven Lernens hat sich am Schul- standort in der Julianka-Schule bewährt und soll weiterhin in Heiligenstedten angeboten werden. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ab dem Schuljahr 2021/2022 werden die SchülerInnen in der Julianka-Schule Xxxxx- xxxxxxxxxx untergebracht, Böttingendie am Produktiven-Lernen teilnehmen. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Vertragsverhältnis wird zunächst für eine Laufzeit von fünf Schuljahren abgeschlos- sen. Sofern nicht eine der Vertragsparteien bis zum 01.05. eines Jahres den Vertrag zum kommenden Schuljahr kündigt, Bubsheimverlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. § 1 Abs. 3 wird gestrichen § 1 Abs. 4 wird zu § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Als Nutzungsentgelt erhält das Amt Itzehoe-Land für jede PL-Schülerin und jeden PL-Xxxxxxx, Deilingender die Außenstelle in Heiligenstedten besucht, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Betrag in Höhe des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Schulkostenbeitrages für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrJulianka-Schule. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde1. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer Änderung zum öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltVertrag über die Einrichtung einer Außenstelle der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld im Gebäude der Julianka-Schule Heiligensted- ten tritt ab dem Schuljahr 2021/2022 in Kraft. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtStadt Itzehoe Amt Itzehoe-Land Itzehoe, 10.08.2021 Itzehoe, 20.07.2021 gez. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltgez. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019Xx. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussXxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx

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Samples: www.itzehoe.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Seit der Übertragung der Aufgaben des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Schulträgers für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Beschulung von im Wege rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schülern der Aufgabenerfüllung wahrPrimarstufe mit Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zum 01.08.1996, stellt die Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule, Städtische Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen (FSP LE) (Primarstufe und Sekundarstufe I) und Emotionale und soziale Entwicklung (FSP ES) (Primarstufe) die sonderpädagogische Förderung dieser Kinder in Stammklassen sicher. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Schulstandort ist z. Zt. noch die Aufgabe Schlesierstraße in Voerde-Möllen. Der Kreis Wesel ist gemäß § 78 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG) verpflichteter Schulträger für die im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Xxxxxxx der Einrichtung Sekundarstufe I mit Förderbedarf im sonderpädagogischen FSP ES. Auch für diese Schülerinnen und Xxxxxxx soll nun die wohnortnahe sonderpädagogische Förderung in Stammklassen gesichert werden. Mit dieser Änderung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch sollen eine Sekundarstufe I für im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnende Schülerinnen und Xxxxxxx mit anerkanntem Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an der Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule zum 01.08.2008 errichtet und die Standortverlegung der Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule in das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Schulgebäude der Hauptschule der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen Voerde, Peerdsbuschweg, geregelt werden. Ab dem 01.08.2008 werden die im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Xxxxxxx der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit Schreiben vom 10.05.2019 durch Bescheid anerkanntem Förderbedarf im sonderpädagogischen FSP ES in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 die Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule aufgenommen, wenn das Schulamt für den Beitritt beschlossenKreis Wesel als schulischen Förderort eine Förderschule, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussFSP ES, bestimmt hat.

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Samples: www.voerde.de

Präambel. Die Städte Zählgemeinschaft von SPD und Gemeinden SpaichingenBündnis 90/Die Grünen richtet ihre Bezirkspolitik am Leitbild sozialer Gerechtigkeit, AldingenToleranz und nachhaltiger Zukunftsgestaltung aus. Charlottenburg-Wilmersdorf ist ein weltoffener und vielfältiger Bezirk mit 334.000 Einwohner*innen. Die City West ist Berlins westliches Stadtzentrum und ein bedeutender Standort für Wirtschaft und Handel, BalgheimTourismus und Wissenschaft. Wir unterstützen die ansässige Wirtschaft und die Ansiedlung neuer Unternehmen. Wir wollen die Chancen nutzen, Böttingendie die Zuwanderung von neuen Bürger*innen und die Zunahme der Erwerbstätigkeit für unseren Bezirk bietet. Charlottenburg-Wilmersdorf soll denen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben hier im Wege der Aufgabenerfüllung wahrBezirk schon länger leben, ebenso wie denen, die neu zu uns kommen, eine lebenswerte Heimat bieten. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Lebensqualität im Bezirk zu sichern und weiter zu verbessern ist unser Auftrag. Dabei ist uns die Integration derer, die zu uns geflüchtet sind, ein besonderes Anliegen. Das Erhalten und Schaffen von bezahlbarem Wohnraum und die Investition in Schulen und Kitas sowie Straßen, Plätze und Grün sehen wir als vordringliche Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindeneuen Wahlperiode. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltKultur der Bürgerbeteiligung wollen wir weiterentwickeln und stärken. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtAuf Bezirksebene werden wir uns bestmöglich dafür einsetzen, die öffentlichen Dienstleistungen und die Personalausstattung zu verbessern. Die Genehmigung des Beitritts rot-grüne Zählgemeinschaft engagiert sich für den sozialen Zusammenhalt unserer Stadtgesellschaft und stellt sich gegen jegliche Form von verbaler und physischer Gewalt als Mittel der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen Auseinandersetzung. Gemeinsam mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltder großen Mehrheit der Bürger*innen stellen wir uns gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und Fremdenhass und werben für ein demokratisches und respektvolles Austragen von Konflikten. Der Gemeinderat Für die Xxxx von drei Bezirksamtsmitgliedern wird vereinbart: − Das Vorschlagsrecht für den Bezirksbürgermeister liegt auf Seiten der Stadt Geisingen hat SPD. Beide Fraktionen melden den vorgeschlagenen Kandidaten als Zählgemeinschaft zur Xxxx an. − Bündnis 90/Die Grünen und SPD schlagen je ein weiteres Bezirksamtsmitglied vor. Die Zählgemeinschaftspartner stellen die Xxxx dieser drei Kandidat*innen durch ihre Fraktionen sicher. Die Bezirksamtsmitglieder übernehmen im Bezirksamt folgende Ämter: - SPD: Bürgermeister mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenServiceeinheit Personal und Finanzen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen Wirtschaftsförderung, Rechtsamt, Steuerungsdienst, IT-Service, Sozialraumorientierte Planungskoordination, Pressestelle, Datenschutzbeauftragte*r, Behindertenbeauftragte*r, Integrationsbeauftragte*r, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und Beauftragte*r für Partnerschaften - sowie Ämter für Jugend, Schule und Sport, Weiterbildung und Kultur - Bündnis 90/Die Grünen: Ämter für Stadtentwicklung mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussStadtplanung, Straßen- und Grünflächen, Umwelt und Naturschutz, Serviceeinheit Facility Management, Europabeauftragte*r und Stabsstelle Nachhaltigkeit

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Samples: www.spd-fraktion-cw.de

Präambel. Die Städte beiden Kommunen Illingen und Gemeinden SpaichingenMaulbronn betreiben beide auf ihrer Gemarkung weiterführende Schulen (Haupt- und Realschule, AldingenHaupt- und Werkrealschule). Im Zuge der demografischen Entwicklung und der angestrebten Veränderung der Schullandschaft durch Einführung der Gemeinschaftsschule, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie gründen beide Kommunen gemeinsam eine gemeinsamen Geschäftsstelle Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschule Illingen Maulbronn). Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Änderung des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Schulgesetzes (SchG) vom 24.04.2012 die Rechtsgrundlage für die einzelnen Gemeinden Einrichtung der Gemeinschaftsschulen (§ 8a SchG) geschaffen. Um die in beiden Kommunen vorhandene, vorbildliche Schulinfrastruktur optimal nutzen zu können und den Schülerinnen und Schülern eine wohnortnahe Beschulung zu ermöglichen, soll die Gemeinschaftsschule nach dem festen Willen der Gutachterausschussverordnung beiden Kommunen an zwei Standorten (GuAVOIllingen, Maulbronn) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege etabliert werden. Ausgehend von einer beständigen Zweizügigkeit der Aufgabenerfüllung wahrSchuljahrgänge sollen die Klassenstufe 5 bis 7 am Schulstandort Illingen, und die Klassenstufen 8 bis 10 am Schulstandort Maulbronn unterrichtet werden. Ab dem Schuljahr 2014/15 beginnt die Klassenstufe 5 am Standort Illingen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei derzeit bestehenden Hauptschul- Werkreal- und Realschulklassen werden an beiden Schulstandorten auslaufend weitergeführt. Mit dem Schuljahr 2017/18 wechselt der erste Gemeinschaftsschuljahrgang (erste Klassen 8) nach Maulbronn. Um eine nachhaltige, demokratische Trägerschaft und einen entsprechenden Betrieb der Gemeinschaftsschule zu garantieren, erfolgt die Aufgabe Gründung eines Zweckverbandes nach dem Schulgesetz (SchG) und dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) als Schulverband „Gemeinschaftsschule Illingen Maulbronn“ mit der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindefolgenden Verbandssatzung. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Soweit personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenmännlicher Form aufgeführt sind, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussbeziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

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Samples: www.maulbronn.de

Präambel. Der Zweckverband Deister-Volkshochschule ist Xxxxxx der Deister-Volkshochschule. Mitglieder sind die Städte Barsinghausen, Gehrden und Springe und die Gemeinde Wennigsen. Die Städte Stadt Seelze unterhält die Volkshochschule Seelze-Ronnenberg als unselbstständige Anstalt. Diese nimmt die Aufgaben der Erwachsenenbildung für Seelze und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung Ronnenberg wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer Ronnenberg ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an dieser Volkshochschule beteiligt. Die genannten Kommunen kommen überein, die Aufgaben der Erwachsenenbildung unter dem Aspekt des Erhalts der Volkshochschule sowie unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten und zur Kostenreduzierung gemeinsam in der Rechtsform eines Zweckverbandes zu betreiben. Sie blieben offen für den Anschluss weiterer Ge- meinden an den künftigen Zweckverband. Sie schließen unter diesen Gesichtspunk- ten folgende Vereinbarung: Der Zweckverband Deister-Volkshochschule wird aufgelöst. Alle noch bestehenden Verbindlichkeiten werden von den beteiligten Städten Barsinghausen, Gehrden, Springe und der Gemeinde Wennigsen ausgeglichen. Die Städte Barsinghausen, Gehrden, Ronnenberg, Seelze, Springe und die Gemein- de Wennigsen gründen einen neuen Zweckverband und übertragen die Aufgaben der Erwachsenenbildung auf diesen. Er übernimmt die Aufgaben des bisherigen Zweckverbandes Deister-Volkshochschule unter Übernahme des vorhandenen Per- sonals - mit allen Rechten und Pflichten - und verpflichtet sich, sie gemäß der Ver- bandsordnung für den künftigen Zweckverband ab 01.08.2005 weiterzubetreiben und auf der Basis des Niedersächsischen Erwachsenbildungsgesetzes vorzuhalten. Dabei legen die Vertragspartner besonderen Wert auf die Zielsetzung, durch strikten, aber sozial adäquaten Personalabbau – ohne betriebsbedingte Kündigungen – und Sachkosteneinsparungen sowie besondere Effizienz der Ressourcen den Anteil der von den Kommunen erbrachten Zuschüsse aus Steuermitteln zu senken. Die Volkshochschule trägt den Namen „Volkshochschule Calenberger Land“. Sitz der Volkshochschule ist Barsinghausen. Die bestehenden Geschäftsstellen sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten aufrechterhalten werden. Sie sind unter dem Gesichtspunkt der Bürgernähe für lau- fende Verwaltungsarbeiten sowie für die Annahme von Anmeldungen und Auskünf- ten über das Kursprogramm der Volkshochschule zuständig. Die Verbandsordnung regelt die Vertretung der Kommunen in den Gremien. Ent- sprechend dieser Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltwird die Verbandsordnung für die „Volkshochschule Calenberger Land“ erlassen. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtVereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung, jedoch frühestens zum 01.08.2005 in Kraft. Die Genehmigung Satzungen des Beitritts Zweckverbandes Deister-Volkshochschule und der Volkshoch- schule Seelze-Ronnenberg und die Vereinbarung über die Übertragung der Aufga- ben der Erwachsenenbildung in der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen Ronnenberg auf die Stadt Seelze werden mit Schreiben vom 10.05.2019 dem Inkrafttreten der neuen Regelungen aufgehoben. Danach wird die Erwachsenenbildung in Aussicht gestelltden genannten Kommunen auf der Grund- lage der zukünftigen Verbandsordnung des Zweckverbandes „Volkshochschule Ca- lenberger Land“ durchgeführt. Die jährliche Umlage beträgt zunächst 3,53 € je Einwohner und ist für die Jahre 2006 und 2007 festgeschrieben. Die Umlage für 2008 soll 3,36 €, für 2009 3,13 € und für 2010 3,06 € betragen. Hierbei wird vereinbart, dass diese Umlagen nur unter der Voraussetzung der Zahlung der Landeszuschüsse in der im Jahr 2005 festgesetzten Höhe (000.000 €) Bestand haben können. Barsinghausen, den 30. Juni 2005 L. S. gez. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 Bürgermeister Richter Gehrden, den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.20196. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussJuli 2005 gez. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDer Bürgermeister Berkefeld

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Samples: Vereinbarung Über Den Gemeinsamen Betrieb Einer Volkshochschule

Präambel. Der vorliegende Bericht der Gleichbehandlungsbeauftragten für das Jahr 2021 bezieht sich auf die rhenag Rheinische Energie Aktiengesellschaft (nachfolgend „rhenag“ ge- nannt) sowie ihre 100%igen Tochtergesellschaften: die Rhein-Sieg Netz GmbH (nach- folgend „RSN“ genannt) und die Westerwald-Netz GmbH (nachfolgend „WWN“ genannt) als Verteilernetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 8 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Detaillierte Organigramme sind diesem Bericht als Anlage beigefügt. Im vorliegenden Bericht werden diese drei Gesellschaften durchgängig als „rhenag-Gruppe“ im Sinne der gesetzlichen Berichtspflicht des § 7 a Abs. 5 EnWG bezeichnet. Von diesem Bericht werden sämtliche mit dem Netzbetrieb befassten Mitarbeiter der rhenag-Gruppe gemäß § 7 a Abs. 5 S. 1 EnWG vollständig erfasst. Soweit in diesem Bericht Personen in männlicher Form bezeichnet werden, schließen sie jeweils die weibliche und sonstige Lebensformen ein. Die Städte Verkürzung auf die männ- liche Form dient lediglich der besseren Lesbarkeit dieses Berichts. Die RSN ist seit dem 1. Januar 2015 ein Gasverteilnetzbetreiber in der Rhein-Sieg Re- gion sowie den Regionen Rommerskirchen, Mettmann und Gemeinden SpaichingenFreudenberg. Die RSN ver- antwortet im regulierten Bereich die Planung, Aldingenden Bau, Balgheimdie Instandhaltung und den Be- trieb von rund 1.800 Kilometern Gasverteilnetz. Die WWN ist seit dem 1. Januar 2015 ein Gasverteilnetzbetreiber in der Region Alten- kirchen, BöttingenBetzdorf, BubsheimBad Marienberg und Hachenburg. Auch diese Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochter der rhenag. Die WWN verantwortet im regulierten Bereich die Planung, Deilingenden Bau, Denkingendie Instandhaltung und den Betrieb von rund 660 Kilometern Gasver- teilnetz. Die rhenag-Gruppe setzt die gesetzlichen Vorgaben des EnWG um, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss insbesondere ge- währleistet sie Transparenz sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwick- lung des Gutachterausschusses eingerichtetNetzbetriebs. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Das bereits im Wege Jahr 2017 erneuerte Gleichbehandlungsprogramm ist mittlerweile in der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle rhenag Gruppe bekannt und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019auch 2021 im bereits eingeschwungenem Zustand gelebt. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung rhenag und ihrer Verteilnetztöchter ist es, den Erfordernissen einer effekti- ven Unbundling-Regulierung nachzukommen und hiermit einen funktionierenden Wett- bewerb auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen, so- wie effizient energiewirtschaftliche Dienstleistungen anzubieten. Ergänzend werden mit der RSN und der WWN die Beteiligung gesetzlichen Anforderungen an das Kommunikationsverhal- ten und die Markenpolitik konsequent und nachhaltig umgesetzt. Durch die Vermittlung der Stadt Geisingen Inhalte und der Anforderungen an die Mitarbeiter ist der Ge- danke der Gleichbehandlung fester Bestandteil der Unternehmenskultur. Desweiteren gehört die laufende Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungs- vorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente zum regelmäßigen Tätigkeits- feld der Gleichbehandlungsbeauftragten. Vor diesem Gemeinsamen GutachterausschussHintergrund hat die Gleichbehandlungsbeauftragte der rhenag-Gruppe in Erfüllung der Verpflichtung aus § 7a Abs. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss5 S. 3 EnWG den folgenden Bericht erstellt, der auf den Internetseiten der rhenag, der RSN und der WWN veröffentlicht wird. In die- sem 16. Bericht werden die in dem zurückliegenden Kalenderjahr tatsächlich getroffe- nen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung inner- halb der rhenag-Gruppe aufgeführt. Der Berichtszeitraum umfasst das Kalenderjahr 2021. Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig erscheint, wird dieser Berichtszeitraum auch auf das Jahr 2022 erstreckt. In Abhängigkeit vom gesellschaftsrechtlichen Einfluss- und Beteiligungsgrad wirken die RSN bzw. die rhenag auf ihre übrigen Minderheitsbeteiligungen ein, um die Ein- haltung der Unbundlingvorschriften nach dem EnWG und dem MsbG zu gewährleis- ten. Dabei bedienen sich die RSN und die rhenag regelmäßig der Expertise der Gleichbehandlungsbeauftragten. Alle im Besitz der RSN befindlichen Stromnetze sind an die Westnetz GmbH („West- netz“) verpachtet. Die Westnetz ist auch der grundzuständige Strom- Messstellenbetreiber. Über spezielle Unbundling-Klauseln in den Pacht- bzw. Dienstleistungsverträgen sowie durch spezifische Erläuterungsschreiben wird sichergestellt, dass die Unbun- dlingvorschriften und die Regeln des Gleichbehandlungsprogramms des E.ON- Konzerns zur Anwendung kommen und ein diskriminierungsfreier Netz- und Messstellenbetrieb sichergestellt wird. Für den Netzzugang zum Stromverteilernetz in Niederkassel, Siegburg, Hennef (Sieg), Windeck und Sankt Augustin gelten aufgrund der Verpachtung bzw. Unter- verpachtung die Bedingungen, Verträge, Anträge und Preise der Westnetz als zu- ständiger Netzbetreiber. Diese finden sich ebenso auf der Website der Westnetz, wie die gesetzlich geforder- ten Veröffentlichungspflichten, sodass ein transparenter und diskriminierungsfreier Netzzugang jederzeit gewährleistet ist.

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Samples: www.rhenag.de

Präambel. Die Städte Kolpingstadt Kerpen erhält über das Zukunftsinvestitionsprogramm (ZIP) des Bundes – „Na- tionale Projekte des Städtebaus“ für das Projekt „ZukunftsEnsemble Schloss Türnich“ 3,7 Mio. € Fördermittel. Nationale Projekte des Städtebaus sind national und Gemeinden Spaichingeninternational wahrnehmbare, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt größere städtebauliche Projekte mit deutlichen Impulsen für die einzelnen Gemeinden jeweilige Gemeinde oder Stadt, die nach Region und die Stadtentwicklungspolitik in Deutschland insgesamt. Sie zeichnen sich durch einen besonderen Qualitätsanspruch hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben baukulturel- len Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus, verfolgen die baupolitischen Ziele des Bundes und weisen Innovationspotenzial auf. Im Rahmen des Förderprogramms hat die Kolpingstadt Kerpen in Zusammenarbeit mit den Eigentümern des Schlosses einen begrenzt offenen, einstu- figen anonymen interdisziplinären Realisierungswettbewerb mit hochbaulichem Ideenteil, mit vorgeschaltetem EU-weitem Bewerbungsverfahren im Wege der Aufgabenerfüllung wahrRahmen eines VgV - Vergabeverfahrens ausgerufen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Inhalt dieses Vertrages sind Leistungen, die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschusssich aus dem VgV - Vergabeverfahren ergeben haben. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussGegenstand des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- mungen, die in § 3 dieses Vertrages / bzw. Anlage … beschriebenen Leistungen für nach- stehende Planungsleistungen: Erarbeitung eines städtebaulichen Rahmenplanes für den Bereich des Schlosses Tür- nich und dem angrenzenden Stadt – und Landschaftsraum Die Umrisse der betreffenden Fläche sind in dem in Anlage … beigefügten Lageplan abge- grenzt. § 2 Grundlagen des Vertrages

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Samples: www.neubighubacher.eu

Präambel. Die Städte Hauptgemeinde ist jene Gemeinde, auf deren Gebiet das unten beschriebene Vorhaben überwiegend verwirklicht werden soll. Die Hauptgemeinde und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Beitragsgemeinden kooperieren im Wege Rahmen eines investiven Investitionsprojektes mit dem Land Steiermark. Das Land Steiermark setzt den Ausbau der Aufgabenerfüllung wahrBreitbandinfrastruktur mit Hilfe der Steirische Breitband- und Digitalinfrastrukturgesellschaft m.b.H. (SBIDI) um (investives Kooperationsvorhaben). Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Beitragsgemeinde hat Beiträge für das geplante investive Kooperationsvorhaben (in der Folge auch kurz: Vorhaben) in Form von Kapitalkostenzuschüssen zu leisten. Den Beitragsgemeinden ist bekannt, dass die Aufgabe Hauptgemeinde mit dem Land Steiermark und der Einrichtung SBIDI einen Kooperations- und Finanzierungsvertrag betreffend den Breitbandausbau abgeschlossen hat. 1Investives Kooperationsvorhaben Die Hauptgemeinde plant … (kurze Beschreibung des Vorhabens). Für das gegenständliche Vorhaben sind folgende Anschaffungs- und Herstellungskosten geplant: Gesamtprojektkosten: € 0,00 Mio. davon Anteil der Geschäftsstelle Gemeinden € X Hauptgemeinde: Gemeinde A Beitragsgemeinden: Gemeinde B, Gemeinde C, Gemeinde D, Gemeinde E Gemeinde A € Gemeinde B € Gemeinde C € Gemeinde D € Gemeinde E € Gesamt € Das Vorhaben soll im Zeitraum vom Datum bis Datum durchgeführt werden. Zur Veranschlagung und Verbuchung der mit diesem Vorhaben verbundenen Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Kapitaltransferaufwendungen wird das Vorhaben, wie folgt, kurz bezeichnet: „Breitbandausbau X“ 2Finanzierung des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeVorhabens – anteiliger Beitrag Die unter Punkt 1. dargestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten sollen, wie folgt, finanziert werden: Die Gemeinden kommen überein, die Beiträge zur Finanzierung des Vorhabens „Bezeichnung Vorhabens“ so rechtzeitig zu leisten, damit entsprechend des Investitionsfortschrittes des Vorhabens die Liquidität der Hauptgemeinde sichergestellt ist. Die Zusammenarbeit zwischen Hauptgemeinde wird die Beitragsgemeinden zumindest zwei Wochen vor Fälligkeit eines Kapitaltransferaufwandes (anteiliger Beitrag je Baufortschritt) schriftlich über die Höhe und den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtZeitpunkt der Zahlung informieren. Die Genehmigung Beitragsgemeinden verpflichten sich, sicher zu stellen, dass der zu zahlende Kapitaltransferaufwand bei der Hauptgemeinde zum bedungenen Zeitpunkt einlangt. Die Beitragsgemeinden haben die Budgetmittel auf das Bankkonto der Hauptgemeinde – Kontoverbindung – einzuzahlen. 3Endabrechnung des Beitritts Vorhabens Spätestens einen Monat nach zivilrechtlicher Anerkennung der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltletzten Ausgangsrechnung für das Vorhaben „Bezeichnung des Vorhabens“ hat die Hauptgemeinde den Beitragsgemeinden eine Endabrechnung des Vorhabens schriftlich zu übermitteln. Der Gemeinderat 4Änderungen im Vorhaben „Bezeichnung des Vorhabens“ Wesentliche inhaltliche Änderungen des Vorhabens „Bezeichnung des Vorhabens“ laut Punkt 1. dieser Vereinbarung sowie notwendige Überschreitungen der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 vereinbarten anteiligen Beiträge laut Punkt 2. dieser Vereinbarung sind von der Hauptgemeinde, vor Veranlassung der Änderungen bzw. bei drohender Überschreitung, den Beitritt beschlossen, ebenso Beitragsgemeinden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Fall der Gemeinderat drohenden Überschreitung der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel anteiligen Beiträge ist eine Verhandlung über die (Änderung der) Aufteilung der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung Beiträge von der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussHauptgemeinde einzuberufen.

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Samples: www.verwaltung.steiermark.at

Präambel. Die Städte kreisfreie Stadt Koblenz und Gemeinden Spaichingendie Landkreise Ahrweiler, AldingenAltenkirchen, BalgheimCochem-Zell, BöttingenMayen-Koblenz, BubsheimNeuwied, DeilingenRhein-Hunsrück-Kreis, DenkingenRhein-Lahn-Kreis, DürbheimWesterwaldkreis sind Aufgabenträger des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs. Sie gründen zur Planung und Gestaltung des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs und zur Koordination desselben mit dem Schienenpersonennahverkehr, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen den Schnittstellen zum lokalen Personennahverkehr und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben zum Individualverkehr im Wege Verkehrsverbundraum Rhein-Mosel, der Aufgabenerfüllung wahrsich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte ergibt, diese Gesellschaft. Der Schienenpersonennahverkehr im Verkehrsverbundraum wird zum Pflichtzweckverband "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord" mit Sitz in Koblenz verantwortet, dessen Mitglieder die genannten kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls sind. Der Beitritt weiterer Gesellschafter zu dieser Gesellschaft ist möglich. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Gesellschafter verpflichten sich im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, alle Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die Aufgabe erforderlich und zumutbar sind, um den Gesellschaftszweck und die Aufgaben der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussGesellschaft zu erfüllen. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussFirma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens

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Samples: Gesellschaftsvertrag Des Verkehrsverbundes Rhein Mosel GMBH (Vrm)

Präambel. Die Städte Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bildung und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Teilhabe wurde in Dortmund ein gemeinsamer Umsetzungsprozess von den Dez. 5 und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle 7 durchgeführt. Ein Teil des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Gesamtpakets beinhaltet die Möglichkeit für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Kommunen, zusätzliche Fachkräfte für Schulsozialarbeit befristet einzustellen. Der Bund hat den Kommunen im Wege der Aufgabenerfüllung wahrRahmen des Vermittlungsverfahrens zum Bildungs- und Teilhabepaket u. a. eine Zusage über 400 Mio. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde€ jährlich zunächst befristet bis 2013 erteilt. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltMit diesen Mitteln sollen Stellen für zusätzliche Schulsozialarbeit finanziert werden. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat Rat stellte daraufhin mit Beschluss vom 21.05.2019 26.05.2011 in Anlehnung an die Bundesfinanzierung insgesamt 81 zusätzliche Stellen für Schulsozialarbeit befristet bereit. Die hiesigen freien Xxxxxx und die Verwaltung verständigten sich für diese Stellen auf eine in etwa hälftige und schulformbezogene Kontingentierung und schlossen entsprechende Kooperationsverträge ab. Unter Beachtung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kam es zum Abschluss von jeweils auf zwei Jahre be- fristete Arbeitsverträge. Die Arbeitsverträge liefen ab dem 31.07.2013 sukzessive bis zum Jahresende aus. Der Rat hat am 13.06.2013 den Beitritt beschlossen, ebenso Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinderat „Interessengemeinschaft sozial- gewerblicher Beschäftigungsinitiativen (ISB) e. V.“ zur Sicherung der befristeten Weiterbeschäftigung von 34 seinerzeit bei der Stadt Trossingen Dortmund beschäftigten Schul- sozialarbeiterInnen und die Verlängerung der Kooperationsvereinbarungen mit Beschluss vom 14.10.2019allen beteiligten Trägern der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes bis zum 31.07.2014 und somit die Sicherung der befristeten W eiterbeschäftigung von den dort beschäftigten 47 Schulsozialarbeiter/-innen zur Kenntnis genommen. Eine Fortsetzung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabe- paketes über den 31.07.2014 hinaus bis zum 31.07.2015 wird von allen Beteiligten gewollt und unterstützt. Die Finanzierung kann aus den zur Verfügung stehenden Mitteln des Bildungs- und Teilhabepaketes sichergestellt werden. Das Ziel Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales hat im Januar 2014 darauf hingewiesen, dass die aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 nicht verausgabten Mittel der vorliegenden Vereinbarung ist Schulsozialarbeit und des Bildungs- und Teilhabepaketes zur Verlängerung verwendet werden dürfen. Eine Verlängerung soll bis zum 31.07.2015 erfolgen. Die Vertragspartner sind sich daher in Kenntnis aller Umstände einig, den Kooperationsvertrag um ein weiteres Jahr bis zum 31.07.2015 zu verlängern. Die Vertragsparteien schließen daher folgenden Verlängerungsvertrag: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Beteiligung Kooperationsvereinbarung zum Einsatz von Schulsozialarbeit an Dortmunder Schulen vom xxxxx bis zum 31.07.2015 befristet verlängert wird. Die übrigen vertraglichen Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung gelten unverändert fort. Für die Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDortmund Dortmund, den Xxxxxxxx Xxxxxxxx Dezernentin für Schule, Jugend und Familie Für den xxxx Xxxxxx Dortmund, den Für die xxxx Schule Dortmund, den Schulleitung

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Samples: rathaus.dortmund.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden SpaichingenFür die Früherkennung von Brustkrebs wird ein österreichweit einheitliches, Aldingenorgani- siertes, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss populationsbezogenes Brustkrebs-Früherkennungsprogramm (im Folgenden: Pro- gramm) auf Grundlage der Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission vom 22. Juni 2009 sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 20. November 2009 eingerichtet. Dieser nimmt Ziele des Programms sind die Senkung der Brustkrebssterblichkeit sowie die Sicher- stellung verbesserter Heilungschancen und schonenderer Therapieverfahren für die einzelnen Gemeinden die nach Frauen in Österreich. Das Programm ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Sozialversicherung und Ärzteschaft. Das Programm bedarf einer gemeinsamen Kommunikation und Außendar- stellung. Die Ärztekammern und der Gutachterausschussverordnung Hauptverband (GuAVOinkl. Krankenversicherungsträger) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben wer- den keine von den Inhalten dieses Programms abweichenden Initiativen ergreifen. Sozialversicherung und Österreichische Ärztekammer (im Wege Folgenden ÖÄK) erachten die Dokumentation der Aufgabenerfüllung wahrweiteren Versorgungskette (Magnetresonanzdiagnostik, Biopsie, Pa- thologie, Operation etc.) sowie die Etablierung eines Brustkrebsregisters als unabdingbare Voraussetzung zur Feststellung von Effizienz und Effektivität des Brustkrebs- Früherkennungsprogramms. Der Hauptverband wird im Rahmen seiner Kompetenzen darauf achten, dass Leis- tungserbringer im Programm, die von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind, gleichwertige Voraussetzungen (§ 6) zu erfüllen haben. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und Steuerung des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde Programms erfolgt durch das Landratsamt Tuttlingen Steuerungsgremium, dem jeweils zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes, der Länder, der SV, der ÖÄK und der Patien- tenvertretung (1 Patientenanwaltschaft, 1 Selbsthilfe) mit gleichem Stimmrecht angehören. Bei Entscheidungen haben die Vertreterinnen bzw. Vertreter Mehrheit zu erzielen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende. In Fragen der Fi- nanzierung ist jedenfalls die Zustimmung von Bund, Länder und SV, in gesamtvertraglich geregelten und/oder zu regelnden Fragen die Zustimmung von ÖAK und SV notwendig. Durch die Arbeit der Steuerungsgruppe werden keine rechtlichen Zuständigkeiten verändert. (Dies entspricht dem Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom 25.11.2011.) Aufgrund des geänderten Programmbeginns und zur Förderung der Inanspruchnahme durch die Frauen verständigten sich BKNÄ und HV mit Brief/Gegenbriefen über Inhalte, welche gemäß 2. ZP VU-GV sowohl das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm als Rechtsaufsichtsbehörde auch die kurative Mammographie betreffen. Im Zuge dessen wurden Änderungen und Er- gänzungen des 2. ZP VU-GV festgelegt und es wurde vereinbart, dass die gesamtvertragli- che Ausformulierung in Ergänzung zum 2. ZP VU-GV erfolgen solle. Daher vereinbaren die Vertragsparteien in einer 1. Zusatzvereinbarung zum 2. ZP VU-GV das Folgende: Das Programm laut dieser Vereinbarung ersetzt mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtProgrammstart voraussichtlich mit Jahresanfang 2013 befristet die Bestimmungen über die Vorsorgemammographie nach dem derzeit geltenden VU-GV. Die Genehmigung Sollte nach Ablauf das Programm nicht weitergeführt werden, tre- ten die Bestimmungen des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 VU-GV wieder in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenKraft, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschusswelche vor dem Programmstart gegolten haben.

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Samples: www.aerztekammer.at

Präambel. Die Städte Gemeinden Atzbach, Niederthalheim, Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Pühret, Rutzenham, Rüstorf, Schlatt und Gemeinden Spaichingendie Stadtgemeinde Schwanenstadt bilden den Verband „INKOBA REGION SCHWANENSTADT“. Verbandszweck ist die Sicherung und Weiterentwicklung der bestehenden Betriebe, Aldingensowie die Ansiedlung neuer Unternehmen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen um das regionale Arbeitsplatzangebot zu sichern und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetzu erwei- tern. Dieser Im Fokus stehen Handwerksbetriebe und vor allem Produktionsbetriebe bzw. produktions- orientierte Dienstleistungen wie beispielsweise Logistik- oder auch Datencenters mit entspre- chender Mitarbeiterdichte bzw. Mitarbeiterqualifikation. Thematische Erweiterungen werden in Einzelfällen vorgenommen. Zusätzlich nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung INKOBA REGION SCHWANENSTADT ihre Rolle als Unterstützerin von regionalwirtschaftlich wirksamen Maßnahmen wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei interkommunale Raumentwicklung mit Fokus auf betriebliche Entwicklung ist ein Kernthema des Verbandes. Optimale Standorte für Unternehmen unter Berücksichtigung der erarbeiteten interkommunalen Raumentwicklung sind Grundvoraussetzungen für zielgerichtete Unternehmensansiedlungen: • Hochwertige infrastrukturelle Erschließung gilt als Grundvoraussetzung, • gesicherter Grundpreis und Aufschließungsbeitrag als Selbstverständlichkeit Die Gemeinden Atzbach, Niederthalheim, Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Pühret, Rutzenham, Rüstorf, Schlatt und die Aufgabe Stadtgemeinde Schwanenstadt bilden zum Zwecke der Einrichtung der Geschäftsstelle Er- richtung und des gemeinsamen Gutachterausschusses Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband im Sinne des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, der im Folgenden als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt„Verband“ bezeichnet wird. Der Gemeinderat Ver- band wird durch freie Vereinbarung der Stadt Geisingen hat beteiligten Gemeinden, im Folgenden „Mitgliedsgemein- den" genannt, mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso Genehmigung der Gemeinderat Aufsichtsbehörde und auf Grundlage des Oö. Gemeindever- bändegesetzes bzw. der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel Gemeindeordnung 1990 in der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussjeweils gültigen Fassung gebildet.

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Samples: standortooe.at

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingenenvia Mitteldeutsche Energie AG ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Chemnitz, Aldingenregistriert im Handelsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer HRB 19751, Balgheimwelches, Böttingeninnerhalb eines definierten Geschäftsgebietes / definierten Standorten, Bubsheimregistrierten Nutzern bei Verfügbarkeit Elektrofahrzeuge zur vorübergehenden Nutzung vermietet. Die envia Mitteldeutsche Energie AG erreichen Sie wie folgt: Postanschrift: Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt 00000 Xxxxxxxxxxxx E-Mail: xxxx@x-Xxx.xx Telefon/Kundenhotline: +49 341 – 120 7616 Website / Onlineportal: xxx.x-Xxx.xx Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die einzelnen Gemeinden Registrierung und die nach jeweilige Anmietung von Elektrofahrzeugen der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrenvia Mitteldeutsche Energie AG. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Vertragssprache ist Deutsch. envia Mitteldeutsche Energie AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen sowie der Tarifordnung vorzunehmen. Änderungen werden dem Nutzer durch Benachrichtigung per E-Mail und durch Veröffentlichung auf dem Onlinebuchungsportal von envia Mitteldeutsche Energie AG mit einer Frist von sechs Wochen vor Änderung bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Nutzer ihnen nicht in Textform (z.B. E-Mail, Fax) binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird envia Mitteldeutsche Energie AG bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Aufgabe Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich. Macht der Einrichtung Nutzer von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeVertrag zu den geänderten Bedingungen und/oder Preisen fortgeführt. Die Zusammenarbeit zwischen Im Falle eines Widerspruchs durch den Beteiligten wurde mittels Nutzer, kann jeder Vertragspartner diesen Vertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Frist von 14 Tagen in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussTextform kündigen.

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Samples: www.enviam-gruppe.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen Gemeinde Benshausen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenin seiner Sitzung am 20. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 01-2018, ebenso der Gemeinderat Stadtrat der Stadt Trossingen Zella-Mehlis in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 2018/0020 beschlossen, dass die Gemeinde Benshausen aufgelöst und in die Stadt Zella-Mehlis eingegliedert werden soll. Dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Benshausen liegt das amtlich festgestellte, rechtsverbindliche Ergebnis eines Xxxxxxxxxxxxxxxx (§§ 00 xx XxxxXXXX vom 07.10.2016) vom 24. September 2017 in der Gemeinde Benshausen zugrunde. In diesem Bürgerentscheid hat sich die erforderliche Mehrheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde Benshausen für einen Zusammenschluss der Gemeinde Benshausen mit Beschluss vom 14.10.2019der Stadt Zella-Mehlis ausgesprochen. Ge- mäß § 23 Abs. 3 Satz 1 ThürEBBG ist das Ergebnis dieses Bürgerentscheids bis zum Ablauf von zwei Jahren für den Gemeinderat rechtlich verbindlich. Der Bürgerentscheid entfaltet inso- weit die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. In Durchführung der übereinstimmenden Beschlüsse ihres Stadt- bzw. Gemeinderats und zur Regelung von hieraus entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen schließen die Stadt Zella- Mehlis und die Gemeinde Benshausen folgenden Vertrag: Nach Inkrafttreten des durch den Thüringer Landtag zu beschließenden Gesetzes wird mit Wir- kung zum 01. Januar 2019 die Gemeinde Benshausen aufgelöst. Das Ziel Gebiet der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussaufgelösten Gemeinde Benshausen wird in das Xxxxxx xxx Xxxxx Xxxxx-Xxxxxx xxxxxxxxxxxxx.

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Samples: www.zella-mehlis.de

Präambel. Die Städte „Energieagentur Region Trier“ soll als regionale Anlaufstelle für Energiefragen Aufgaben wie z. B. die Konzeption, Projektinitiierung, Projektentwicklung, Projektbegleitung und Gemeinden SpaichingenQuali- tätssicherung, AldingenBeratung, BalgheimWeiterbildung und Netzwerkaufbau sowie Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Energieeinsparung, BöttingenEnergieeffizienz, BubsheimNutzung erneuerbarer Energien, DeilingenEner- gieproduktion und auch der Moderation regionaler Energieprojekte (Sensibilisierung, DenkingenAkzep- tanz) erfüllen. Sie versteht sich dabei ausdrücklich als Partner und nicht als Konkurrent zu vorhandenen Energie-Akteuren. Als Zielgruppen sollen neben privaten Bauherren und Hausbesitzern auch Architekten und Ingenieure, DürbheimEnergieberater, DurchhausenHandwerker und die Bau- und Wohnungswirtschaft sowie die kommunalen Gebietskörperschaften von der Arbeit der Agentur profitieren. Maßnahmen zur Energieeffizienz, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen der Einsatz erneuerbarer Energien sowie Fortbildungsan- gebote sind Wirtschaftsförderungsmaßnahmen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetstärken Angebot und Nachfrage in einem wachsenden Marktsegment. Dieser nimmt Die Energieagentur für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle Region Trier wird als gemeinnützige GmbH von den vier Land- kreisen Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Landkreis Vulkaneifel und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlichdem Land- kreis Trier-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Saarburg, der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat Trier sowie der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenSWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH, ebenso der Gemeinderat RWE Vertrieb Aktiengesellschaft, der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist Handwerkskammer Trier sowie einem Förderverein Energieagentur für die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussRegion Trier e. V. gegründet.

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Samples: Gesellschaftsvertrag Der Energieagentur Region Trier GMBH Vom 17.12.2009

Präambel. Nach § 3 Abs.1 Nr.7 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14. Dezem- ber 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307) ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet zu- ständig für die Durchführung des Wohngeldgesetzes. Er führt die Aufgaben im über- tragenen Wirkungskreis durch. Der Landkreis sowie die Städte und Gemeinden (mit Ausnahme der Städte Cloppen- burg und Friesoythe) hatten vereinbart, dass die Städte und Gemeinden ab 2013 die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz selbstständig wahrnehmen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Durchführung der Aufga- ben nach dem Wohngeldgesetz durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die beteiligten Kommunen haben daher gemeinsam beschlossen, die Aufgabenübertragung auf die Städte und Gemeinden fortzusetzen. In 2016 wurde hinsichtlich der Pauschale für die Erstattung der Personal- und Sach- kosten in Höhe von 215 EUR / Leistungsfall Übereinstimmung erzielt. Dem allgemeinen Anstieg der Verwaltungskosten angepasst, wird der Pauschalbetrag zur Erstattung der den Städten und Gemeinden entstehenden Personal- und Sachkosten auf 230 EUR angehoben. Die Verlängerung wird zunächst auf ein Jahr befristet, um die Höhe der Pauschale von 230 € / Leistungsfall in 2019 zu überprüfen. Die Anhebung der Pauschale sowie die Verlängerung der Vereinbarung um 1 Jahr wurden mit den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden im Vorfeld einvernehm- lich vereinbart. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen werden mit der Heranziehung verantwortliche Aufga- benträger. Aufgrund des § 3 Abs.2 AllgZustVO-Kom i.V.m. § 8 Abs.1 Nds. AG SGB XII wird folgen- der öffentlich-rechtlicher Vertrag (Heranziehungsvereinbarung – WoGG) geschlos- sen: § 1 Umfang der Heranziehung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz für die einzelnen Gemeinden Leistungsberechtigten wahr. Die Heranziehung umfasst die Sachbearbeitung der Einzelfälle nach dem WoGG und allen den damit einhergehenden Rechtsvorschriften einschließlich der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Bearbeitung des Rechtsweges. Weiterhin gehören alle sonstigen mit der Wohngeldsachbearbei- tung zusammenhängenden Maßnahmen und Tätigkeiten zu den Aufgaben im Wege Rah- men dieser Heranziehungsvereinbarung. Im Falle der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Änderung des Wohngeldgesetzes gilt die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen Heranziehung auch für Aufga- ben, die inhaltlich den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschussvorgenannten Aufgaben entsprechen. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss2 Sonstige Bestimmungen (Befugnisse und Pflichten im Rahmen der Heranziehung)

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Samples: www.lkclp.de

Präambel. Ein wesentliches Ziel des iSAQB e.V. ist es Universitäten, Hochschulen und Berufsschulen/-kollegs zu unterstützen. Deshalb bietet der iSAQB e.V. seine Lehrinhalte zum Thema Softwarearchitektur auf Basis des Lehrplans zum Certified Professional for Software Architecture Foundation Level zur Nutzung in Vorlesungen bzw. Lehrveranstaltungen an. Hierzu stellt der iSAQB e.V. ergänzende Vorlesungsmaterialien zur Verfügung, die von Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx Xxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx und Xxxxxxxx Xxxx erarbeitet wurden. Die Städte Rechte an diesen Materialien sind dem iSAQB e.V. übertragen. Der iSAQB e.V. hat die iSAQB GmbH ermächtigt und Gemeinden Spaichingenbeauftragt, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen u. a. das Kooperationsprogramm für Hochschulen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben nichtkommerzielle Organisationen im Wege der Aufgabenerfüllung wahrAusbildungsbereich durchzuführen und alle hierfür notwendigen Rechte zu erteilen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei in den folgenden Regelungen benutzten Begriffe sind: NICHT-KOMMERZIELLE AUSBILDUNGSEINRICHTUNG: Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche staatliche Ausbildungsaufträge erfüllt, z.B. Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen. Auch privatrechtliche Organisationen, die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und den Voraussetzungen des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltHochschulbetriebes entsprechen, können als nicht-kommerzielle Ausbildungseinrichtungen anerkannt werden. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtWeitere nicht-kommerzielle Ausbildungseinrichtungen können auf Beschluss des iSAQB hinzukommen. Die Genehmigung des Beitritts AUSBILDER: Eine an einer Ausbildungseinrichtung lehrende Person, wie z.B. Professoren, Lehrbeauftragte und Lehrer. NICHT-KOMMERZIELLER KURS: Ein an den iSAQB-Lehrplan zum »Certified Professional for Software Architecture Foundation Level (CPSA-F)« angelehnter Kurs, gerichtet an die Auszubildenden der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenNICHT-KOMMERZIELLEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNG, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussfür deren Teilnahme keine Gebühren erhoben und keine spezielle Ausbildervergütung bereitgestellt werden.

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Samples: Vereinbarung Zur Anerkennung Als

Präambel. Die Städte Beschulungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Holzwickede und Gemeinden Spaichingender Stadt Dortmund soll Dortmunder Eltern, Aldingenderen Kinder die die Emschertal-Grundschule oder die Lichtendorfer Grundschule in Dortmund besuchen, Balgheimdie Möglichkeit geben, Böttingenihre Kin- der am Xxxxx-Xxxxxxxx-Gymnasium in Holzwickede verbindlich anzumelden. Das be- deutet, Bubsheimdass diese Dortmunder Schülerinnen und Xxxxxxx im Anmeldeverfahren Holzwi- ckeder Schülerinnen und Schülern gleichgestellt sind. Die Regelungen des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) finden auf diese Dortmunder Kinder keine Anwendung. Durch die Beschulungsvereinbarung mit der Stadt Dortmund und die damit verbundene Anrechnung der Dortmunder Schülerinnen und Xxxxxxx der Emschertal-Grundschule und der Lichtendorfer Grundschule ist eine Erhöhung der Zügigkeit am Xxxxx-Xxxxxxxx- Gymnasium beabsichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, Deilingenschließen die Bürgermeisterin der Gemeinde Holzwickede und der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund die folgende Vereinbarung: Die Stadt Dortmund erklärt hiermit ihr Einverständnis, Denkingendass sich im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2022/2023 und die folgenden Schuljahre Dortmunder Kinder, Dürbheimdie an der Emschertal-Grundschule oder der Lichtendorfer Grundschule beschult werden, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen am Xxxxx-Xxxxxxxx-Gymnasium in Holzwickede anmelden können und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetsomit bei der Zügig- keitsänderung gemäß § 81 SchulG NRW mitberücksichtigt werden dürfen. Dieser nimmt Die Vereinbarung gilt für die einzelnen Gemeinden die nach Schuljahre 2022/2023 bis 2027/2028. Sie verlängert sich anschließend stillschweigend um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht von ei- ner der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege beiden Vertragsparteien bis zum 31.12. eines Jahres mit Wirkung zum folgenden Schuljahr gekündigt wird. Aus wichtigem Grund kann diese Vereinbarung auch in den ersten 5 Jahren jährlich unter Beachtung der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussvorgenannten Frist gekündigt werden.

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Samples: rathaus.dortmund.de

Präambel. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bieten die TK und der Hausärzteverband Berlin und Brandenburg e.V. (BDA) in Kooperation mit dem Hausärz- teverband Brandenburg e.V. den Versicherten der TK im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg als Vertragspartner gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Der Hausärzteverband Berlin und Brandenburg e.V. vertritt die berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder in Berlin und Brandenburg und verhandelt in dieser Eigenschaft Verträge zur Hausarzt- zentrierten Versorgung. Er ist Mitglied im Deutschen Hausärzteverband e.V. Der Hausärztever- band Berlin und Brandenburg e.V. und der Hausärzteverband Brandenburg e.V. haben eine Ko- operationsvereinbarung geschlossen, in deren Rahmen sie den mit der Techniker Krankenkasse überregional vereinbarten Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung und den diesem durch den Adaptionsvertrag beigetretenen weiteren Ersatzkassen umsetzen werden. Die Städte Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu ver- bessern und Gemeinden SpaichingenWirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg optimiert werden. Ziel der TK, Aldingender Hausärzteverbände, Balgheimder HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Vertragsbeitritt teilnehmenden Hausärzte ist eine flächendeckende, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen leitlinienorientierte und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss quali- tätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetdarauf basierende Verbesserung der medizini- schen Versorgung der Versicherten der TK. Dieser nimmt für Durch die einzelnen Gemeinden Bindung der Versicherten an eine Hausarzt- praxis wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben dadurch zu erreichende Ver- meidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband vertritt als Gemeinschaft im Wege Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Aufgabenerfüllung wahran der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teil- nehmenden Fachärzte für Allgemeinmediziner. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltAbrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Gemeinderat Hausärzteverband Berlin und Bran- denburg e.V. ist Aktionär der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenHÄVG. Dies vorangestellt, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist vereinbaren die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Der Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Die Städte Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Erhaltung und Gemeinden SpaichingenStärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfü- gung gestellt werden, Aldingenum sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenver- ein des deutschen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwen- dung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewil- ligt. Mit diesem wurde dem Börsenverein die Ermächtigung erteilt, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen die Zuwendung abzuwickeln und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Aufgabenerfüllung wahrFördergrundsätze zum Förderpro- gramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Verlage weiterzuleiten sowie die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe 12.5 der Einrichtung Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Geschäftsstelle Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung Verlages Name des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Gemeinsamer GutachterausschussVertragsgegenstand

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Samples: www.boersenverein.de

Präambel. Die Städte Mit der Verbandssatzung vom 4. Juni 1974, welche die Gemeinde Eriskirch am 22. Mai 1974, die Gemeinde Kressbronn a. B. am 31. Mai 1974 und Gemeinden Spaichingendie Gemeinde Langenargen am 28. Mai 1974 verabschiedet haben, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetwurde der Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen gebildet. Dieser nimmt Der Gemeindeverwaltungsverband übernimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrMitgliedsgemeinden verschiedene Erfüllungs- und Erledigungsaufgaben. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen erste Verbandssatzung wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltBodenseekreis als der zuständigen Aufsichtsbehörde am 21. Juni 1974 genehmigt und am 4. Juli 1974 öffentlich bekanntgemacht. Der Gemeinderat Gemeindeverwaltungsverband ist am 1. Januar 1975 entstanden. Durch den stetigen Aufgabenzuwachs wird zum 1. Januar 2018 eine Neufassung der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso Verbandssatzung und der Gemeinderat Kostenregelung erforderlich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019Verband gemäß § 9 der neuen Verbandssatzung geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel der Mitgliedsgemeinden oder Dritter. Das Ziel Nähere soll in dieser Vereinbarung zwischen dem Verband und den Mitgliedsgemeinden geregelt werden. Gemäß § 10 der vorliegenden Vereinbarung ist neuen Verbandssatzung werden die Beteiligung vom Verband wahrgenommen Aufgaben entweder nach besonderen Abrechnungsschlüsseln nach tatsächlich entstandenem Aufwand oder im Verhältnis der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussSteuerkraftsummen aufgeteilt. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDie Kostenersatzregelung für die Inanspruchnahme der Mitarbeiter der Verbandsgemeinden erfolgt über diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

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Samples: www.kressbronn.de

Präambel. Die Städte Beide Vereine Sind benachbarte Gliederungen des DLRG-Bezirkes Rhein Neckar im DLRG- Landesverband Baden. Aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre kann eine langfristige und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt nachhaltige Weiterführung der DLRG Gruppe Dossenheim für die einzelnen Gemeinden Zukunft nicht sichergestellt werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben DLRG-Arbeit vor Ort in Dossenheim, insbesondere die Ausbildung im Wege der Aufgabenerfüllung wahrSchwimmen und Rettungschwimmen und die Jugendarbeit sicherzustellen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Parteien vereinbaren, dass die Aufgabe Gruppe Dossenheim in der Einrichtung Stadtgruppe Heidelberg aufgeht. Sie wird als unselbstständiger Stützpunkt der Geschäftsstelle Stadtgruppe Heidelberg weiter geführt. Durch die Aufnahme wird die Gruppe Dossenheim als selbstständiger eingetragener Verein aufgelöst. Die Stadtgruppe Heidelberg wird die Arbeit der DLRG im bisherigen Zuständigkeitsbereich der Gruppe Dossenheim übernehmen und die Erfüllung der Satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG gemäß den im Einklang mit der Satzung der DLRG e.v., eingetragen XXX, gefassten Regelungen des § XXX der Satzung der Stadtgruppe Heidelberg sicherstellen. Die Stadtgruppe Heidelberg wird den Stützpunkt Dossenheim auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für eine Dauer von 10 Jahren fortführen. Für die Auflösung des Stützpuntes bedarf es einer Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Stützpunktes darf frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Beschlussfassung erfolgen. Sofern mindestens 20 Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand der DLRG Stadtgruppe Heidelberg das Begehren äußern, die Arbeit der DLRG in Dossenheim in einem eigenständigen Verein fortzuführen, verpflichtet sich die DLRG Stadtgruppe Heidelberg, das in diesem Zeitpunkt vorhandene finanzielle Vermögen der DLRG Dossenheim hierfür zur Verfügung zu stellen und unverzüglich auf einen neu gegründeten Verein zu übertragen. Hierzu verpflichtet sich die DLRG Stadtgruppe Heidelberg bereits jetzt, den erforderlichen Anträgen und Beschlüssen, bspw. beim Vereinsregister und beim DLRG-Bezirk, zuzustimmen bzw. diese zu fassen. Die DLRG Dossenheim überträgt ihr vorhandenes Vermögen auf die DLRG Stadtgruppe Heidelberg. Mit dem Beschluss der Gruppe Dossenheim, den Verein aufzulösen, fällt dieser in Liquidation. Hierbei wird die aktive Arbeit eingestellt und das Vermögen für ein Jahr eingefrohren und nach Abwicklung des Vereins freigegeben und der DLRG Stadtgruppe Heidelberg zur Verfügung gestellt. Hierzu erstellt die DLRG Dossenheim zum 31.12.2012 sowie zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses eine Aufstellung des Vermögens sowie der Verbindlichkeiten. Die DLRG Stadtgruppe Heidelberg verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, mit dem Beschluss zur Liquidation der DLRG Gruppe Dossenheim in die bestehenden Verträge mit der Gemeinde Dossenheim hinsichtlich der Schwimmbadnutzung, Schulschwimmbadnutzung und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindePachtvertrages über das Grundstück und die Hütte einzutreten und diese für die Dauer des Bestandes des Stützpunktes Dossenheim zu übernehmen. Hinsichtlich der übrigen bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten wird der DLRG Stadtgruppe Heidelberg das Recht eingeräumt, diese aus der Liquidation zu übernehmen bzw. in diese bereits vor Liquidation der DLRG Dossenheim einzutreten. • Es existiert ein Konto und ein Sparbuch • Anschließend verpflichtet sich die Stadtgruppe HD, Konto bei der bisherigen Bank (Heidelberger Volksbank) mind. bis 2017 zu belassen. Sparbuchführung / -Auflösung und Neuanlage bei anderer Bank ist jederzeit möglich. Weiterführung des Xxxxxx in Dossenheim ist nach 2017 bei der bisherigen Bank erwünscht, jedoch für die Stadtgruppe HD nicht zwingend. • Die Zusammenarbeit zwischen Dossenheimer Finanzen werden innerhalb der DLRG Heidelberg auf einem gesonderten Ein- und Ausgabekonto in der Buchhaltung geführt. • Die Hütte wird von der Stadtgruppe HD übernommen! • Sonstige weitere Materialien gehen in den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Besitz der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussStadtgruppe HD über.

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Samples: dossenheim.dlrg.de

Präambel. Die Städte PRG Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG ("PRG") betreibt eine Rohrfernleitungsanlage zum Transport von Propylen deren Zweck der Transport und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach Verteilung von Propylen zwischen den Standorten der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben petrochemischen Industrie im Wege Ruhrgebiet ist ("PRG- Leitungsnetz"). Der Anschluss an das PRG-Leitungsnetz erfolgt über lokale Messstationen auf dem Gelände der Aufgabenerfüllung wahrangeschlossenen Unternehmen der petrochemischen Industrie. Bei Planung, Erstellung und Betrieb der Messstationen sind von den Angeschlossenen die jeweils anwendbaren Gesetzesvorschriften und technischen Richtlinien zu beachten und umzusetzen, in Deutschland z. B. gemäß: - Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) - Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL). Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Allgemeinen Durchleitungsbedingungen (ADB) der PRG regeln die Aufgabe Einlieferung und Abnahme von Propylen in die im Ruhrgebiet gelegene Propylenpipeline. Im Rahmen der Einrichtung Regularien werden der Geschäftsstelle Zugang und der Transport von Propylen zugunsten aller potenziellen Nutzer im Rahmen der Reservierungsprozesse für Transportkapazitäten sichergestellt. Die Anwendung dieser ADB trägt Sorge für eine Gleichbehandlung aller Transportnachfrager bei auftretenden Engpässen. Gleichzeitig stellt die Anwendung dieser ADB die erforderliche Planungsgenauigkeit und Planungssicherheit aller Transportkunden und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeBetreibers im Rahmen der vorgenannten Prinzipien sicher. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltADB dienen auch der langfristigen, wirtschaftlich tragfähigen Ausrichtung des Systems. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Sollten sich bei der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenwortlautgetreuen Anwendung dieser ADB Auslegungsprobleme ergeben, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung Auslegung auf die bestmögliche Verwirklichung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussoben genannten Prinzipien auszurichten.

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Samples: prgruhr.de

Präambel. Die Gemäß § 11 Abs. 1 LNOG M-V sind diejenigen Aufgaben der vormals kreisfreien Stadt Neubrandenburg, die dieser gemäß § 7 Abs. 2 KV M-V (alte Fassung) oblagen, auf den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte übergegangen. Übergangszeitpunkt war gemäß Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern der 04.09.2011. Nach § 12 Abs. 1 LNOG M-V haben die eingekreisten Städte und Gemeinden Spaichingendie sie aufnehmenden Landkreise einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, Aldingendie sich aus der Einkreisung ergeben, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetabzuschließen. Dieser nimmt Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sind die für die einzelnen Gemeinden zukünftige Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände gegen einen angemessenen Wertausgleich zu übertragen. Betroffen von diesem Aufgabenübergang sind auch die Aufgaben nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Gemäß § 3 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz M-V ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger – auch auf dem Stadtgebiet – nunmehr der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrLandkreis. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei hatte sich vor dem Aufgabenübergang der Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH zur Erfüllung der vormals ihr auf dem Stadtgebiet obliegenden Aufgaben aus dem Abfallwirtschaftsgesetz bedient. Im Rahmen des Aufgabenübergangs und der damit einhergehenden Vermögensauseinandersetzung schließen die Aufgabe Parteien nachfolgenden Vertrag: Die Parteien stellen fest, dass ab dem 04.09.2011 der Einrichtung Landkreis der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindeöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger i. S. d. § 3 Abs. 1 Abfallgesetz M-V auf dem Gebiet der Stadt ist. Die Zusammenarbeit Stadt Neubrandenburg hält Geschäftsanteile an der Stadtwirtschaft Neubrandenburg GmbH (SWN) i. H. v. 40 % mit einem Nennwert von 552.200,00 Euro. Die Stadt überträgt diese Geschäftsanteile zum 01.01.2014 auf den Landkreis. Der Landkreis leistet an die Stadt für die Übertragung der Geschäftsanteile i. S. d. § 2 einen angemessenen Wertausgleich i. H. v. 2.660.800,00 Euro. Der angemessene Wertausgleich wurde ausweislich des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Domus AG vom 26.07.2013 zum Bewertungsstichtag 01.01.2014 auf 3.326.000,00 Euro beziffert. Dieses Gutachten berücksichtigt nicht das Risiko, dass bestehende Dienstleistungsverträge zwischen der Stadt Neubrandenburg und der SWN sowie zwischen dem Landkreis und SWN im Jahr 2015 möglicherweise beendet werden. Dieser Umstand hätte erhebliche Auswirkungen auf die Ertragsaussichten der SWN. Aus diesem Grund einigen sich die Parteien entsprechend den Beteiligten wurde mittels einer öffentlichim Gespräch vom 02.10.2013 gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport auf einen Risikoabschlag in Höhe von 20% des gutachterlich ausgewiesenen angemessenen Wertausgleichs (3.326.000,00 € x 0,8 = 2.660.800,00 €). Das Bewertungsgutachten wird als Anlage 1 Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Wertausgleich wird 4 Wochen nach Genehmigung des Vertrages durch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltVorpommern in voller Höhe fällig. Das Gewinnbezugsrecht wechselt zum 01.01.2014; die Stadt Neubrandenburg hat einen Anspruch auf das Jahresergebnis der SWN in dem Geschäftsjahr 2013 in Höhe eines Anteils von 40% des festgestellten Jahresergebnisses. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung Auskehrung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 anteiligen Jahresergebnisses wird in Aussicht gestellt2014 realisiert. Der Gemeinderat Landkreis sichert seine Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen über die vollständige Ausschüttung des Jahresergebnisses 2013 zu. Dieser Anspruch besteht jedoch auch unabhängig davon, ob die Gesellschafter der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 SWN eine vollständige Ausschüttung des Ergebnisses beschließen und ist ggf. durch die Leistung einer Ausgleichzahlung in gleicher Höhe bzw. in Höhe der Differenz zwischen dem Anspruch und der tatsächlich seitens der Gesellschaft realisierten Gewinnausschüttung durch den Beitritt beschlossen, ebenso Landkreis bis spätestens 31.12.2014 für das Geschäftsjahr 2013 zu leisten. Der angemessene Wertausgleich und der Gemeinderat Anspruch auf Leistung der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussGewinnausschüttung sind bis zum Erreichen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes unverzinslich.

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Samples: www.neubrandenburg.de

Präambel. Diese Rahmenvereinbarung stellt eine Verständigung des Niedersächsischen Kultusministeriums und der sechs oben genannten Städte über die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Ausgestaltung von Ganztagsgrundschulen im Rahmen des Ganztagsschulerlasses vom 1.8. 2014 – SVBl. S. 386 – dar. Sie definiert einen gemeinsam getragenen Bildungsbegriff, legt grundsätzliche konzeptionelle Gestaltungsmerkmale fest und beschreibt die Zusammenarbeit in den Ganztagsgrundschulen. Die oben genannten Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt stellen Mittel für die einzelnen Gemeinden Ausgestaltung der Ganztagsgrundschulen zur Verfügung. Vor dem Hintergrund eines gemeinsam getragenen Bildungsverständnisses soll die nach Möglichkeit eröffnet werden, vorhandene Ressourcen vor Ort zu bündeln, um so außerunterrichtliche Ganztagsgrundschulangebote zu optimieren und weiter zu entwickeln. Im Bereich der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen außerunterrichtlichen Bildung an Ganztagsgrundschulen gestalten das Land Niedersachsen und die Städte eine gelingende Zusammenarbeit. Die Umsetzung erfolgt mit unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, jedoch mit dem gemeinsamen Ziel der Verbesserung der Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern. Ganztagsgrundschule kann so als ein ganzheitlicher Lern- und Lebensort gestärkt werden. Neben der Zusammenarbeit in Ganztagsgrundschulen können die Städte auch im Wege Rahmen eigener genehmigungspflichtiger Angebote der Aufgabenerfüllung wahrKinder- und Jugendhilfe mit Ganztagsgrundschulen kooperieren. In diesem Zusammenhang können die Städte im Rahmen ihrer kommunalen Angebote auch Ferienangebote für die Ganztagsgrundschüler vorhalten. Bei allen Formen der Zusammenarbeit von Ganztagsgrundschule und Jugendhilfe (Nr. 2.17 der Rd.Erl. vom 1.8.2014 „Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Arbeit in der Ganztagsschule“, SVBl. S. 386) im Rahmen von außerschulischer Ganztagsbetreuung im Anschluss an die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle schulischen Zeiten sind die Regelungen des SGB VIII und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussKiTaG zu beachten.

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Samples: www.mk.niedersachsen.de

Präambel. Die Städte Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und Gemeinden Spaichingender sich im Wandel befindli- xxxx Xxxxx- und Bildungsstrukturen in NRW haben die Räte der Stadt Kleve und der Gemeinde Kranenburg beschlossen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden Schulform der Sekundarschule eine gemeinsame und nachhaltige Schulstruktur des gemeinsamen Lernens zu schaffen. Das bisherige Schulangebot der Stadt Kleve im Bereich der Sekundarstufe I und II bildet das Fundament der interkommunalen Zusammenarbeit zur Errichtung einer Sekundarschule in der Stadt Kleve. Die Stadt Kleve wird die nach Sekundarschule als Schulträger unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Mittelzentrum betreiben. Für das Anmeldeverfahren und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Sekundarschule der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Stadt Kleve in Kleve finden für alle Schülerinnen und Xxxxxxx aus der Gemeinde Kranenburg und der Stadt Kleve die gleichen Kriterien Anwendung. Mit der Sekundarschule der Stadt Kleve soll das bestehende gymnasiale Angebot der Sekun- darstufe II in der Ausprägung „G 8“ um eine Schulform des längeren gemeinsamen Lernens in integrierter Form in der Ausprägung „G 9“ für die Stadt Kleve und die Gemeinde Kranen- burg erweitert werden. Dazu bildet die Sekundarschule der Stadt Kleve eine Kooperation mit der Gesamtschule der Stadt Kleve. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wird die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ge- schlossen. Die Stadt Kleve verpflichtet sich, die Aufgaben des Schulträgers der Sekundarschule für die Gemeinde Kranenburg im Wege der Aufgabenerfüllung wahrDelegation gemäß § 23 Absatz 1, 1. Die Halbsatz, Absatz 2 Satz 1 GkG durchzuführen. Dazu wird die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe Kleve mit Beginn des Schuljahres 2012/13 eine Sekundarschule in Kleve errichten. Mit Gründung der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Sekundarschule der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Kleve erhalten die Eltern der Schülerinnen und Xxxxxxx aus der Stadt Kleve und der Gemeinde Kranenburg das Recht, ihre Kinder an der Sekundarschule der Stadt Kleve in Aussicht gestelltKleve anzumelden. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist Schulträger ge- währleistet die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussGleichbehandlung aller Schülerinnen und Xxxxxxx im Rahmen des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens.

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Samples: www.kleve.de

Präambel. Die Städte Friedhofskultur ist ein Spiegelbild unserer Gesellschaft. Die Bestattung hat sich durch soziale und Gemeinden Spaichingenkulturelle, Aldingenweltanschauliche und religiöse Faktoren erheblich verändert. Seit Jahren findet eine Neuorientierung der Trauerkultur statt. Hinter diesen neuen Formen der Trauerkultur steht der Wunsch nach einer Grabstätte, Balgheimdie individuell und pietätvoll gestaltet sein soll und den Hinterbliebenen keine Grabpflege aufbürdet. Die Ortsgemeinde Ötzingen plant deshalb auf dem Gemeindefriedhof das Angebot eines gärtnerisch betreuten Grabfeldes. Mit dieser besonderen Grabstätte will die Gemeinde den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger durch eine Erweiterung der Optionen an pflegelosen Grabarten entsprechen. Durch Abschluss dieser Rahmenvereinbarung wird sichergestellt, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen dass bei jeweiliger Vergabe eines Nutzungsrechts eine friedhofsgärtnerische Grabanpflanzung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Grabpflege für die einzelnen Gemeinden Dauer der Nutzungszeiten erfolgt. Dies geschieht in der Weise, dass für die nach Gestaltung und Pflege des Grabfeldes eine Dienstleistungskonzession vergeben wird. Bei Vergabe des Nutzungsrechts vereinnahmt die Ortsgemeinde vom Erwerber die Grabnutzungsgebühr. Das Entgelt für eine standardisierte Grabpflege mit Rahmenpflege entrichtet der Gutachterausschussverordnung Nutzungsberechtigte aufgrund eines für seine Grabstelle abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit der Firma Blumen Pörtner GbR (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben nachstehend Friedhofsgärtnerei genannt). Die treuhänderische Verwaltung des Entgelts übernimmt die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Wege Lande Rheinland-Pfalz eG (nachstehend Genossenschaft genannt), welche wiederum die jährliche Abrechnung mit der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussFriedhofsgärtnerei übernimmt.

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Samples: wirges.more-rubin1.de

Präambel. Die Städte Als Schulträger nach § 76 Schulgesetz (SchulG) obliegt es der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und Gemeinden Spaichingenden Ortsgemeinden Fürfeld und Hackenheim für den IT- Support zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des schulischen IT-Betriebes (im Folgenden: „Schul-IT“) als Sachbedarf im Sinne des § 74 Abs. 3 SchulG Sorge zu tragen. Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird der Landkreis Mainz-Bingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt der für die einzelnen Gemeinden Schulen in seiner Trägerschaft die nach gleiche Aufgabe wahrzunehmen hat, den schulischen IT-Support für die Schulen innerhalb der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Verbandsgemeinde Bad Kreuznach übernehmen. Ziel dieser Zweckvereinbarung ist es, Synergien zu nutzen und Leistungen kostengünstig und effizient zu erbringen. Deshalb wird die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Verwaltungsbehörde des Landkreises Mainz-Bingen im Wege Rahmen der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe durch diese Zweckvereinbarung begründeten interkommunalen Zusammenarbeit einen gebietsübergreifenden IT-Support zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der Einrichtung IT-Infrastrukturen im Bereich der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen pädagogischen Netzwerke an den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Schulen innerhalb der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltVerbandsgemeinde Bad Kreuznach einrichten. Der Gemeinderat jeweilige Auftraggeber überträgt für die Schulen in seiner Trägerschaft die anfallenden IT-Supportaufgaben zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der Stadt Geisingen hat IT-Infrastrukturen im Bereich der pädagogischen Netzwerke an den Auftragnehmer. Eine Änderung der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der Auftraggeber sowie des Auftragnehmers sind mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussdieser Aufgabenübertragung nicht verbunden.

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Samples: www.mainz-bingen.de

Präambel. Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Düngenheim, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Düngenheim, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Düngenheim“ in der Ortsgemeinde Düngenheim - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Rhein- land-Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetBescheinigung Gemeinde voraus. Dieser nimmt Ent- sprechendes gilt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Steuerbegünstigung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Die Städte Porsche Leipzig GmbH und Gemeinden SpaichingenRB Leipzig e.V. – im Folgenden Veranstalter genannt, Aldingenorganisieren ein Fuß- ballturnier für Jungen und Mädchen der Geburtsjahre 2006 bis 2011. Um einen reibungslosen und sicheren Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, Balgheimkönnen die Teams nur unter Aufsicht eines Teamleiters an den Veranstaltungen teilnehmen. Diese Person wird im Rahmen der Veranstaltungen als Erziehungsbeauftragter die Kinder seines Teams beaufsichtigen. Die vorliegende Vereinbarung regelt die auf die im Rahmen des „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen begrenzte Übertragung von Erziehungsaufgaben auf den Teamleiter in der Funktion des Erziehungsbeauftragten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG. Hiermit übertrage ich als personensorgeberechtigte Person (i. d. R. ein Elternteil): Vorname Name Straße PLZ, BöttingenWohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG, Bubsheimeinmalig, Deilingenauf die Dauer der im Rahmen der Veranstaltung „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen begrenzt, Denkingendie Aufgaben der Erziehung für mein minderjähriges Kind: Vorname Name Geburtsdatum Teamname dem/der volljährigen Erziehungsbeauftragten / Teamleiter/in: Vorname Name Straße PLZ, DürbheimWohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) und erteile meinem Kind die Erlaubnis, Durchhausenin Begleitung des Teamleiters die Sportveranstaltungen zu besuchen und an den Turnieren teilzunehmen. Über das im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Sportveranstaltung bestehende Verletzungsrisiko bin ich mir bewusst. Mit meiner Unterschrift bestätige ich: Vorname Name Straße PLZ, EgesheimWohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) dass ich mich bereit erkläre, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen als Teamleiter in der Funktion des Erziehungsbeauftragten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG die mir anvertrauten Kinder auf die im Rahmen des „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen zu begleiten. Meine Funktionsträgerschaft beginnt mit der Übernahme des Kindes aus der Obhut der Eltern und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle endet mit Rückgabe des Gutachterausschusses eingerichtetKindes in die Obhut der Eltern. Dieser nimmt Während dieser Zeit bin ich zur Aufsicht der Minderjährigen verpflichtet und werde insbesondere für die einzelnen Gemeinden Einhaltung des Jugendschutzgesetzes Sorge tragen. Mir ist bewusst, dass die nach Veranstaltungen, z. B. auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen, auch früher als geplant abgebrochen werden können. In diesem Fall werde ich meine Funktion so lange weiter ausüben bis die Kinder wieder in die Obhut der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Eltern übergeben werden können. Der Veranstalter behält es sich vor, diese Einwilligung im Wege Rahmen seiner als verkehrssicherungsverpflichteter bestehenden Kontrollpflicht zu überprüfen und die Überprüfung durch Einsammeln dieser Vereinbarungen zu dokumentieren. Personenbezogene Daten werden hierbei ausschließlich durch den Veranstalter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen erhoben und nur so lange gespeichert, wie es die organisatorische Abwicklung der Aufgabenerfüllung wahrVeranstaltung erfordert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder die Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt nicht. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG wird gewährleistet. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich die Aufgabe Unterzeichner mit der Einrichtung Erhebung der Geschäftsstelle Daten in der beschriebenen Form einverstanden. Auf den Veranstaltungen werden zu Promotionzwecken sowohl durch den Veranstalter und seiner Erfüllungs- gehilfen als auch durch Pressevertreter Fotos und Videos angefertigt, welche bearbeitet, ausgetauscht und sowohl in digitaler Form, al s auch in den klassischen Printmedien veröffentlicht werden. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen auch im Einzelnen erkennbar sind. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, als personenberechtigte Person auch im Namen des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeKindes, dass ich damit einverstanden bin, dass im Rahmen der Veranstaltung Fotos angefertigt und diese auch veröffentlicht werden und trete etwaige Bild- und Nutzungsrechte, zeitlich und örtlich unbeschränkt, an den Veranstalter ab. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung Elternteil I ? Elternteil II ? Ort, Datum Unterschrift der/des Beitritts Personensorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Hiermit bestätige ich, dass auch die zweite erziehungsberechtigte Person Kenntnis von der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussTeilnahme des Kindes am Leipziger Viertelfinale 2019 hat.

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Samples: www.leipziger-viertelfinale.de

Präambel. Die Städte Beteiligten sind sich einig, dass der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Gemeinden Spaichingender Steigerung des Personenverkehrsaufkommens des öffentlichen Nahverkehrs im Bereich von Flughafen und Messe auf den Fildern hohe Bedeutung zukommt. Bedingt durch die beiden Landeseinrichtungen Flughafen und Messe mit dem weiteren Entwicklungspotenzial auch auf umliegenden Gewerbeflächen, Aldingenden geplanten Filderbahnhof im Zuge von Stuttgart 21, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen die Neustrukturierung des Regionalverkehrs durch das Projekt Stuttgart 21 und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie die vorhandene BAB 8 bzw. B 27 entsteht in diesem Bereich der Filder eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt bedeutende Verkehrsdrehscheibe für die einzelnen Gemeinden Region Stuttgart und den Filderraum. Um diese Verkehrsdrehscheibe angemessen an den öffentlichen Personennahverkehr anzubinden und damit für den Nahbereich nutzbar zu machen sollen die Stadtbahn U6 bis zum Filderbahnhof, Flughafen und Messe, die S-Bahn von Filderstadt/Bernhausen nach Neuhausen a.d.F. und die Stadtbahn U5 bis Leinfelden Markomannenstraße verlängert werden. Diese Maßnahmen sind Bestandteil eines verkehrlichen und wirtschaftlichen Gesamtprojekts das aus folgenden Teilprojekten besteht. - Verlängerung der Gutachterausschussverordnung Stadtbahn von Stuttgart/Möhringen zum Fasanenhof (GuAVOU6, 1. Teilabschnitt) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben - Verlängerung der Stadtbahn von Fasanenhof bis Flughafen/Messe (U6, 2. Teilabschnitt) - Verlängerung der S-Bahn von Filderstadt/Bernhausen nach Neuhausen a.d.F. (S2) - Verlängerung der Stadtbahn von Leinfelden-Bahnhof bis Markomannenstraße (U5, 2. Teilabschnitt) Der 1. Teilabschnitt der U6 ist bereits realisiert. Die übrigen Maßnahmen befinden sich derzeit in der vorbereitenden Planung. Im Rahmen einer Standardisierten Bewertung wurde 2008 ein positiver Kosten- Nutzenfaktor für die Kombination aus Verlängerung bis Flughafen/Messe uund Verlängerung bis Neuhausen mit 1,1 ermittelt. Dabei wurde die Realisierung des Projektes Stuttgart 21 unterstellt. Die Kombination wurde mit ihren Teilprojekten in das GVFG-Bundesprogramm aufgenommen und gehört zu den Maßnahmen für die das Land Baden-Württemberg eine ergänzende Förderung zugesagt hat. Die U6-Verlängerung und die S2-Verlängerung von Filderstadt/Bernhausen nach Neuhausen a.d.F. ist hinsichtlich der Förderung für die Zuschussgeber Bund und Land ein Paket, das nur in der Kombination beider Maßnahmen den Nutzen entfaltet, der, in Geld bewertet, die Kosten der Neubaustrecken von Stadtbahn und S-Bahn überwiegt. Aufgrund der bis Ende 2019 auslaufenden GVFG-Förderung durch den Bund ist eine zügige Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich. Die Beteiligten sind sich einig, dass eine Umsetzung und Abrechnung bis zum Auslaufen der GVFG Bundesförderung im Wege Jahr 2019 nur unter Optimierung der Aufgabenerfüllung wahrProzesse und durch vollumfängliche Unterstützung der Beteiligten erfolgen kann. Im Rahmen einer Standardisierten Bewertung wurde 2004 ein positiver Kosten- Nutzenfaktor für die Verlängerung der U5 bis Echterdingen Hinterhof mit 1,48 ermittelt. Aktuell wurde von der SSB AG auch ein positiver Nutzen-Kosten-Faktor für den Teil der Maßnahmen bis zur Markomannenstraße ermittelt. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Maßnahme wurde in das LGVFG-Landesprogramm aufgenommen. Mit dieser Vereinbarung treffen die Aufgabe Beteiligten grundsätzliche Regelungen zur Finanzierung und Umsetzung der Einrichtung Verlängerung der Geschäftsstelle Stadtbahn von Fasanenhof bis Flughafen/Messe (U6-Verlängerung), der S-Bahn von Filderstadt/Bernhausen bis Neuhausen a.d.F. (S2-Verlängerung) und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindeder Verlängerung der Stadtbahn von Leinfelden Bahnhof bis Markomannenstraße (U5 Verlängerung). Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung SSB baut auf der Grundlage von ihr erarbeiteten, planfestgestellten Pläne und nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtAnerkennung der Zuwendungsfähigkeit die Stadtbahn einschließlich aller zum Betrieb notwendigen Anlagen (u. a. Ingenieurbauwerke, Hochbahnsteige, Wartehallen, Technik-, Dienst-, Sozialgebäude) von der bisherigen Endhaltestelle Schelmenwasen bis zur geplanten Endhaltestelle "Flughafen/Messe" und beschafft die hierzu erforderlichen Fahrzeuge. Die Genehmigung Strecke ist insgesamt 3,5 km lang. Grundlage für die Kostenermittlung ist der Planungsstand „Standardisierte Bewertung“ von Juni 2009. Die Planungstiefe entspricht einer Machbarkeitsstudie. Eine detaillierte Kostenermittlung kann erst im Rahmen der Vertiefung der Planungen erfolgen. Die gesamten Bau-, Planungs- und Fahrzeugbeschaffungskosten und die zuwendungsfähigen Kosten gestalten sich gemäß der fortgeschriebenen Kostenübersicht der SSB (Stand Juni 2012) wie folgt: Erstinvestition Infrastruktur (incl. Planungskosten) 70.000 T€ - Förderung Bund und Land gemäß GVFG/EntflechtG 51.200 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur 18.800 T€ + Erstinvestition Fahrzeuge (incl. Reserve) 7.700 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur & Fahrzeuge 26.500 T€ Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Bund bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Baukosten im Rahmen des Beitritts GVFG-Bundesprogrammes und das Land bis zu 20 % der Stadt Geisingen vom Bund als zuwendungsfähig anerkannten Kosten im Rahmen seiner GVFG- Komplementärfinanzierung fördert. Die SSB AG wird wegen der engen Verflechtung der Maßnahmen U6 und S2 die Verlängerung der S2 planen, realisieren und nach Fertigstellung der Maßnahme als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) die errichtete Infrastruktur betreiben. Für die Umsetzung der Maßnahme wird der Neubau einer zweigleisigen ca. 3,9 km langen Bahnstrecke mit 2 Stationen erforderlich. Die Strecke und die Stationen werden für reinen S-Bahn Betrieb vorgesehen. Die Strecke soll nach NE Standard errichtet werden, bindet im Bahnhof Filderstadt/Bernhausen an die bestehenden Anlagen der DB AG an und endet in Neuhausen a.d.F.. Grundlage für die Kostenermittlung ist der Planungsstand „Standardisierte Bewertung“ von Juni 2009. Die Planungstiefe entspricht einer Machbarkeitsstudie. Eine detaillierte Kostenermittlung kann erst im Rahmen der Vertiefung der Planungen erfolgen. Die gesamten Bau-, Planungs- und Fahrzeugbeschaffungskosten und die zuwendungsfähigen Kosten gestalten sich gemäß der fortgeschriebenen Kostenübersicht des VRS (Stand Juni 2013) wie folgt: Erstinvestition Infrastruktur (incl. Planungskosten) 92.000 T€ - Förderung Bund und Land gemäß GVFG/EntflechtG 61.333 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur 30.667 T€ + Erstinvestition Fahrzeuge (incl. Reserve) 18.000 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur & Fahrzeuge 48.667 T€ Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Bund bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Baukosten im Rahmen des GVFG-Bundesprogrammes und das Land bis zu 20 % der vom Bund als zuwendungsfähig anerkannten Kosten im Rahmen seiner GVFG- Komplementärfinanzierung fördert. Die SSB baut auf der Grundlage von ihr erarbeiteten, planfestgestellten Pläne und nach Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit die Stadtbahn einschließlich aller zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltBetrieb notwendigen Anlagen (u. a. Ingenieurbauwerke, Hochbahnsteige, Wartehallen, Technik-, Dienst-, Sozialgebäude) von der bisherigen Endhaltestelle Leinfelden Bahnhof bis zur geplanten Endhaltestelle Markomannenstraße. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019Die Strecke ist insgesamt 0,5 km lang. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung Zusätzliche Fahrzeuge sind nicht notwendig. Grundlage für die Kostenermittlung ist die Kostenschätzung vom Dezember 2011. Die Planungstiefe entspricht einer Machbarkeitsstudie. Eine detaillierte Kostenermittlung kann erst im Rahmen der Vertiefung der Planungen erfolgen. Die gesamten Bau- und Planungskosten und die zuwendungsfähigen Kosten gestalten sich gemäß der Kostenübersicht der SSB (Stand Dezember 2011) wie folgt: Erstinvestition Infrastruktur (incl. Planungskosten) 4.400 T€ - Förderung Land gemäß LGVFG 3.000 T€ Die Beteiligten gehen davon aus, dass das Land bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Baukosten im Rahmen des LGVFG-Landesprogrammes fördert. Die Partner der Rahmenvereinbarung nehmen zur Kenntnis, dass die Stadt Leinfelden-Echterdingen mit ihrer Beteiligung am Projekt die Erwartung verknüpft, dass künftige Planungen für die Erweiterung des Stadtbahnnetzes ihr Interesse an einer Weiterführung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussU5 bis Hinterhofstraße beachten.

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Samples: www.domino1.stuttgart.de

Präambel. Die Städte und Mit Verordnung vom 14.08.1984 übertrug der Landkreis Rhön-Grabfeld seinen kreis- angehörigen Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei entsprechend dem damaligen Bayerischen Abfallgesetz die Aufgabe der Einrichtung Beseitigung des in ihren Hoheitsgebieten anfallenden Bauschuttes (ein- schließlich Erdaushub und Straßenaufbruch). Zur Aufgabenerfüllung gründete die Stadt Bad Neustadt zusammen mit den Gemeinden Hohenroth und Niederlauer den Zweckverband zur Boden- und Bauschuttentsorgung Saaletal/Bad Neustadt a. d. Saale, der Geschäftsstelle auf dem Gelände der Fa. Steinbach in der Gemarkung Salz eine abfall- rechtlich genehmigte Bauschuttdeponie der Klasse (DK) 0 betreibt. Nachdem die Fa. Steinbach Eigentümerin des Deponiegeländes ist, wurde sie ebenfalls Mitglied im Zweckverband. Im Laufe der Jahre sind die Gemeinden Salz, Strahlungen, Rödel- maier, Heustreu, Burglauer, Wollbach, Unsleben, Schönau a. d. Brend und Hollstadt aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld sowie die Stadt Münnerstadt, Landkreis Bad Kis- singen dem Zweckverband beigetreten. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen hat der Landkreis Rhön-Grabfeld die Ver- ordnung aus dem Jahr 1984 mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgehoben, so dass der Landkreis gem. Art. 3 Abs. 1 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz wieder die Aufgabe wahrnimmt. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. KommZG ist damit der Landkreis an die Stelle der früheren Mitgliedsgemeinden aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld getre- ten. Künftig entsorgt der Zweckverband den im gesamten Landkreis anfallenden Bauschutt und Erdaushub, der auf der Deponie der Fa. Steinbach abgelagert wer- den darf. Der Landkreis Bad Kissingen hat mit Rechtsverordnung vom 22.11.1994 der Stadt Münnerstadt mit Wirkung vom 01.04.1994 nur noch die Aufgabe der Entsorgung des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindeim Stadtgebiet anfallenden Erdaushubs übertragen. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde Verordnung vom 05.03.1987, mit Bescheid der die Entsorgung auch des Bauschutts übertragen worden war, ist mit Wirkung vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt01.04.1994 außer Kraft getreten. Der Gemeinderat Stadt Münnerstadt obliegt demzufolge nur die Aufgabe der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 Entsorgung des Erdaushubs, welche sie auf den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussZweckverband zur Boden- und Bauschuttentsorgung Rhön-Grabfeld – Münnerstadt übertragen hat.

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Samples: www.abfallinfo-rhoen-grabfeld.de

Präambel. Die Das Land richtet seine Arbeits-, Wirtschafts- und Technologiepolitik neu aus und fördert landesweit 16 Regionalagenturen zur regionalen Umsetzung seiner Förderprogramme und Initiativen. In diesem Kontext haben die Städte Dortmund, Hamm und Gemeinden Spaichingender Kreis Unna sich zur Region Westfälisches Ruhrgebiet zusammengeschlossen und die Regionalagentur Westfälisches Ruhrgebiet – Dortmund, AldingenKreis Unna, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben Hamm (nachfolgend „Regionalagentur Westfälisches Ruhrgebiet“ genannt) sowie einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Lenkungskreis eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach In der Gutachterausschussverordnung konstituierenden Sitzung des Lenkungskreises Westfälisches Ruhrgebiet (GuAVOLK) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege am 29. September 2004 wurde zwischen den Mitgliedern des LK Stadt Hamm, Kreis Unna und Stadt Dortmund Konsens in der Aufgabenerfüllung wahrkünftigen Zusammenarbeit gefunden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer nachfolgenden Punkte dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltbasieren auf diesem Konsens und regeln die Strukturen und Funktionsweisen der Zusammenarbeit in Bezug auf die gemeinsame Regionalagentur Westfälisches Ruhrgebiet. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde Ferner liegt dem Konsens der Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA) vom 29.09.2004 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und der Zuwendungsbescheid zur Projektförderung „Regionalagentur Westfälisches Ruhrgebiet – Dortmund, Kreis Unna, Hamm“ vom 22.11.2004 mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussihren Anlagen zu Grunde.

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Samples: rathaus.dortmund.de

Präambel. Die Städte Verbandsgemeinden Rhens und Gemeinden SpaichingenUntermosel möchten schon heute Maßnahmen ergreifen, Aldingenum den Herausforderungen der Zukunft aktiv zu begegnen. Vor allem die demografischen Entwicklungen mit zurückgehenden Einwohnerzahlen, Balgheimeiner zunehmenden Zahl älterer Menschen und einer abnehmenden Zahl jüngerer Menschen und technische Fortschritte werden das Bild der Gesellschaft und auch das Anforderungsprofil an die Kommunen und ihre Verwaltungen erheblich verändern. Vor dem Hintergrund beabsichtigen die Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel im Interesse ihrer Ortsgemeinden und der Bürgerinnen und Bürger, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen die laufende Freiwilligkeitsphase der Kommunal- und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie Verwaltungsreform und die damit verbundenen Chancen und Möglichkeiten zu nutzen. Sie streben eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetfreiwillige Gebietsänderung durch die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel aus den Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zum 1. Dieser nimmt Juli 2014 an. Dabei soll diese Fusion auch für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Verwaltungen sozialverträglich insbesondere im Wege Hinblick auf Altersteilzeitangebote und eine wohnortnahe Bereitstellung von Arbeitsplätzen ausgestaltet werden. In der Aufgabenerfüllung wahrneuen Verbandsgemeinde werden etwa 27.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf einer Fläche von 164 Quadratkilometern in 18 Ortsgemeinden leben. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Nach eingehenden Verhandlungen schließen die Aufgabe Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel auf der Einrichtung Grundlage der Geschäftsstelle entsprechenden Beschlüsse des Verbandsgemeinderates Rhens am 22.03.2012 und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeVerbandsgemeinderates Untermosel am 22.03.2012 und der zustimmenden Beschlüsse der Ortsgemeinderäte (Benennung der Ortsgemeinderäte mit Beschlussdatum wird nach Vollzug ergänzt) folgende Vereinbarung über eine freiwillige Gebietsänderung: Freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde Aus den Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel soll zum 1. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltJuli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenName, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSitz, Wappen und Bekanntmachungsorgan

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Samples: www.vg-rhein-mosel.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Grundlage dieser Vereinbarung für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Teilnahme am Freiwilligen Ökologischen Jahr ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (GuAVOJugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 11.10.2017 erforderlichen 16. Mai 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S 842 ff.). Ein Xxxxxx des Freiwilligen Ökologischen Jahres in Ba- den-Württemberg ist die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (gem. Erlass des Um- weltministeriums Baden-Württemberg vom 13.01.1994/Az. 21-8802.06). Das FÖJ ist ein an persönlichen Lernzielen orientiertes außerschulisches, praktisches Bildungsjahr für Ju- gendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 26 Jahren. An den von den jeweiligen Trägern zuge- lassenen FÖJ-Einsatzstellen wird die/der Freiwillige fachlich begleitet, in die Betriebsabläufe eingebunden und ihr/ihm die Arbeit an selbstgewählten Projekten ermöglicht. Die verpflichtenden FÖJ-Seminare mit insgesamt 25 Bildungstagen dienen der Reflektion der Arbeit in den Einsatzstellen, der Erweiterung von Wissen und Erfahrungen zu ThemensteIlungen der Ökologie und einer nachhaltigen Entwicklung. Darüber hinaus findet ein FÖJ-Seminarvorbereitungstreffen im Jahr statt. Zusätzlich wird eine freiwillige Teilnahme bei übergreifenden Projekten in verschiedenen Einsatzstellen angeboten. Das FÖJ ist als Bildungsjahr im Kontext einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zu verstehen. Es fördert die Kompetenzen junger Menschen, Zukunft nachhaltig zu gestalten. Das FÖJ setzt auf die Partizi- pation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der Gesellschaft in einer globalisier- ten Welt. Das FÖJ eröffnet Lern- und Erfahrungsräume für die Freiwilligen, es ermöglicht sowohl formelle als auch informelle Bildung. Das FÖJ dient der beruflichen Orientierung und Persönlichkeitsbildung. Es fördert die Bildungs- und Be- schäftigungsfähigkeit. Wichtige Teilnahmevoraussetzung am FÖJ ist die Bereitschaft zur aktiven Mitgestal- tung des eigenen Bildungsjahrs und zur kritischen Auseinandersetzung mit ökologischen und gesellschaft- lichen Themen. Die Unterstützung hierzu erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einsatzstel- len sowie den Pädagoginnen und Pädagogen des Trägers. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Ver- tragspartner die im JFDG grundlegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Ju- gendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die feder- führende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Verein- barung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwilligen Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an. Darüber hinaus trifft der Xxxxxx die entsprechenden Absprachen mit der Ein- satzstelle bezüglich des Einsatzes der/des Freiwilligen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Vermitt- lung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Der/Die Teilnehmer/in verpflichtet sich, während des in der Vereinbarung bezeichneten Zeitraums bei der genannten Einsatzstelle ein Freiwilliges Ökologisches Jahr abzuleisten. Sie/Er wird die Aufgaben im Wege prak- tischen Einsatz gewissenhaft und nach den Anweisungen der Aufgabenerfüllung wahrzuständigen Vorgesetzten und Betreuer er- füllen. Die Stadt Trossingen Einsatzstelle verpflichtet sich, entsprechend den Zielen des FÖJ, dem/der Teilnehmer/in Einblick in ih- re Aufgaben zu gewähren, sowie nötige Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie wird deshalb den Dienst unter Berücksichtigung der Eignung, des Alters und der besonderen Interessen der Teilneh- mer/innen vielseitig gestalten. Der Tätigkeitsbereich der Teilnehmenden innerhalb der Institution, in die/der Teilnehmende eingesetzt wird, ist schwerpunktmäßig einem ökologischen Fachgebiet, bzw. der Bildung für nachhaltige Entwicklung zuzuordnen. Der Bildungsanspruch und die gesetzlich geforderte Arbeitsplatzneutralität müssen im Freiwil- ligendienst gewahrt werden. Sie wird den/die Teillnehmende(n) im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten zu entsprechenden Tätigkeiten heranziehen und sie/ihn der Zielsetzung des FÖJ gemäss anleiten und be- treuen. Einsatzort(e) und Tätigkeitsfelder liegen im Rahmen der Ausschreibung in der für die jeweilige Pe- riode maßgeblichen Liste der Einsatzstellen. Einsatzstelle und Teilnehmer/in erarbeiten und vereinbaren auf dieser Grundlage einen vorläufigen Ar- beitsplan. Er ist in Absprache zwischen Teilnehmer/in und Einsatzstelle in einen konkreten Einsatzplan umzuwandeln und entsprechend den Regelungen im Handbuch beim Xxxxxx einzureichen. Der Arbeitsplan beinhaltet Aufgaben und Tätigkeiten, die an individuellen Lernzielen und Kompetenzen orientiert sind. Die fachliche Anleitung und individuelle Betreuung vor Ort erfolgt durch eine geeignete, gegenüber dem Xxxxxx zu benennende Ansprechperson/en an der Einsatzstelle. Die weitere pädagogische Begleitung und individuelle Betreuung des/der Teilnehmers/in erfolgt durch das pädagogische Team der Landeszentrale für politische Bildung. Gem. § 11 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz übernimmt dabei die Aufgabe Einsatzstelle die Geld- und Sachleistun- gen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Xxxxxx haftet für die Erfüllung der Einrichtung Pflichten der Geschäftsstelle Einsatztelle gegenüber dem Freiwilligen wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflichten durch die Einsatzstelle, wird diese dem Xxxxxx regresspflichtig im Sinne des § 11 Abs. 2. Der/Die Teilnehmer/in erhält ein monatliches Taschengeld ggf. unter Abzug der Steuern. Daneben wird von der Einsatzstelle gem. Vereinbarung mit dem Xxxxxx freie Unterkunft und Verpflegung bzw. ein Ver- pflegungszuschuss und ggf. Fahrtkostenerstattung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs ge- währt. Die Einsatzstelle verpflichtet sich gegenüber dem/der Teilnehmenden zur Zahlung des monatlichen Ta- schengeldes (auch für die Zeit der Seminare und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Urlaubs) in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussHöhe von 180,00 € sowie zur (bitte an- kreuzen):

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Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Grundlage dieser Vereinbarung für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Teilnahme am Freiwilligen Ökologischen Jahr ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (GuAVOJugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 11.10.2017 erforderlichen 16. Mai 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S 842 ff.). Ein Xxxxxx des Freiwilligen Ökologischen Jahres in Baden- Württemberg ist die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (gem. Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 13.01.1994/Az. 21-8802.06). Das FÖJ ist ein an persönlichen Lernzielen orientiertes außerschulisches, praktisches Bildungsjahr für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 26 Jahren. An den von den jeweiligen Trägern zugelassenen FÖJ-Einsatzstellen wird die/der Freiwillige fachlich begleitet, in die Betriebsabläufe eingebunden und ihr/ihm die Arbeit an selbstgewählten Projekten ermöglicht. Die verpflichtenden FÖJ-Seminare mit insgesamt 25 Bildungstagen dienen der Reflektion der Arbeit in den Einsatzstellen, der Erweiterung von Wissen und Erfahrungen zu ThemensteIlungen der Ökologie und einer nachhaltigen Entwicklung. Darüber hinaus findet ein FÖJ-Seminarvorbereitungstreffen im Jahr statt. Zusätzlich wird eine freiwillige Teilnahme bei übergreifenden Projekten in verschiedenen Einsatzstellen angeboten. Das FÖJ ist als Bildungsjahr im Kontext einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zu verstehen. Es fördert die Kompetenzen junger Menschen, Zukunft nachhaltig zu gestalten. Das FÖJ setzt auf die Partizipation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der Gesellschaft in einer globalisierten Welt. Das FÖJ eröffnet Lern- und Erfahrungsräume für die Freiwilligen, es ermöglicht sowohl formelle als auch informelle Bildung. Das FÖJ dient der beruflichen Orientierung und Persönlichkeitsbildung. Es fördert die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Wichtige Teilnahmevoraussetzung am FÖJ ist die Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung des eigenen Bildungsjahrs und zur kritischen Auseinandersetzung mit ökologischen und gesellschaftlichen Themen. Die Unterstützung hierzu erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einsatzstellen sowie den Pädagoginnen und Pädagogen des Trägers. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundlegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwilligen Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an. Darüber hinaus trifft der Xxxxxx die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes der/des Freiwilligen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Vermittlung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Der/Die Teilnehmer:in verpflichtet sich, während des in der Vereinbarung bezeichneten Zeitraums bei der genannten Einsatzstelle ein Freiwilliges Ökologisches Jahr abzuleisten. Sie/Er wird die Aufgaben im Wege praktischen Einsatz gewissenhaft und nach den Anweisungen der Aufgabenerfüllung wahrzuständigen Vorgesetzten und Betreuer erfüllen. Der/die Teilnehmer:in verpflichtet sich ferner, mit keinen rassistischen, nationalistischen, antisemitischen, fremdenfeindlichen und sexistischen oder sonstigen menschenverachtenden Äußerungen und Verhalten in Erscheinung zu treten (schriftlich oder mündlich). Die Stadt Trossingen Einsatzstelle verpflichtet sich, entsprechend den Zielen des FÖJ, dem/der Teilnehmer:in Einblick in ihre Aufgaben zu gewähren, sowie nötige Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie wird deshalb den Dienst unter Berücksichtigung der Eignung, des Alters und der besonderen Interessen der Teilnehmer:innen vielseitig gestalten. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, keine nach dem Verfassungsschutz geltende rechts- oder linksextreme Partei oder Organisation zu unterstützen oder mit ihr zu sympatisieren, sowie mit keinen rassistischen, nationalistischen, antisemitischen, fremdenfeindlichen und sexistischen oder sonstigen menschenverachtenden Äußerungen und Verhalten in Erscheinung zu treten (schriftlich oder mündlich), bzw. Teilnehmende dahingehend zu beeinflussen. Der Tätigkeitsbereich der Teilnehmenden innerhalb der Institution, in die/der Teilnehmende eingesetzt wird, ist schwerpunktmäßig einem ökologischen Fachgebiet, bzw. der Bildung für nachhaltige Entwicklung zuzuordnen. Der Bildungsanspruch und die gesetzlich geforderte Arbeitsplatzneutralität müssen im Freiwilligendienst gewahrt werden. Sie wird den/die Teillnehmende(n) im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten zu entsprechenden Tätigkeiten heranziehen und sie/ihn der Zielsetzung des FÖJ gemäß anleiten und betreuen. Einsatzort(e) und Tätigkeitsfelder liegen im Rahmen der Ausschreibung in der für die jeweilige Periode maßgeblichen Liste der Einsatzstellen. Einsatzstelle und Teilnehmer:in erarbeiten und vereinbaren auf dieser Grundlage einen vorläufigen Arbeitsplan. Er ist in Absprache zwischen Teilnehmer:in und Einsatzstelle in einen konkreten Einsatzplan umzuwandeln und entsprechend den Regelungen im Handbuch beim Xxxxxx einzureichen. Der Arbeitsplan beinhaltet Aufgaben und Tätigkeiten, die an individuellen Lernzielen und Kompetenzen orientiert sind. Die fachliche Anleitung und persönliche Betreuung vor Ort erfolgt durch eine geeignete, gegenüber dem Xxxxxx zu benennende Ansprechperson/en an der Einsatzstelle. Die weitere pädagogische Begleitung und individuelle Betreuung des/der Teilnehmers:in erfolgt durch das pädagogische Team der Landeszentrale für politische Bildung. Gem. § 11 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz übernimmt dabei die Aufgabe Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Xxxxxx haftet für die Erfüllung der Einrichtung Pflichten der Geschäftsstelle Einsatzstelle gegenüber dem/der Freiwilligen wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflichten durch die Einsatzstelle, wird diese dem Xxxxxx regresspflichtig im Sinne des § 11 Abs. 2. Der/Die Teilnehmer:in erhält ein monatliches Taschengeld ggf. unter Abzug der Steuern. Daneben wird von der Einsatzstelle gem. Vereinbarung mit dem Xxxxxx freie Unterkunft und Verpflegung bzw. ein Verpflegungszuschuss und ggf. Fahrtkostenerstattung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs gewährt. Die Einsatzstelle verpflichtet sich gegenüber dem/der Teilnehmenden zur Zahlung des monatlichen Taschengeldes (auch für die Zeit der Seminare und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Urlaubs) in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussHöhe von 180,00 € sowie zur (bitte ankreuzen):

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Präambel. Zur Förderung des Volleyballsportes der Region(en) „xyz“, zum Wohle der beteiligten Vereine und im Geiste einer fairen Partnerschaft schließen die vorgenannten Stammvereine diesen Vertrag. Sportliches Ziel dieses Zusammenschlusses ist zum einen die Leistungssteigerung des Volleyballsports und zum anderen die Bereitstellung eines Breiten- und Freizeitangebotes mit der Ausrichtung zum Volleyball auf der Grundlage der Förderung und Betreuung aller Mitglieder. Die Städte Spielgemeinschaft, nachstehend SG genannt, trägt den Namen: Eine Namensänderung kann nur von den Vorständen der Stammvereine gemeinsam beschlossen werden. Die SG wird mit Wirkung zum 01.06.20XX gegründet. Sie besteht auf unbestimmte Zeit. Die SG ist dem NWVV bis zum 30.06.20XX zu melden. Eine Kündigung kann erstmals mit Wirkung zum 31.05.20XX erfolgen. Der Vorstand des kündigenden Vereins hat die Kündigung bis zum 31.03.20XX gegenüber dem Vorstand des anderen Vereins durch einen Brief mit Xxxxx an den NWVV auszusprechen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Spieljahr. Die Angehörigen der SG bleiben weiterhin Mitglied ihrer Stammvereine mit allen satzungsmäßigen Rechten und Gemeinden SpaichingenPflichten. Ein Übertritt von einem Stammverein zu dem anderen ist nur in Ausnahmefällen, Aldingendie beide Vorstände einvernehmlich regeln, Balgheimmöglich. Neuaufnahmen erfolgen nicht in der SG, Böttingensondern nur in die jeweiligen Stammvereine. Eine Mitgliedschaft in beiden Stammvereinen ist möglich. Die sportlichen. Personellen und organisatorischen Angelegenheiten werden von den Mannschaften der SG selbständig und in eigener Verantwortung nach Maßgabe der jeweiligen Vereinsatzung geregelt. Alle für den Spielbetrieb erforderlichen Anschaffungen, BubsheimAbgaben an Verbände usw. werden je zur Hälfte von beiden Stammvereinen getragen. Sportbekleidung wird grundsätzlich nicht vom Stammverein bezahlt, Deilingenhier sind Sponsoren zu suchen. Die SG tritt mit Gründung in die Spielklassen ein, Denkingendie bisher von den Stammvereinen belegt wurden. Bei Auflösung der SG verzichtet der Verein Musterhausen auf die Beibehaltung des „eingebrachten“ Spielklassenplatzes. Der Trainings- und Spielbetrieb findet in den Hallen des Vereins Musterbach sowie des Vereins Musterhausen statt. Gemäß Spielordnung des NWVV und unter Bezug auf § 6 dieses Vertrages erklären die Stammvereine, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt dass sie die gesamtschuldnerische Haftung für die einzelnen Gemeinden Verbindlichkeiten der Mitglieder der SG gegenüber dem NWVV und seiner(n) Region(en) übernehmen. Neben Satzungen und Ordnungen der Stammvereine finden alle Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DVV, NWVV und der Region(en) Anwendung. Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stammvereine. Sie können nur zum Beginn des kommenden Spieljahres – in der Regel ab 01.09. des Jahres – schriftlich getroffen werden. Ausnahme zeitlicher Art sind nur solche Vorgänge, die nach ansonsten zum Schaden der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrSG wären. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses Mündliche Absprachen gelten als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussnicht vereinbart.

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Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Für die Durchführung des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für Freiwilligen Sozialen Jahres gelten die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Bestimmungen des Geset- zes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (GuAVOJFDG) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 19, S. 842 ff). Der Jugendfreiwilligendienst FSJ wird gemäß des JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorien- tierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Aufgabenerfüllung wahrOrientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste för- dern den Erwerb sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendiens- te zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Hilfstätigkeiten der Freiwilligen erstrecken sich auf die Aufgabe Unterstützung der Einrichtung Fachkräfte in den Einsatzstellen. Der DRK Kreisverband Odenwaldkreis e.V. ist gemäß § 10 (1), 1 JFDG anerkannter Xxxxxx des Jugendfreiwilligendienstes FSJ. Der Fachbereich Freiwilligendienste übt gegenüber den Freiwilligen die Dienst- und Fach- aufsicht aus. Unbeschadet der Geschäftsstelle und Aufsichtsbefugnisse des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeFachbereichs Freiwilligendienste wird die Fach- aufsicht an die Einsatzstelle delegiert. Beim Einsatz unterstehen die Freiwilligen der leitenden Fachkraft. Die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Freiwilligendienste können jederzeit die Einsatzstelle besuchen und sich über den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Einsatz und die Leistungen der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussFreiwilligen informieren.

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Samples: freiwilligendienste.drk-odenwaldkreis.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetDas Land Baden-Württemberg stellt ab September 2022 allen Leistungserbringern i.S.v. Dieser nimmt § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV ein Impfterminportal für die einzelnen Gemeinden Vergabe und das Management ihrer Corona-Schutzimpfung kostenfrei zur Verfügung. Mit Hilfe des Impfterminportals sollen die nach für den Xxxxxx 2022 prognostizierten 6,5 Mio Imp- fungen effizient und gerecht abgewickelt werden. Gleichzeitig wird das Ministerium für Sozi- ales, Gesundheit und Integration anhand des Portals ein Impfmonitoring mittels aggregierter Daten etablieren, um zum Schutz ihrer Bürger und Bürgerinnen Kapazitätsengpässe und eventuelle Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen. Menschen, die keinen Zugang zum Internet haben, können Impftermine auch telefonisch buchen. Zur Umsetzung des Vorha- bens hat das Land Baden-Württemberg mit der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege samedi GmbH einen Vertrag zur Customiza- tion, Wartung und Nutzung der Aufgabenerfüllung wahrsamedi® E-Health-Plattform geschlossen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Leistungserbrin- ger wie Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Betriebsärzte und die Aufgabe Impfeinheiten der Einrichtung Kreise, die sich über xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx-xxxxxx registrieren, sind berechtigt die Leistungen der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindesamedi GmbH insoweit kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Die Zusammenarbeit zwischen Vor diesem Hintergrund beauftragt der Auftraggeber den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde Auftragnehmer mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 den in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussdieser Vereinbarung genannten Leistungen. Insbesondere Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stellt bestimmte Anfor- derungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schlie- ßen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, deren Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Präambel. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald nimmt am Modellvorhaben „LandZukunft“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz (BMELV) teil. Die Städte dafür vorgesehene Förderung mit Bundes- und Gemeinden SpaichingenLandesmitteln erfolgt von April 2012 bis Dezember 2014. Die Umsetzung dieses Modellvorhabens bettet sich in die strategische Ausrichtung der Regionalentwicklung des Landkreises Vorpommern-Greifswald ein. Grundlage dafür bildet derzeit die regionale Entwicklungs- und Stabilisierungsinitiative (RESI), Aldingenin der neben der „Daseinsvorsorge“ und der „Bildungsentwicklungsplanung“ insbesondere die „Entwicklung der Wirtschaftsstruktur“ als einer der drei wichtigsten Arbeitsschwerpunkte identifiziert wurde. Die Geschäftsordnung regelt den allgemeinen Geschäftsablauf in der Lenkungsgruppe. Ziel der Lenkungsgruppenarbeit ist die Umsetzung des im Rahmen des Modellvorhabens „LandZukunft“, Balgheimzwischen dem BMELV, Böttingendem Landkreis Vorpommern-Greifswald und dem Ministerium für Landwirtschaft, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Umwelt und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetVerbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern geschlossenen Vertrages und der darin festgeschriebenen Zielstellungen. Dieser nimmt Die Lenkungsgruppe ist für die einzelnen Gemeinden Steuerung des Modellvorhabens „Landzukunft“ des BMELV verantwortlich. Sie entscheidet über die nach Mittelvergabe des Regionalbudgets und leitet die Regionale Entwicklungsagentur. Die Mitglieder der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Lenkungsgruppe werden durch die Landrätin berufen und bestätigen dies schriftlich. Eine Berufung ist in Abstimmung mit den bestehenden Mitgliedern der Lenkungsgruppe zu jeder Zeit möglich. Die Mitglieder sind Vertreter der Verwaltung, der Kreispolitik sowie von Wirtschafts- und Sozialpartner, die mindestens die Hälfte der Lenkungsgruppe ausmachen müssen. Die Mitglieder nehmen diese Aufgaben ehrenamtlich war. Die Mitglieder der Lenkungsgruppe wählen in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Aus der Mitgliedschaft leiten sich keine weiteren Rechte ab. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Die Mitgliedschaft in der Lenkungsgruppe ist personengebunden. Die anlage Mitglieder bemühen sich um eine regelmäßige Teilnahme. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Stellvertreterregelung zulässig. Der Projektmanager ist beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied der Lenkungsgruppe “LandZukunft“. Die Lenkungsgruppe ist ein Gremium mit gleichrangigen Mitgliedern. Die Lenkungsgruppe tagt in der Regel vierteljährlich, bei Bedarf auch öfter. Die Sitzungsleitung liegt bei dem Vorsitzenden der Lenkungsgruppe oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter. Die Einladung erfolgt in der Regel per email durch die Regionale Entwicklungsagentur mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Einer Teilnahme durch Mitglieder der regionalen Partnerschaft oder anderer Gäste kann im Wege der Aufgabenerfüllung wahrEinzelfall zugestimmt werden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Einladung von Beratern, Antragstellern oder Gästen kann bei Bedarf durch den Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag durch die Aufgabe regionale Entwicklungsagentur erfolgen. Der Sitzungsverlauf wird durch den Projektmanager „LandZukunft“ protokolliert, den Mitgliedern per email versendet und ist auch den Mitgliedern der Einrichtung regionalen Partnerschaft zugänglich. Wichtige Ergebnisse werden den Mitgliedern der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindePartnerschaft oder der Presse durch den Vorsitzenden mitgeteilt. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltGeschäftsführung der Lenkungsgruppe „LandZukunft“ erfolgt durch die Regionale Entwicklungsagentur. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtübernimmt die unterstützende, organisatorische und inhaltliche Vorbereitung von Entscheidungen der Lenkungsgruppe und deren Sitzungen. Beschlussvorlagen und Anträge sind schriftlich mindestens 14 Werktage vor dem Sitzungstermin bei der Regionalen Entwicklungsagentur einzureichen. Den Anträgen auf Projekt- bzw. Unternehmensförderung ist ein Beschlussvorschlag inklusive Zuordnung zu den strategischen und operativen Zielen und Bewertung nach den Auswahlkriterien beizufügen. Die Genehmigung Lenkungsgruppe ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Vertreter. Entscheidungen werden durch eine einfache Mehrheit getroffen. Befangenheit schließt von Abstimmung aus. anlage Diese Geschäftsordnung tritt im Falle einer Zuwendung im Rahmen des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat Modellvorhabens „LandZukunft“ des BMELV und mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat Lenkungsgruppe auf der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019konstituierenden Sitzung in Kraft und gilt bis zum 31. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussDezember 2014. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussP D W P D W P Lenkungs- gruppe i.G. Bericht Bericht

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Samples: www.kreis-vg.de

Präambel. Ein wichtiger Mechanismus für den Transfer von Wissen und Innovationen aus Hochschulen in die Gesellschaft sind Unternehmensgründungen. Diese zu fördern ist Ziel der Hochschule Anhalt, die das Thema der Gründungsförderung fest in ihrem Leitbild, ihren Zielvereinbarungen und ihrer Forschungsstrategie verankert hat. Um ein attraktives Umfeld für gründungsinteressierte Studierende zu schaffen, wurde an der Hochschule Anhalt ein umfassendes Angebot der Gründungsförderung etabliert. Stipendien sollen die bestehenden Förderinstrumente ergänzen. Durch einen eigens initiierten Gründungsunterstützungsfonds werden zukünftig Studierende und Absolvent:innen bei innovativen Gründungsvorhaben in der Vorgründungsphase durch gezielte finanzielle Zuwendungen unterstützt. Die Städte Finanzierung des Gründungsunterstützungsfonds erfolgt aus freiwilligen Beiträgen von Kooperationspartnern aus dem Gründungsförderungsnetzwerk der Hochschule. Die nachstehende Richtlinie definiert einen verbindlichen Handlungsrahmen zur Vergabe von Stipendien. Grundlage für deren Erlass sind die „Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und Gemeinden Spaichingenmäzenatischen Schenkungen“ an der Hochschule Anhalt vom 15.11.2016 in der Fassung vom 16.07.2020 und der „Runderlass zum Umgang mit Sponsoring, AldingenWerbung, BalgheimSpenden und mäzenatischen Schenkungen“ des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.11.2006, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben veröffentlicht im Wege MBI. LSA Nr. 50/2006 vom 18.12.2006 unter Beachtung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit dem Stipendium sollen gründungswillige Studierende und Absolvent:innen der Aufgabenerfüllung wahrHochschule Anhalt bei der Weiterentwicklung ihrer innovativen Geschäftsidee in der Vorgründungsphase gefördert werden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Maßnahmen im Sinne der Weiterentwicklung können die Aufgabe Schaffung oder Optimierung von Prototypen, die Akquise von Mitgründer:innen, Aktivitäten zur Kapitalakquise beispielsweise in Form der Einrichtung der Geschäftsstelle Erstellung von Fördermittelanträgen und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussBusinessplänen oder gründungsbegleitendes Marketing sein.

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Samples: www.hs-anhalt.de

Präambel. Die Städte Stadt Magdeburg übernimmt von der Gemeinde die Erfüllung der hoheitlichen Teilaufgabe Einleitung und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetBehandlung der zentral gesammelten Abwässer im Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 3 Abs. Dieser nimmt 1 Satz 1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung das Land Sachsen-Anhalt (GuAVOGKG-LSA) vom 11.10.2017 erforderlichen 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und § 151 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186). Die Erfüllung weiterer hoheitlicher Aufgaben wird nicht übertragen. Die Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbe- seitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Der Konzessionär wird die ihm übertragenen Aufgaben im Wege eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe Grundlage privat- rechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Einrichtung Abwasserentsorgungssatzung sowie der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts allgemei- nen Entsorgungsbedingungen der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltMagdeburg durchführen. Der Gemeinderat Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlänge- rungsoption für 2 x 5 Jahre haben und im Wege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Von Seiten der Gemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, dass zukünftig die vollständige Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Ge- meindegebiet Königsborn erfolgt. Entsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist Magdeburg und die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussGemeinde Königsborn fol- gende Vereinbarungen:

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Samples: www.magdeburg-tourist.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Grundlage dieser Vereinbarung für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Teilnahme am Freiwilligen Ökologischen Jahr ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (GuAVOJugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 11.10.2017 erforderlichen 16. Mai 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S 842 ff.). Ein Xxxxxx des Freiwilligen Ökologischen Jahres in Ba- den-Württemberg ist die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (gem. Erlass des Um- weltministeriums Baden-Württemberg vom 13.01.1994/Az. 21-8802.06). Das FÖJ ist ein an persönlichen Lernzielen orientiertes außerschulisches, praktisches Bildungsjahr für Ju- gendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 26 Jahren. An den von den jeweiligen Trägern zuge- lassenen FÖJ-Einsatzstellen wird die/der Freiwillige fachlich begleitet, in die Betriebsabläufe eingebunden und ihr/ihm die Arbeit an selbstgewählten Projekten ermöglicht. Die verpflichtenden FÖJ-Seminare mit insgesamt 25 Bildungstagen dienen der Reflektion der Arbeit in den Einsatzstellen, der Erweiterung von Wissen und Erfahrungen zu ThemensteIlungen der Ökologie und einer nachhaltigen Entwicklung. Darüber hinaus findet ein FÖJ-Seminarvorbereitungstreffen im Jahr statt. Zusätzlich wird eine freiwillige Teilnahme bei übergreifenden Projekten in verschiedenen Einsatzstellen angeboten. Das FÖJ ist als Bildungsjahr im Kontext einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zu verstehen. Es fördert die Kompetenzen junger Menschen, Zukunft nachhaltig zu gestalten. Das FÖJ setzt auf die Partizi- pation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der Gesellschaft in einer globalisier- ten Welt. Das FÖJ eröffnet Lern- und Erfahrungsräume für die Freiwilligen, es ermöglicht sowohl formelle als auch informelle Bildung. Das FÖJ dient der beruflichen Orientierung und Persönlichkeitsbildung. Es fördert die Bildungs- und Be- schäftigungsfähigkeit. Wichtige Teilnahmevoraussetzung am FÖJ ist die Bereitschaft zur aktiven Mitgestal- tung des eigenen Bildungsjahrs und zur kritischen Auseinandersetzung mit ökologischen und gesellschaft- lichen Themen. Die Unterstützung hierzu erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einsatzstel- len sowie den Pädagoginnen und Pädagogen des Trägers. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Ver- tragspartner die im JFDG grundlegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Ju- gendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die feder- führende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Verein- barung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwilligen Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an. Darüber hinaus trifft der Xxxxxx die entsprechenden Absprachen mit der Ein- satzstelle bezüglich des Einsatzes der/des Freiwilligen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Vermitt- lung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Der/Die Teilnehmer/in verpflichtet sich, während des in der Vereinbarung bezeichneten Zeitraums bei der genannten Einsatzstelle ein Freiwilliges Ökologisches Jahr abzuleisten. Sie/Er wird die Aufgaben im Wege prak- tischen Einsatz gewissenhaft und nach den Anweisungen der Aufgabenerfüllung wahrzuständigen Vorgesetzten und Betreuer er- füllen. Die Stadt Trossingen Einsatzstelle verpflichtet sich, entsprechend den Zielen des FÖJ, dem/der Teilnehmer/in Einblick in ih- re Aufgaben zu gewähren, sowie nötige Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie wird deshalb den Dienst unter Berücksichtigung der Eignung, des Alters und der besonderen Interessen der Teilneh- mer/innen vielseitig gestalten. Der Tätigkeitsbereich der Teilnehmenden innerhalb der Institution, in die/der Teilnehmende eingesetzt wird, ist schwerpunktmäßig einem ökologischen Fachgebiet, bzw. der Bildung für nachhaltige Entwicklung zuzuordnen. Der Bildungsanspruch und die gesetzlich geforderte Arbeitsplatzneutralit ät müssen im Freiwil- ligendienst gewahrt werden. Sie wird dem/die Teillnehmende(n) im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten zu entsprechenden Tätigkeiten heranziehen und sie/ihn der Zielsetzung des FÖJ gemäss anleiten und be- treuen. Einsatzort(e) und Tätigkeitsfelder liegen im Rahmen der Ausschreibung in der für die jeweilige Pe- riode maßgeblichen Liste der Einsatzstellen. Einsatzstelle und Teilnehmer/in erarbeiten und vereinbaren auf dieser Grundlage einen vorläufigen Ar- beitsplan. Er ist in Absprache zwischen Teilnehmer/in und Einsatzstelle in einen konkreten Einsatzplan umzuwandeln und entsprechend den Regelungen im Handbuch beim Xxxxxx einzureichen. Der Arbeitsplan beinhaltet Aufgaben und Tätigkeiten, die an individuellen Lernzielen und Kompetenzen orientiert sind. Die fachliche Anleitung und persönliche Betreuung vor Ort erfolgt durch eine geeignete, gegenüber dem Xxxxxx zu benennende Ansprechperson/en an der Einsatzstelle. Die weitere pädagogische Begleitung und individuelle Betreuung des/der Teilnehmers/in erfolgt durch das pädagogische Team der Landeszentrale für politische Bildung. Gem. § 11 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz übernimmt dabei die Aufgabe Einsatzstelle die Geld- und Sachleistun- gen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Xxxxxx haftet für die Erfüllung der Einrichtung Pflichten der Geschäftsstelle Einsatzstelle gegenüber dem/der Freiwilligen wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflichten durch die Einsatzstelle, wird diese dem Xxxxxx regresspflichtig im Sinne des § 11 Abs. 2. Der/Die Teilnehmer/in erhält ein monatliches Taschengeld ggf. unter Abzug der Steuern. Daneben wird von der Einsatzstelle gem. Vereinbarung mit dem Xxxxxx freie Unterkunft und Verpflegung bzw. ein Ver- pflegungszuschuss und ggf. Fahrtkostenerstattung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs ge- währt. Die Einsatzstelle verpflichtet sich gegenüber dem/der Teilnehmenden zur Zahlung des monatlichen Ta- schengeldes (auch für die Zeit der Seminare und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Urlaubs) in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussHöhe von 180,00 € sowie zur (bitte an- kreuzen):

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Präambel. Die Städte Seit 2012 besteht in Baden-Württemberg die Möglichkeit Gemeinschaftsschulen einzurichten. Gemeinschaftsschulen tragen durch individuelles und Gemeinden Spaichingenlängeres gemeinsames Lernen zu mehr Chancengleichheit bei und sichern insbesondere im ländlichen Raum wohnortnahe Schulstandorte mit einem breiten Angebot an Schulabschlüssen. Vor diesem Hintergrund sowie der vom Land Baden-Württemberg vorgegebenen zwingend erforderlichen Zweizügigkeit zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule sind die Stadt Schelklingen und die Gemeinde Allmendingen übereingekommen, Aldingendie beiden bisherigen Werkrealschulen zu einer gemeinsamen Gemeinschaftsschule weiterzuentwickeln. Ziel der Schulkooperation ist, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen das vorhandene Bildungsangebot wohnortnah und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetzukunftsorientiert zu erweitern. Dieser nimmt Es ist das Bestreben der Vertragspartner in ihrem Verwaltungsraum für die einzelnen Gemeinden Kinder und Jugendlichen beste Bildungschancen zu schaffen, sie zu fördern, ihre Verschiedenheit als Wert anzuerkennen und ihnen die nach Möglichkeit zu geben, Fähigkeiten und Potenziale optimal zu entfalten. Das an diesen Zielvorgaben orientierte Pädagogische Konzept und das Wohl der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Schülerinnen und Xxxxxxx sollen Leitlinie und Maßstab bei allen künftig zu treffenden Entscheidungen der politischen Gremien sein. Dasselbe gilt für die Organisation des Schulbetriebes durch die Schulleitung. Aus rechtlichen Gründen ist ein Xxxxxx für die Gemeinschaftsschule festzulegen. Diese Aufgaben übernimmt die Stadt Schelklingen. Die beiden Vertragspartner wollen jedoch im Wege Bereich der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle Schulorganisation und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeSchulbetriebes in enger Zusammenarbeit einvernehmliche Entscheidungen treffen und „ihre“ Schule gemeinsam leben. Die Ziel ist es, einheitliche Qualitätsmerkmale zu entwickeln. Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 2012 (GBI. S. 209) die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsschulen ab dem Schuljahr 2012/13 geschaffen. Auf dieser Basis sowie aufgrund von § 31 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und § 25 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer für Baden-Württemberg (GKZ) schließen die Stadt Schelklingen und die Gemeinde Allmendingen diese öffentlich-rechtlichen rechtliche Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss(nachfolgend: Vereinbarung).

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Samples: allmendingen.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Auf der Grundlage des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung klaren Bekenntnisses von Squash in Bayern e.V. zur Sportschiedsgerichtsbarkeit schließt Squash in Bayern e.V. (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Folgenden SIBY) und der Aufgabenerfüllung wahrFunktionär/Mitarbeiter die folgende Im Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping Ordnung (ADO) des DSQV entscheiden zunächst die in der Anti-Doping Ordnung (ADO) des DSQV vorgesehenen Organe des DSQV (Anti- Dopingkommission, Spruchkammer, Verbandsgericht) und in der Folge das Deutsche Sportschiedsgericht im Rechtsmittelverfahren abschließend. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Rechtsorgane des DSQV vereinbaren der Funktionär/Mitarbeiter und der DSQV im Sinne einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach Erschöpfung des innerverbandlichen Rechtsweges die Aufgabe abschließende Zuständigkeit des Deutschen Sportschiedsgerichts als unabhängiges und echtes Schiedsgericht und unterwerfen sich der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde Schiedsgerichtsbarkeit durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtDeutsche Sportschiedsgericht. Die Genehmigung Es wird vereinbart, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beitritts der Stadt Geisingen Deutschen Sportschiedsgerichts nur zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Aussicht gestelltLausanne möglich sind. Der Gemeinderat Funktionär/Mitarbeiter und der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso DSQV unterwerfen sich insofern der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSchiedsgerichtsbarkeit des CAS.

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Samples: bayern.dsqv.de

Präambel. Die Städte von den Untersuchungseinrichtungen der Vertragspartner im Bereich der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Gemeinden Spaichingenkosmetischen Mitteln auf der Grundlage des Lebensmittel- und Fut- termittelgesetzbuches, Aldingendes Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts NRW und sonstiger einschlägiger Rege- lungen wahrgenommenen Aufgaben sollen von den Vertragspartnern arbeitsteilig, Balgheimkoordiniert und kooperativ durchgeführt werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es, Böttingenden Verbraucherschutz zu verbessern und zugleich eine effiziente und wirtschaftliche Aufgabenerledigung zu sichern. Die Kooperation im Rahmen dieses Vertrages wird von den Vertrags- partnern als ein erster Schritt zur angestrebten Entwicklung einer recht- lich selbständigen Untersuchungseinrichtung im Regierungsbezirk Arns- berg angesehen. (1)Das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg des Landes Nordrhein-W estfalen, Bubsheimdas Chemische Untersuchungsamt der Stadt Bochum, Deilingendas Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund, Denkingendas Chemische Untersuchungsamt der Stadt Hagen und das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Hamm, Dürbheimim Folgen- den als Untersuchungsämter bezeichnet, Durchhausenarbeiten bei der Untersu- chung und Beurteilung von Lebensmitteln, EgesheimBedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwa- chung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in Form einer arbeitsteiligen, Frittlingenkooperativen und koordinierten Aufgabenwahr- nehmung vertrauensvoll zusammen. (2)Die Untersuchungsämter führen die Untersuchungen an Proben, Gosheimdie ihnen nach diesem Vertrag obliegen, Gunningenunverzüglich und nach dem all- gemein anerkannten Stand der Wissenschaft durch und begutachten diese. Eingeschlossen sind auch alle sich aus der Untersuchung und Begutachtung ergebenden Folgearbeiten einschließlich eventueller Sachverständigentätigkeit, Hausen ob Verenabei Rechtstreitigkeiten und bei besonderen Betriebskontrollen. Die Beurteilungen der Proben werden der jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde übersandt; bei Be- anstandungen als Gutachten. (3)Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bleiben unberührt. (1)Die Anzahl der zu untersuchenden Proben ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (GMBL 2007 Nr. 17, KönigsheimSei- te 351 ff.) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (2)Die Untersuchung einschließlich der Beurteilung dieser Proben erfolgt entsprechend der in Anlage 1 festgelegten Verteilung der Warengrup- pen auf die Untersuchungsämter. Analytische Schwerpunktuntersu- chungen werden gemäß der in Anlage 2 festgelegten Verteilung durchgeführt und beurteilt. Die Beurteilung fließt als Teilgutachten in das Gutachten des gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag verantwortli- chen Untersuchungsamtes ein. (3)Bei Beschwerde- oder Verdachtsproben kann die Beurteilung, Mahlstettensoweit diese keine speziellen Laboruntersuchungen erfordert, Reichenbach, Talheim, Wehingen durch die Sachverständigen des entgegennehmenden Untersuchungsamtes er- folgen. Das nach Anlage 1 verantwortliche Untersuchungsamt ist zu informieren. (4)Die Bereitstellung von wissenschaftlichen Sachverständigen zur Un- terstützung der Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsämter erfolgt in der Regel durch das gemäß Anlage 1 verantwortliche Untersu- chungsamt. (5)Berichte und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Stellungnahmen zu produktspezifischen Fragen werden durch die Sachverständigen des Gutachterausschusses eingerichtetnach Anlage 1 verantwortlichen Un- tersuchungsamtes erstellt. Dieser nimmt Über die Verantwortlichkeit für die einzelnen Gemeinden Erstel- lung von Berichten und Stellungnahmen, die nach nicht durch Satz 1 gere- gelt sind, erzielen die betroffenen Amtsleitungen Einvernehmen. (6)Von der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Aufgabenverteilung gemäß Anlage 1 und 2 kann zur Bewälti- gung besonderer Situationen im Wege gegenseitigen Einvernehmen der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle Amtsleitungen und nach Weisung des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung Ministeriums für Umwelt und Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenLandesamtes für Natur, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussUmwelt und Verbraucherschutz befristet abgewichen wer- den.

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Samples: rathaus.dortmund.de

Präambel. Die Städte Zweck des Deutschen Bibliotheksverbandes e. V. ist die Förderung von Kultur, Bildung und Gemeinden SpaichingenWissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Interesse der Allgemeinheit, Aldingender Kooperation aller Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen, Balgheimsowie der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, Böttingensoweit es sich bei diesen um gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt. Der dbv nimmt sich der gemeinsamen Sachfragen des Bibliothekswesens und der Information an. Der dbv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des dbv dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (Auszug aus §2 der dbv- Satzung) Das Kompetenznetzwerk für Bibliotheken (KNB) erledigt überregionale Aufgaben des deutschen Bibliothekswesens auf dezentrale Art und Weise. Es wird von allen Bundeslän- dern über die KMK finanziert. Der Deutsche Bibliotheksverband hat im Kompetenznetz- werk bereits die Aufgabenbereiche „Internationale Kooperation“ und „Koordination des KNB“ übernommen. Als weiteren Aufgabenbereich übernimmt der dbv nun den BIX- Bibliotheksindex im Rahmen des KNB. Gegenstand und Grundlagen Der Deutsche Bibliotheksverband führt im Rahmen des Kompetenznetzwerks für Biblio- theken das Projekt „Bix-Bibliotheksindex“ weiter, Bubsheimdas 1999 als Kooperationsprojekt unter Leitung der Bertelsmann-Stiftung begonnen wurde. Ziel des Projektes ist die Bereitstel- lung des Bibliotheksindexes als gemeinsames Benchmarking-Instrument öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken. Damit bietet das Projekt allen Bibliotheken in Deutschland die Möglichkeit, Deilingenihre Leistungs- fähigkeit abzubilden, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen im Vergleich mit anderen Institutionen zu bewerten und Trossingen haben die jährli- chen Ergebnisse als Grundlage für Diskussionen hinsichtlich finanzpolitischer und strate- gischer Entscheidungen zu nutzen. Das Projekt leistet darüber hinaus einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie Beitrag zur Imageverbesserung von Bibliotheken auf kommunaler und Landesebene und ermöglicht langfristig eine gemeinsamen Geschäftsstelle Zustandsbeschreibung des Gutachterausschusses eingerichtetBibliothekswesens in Deutschland. Dieser nimmt Der Deutsche Bibliotheksverband übernimmt die Projektleitung und ist verantwortlich für die einzelnen Gemeinden Projektkonzeption und -gestaltung. Die Datensammlung und –aufbereitung, sowie die nach Erstellung des BIX-Magazins erfolgen durch Kooperationspartner des dbv. Zur Beratung der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben strategischen Weiterentwicklung wird eine Steuerungsgruppe installiert und mit Ex- perten aus dem Bibliothekswesen besetzt. Für die Zusammenarbeit im Wege Rahmen des Projektes „BIX – Bibliotheksindex“ treffen die Institution und der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDeutsche Bibliotheksverband folgende Vereinbarungen:

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Samples: bix-bibliotheksindex.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen Parteien haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung am 27.01.2011 den als Anlage 1 beigefügten Beitrittsvertrag (GuAVOnachfolgend auch „Beitrittsvertrag“ genannt) nebst Nebenabrede vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr27.01.2011 (beigefügt als Anlage 2) geschlossen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Gemeinde hat dem Zweckverband damit die Aufgabe der Einrichtung zentralen Schmutzwasserbeseitigung übertragen. Am 13.01.2020 haben die Parteien einen 1. Nachtrag zum Beitrittsvertrag nebst Nebenabrede (beigefügt als Anlage 3) geschlossen, mit welchem die Aufgabe der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeNiederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde auf den Zweckverband vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht übertragen wurde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer Kommunalauf- sicht des Kreises Plön hat die Genehmigung dieses 1. Nachtrags unter der Maßgabe erteilt, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 46 Abs. 3 LWG iVm § 18, 19 GkZ wiederum zur Genehmigung vorgelegt wird. Eine Beschlussfassung über diesen Öffentlich-rechtlichen Vertrag und der Nebenabrede ist in der Gemeindevertretung der Gemeinde Probsteierhagen unter dem 10.12.2020 erfolgt. Eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Ostholstein ist unter dem 09.12.2020 erfolgt. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien in diesem öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Vertrag was folgt: Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseiti- gung gem. §§ 44 ff Landeswassergesetz (LWG vom 13.11.2019; GVOBl. S. 425) einschließ- lich des Satzungsrechtes für das gesamte Gemeindegebiet nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts Maßgabe der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltnachfolgenden Bestimmungen. Der Gemeinderat Zweckverband stimmt dieser Aufgabenübertragung zu. Der Zweckver- band übernimmt damit die Aufgabe der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde in ei- gener Zuständigkeit. In Erfüllung dieser Aufgabe handelt der Zweckverband durch die Ver- bandsvorsteherin als zuständige Behörde. Mit der Aufgabenübertragung gehen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Erfüllung der übertragenden Aufgabe ergeben, kraft Gesetzes in uneingeschränktem Umfang auf den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019Zweckverband über. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist Insoweit vereinbaren die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussParteien Folgendes:

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Samples: www.zvo.com

Präambel. Die Zuständige Behörden sind nach §§ 42a, 88a und 69 SGB VIII i.V.m. § 2 AG- KJHG, die Stadtverwaltungen der Städte Bad Kreuznach und Gemeinden SpaichingenWorms sowie die Kreisverwaltungen der Landkreise Alzey-Worms, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Bad Kreuznach und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrMainz-Bingen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms, der Landkreis Bad Kreuznach sowie der Landkreis Mainz-Bingen sind darüber einig, dass der Landkreis Mainz-Bingen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit die Erfüllung der Aufgabe zur Durchführung des Clearing- verfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer für alle genannten Kommunen übernimmt. Unter Clearingverfahren verstehen die beteiligten Gebietskörperschaften die im § 3 der Einrichtung Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Ju- gendlicher vom 25.01.2017 (GVBl. 2017 S. 23), in der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindejeweils gültigen Fassung, genannten Aufgabeninhalte. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlichStadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-rechtlichen Vereinbarung Worms und der Landkreis Bad Kreuznach übertragen dem Landkreis Mainz-Bingen die Durchführung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Aufgaben nach § 25 GKZ geregelt42a SGB VIII und § 42 SGB VIII bezogen auf den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer im eigenen Namen. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen Rechte und Pflichten der genannten Kommunen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtzuständige Behörden für diese Auf- gaben gehen auf den Landkreis Mainz-Bingen über. Alle übrigen Bestimmun- gen des SGBVIII sowie der dazu ergangenen Bundes- und Landesverordnun- gen bleiben von der Zweckvereinbarung unberührt. Die Genehmigung des Beitritts Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltLandkreis Alzey-Worms so- wie der Landkreis Bad Kreuznach unterrichten unverzüglich nach Bekannt- gabe einer Zuweisung den Landkreis Mainz-Bingen hierüber. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist Landkreis Mainz-Bingen wird das für die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDurchführung dieser Zweck- vereinbarung erforderliche und qualifizierte Personal einsetzen sowie die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen.

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Samples: www.kreis-badkreuznach.de

Präambel. Das Literaturzentrum wurde am 01.09.1971 als Einrichtung des Bezirkes Neubrandenburg gegründet, 1990 mit Beschluss der neuen Stadtvertretung eine städtische Einrichtung und im Jahr 1993 wurde die Rechtsform auf Beschluss der Stadtvertretung in einen eingetragenen Verein geändert. Es folgten ein Überlassungsvertrag sowie ein Vertrag, der die Aufgaben beider Partner regelte. (Beschluss – Nr. 515/41/93 vom 08.07.1993). Die Städte Stadt wurde Mitglied des Vereins. Die Nachlässe von Reimann und Gemeinden SpaichingenFallada liegen in verschiedenen Eigentumsverhältnissen (z. B. Stadt Neubrandenburg, AldingenLand M-V oder Verein) und werden durch langjährige Sammlungen des Literaturzentrums Neubrandenburg e.V. in wertvoller Weise ergänzt. Am 25.02.1993 beschloss die Stadtvertretung (402/37/93) den Aufbau eines „Xxxxxxxx-Xxxxxxx- Literaturhauses“ in der Xxxxxxxxxxxx 0. Nachdem der Vertrag aus dem Jahr 1993 nicht verlängert wurde, Balgheimfolgten neue Verträge zwischen der Stadt und dem Literaturzentrum Neubrandenburg e.V. vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2011 bis 31.12.2013. Der Verein hat die Aufgabe die Förderung und Vermittlung von Literatur sowie die Pflege des literarischen Xxxxx durchzuführen. Zu diesem Zweck unterhält und fördert der Verein Literaturzentrum Neubrandenburg e.V. das Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Literaturhaus in der Gartenstraße 6, Böttingenals Veranstaltungs- und Ausstellungsort und das Xxxx-Xxxxxxx-Archiv in Carwitz, BubsheimZum Bohnenwerder 2, Deilingen17258 Feldberger Seenlandschaft. Nach Xxxxxxx der Bestimmungen dieses Vertrages übernimmt der Verein die Pflege des literarischen Xxxxx, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen insbesondere die Führung des im Eigentum des Landes stehende Nachlass von Xxxx Xxxxxxx und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle der sich im Eigentum der Stadt befindliche Nachlass von Xxxxxxxx Xxxxxxx. Die Archivbestände werden vom Verein in entsprechenden Findhilfsmitteln dokumentiert. Die Inhaltsverzeichnisse beider Archive sind Bestandteil des Gutachterausschusses eingerichtetVertrages. Dieser nimmt für Anlage 4 Benutzerordnung der Archive des Literaturzentrum Neubrandenburg e.V. Der Verein sichert die einzelnen Gemeinden die nach Erfüllung der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussRahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu.

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Samples: www.neubrandenburg.de

Präambel. Die Städte Zur Umsetzung des zwischen den Bayerischen Universitäten und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss Fachhoch- schulen sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für dem Freistaat Bayern am 08.07.2013 abgeschlossenen Innova- tionsbündnisses Hochschule 2018 schließen die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Folgenden „Universität“ bzw. „FAU“) und das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden „Staatsministerium“) diese Zielvereinbarung. Gegen- stand der Aufgabenerfüllung wahrZielvereinbarung ist die Konkretisierung der hochschulpolitischen Ziele des Innovationsbündnisses Hochschule 2018 inklusive der Fortführung des Programms zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen („Aus- bauplanung“). Bewusstsein für Tradition und Innovation kennzeichnen die FAU, gegründet im Jahr 1743. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei FAU ist mit über 37.500 Studierenden und 640 Professuren die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindezweitgrößte Universität in Bayern sowie die mit Abstand größte Hochschule Nordbayerns. Die Zusammenarbeit zwischen Universität erbringt Spitzenleistungen in Forschung und Lehre. Sie koope- riert eng und erfolgreich mit den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtNachbarhochschulen, den außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft (2012: bundesweit Rang 3 bei Drittmitteleinnahmen aus der privaten Wirtschaft). Die Genehmigung des Beitritts FAU engagiert sich er- folgreich im Ausbauprogramm zur Bewältigung der Stadt Geisingen steigenden Studierenden- zahlen und öffnet sich den kommenden Abiturientinnen und Abiturienten. Nun gilt es, der Verantwortung gerecht zu werden, diesen jungen Menschen ein qualitativ anspruchsvolles Studium zu ermöglichen und sie zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Studienerfolg zu führen. Zugleich steht die FAU vor der Herausforderung, ihre nationale und internatio- nale Position in Aussicht gestelltder Forschung weiter auszubauen und die besten Köpfe für sich zu gewinnen. Der Gemeinderat Es gilt daher, auf den eigenen Stärken aufzubauen und konsequent an der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019weiteren Profilierung zu arbeiten. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDazu soll unter anderem diese Zielvereinbarung dienen.

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Samples: www.fau.de

Präambel. Die Städte SOZIALHELDEN e.V. ist ein aus studentischen Initiatoren hervorgegangenes Netzwerk an Engagierten, das mit kreativen Projekten auf soziale Probleme aufmerksam machen und Gemeinden Spaichingensie beseitigen möchte. Ziel des SOZIALHELDEN e.V. ist es, AldingenMenschen für gesellschaftliche Probleme zu sensibilisieren und zum Umdenken zu bewegen. Der SOZIALHELDEN e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, Balgheimder seine Zwecke u.a. durch Spendensammlungen zugunsten anderer gemeinnütziger sozialer Einrichtungen sowie dem Ersinnen neuer Spendenkonzepte und Verbreitung dieser Konzepte verwirklicht. In diesem Zusammenhang hat der SOZIALHELDEN e.V. das Projekt „Pfandtastisch helfen!“ entwickelt, Böttingendas Kunden im Supermarkt die Möglichkeit gibt, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Pfandbons in dafür bestimmte Boxen einzuwerfen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle damit zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke zu spenden. Der SOZIALHELDEN e.V. ist alleiniger Nutzungsberechtigter der in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 20.05.2008 unter der Nr. 302008004914 eingetragenen Wort-Bildmarke „Pfandtastisch helfen!“ (im Folgenden „Vertragsmarke“). Der SOZIALHELDEN e.V. ist außerdem alleiniger Nutzungsberechtigter des Gutachterausschusses eingerichtetim Geschmacksmusterregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 04.03.2008 unter der Nr. Dieser nimmt 402008000393 eingetragenen Geschmacksmusters hinsichtlich der Sammelboxen für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung Pfandbons (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrFolgenden „Geschmacksmuster“; Vertragsmarke und Geschmacksmuster zusammen oder allein nachstehend auch bezeichnet als „Schutzrecht“ bzw. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei „Schutzrechte“; die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und Sammelboxen in Form des gemeinsamen Gutachterausschusses Geschmacksmusters nachstehend bezeichnet als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt„Pfandboxen“). Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenVertragspartner ist eine steuerbefreite Organisation, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient (§§ 51 ff. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist AO) und eine Spendensammelaktion zugunsten dieser Zwecke durchführen möchte. SOZIALHELDEN e.V. beabsichtigt deshalb im Rahmen seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit, dem Vertragspartner die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussNutzung des „Pfandtastisch helfen!“-Konzeptes und entsprechender Pfandboxen zu ermöglichen. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussHierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

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Samples: Lizenz Und Kooperationsvertrag

Präambel. Die Städte In der Überzeugung, dass die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und Gemeinden Spaichingenin ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, Aldingendie nicht zu rechtfertigen ist, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019Freiburg im Breisgau in der Sitzung am 27. Das Ziel Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 10 Abs. 1 Nr. 6 der vorliegenden Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] sonstige Einrichtungen störenden Charakters (wie z. B. Plätze für Zigeuner und Landfahrer, Obdachlosenasyl, Dirnenhaus) auf der Gemarkung Tien- gen nicht zuzulassen". Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die konstruierte Kategorie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist die Beteiligung insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetzmäßigkeitsprin- zip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesem Merkmal unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussFreiburg im Breisgau, einschließlich des Ortsteils Tiengen. Je- der Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. Darüber hinaus distanziert sich die Stadt Freiburg von der Verwendung des Begriffs "Dirnenhaus". In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung im Raum Freiburg nach bes- ten Kräften zu fördern, schließen aufgrund des Artikels 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1971 in Verbindung mit den §§ 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss8 und 9 der Ge- meindeordnung vom 25. Juli 1955 i. d. F. der Gesetze vom 26. Xxxx 1968, 28. Juli 1970, 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der notwendigen staat- lichen Genehmigung folgende

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Samples: www.freiburg.de

Präambel. Die Städte 1Die St. Reinoldi-Kirche und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben St. Petri-Kirche liegen im Wege Zentrum der Aufgabenerfüllung wahrStadt Dortmund. Die 2Am Hellweg, der alten Handelsstraße des Reiches erbaut, verweisen sie bis heute auf die äußere und innere Mitte der Stadt. 3Als zentrale Stadtkirchen repräsentieren sie Stadt-, Kunst- und Kirchengeschichte vergangener Zeiten und bergen das Dortmunder Stadtge- dächtnis. 4Ehemals von der gesamten Stadt Trossingen übernimmt dabei als Bürgerkirchen getragen, haben sie als his- torische Sakralbauten noch heute große Anziehungskraft. 5Sie stehen für das Woher und Wohin des Lebens und halten die Frage nach Gott offen. 6Dieses Erbe unter den jeweils aktuellen Bedingungen verantwortlich zu gestalten und das Evangelium öffentlich zu kommunizieren, zum Wohl der gesamten Stadt, ist Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle beiden Stadtkirchen St. Reinoldi und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeSt. Petri. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts 7Als zentrale Gotteshäuser sind die Stadt- kirchen für alle Menschen der Stadt Geisingen in einladender Weise verlässlich und möglichst täglich geöffnet. 8Stadtkirchen arbeiten heute bewusst mit der Absicht, experimentelle, unge- wohnte Zugänge zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde Evangelium zu eröffnen. 9Nicht nur das Kirchenjahr, sondern auch der städtische und säkulare Festkalender (Gedenktage, Stadtfeste) kommt in den Blick und wird gestaltet im Rahmen einer Liturgie. 10Stadtkirchenarbeit orientiert sich dabei sowohl an den Kennzeichen der Kirche (Verkündigung des Wortes und sakramentales Handeln) als auch an ihren Ausdrucksformen in Spiritualität, Kultur, pädagogischem, politischem oder sozial-diakonischem Handeln. 11Um die sich daraus ergebende Verantwortung weiter unter Bezug auf den Beschluss der Verbandsvertretung vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt22. Der Gemeinderat November 2010 wahrnehmen zu können, schließen die Evan- gelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund, die Evangelische St. Petri-Nicolai- Kirchengemeinde Dortmund und der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenEvangelische Kirchenkreis Dortmund diese Kir- chenrechtliche Vereinbarung, ebenso die die vorhergehende Vereinbarung (KABl. 2012 S. 124) auf der Gemeinderat Grundlage der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussbisherigen Erfahrungen modifiziert und fortsetzt.

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Samples: www.kirchenrecht-ekvw.de

Präambel. Die Städte jüdische Gemeinschaft und Gemeinden SpaichingenKultur sind fester Bestandteil des öffentlichen Lebens in der Stadt Neuss. Ihre Geschichte reicht zurück bis in das hohe Mittelalter. Im ausgehen- den 12. Jahrhundert, Aldingenals sich die Kaufleutesiedlung Neuss zur Stadt entwickelte, Balgheimbildete sich bereits eine erste jüdische Gemeinde. Ihre Entwicklung wurde durch Ausgrenzung und Verfolgung immer wieder behindert und mit der Vertreibung der Minderheit durch den Landesherrn 1463 vorläufig beendet. Es sollten mehr als drei Jahrhunderte vergehen, Böttingenbis mit der französischen Herrschaft am Rhein auch Religions- und Niederlassungsfreiheit Einzug hielten und sich im 19. Jahr- hundert erneut eine jüdische Gemeinde in der Stadt bilden konnte. Es entwickelte sich ein vielfältiges jüdisches Gemeindeleben in Neuss. Jüdische Familien lebten in enger Nachbarschaft mit den christlichen Bürgerinnen und Bürgern. Seit 1867 besaß die Syna- gogengemeinde Neuss eine eigene Synagoge im Herzen der Stadt. Ihre Schändung und Zerstörung in der Pogromnacht des Jahres 1938 steht für den Beginn der systemati- schen Entrechtung, BubsheimVerfolgung und Ermordung auch der Neusser Juden in der Zeit des Nationalsozialismus. Die kleine Gemeinde wurde ausgelöscht, Deilingen204 Neusser Bürgerinnen und Bürger jüdischen Glaubens ermordet. In den letzten Jahrzehnten ist die jüdische Gemeinschaft in Neuss insbesondere durch Zuwanderung von Menschen jüdischen Glaubens wieder gewachsen. Sie hat eine dy- namische Entwicklung erlebt und mit heute knapp 700 Menschen bereits mehr als dop- pelt so viele Mitglieder als Anfang des 20. Jahrhunderts. Im dem im Jahr 2012 fertig ge- stellten Jüdischen Gemeindezentrum an der Leostraße werden das religiöse Leben und kulturelles Miteinander gepflegt, Denkingenregelmäßige Gedenkveranstaltungen und Feste im öffentlichen Leben von Neuss haben sich etabliert. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Neuss bestrebt, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen die Verbundenheit zwischen nicht- jüdischen Bürgerinnen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetBürgern und der jüdischen Gemeinde in Neuss dauerhaft zu fördern. Dieser nimmt Im Bewusstsein der Vergangenheit und in Verantwortung für die einzelnen Gemeinden gemeinsame Zukunft wird daher der nachstehende Vertrag zwischen der Stadt Neuss und der Jüdi- schen Gemeinde Neuss als Zweigstelle der Jüdischen Gemeinde Düsseldorf K. d. ö. R. geschlossen. § 1 Zusammenarbeit Die Stadt Neuss fördert das jüdisch-kulturelle Leben der jüdischen Gemeinde in Neuss sowie die nach Weiterentwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes, den interreligiösen Dialog, das interkulturelle Miteinander der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel durch Unterstützung von Veranstaltungen, Festen und Ausstellungen. Gemeinsam mit der jüdischen Gemeinde soll die Erinnerung an die Verfolgung der Juden in Neuss wach ge- halten und antisemitischen Bestrebungen entschieden entgegengewirkt werden. Die Manifestation der Erinnerungskultur, aber auch die gemeinsame Entwicklung jüdischen Lebens in Neuss bilden die beiden zentralen Punkte der Zusammenarbeit. § 2 Gemeindezentrum und Synagoge Das im Wege Eigentum der Aufgabenerfüllung wahrjüdischen Gemeinde stehende Gemeindezentrum in Neuss an der Leostraße, das „Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Zentrum“, dient der Pflege des jüdischen Glaubens und dem kulturellen Miteinander seiner Gemeindemitglieder. Es soll ebenso Möglichkei- ten der Begegnung und des Miteinanders mit Neusser Bürgerrinnen und Bürgern schaf- fen, unabhängig ihrer Religionszugehörigkeit. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Neuss unterstützt die Aufgabe Jüdische Gemeinde in der Einrichtung Absicht, das Gemeindezent- rum weiter auszubauen und als Ort jüdischen Lebens sowie auch als Synagoge nutzbar zu machen. Hierzu gewährt die Stadt Neuss der Geschäftsstelle jüdischen Gemeinde eine weitere Inves- titionszuwendung von bis zu jeweils 750.000,- Euro über zwei Haushaltsjahre, wozu ein gesonderter Zuwendungsbescheid erteilt wird. Zur Unterstützung und Mitfinanzierung der aus besonderen Belastungen erwachsenden Aufwendungen der jüdischen Gemeinde beteiligt sich die Stadt Neuss an den laufenden Betriebskosten und den Kosten der Unterhaltung des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeGemeindezentrums ab dem Jahr 2019 mit einem jährlichen Festbetragszuschuss in Höhe von bis zu 95.000,- Euro. Die Zusammenarbeit zwischen Gewährung des Zuschusses ist nicht befristet und wird durch gesonderten Leistungsbe- scheid festgesetzt. Nach den Beteiligten wurde mittels Gesetzen und städtischen Richtlinien gewährte oder zukünftig zu gewährende Leistungen (z. B. Förderung von Kindertagesstätten, Wohlfahrtspflege, Jugendarbeit etc.) werden durch diese jährlichen Zuschüsse nicht berührt. § 3 Städtepartnerschaft Die Stadt Neuss und die jüdische Gemeinde Neuss verfolgen gemeinsam das Ziel, eine Städtepartnerschaft der Stadt Neuss mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde Stadt im Staat Israel einzugehen und die- se mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtLeben zu füllen. Die Genehmigung des Beitritts Städtepartnerschaft soll insbesondere der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat Xxxxxx- verständigung und der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 kommunalen Friedensarbeit dienen sowie den Beitritt beschlossenAustausch auf kultureller, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschusssportlicher und schulischer Ebene unterstützen. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss4 Jüdischer Friedhof Den Parteien ist bekannt, dass der jüdische Friedhof Neuss (Glehner Weg) mittelfristig keine Möglichkeit zur Anlegung weiterer Grabstätten erlaubt, da jüdische Grabstätten auf Dauer angelegt sind. Bereits jetzt vereinbaren die Vertragsparteien die Absicht, sich spätestens 2019 über die Anlage eines neuen jüdischen Friedhofes zu verständigen. § 5 Vertragsdauer Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und ist nicht befristet. Änderungen die- ses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren regelmäßig alle fünf Jahre eine Bewertung des Vertrages dem Grunde nach und der Höhe der Leistungen nach vorzunehmen. Die hierzu erforderlichen Gespräche sollen in der Regel 18 Monate vor Erreichen der Fünf-Jahres-Grenze begin- nen. Neuss, 31.08.2018 Stadt Neuss Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Bürgermeister Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Jüdische Gemeinde Düsseldorf

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Samples: www.neuss.de

Präambel. Die Städte Nationale Kohorte (NaKo) ist ein gemeinsames interdisziplinäres Vorhaben von Wissenschaftlern aus der Helmholtz-Gemeinschaft, den Universitäten und Gemeinden Spaichingenanderen Forschungsinstituten in Deutschland. Ihr Ziel ist die Untersuchung der Entwicklung der wichtigsten chronischen Krankheiten (Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems und der Lunge, AldingenDiabetes, BalgheimKrebs, Böttingenneurodegenerative/- psychiatrische und Infektionskrankheiten), Bubsheimihrer subklinischen Vorstufen und funktionellen Veränderungen. Für die NaKo werden 200.000 Studienteilnehmer - Männern und Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren - aus verschiedenen Regionen Deutschlands rekrutiert. Für eine Subgruppe innerhalb der Kohorte von 40.000 Männern und Frauen ist ein intensiviertes Untersuchungsprotokoll vorgesehen. Rekrutierung und Nachbeobachtung der Teilnehmer der NaKo werden von 18 lokalen Studienzentren in acht geographischen Clustern, Deilingenverteilt über fast alle deutschen Bundesländer, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen durchgeführt. Die Studienzentren bestehen jeweils aus den Einheiten Probandenmanagement und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Untersuchungseinheit Der Nationale Kohorte e.V. hat als satzungsgemäße Aufgabe die Durchführung dieser repräsentativ angelegten bevölkerungsbezogenen Langzeitbeobachtung und deren Nutzbarmachung für die einzelnen Gemeinden die nach Erforschung der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Ursachen von Volkskrankheiten im Wege der Aufgabenerfüllung wahrZusammenspiel von genetischer Veranlagung, Lebensgewohnheiten und umweltbedingten Faktoren. Die Stadt Trossingen übernimmt Durchführung der Studie stützt sich dabei auf das den internationalen Gutachtern vorgelegte Wissenschaftliche Konzept (xxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xxxx), sowie den Förderantrag für die Aufgabe ersten 5 Jahre des Projekts (BMBF Förderkennzeichen 01ER1301A). Der Nationale Kohorte e.V. hat als Auftraggeber i.S.d. § 11 Abs. 1 BDSG am 27.09.2012 ein Datenschutzkonzept mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgestimmt, welches am 13.03.2013 nochmals bestätigt wurde. Dieses Datenschutzkonzept bildet die Grundlage für nachfolgende Vereinbarung. Danach ist verantwortliche Stelle, d.h. Daten verarbeitende Stelle der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeAuftraggeber. Die Zusammenarbeit zwischen Verantwortung für die Durchführung der Basisuntersuchung und der Wiederholungsuntersuchungen in den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtStudienzentren liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Die Genehmigung 18 Studienzentren, die beiden Integrationszentren, die Kompetenzeinheiten und die Transferstelle führen die Datenverarbeitung im Auftrag des Beitritts Auftraggebers durch. Zur Regelung der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat Einzelheiten der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso Datenverarbeitung im Auftrag schließen der Gemeinderat Auftraggeber und der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussAuftragnehmer folgenden Vertrag:

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Samples: Vertrag Zur Auftragsdatenverarbeitung Nach § 11 BDSG

Präambel. SPD und Bündnis90/Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Grünen beschließen für die einzelnen Gemeinden 4. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf die nach Bildung einer Zählgemeinschaft. Damit verbinden wir den Anspruch, unseren Bezirk ökologisch und sozial zu gestalten und zudem bürger/-innenfreundlich und innovativ zu verwalten. Wir setzen damit unsere erfolgreiche Zusammenarbeit der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben letzten zehn Jahre fort. Neben der Festlegung von kommunalpolitischen Schwerpunkten dient diese Zählgemeinschaftsvereinbarung zunächst der Xxxx dreier Bezirksamtsmitglieder. • Das Vorschlagsrecht für den Bezirksbürgermeister liegt auf Seiten der SPD. Beide Fraktionen melden den vorgeschlagenen Kandidaten als Zählgemeinschaft zur Xxxx an. • Bündnis 90/Die Grünen und SPD schlagen je ein weiteres Bezirksamtsmitglied vor. • Die Zählgemeinschaftspartner stellen die Xxxx dieser drei Kandidat/-innen durch ihre Fraktionen sicher. Die Bezirksamtsmitglieder der Zählgemeinschaft übernehmen im Wege Bezirksamt folgende Ämter: SPD: SE Finanzen, SE Personal, Ordnungsamt, Stadtentwicklungsamt, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, Rechtsamt, Wirtschaftsförderung, Steuerungsdienst, Pressestelle, OE Sozialraumorientierte Planungskoordination, Beauftragte für Datenschutz, Migration, Frauen- und Gleichstellung, EU-Beauftragte, Partnerschaften, Behinderte, Spielplatzkommission. Bündnis 90/Die Grünen: Jugendamt, Schul- und Sportamt, Umwelt- und Naturschutzamt Wirksamkeit Diese Zählgemeinschaftsvereinbarung tritt mit den Unterschriften der Aufgabenerfüllung wahrunten aufgeführten Verhandlungspartner/-innen in Kraft und gilt vom Zeitpunkt der Datierung bis zum Ablauf der 4. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussWahlperiode.

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Samples: gruene-cw.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Aufgrund Art. 2 des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandgesetzes (AGPStG) können kreisangehörige Gemeinden die nach Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung übertragen. Entsprechend einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 15.10.2008 lässt Art. 2 AGPStG zwei Arten der Gutachterausschussverordnung Übertragung zu. Es ist danach möglich, die Aufgaben des Standesamtes zu übertragen (GuAVO„große“ Übertragung) vom 11.10.2017 erforderlichen oder nur die Durchführung der Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrdes Standesamtes zu übertragen („kleine“ Übertragung). Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle Gemeinden Bergrheinfeld, Dittelbrunn, Euerbach, Geldersheim, Oerlenbach, Poppenhausen, Waigolshausen, Wasserlosen, Werneck und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels Niederwerrn haben sich zu einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019Kommunalallianz zusammengeschlossen. Das Ziel ist es die interkommunale Zusammenarbeit zu aktivieren und zu stärken. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden Euerbach, Wasserlosen und Niederwerrn dazu entschlossen, die Aufgaben der vorliegenden Vereinbarung ist Standesämter auf ein zentrales Standesamt „Oberes Werntal“ zu übertragen. Die Gemeinde Poppenhausen möchte nun ebenfalls die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussAufgaben ihres Standesamtes, dem zentralen Standesamt „Oberes Werntal“ übertragen. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussDem dient diese Vereinbarung.

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Samples: www.poppenhausen.de

Präambel. Die Städte 1 Medizinischer Dienst des Spit- zenverbandes Bund der Kran- kenkassen e.V. (Hrsg.) (2009). Präventionsbericht 2009. Leis- tungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung: Primärpräven- tion und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen betriebliche Gesund- heitsförderung (erscheint fort- laufend). Präambel Gesundheitsverhalten im Sinne der Verhaltensprä- vention zu übernehmen. Notwendig ist daher die gesundheitsförderliche Ausrichtung der genannten Lebensbereiche und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetPolitikfelder. Dieser nimmt Auch innerhalb der gesundheitlichen Versorgung sind neben den Krankenkassen zahlreiche weitere Akteure für die einzelnen Gemeinden Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung zuständig: Die gesundheitliche Aufklärung mit ih- rem bevölkerungsweiten Fokus, der öffentliche Gesundheitsdienst mit seiner regionalen und kom- munalen Ausrichtung, die nach Unfallversicherung, der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben staatliche und der betriebliche Arbeitsschutz mit ihrem Arbeitsweltbezug sowie zahlreiche freie und gemeinnützige Initiativen und Organisationen. Im Idealfall arbeiten diese Akteure zielbezogen ent- sprechend ihrer spezifischen Kompetenzen und Zuständigkeiten zusammen und ergänzen einan- der. Der Beitrag der GKV zur Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und -verhaltens der Versicher- ten bildet daher einen Baustein im Wege Rahmen eines größeren Verbundes unterschiedlicher verantwort- Der GKV-Spitzenverband begrüßt, dass die Kran- kenkassen den Orientierungswert für Primärprä- vention und betriebliche Gesundheitsförderung sowie für die Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung wahrVerhütung arbeits- bedingter Gesundheitsgefahren ausschöpfen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Um die Aufgabe Präventionsanstrengungen der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde Krankenkas- sen auf Xxxxxx mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltbesonderem Handlungsbedarf zu fokussieren, hat die GKV auf epidemiologisch- gesundheitswissenschaftlicher Basis Präventi- onsziele für die GKV erarbeitet. Der Gemeinderat GKV-Spitzenverband wird den Leitfaden unter Beteiligung von unabhängigem Sachverstand kon- tinuierlich an neue Erkenntnisse sowie an die in der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussPraxis gewonnenen Erfahrungen anpassen.

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Samples: www.confidos-akademie.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Jede Kommune ist zuständig für die einzelnen Gemeinden Wanderwege und deren Markierung auf ihrem kommunalen Gebiet. Das beinhaltet auch die nach Beschaffung bzw. Ersatzbeschaffung, Aufstellung und Pflege der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Infrastruktur an diesen Wanderwegen und die damit im Wege Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten der Aufgabenerfüllung wahrVerkehrssicherung und Haftung. Die Gemeinde Wandlitz strebt die Erlangung des Prädikats „Staatliche Anerkennung als Erholungsort“ an. Dafür wurde im Jahr 2012 eine Erholungsentwicklungskonzeption beschlossen. Ein Baustein dieser Konzeption ist die Entwicklung eines vermarktbaren Wanderwegeangebotes. Dafür wurde ein Rundwanderweg „Wandlitzer Seenweg“ geplant, der die Ortsteile der Gemeinde miteinander verbindet und den öffentlichen Nahverkehr mit anbindet. Ergänzt wird der Etappenwanderweg „Wandlitzer Seenweg durch die Tages- Rundwege „Seeblicke“, mit denen Tageswanderer angesprochen werden sollen. Siehe beiliegendes Informationsblatt (Anlage 2). Der momentan bestehende Rundwanderweg Hellsee (grüner Punkt) befindet sich zu ca. 30% auf dem Gebiet der Stadt Biesenthal und zu ca. 70% auf dem Gebiet der Gemeinde Wandlitz. Die Gemeinde Wandlitz möchte diesen Rundwanderweg in ein übergeordnetes Vermarktungskonzept mit dem Namen Seeblicke einbinden und als „Seeblicke Hellsee“ touristisch in Wert setzen. Dafür plant die Gemeinde Wandlitz die Aufstellung von Infrastruktur an diesen Wanderwegen. Dazu gehören die Beschilderung (= Wegweisung) sowie die Möblierung (= Errichtung von Erholungseinrichtungen) dieser Wanderwege zu Informations- und Erholungszwecken für die Allgemeinheit. Zur Wegweisung zählen Markierungszeichen sowie Haupt- und Zwischenwegweiser; zu den Erholungseinrichtungen Bänke, Tische und Informationstafeln. Die Wegweiser werden dem Wanderwegweiser-System des Landkreises Potsdam-Mittelmark entsprechen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Biesenthal wünscht, dass alle mit dieser Aufgabe in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten für die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeSeeblicke Hellsee an die Gemeinde Wandlitz übergehen. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer genauen Wegeverläufe sind in der Anlage 1 einsehbar. Um diese Aufgabenübertragung (Delegation, §3, Abs.1, Nummer 2, GKGBbg) auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen, werden diese Aufgaben durch die vorliegende öffentlich-rechtlichen rechtliche Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist auf die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussGemeinde Wandlitz übertragen.

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Präambel. Ziel der Landesregierung ist es, Kindern und Jugendlichen in unserem Land bessere Ausgangsvoraussetzungen für einen erfolgreichen Weg in die Zukunft zu schaffen. Ganztagsschulen eröffnen vielfältige Möglichkeiten, auf Kinder und Jugendliche und deren Interessen und Begabungen individuell einzugehen und fördern Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit. Die Städte Landesregierung hat sich in ihrer Koalitionsvereinbarung daher ausdrück- lich zum Ausbau und Gemeinden Spaichingender Weiterentwicklung der Ganztagsschulen in Baden- Württemberg bekannt. Im Bewusstsein der Bedeutung einer ganzheitlichen Bildung ist es dabei uner- lässlich, Aldingendass möglichst alle die mit der Bildung junger Menschen betrauten ge- sellschaftlichen Kräfte und Partner zusammenwirken. Ganztagsschule in die- sem Sinne ist Teil der Ganztagsbildung. Mit der vorliegenden Erklärung bekennen sich die Unterzeichnenden zu diesen Zielen und verabreden ein gemeinsames, Balgheimabgestimmtes Wirken zum Wohle der Kinder und Jugendlichen in Baden-Württemberg. Die Kooperationsoffensive zur Ganztagsschule soll ein Netzwerk von Akteuren schaffen, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Ressourcen für Ganztagsangebote zur Verfügung stellen sowie mittels verschiedener Unter- stützungsinstrumente Schulen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetPartner auf ihrem Weg zur Ganztagsschule begleiten. Dieser nimmt Diese Vereinbarung bildet den Rahmen für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Zusammenarbeit im Wege Bereich der Aufgabenerfüllung wahrBildungs- und Betreuungsangebote in den Ganztagsschulen zwischen dem Land Baden-Württemberg und den vielfältigen außerschulischen Partnern. Ganztagsschulen in Baden-Württemberg sind Orte der Ganztagsbildung, an denen Schule, Familie und außerschulische Bildungspartner als erweiterte Ver- antwortungsgemeinschaft zusammen in den Sozialraum wirken. Schulen gehen dabei Bildungspartnerschaften mit außerschulischen Partnern ein, wobei Lern- orte die Schule als auch außerschulische Lernorte sein können, abhängig von den pädagogisch-didaktischen Anforderungen des Angebotes bzw. Möglichkei- ten der außerschulischen Partner. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Schulleitung trägt die Aufgabe Gesamt- und Letztverantwortung für das gesamtpä- dagogische Konzept und dessen Ausgestaltung an der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSchule.

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Präambel. Die Städte Abwasserzweckverbände Gröbers/Großkugel, Saalkreis-Ost, Westliche Weiße Elster, Queis/Dölbau und Gemeinden Spaichingender Eigenbetrieb Gemeinde Dieskau haben unter Begleitung eines Projektbeirates eine Organisationsuntersuchung durchführen lassen mit dem Auftrag, AldingenVorschläge zur Effektivitätssteigerung bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben der Abwasserbeseitigung zu unterbreiten. Bei der Untersuchung ist festgestellt worden, Balgheimdass durch eine Zusammenarbeit der vorgenannten Aufgabenträger eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Aufgabenerfüllung erreicht werden kann. Die Betriebsführung der Abwasserzweckverbände Gröbers/Großkugel und Westliche Weiße Elster sowie die Gemeinde Dieskau wurden durch die Hallesche Wasser und Abwasser GmbH wahrgenommen. Die Abwasserzweckverbände Gröbers/Großkugel und Westliche Weiße Elster fusionierten mit Wirkung zum 28. Februar 2003 zu dem Aufgabenübertragenden. Die Gemeinde Dieskau trat dem Aufgabenübertragenden mit Beschluss vom 9. April 2003 bei. Der Aufgabenübertragende und der Durchführungsverpflichtete haben beschlossen, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetaufgrund der nachfolgenden Zweckvereinbarung zusammenzuarbeiten. Dieser nimmt Dazu verpflichtet sich der Durchführungsverpflichtete für den Aufgabenübertragenden die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben kaufmännische/technische Betriebsführung im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Zweck- vereinbarung i. S. d. § 25 GKZ geregelt3 Abs. Diese wurde 1 GKG LSA durchzuführen. Es wird vereinbart, dass der Aufgabenübertragende Rechts- und Pflichtenträger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung bleibt und nur die Durchführungsverpflichtung auf den Durchführungsverpflichteten übertragen wird. Den vertragsschließenden Parteien ist bekannt, dass sich der Durchführungsverpflichtete zur Erfüllung seiner eigenen Pflichtaufgaben sowie der durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtdie vorliegende Zweckvereinbarung übernommenen Betriebsführungsaufgaben der Halleschen Wasser und Abwasser GmbH, nachfolgend HWA GmbH genannt, bedient. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenDies vorausgeschickt, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist schließen die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussParteien nachfolgende Zweckvereinbarung:

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Präambel. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz – AufnG) vom 11.03.2004 (Nds. GVBl. S. 100; zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016, Nds. GVBl. S. 190) ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Er führt die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch. Der Landkreis sowie die Städte und Gemeinden haben 2005 vereinbart, dass die Städte und Gemeinden die mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben nach dem AsylbLG selbstständig wahrnehmen. Die Vereinbarungen wurden i.d.R. jeweils mit einer Laufzeit von 3 Jahren verlängert. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem starken Zuzug von Asylbewerbern in den Jahren 2015/16 - belegen, dass die Durchführung der Aufgaben nach dem AsylbLG durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerle- digung als auch im Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die von den Städten und Gemeinden insbesondere in den vergangenen drei Jahren ge- zeigte Einsatzbereitschaft verdient große Anerkennung. Die beteiligten Kommunen haben gemeinsam beschlossen, die Aufgabenübertra- gung auf die Städte und Gemeinden fortzusetzen. Der Landkreis bleibt verantwortli- cher Aufgabenträger. Über die Aufgaben aus dem AsylbLG und dem AufnG hinaus wird die Aufnahme und Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge als gesamtge- sellschaftliche Aufgabe angesehen, zu der sich der Landkreis sowie die Städte und Gemeinden bekennen. Vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen durch den massiven Zuzug von Asylbewerbern in 2015/16 war für die Jahre 2017 und 2018 die Kostenpauschale für die Personal- und Sachkosten in den Sozialämtern von 215 EUR auf 300 EUR / Leis- tungsfall (Person) angehoben worden. Die Städte und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben verwalten derzeit noch eine hohe Anzahl angemieteter Asylwohnungen. Der größte Teil der Mietverträge läuft in den kommenden 2 - 3 Jah- ren aus. Die dafür notwendigen Hauswartdienste wurden bislang über eine geson- derte Pauschale im Rahmen der sozialen Betreuung der Asylbewerber abgegolten. Die Asylwohnungen verursachen zudem einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichteterheblichen Verwaltungsaufwand in den Sozialämtern. Dieser nimmt Aufwand ist nicht über die Pauschale für Personal- und Sachkosten in Höhe von bisher 300 EUR gedeckt, wenn in der Wohnung kein Asylbe- werber wohnt, der Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Das sind insbesondere die Fälle, in denen anerkannte Flüchtlinge Leistungen vom Jobcenter erhalten und vo- rübergehend noch in der Asylwohnung bleiben (Erstattungsforderungen an das Job- center, Umzüge der Bewohner, Abrechnung der Mieten und Nebenkosten, usw.). Um der vorübergehenden besonderen Situation gerecht zu werden und den zusätzli- chen Verwaltungsaufwand sowie die Hauswartdienste abzugelten, wurde mit den Städten und Gemeinden einvernehmlich abgestimmt, die Pauschale für die einzelnen Gemeinden die kom- menden 3 Jahre von 300 EUR auf 500 EUR / Leistungsfall (Person) aufzustocken. Da – wie in den Vorjahren – häufig nur kurzfristig Asyl-Leistungen bewilligt werden, weil nach der Gutachterausschussverordnung Anerkennung der Wechsel zum Jobcenter erfolgt, wird für die Berech- nung der Anzahl der Leistungsfälle weiterhin ein Mittelwert aus zwei Stichtagen (GuAVO30.06. und 31.12.) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben gebildet. Aufgrund des § 2 Abs. 3 AufnG wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag (Heran- ziehungsvereinbarung – AsylbLG) geschlossen: § 1 Umfang der Heranziehung und Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen im Wege der Aufgabenerfüllung Auftrage des Landkreises die nachstehend bezeichneten Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungsberechtigten wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss:

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Präambel. Im Zuge der Bestrebungen zur weiteren Entwicklung der Dülmener Innenstadt wird aktuell der südöstlich des Marktplatzes und Rathaus gelegene Stadtkernbereich in den Fokus genommen. Das Quartier ist insbesondere von Einrichtungen der Katho- lischen Kirchengemeinde St. Viktor geprägt. Die Städte St. Viktor-Kirche und Gemeinden Spaichingender umgeben- de Kirchplatz bilden gemeinsam mit den umliegenden Straßen einen wichtigen städ- tebaulichen Raum, Aldingender für eine weitere Belebung der Innenstadt aktiviert werden soll. Stadt und Kirchengemeinde planen gemeinsam in diesem zentralen Bereich der Dülmener Innenstadt zwischen dem Rathaus, Balgheimdem Kirchplatz und der Straße „Bült“ die Errichtung eines „Intergenerativen Zentrums Dülmen (IGZ) – Ein Haus für alle“, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen das sie als kooperative Gemeinbedarfseinrichtung im Rahmen der „REGIONALE 2016 ZukunftsLAND“ realisieren wollen.1 Das IGZ ist somit Ausgangspunkt und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Schlüsselprojekt für die einzelnen Gemeinden parallel angestrebte Entwicklung des umliegenden Stadtquartiers der Dülmener Innenstadt. 1 Regionale 2016 Agentur GmbH, Eine Projektstudie für die nach Regionale 2016 – Intergeneratives Zent- rum Dülmen (IGZ) – Ein Haus für alle. Dülmen 2013. Für die Entwicklung der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Stadtquartiere ist die Verlässlichkeit von Strukturen und An- geboten der sozialen Infrastruktur und Versorgung von besonderer Bedeutung. Stadt und Kirchengemeinde verstehen sich dabei als Teile des lokalen Gemeinwesens. Die Kirchengemeinde wird in diesem Zusammenhang als zivilgesellschaftliche Basis- struktur des Gemeinwesens wahrgenommen. Die strategische Verantwortungsge- meinschaft für das Gemeinwesen spiegelt sich daher im Wege partnerschaftlichen, koope- rativen und subsidiarischen Gestaltungswillen wieder. Mehr als jeder andere Akteur in der Aufgabenerfüllung wahrStadt- und Quartiersentwicklung sind Stadt und Kirchengemeinde sowie die ihr angeschlossenen karitativen Verbände im Sinne von „Kirche findet Stadt“ in der Verantwortung für die Menschen vor Ort, im Sozialraum. Die In dem Bewusstsein, dass Stadt Trossingen übernimmt dabei und Kirchengemeinde im IGZ eine starke und neu- artige Kooperation eingehen, legen die Aufgabe Vertragsparteien mit diesem Rahmenvertrag die Grundlagen ihrer weiteren Zusammenarbeit einvernehmlich fest. Dabei ist ihnen bewusst, dass es sich im Rahmen der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses Projektentwicklung als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossennotwendig erweisen wird, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussweitere konkretisierende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

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Samples: Rahmenvertrag

Präambel. Die Städte Mit Beschluss Nr. 34-2011 vom 30. Juni 2011 hat der Kooperationsstab der Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die der Stadt Neubrandenburg dem Grunde nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege Aufgabenrück- übertragung der Aufgabenerfüllung wahrTrägerschaft des Rettungsdienstes für das Gebiet der Stadt Neubrandenburg zugestimmt. Die Erarbeitung und Bestätigung eines umfassenden öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 165 Kommunalverfassung ab dem 04. September 2011 erfolgt unter Federführung des Landkreises mit der vorläufigen Bezeichnung Mecklenburgische Seenplatte. Die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und die Stadt Neubrandenburg sind sich einig, dass für den Zeitraum ab dem 04. September 2011 bis zum Abschluss einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Mecklenburgische Seenplatte und der Stadt Neubrandenburg die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Stadt Neubrandenburg verbleibt. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Neubrandenburg erfüllt die Aufgabe Aufgaben der Einrichtung Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes in dem gleichen Umfang, wie sie diese bis zur Bildung des Landkreises mit der Geschäftsstelle und vorläufigen Bezeichnung Mecklenburgische Seenplatte, im Weiteren genannt neuer Landkreis, auf der Grundlage des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeBeschlusses der Stadtvertretung wahrgenommen hat, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer Aufgabenträgerschaft verbleibt jedoch beim neuen Landkreis. (1)Die Führung des Rettungsdienstbereiches der Stadt Neubrandenburg erfolgt auf der Grundlage (2)Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtrechtliche Vertrag zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft Integrierte Regionalleitstelle von 2007 wird sinngemäß weitergeführt. Die Genehmigung ärztliche Leitung des Beitritts Rettungsdienstes der Stadt Geisingen Neubrandenburg wir durch den Ärztlichen Leiter des neuen Landkreises wahrgenommen. Dieser kann einen Ärztlichen Bereichsleiter für die Stadt Neubranden-burg benennen. Die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel erfolgen auf der Grundlage des bestehenden Beschlusses der Stadtvertretung Neubrandenburg Nr. 09/21/91 vom 24. Oktober 1991 und der Abstimmung mit dem Kostenträger für das Jahr 2011. Die Stadt Neubrandenburg bestimmt einen für den Rettungsdienst Verantwortlichen und benennt diesen dem neuen Landkreis bis zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt05. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussSeptember 2011.

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Samples: www.neubrandenburg.de

Präambel. Die Städte Es ist der gemeinsame Wille der Vertragspartner, mit diesem Vertrag die Grundlage für eine leistungsfähige und Gemeinden Spaichingenauf die Zukunft ausgerichtete Gemeinde zu schaffen. In Fortführung der Gründerinnen und Gründer, Aldingenwelche mit der Bildung der Samtgemeinde Sibbesse zum 01.07.1965 und der Vollendung der Gebiets- und Verwaltungsreform zum 01.03.1974 neue Gebiets- und Verwaltungsstrukturen geschaffen haben, Balgheimmachen die Vertragspartner nun den ersten Schritt der Strukturveränderung der Samtgemeinde Sibbesse. Der von allen nach Bildung der Einheitsgemeinde angestrebte zweite Schritt, Böttingendie Fusion mit einer oder mehreren Nachbarkommunen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen soll zu einer wesentlichen Verbesserung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetdauerhaften Nachhaltigkeit beitragen. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach Das mit den Anfängen der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben im Wege der Aufgabenerfüllung wahrSamtgemeinde Sibbesse entstandene neue Gemeinschaftsgefühl soll durch diesen Vertrag gestärkt werden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei in der fast 50-jähren Geschichte der Samtgemeinde Sibbesse durch die Aufgabe Samtgemeinde und den Mitgliedsgemeinden entstandene ausgezeichnete Infrastruktur gilt es auch vor dem Hintergrund der Einrichtung der Geschäftsstelle Veränderungen zu bewahren und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindezu erhalten. Die Zusammenarbeit zwischen neue Einheitsgemeinde muss unter der Vorgabe der Wirtschaftlichkeit auf viele Zukunftserwartungen die richtigen Antworten finden. Synergieeffekte, Anpassung der Strukturen an die Bevölkerungs- und Altersentwicklung, Stärkung von identifikationsstiftenden Strukturen in den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtOrtsteilen und der neuen Gemeindeeinheit sollen auch für den künftigen Rat oberste Prämisse seines Handelns sein. Die Genehmigung Einheitsgemeinde wird auf der Grundlage eines Gesetzes zur Gebietsänderung mit Wirkung vom 01.11.2016 gebildet. Auf dieser Grundlage lösen die Gemeinden Adenstedt, Almstedt, Eberholzen, Sibbesse und Westfeld die Samtgemeinde Sibbesse auf und schließen sich zum 01.11.2016 zur Einheitsgemeinde Sibbesse zusammen. Die Neuwahl der Bürgermeisterin / des Beitritts Bürgermeisters, des Einheitsgemeinderates sowie der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen Ortsräte findet mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltder turnusmäßigen Kommunalwahl 2016 statt. Der Gemeinderat auf der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 Grundlage von § 26 NKomVG abzuschließende Gebietsänderungsvertrag trifft Folgeregelungen und Klarstellungen zur gesetzlichen Gebietsänderung. Die neu gebildete Gemeinde, bestehend aus den Beitritt beschlossenehemaligen Gemeinden Adenstedt, ebenso Almstedt, Eberholzen, Sibbesse und Westfeld (nachfolgend: ehemalige Gemeinden), führt den Namen Gemeinde Sibbesse (nachfolgend: neu gebildete Gemeinde). Der Sitz der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung Verwaltung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussin Sibbesse.

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Samples: Gebietsänderungsvertrag (Gäv) Zwischen Den

Präambel. Die Städte Regionalwert Niederösterreich - Wien AG baut einen regionalen Wertschöpfungsverbund entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette auf. Betriebe, die Teil dieses Verbundes werden wollen, gehen mit der Regionalwert Niederösterreich – Wien AG einen Vertrag ein und Gemeinden Spaichingenwerden Lizenzpartner der Regionalwert Niederösterreich – Wien AG („Lizenzpartnerschaft“) und haben keinen Eigenkapitalbedarf. Der Betrieb, Aldingender die Lizenz erwirbt, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach will von den Vorteilen der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Vernetzung im Wege Wertschöpfungsverbund der Aufgabenerfüllung wahrRegionalwert Niederösterreich - Wien AG partizipieren. Parallel dazu kann bei finanziellem Bedarf der Lizenzpartner - unter Erfüllung von betrieblichen Voraussetzungen - die Regionalwert Niederösterreich – Wien AG sich an den Lizenzpartnerbetriebe finanziell beteiligen („Investitionspartnerschaft“ bzw. „Beteiligungspartnerschaft“). Dazu ist ein gesonderter Vertrag notwendig. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung im Vertrag genannte Regionalwert Treuhand ist die Beteiligung Dachorganisation der Stadt Geisingen Regionalwert- AGs in Deutschland und Österreich und die Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Gemeinsamen Gutachterausschussden urheberrechtlich geschützten Werken der Regionalwert AG. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussEs besteht zwischen der Regionalwert Niederösterreich – Wien AG und der Regionalwert Treuhand ein Vertrag zur Nutzung der Marke. Gegenstand der Lizenzpartnerschaft sind die folgenden Leistungen, Rechte und Pflichten.

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Samples: regionalwert-ag.at

Präambel. Die Städte Der Lizenzgeber ist ein gemeinnütziger Verein. Tätigkeitsschwerpunkt des Vereines ist dabei die Vermittlung der von Xxxx. Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx und Gemeinden SpaichingenXxxx. Xx. Xxxx Xxxxxxx entwickelten speziellen Gruppenarbeit des Prager- Eltern- Kind- Programms ( PEKi P®) für das erste Lebensjahr des Kindes auf der Grundlage der Spiel-, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Bewegungs- und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetSinnesanregungen von Xx. Dieser nimmt X. Xxxx ( Prag). Der Verein wirbt dabei in der Öffentlichkeit für die einzelnen Gemeinden die nach Anwendung dieser Erkenntnisse und vermittelt Möglichkeiten, sie in der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Praxis umzusetzen, er wendet sich hierbei vorzugsweise an Personen im Wege Bereich der Aufgabenerfüllung wahrSozialarbeit und Sozialpädagogik, der Familienbildung und Gesundheitsvorsorge. Zur Umsetzung des Prager- Eltern- Kind- Programmes in der Praxis bildet der Lizenzgeber PEKi P®- Gruppenleiter Innen im Rahmen berufsbegleitender Fortbildungslehrgänge aus. Der erfolgreiche Abschluss des Fortbildungslehrganges befähigt die PEKi P®- Gruppenleiter In, eine oder mehrere Gruppen zu eröffnen und zu leiten, die die Pädagogik des Prager Eltern- Kind- Programms umsetzt. Bestandteil dieser Vereinbarung ( Nutzungsvertrag) und Gegenstand der nachfolgenden Nutzungslizenz sind die vom Lizenzgeber erarbeiteten Standards für die PEKi P®- Gruppenarbeit. Diese sind dieser Vereinbarung (Nutzungsvertrag) in der Anlage A beigefügt und werden fester Vertragsbestandteil. Di e M a rk e i st e in g e tra g e n fü r fo lg e n d e W a re n - und D iens t lei stungen " Fortb i ld ung, Erziehung , Un te r r ic h t u n d W e i te rb i ld u n g " . Für d ie W a ren und D iens t lei stung en d er d er Kla ssen 1 5, 1 6 , 20 und 28 Di e M a rk e i st fü r d ie g e sa m te e u ro p ä i sc h e Un io n u n d zw a r fü r fo lg e n d e W a re n - und Di e n stle i stu n g e n g e sc h ü tzt w o rd e n : " P a p ie r , P a p p e : ( Dr u c k e re ie rze u g n i sse , Bu c h b in d e ra rtik e l , Fotog ra f ien, Sc hrei b w a ren) ; Lehr - und Un te r r ic h tsm i tte l ( a u sg e n o m m e n A p p a ra te ) ; Be k le idu n gs stü c k e , Sc h u h w ar e n , Ko pf be de c k u n ge n ; Spi e le , Spi e lze u g; Tu rn - und Sp or ta rtik el , so w e i t in K la sse 28 e n th a lte n ; Xxxxx h u n g ; A u sb i ld u n g ; Un te rh a ltu n g ". Di e se M a rke g i l t e b e n fa l l s fü r d a s g e sa m te G e b ie t d e r e u ro p ä i sc h e n Un io n u n d i st fü r fo lg e n d e Wa re n - und D iens t lei stung en g es c hüt zt w or d en: " Pa p ier , Pa p p e: ( D ruc k er ei er zeugni sse, Buc h bi n de ar t ik e l , Fo to gr af ie n , Sc h re ibw ar e n ) ; Le h r- und Unter r ic htsm i ttel ( a us genom m e n Appar at e ) ; Be k le idu n gs stü c k e , Sc h u h w ar e n , K o pf be de c k u n ge n ; Spi e le , Spi e lze u g; Tu rn - und Sp or ta rtik el , sow ei t in Kla sse 28 ent ha l ten; Erziehung ; A us b i ld ung ; Unter ha l tung " Di e in d e r An lage B di e se r Ve re in bar u n g ( N u tzu n gs v e re in bar u n g) ge n an n te n M ar k e n w e rd en Be stan dt e i l di e se s Ve rtrage s . Der Li zenzgeber möchte der Li zenznehmer In nach dem er fol gr ei chen Abs chl us s des For tbi l dungs l ehrgangs zu r PEKi P®- Gruppenl ei ter In ei ne ei nfache Nutzungs x x xxxx einfach e Nutzungs l i zen z gi l t fü r al l e Länder, i n dene n Mar kenschutz besteht. Vor dies em Hi nter grund s chl i eßen die Partei en folgend e Ver ei nbarung: Der Lizenzgeber räumt der LizenznehmerIn mit Wirkung zum 01.XX.20XX das nicht ausschließliche Lizenzrecht ein, die deutsche Marke Nr. 2011611 Wort-/Bildmarke "PEKiP®", die deutsche Marke Nr. 305244205 Wortmarke „PEKiP®“, die europäische Gemeinschaftsmarke Nr. 7316706 Wort-/Bildmarke sowie die europäische Gemeinschaftsmarke Nr. 12328589 Wortmarke "PEKiP®" (nachfolgend „Marken“ genannt) für die Waren und Dienstleistungen Ausbildung, Erziehung, Unterricht und Weiterbildung zu nutzen. Für alle darüber hinaus gehenden geschützten Waren und Dienstleistungen wird keine Nutzungslizenz erteilt. Das nicht ausschließliche Lizenzrecht für die lizensierten Waren- und Dienstleistungen, wird für die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die Benelux-Länder, die Schweiz, Tschechien und Italien und das gesamte Gebiet der europäischen Union, soweit diese der Gemeinschaftsmarkenverordnung angeschlossen sind, gewährt. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung LizenznehmerIn ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussberechtigt,

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Samples: Vereinbarung Nutzungsvertrag

Präambel. Die Städte Stadt Magdeburg und Gemeinden Spaichingendie Gemeinde Gerwisch haben am 02./16.08.1995 eine Zweck- vereinbarung betreffend die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigungs- pflicht für das Gebiet der Gemeinde Gerwisch abgeschlossen. Diese Zweckvereinbarung wur- de geändert durch die erste Änderungsvereinbarung vom 20.11.1997/09.03.1998 und durch die zweite Änderungsvereinbarung vom 27.05./08.07.1999. Die Stadt Magdeburg beabsichtigt, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetsich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwas- serbeseitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Dieser nimmt für Der Konzessionär wird die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen ihm übertragenen Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach näherer Maß- gabe der Abwasserentsorgungssatzung und der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Ver- längerungsoption für 2 x 5 Jahre haben und im Wege eines europaweit angezeigten struktu- rierten Bieterverfahrens vergeben werden. Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Stadt Magdeburg und die Gemeinde Gerwisch fol- gende Vereinbarungen: Die zwischen der Aufgabenerfüllung wahrStadt Magdeburg und der Gemeinde Gerwisch bestehende Zweckvereinba- rung vom 02./16.08.1995, zuletzt geändert durch die zweite Änderungsvereinbarung vom 27.05./08.07.1999, wird hinsichtlich folgender Regelungen geändert und wie folgt neu ge- fasst: Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 602 - Die Stadt Magdeburg hält für ihr Stadtgebiet und für das Gebiet der Gemeinde Gerwisch die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung bereit. Die Gemeinde Gerwisch gestattet der Stadt Trossingen übernimmt dabei bzw. dem mit der Erfüllung der Abwasserbe- seitigungspflicht beauftragten Konzessionär unentgeltlich die Aufgabe Benutzung der Einrichtung der Geschäftsstelle Verfügung der Gemeinde Gerwisch befindlichen Grundstücke zur Legung, zum Betrieb, zur Instandhal- tung und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindeetwaigen Wiederentfernung von Leitungen und allen Zubehöranlagen, die der Fort- leitung von Abwasser dienen. Die Zusammenarbeit zwischen Entwässerungssatzung der Stadt Magdeburg sowie die allgemeinen Entsorgungsbedin- gungen der Stadt Magdeburg gelten mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung im gesamten Gebiet der Beteiligten. Die Refinanzierung der durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Beteiligten verursachten Kosten erfolgt durch eine gebietseinheitliche Erhebung von pri- vatrechtlichen Entgelten. Aus dem Abgaben- bzw. Entgeltaufkommen wird auch der Neubau und die Instandhaltung der Abwasserkanäle der Gemeinde Gerwisch getragen. In dem von der Stadt Magdeburg oder im Einvernehmen mit der Stadt Magdeburg aufgestell- ten Investitionsplan wird das jährliche Ausbauprogramm für das Gebiet der Beteiligten fest- gelegt. Die einzelnen Investitionssummen im jeweiligen Gebiet der Stadt Magdeburg und der Gemeinde Gerwisch – ausgenommen die Investitionssummen für die Kläranlage – sollen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Abgaben- bzw. Entgeltaufkommen innerhalb dieser Gebiete liegen. Vor der Beschlussfassung der Stadt Magdeburg über den Investitionsplan der öffentlichen Einrichtung ist die Gemeinde Gerwisch anzuhören. Insbesondere hat die Gemeinde Gerwisch das Recht, Bedenken und Anregungen vor der Abstimmung über den Investitionsplan gegen- über der Stadt Magdeburg vorzubringen. Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 603 - Die Stadt Magdeburg wird den von ihr beauftragten Konzessionär verpflichten, eine Betriebs- haftpflichtversicherung mit den höchstmöglichen Deckungssummen beim Kommunalen Schadenausgleich (KSA) abzuschließen. Soweit ein Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, haftet die Stadt Magdeburg für eigenes Verschulden gegenüber der Gemeinde Gerwisch und Dritten aus allen Rechtsgründen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung der Stadt Magdeburg für Schäden, die nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt wer- den, beschränkt sich für die Vertragslaufzeit auf 25 Mio. Euro und pro Schadensfall auf 2,5 Mio. Euro. Im Rahmen vorgenannter Regelungen stellen sich die Stadt Magdeburg und die Gemeinde Gerwisch von Ansprüchen Dritter gegenseitig frei. Die Laufzeit der Zweckvereinbarung wird verlängert bis zum 31.12.2035. Die Zweckvereinbarung verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht durch einen der Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt6 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. Die übrigen Regelungen, die von den Artikel 1 vereinbarten Änderungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert bestehen. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtÄnderungsvereinbarung tritt ab 1. Die Genehmigung des Beitritts Januar 2006 in Kraft. Sofern bis zum 01.01.2006 der von der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Magdeburg beabsichtigte Konzessionsvertrag noch nicht in Aussicht gestelltKraft getreten ist, findet die bisherige Zweckvereinbarung bis zu dessen In- krafttreten weiter Anwendung. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenMagdeburg, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.201915.12.05 Gerwisch, 23.01.06 gez. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschussgez. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussCzogalla Bürgermeister Xxxxxxxxx Bürgermeisterin

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Samples: www.magdeburg-tourist.de

Präambel. Die Städte und Gemeinden SpaichingenVorbemerkung An NRM ist neben Mainova auch die Stadtwerke Hanau GmbH, Aldingennachfolgend auch „SWH“ genannt, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetals außenstehende Gesellschafterin beteiligt. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die Im Zuge der Entflechtung nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes fungiert NRM als gemeinsame Netzgesellschaft für ihre Anteilseigner. Zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse in Bezug auf NRM haben Mainova und SWH einen Konsortialvertrag geschlossen. Die im Wege Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7173 eingetragene Aktiengesellschaft unter der Aufgabenerfüllung wahrFirma Mainova Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main ist alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 74832 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. umformuliert (Stadtwerke Hanau sind nicht mehr an NRM beteiligt, Mainova ist seit 1. Januar 2014 Alleingesellschafterin) Mainova und SWH verpachten NRM unterschiedliche Netze und Anlagen. NRM führt die ihr von einem Gesellschafter überlassenen Netze mit den dazugehörigen Anlagen in einem jeweils eigenständigen Profit Center (nachfolgend Gesellschafter-Profit Center) nach betriebswirtschaftlich anerkannten Grundsätzen. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Organträgerin und die Aufgabe Organgesellschaft haben am 6. Juni 2012 einen Teilbeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher am 26. Juni 2012 in das Handelsregister eingetragen wurde. Organträgerin und Organgesellschaft gehören zum Stadtwerke-Frankfurt Konzern, innerhalb dessen mehrere Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestehen. Zur terminologischen, wie inhaltlichen Vereinheitlichung der Einrichtung verschiedenen Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge innerhalb des Stadtwerke-Frankfurt Konzerns soll auch der Geschäftsstelle vorliegende Teilbeherrschungs- und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussGewinnabführungsvertrag überarbeitet und angepasst werden.

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Samples: www.mainova.de

Präambel. Die Städte Der Landkreis Neuwied und Gemeinden Spaichingender Rhein-Sieg-Kreis sind die für ihr Kreisgebiet zuständigen Aufgabenträger für den öffentlichen Perso- nennahverkehr gemäß den jeweiligen landesgesetzlichen Regelun- gen. In Nordrhein-Westfalen wird die Aufgabenträgerschaft in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahver- kehr (ÖPNVG NRW) bestimmt, Aldingenin Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahver- kehrsgesetz - NVG). Nach beiden Landesgesetzen obliegen den Auf- gabenträgern jeweils die Planung, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Organisation und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle Ausgestaltung des Gutachterausschusses eingerichtetÖPNV auf ihrem Gebiet. Dieser nimmt Aufgrund dieser Aufgabenzuweisungen sind die beiden Landkreise in ihren eigenen Wirkungskreisen zugleich "zuständige Behörden" für die einzelnen Gemeinden die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Intervention in den ÖPNV-Markt im Wege Sinne der Aufgabenerfüllung wahrVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personen- verkehrsdienste auf Schiene und Straße. Zwischen beiden Kreisgebieten bestehen Verkehrsbeziehungen in Form von Kreisgrenzen überschreitenden Buslinien. Diese verbinden die Verbandsgemeinden Asbach, Unkel und Linz (Landkreis Neuwied) mit den Städten Hennef, Bad Honnef und Königswinter sowie der Ge- meinde Eitorf (Rhein-Sieg-Kreis) und erfüllen in den jeweiligen Ge- meinde- und Stadtgebieten auch lokale Erschließungsaufgaben. Beide Kreise sind als Aufgabenträger für jeweils einen Teilabschnitt dieser Linien zuständig. Anders als die Linienabschnitte im Rhein-Sieg-Kreis wurden jene auf dem Gebiet des Landkreises Neuwied bis 2020 eigenwirtschaftlich, d.h. auf Initiative eines Verkehrsunternehmens betrieben. Für die Zeiträume nach Auslaufen der Konzessionen der Linien 522 (Hennef –) Xxxxxxxxxxxx – Xxxxxx, 000 (Oberpleis –) Landesgrenze – Asbach und 564 (Eitorf –) Landesgrenze – Asbach am 31.05.2020 fand sich allerdings kein Verkehrsunternehmen mehr, das bereit wäre die Beförderungsleistung auf eigenes unternehmerisches Risiko zu betreiben. Für die Linien 562 (Bad Honnef –) Windhagen – Asbach – Neustadt und 565 (Bad Honnef -) Landesgrenze – Unkel – Linz sowie den ver- kehrlich und betrieblich damit zusammenhängenden Linien 133 Unkel – Breite Heide und 134 Unkel – Bruchhausen wurde aufgrund nicht mehr gegebener Eigenwirtschaftlichkeit eine vorzeitige Entbindung von der Betriebspflicht beantragt und zum 01.01.2021 genehmigt. Es sind also Interventionen der zuständigen Behörde in den ÖPNV- Markt erforderlich, um weiterhin eine nahverkehrsplanmäßige Ver- kehrsbedienung auf diesen Linien bzw. Linienabschnitten sicherzu- stellen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 dürfen Interventio- nen in den ÖPNV nur im Rahmen von so genannten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen stattfinden, die von einer zuständigen Be- hörde an einen Betreiber vergeben werden. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Landkreise sind sich einig, dass die Linien im öffentlichen Ver- kehrsinteresse in Zukunft über den gesamten (grenzüberschreiten- den) Linienverlauf nur noch von einem Betreiber bedient werden sol- len und deshalb auch nur ein Aufgabenträger für die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf der Gesamtlinie zuständig sein soll. Sie haben sich darauf verständigt, dass diese Aufgabe vom Rhein-Sieg-Kreis wahrgenommen werden soll, weil der Einrichtung überwiegende Teil der Geschäftsstelle Linien auf dessen Gebiet verläuft und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindedort auch die Verknüp- fung zum weiterführenden Schienenverkehr stattfindet. Die Zusammenarbeit Linien bzw. Linienabschnitte, die von dieser Vereinbarung abge- deckt sind, werden in § 2 definiert. Neben den grenzüberschreitenden Verbindungen sind dies auch daran anschließende Verkehre im Land- kreis Neuwied, die im betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Linien stehen. Gegenüber den o.g. ursprünglichen Verkehren wurden alle Linien überplant und optimiert. Je nach Entwicklung des Bedarfs besteht zwischen den Beteiligten wurde mittels Aufgabenträ- gern Einigkeit darüber, dass diese Vereinbarung auf weitere Linien- beziehungen ausgebaut oder die bestehenden Linien modifiziert wer- den können. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nord- rhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemein- schaften und Wasser- und Bodenverbände vom 19. Juni 1972 (GV NRW. 1972 S. 182) gilt für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Zweckvereinbarungen das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigtdie Erfüllung oder Durchfüh- rung der Aufgaben übertragen werden soll. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltnachfolgende öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung richtet sich daher nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung öffentlich-rechtlichen Zweckverein- barung ist die Beteiligung Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets des Rhein- Sieg-Kreises als ÖPNV-Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen GutachterausschussVO (EG) Nr. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschuss1370/2007 auf einen bestimmten Teil des Gebiets des Landkreises Neuwieds, und zwar durch Übergang der Befugnis, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf- trags unter Einbeziehung der in das Gebiet abgehenden sowie die- ses erschließenden Bus-Linien zu ermöglichen. Im Gegenzug soll der Landkreis Neuwied dem Rhein-Sieg-Kreis den Aufwandsde- ckungsfehlbetrag aus der Verkehrsbedienung auf diesen Linien er- statten.

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Samples: www.kreis-neuwied.de

Präambel. Landesfeuerwehrverband Brandenburg e.V. (LFV BB) und Technisches Hilfswerk, THW-Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt (THW-LV BE/BB/ST) sind als Spitzenverbände Interessenvertreter aller Feuerwehren im Land Brandenburg bzw. vorgesetzte Dienststelle der THW-Ortsverbände in Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Sie sind zugleich Partner von Gemeinden, Städten und Landkreisen in allen Fragen des Feuerwehr- und Brandschutzwesens sowie des Katastrophen- schutzes. Der LFV BB nimmt die gesellschaftspolitische Vertretung der rund 51 000 Angehörigen von Berufs-, Werks- und Freiwilligen Feuerwehren wahr, im THW-LV BE/BB/ST sind rund 4000 Mitglieder organisiert. Die Städte Erfüllung ihrer Aufgaben basiert auf den Grundsätzen religiöser, ethnischer und Gemeinden Spaichingenweltanschaulicher Toleranz. In diesem Sinne setzen sich LFV BB und THW- LV BE/BB/ST in ihrem Wirken aktiv gegen Gewalt, AldingenRechtsextremismus und Fremden- feindlichkeit ein. Grundlage ihres Handelns ist dabei auch die vom Deutschen Feu- erwehrverband und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mitgetragene und mit- unterzeichnete vom 17.07.2007, Balgheimin der sich die Verbände dazu bekennen, Böttingeneinen aktiven Beitrag zur Prävention und Bekämpfung des Rechtsextremismus zu leisten und ausdrücklich erklären: • „Wir stehen für soziales Engagement, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Gemeinschaft und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtetSolidarität. Dieser nimmt Diese Werte sind maßgebliche Maxime unseres Handelns und zentrale Elemente unserer Botschaft. • Wir treten aktiv für die einzelnen Gemeinden Entwicklung junger Menschen ein. Durch sinnvolle und zeitge- mäße Angebote zur Freizeitgestaltung und Bildung fördern wir die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Entwicklung zu ei- ner selbstbewussten, eigenständig und verantwortungsvoll handelnden Persönlichkeit. Dabei zeigen wir Zukunftsperspektiven auf und unterstützen junge Menschen, ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. • Wir beziehen gegen rassistisches und gewalttätiges Verhalten entschlossen und ein- deutig Stellung. • Wir begleiten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wege kompetenten Umgang mit rechtsextremistischen Phänomenen und unterstützen sie bei den dabei auftretenden Konflikten und Interessenkollisionen. • Wir verstehen uns als Vorbilder für die uns anvertrauten jungen Menschen. Wir leben Zivilcourage und Engagement vor und motivieren zu Demokratie und gesellschaftli- cher Verantwortung. Deshalb hat Rechtsextremismus keinen Platz bei uns. • Für die Vermittlung und Erhaltung dieser Grundsätze setzen wir uns ein. Wir themati- sieren sie in Projekten und Aktionen gegenüber unseren haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, gegenüber den uns anvertrauten Kindern und Ju- gendlichen, in unseren Einrichtungen, Untergliederungen und Diensten.“ LFV BB und THW-LV BE/BB/ST sehen einen wesentlichen Zweck ihrer Tätigkeit in der Aufgabenerfüllung wahrweiteren Gestaltung einer engen Zusammenarbeit mit der Landesregierung Brandenburg. LFV BB und THW-LV BE/BB/ST unterstützen das Handlungskonzept „Tolerantes Brandenburg – für eine starke und lebendige Demokratie“ der Landesregierung und schließen mit der von ihr für die Umsetzung des Handlungskonzepts eingerichteten Koordinierungsstelle im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport folgende Koopera- tionsvereinbarung: Die Stadt Trossingen übernimmt dabei Vereinbarung bildet den Rahmen für die Aufgabe Zusammenarbeit von LFV BB und THW- LV BE/BB/ST mit der Einrichtung Landesregierung und der Geschäftsstelle und von ihr für die Umsetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeHand- lungskonzepts „Tolerantes Brandenburg“ eingerichteten Koordinierungsstelle. Die Zusammenarbeit zwischen wird durch Jahresarbeitspläne konkretisiert. Die Jahresarbeitspläne werden jeweils bis zum 31. 12. eines jeden Jahres für das Folgejahr erstellt und un- terzeichnet. LFV BB und THW-LV BE/BB/ST kommunizieren die Inhalte des Handlungskonzep- tes „Tolerantes Brandenburg – für eine starke und lebendige Demokratie – mit Zivil- courage gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“ innerhalb der Organisation wie auch nach außen, z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen/ Auftritten sowie im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Koordinierungsstelle berät und un- terstützt die Verbände in ihren Bemühungen. Konkrete Aktivitäten im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung von LFV BB sowie THW-LV BE/BB/ST werden mit der Koordinierungsstelle abgestimmt und in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt. Dafür stellt die Koordinierungsstelle TBB das Logo des Handlungskonzepts und andere Materialien zur Verfügung, die in geeigneter Weise von den Beteiligten wurde mittels einer öffentlichKooperationspartnern eingesetzt werden. Einzelne Maßnahmen und Aktivitäten können im Rahmen der Jahresarbeitspläne festgelegt werden, dazu gehören u. a. folgende Bereiche: • Durchführen von geeigneten Veranstaltungen (Seminaren, Camps, Fortbil- dungen u.Ä.) • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, regelmäßige Informationen / Berichterstat- tung in den jeweiligen Medien (Broschüren, Zeitschriften, Flyern etc.), insbe- sondere in der Internetpräsentation • Unterstützen von bzw. Mitwirken bei ausgewählten Aktionen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. LFV BB und THW-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltLV BE/BB/ST können bei der Koordinierungsstelle im Rahmen des Handlungskonzepts eine Förderung von Einzelmaßnahmen beantragen. Eine Förde- rung ist nur unter dem Vorbehalt dafür zur Verfügung stehender Haushaltsmittel möglich. LFV BB, THW-LV BE/BB/ST und die Koordinierungsstelle vereinbaren einen regel- mäßigen Informationsaustausch. Das betrifft insbesondere eine enge Zusammenar- beit im Fall von akuten Vorfällen rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Natur. Der LFV BB und THW-LV BE/BB/ST wirken mit im landesweiten Beratungsnetzwerk gegen rechts, bei entsprechendem Bedarf insbesondere in Kriseninterventions- teams. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen, sie kann jedoch von beiden Parteien jederzeit mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigteiner Frist von 3 Monaten gekündigt wer- den. Die Genehmigung Dazu bedarf es der Schriftform. Potsdam / Berlin, den 22. November 2007 Präsident des Beitritts Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg Landesbeauftragter THW Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt Staatssekretär und Koordinator der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussLandesregierung zur Umsetzung des Handlungskonzepts ‚Tolerantes Brandenburg’ im Ministerium für

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Samples: www.tolerantes.brandenburg.de

Präambel. Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Be- hördenstruktur in Nordrhein-Westfalen die bisher den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ab dem 01.01.2008 auf die Kreise und Kreisfreien Städte. Die bisher vom Versorgungsamt Wuppertal wahrgenommenen Aufgaben gehen nach § 21 des Gesetzes damit auf die Städte Wuppertal, Solingen und Gemeinden SpaichingenRemscheid als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Schwerbehindertenrecht) bzw. als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts (Bundeselterngeld und El- ternzeitgesetz) über. Im Interesse einer ortsnahen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger beabsichtigen die Städte Wupper- tal, AldingenSolingen und Remscheid, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen in der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben langfristig zusammenzu- arbeiten. Veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf am 21.12.2007 in Kraft getreten am 22.12.2007 erstellt 01/2008 Mit der Auflösung der Versorgungsämter und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für Übertragung der Aufgaben auf die einzelnen Gemeinden Kreise und kreis- freien Städte zum 01.01.2008 übernimmt die Stadt Wuppertal sämtliche den Städten Solingen und Remscheid übertragenen Verwaltungsaufgaben – nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – die nach der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen den §§ 69 und 145 SGB IX übertragenen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts in- klusive des ärztlichen Dienstes und – die Prozesssachbearbeitung und -vertretung in den genannten Aufgabenbereichen, soweit die- se von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen ist im Wege der Aufgabenerfüllung wahr. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe der Einrichtung der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeinde. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung delegierenden Aufgabenübertragung nach § 25 GKZ geregelt23 Abs.1, 1. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung Alt., Abs.2, Satz 1 GkG gegen Erstattung der anfallenden Kosten und Verrechnung der Kostenerstattung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussLandes.

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Samples: www.remscheid.de

Präambel. Die Städte Entwicklung des gemeinnützigen Sports in Nordrhein-Westfalen profitiert maßgeblich von einer gelingenden Zu- sammenarbeit von Landesregierung und Gemeinden Spaichingen, Aldingen, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Landessportbund. Das zentrale Koordinationsinstrument dafür ist die Ziel- vereinbarung „Nr. 1: Sportland Nordrhein-Westfalen“. Landesregierung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine Landessportbund definieren mit dieser Vereinbarung ihre gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Sportförderziele für die einzelnen Gemeinden die nach Jahre 2018 bis 2022. Die Landesregierung erkennt den herausragenden Beitrag der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben gemeinwohlorientierten Sportorganisationen zum ge- sellschaftlichen Zusammenhalt in Nordrhein-Westfalen an. Sie bringt dies mit einer subsidiären Förderung, der Be- achtung der Autonomie des Sports und einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Ausdruck. Auf dieser Basis kann der gemeinwohlorientierte Sport seine gesellschaftliche Kraft optimal entfalten und staat- liches Handeln unterstützen. Vorschulische und schulische Erziehung und Bildung für Kinder und Jugendliche be- wegt gestalten, bewegungsaktivierende Quartiers- und Infrastrukturentwicklung fördern, Bewegungsmangel vor- beugen, Inklusion vorantreiben, Mobilität im Wege der Aufgabenerfüllung wahrAlter erhalten, Migrantinnen und Migranten willkommen heißen und durch Sport integrieren – das sind Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsleistungen, zu denen Sportvereine und Sport- verbände beitragen. Der gemeinwohlorientierte Sport fördert darüber hinaus den Leistungsgedanken und stiftet Identität. Er entwickelt und präsentiert sportliche Höchstleistungen. Woche für Woche verfolgen Sportbegeisterte die Leistungen von Spit- zenathletinnen und -athleten in den Sportstätten Nordrhein-Westfalens. Diese Athletinnen und Athleten sind Vor- bilder. Sie tragen wesentlich zur Identifikation mit unserem Land bei und leben Kindern und Jugendlichen vor, dass Leistungswille, Zielstrebigkeit, Disziplin, Respekt und Fairness zu einer werteorientierten Gesellschaft gehören. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei genannten Aufgaben bewältigt der gemeinwohlorientierte Sport weit überwiegend auf ehrenamtlicher Basis. Diese wird durch den Landessportbund mit seinen Fachverbänden und Stadt- und Kreissportbünden systematisch gefördert. Kindern und Jugendlichen ein bewegtes und sportliches Aufwachsen ermöglichen 5 Leistung und Talente fördern 6 Sportinfrastruktur sichern und weiterentwickeln 7 Partizipation und Ehrenamt stärken 8 Olympische Spiele und Paralympische Spiele nach Nordrhein-Westfalen holen 9 Demografischen Wandel gestalten und Gesundheit fördern 11 Inklusion im Sport ermöglichen 12 Zugewanderte und Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen integrieren 13 Integrität, Chancengleichheit und Gewaltprävention stärken 14 Digitalisierung im organisierten Sport gestalten 15 Wissenschaft stärker in die Aufgabe Sportentwicklung einbinden 16 4 Vorbemerkungen Die Zielvereinbarung „Nr. 1: Sportland Nordrhein-Westfalen“Die Zielvereinbarung „Nr. 1: Sportland Nordrhein-West- falen“ ist ein Novum in der Einrichtung Sportförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Denn sie ist nicht nur eine programma- tische Grundlage. Vielmehr fasst sie die Ziele der Geschäftsstelle Sportförderung in den verschiedenen Handlungsfeldern in Form einer Zielvereinbarung zwischen der Landesregierung und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende Gemeindedem Landessportbund zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregeltZiele werden viel- fach durch messbare Kennziffern präzisiert. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 Dabei ist zu beachten, dass nicht für alle Handlungsfelder in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschussgleichem Maße zählbare Zielgrößen entwickelt werden können.

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Präambel. Die Städte Das „Elan Gründerzentrum Baden-Baden“ ist eine Initiative der Stadt Baden-Baden zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Baden-Baden und Gemeinden Spaichingender gesamten mittelbadischen Region. Das Gründerzentrum wird von der Gewerbeentwicklung Baden-Baden GmbH als städtische Tochtergesellschaft betrieben. Das Gründerzentrum bietet Starthilfe und Unterstützung für junge Unternehmen insbesondere aus Zukunfts- und Wachstumsbranchen. Zur Umsetzung dieser Ziele wurde für das Gründerzentrum ein Geschäftsführer berufen, Aldingendessen zentrale Aufgabe die Auswahl, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Beratung und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt für die einzelnen Gemeinden die nach Betreuung der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben Unternehmen im Wege der Aufgabenerfüllung wahrGründerzentrum ist. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe Unternehmen im „Elan Gründerzentrum Baden-Baden“ erkennen als Geschäftsgrundlage ihre grundsätzliche Verpflichtung an, gegenseitig aber auch im Verhältnis zum Vermieter und zum Geschäftsführer des Gründerzentrums Informationen und Erfahrungen auszutauschen. Sie sind verpflichtet, zumutbare Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs zu dulden, soweit dies dem Zweck des Gründerzentrums dient (z.B. Hausmessen, Tag der Einrichtung offenen Tür, Seminare, Gemeinschaftsaktivitäten wie Sommerfest o.ä.). Hauptsitz der Geschäftsstelle und des gemeinsamen Gutachterausschusses neu gegründeten Gesellschaft muss in Baden-Baden sein. Filialen oder Niederlassungen gelten nicht als erfüllende GemeindeNeugründungen. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch das Landratsamt Tuttlingen als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossen, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer GutachterausschussUnternehmen im Gründerzentrum bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig.

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Präambel. Mit dieser freiwilligen Vereinbarung gehen der Landessportbund Berlin e.V. (LSB Berlin) und seine Mitgliedsorganisationen am Großen Müggelsee gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) Berlin, Oberste Naturschutzbehörde (III B), Referat Wasserwirt- schaft, Wasserrecht, Geologie (II B) und dem Bezirksamt Treptow-Köpenick neue Wege der Zusam- menarbeit. Die Städte Unterzeichnenden der freiwilligen Vereinbarung (s. Anlage 1) sind überzeugt, dass nur eine offene und Gemeinden Spaichingenpartnerschaftliche Zusammenarbeit Transparenz und damit Vertrauen schaffen kann. Ziel ist es, Aldingenden Schutz der Arten und Lebensräume, Balgheimdie dieses Gebiet so wertvoll und attraktiv machen und gleichzeitig die Nutzung des bedeutenden Wassersportreviers, BöttingenFreizeit- und Erholungs- gebiets sowie Trinkwasserreservoirs Müggelsee zu gewährleisten. Zum besseren Verständnis sind die einschlägigen fachlichen und rechtlichen Begrifflichkeiten in einem Glossar (s. Anhang 4) näher erläutert. Der Großteil des Müggelsees trägt seit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das „Naturschutzgebiet Müggelsee/Fre- dersdorfer Mühlenfließ“ (kurz VO Müggelsee)1 die Schutzkategorie „Landschaftsschutzgebiet“ (LSG), Bubsheimum vor allem die Landschaft sowie ihre Vielfalt, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durchhausen, Egesheim, Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen ob Verena, Königsheim, Mahlstetten, Reichenbach, Talheim, Wehingen Eigenart und Trossingen haben einen Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie eine gemeinsamen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet. Dieser nimmt Schönheit zu schützen und die besonde- re Bedeutung für die einzelnen Gemeinden die nach Erholung hervorzuheben. Die Erhaltung der Gutachterausschussverordnung abwechslungsreichen Landschaft als Ergebnis der letzten Eiszeit und kulturlandschaftlichen Entwicklung ist von besonderem wissenschaft- lichen, naturgeschichtlichen und landschaftskundlichen Interesse. Weitere Teilflächen wurden als Naturschutzgebiet (GuAVONSG) vom 11.10.2017 erforderlichen Aufgaben ausgewiesen. Der Müggelsee wurde im Wege Jahr 2002 als Berliner Natura 2000- Gebiet identifiziert und als solches dann an die EU-Kommission gemeldet. Der erforderliche günstige Erhaltungszustand nach Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie sowie das gute ökologische Potenzial nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) werden angestrebt. In Anerkennung an die herausragende Bedeutung des Großen Müggelsees als traditionelles und überregional bedeutendes Gewässer für Wassersport, Erholung und Tourismus wurden die Flächen des Naturschutzgebiets mit dem wasser- wirtschaftlichen Gewässerentwicklungskonzept und den Belangen der Aufgabenerfüllung wahrWassersportlerinnen und Wassersportler festgesetzt. Der LSB Berlin und seine Mitgliedsorganisationen begreifen und kommunizieren die Sportausübung sowie den Umwelt- und Naturschutz als miteinander vereinbare und nicht als konkurrierende Ziele. Die Stadt Trossingen übernimmt dabei die Aufgabe Ausübung von Sportarten, insbesondere des muskelbetriebenen bzw. windbetriebenen Wasser- sportes, leistet einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz und zur Sicherung der Einrichtung der Geschäftsstelle Lebens- qualität des bedeutenden Sport- und des gemeinsamen Gutachterausschusses als erfüllende GemeindeFreizeitgebiets Müggelsee. Die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wurde mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 GKZ geregelt. Diese wurde durch bisherige Praxis der Wett- kampfdurchführung für das Landratsamt Tuttlingen LSG wird als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2019 genehmigt. Die Genehmigung des Beitritts der Stadt Geisingen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss Trossingen wurde vom Landratsamt Tuttlingen mit Schreiben vom 10.05.2019 in Aussicht gestelltumweltverträglich eingeschätzt. Der Gemeinderat der Stadt Geisingen hat mit Beschluss vom 21.05.2019 den Beitritt beschlossenorganisierte Sport trägt dazu bei, ebenso der Gemeinderat der Stadt Trossingen mit Beschluss vom 14.10.2019. Das Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Beteiligung der Stadt Geisingen an diesem Gemeinsamen Gutachterausschuss. § 1 Gemeinsamer Gutachterausschusshier vereinbarten Verhaltensregeln (s. Anlage 3) für Sportlerinnen und Sportler klar zu kommunizieren, umzusetzen und Naturschutzbelange konsequent zu berücksichtigen.

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Samples: www.berlin.de