Inkrafttreten Musterklauseln

Inkrafttreten. Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs- /Lieferantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Inkrafttreten. Dieser Treuhandvertrag tritt am 10. Xxxx 2017 in Kraft. Vaduz, 10. Xxxx 2017 Ahead Wealth Solutions AG, Vaduz Bank Frick & Co. AG, Balzers Der Treuhandvertrag und dieser Anhang A „Fonds im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb. Valoren-Nummer 1099891 ISIN-Nummer LI0010998917 Als UCITS – Zielfonds geeignet Nein Dauer des OGAW uneingeschränkt Kotierung ja Rechnungswährung des OGAW Euro (EUR) Mindestanlage 1 Anteil Erstausgabepreis EUR 50.54 Erstzeichnungstag 23.07.2004 Liberierung (erster Valuta-Tag) 27.07.2004 Bewertungstag2 (T) jeder FL Bankarbeitstag Bewertungsintervall täglich Ausgabe- und Rücknahmetag3 jeder Bewertungstag Valuta Ausgabe- und Rücknahmetag (T+3) drei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag Annahmeschluss Anteilsgeschäft (T) Bewertungstag, 12.00 Uhr Stückelung Keine Dezimalstellen Verbriefung Buchmässig / keine Ausgabe von Zertifikaten Abschluss Rechnungsjahr jeweils zum 30. September Ende des ersten Geschäftsjahres 30. September 2004 Erfolgsverwendung Thesaurierend Max. Ausgabeaufschlag4 2% Max. Rücknahmeabschlag 2 % Kosten zulasten des Fondsvermögens5 6 Max. Verwaltungsvergütung 0.2% p.a Max. Vermögensverwaltungsvergütung 1.2% p.a Vertriebsstellenvergütung In Verwaltungsvergütung enthalten Performance-Fee 20%
Inkrafttreten. 1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- bracht.
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Inkrafttreten. Diese AVB treten am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom 01.05.2009 auf- gehoben. Anlagen: - DRG-Entgelttarif (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem 01.01.2017 folgende Entgelte: Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups – DRG –) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2017) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2017) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.355,00 € und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel (Basisfallwert hypothetisch): DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Entgelt B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz, Sopor 0,678 3.355,00 € 2.274,69 € I04Z Implantation, Wechsel oder Ent- fernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese 3,348 3.355,00 € 11.232,54 € Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung hera...
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver- fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Inkrafttreten. (1) Dieses Übereinkommen tritt an neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations- oder Annahmeurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Inkrafttreten. Die vorstehende Gebührenordnung tritt mit dem 01.08.2018 in Kraft. Uffenheim, 1. September 2018 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführer) Die Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Schule ist eine evangelische Schule in freier Trägerschaft (Privat- schule). Alle Schulzweige sind staatlich anerkannt. Die Finanzierung der Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Schule als Privatschule ist nur mit ca. 70 % ihrer Gesamtausgaben über staatliche Zuschüsse nach dem Bayer. Schulfinanzierungsgesetz ge- währleistet. Der Schulträger ist daher gezwungen, neben freiwilligen Zuschüssen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (aus Kirchensteuermitteln) und des Landkreises selbst Eigenmittel aufzubringen. Dies geschieht durch die Erhebung eines Schulgeldes, das über die Höhe des staatl. Schulgeldersatzes hinausgeht. Schulträger und Schule ist es als kirchliche Einrichtung gleichermaßen ein besonderes Anliegen, dass allein aufgrund der Schulgelderhebung keine Schülerinnen oder Xxxxxxx aus familiären, sozialen und damit aus finanziellen Gründen vom Besuch der Christian-von-Bomhard-Schule ausgeschlossen bleiben müssen. Aus diesem Grunde hat der Stiftungsausschuss der Christian- von-Bomhard-Stiftung die nachfolgenden Schulgeldermäßigungsrichtlinien erlassen. Die Zahlung von Schulgeld an der Christian-von-Bomhard-Internatsschule ist mit dem jeweils gültigen Schulvertrag geregelt. Danach ist die Christian-von-Bomhard-Stiftung als Schulträger aufgrund der schulvertraglichen Regelung generell berechtigt, von den betreffenden Xxxxxxx- eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld nach einer vom Stiftungs- ausschuss der Christian-von-Bomhard-Stiftung festgelegten Gebührenordnung per Bankeinzug zu erheben. Auf den Erlass oder die Ermäßigung von Schulgeld besteht kein Rechtsanspruch.
Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.