Allgemeiner Teil Musterklauseln

Allgemeiner Teil. Abschnitt B1
Allgemeiner Teil. 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
Allgemeiner Teil. 1 Geltungsbereich
Allgemeiner Teil. 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages § 21 Dauer und Ende des Vertrages § 22 Folgebeitrag § 23 Lastschriftverfahren § 24 Ratenzahlung § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 27 Gefahrerhöhung § 28 Mehrere Versicherer § 29 Versicherung für fremde Rechnung § 30 Aufwendungsersatz § 31 Übergang von Ersatzansprüchen § 32 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 34 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 35 Repräsentanten § 36 Verjährung § 37 Zuständiges Gericht § 38 Anzuwendendes Recht § 39 Sanktionsklausel
Allgemeiner Teil. 1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines, Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss § 3 Berechtigte Fahrer § 4 Buchung § 5 Übernahme des Transportmittels, Mängel § 6 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen § 7 Unzulässige Nutzung § 8 Haftung von SWU § 9 Haftung des Kunden, pauschale Gebühren § 10 Nutzungsausschluss § 11 Kosten, Abrechnung § 12 Laufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrags § 13 Änderung der AGB § 14. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
Allgemeiner Teil. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Kambodscha zur Förderung und zum Schutz von Investitionen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B- VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länd Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Kambodscha hat den von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag unverändert übernommen. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Kambodscha in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf kambodschanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Kambodscha zu unterstützen und sie gegen...
Allgemeiner Teil. 1 Beginn des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung
Allgemeiner Teil. Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B-1 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- mers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss