Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.kraichtal-kliniken.de, www.stadtmission-hd.de

Präambel. Die EvangMit der zunehmenden Alterung der Bevölkerung zählen chronische Erkrankungen zu den häu- figsten und gesellschaftlich bedeutsamsten Gesundheitsproblemen der Gegenwart. Stadtmission Dazu ge- hören u.a. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen oder Gelenkerkrankun- gen. Sie sind weit verbreitet und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse beeinflussen Lebensqualität, Arbeitsfähigkeit und Sterblich- keit und stellen eine besondere Herausforderung in der Beschäftigten der Evanggesundheitlichen Versorgung in Deutschland dar. Stadtmission Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten haben eine besonders große Relevanz, da sie bei einer Erkennung in einem kooperativen Verhältnisfrühen Stadium besser behandelt werden können. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Bei be- stehender chronischer Krankheit kann die Progression der Erkrankung verhindert oder ver- langsamt werden, indem Begleit- und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Folgeerkrankungen rechtzeitig erkannt und die Gewerkschaft ver.di beschlossenPatien- ten in dem Umgang mit ihren Krankheiten geschult werden. Hierfür bieten Gesundheits-Apps und Online-Therapien als digitale Unterstützungsangebote eine geeignete Möglichkeit, Arbeitsbedingungen die Versorgung additiv zu stärken und Entgelte nach Früherkennung einer Erkrankung eine ganzheitliche Versorgung zu ermöglichen. Durch die Verwendung laiengerechter Sprache, eine gemein- same Entscheidungsfindung zur Therapie und das Einbinden von Gesundheits-Apps und On- line-Therapien wird die individuelle (digitale) Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen Betroffenen gestärkt und dem Auftrag an die Arbeits- vertragsrichtlinien GKV nachgekommen ebendiese zu fördern. Mit Inkrafttreten dieser modifizierten Neufassung des Vertrages wird der Diakonie Deutschland anVertrag zur besonde- ren Förderung ärztlicher Vorsorgeleistungen (VorsorgePlus) zwischen der KKH, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter HEK und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die KV Hamburg vom 01.10.2019 in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in Fassung der Evang1. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugebenÄnderungsvereinbarung vom 01.07.2020 fortgeführt. Die Evang. Stadtmission Das Vertragskennzeichen wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetbeibehalten.

Appears in 2 contracts

Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net

Präambel. Die EvangUm gemeinschaftlich einen Beitrag zur Beantwortung der Herausforderungen für unser Land zu leisten, sind auch in der Sportentwicklung erhebliche Anforderungen zu bewältigen. Stadtmission Es sind strukturelle und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren programmatische Anpassungen im Frühjahr 2012 Zusammenwirken des Vereins- und 2013 Streiks der Beschäftigten der EvangVer- bandssports mit staatlichen Institutionen, Kommunen und deren Einrichtungen, anderen zivil- gesellschaftlichen Organisationen oder Unternehmen erforderlich, um nachhaltig positive ge- sellschaftliche Effekte zu erzeugen. StadtmissionUmso mehr benötigen Landesregierung und Landessportbund als langjährige Partner ein ge- meinsames Verständnis zur zukünftigen Gestaltung des Sports in Nordrhein-Westfalen. Im August 2013 haben Dabei sind konkrete Ziele, Maßnahmen und erforderliche Ressourcen zu definieren, die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich zusätzliche Dynamik zur Entwicklung des Sports in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichNordrhein-Westfalen erzeugen. Die Evang. Stadtmission Fähigkeit, syste- matisch, strukturell und programmatisch Sportentwicklungsziele zu entwickeln, zu vereinbaren und umzusetzen ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenein Markenzeichen für das Xxxxxxxxx.XXX. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetAnspruch dieser Zielvereinbarung geht über die Ziele hinaus, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Vergangenheit im Zusammenwirken zwischen Landesregierung und MitarbeiterLandessportbund vereinbart wurden. Sie berücksichtigt programmatisch und im Ressourceneinsatz sowohl den Vereins- und Verbands- sport als auch den Sport, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller der von anderen Sportanbietern oder vereinsungebunden betrieben wird. Zur besseren Vernetzung verschiedener Akteure in der EvangSportentwicklung wird eine Lan- dessportkonferenz (siehe Kapitel 8) geschaffen. Stadtmission Tätigen Die Entwicklung des Sportlandes Nordrhein-Westfalen entsteht durch eine systematische Ver- knüpfung von Programmen, Projekten und Vorhaben, die in ihrer Gesamtheit auf das gemein- same Ziel einzahlen, möglichst alle Menschen in Nordrhein-Westfalen mit Sport zu erreichen. Der individuellen Gestaltung vor Ort in Anpassung an die lokalen Rahmenbedingungen wird dabei Vorrang vor einer einheitlichen flächendeckenden Umsetzung gegeben. Mit der vorliegenden Zielvereinbarung Sport für Nordrhein-Westfalen 2023 – 2027 steht ein Instrument zur Verfügung, das die Herausforderungen für die Entwicklung des Sports in Nord- rhein-Westfalen benennt und Vorhaben für deren erfolgreiche Bewältigung definiert. Landes- regierung und Landessportbund erwarten durch die Umsetzung der Zielvereinbarung Sport 2023 – 2027 eine breite Beteiligung unterschiedlichster Zielgruppen am Sportgeschehen, eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Sportanbietern, programmatische und strukturelle In- novationen sowie eine Modernisierung der Sportstätteninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen. Bewegung, Spiel und Sport sind unverzichtbare Bestandteile der vorschulischen und schuli- schen Bildung. Es gilt als wissenschaftlich nachgewiesen, dass Sport und Bewegung nicht nur zur ganzheitlichen Entwicklung beitragen, sondern auch zu einer verbesserten kognitiven Ent- wicklung führen und das Lernen nachhaltig unterstützen. Diese Expertise soll genutzt werden, um mit einer Sport- und Bewegungsoffensive möglichst alle Kinder und Jugendliche zu errei- chen und mit der gezielten Verbesserung der Bewegungs- und Sportangebote in Kindertages- stätten und Schulen wirksame Sozial-, Gesundheits- und Bildungseffekte zu schaffen. Dies gilt in besonderer Weise für das Schwimmen lernen. Denn tatsächlich bewegen sich Kinder und Jugendliche viel zu wenig. Nur noch ein Fünftel der Kinder und Jugendlichen erreicht die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Bewe- gungszeit von einer Stunde pro Tag. Hinzu kommen die durch viele Studien belegten negati- ven Corona-Folgen für ihr Bewegungsverhalten und ihre Gesundheit. Dem wollen wir mit einer neuen Initiative für tägliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in Schule, Verein und wei- teren Sport-Settings begegnen. Mit Blick darauf, dass im Dienst Jahr 2026 der anvertrauten Menschen aufzugebenRechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grund- schule einzulösen ist, kommt dem Zusammenwirken von Ganztagsträgern, Schulträgern, Schulen und Sportanbietern dabei eine besonders wichtige Rolle zu. Die EvangVEREINBARTE VORHABEN1 • Kindern und Jugendlichen tägliche Bewegungsangebote unterbreiten, sowohl in Kinder- tagesstätten (KiTa) und Schulen, als auch in Einrichtungen und Angeboten der Jugendar- beit, der Jugendsozialarbeit und der Schulsozialarbeit. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetHierzu ist u. a. die Absichtserklä- rung „Frühkindliche Bildung – Bewegung fördern“ umzusetzen. • Systematisch mit der Wissenschaft zusammenarbeiten, um Sport- und Bewegungsange- bote für Kinder und Jugendliche zu verbessern.

Appears in 2 contracts

Samples: www.landtag.nrw.de, www.lsb.nrw

Präambel. Mit § 16a ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mit seinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigen angeschlossen sind. Die EvangSteigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Der direkte Anschluss der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Frühjahr 2012 Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlagen des Netzbetreibers (öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und 2013 Streiks regelt die Teilnahme des Kunden als „teilnehmender Berechtigter“ an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne des § 16a Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes (ElWOG). Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Die Abrechnung erfolgt über die Saldierung der Beschäftigten Messwerte der Evangoben angeführten Kundenanlage mit dem zugeordneten ideellen Anteil. StadtmissionDie Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Pflichten des Kunden als teilnehmender Berechtigter Der teilnehmende Berechtigte hat einen Errichtungs- und/oder Betriebsvertrag iS des § 16 a Abs 4 ElWOG mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage abgeschlossen, der unter anderem auch seinen ideellen Anteil an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelt. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Betriebes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind zwischen dem Kunden und dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers. Im August 2013 haben Falle von Änderungen hat der Kunde den Netzbetreiber zeitgerecht im Vorhinein zu informieren. Die Abrechnung/Teilnahme an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erfolgt mittels Zuordnung der zugordneten ideellen Anteile pro Viertelstunde. Die Ermittlung der Verrechnungswerte erfolgt auf ¼-h-Basis. Der Kunde als teilnehmender Berechtigter stimmt der Auslesung und Verwendung seiner Viertelstundenwerte (gemessene Verbrauchszeitreihe, Zeitreihe des ideellen Anteiles der Erzeugung, Zeitreihe des Restbezuges aus dem öffentlichen Netz) durch den Netzbetreiber sowie der Weitergabe seiner Viertelstundenwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die EvangZwecke der vertragskonformen Verwendung bis auf jederzeitigen Widerruf zu. Stadtmission Im Falle eines Ausscheidens als teilnehmender Berechtigter aus dem Modell der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erlischt nicht automatisch die erteilte Zustimmung zur Auslesung der ¼-h Werte. Diese ist gesondert zu widerrufen. Der Netzbetreiber übermittelt dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage die entsprechenden messerelevanten Daten 3.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage einen Vertrag ab, welcher die Beteiligungsverhältnisse der teilnehmenden Berechtigten an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beinhaltet. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie auf die teilnehmenden Berechtigten über eine Saldierung der ¼-h-Messwerte aufteilen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm vom Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bekannt gegeben wurde. ­­­ Der Netzbetreiber ermittelt die Viertelstundenwerte (Zeitreihen) der Erzeugungsanlagen und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten, berechnet die Zuweisung der erzeugten Energie und nimmt die Aufteilung auf die einzelnen Zählpunkte vor. Sodann werden für jeden Zählpunkt die saldierten Werte (Verbrauch minus zugewiesener Erzeugungsanteil) und die Gewerkschaft ver.di beschlossenÜberschusseinspeise-menge der Erzeugungsanlage pro Viertelstunde errechnet, Arbeitsbedingungen und Entgelte damit diese der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnNetzrechnung zugrunde gelegt bzw. Dieser Tarifvertrag an den Energielieferanten weitergemeldet werden können. Die Verbrauchsanlage wird als Übergangsregelung verstanden bis mit einem Messgerät ausgestattet welches die erforderliche Messung der ¼-h-Verbrauchswerte durchführt. Für die Zuteilung der ideellen Anteile an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sowie der daraus bereitgestellten Energie wird das Arbeitsrecht laut Betreibervertrag gewählte Modell herangezogen. 4.Sonstiges Der Netzbetreiber haftet nicht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Er lehnt sich Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in weiten Teilen an Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Berechtigte kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich kündigen. Darüber hinaus gilt die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anZusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetwenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages verletzt werden insbesondere, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.wenn

Appears in 2 contracts

Samples: ebutilities.at, pv-gemeinschaft.at

Präambel. Die Evang1Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Stadtmission 2Er trägt der europäischen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag technischen Entwicklung der Medien Rechnung. 3Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. 4Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. 5Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. 6Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Arbeitsverhält-nisse Möglichkeit der Beschäftigten Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. 7Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. 8Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. 9Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. 10Die Vermehrung der Evang. Stadtmission Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Europa durch die Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im Frühjahr 2012 deutschsprachigen Raum. 11Gleichzeitig bedarf es auch und 2013 Streiks gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. 12Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Beschäftigten Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen. 13Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der Evangnachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission 14Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Anbieter und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird besseren Durchsetzbarkeit von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetEntscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

Appears in 2 contracts

Samples: www.revosax.sachsen.de, www.revosax.sachsen.de

Präambel. Die EvangGesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. Stadtmission § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und ver.di gestalten Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der EvangUnterzeichnung des Nutzungsvertrages. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Wird das Nutzungsrecht im Frühjahr 2012 Laufe des Jahres geschlossen, ist eine Kündigung erst zum Folgejahr möglich. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift bei monatlicher Zahlung (Rücklastschrift), erfolgt die unverzügliche Umstellung der Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit dem Umstellungstermin fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Jahresnutzungsgebühr zu erhöhen und 2013 Streiks zwar mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Gegeben falls hat der Beschäftigten Nutzer ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum Ende der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt Dreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien Wird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, wird der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie festgesetzte Jahresbetrag für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetfolgende Jahr geschuldet.

Appears in 2 contracts

Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Die EvangGesellschaft unterhält in Süderholz unter anderem ein Hotel mit Wellnessbereich. Stadtmission Dieser Wellnessbereich beinhal- tet verschiedene Saunen, einen Pool, Ruhezonen und ver.di gestalten An- wendungsbereiche. § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung des Wellnessbereiches in Süderholz nach Maß- gabe des gewählten Nutzungsrechtes sowie der Regeln (Hausordnung), die die Gesellschaft aufstellt. § 2 Inhalte des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht beinhaltet die Nutzung des Wellness- bereiches der Hotelanlage Süderholz entsprechend des ge- wählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Anwendungen oder Kosmetik- produkte sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Nutzung des Wellnessbereiches hat gemäß der Hausord- nung zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechts kann sich durch Umbau- oder Renovierungsarbeiten oder Betriebsferi- en sowie exklusiven Vermietungen ergeben. § 3 Laufzeit oder ordentliche Kündigung Das Nutzungsrecht beginnt mit diesem Vertrag Unterzeichnung des Nut- zungsvertrages und endet automatisch mit dessen Ablauf. Ein Aussetzen der Nutzung verlängert nicht die Arbeitsverhält-nisse Dauer der Beschäftigten Ver- einbarung. Eine anderweitige, ordentliche Kündigungsmöglich- keit besteht nicht. § 4 Konditionen Die Höhe der EvangNutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Die Nutzungsgebühr wird im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossenVoraus fällig, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichneterstmals sofort nach Vertragsabschluss.

Appears in 2 contracts

Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Die EvangGesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. Stadtmission § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und ver.di gestalten Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit diesem der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages durch die Gesellschaft.. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die Arbeitsverhält-nisse volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der Beschäftigten der Evangersten Jahresrate fällig. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Die Nutzungsgebühr wird im Frühjahr 2012 Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit dem Umstellungstermin fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Jahresnutzungsgebühr zu erhöhen und 2013 Streiks zwar mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Gegeben falls hat der Beschäftigten Nutzer ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum Ende der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt Dreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien Wird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, wird der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie festgesetzte Jahresbetrag für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetfolgende Jahr geschuldet.

Appears in 2 contracts

Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission Nur handlungs- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag leistungsfähige Kommunen sind in der Lage, die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Rahmen ihrer Selbstverwaltung zu gestaltenden Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Eine Reihe von Kom- munen konnte bisher trotz umfangreicher und 2013 Streiks tiefgreifender Konsolidierungsbemühungen ei- nen Hauhaltsausgleich in den vergangenen Jahren nicht herbeiführen. Dies stellt die Leis- tungsfähigkeit dieser Kommunen erheblich in Frage. Die Unterstützung der Beschäftigten Kommunen auf dem Weg zu leistungs- und zukunftsfähigen Einheiten ist ein zentrales Anliegen des Landes Niedersachsens. Die demografischen Veränderungen, aber auch geografische oder infrastrukturelle Besonderheiten stellen einige Kommunen vor besondere Belastungen. Auch für eine beabsichtigte weitere Verlagerung staatlicher Aufga- ben auf die Kommunen sind leistungsfähige Gebietskörperschaften erforderlich. Zur Unterstützung der EvangKommunen stellt das Land Niedersachsen in Übereinstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens als zentrales Element eine finanzielle Entschuldungshilfe zur nachhaltigen Konsolidierung von kommuna- len Haushalten zur Verfügung. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Der Umfang und die Gewerkschaft ver.di beschlossenBedingungen für diese Hilfen sind in der “Gemeinsamen Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und der Nieder- sächsischen Landesregierung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen (Zu- kunftsvertrag)“ vom 17. Dezember 2009 festgelegt. Danach können einzelne Kommunen dauerhaft von ihrer finanziellen Belastung durch Zins und Tilgung der aufgelaufenen Liquidi- tätskredite in Höhe von bis zu 75% freigestellt werden. Grundlage des Vertrages sind die Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Fi- nanzausgleich und des Göttingen-Gesetzes vom 09.06.2010 (Nds.GVBl. v. 16.06.2010, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnS. 236). Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Grundlage für die Beschäftigten Gewährung einer Entschuldungshilfe ist der Diakonie Baden gemeinsam Abschluss eines „Vertrages zur Erreichung nachhaltiger Haushaltskonsolidierung“ zwischen der Samtgemeinde Schla- den, ihren Mitgliedsgemeinden, dem Landkreis Wolfenbüttel, und dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport. Der Vertrag dient ausschließlich der verbindlichen Vereinbarung über den Umfang einer konkreten Entschuldungshilfe und dem seitens der Kommune zu aktivierenden eigenen Kon- solidierungsbeitrag zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung. Dabei wird mit ver.di geregelt istdem Nds. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie Mi- nisterium für die Evang. Stadtmission weiter Inneres und gestaltet sie verbindlichSport lediglich das Konsolidierungsziel vereinbart. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Auswahl der Maßnahmen zur Erreichung des Konsolidierungszieles obliegt – im Diakonischen Werk Baden Rahmen des verfas- sungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung – ausschließlich den zuständigen Organen der Kommune. Die Samtgemeinde Schladen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht ihre Mitgliedsgemeinden stellen dabei in eigener Verant- wortung sicher, dass die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen rechtlich und soll durch diesen Vertrag unterstrichen tatsächlich möglich sind und kassenwirksam werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- Vor diesem Hintergrund schließen die Samtgemeinde Schladen, ihre Mitgliedsgemeinden, der Landkreis Wolfenbüttel und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Land Niedersachsen folgenden Vertrag:

Appears in 1 contract

Samples: Zukunftsvertrag

Präambel. Die EvangDer Vorhabenträger beabsichtigt, auf einer Teilfläche des städtischen Grundstückes Flurstück Nr. Stadtmission 746/4), Ellwanger Straße, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche; 4.345 qm und ver.di gestalten des Flst. 745, Ellwanger Straße 21, Gebäude- Freifläche, 50 qm der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse einer vorläufigen Fläche von insgesamt ca. 3.213 qm ein Wohnheim mit 16 Tiefgaragenstellplätzen und 27 oberirdischen Stellplätzen für Studenten, Auszubildende und Xxxxxxx zu errichten. Verwirklicht werden soll ein 4- bis 5 -geschossiges Gebäude mit ca.106 Apartments und Gemeinschaftsräumen. Für das Vertragsgebiet wird das Verfahren zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB durchgeführt. Der Vorhabenträger hat den Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Beschäftigten Stadt abgestimmt. Festgesetzt werden soll ein Sondergebiet mit der EvangZweckbestimmung „Studentenwohnheim“. Stadtmission Zulässig ist hier: Ein Wohnheim für Personen, welche sich in einem kooperativen VerhältnisStudien-, Ausbildungs- oder Schulverhältnis (einschließlich des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme) befinden oder mit einem Anteil von maximal 10 % der Apartments für aktiv lehrende Personen (Dozenten, Professoren, sonstige Lehrkräfte der Hochschule), Tiefgarage, Stellplätze und sonstige dem Nutzungszweck dienende Anlagen. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Aufgrund der Lage im Frühjahr 2012 Innenbereich und 2013 Streiks einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² werden der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied zugehörigen örtlichen Bauvor- schriften im Diakonischen Werk Baden beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Baugesetzbuch) aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist somit nicht erforderlich, ebenso wenig ein naturschutzrechtlicher Ausgleich. Das Sondergebiet dient ausschließlich der oben genannten Unterbringung und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen entsprechende Verpflichtung im Dienst Durchführungsvertrag, Eintragung einer Baulast und einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetStadt Schwäbisch Hall rechtlich sicher gestellt.

Appears in 1 contract

Samples: ratsinfo.schwaebischhall.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Diese AGB berücksichtigen die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Verkehrsgebräuche im Frühjahr 2012 Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung, Lagerung und 2013 Streiks Behandlung von Gütern (insbesondere von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen aber auch sonstigen Gegenständen),artverwandten Tätigkeiten :Ausstellungsab- und Aufbaus, Objektinstallation, wie auch Übersiedlungen) und mit der Beschäftigten Herstellung und Lieferung von Verpackungseinheiten. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge und Aufträge, selbst wenn ihre Anwendbarkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der EvangSchriftform. Stadtmission. Im August 2013 haben Auf die Evang. Stadtmission Haftungsausschlüsse und die Gewerkschaft ver.di beschlossenHaftungsbeschränkungen insbesondere dieser AGB und der AÖSp wird ausdrücklich hingewiesen, Arbeitsbedingungen ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnVersicherung höherer Deckungsumfänge. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anDer Vertragspartner von Xxxxxxxxxxx the art of work Transport & Montagen GmbH stimmt zu, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied dass auch im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Falle der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von den Vertragsparteien bejaht und soll AGB von Xxxxxxxxxxx the art of work Transport & Montagen GmbH auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch diesen Vertrag unterstrichen werdenXxxxxxxxxxx the art of work Transport & Montagen GmbH gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetAllgemeine Geschäftsbedingungen, das Evangelium Jesu Christi welcher Art auch immer, die mit den AGB in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und MitarbeiterWiderspruch stehen, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientiertengelten nur insoweit als wirksam, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetsie von Xxxxxxxxxxx the art of work Transport & Montagen GmbH schriftlich bestätigt wurden.

Appears in 1 contract

Samples: www.the-art-of-work.at

Präambel. Die EvangDer Ausbau der BAB A7 auf 6 bzw. Stadtmission 8 durchgehende Fahrstreifen zwischen der An- schlussstelle (AS) HH-Schnelsen-Nord und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhältdem Autobahndreieck (AD) HH-nisse Süderelbe, der Beschäftigten Ausbau der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren A1 auf 8 Fahrstreifen zwischen dem AD HH-Südost und der AS HH- Harburg sowie zahlreiche umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen oder unplanmäßige Sanierungsmaßnahmen auf den Bundesfern-, Landes- und Stadtstraßen im Frühjahr 2012 Großraum bzw. im Xxxxxx auf Hamburg führen zu baustellenbedingten Verkehrsbeeinträchtigun- gen. Um die Verkehrsbeeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, sind Verkehrsleit- und 2013 Streiks Verkehrslenkungsmaßnahmen erforderlich und eine ausreichende Information si- cherzustellen. Auswirkungen auf Straßen benachbarter Länder sind im Vorwege recht- zeitig abzustimmen. Hierzu bestehen bereits Koordinierungsrunden. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Baustellenkoordinierung innerhalb der Beschäftigten der EvangStadt fortentwickelt und Festlegungen im Hinblick auf das einzubeziehende Netz und zu be- teiligende Stellen, das Störungs- und Verkehrsmanagement sowie im Hinblick auf die Kommunikation getroffen. StadtmissionDas Land Schleswig-Holstein sieht die Einrichtung einer Stelle eines Baustellenkoordi- nators in 2019 beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (XXX.XX) vor. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Ziele sind Konzeptionierung einer übergeordneten Baustellenkoordinie- rung und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Einführung eines umfassenden Baustellenmanagements für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdeneinen besse- ren Informationsaustausch. Der diakonische Dienst länderübergreifenden Baustellenkoordinierung kommt eine besondere Bedeutung zu. Bislang praktizierte Instrumente der länderübergreifenden Baustellenkoordinierung sind ggf. gemeinsam weiterzuentwickeln. Dabei ist Wesens- und Lebensäußerung auch die Gründung der evan- gelischen KircheAutobahn GmbH zu berücksichtigen. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die Dem gemeinsamen Verkehrskoordinator kommt demnach weiterhin eine besondere Rolle in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetübergeordneten Baustellenkoordinierung zu.

Appears in 1 contract

Samples: www.landtag.ltsh.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Fachhochschule Südwestfalen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Nordrhein- Westfalen schließen die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission folgende Zielvereinbarung in einem kooperativen Verhältnisgemeinsamen Verständnis der folgenden Prioritäten ab. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Mit dem Ziel eines chancengerechten und leistungsfähigen Bildungssys- tems soll für die steigende Zahl von Studierwilligen ein ausreichendes Angebot von Studienplätzen bereitgestellt werden, ohne die anerkannten Qualitätsmaßstäbe zu gefährden. Die Bedingungen für anwendungsbezogene Forschung sollen im Frühjahr 2012 Zusammenwirken von Land und 2013 Streiks Hochschule weiter ver- bessert werden. Bei der Beschäftigten Erfüllung der EvangKernaufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre sollen gesellschaftliche Belange besondere Berücksichtigung erfahren. StadtmissionMit den Leitlinien hat die Fachhochschule Südwestfalen ihre Hochschulphilosophie erstmalig schrift- lich formuliert. Im August 2013 haben Sie sind Grundlage und Ausdruck der Hochschulpolitik und bilden einen Orientierungs- rahmen für Handlungen und Verhaltensweisen aller Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Südwestfalen. Gleichzeitig bilden sie die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Basis für die Beschäftigten Motivation und Identifikation mit der Diakonie Baden Hochschule als Ganzes und tragen dazu bei, den Bildungs- und Forschungsauftrag auch in Zukunft zielgerecht zu erfüllen. Die Hochschule hat mit vier Standorten und einem aufzubauenden Studienort ein spezifisches Profil, das durch das gemeinsame Dach der Fachhochschule Südwestfalen (FH SWF) und durch die Gege- benheiten vor Ort geprägt wird. Das Land NRW stellt eine auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Hochschule nach Maßga- be des Landeshaushalts zur Verfügung. Mit den Mitteln des Haushaltes verwirklicht die Fachhoch- schule Südwestfalen die in dieser Zielvereinbarung getroffenen Vereinbarungen. Die Hochschulvereinbarung NRW 2015 ist Bestandteil dieser Zielvereinbarung. Die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen der Hochschule und dem MIWF ist Be- standteil dieses Vertrages. In Absatz 1 dieser Vereinbarung wurde als normierte Aufnahmekapazität eine Basiszahl (1452) fest- gelegt. Die Basiszahl wird am Ende der Laufzeit der Ziel- und Leistungsvereinbarung auf Grundlage der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 überprüft. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die für die Festlegung der Basiszahl relevanten Bedingungen im Wesentlichen konstant bleiben. Die Hochschule hat in Abstimmung mit dem MIWF die Möglichkeit, sowohl aus strategischen oder struktu- rellen Gründen als auch nachfrageorientiert ihre Angebotsstruktur zu verändern. Die Überprüfung erfolgt in derselben Weise wie die Berechnung der Basiszahl. Ergibt sich aus der Überprüfungsrech- nung ein Wert, der unterhalb der im Hochschulpakt II vereinbarten Basiszahl liegt, wird bei den Zu- schüssen für den laufenden Betrieb (Titel 685 10) pro rechnerisch fehlendem Platz 20.000 € abgezo- gen (Malus-Regelung). Die Hochschule erhält über die Höhe und den Zeitpunkt des Abzuges eine gesonderte Mitteilung. Eine Studieninformationsstelle zum weiteren Ausbau eines Schulnetzwerks und zugleich zur sinnvol- len Ergänzung der Studienberatung in den Fachbereichen besteht bereits. Eine weitere Stelle für den Bereich Studienberatung und Studieninformation wurde aus Mitteln des Programms „ServicesteIlen für den doppelten Abiturjahrgang an nordrhein-westfälischen Hochschulen“ geschaffen. Diese Stelle mit 50 % der üblichen Arbeitszeit ist bis zum 31.12.2014 befristet. Die Hochschule ist Xxxxxx des zdi-Zentrum „Bildungsregion Hochsauerlandkreis“ in Meschede, ge- gründet im Februar 2010. Darüber hinaus engagiert sich die Hochschule über den Verein Technikför- derung Südwestfalen gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anSüdwestfälischen IHK zu Hagen, entwickelt sie dem Märkischen Arbeitge- berverband und der Agentur für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Arbeit Hagen im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetzdi-Zentrum „technik_mark“ in Hagen, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen gegründet im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugebenApril 2010, und im zdi-Netzwerk Ennepe-Ruhr, gegründet im September 2013. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetDarüber hinaus ist die Hochschule Partner des zdi-Zentrums „STARK“ in Lippstadt/Soest.

Appears in 1 contract

Samples: www.mkw.nrw

Präambel. Die EvangVertragsbeteiligten beabsichtigen eine gemeinsame Teilnahme an dem vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgelobten Projektwettbewerb „Modellregionen 2020/2021 - Umsetzung der Landestourismuskonzeption Mecklenburg-Vorpommern“. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Zur Vereinbarung der Grundlagen sowie praktischen Durchführung der gemeinsamen Bewerbung sowie zur Vereinbarung über die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren weiteren Schritte im Frühjahr 2012 Falle einer erfolgreichen Bewerbung wird dieser Vertrag geschlossen. Die Vertragsbeteiligten bewerben sich gemeinsam als Modellregion an dem Wettbewerb „Modellregionen 2020/2021 - Umsetzung der Landestourismuskonzeption Mecklenburg-Vorpommern“ (nachfolgend „Wettbewerb“ genannt). Die vertragsbeteiligten Gemeinden, Ämter oder Landkreise sichern zu, auf der Grundlage der Haushaltsplanung 2020 über eine gesicherte oder zumindest eingeschränkte dauernde Leistungsfähigkeit zu verfügen. Die Vertragsbeteiligten erarbeiten gemeinsam die Bewerbungsunterlagen, die zur Beteiligung am Wettbewerb eingereicht werden. Die Vertragsbeteiligten bevollmächtigten …………. hiermit, alle für die gemeinsame Bewerbung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und 2013 Streiks gegen die Vertragsbeteiligten abzugeben und entgegenzunehmen. Das Ziel der Beschäftigten gemeinsamen Bewerbung ist die Auswahl als förderungswürdige Modellregion. In der Evanggemeinsamen Modellregion sollen während der 24 Monate dauernden Projektlaufzeit die Umsetzung einzelner Schlüsselmaßnahmen aus der Landestourismuskonzeption erprobt werden. StadtmissionHierzu können unter anderem die gegenseitige Anerkennung der Kurkarten bzw. Im August 2013 haben Gästekarten, die EvangAufwertung und Weiterentwicklung der Kurkarten bzw. Stadtmission Gästekarten zum Mehrwertinstrument für Gäste und Einwohner (wie z.B. durch Rabattierung örtlicher Angebote, ÖPNV-Nutzung) und die Gewerkschaft ver.di beschlossenVerbesserung der interkommunalen Infrastrukturentwicklung durch das Zusammenwirken nicht prädikatisierter und prädikatisierter Orte zählen. Für die Finanzierung der Personal- und Sachkosten im Rahmen der Projektlaufzeit sind durch die Vertragsbeteiligten Eigenmittel einzubringen. Dafür stellen die Vertragsbeteiligten ein Budget von insgesamt maximal … € zur Verfügung. Dieser Betrag wird von den Vertragsbeteiligten gemeinsam nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bevölkerungszahl jeweils anteilig getragen. Die jeweilige Bevölkerungszahl der Vertragsbeteiligten richtet sich nach dem vom Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern am 14.10.2019 herausgegebenen statistischen Bericht „Bevölkerungsstand der Kreise, Arbeitsbedingungen Ämter und Entgelte Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern“ (Kennziffer A123 2019 21); dabei ist die darin zum 30.06.2019 ausgewiesene Bevölkerungszahl maßgeblich. Ein bei den Vertragsbeteiligten durch diese Kooperation und das Bewerbungsverfahren ggf. anfallender Kostenaufwand wird nicht über das Budget refinanziert, sondern ist von den Vertragsbeteiligten ausschließlich jeweils selbst zu tragen. Für den Fall einer erfolgreichen Bewerbung verpflichten sich die Vertragsbeteiligten hiermit, alle notwendigen Vereinbarungen zur praktischen Umsetzung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Modellregion im Wege eines ergänzenden Vertrages gemeinsam und einvernehmlich festzulegen. Dabei sind insbesondere die gemeinsame Projektfinanzierung für die Modellregion, die gegenseitige Anerkennung von Kurkarten und Gästekarten durch vertragliche Vereinbarungen, die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung nach dem Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften (KommStEG M-V), die gewünschten gebietsbezogenen (Infra-) Investitionen und die Umsetzung der gebietsbezogenen Themenschwerpunkten näher zu regeln. Dieser Tarifvertrag Mit diesem Vertrag schließen die Vertragsbeteiligten einen sog. kooperationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG M-V. Eine kommunale Zusammenarbeit nach Maßgabe von § 149 KV M-V wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichhiermit nicht vereinbart. Die EvangLaufzeit dieses Vertrages ist zunächst befristet bis zur abschließenden Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die von den Vertragsbeteiligten eingereichte Bewerbung. Stadtmission ist Mitglied Fällt diese Entscheidung positiv aus, verlängert sich die Vertragslaufzeit bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung gemäß § 5 dieses Vertrages, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren ab der in Satz 1 genannten abschließenden Entscheidung. Von diesem Vertrag werden …….. identische Ausfertigungen erstellt. Die einheitliche Ausfertigung wird von allen Vertragsbeteiligten im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenOriginal gemeinsam unterzeichnet. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Unterzeichnung aller Vertragsbeteiligten! Für die Stadt ________________ _______________, den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden.………2020 Bürgermeister 1. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheStellvertretende/n Bürgermeister/in (Dienstsiegel) Für die Stadt ________________ ________________, den ……2020 Bürgermeister 1. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi Stellvertretende/n Bürgermeister/in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.(Dienstsiegel)

Appears in 1 contract

Samples: tourismus.mv

Präambel. Die EvangZur Unterstützung und Beförderung anstehender Veränderungs- und Gestaltungsprozesse auf Ebene der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke hat die Landessynode am 18. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Xxxx 2017 den Beschluss gefasst, für den Zeitraum 2018 bis 2034 ein zusätzliches Stellenkontin- gent von 30 vollzeitäquivalenten Diakonenstellen im Frühjahr 2012 Rahmen eines Flexibilisierungs- und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. StadtmissionEntlastungspakets „Vernetzt denken – gemeinsam gestalten“ zu schaffen. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Rahmen dieses Pakets werden Diakonen-Stellenanteile im Diakonischen Werk Baden Umfang von 25 % oder 50 % für einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren vergeben. Zielsetzung ist die Förderung von neuen Erprobungsräumen kirchlicher Präsenz im Gemeinwesen, Diakonische Herausforde- rungen im Sozialraum aufgreifen und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenFörderung gemeinwesenorientierter Entwicklungen. Ihre kirchliche Zuordnung Wenn es um eine Neuanstellung geht, dann erfolgt die befristete Anstellung bei der Evange- lischen Landeskirche in Württemberg. Erfolgt eine Stellenerweiterung um 50 %, wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenebenfalls die Anstellung bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erfolgen. Der diakonische Dienst ist Wesens- vorliegende Vertrag regelt die rechtlichen Vo- raussetzungen für einen einvernehmlichen Übergang der beim Kirchenbezirk oder bei der Kirchengemeinde angestellten Diakoninnen und Lebensäußerung Diakone gegen Kostenersatz auf die Evan- gelische Landeskirche in Württemberg. Darüber hinaus regelt der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen Vertrag die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen geplante Erhö- hung des Anstellungsumfangs sowie Übernahme von neuen Tätigkeiten im Dienst Rahmen des Flexibilisierungs- und Entlastungspakets „Vernetzt denken – gemeinsam gestalten“. Mit Wirkung zum tritt die neue Arbeitgeberin im Einvernehmen mit der anvertrauten Menschen aufzugebenBeschäftig- ten/dem Beschäftigten1mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Frau/Herrn1 und dem bisherigen Arbeitgeber ein. Die EvangDamit tritt die neue Ar- beitgeberin in den bestehenden Arbeitsvertrag vom ein. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetZu diesem Zeitpunkt endet das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber.

Appears in 1 contract

Samples: www.service.elk-wue.de

Präambel. Seit dem 01.01.2009 wurde die öffentlich-rechtliche Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen und der Kompostierung pflanzlicher Abfälle von den Städten und Gemeinden auf den Landkreis zurück übertragen. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Stadt/Gemeinde übernimmt seither im Frühjahr 2012 Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung für den Landkreis nach § 6 Abs. 3 LAbfG die Abfallberatung für ihr Gebiet als kommunale Beistandsleistung und 2013 Streiks erhält dafür vom Landkreis eine Aufwandsentschädigung. Der Kreistag hat am 19.07.2018 beschlossen, dass ab dem 01.01.2021 eine zusätzliche Bioabfallsammlung mit einem Kombisystem aus einer freiwilligen Biotonne und einem Bringsystem auf den vorhandenen Grünabfallsammelplätzen im Landkreis Karlsruhe für Privatkunden angeboten wird. Die Abfallberatung durch die Stadt/Gemeinde soll künftig dieses neue Angebot einschließen. Die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Abfallberatung“ wird dazu wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender weiterer Satz ergänzt: Die Abfallberatung schließt die Beratung für das Stadt-/Gemeindegebiet zu der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Ivom Landkreis angebotenen zusätzlichen Bioabfallsammlung im August 2013 haben Hol- und Bringsystem ein und umfasst insbesondere die Evang. Stadtmission persönliche Kundenberatung vor Ort und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Bestellannahme für die Beschäftigten Bioabfallsammlung. In § 3 Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze ergänzt: Für die Beratung zu der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich vom Landkreis angebotenen zusätzlichen Bioabfallsammlung erhält die Stadt/Gemeinde in weiten Teilen an der Einführungsphase von drei Jahren bis zum 31.12.2022 eine zusätzliche einwohnerabhängige Aufwandsentschädigung inklusive Mehrwertsteuer von 0,20 € (0,19 € zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Einwohner und Jahr, die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter das Jahr 2020 anteilig für 9 Monate gezahlt und gestaltet sie verbindlichnach Ablauf des Jahres 2022 überprüft und rückwirkend angepasst wird. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt ab dem 01.01.2023 inklusive Mehrwertsteuer noch 0,10 € (0,09 € zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Einwohner und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung Jahr und wird von den Vertragsparteien bejaht regelmäßig überprüft und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetgegebenenfalls zum Folgejahr kreiseinheitlich angepasst.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Zur Änderung

Präambel. Die EvangMit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und ggf. Stadtmission des Bundes fördert die Gemeinde Gensingen (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) Modernisierungs- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Erneuerungsgebietes „Ortskern“ (nachfolgend „Erneuerungsgebiet“ genannt) als Teilmaßnahme der Beschäftigten der Evangstädtebaulichen Gesamtmaßnahme. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Modernisierung bedeutet im Frühjahr 2012 städtebaulichen Sinne die Beseitigung städtebaulicher Missstände durch bauliche Maßnahmen gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 und 2013 Streiks Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) an bestehenden Gebäuden, die den Gebrauchswert der Beschäftigten Wohnungen und Gebäude nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und eine nachhaltige Energieeinsparung ermöglichen. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn die bauliche Anlage nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Unter Instandsetzung wird die Behebung von baulichen Mängeln gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BauGB verstanden, die auf eine Vernachlässigung der EvangInstandhaltung der baulichen Anlagen zurückzuführen sind und städtebaulich nachteilige Auswirkungen haben. StadtmissionDurch die durchgeführten Maßnahmen müssen entsprechend den Sanierungszielen die bestimmungsgemäße Nutzung oder der städtebaulich gebotenen Zustand von Gebäuden und deren Außenanlagen wiederhergestellt werden. Im August 2013 haben Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. vom 27.08.1996 -8 B 165.96-) fallen unter Modernisierung i.S.d. § 177 BauGB nicht die EvangErrichtung eines maßstabgetreuen Neubaus an gleicher Stelle sowie wesentliche bauliche Änderungen, soweit es sich um Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen handelt, die als solche nicht den Standard der vorhandenen Substanz anheben, sondern erstmals einen Bauteil schaffen. Stadtmission Dementsprechend schließen sich der Abbruch, sofern er als wesentlich anzusehen ist, und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Modernisierung von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetmodernisierungsbedürftigen Gebäuden gegenseitig aus.

Appears in 1 contract

Samples: s748479c90c675492.jimcontent.com

Präambel. Die Evang. Stadtmission Der nachstehende Vertrag dokumentiert den gemeinsamen Willen der unterzeichnenden Partner, den Königsdorfer Wald1 in seiner Besonderheit als FFH- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Naturschutzgebiet zu pflegen und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmissionzu entwickeln. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Dreiklang „Naturschutz – Erholung – Holznutzung“ kommt der Holznutzung im FFH- und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichNaturschutzgebiet dabei eine nachrangige Bedeutung zu. Die EvangParteien sind sich darüber einig, dass der Königsdorfer Wald als einziger nicht rekultivierter Altwald in der Region, als FFH-Gebiet und stark frequentierter Erholungswald in besonderer Weise gepflegt und entwickelt werden muss. Stadtmission ist Mitglied Ziele der Pflege und Entwicklung sind die Erhaltung und Förderung des Altwaldes, die Erhöhung der Naturnähe, die Erhaltung von Sonderbiotopen wie z. B. Feuchtwaldarealen, die Sicherung von Biotopholz sowie der Wildnisflächen, die Förderung der Erholungseignung einschließlich der Erhaltung wichtiger Erholungsinfrastruktur und der Besucherlenkung. Alle Eingriffe folgen der Priorität des Naturschutzes und sind mit dem Monitoringkonzept in Einklang zu bringen. Grundlage des Vertrages sind die rechtlichen Rahmenbedingungen 2 , die sich insbesondere aus dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NRW, dem Bundeswald- und Landesforstgesetz, der FFH-Richtlinie sowie den dazugehörigen Erlassen und den Vorgaben der AG Monitoring ergeben. Der Abschluss des Vertrages spiegelt den Willen beider Parteien wider, gemeinsam an der Erreichung der genannten Ziele zusammen zu arbeiten. Die unterzeichnenden Parteien erklären, Darstellungen und Handlungen zu vermeiden, die den gemeinsam geäußerten Zielen und Zwecken dieses Vertrages widersprechen. Der Vertrag soll auch als Beispiel für eine vertiefte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung ihrer Lebensräume im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Sinne der Politik der Landesregierung von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetNRW dienen.

Appears in 1 contract

Samples: Mediationsvertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission Strategische Ziele und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Profilbildung der Beschäftigten Österreichischen Akademie der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Wissenschaften (ÖAW) im Frühjahr 2012 Rahmen der Umsetzung des Entwicklungsplans 2012–2014 Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Iim August 2013 haben Bewusstsein ihrer gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Verantwortung unterstützt und betreibt die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichÖAW anwendungsoffene Grundlagenforschung. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied ÖAW hat das Ziel, ihre Stellung als führender außeruniversitärer Forschungsträger in Österreich zu halten und im Diakonischen Werk Baden Rahmen von Schwerpunkt- setzungen auszubauen. o Die ÖAW setzt als Forschungsträger in der österreichischen Wissenschaftslandschaft Impulse, indem sie neue, zukunftsweisende, aber auch risikoreiche und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungenanspruchsvolle Forschungsbereiche aufgreift und den herausragenden wissenschaftlichen Nachwuchs auf Postgraduierten- und PostDoc-Ebene fördert. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Wissenschaftliche Qualität, Innovationspotenzial und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenNachhaltigkeit sind die Hauptkriterien für das Forschungsprofil der ÖAW (Centers of Excellence). Der diakonische Dienst o Renommierte Wissenschaftler/innen aus dem In- und Ausland bilden innerhalb der ÖAW einen viele Disziplinen umspannenden Wissens- und Expert/inn/enpool zum Vorteil der gesamtwissen- schaftlichen Entwicklung. In ihren Aktivitäten ist Wesens- die ÖAW national, EU-weit und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheinternational mit universitären und außeruniversitären Partnern vernetzt. o Die ÖAW leistet als Forschungsträger und als Gelehrtengesellschaft einen maßgeblichen Beitrag zu einer leistungsstarken österreichischen Wissenschaft. Sie berät Entscheidungsträger/innen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in wissenschaftlichen Fragen und informiert die interessierte Öffentlichkeit objektiv über bedeutende wissenschaftliche Erkenntnisse. Die EvangAkademiemitglieder bringen ihre vielfältige Expertise in die Aktivitäten der ÖAW ein. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetAuf Basis des am 15. April 2011 beschlossenen ÖAW-Entwicklungsplans und in Übereinstimmung mit der am 8. Xxxx 2011 verabschiedeten Strategie der Bundesregierung für Forschung, das Evangelium Jesu Christi in Wort Technologie und Tat zu bezeugen. Dies erkennen Innovation (FTI-Strategie) wird sich die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — ÖAW weiterhin auf international wettbewerbsfähigem Niveau den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen stellen und dabei ihre Entwicklungspotenziale ausschöpfen, wissenschaftliche Exzellenz vorantreiben und zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in Profilbildung innerhalb der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetösterreichischen Forschungslandschaft beitragen.

Appears in 1 contract

Samples: www.oeaw.ac.at

Präambel. Die EvangFörderung des Sports ist als Staatszielbestimmung in der Thüringer Verfassung verankert. Stadtmission Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert des Sports in Thüringen. Vorrangiges Anliegen des Freistaats ist es einerseits, den Sport in seiner ganzen Vielfalt als Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern und ver.di zu stärken. Andererseits ist der selbstverwaltete Sport auf die Förderung der öffentlichen Hand angewiesen, will er seine stabilisierende und Werte vermittelnde gesellschaftliche Funktion erfüllen. Unter Beachtung der Autonomie des freien Sports, der Subsidiarität der Sportförderung, der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Organisatoren des Sports sowie auf Grundlage parteipolitischer Neutralität entwickelt die Landesregierung die erforderlichen Rahmen- bedingungen weiter, die der Thüringer Sport zu seiner Entwicklung und zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Aufbauend auf diesen Grundsätzen kann der gemeinwohlorientierte Sport seine Kraft optimal entfalten und unterstützt staatliches Handeln durch Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsleistungen. Der LSB Thüringen ist die freiwillige Vereinigung der Turn- und Sportvereine sowie sonstiger Sportgemeinschaften des Freistaats Thüringen. Unter seinem Dach sind in 23 Kreis- und Stadt- sportbünden derzeit über 366.000 Mitglieder in rund 3.400 Sportvereinen organisiert. Insgesamt 47 Landessportverbände und 23 Anschlussorganisationen gestalten in ihrer Sportart den Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfbetrieb und sichern die sportfachliche Ausbildung. Die Thüringer Sportjugend mit diesem Vertrag ihren Untergliederungen ist der Jugendverband des LSB Thüringen. Diese Zahlen machen den LSB Thüringen zur größten Bürgerorganisation des Landes Thüringen. Der gemeinnützige Sport ist eine wesentliche Säule der Gesellschaft. Die Sportvereine bieten den Menschen vor Ort Zugänge zu gesellschaftlicher Teilhabe und leisten immense Beiträge zu Bildung, Gesundheit, sozialer Integration und Inklusion in und durch Sport. Der Sport fördert aktive Lebensweisen, vermittelt elementare Werte, trägt zur Völkerverständigung bei und motiviert zu Ehrenamt und Engagement für das Gemeinwohl. Er prägt die Arbeitsverhält-nisse Lebenswelt von Menschen positiv und schafft Lebensqualität. Eine verlässliche und auskömmliche Förderung der Beschäftigten Sportorganisationen sowie angemessene Rahmenbedingungen vor allem in der EvangSportstätteninfrastruktur sind Ausdruck der Wahr- nehmung und Anerkennung der gesellschaftlichen Bedeutung des organisierten Sports. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisNeben dem unbezahlbaren ehrenamtlichen Engagement, welches den organisierten Sport überhaupt erst ermöglicht, sind hauptamtliche Strukturen erforderlich, die dieses Engagement stützen und fördern. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Mit dem finanziellen Eigenaufkommen des Sports, das sich aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoringleistungen zusammensetzt, legt der organisierte Sport die Grundlage für diese öffentliche Förderung nach dem Prinzip der Subsidiarität. Die Entwicklung des gemeinnützigen Sports im Frühjahr 2012 Freistaat Thüringen profitiert von einer erfolg- reichen Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Thüringen und 2013 Streiks dem LSB Thüringen. Diese Ziel- und Leistungsvereinbarung als neues Element der Beschäftigten Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Thüringen und dem LSB Thüringen beschreibt die angestrebte Entwicklung der Evangdurch den LSB Thüringen wahrgenommenen Aufgaben und stellt verbindliche Ziele für die Weiter- entwicklung der Thüringer Sportlandschaft auf. StadtmissionZur Umsetzung der Zwecke und Ziele ergeben sich Aufgaben des LSB Thüringen in den Handlungs- und Aufgabenfeldern: ▪ Sportentwicklung und Bildung, ▪ Jugendarbeit im Sport sowie ▪ Sport und Gesellschaft. IAls Grundlage dessen nimmt der LSB Thüringen die Interessenvertretung seiner Mitglieder und das Eintreten für angemessene Rahmenbedingungen in den Themenfeldern ▪ Ehrenamt und freiwilliges Engagement sowie ▪ Sportstätten als den beiden wesentlichen Säulen des organisierten Sport wahr. Mit dem Angebot von vielfältigen ▪ Beratungs- und Unterstützungsleistungen versteht sich der LSB Thüringen mit seiner Geschäftsstelle als Dienstleister für seine Mitglieds- organisationen. Dies vorangestellt wird zwischen den Partnern folgende Vereinbarung geschlossen: Die zielgerichtete Unterstützung der Vereine und Verbände beim Erhalt und der Weiter- entwicklung des flächendeckenden Trainings- und Wettkampfbetriebes für die unter- schiedlichsten Zielgruppen im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Breiten- und Leistungssport und die Gewerkschaft ver.di beschlossenFörderung des vielfältigen Kompetenzerwerbs durch Sport sind die Hauptziele des Handlungsfeldes Sportentwicklung und Bildung. Daraus abgeleitet wird der LSB Thüringen ▪ seine Mitgliedsorganisationen in zielgruppenspezifischen Maßnahmen der Sport- entwicklung beraten und fördern, Arbeitsbedingungen insbesondere durch - Projekte zur Sportentwicklung (Kinder- und Entgelte Jugendsport, Talentsichtung, Gesundheitssport, Sport der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnGeneration 50+, Deutsches Sportabzeichen), - Wettbewerbe und Preise für beispielhafte Initiativen, - das Projekt „Übungsleiter-Sharing“, ▪ die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Kindergärten und Sportvereinen unterstützen und fördern, ▪ das Programm „bewegte Kinder = gesündere Kinder“ federführend bis 2020 umsetzen und in den folgenden Jahren arbeitsteilig mit dem TMBJS fortführen und finanzieren, ▪ für eine zielgerichtete Entwicklung leistungssportlicher Talente die „Konzeption zur weiteren Entwicklung und Förderung des Leistungssports in Thüringen“ in Abstimmung mit den Partnern des Verbundsystems Leistungssport und unter Einbindung der Thüringer Sportfachverbände evaluieren und fortschreiben, ▪ ausgewählte paralympische Sportarten in Abstimmung mit dem Thüringer Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband (TBRSV) auf der Grundlage abgestimmter Konzeptionen im Leistungssport-Personalbereich unterstützen, ▪ zum Zwecke der Sensibilisierung und Verpflichtung der Nachwuchssportler*innen und deren Trainer*innen und Betreuer*innen zur Einhaltung der Bestimmungen und Regelungen eines dopingfreien Sports, den Anti-Doping-Maßnahmeplan des LSB Thüringen im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen umsetzen, ▪ jährlich eine bedarfsgerechte Anzahl von zentralen und dezentralen (flächendeckenden) Angeboten in der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Funktionsträger*innen sowie von Trainer*innen/ Übungsleiter*innen in der Grundlagen- bzw. Dieser Tarifvertrag wird sportartübergreifenden Aus- und Fortbildung unterbreiten und fördern und ▪ die Rahmenbedingungen und Angebote der Landessportschule Bad Blankenburg als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht zentrale Bildungsstätte vieler Sportfachverbände und Vereine, als Standort für Trainings- lager und Wettkämpfe sowie für die Beschäftigten Gremienarbeit seiner Verbände und Vereine noch stärker dem Bedarf seiner Mitgliedsorganisationen anpassen. Dafür wird das TMBJS ▪ das Programm „bewegte Kinder = gesündere Kinder“ weiterhin unterstützen und den anstehenden Evaluationsprozess des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplan- entwicklung und Medien begleiten, ▪ die Kooperationen zwischen Schulen, Kindergärten und Sportvereinen weiter auf der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen Grundlage der Vereinbarung zwischen dem TMBJS und dem LSB Thüringen jährlich fördern und unterstützen, ▪ die Trainerförderung – Nachwuchsleistungssport sowie die Förderung der Trainer*innen zur Absicherung des Spezialsportunterrichts an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter den Sportgymnasien weiterführen und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Abgleich mit der Vergütung landesangestellter Sportlehrer*innen anpassen, ▪ Rahmenbedingungen prüfen, um den Einsatz von qualifiziertem Trainerpersonal zu sichern und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht weiterzuentwickeln, ▪ seine Förderung der Landessportschule Bad Blankenburg in Form eines Betreiberkosten- zuschusses weiterführen und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung ▪ die Beteiligung an der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetFinanzierung sportmedizinischer Grunduntersuchungen für Athlet*innen des Nachwuchsleistungssports prüfen.

Appears in 1 contract

Samples: www.thueringen-sport.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission demographische Entwicklung und die Gewerkschaft ver.di beschlossenAbsenkung des Niveaus der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwingen die Arbeitnehmer zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersvermögensgesetz und der damit erleichterte Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung. Die betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung bietet eine sehr attraktive Möglichkeit, Arbeitsbedingungen die eigene Altersvorsorge um wesentliche Bausteine zu ergänzen. Die betriebliche Altersversorgung in der chemischen Industrie kann auf eine sehr lange und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnerfolgreiche Tradition zurückblicken. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für Die Unternehmen und die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien chemischen Industrie messen der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichbetrieblichen Altersversorgung als bedeutende freiwillige Sozialleistung einen herausragenden Stellenwert zu. Die EvangFührungskräfte der chemischen Industrie schätzen die Vielfalt der unterschiedlichen Durchführungswege wie Direktzusage, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherung und die Leistungsfähigkeit, die Transparenz und die Verlässlichkeit der unterschiedlichen betrieblichen Systeme. Stadtmission ist Neben diesen hergebrachten Durchführungswegen bietet auch der Chemie Pensionsfonds die Gewähr für eine sichere und effektive betriebliche Altersversorgung. Die Unternehmen und die Beschäftigten der chemischen Industrie begreifen die betriebliche Altersversorgung als bedeutenden und notwendigen Bestandteil eines zukunftsorientierten Arbeitsentgeltes. 00000 Xxxx Besucheranschrift Xxxxxxxxx. 00-00 00000 Xxxx Telefon 0000 000000 Telefax 0221 160016 Deutsche Postbank AG KTO 562 506 BLZ 370 100 50 VAA Büro Berlin Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Besucheranschrift Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon 000 0000000 Telefax030 30698420 xxxx.xxxxxx@xxx.xx Eingetragen im Vereinsregister Köln VR 4504 • Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA) Mitglied im Diakonischen Werk Baden Deutschen Führungskräfteverband ULA und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungenim Europäischen Führungskräfteverband Chemie F.E.C.C.I.A. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung ermöglichen es Unternehmen wie Führungskräften, eine an den jeweiligen Bedürfnissen des Unternehmens und seiner Führungskräfte ausgerichtete Form des Aufbaus von zusätzlicher Altersversorgung auszuwählen. Ihre kirchliche Zuordnung wird BAVC und VAA befürworten den Aufbau einer ergänzenden zusätzlichen Altersversorgung. Dabei geht es darum, die bestehenden betrieblichen Versorgungssysteme zu ergänzen . Dies kann vor allem durch die Nutzung der Möglichkeit der Entgeltumwandlung für zusätzliche betriebliche Altersversorgung erfolgen. Eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung ermöglicht es in verschiedenen Durchführungswegen, die Mittel hierfür aus dem Bruttoentgelt zu entnehmen und die Leistungen nachgelagert zu versteuern. Hierdurch können auch die mit der ausbildungsbedingt steileren Einkommensentwicklung von den Vertragsparteien bejaht Führungskräften verbundene stärkere Progressionswirkung für das gesamte Arbeitseinkommen abgemildert und soll die durch diesen Vertrag unterstrichen die verkürzte Lebensarbeitszeit bedingten Rentenlücken kompensiert werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Versorgung kann in allen fünf Durchführungswegen der evan- gelischen Kirchebetrieblichen Altersversorgung erfolgen. Die Evangfünf Durchführungswege sind: - Direktzusage (der Arbeitgeber sagt eine Versorgungsleistung als laufende Leistung oder Kapitalzahlung für den Eintritt des Versorgungsfalls aus eigenen Mitteln zu), - Pensionskasse (rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung; Leistungen durch Verrentung der Beiträge im Rahmen eines Durchschnittstarifs oder eines versicherungstechnischen Tarifs) - Unterstützungskasse, insbesondere rückgedeckte Unterstützungskasse (Zusage der Versorgungsleistung durch eine Unterstützungskasse, gegebenenfalls Ausfinanzierung über eine Rückdeckungsversicherung),) - Direktversicherungen (der Arbeitgeber entrichtet den Beitrag für eine auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung aus umgewandeltem zukünftigem Entgelt) sowie - Pensionsfonds (ab 2002 neuer zusätzlicher Durchführungsweg in Form einer selbstständigen Versorgungseinrichtung, der laufende Versorgungsleistungen auf Grund von beitragsbezogenen Pensionsplänen mit Mindestleistung oder leistungsbezogenen Pensionsplänen erbringt). Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetWährend Entgeltumwandlungen zu Gunsten von Direktzusagen und Unterstützungskassen ohne Begrenzung der Aufwendungen im Rahmen der Steuergesetze vorgenommen werden können, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen sind die Vertragspartnerinnen gleichermaßen ansteuerlichen Begünstigungen für die anderen Durchführungswege nach unterschiedlichen Vorschriften begrenzt. Die Vertragspartnerinnen wollen Entscheidung, welche der Umwandlungsmöglichkeiten in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenden Unternehmen genutzt werden, treffen die Unternehmen in Ausgestaltung der für ihre Situation am besten geeigneten Durchführungswege. BAVC und VAA sprechen gemeinsam die Empfehlung an die Unternehmen aus, den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge für Führungskräfte im Wege der Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Hierbei stehen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und FrauenAuswahl des jeweiligen Durchführungswegs können die Unternehmen nach den für ihre betrieblichen Gegebenheiten am besten geeigneten Möglichkeiten treffen. Sie ersetzt Den Führungskräften der chemischen Industrie wird empfohlen, die in den Unternehmen zur Verfügung gestellten Gehaltsumwandlungsmodelle zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin persönlichen und Mitarbeiter, ohne damit finanziellen Situation kann auch der Durchführungsweg Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktzusage („Deferred Compensation“) empfohlen werden. Gerade dieser spezielle Durchführungsweg stellt nach den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller guten Erfahrungen der Praxis eine für Unternehmen und Führungskräfte gleichermaßen attraktive Lösung dar. BAVC und VAA werden bei der Beratung ihrer Mitglieder die in dieser Sozialpartnervereinbarung enthaltenen gemeinsamen Bewertungen und Empfehlungen auf geeignete Weise berücksichtigen und die Förderung der Altersvorsorge der Führungskräfte in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetchemischen Industrie durch eine gemeinsame Broschüre und Informationsarbeit unterstützen.

Appears in 1 contract

Samples: www.vaa.de

Präambel. Die EvangÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vertragsärzten und -psychotherapeuten des Landkreises Reutlingen. Stadtmission Ziel der Gesellschaft ist die Entwicklung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Umsetzung eines fachübergreifenden Konzepts kollegialer Zusammenarbeit. Nahziel ist die Arbeitsverhält-nisse Verbesserung der Beschäftigten kollegialen Zusammenarbeit, die Entwicklung und Verbesserung von Qualitätsstandards, die Stärkung der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Ertragskraft der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission beteiligten Gesellschafter und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte Sicherung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichmittelständisch geprägten Versorgungsstrukturen. Die Evang. Stadtmission Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheein Qualitätsverbund. Die Evangpolitische Entwicklung hin zu Modellprojekten von HMOs (Health Maintenance Organisations) und Einkaufsmodellen macht es unumgänglich, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bedarf ärztliche und psychotherapeutische Kooperationsstrukturen anbieten zu können. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetSoweit die gesetzliche Möglichkeit eines direkten Abschlusses von Verträgen zur vertragsärztlichen Versorgung bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung zwischen ambulanten Leistungserbringern bzw. Gruppen von Leistungserbringern und Kostenträgern, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen besteht, kann die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR aufgrund entsprechender Entscheidung der Gesellschafterversammlung dieses Recht für ihre Mitglieder wahrnehmen. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR und die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg sollen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR unterstützt uneingeschränkt die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, soweit diese die Vertragshoheit für alle Vertragsärzte und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben- psychotherapeuten ihres Bezirkes ausüben kann. Die EvangGbR entsteht mit Abgabe der Aufnahmeanträge am 17. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet05. 2000.

Appears in 1 contract

Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Die Evangkostengünstige Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung der Sporthalle (SH) Lödingsen – und damit die Förderung der dörflichen Gemeinschaft – ist das Ziel des Flecken Adelebsen, des VfB, des Ortsrates und der Ortschaft Lödingsen. Stadtmission Der Flecken Adelebsen und ver.di gestalten der Pächter VfB übertragen daher die Verwaltung des Hauses einem ortsansässigen Treuhänder, um dieses Ziel zu verwirklichen. Der Flecken Adelebsen, der VfB und der Treuhänder sind sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst. § 1 Treuhandvereinbarung Der Flecken Adelebsen und der Pächter VfB übergeben mit diesem Vertrag Wirkung vom 01.07.2007 die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Verwaltung und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Bewirtschaftung der Sporthalle Lödingsen an den Treuhänder. § 2 Handlungsgrundsätze Der Treuhänder bewirtschaftet die SH in eigenem Namen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istauf seine Rechnung. Er lehnt sich in weiten Teilen an verwendet dabei die Arbeits- vertragsrichtlinien Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er sorgt durch ihm geeignet erscheinende Maßnahmen für eine nachhaltige Benutzbarkeit und die bestimmungsgemäße Verwendung der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenLiegenschaft. Der diakonische Dienst ist Wesens- Treuhänder übt das Hausrecht in Abstimmung mit der Gemeinde und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirchedem VfB aus. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.§ 3 Vereinbarungen

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission Gemeinde Glatten hat sich im Jahr 2017 entschieden, zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Reduktion von Emissionen im Gebäudesektor und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission einer nachhaltigen Energie- und insbesondere Wärmeversorgung verschiedene Maßnahmen und Optionen zur Erreichung dieser Ziele zu untersuchen und in einem kooperativen VerhältnisKonzept darstellen zu lassen. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Dazu wurde 2018/2019 ein KfW-gefördertes energetisches Quartierskonzept für das Gemeindegebiet von der Firma endura kommunal GmbH erstellt. Die Erhebungen und 2013 Streiks Analysen haben ein hohes Potenzial zur Erschließung des untersuchten Gebietes mit einem Wärmenetz und energetischen Gebäudesanierungen ergeben. Aus diesem Grund hat der Beschäftigten Gemeinderat am 30.11.2021 den Grundsatzbeschluss gefasst, die Umsetzung eines Konzeptes zur Etablierung einer Nahwärmeversorgung vorbehaltlich der EvangGewährung von Bundeszuschüssen, der Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wärmeanschlussnehmern/Innen und der Gründung eines Eigenbetriebs „Nahwärmeversorgung Glatten“ nebst den notwendigen Satzungsbeschlüssen zu verfolgen. StadtmissionDer Bürgermeister wurde beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Konzeptes vorzunehmen und u.a. Im August 2013 haben die Evangnotwendigen Vorverträge zur Wärmelieferung mit der interessierten Einwohnerschaft abzuschließen. Stadtmission und Stand vom 12. April 2022 Der zu gründende Eigenbetrieb Nahwärmeversorgung (NWG) beliefert den Anschlussnehmer mit Nahwärme auf der Grundlage der dann zu beschließenden "Satzung über die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Erhebung von Gebühren für die Beschäftigten Benutzung der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich öffentlichen Einrichtung der Nahwärmeversorgung (Wärmegebührensatzung)", den „Technischen Anschlussbedingungen Nahwärmeversorgung“ und in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien analoger Anwendung der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die EvangVersorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) vom 20. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichJuli 1980 (BGBl. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die S. 742) in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetjeweils gültigen Fassung.

Appears in 1 contract

Samples: www.glatten.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Um im Frühjahr 2012 intermodalen Wettbewerb bestehen zu können und 2013 Streiks den Kundenerwartungen gerecht zu werden, wird auch die DB die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Nach dem gemeinsamen Verständnis der DB, der Gewerkschaft EVG und des Kon- zernbetriebsrats gilt es, den digitalen Wandel aktiv zu gestalten und insbesondere im Hinblick auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorausschauend zu begleiten. Aus diesem Grund haben DB und EVG im Rahmen der Tarifrunde 2014/2015 den Tarif- vertrag Arbeit 4.0 vereinbart, in dessen Präambel u.a. festgehalten ist: „Diese Entwicklung verlangt von Unternehmen und ihren Beschäftigten eine neue Kompetenz in der Evangaktiven Gestaltung von Veränderung. StadtmissionSie fordert nicht nur die Ta- rifvertragsparteien, sondern auch die Betriebsparteien auf allen Unternehmensebe- nen. I[…] Dieser Tarifvertrag soll Themen, Verfahren und Formate beschreiben, die es den Tarifvertragsparteien ermöglichen, diesen Veränderungsprozess im August 2013 Hinblick auf eine zukunftsfähige Weiterentwicklung der Beschäftigungsbedingungen voraus- schauend zu begleiten und zu gestalten.“ Seit September 2015 führen DB und EVG den im Tarifvertrag Arbeit 4.0 verabrede- ten Dialog-Prozess durch. In Vorbereitung auf die gemeinsamen Workshops am 09./10.12.2015 und 23./24.02.2016 haben die Evangparitätisch besetzten Arbeitsgruppen über alle Geschäftsfelder hinweg umfangreiche Arbeit geleistet. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte Der Abschluss der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnWorkshop-Reihe hat am 17./18.05.2016 stattgefunden. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Sie soll im Diakonischen Werk Baden Monat Juli 2016 in der Aufnahme von Tarifverhandlungen münden. Daneben streben DB, EVG und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Konzernbetriebsrat gemeinsam eine vorausschau- ende Begleitung sich verändernder Arbeits- und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Beschäftigungsbedingungen im Zu- ge der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen Digitalisierung an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt In der Zwischenzeit schreitet die Arbeit an einer Vielzahl von Digitalisierungsprojek- ten in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Bahn voran. Um bis zum Abschluss der Verhandlungen zum Tarifvertrag „Arbeit 4.0" einen geordneten und Mitarbeiterabgestimmten Prozess zur Einführung digitaler Innovationen sicherzustellen, ohne damit den verbundenen Willen vereinbaren DB, EVG und Konzernbetriebsrat ein ab- gestimmtes Vorgehen mit dem Ziel, die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit und Mitbestimmung in einer sich schnell wandelnden Arbeitswelt zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetstärken.

Appears in 1 contract

Samples: www.evg-online.org

Präambel. Die EvangAngesichts der Herausforderungen des demographischen Wandels sowie des wirtschaft- lichen Strukturwandels mit einem sich verschärfendem Wettbewerb der Standorte gewinnen Bildung und Qualifizierung auch für die Stadt Göttingen zunehmend an Bedeutung. Stadtmission Um diese Herausforderung zu bewältigen, sind bei allen beteiligten Akteuren Denk- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Handlungs- ansätze über Ressortgrenzen und föderale Zuständigkeiten hinweg gefragt und erforderlich. Für die Arbeitsverhält-nisse Stadt Göttingen lassen sich aus der Beschäftigten Befragung des Regionalen Übergangsmanage- ments von Göttinger Schulabgangsklassen in den Jahren 2009 bis 2011 (Längsschnittstudie) folgende Ergebnisse ableiten: 🔿 22 Prozent der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Xxxxxxx/innen äußerten 2009 den Wunsch, eine duale Ausbildung auf- nehmen zu wollen, aber nur 6 Prozent der Xxxxxxx/innen mündeten im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks selben Jahr in eine duale Ausbildung; nach einem weiteren Jahr stieg dieser Anteil auf 19 Prozent. 🔿 44 Prozent der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Xxxxxxx/innen besuchen im Diakonischen Werk Baden ersten sowie im zweiten Jahr nach der all- gemeinbildenden Schulzeit eine berufsbildende Schule. 🔿 Jugendliche mit Migrationshintergrund finden auch bei besseren Noten tendenziell einen schlechteren Zugang zu höheren Bildungsabschlüssen und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenAusbildung. Ihre kirchliche Zuordnung wird 🔿 Zusammen mit den Gymnasialschüler/innen verfügen ca. 90 Prozent eines Schuljahr- gangs in Göttingen mindestens über einen Realschulabschluss. 🔿 Bei einer Gruppe von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen ca. 14 Prozent der befragten Jugendlichen (90 bis 120 Personen) ist der Übergang in die duale Ausbildung gefährdet. Um die Einmündung in eine Berufs- ausbildung erfolgreich zu meistern, sollten diese Jugendlichen bedarfsgerecht unterstützt werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- Ausgehend von dieser Situationsanalyse übernehmen die Gebietskörperschaften Stadt Göttingen und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetLandkreis Göttingen die Verantwortung für eine kommunale Koordinierung und Einrichtung eines Übergangsmanagements, das Evangelium Jesu Christi um die Bildungsregion Göttingen zu stärken und insbesondere für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf den Übergang in Wort und Tat Ausbildung zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetoptimieren.

Appears in 1 contract

Samples: www.dji.de

Präambel. Der Fördernehmer wurde zu dem Zweck der Spitzenforschung gegründet und soll einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Steigerung der Attraktivität des Wissenschafts- und Forschungsstandorts Österreichs und Niederösterreichs leisten. Er ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die EvangLehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post Doc- Programmen. Stadtmission Ziel ist unter Anderem auch die Orientierung auf mögliche Verwertungen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren deren Umsetzung unter anderem durch Spin Offs und im Frühjahr Austausch mit der Wirtschaft einen Impuls zur Strukturverbesserung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu setzen und damit neue und hoch qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Infolge der Neufassung/Änderung der Art. 15a B-VG Vereinbarung aus dem Jahr 2006 (BGBl. I Nr. 107/2006) sind zu dieser Durchführungsvereinbarungen zu treffen und der bestehende Fördervertrag des Landes (K1-WF-332/083-2008) ist zu ändern und zu ergänzen. Für die Planung und Ausführung der Infrastruktur und der Investitionen in Gebäude stellt das Land Niederösterreich – bei nachgewiesenem Bedarf (z.B. Personal- und Belegungsplanung) – bis zu € 270 Mio. brutto an Gesamtkosten gemäß Ö-Norm B1801-1 bis zum Ablauf des Jahres 2026 entsprechend dem beiliegenden Bau- und Finanzierungsplan vom 13. April 2012 (Beilage A) zur Verfügung, wobei die Ausbaustufe 2 des Bauvorhabens IST Austria folgende 4 Realisierungszeiträume: o 2012 – 2015 o 2015 – 2018 o 2018 – 2021 und 2013 Streiks o 2021 – 2024 umfasst; die Mittel werden in Abhängigkeit von der Beschäftigten Planung und Ausführung der EvangInfrastruktur- und Bauvorhaben zur Verfügung stehen. StadtmissionAllfällige Änderungen können sich aufgrund der zukünftig von IST Austria betriebenen Wissenschaftsdisziplinen ergeben. IWobei die Investitionssumme im August 2013 haben jeweiligen Realisierungszeitraum im Wesentlichen unverändert bleibt – Flexibilität besteht hinsichtlich der umzusetzenden Projekte im jeweiligen Realisierungszeitraum. Die Ausrüstung der Gebäude mit Büromöbeln und vergleichbarer nicht- wissenschaftlicher Erstausstattung erfolgt durch das Land Niederösterreich im Rahmen der Infrastrukturförderung auf Kosten des Landes Niederösterreich. Zu dieser Erstausstattung gehören insbesondere die Evanggesamte Büromöblierung wie Tische, Stühle, Schränke und dergleichen, Beleuchtung und Beschattung, die Einrichtung von Seminar- und Besprechungsräumen, Teeküchen und dergleichen. Stadtmission Für die Erhaltung von Gebäuden und Infrastruktur sowie den Betriebsaufwand stellt das Land Niederösterreich bis 2016 bei nachgewiesenem Bedarf von bis zu € 30 Mio. brutto (über allenfalls mit Ende 2016 verbleibende Mittel können gesonderte Verhandlungen nach Verbrauch der bis zu € 98 Mio. geführt werden) sowie von 2017 – 2026 Leistungen und Barmittel – bei nachgewiesenem Bedarf – von bis zu € 98 Mio. brutto zur Verfügung; wobei die Gewerkschaft ver.di beschlossenAuszahlung der Förderung in Abhängigkeit von der Inbetriebnahme der Infrastruktur- und Bauvorhaben im Sinne der Beilage A zu Punkt a) erfolgt. Das Land Niederösterreich selbst oder in seinem Auftrag die FM-Plus Facility Management GmbH für Wissenschaft + Kultur in NOE (FM-Plus) erbringt im Wesentlichen folgende Leistungen am Campus: o Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäudeäußeren und den baulichen Strukturen o Instandhaltung der Außenanlagen o Sicherheitsdienst/Objektschutz o Gebäudetechnischer Brandschutz o Betrieb der Energie- und Heizzentrale einschließlich Verrechnung der Energie o Versicherung der Immobilieninfrastruktur Die Aufwendungen des Landes und der FM-Plus sind auf den Gesamtbetrag bzw die Gesamthöhe der gemäß Art III Abs 1 Z. 2 und Z. 4 vom Land bereit zu stellenden Mittel zur Gänze anzurechnen. IST Austria erbringt im Wesentlichen folgende Leistungen des Facility Managements: o Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Gebäude im Inneren und der technischen Gebäudeausstattung o Forschungs- und Laborbetrieb o Veranstaltungsmanagement o Unterhaltsreinigung im Gebäudeinneren o Abfallentsorgung o Verrechnung verbrauchsabhängiger Betriebsaufwand (zB Energie/Reinigung/Ent- sorgung) Das Land Niederösterreich verlangt die Sicherstellung eines wirtschaftlichen und nachhaltigen Betriebes in enger Kooperation mit FM-Plus. FM-Plus ist mit allen dafür notwendigen weiteren Detailvereinbarungen beauftragt. Das Land Niederösterreich gewährt IST Austria für dessen selbst erbrachte Leistungen Barmittel gegen Nachweis des geprüften Aufwands insoweit, Arbeitsbedingungen als der Gesamtbetrag bzw die Gesamthöhe der gemäß Art III Abs 1 Z. 2 und Entgelte Z. 4 vom Land Niederösterreich bereit zu stellenden Mittel unter Berücksichtigung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Aufwendungen des Landes Niederösterreich und der FM-Plus nicht ausgeschöpft sind. Ungeachtet der dauerhaften Einrichtung werden nach Ablauf des 31.12.2013 entsprechend dem Bau- und Finanzierungsplan (vor dem jeweiligen Beginn eines neuen Realisierungszeitraumes entsprechend der Beilage A) Evaluierungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Richtigkeit nach Maßgabe vergleichbarer internationaler naturwissenschaftlicher Spitzenforschungsinstitute im Aufbau durch ein vom Land Niederösterreich nominiertes Wirtschaftsprüfungsunternehmen erfolgen, das ausschließlich die vom Land Niederösterreich finanzierten und zu regelnverantwortenden Geschäftsbereiche zu beurteilen hat. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen muss für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich Evaluierung einschlägige Kompetenz bei internationaler naturwissenschaftlichen Spitzenforschungsinstituten haben und ist gemäß Bundesvergabegesetz auszuwählen, wobei IST Austria in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichdas Findungsverfahren 1 Vertreter entsendet. Die EvangBewertung wird zu Empfehlungen für Bau und Betrieb führen, die künftig Berücksichtigung finden sollen, aber unbeachtet dieser Empfehlungen bleibt die bestehende Art. Stadtmission ist Mitglied 15a B-VG aufrecht. Der im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Fördervertrag vom 9.12.2008 (K1-WF-332/083-2008) unter Vertragspunkt I Z.

Appears in 1 contract

Samples: noe-landtag.gv.at

Präambel. Das Land Nordrhein-Westfalen, die Stadt Dormagen und der Norbert-Verein tragen der wachsenden Bedeutung des Leistungssports in besonderer Weise Rechnung und haben mit der Einrichtung der NRW-Sportschule Dormagen (Verbund Norbert-Gymnasium Knechsteden und Xxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Gesamtschule Dormagen) die Rahmenbedingungen für eine intensive Förderung des Nachwuchsleistungssports geschaffen. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Schulen wurden im Frühjahr 2012 Jahr 2013 zur NRW-Sportschule ernannt und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evanghaben den Sportschulbetrieb zum Beginn des Schuljahres 2014/15 aufgenommen. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission NRW-Sportschulen sollen eine neue Qualität leistungsorientierten Sports für alle Schülerinnen und Xxxxxxx anbieten und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Förderung sportlich hochbegabter Schülerinnen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnSchülerinnen sicherstellen. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Sie schaffen optimale organisatorische Rahmenbedingungen für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter eine größere Anzahl von Kaderathletinnen und gestaltet sie verbindlich-athleten. Die Evangbestmögliche Entwicklung in sportlicher und schulischer wie auch in sozialer und persönlicher Hinsicht soll in jedem Schulabschnitt gesichert werden. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Zugleich soll den sportlichen Anforderungen in Form von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen kontinuierlich wachsenden Trainingsumfängen entsprochen werden. Der diakonische Dienst notwendige Bedarf für ergänzende schulische Betreuungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Schullaufbahn der jugendlichen Talente ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirchedabei zu sichern. Die EvangKombination der schulischen mit der sportlichen Ausbildung in Verbindung mit den leistungssportlichen Zielsetzungen erfordert eine enge Kooperation von Schulen, Vereinen und Sportverbänden. Stadtmission ist Schule, Verband und Verein schließen diese Kooperationsvereinbarung mit dem Auftrag verpflich- tetgemeinsamen Ziel, den Sporttalenten herausragende sportliche Leistungen mit gleichzeitig optimaler schulischer Ausbildung zu ermöglichen. § 1 Aufgaben der Schule/des Schulträgers Auf der Grundlage des in der Landesverfassung und im Schulgesetz vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrages und im Rahmen der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen für die unterschiedlichen Bildungsgänge ergebenden besonderen Zielsetzungen der weiterführenden Schulen legt die Schule in ihrem Schulprogramm besondere Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit fest. Sie realisiert im Rahmen ihres Schulprogramms ein ausgeprägtes sportliches Leitbild durch die Ausrichtung auf Bewegung, Spiel und Sport als integrale Bestandteile des schulischen Lebens. • Sportliche Grundlagenausbildung Für die Schülerinnen und Xxxxxxx in den Klassen 5 und 6 gewährleistet die Schule die Pflichtstundenzahl für das Evangelium Jesu Christi Fach Sport von fünf Wochenstunden. Über den verbindlichen Sportunterricht hinausgehend erfolgt eine Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anaußerunterrichtlichen Schulsportgemeinschaften. Die Vertragspartnerinnen wollen Schülerinnen und Xxxxxxx der Klassen 5 und 6 erhalten die Möglichkeit, ein ergänzendes Sportangebot im Rahmen eines sportartspezifischen Schultrainings in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenden Sportarten Fechten, Handball, Leichtathletik, Ringen und Schwimmen wahrzunehmen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Durchführung dieses Schultrainings erfolgt durch Lehrkräfte der Schule sowie Trainerinnen und FrauenTrainer bzw. Übungsleiterinnen und Übungsleiter der kooperierenden Vereine. • Leistungssportliche Orientierung Ab Klasse 7 werden leistungssportlich orientierte Schülerinnen und Xxxxxxx in Leistungssportklassen zusammengefasst. Kaderathletinnen und -athleten oder Athletinnen und Athleten anderer Schulen, denen aus Sicht des Fachverbandes eine sportliche Perspektive auf den Kaderstatus bescheinigt werden kann, soll ein Wechsel, soweit es die schulischen Kapazitäten erlauben, in die Leistungssportklassen durch die Sportschule ermöglicht und die Zusammenarbeit mit den Schulen in der Umgebung gesichert werden. Die erforderlichen Trainingseinheiten sowie ergänzende Maßnahmen sichert die Schule in Zusammenarbeit mit Verein und Verband. Das Personal im Rahmen der NRW-Sportschule, der Lehrertrainer und der Athletiktrainer sind wichtige Bestandteile im Rahmen der Kooperation zwischen Schule, Verein und Stützpunkt. Sie ersetzt nehmen Aufgaben in diesen drei Bereichen wahr. • Ergänzende schulische Betreuungsmaßnahmen Die Deckung des erforderlichen Bedarfs für ergänzende schulische Betreuungsmaßnahmen wird durch die Schule gesichert. Dazu gewährleistet die Schule am Schulstandort in Kooperation mit den Vereinen TSV Bayer Dormagen und AC Ückerath den Betrieb eines Teilinternates, in dem eine sportgerechte Mittagsverpflegung angeboten wird sowie Nachmittagsbetreuung, Hausaufgabenbetreuung, Förder- und Nachführunterricht durchgeführt werden. Das Angebot richtet sich an Kaderathletinnen und -athleten der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Profilsportarten der NRW- Schule. Es können auch Kader anderer Schulen aus dem Stadtgebiet hiervon profitieren. • Sportstätten und MitarbeiterSportgeräte Der Schulträger und die Schule stellen die erforderlichen Sportstätten und Sportgeräte bereit. Falls die räumlichen Bedingungen für ein sportartspezifisches Sportangebot an der Schule nicht vorhanden sind, ohne damit kann das Training nach Vorgaben der Schule an einem anderen Ort durchgeführt werden. Insoweit erforderliche Zustimmungen Dritter (z.B. Schulträger) wird die Schule einholen. • Erfassung der Athletinnen und Athleten Unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erstellt und pflegt die Schule laufend eine Übersicht über die Schülerinnen und Xxxxxxx der betreffenden Sportart an der Schule. Diese Übersicht umfasst Sportart, Kaderstatus, Verein sowie eine Darstellung der schulischen Fördermaßnahmen und der sportlichen Entwicklung der Sportschülerinnen und -xxxxxxx. Verein und Verband werden die Schule bei Bedarf mit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evangnötigen Informationen unterstützen. Stadtmission Tätigen § 2 Aufgaben des Verbandes/des Vereins • Trainereinsatz Für sportartspezifische Angebote im Dienst Rahmen des Sportschulbetriebs (Talentsichtung, Frühtraining usw.) stellt der anvertrauten Menschen aufzugebenVerein das erforderliche Leistungssportpersonal (Trainerinnen und Trainer) zur Verfügung. Die Evanggenauen Einsatzzeiten des Personals werden die Parteien rechtzeitige abstimmen. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetDer Verein garantiert die fachliche Eignung der eingesetzten Trainerinnen und Trainer. Die Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Die Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises erfolgt in Abstimmung zwischen Verband und Schule. • Schulische Sportwettkämpfe Trainerinnen und Trainer des Vereins unterstützen die Schule bei der Betreuung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Rahmen der Teilnahme an schulsportlichen Wettkämpfen (Kreisschulmeisterschaft, Jugend trainiert für Olympia & Paralympics usw.) sowie bei der Nominierung der entsprechenden Athletinnen und Athleten/Mannschaften und der diesbezüglichen Abstimmung mit weiteren Vereinstrainerinnen und -trainern sowie ggfs. Trainerinnen und Trainern von Athletinnen und Athleten aus anderen Vereinen. • Sportfachliche Zielstellungen Der Verband definiert zu Beginn eines Schuljahres die sportfachlichen Zielstellungen der herausragenden Talente und Kader und benennt dazu folgende Parameter: o Platzierungen bei schulsportlichen Wettkämpfen auf Bundes- und Landesebene, o Konkrete leistungssportliche Zielstellungen (Platzierung bei nationalen und internationalen Wettkämpfen) der einzelnen herausragenden Talente und Kader und o Erforderliche individuelle Unterstützungsmaßnahmen der Schule für diesen Personenkreis, um die erwarteten sportlichen Zielstellungen zu erreichen. § 3 Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit Die Kooperationspartner sind sich darüber einig, dass an der Schule eine optimale Förderung von Leistungssportlerinnen und -sportlern in den Sportarten Fechten, Handball, Leichtathletik, Ringen und Schwimmen erfolgen soll. Zu diesem Zweck sollen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten folgende Rahmenbedingungen geschaffen werden: • Benennung verantwortlicher Ansprechpartnerinnen und -partner in Schule, Verband und Verein für alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Kooperationsvereinbarung und für Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, • Regelmäßiger Austausch im Rahmen von Arbeitsgesprächen im Arbeitskreis NRW- Sportschule über den Verlauf der Kooperation und ggfs. erforderliche Ergänzungen und Nachbesserungen, • Gemeinsame Informationsveranstaltungen für Sportlerinnen und Sportler des Vereins sowie deren Eltern über die Förderung an der NRW-Sportschule, • Beteiligung des Vereins an Schulveranstaltungen in Absprache mit der Schulleitung (Sportturniere, Motorische Tests, Tag der Offenen Tür, etc.), • Informationen zum Angebot der NRW-Sportschule auf den Internetseiten des Vereins und des Verbandes, • Freistellung von Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen der schulischen Möglichkeiten für sportartspezifisches Frühtraining oder sportartübergreifendes Athletiktraining, • Freistellung von Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen der schulischen Möglichkeiten für Wettkämpfe, Trainingslager und Kadermaßnahmen sowie Maßnahmen zum Ausgleich der durch Freistellungen entstandenen Lerndefizite und • Abstimmung der Inhalte des Sportunterrichts vor wichtigen Wettkämpfen (z. B. nationale Meisterschaften) bei einzelnen Sportlerinnen und Sportlern. § 4

Appears in 1 contract

Samples: bvsdormagen.de

Präambel. Die EvangIm Konzept unserer Gesamtschule Neunkirchen-Seelscheid nimmt die Förderung der individuellen Interessen und Stärken unserer Schülerinnen und Xxxxxxx einen be- sonderen Stellenwert ein. Stadtmission Neben dem Unterricht bieten wir vielfältige zusätzliche Lernangebote, Möglichkeiten zum gesellschaftlichen Engagement, kulturelle Begeg- nungen, Bewegung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die ArbeitsverhältSport. Dieses sind unverzichtbare Bestandteile einer umfas- senden ganzheitlichen Bildung. In der Fit-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Profilklasse stehen Bewegung und Gesundheit im Frühjahr 2012 Zentrum. Gerade die Schule im Ganztag bietet den Raum, zusätzliche Bewegungsanreize zu schaffen, eine Begegnung mit bislang unbekannten Sportarten zu ermöglichen, faires, partner- schaftliches Verhalten einzuüben und 2013 Streiks in der Beschäftigten Gemeinschaft mit Gleichaltrigen oder dem Austausch mit Älteren mitgestaltend tätig zu sein und Verantwortung zu über- nehmen. So verbinden sich Freizeitkultur und Ganztagsangebot auf sinnvolle Weise. Erfolgserlebnisse in dem Bereich motivieren die Schülerinnen und Xxxxxxx zum Wei- terlernen an anderen Stellen, die sozialen Kompetenzen der EvangJugendlichen werden implizit verstärkt gefördert. StadtmissionSchule ist darüber hinaus auch Teil des Gemeindelebens und so streben wir die För- derung und Weiterentwicklung einer engen partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwi- schen Schule und Sportvereinen an. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Bestehende Kooperationen mit Bildungspart- nern der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid werden gepflegt und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichAngebote außer- schulischer Sportvereine sollen auch auf dem Schulgelände angeboten werden kön- nen. Die EvangGesamtschule Neunkirchen-Seelscheid und der Kooperationspartner vereinba- ren auf der Grundlage von § 5 SchulG des Landes NRW und dem RdErl. Stadtmission ist Mitglied vom 31.07.2008 eine Kooperation bezüglich der Durchführung von Projekten im Diakonischen Werk Baden Rahmen der Ganztagsschule und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht stimmen folgende Projektinhalte und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.-ziele ab:

Appears in 1 contract

Samples: www.gsb-neunkirchen-seelscheid.de

Präambel. Die EvangDiese Gesamtkonzeption des SJR Weiden wurde gemeinsam vom ehrenamtlichen Vorstand des SJR Weiden sowie den hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen der Geschäftsstelle und des Jugendzentrums erarbeitet. Stadtmission Sie bezieht sich auf III) Konzeption – Qualitätsmanagement des überarbeiteten Grundlagenvertrags, der mit der Stadt Weiden neu geschlossen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag den bisher gültigen Grundlagenvertrag vom 12.01.1998 ersetzen soll. Der SJR Weiden legt in dieser Gesamtkonzeption die Arbeitsverhält-nisse Grundlagen für die Aufgabenwahrnehmung, das dazugehörige Qualitätsmanagement und die Aufgabenfelder. Der Stadtjugendring Weiden ist eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentlich anerkannter Xxxxxx der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Jugendhilfe und übernimmt gemäß den gesetzlichen Grundlagen im Frühjahr 2012 Sozialgesetzbuch VIII sowie dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze Aufgaben des öffentlichen Trägers. Der Stadtjugendring Weiden ist der örtliche Zusammenschluss der Jugendverbände und 2013 Streiks Jugendgruppen in der Beschäftigten Stadt Weiden. Gemäß der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Satzung des Bayerischen Jugendrings ist es Zweck des SJR Weiden, sich durch Jugendarbeit und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Jugendpolitik für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istBelange aller jungen Menschen in Weiden einzusetzen. Er lehnt sich sucht dazu die Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen, die in weiten Teilen diesen Bereichen wirken. Jugendarbeit knüpft an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland den Interessen junger Menschen an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht ihnen mitbestimmt und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenmitgestaltet, befähigt sie zur Selbstbestimmung und regt an und führt hin zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement. Der diakonische Dienst Jugendarbeit ist Wesens- geprägt von überwiegend ehrenamtlichem Engagement, Freiwilligkeit der Teilnahme, Vielfalt der Organisationen und Lebensäußerung Xxxxxx, der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetVielfalt der Inhalte, das Evangelium Jesu Christi in Wort Methoden und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Arbeitsformen, von Mitbestimmung, Mitgestaltung und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Selbstorganisation, Ergebnis- und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetProzessoffenheit sowie von Lebenswelt- und Alltagsorientierung.

Appears in 1 contract

Samples: sjr.de

Präambel. Die EvangAuf den Flächen des jetzigen Ludwigshöhviertels (ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie Jefferson-Siedlung) soll ein qualitativ hochwertiges und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Stadtmission Dabei wird die Ausbildung einer ausgewogenen Sozialstruktur durch die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsangebots für breite Bevölkerungsschichten angestrebt. Es soll sich ein sozial gemischtes, generationenübergreifendes Quartier für alle Bevölkerungsgruppen entwickeln, das bezahlbaren Wohnraum sowie ein familien-, kinder- , jugend-, senioren- und ver.di gestalten behindertengerechtes Umfeld mit diesem Vertrag einer guten Ausstattung an sozialer Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs sowie für alle Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Naherholungs- und Freizeitflächen bereitstellt. Angestrebt wird die Arbeitsverhält-nisse Realisierung einer möglichst emissionsarmen bzw. emissionsfreien Energieversorgung des Gebiets. Das neue Stadtquartier soll darüber hinaus ein Quartier sein, für ein auto- und verkehrsreduziertes Wohnen, mit einem Mobilitätskonzept, das die Förderung der Beschäftigten der EvangVerkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr und Sharing Angebote) beinhaltet. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisZentrale Bestandteile des Mobilitätskonzeptes sind ein von Anfang an vor Ort etabliertes Mobilitätsmanagement, das Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto fördert, sowie ein konsequentes Parkraummanagement, das u.a. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmissioneinen reduzierten Stellplatzschlüssel vorsieht. Im August 2013 haben Jahr 2017 wurde ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb durchgeführt, aus dem das Planungsbüros Xxxxxx Xxxxx und Partner GmbH (AS+P) als erster Preisträger hervorging. Der Wettbewerbsentwurf wurde von AS+P mit allen Planungsbeteiligten und der Vorhabenträgerin zum Strukturkonzept weiterentwickelt. Mit diesem Strukturkonzept fand die Evangfrühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt. Stadtmission und Derzeit wird der Bebauungsplan S 26 mit allen Planungsbeteiligten erarbeitet. Der Planentwurf (Anlage 1) liegt diesem Vertrag zu Grunde. Das Vertragsgebiet umfasst die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetLageplan (Anlage 2) umgrenzten Grundstücke.

Appears in 1 contract

Samples: www.wohnprojekte-darmstadt.de

Präambel. Die EvangIn Wahrnehmung ihrer Verantwortung für zukünftige Generationen beabsichtigen die Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf, gemeinschaftlich eine Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) mit zusätzlicher Kindertageseinrichtung zu errichten und zu betreiben. Stadtmission Kernelement der Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) bildet ein modernes pädagogisches Konzept, bei dem Sicherstellung der Bildung und ver.di gestalten die Betreuung der Schulkinder gleichwertig im Mittelpunkt stehen. Das Angebot einer Betreuung bereits im Vorschulalter soll der spielerischen Vorbereitung auf die Schule und auf ein lebenslanges Lernen dienen. Ein großzügiges Freizeitangebot und die ganztägige Betreuung der Kinder sollen die Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages unterstützen und die Kinder bei der Entwicklung sozialer Kompetenzen fördern. Zur Unterbringung der gemeinschaftlichen Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse angeschlossenem Kindergarten soll ein Neubau in der Beschäftigten Gemeinde Kummerfeld, Prisdorfer Straße, an der Evang. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisOrtsgrenze zu Prisdorf errichtet werden. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 Übergang an dem Eigentum des Grundstückes haben sich die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichGemeinden bereits vertraglich gesichert. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden zentrale Lage dieses Standortes bezieht infrastrukturelle Gegebenheiten und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenschulwegbezogene Überlegungen beider Vertragspartner ein. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung in seiner Bauweise zukunftsorientiert ausgerichtete Gesamtkomplex soll die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des pädagogischen Gesamtkonzeptes schaffen. Zudem werden aus der evan- gelischen Kircheunter anderem energetisch optimierten Ausführung niedrige Betriebskosten erwartet. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi gemeinsame Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) soll in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetTrägerschaft eines Schulzweckverbandes gegründet werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.amt-pinnau.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Stationäre Altenpflege in den Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt Jugend- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Sozial- dienste gemeinnützige GmbH bietet unter Beachtung der Beschäftigten Würde der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Senioren einen Schutz ihrer Interessen und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. StadtmissionBedürfnisse vor Beeinträchtigungen. Im August 2013 haben Mittelpunkt steht die Evangprofessionelle Aktivierung, um das selbständige Leben im Alter so weit und so lange wie möglich zu fördern, zu erhalten, sowie gezielte Hilfe dazu anzubieten. Stadtmission Jeder Bewohner einer stationären Altenpflegeeinrichtung hat entsprechend der indivi- duellen Pflegebedürftigkeit das gleiche Recht auf qualifizierte und aktivierende Pflege und Betreuung, unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, so- zialer Stellung sowie religiöser und politischer Überzeugung. Ziel des Vertrages ist es, den Bewohner in die Einrichtung aufzunehmen und ihm dort unter Wahrung seiner Menschenwürde Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigen- ständigen Lebensführung sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fä- higkeiten zu gewähren. Die Einrichtung und der Bewohner werden sich auf der Grund- lage der Partnerschaft um ein gutes Zusammenleben aller Heimbewohner im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme und friedlicher Nachbarschaft bemühen. Die Einrichtung wird im Rahmen des Heimgesetzes und seiner Rechtsverordnungen so- wie der gesetzlichen Pflegeversicherung die Bewohner in ihren persönlichen und sozia- len Angelegenheiten beraten und betreuen und sie unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Achtung ihrer Persönlichkeit versorgen und pflegen. Der Bewohner wird die Bemü- hungen des Trägers so gut wie möglich unterstützen. Die dem Bewohner ausgehändigte Vorabinformation nach § 3 WBVG und die Gewerkschaft ver.di beschlossenjeweils geltenden Regelungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI sind Ge- genstand dieses Vertrages. Letztere können in der Einrichtung eingesehen werden. Die Einrichtung bietet dem Bewohner ein im Rahmen der jeweiligen pflegerischen Not- wendigkeit individuell gestaltbares Zimmer. Eine persönliche Ausstattung mit privaten Kleinmöbeln und Gegenständen ist erwünscht. Die Instandhaltung der eingebrachten Gegenstände geht zu Lasten des Bewohners. Die Einrichtung verpflichtet sich, Arbeitsbedingungen die Privatsphäre des Bewohners in seinem Zimmer zu gewährleisten. Der Bewohner erhält das Zimmer Nr. im Wohnbereich als Einzelzimmer mit Dusche und Entgelte Toilette Einzelzimmer mit gemeinsamer Nutzung von Dusche und Toilette mit dem Be- wohner eines benachbarten Einzelzimmers Doppelzimmer mit Dusche und Toilette zur Nutzung bzw. Mitnutzung. Das Zimmer hat folgende Ausstattung: - Telefonanschluss - Notrufanlage - Beleuchtung - Tisch - Stuhl - Pflegebett - Kleiderschrank - Wertfach - Nachttisch - Rundfunk- und Fernsehanschluss - Gardinen - Vorhänge Sonstiges (bitte beschreiben): Die Schlüsselaushändigung erfolgt gegen Unterschrift. Bei Schlüsselverlust beschafft die Einrichtung auf Kosten des Bewohners Ersatz. Die Einrichtung verfügt über einen Not- fallschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu können. Durch den Bewohner dür- fen aus Sicherheitsgründen keine anderen Schlösser angebracht werden. Die Beauftragten der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Einrichtung können das Zimmer nach Ankündigung zu regelnangemes- sener Tageszeit betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, wenn dies er- forderlich erscheint. Dieser Tarifvertrag Die Beauftragten der Einrichtung sind berechtigt, in Notfallsituatio- nen die Räume ohne vorherige Ankündigung zu betreten. Sämtliche eingebrachten Geräte müssen jederzeit den sicherheitstechnischen Bestim- mungen entsprechen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu Lasten des Bewohners einmal jährlich geprüft werden, erstmalig bei Heimeinzug. In den Zimmern ist der Anschluss eines Rundfunk- und eines Fernsehgerätes möglich. Gebühren für Kabel-/Satellitenfernsehen sind im Entgelt enthalten. Ein Telefonanschluss ist im Zimmer vorhanden. Sämtliche Kosten und Gebühren sind von dem Bewohner zu tragen. Die Abrechnung erfolgt durch die Telefongesellschaft direkt mit dem Bewohner. Die Einrichtung bietet dem Bewohner Räumlichkeiten zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses. Die Nutzung dieser Räume, Einrichtungen und Anlagen ist im Entgelt enthalten. Der Bewohner hat das Recht, Gemeinschaftsräume auch für private Zwecke zu nutzen. Die Raumüberlassung ist kostenfrei, bedarf jedoch der vorherigen Abstimmung mit der Einrichtung. Der Bewohner wird als Übergangsregelung verstanden bis gebeten, mit anderen Bewohnern der Einrichtung eine friedliche Gemeinschaft zu bilden und gegenseitige Rücksicht zu üben. Nachbarschaftliche Hilfe- leistung ist erwünscht. Umzüge innerhalb des Hauses sind grundsätzlich möglich. Ein Umzug in ein anderes Zimmer innerhalb des Hauses erfolgt nur aus wichtigem Grund. Einen wichtigen Grund stellt beispielsweise ein Problem des Zusammenlebens (z. B. im Doppelzimmer) oder auch wesentliche Veränderungen in der Pflegebedürftigkeit dar. Ein wichtiger Grund für einen Umzug ist auch dann gegeben, wenn Umbaumaßnahmen oder Änderungen an der Einrichtungskonzeption erforderlich werden oder wenn ein Ehepartner eines ge- meinsam in einem Doppelzimmer untergebrachten Ehepaares verstirbt. Die Haltung von Kleintieren ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der schriftlichen Zu- stimmung der Einrichtungsleitung. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen wer- den, wenn andere Bewohner durch das Arbeitsrecht Tier gestört oder beeinträchtigt werden oder der Bewohner dessen Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen kann. Die Verpflegung besteht täglich aus 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) und erfolgt nach Maßgabe des Speiseplanes. Bei Bedarf erhält der Bewohner Schon- oder Diätkost sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Zwischenmahlzeiten. Des Weiteren werden Obst und Zwischenmahlzeiten wie z. B. Nachmittagskaffee oder Nachtmahlzeiten angeboten. Im Entgelt sind folgende Getränke zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs ent- halten: Kaffee, Milch, Mineralwasser, Tee, Apfel- und Orangensaft. Die Mahlzeiten werden grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Räumen serviert. Bei Krankheit oder pflegerischer Notwendigkeit können die Mahlzeiten im Bewohner- zimmer ohne zusätzliche Berechnung serviert werden. Es erfolgt eine regelmäßige Unterhalts- und Sichtreinigung der Privat- und Gemein- schaftsräume. Der Umfang und die Häufigkeit der Zimmerreinigung sind dem Leis- tungsverzeichnis zu entnehmen. Die Einrichtung überlässt dem Bewohner Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher und Waschlappen ohne zusätzliche Berechnung. Der Wäscheservice umfasst das maschinelle Waschen, Trocknen und Bügeln der von der Einrichtung gestellten Wäsche sowie der persönlichen Leibwäsche, der Oberbeklei- dung und der Flachwäsche der Bewohner. Voraussetzung für das maschinelle Waschen, Trocknen und Bügeln ist die Eignung der Wäsche sowie die vorgeschriebene Kenn- zeichnung gemäß den Vorgaben der Wäscherei. Weiteres ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die Pflege- und Betreuungsleistungen werden entsprechend dem Gesundheitszustand des Bewohners nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Er- kenntnisse nach dem SGB XI (Pflegegrade) und entsprechend dem Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeit- /Verhinderungspflege und vollstationären Pflege und den nach § 84 Abs. 4 SGB XI vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen er- bracht. Der Rahmenvertrag ist in der Einrichtung einsehbar. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung ist die Eingruppierung in einen der Pflegegrade durch die Pflegekassen gem. SGB XI notwendig. Der Bewoh- ner verpflichtet sich, einen Antrag auf Eingruppierung bei seiner Pflegekasse zu stellen. Der Bewohner kann die Einrichtung mit der Beantragung beauftragen. Über den Grad der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse entsprechend den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Liegt der Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 1 ist das Entgelt nach dem mit dem örtlichen Sozialhilfeträger gemäß SGB XII vereinbarten Pflegegrad zu berechnen. Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Le- bens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Ziel der Pflege und Betreuung ist es, dem Bewohner Hilfe zur Erhaltung und Erlangung höchstmöglicher Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu geben. Dabei sind seine persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten zu respektieren. Die Pflege verfolgt das Ziel, Folgen von Pflegebedürftigkeit zu mindern sowie einer Verschlimmerung von Pfle- gebedürftigkeit vorzubeugen. Zu den Leistungen gehören: ▪ Hilfen bei der Körperpflege ▪ Hilfen bei der Ernährung ▪ Hilfen bei der Mobilität ▪ Soziale Betreuung Die Pflegeplanung, die Pflegeleistungen und andere Leistungen werden dokumentiert. Die Pflegedokumentation kann von dem Bewohner oder von einer von ihm benannten Person eingesehen werden. Die Pflegeplanung wird unter Beteiligung des Bewohners oder einer anderen Person seines Vertrauens erstellt. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, das Prinzip der Freiwilligkeit von Pflegeleistungen sei- tens des Bewohners zu achten. Eine Einschränkung der Selbstbestimmung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zulässig. Bei den Leistungen der Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtun- gen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Leistungen der Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, ▪ dass sie von dem behandelnden Arzt veranlasst und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet werden; ▪ dass die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforder- lich ist; ▪ dass für die Beschäftigten Durchführung der Diakonie Baden gemeinsam speziellen Pflege entsprechend qualifizierte Mitar- beiter, deren Befähigung ärztlicherseits geprüft wurde, zur Verfügung stehen; ▪ dass dem Mitarbeiter im Einzelfall kein Weigerungsrecht zusteht; ▪ dass der Bewohner mit ver.di geregelt der Durchführung der ärztlichen Maßnahme durch die Mitarbeiter einverstanden ist und ▪ dass der Bewohner in die ärztlichen Heilbehandlungsmaßnahmen eingewilligt hat. Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht. Auf Wunsch vermittelt die Einrichtung dem Bewohner ärztliche Hilfe. Jeder Bewohner hat das Recht den Arzt frei zu wählen. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Arzt im Bedarfsfall in die Einrichtung kommt. Der Bewohner teilt den Namen und die Adresse seines Arztes der Einrichtung mit. Für therapeutische Leistungen (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie) gilt § 5.3 Abs. 1 ent- sprechend. Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Zusatzleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerische und betreuende Leistun- gen gem. § 88 SGB XI vereinbaren. Eine Erhöhung der Entgelte für die Zusatzleistungen ist nur zulässig, sofern die Lan- desverbände der Pflegekassen und der überörtliche Xxxxxx der Sozialhilfe (vorher schriftlich) unterrichtet wurden. Der Bewohner kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei einer Erhöhung des vereinbarten Entgeltes ist eine Kündi- gung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Hierbei hat der Bewohner der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits ent- standene Aufwendungen zu erstatten. Die Einrichtung kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Für pflegebedürftige Bewohner erbringt das Heim zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung nach § 5.1 hinausgehen. Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung sind Maßnahmen, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Das Konzept der Alltagsbegleitung, welches auf Wunsch in der Verwaltung der Einrichtung einsehbar ist, beschreibt das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot. Die Einrichtung wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der Aktivierung Rechnung getragen wird. Die Leistungsentgelte sind aufgrund der Regelung des Pflegeversicherungsgesetzes leistungsgerecht zu gestalten. Sie richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekasse, Sozi- alhilfeträger) nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII verein- bart und ausgehandelt worden sind. Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind nach dem Gesetz dem Bewohner gesondert in Rechnung zu stellen, soweit eine Deckung nicht oder zeitweise nicht durch eine öffentliche Förderung gegeben ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie Die Entgelte für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenLeistungen sind für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grund- sätzen zu bemessen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheBewohner bzw. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- teteine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die Entgeltver- einbarung in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetjeweils gültigen Fassung einzusehen.

Appears in 1 contract

Samples: Heimvertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission Dem Studentenwerk Bremen obliegt die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse kulturelle För- derung der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Studierenden an den staatlichen Hochschulen im Frühjahr 2012 Land Bremen. Das Studentenwerk ist vorrangig Dienstleister für die Studierenden der o.g.Hochschulen. Mit seinen Angeboten trägt es zur Erhöhung der Attraktivität der Studienstandorte Bremen und 2013 Streiks der Beschäftigten der EvangBremerhaven bei. StadtmissionDazu gehören qualitativ hochwertige, gesunde und preiswerte Ernährungsangebote in den gastro- nomischen Betrieben. Im August 2013 haben Zur Herstellung von Kostenstabilität und zur Qualitätssicherung sind die Evang. Stadtmission Pro- duktionsprozesse und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Ablauforganisation ständig zu überprüfen und Entgelte anzupassen. Ein wichtiger Faktor bei der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnXxxx des Studienstandortes ist die Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum in der Nähe der Hochschulstandorte. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für Zur Erhaltung eines attraktiven Wohnraumangebo- tes sollen die Beschäftigten Studierendenwohnanlagen in Bremen und Bremerhaven bedarfsgerecht saniert und den gestiegenen Ansprüchen der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichstudentischen Klientel angepasst werden. Die EvangSchaffung neuen studentischen Wohnraums wird angestrebt. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Mit seinen Beratungsangeboten der Psychologisch-Therapeutischen Beratungsstelle unterstützt das Studentenwerk die Studierenden beim Einstieg ins Studium, bei der Bewältigung und unterliegt beim Ab- schluss des Studiums und leistet damit kirchenrechtlichen Regelungenkostenlos Hilfestellung, um die Studienabbrecherquote zu senken und die Studienzeiten zu verkürzen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Eine wichtige Zielgruppe sind Langzeitstudierende, die durch gezielte Ansprache und Unterstützung in den Vertragsparteien bejaht Stand versetzt werden sollen, innerhalb ange- messener Zeit einen Studienabschluss zu erwerben. Mit seinem Amt für Ausbildungsförderung stellt das Studentenwerk die schnelle und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenserviceorien- tierte Förderung der Studierenden der Bremer Hochschulen nach dem BAföG sicher. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Mit der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, Bereitstellung des umfangreichen Leistungsangebots leistet das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — Studentenwerk einen wich- tigen Beitrag zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in Profilbildung der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetHochschulen des Landes Bremen.

Appears in 1 contract

Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Die EvangKooperation von Jugendarbeit und Schule zielt darauf ab, die Qualität der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule weiter zu verbessern und gemeinsame Angebote zu entwickeln, die die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Stadtmission Die Herausforderungen moderner Gesellschaften erfordern ein stärkeres Zusammenwirken aller an der Bildung, Erziehung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Betreuung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen als bisher. Die Kooperation wird von gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung getragen, sie findet gleichberechtigt und unter Beteiligung von Fachkräften beider Seiten statt. Unverzichtbar ist die Arbeitsverhält-nisse Beteiligung der Beschäftigten Schülerinnen und Xxxxxxx an der EvangOrganisation, Gestaltung und Nachbereitung des Angebots/der Angebote. Stadtmission Eltern sollen in einem kooperativen Verhältnisdie Arbeit einbezogen werden. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Die Kooperation beruht insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und 2013 Streiks Unterrichtswesen und § 81 Abs. 1 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), die Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten. Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Beschäftigten Schule bleibt von der EvangKooperation unberührt. StadtmissionDies gilt insbesondere für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art.2 EUG).Entsprechendes gilt für die Umsetzung des eigenständigen Bildungsauftrags der Jugendarbeit (§§1,11 KJHG/ SGB VIII). Im August 2013 haben Vordergrund der Angebote der Jugendarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung stehen die EvangVermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung, des sozialen Lernens und der Orientierung in der heutigen Gesellschaft. Stadtmission Sie werden nach den allgemeinen Arbeitsprinzipien der Jugendarbeit gestaltet. Die Angebote orientieren sich am Alltag und an der Lebenswelt der Schülerinnen und Xxxxxxx, sie beziehen diese in die Organisation, Gestaltung und Auswertung ein und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Teilnahme an den Angeboten ist freiwillig. 1 Kooperationen zwischen Schulen und Entgelte Trägern der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter Jugendarbeit müssen auf konkreten Absprachen und gestaltet sie verbindlichRegelungen beruhen. Die Evanghier abgedruckte Mustervereinbarung zeigt, welche Frage besprochen und geregelt werden sollten. Stadtmission Jedenfalls ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden festzuhalten, ob es sich um eine Veranstaltung der Schule oder der Jugendhilfe handelt. Zu regeln sind ferner Fragen der Finanzierung des Projekts, der Aufsicht über die Schülerinnen und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenXxxxxxx, des Versicherungsschutzes der Schülerinnen und Xxxxxxx und des Datenschutzes. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Abgesehen davon sind die Formulierungen als Anregungen und als Leitfaden zu verstehen und müssen gegebenenfalls ergänzt bzw. den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.

Appears in 1 contract

Samples: www.km.bayern.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission In Nordrhein-Westfalen haben Bund, Land, Kommunen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Verkehrsunternehmen insbesondere in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 den 1970er und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission1980er Jahren stark in den kommunalen Schienen- verkehr investiert. Im August 2013 haben Ergebnis sind neben modernen Straßenbahnen auch Stadtbahn- /unterirdische Stadtbahnnetze und Schwebebahnsysteme neu entstanden und ausge- baut worden. Inzwischen rückt die EvangErneuerung dieser Systeme in den Vordergrund. Stadtmission Instandhaltung und Erneuerung der kommunalen Infrastruktur des ÖPNV sind seit je- her eine Angelegenheit der kommunalen Daseinsvorsorge. Dies soll auch so bleiben. Die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Verkehrsunternehmen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte Kommunen als Eigentümerinnen der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnVerkehrsunternehmen stehen diesbezüglich jedoch in den kommenden Jahren vor großen finanziellen Herausforderungen. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Dies gilt insbesondere für die Beschäftigten kommunale Infrastruktur des ÖPNV im Ruhrgebiet. In keinem anderen Bundesland existiert ein so weitläufiges Netz von Stadt- und Straßenbahnen, das fortlaufend erhalten und erneuert werden muss. Daher wird das Land die Gebiets- körperschaften und Verkehrsunternehmen mit der Diakonie Baden gemeinsam anstehenden Herausforderung nicht alleine lassen. Das Land Nordrhein-Westfalen setzt sich für einen attraktiven und vernetzten ÖPNV in den Kommunen ein, der sich an den Mobilitätsbedürfnissen der Nutzer orientiert. Der Mobilitätssektor wird zudem seinen Beitrag zur Reduktion von Emissionen nur mit ver.di geregelt istmodernen Stadt- und Straßenbahnnetzen leisten können. Er lehnt sich in weiten Teilen an Aus Sicht des Landes brau- chen diese Netze daher ein System-Upgrade, das Mobilität der Zukunft möglich macht. Die jetzt anstehende Erneuerung der Netze bietet die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anMöglichkeit, entwickelt sie die infrastrukturellen Voraussetzungen für vernetzte Mobilität im ÖPNV zu schaffen. Um den Finanzierungsbedarf für die EvangErneuerung der Netze nach einem einheitlichen Maßstab zu bestimmen, hat das Verkehrsministerium ein Gutachten über Erneue- rungsmaßnahmen an kommunalen Schienenstrecken beauftragt („Spiekermann-Gut- achten“). Stadtmission weiter Unter Erneuerung wird dabei nicht die Instandhaltung der Infrastruktur ver- standen, sondern die notwendige Reinvestition nach Ablauf der Nutzungsdauer. Das Gutachten weist bis 2031 einen förderfähigen Investitionsbedarf in die Erneuerung der nordrhein-westfälischen Stadt- und gestaltet sie verbindlichStraßenbahnnetze für oberirdische Ingenieurbau- werke, Strecken und Haltestellen in Höhe von 2,6 Mrd. Die EvangEuro aus. Stadtmission ist Mitglied Dabei sollen die Baunebenkosten nicht Bestandteil der Förderung sein. Ferner weist ein Ergänzungsgutachten für das Ruhrgebiet Systembrüche aufgrund un- terschiedlicher Spurweiten aus, die es für eine Verbesserung der Mobilität im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenRuhrge- biet zu beseitigen gilt. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen Pendler dürfen nicht aufgrund unterschiedlicher Spurweiten zum Umstieg gezwungen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- Für die Beseitigung der Systembrüche stellt das Land zusätzliches Geld zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hat das Landeskabinett am 07. Mai 2019 folgende Eckpunkte für die zukünftige Förderung und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat die Festlegungen eines noch zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.entwickelnden För- derleitfadens beschlossen:

Appears in 1 contract

Samples: www.vm.nrw.de

Präambel. Die EvangBeratungsgesellschaft PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH („Partnerschaft Deutschland“) bietet ihren direkten und mittelbaren Gesellschaftern, die sämtlich öffentliche Auftraggeber gem. Stadtmission § 99 GWB sind (in Folge „Auftraggeber“), eine alle Realisierungsformen umfassende Investitions- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Modernisierungsberatung sowie alle damit zusammenhängen- den Geschäfte und Dienstleistungen an, um staatliche Investitions- und Modernisierungsziele möglichst wirtschaftlich zu erreichen. Ein Schwerpunkt ist dabei ein Beratungsangebot bei öffentlichen Investitionsvorhaben für Bund, Länder und Kommunen zu allen Beschaffungsvarianten und über den kompletten Pro- jektzyklus. Bei der Beratung nimmt die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der EvangDurchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchun- gen, Variantenvergleichen, Eignungstests und Machbarkeitsuntersuchungen und die strategi- sche und organisatorische Beratung für Investitionsvorhaben aller Art eine zentrale Bedeu- tung ein. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Dazu zählen ausdrücklich auch Projekte von anspruchsvollen Verwaltungs- und Kulturbauten, im Frühjahr 2012 Gesundheitswesen und 2013 Streiks im Forschungs- und Bildungsbereich, namentlich In- vestitionen im Universitäts- und Krankenhausbau und im Bereich der Beschäftigten medizintechnischen Ausstattung. In Zusammenarbeit mit ausgewählten technischen Rahmenvertragspartnern bie- tet der EvangAuftragnehmer darüber hinaus flächendeckend in Deutschland Projektplanung, Pro- jektmanagement und Projektsteuerung an. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Ein weiterer Schwerpunkt ist das Angebot einer umfassenden Strategie- und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Organisationsbe- ratung für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich gesamte öffentliche Verwaltung in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden internationalen Raum bei anspruchsvollen Modernisierungs- und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenVeränderungsprojekten. Ihre kirchliche Zuordnung wird Ausgehend von den Vertragsparteien bejaht einer vor- gelagerten Strategieberatung umfasst dies sowohl die Konzeption und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenUmsetzung von Orga- nisationsmodellen als z.B. auch strategische Sourcing-Konzeptionen. Der diakonische Dienst ist Wesens- Das Angebot deckt das gesamte Spektrum der Strategie- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetOrganisationsberatung ab und adressiert vor allem Effi- zienzsteigerungen, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen Verwaltungsmodernisierung, aufgabenkritische Projektansätze sowie die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetam Markt orientierte Erbringung von Querschnittfunktionen oder Unterstützungsleistungen.

Appears in 1 contract

Samples: www.pd-g.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Der Senator für Finanzen und ver.di gestalten der Gesamtpersonalrat des Landes und der Stadtgemeinde Bremen verfolgen mit diesem Vertrag dieser Dienstvereinbarung das Ziel, das mobile Arbeiten für die Arbeitsverhält-nisse Mitar- beiter*innen der Beschäftigten Verwaltung des Landes und der Evang. Stadtmission Stadtgemeinde Bremen in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich für alle Beteiligten gleichen transparenten Rahmen zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis Mobiles Arbeiten ist die Möglichkeit, ortsflexibel zu arbeiten, d.h. die Arbeit ist nicht an das Arbeitsrecht Büro im Dienstgebäude gebunden. Mobiles Arbeiten ist im Gegensatz zur alternierenden Te- learbeit kurzfristig und flexibel in Abhängigkeit von den jeweiligen aktuell zu erledigenden Aufgaben möglich. Die fortgeschrittene Entwicklung moderner Informations- und Kommuni- kationstechnologien unterstützt diese Arbeitsform. Die Dienstvereinbarung „Mobile Arbeit“ ergänzt damit die Dienstvereinbarungen „Grunds- ätze für die Beschäftigten gleitende Arbeitszeit“ und „Alternierende Telearbeit“ in der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istjeweils geltenden Fas- sung. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und Darüber hinaus soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdendie mobile Arbeit die Möglichkeit zur Teilhabe am Beruf von Menschen mit Behinderung verbessert und die Integration Schwerbehinderter ins Arbeitsle- ben unterstützt werden (Schwerbehindertenförderung). Der diakonische Dienst Grundsätzlich gilt die mobile Arbeit als Angebot für alle Mitarbeiter*innen und ist Wesens- ein Instru- ment des Personal- und Lebensäußerung Organisationsmanagements der evan- gelischen KircheFreien Hansestadt Bremen. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort Folgende Zielsetzungen werden insbesondere mit der Einführung der mobilen Arbeit ange- strebt: • Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Privatleben • Erhöhung der Motivation und Frauen. Sie ersetzt die in Arbeitszufriedenheit der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Mitarbeiter*innen • Verbesserung der Rahmenbedingungen für Menschen mit Beeinträchtigungen • Verringerung von Pendlerbewegungen • Bindung qualifizierter Mitarbeiter*innen • Positionierung der Freien Hansestadt Bremen als attraktive Arbeitgeberin • Förderung der dienststellen- und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.ressortübergreifenden Zusammenarbeit

Appears in 1 contract

Samples: www.transparenz.bremen.de

Präambel. Die EvangMenschen in Remscheid haben in der Kommunalwahl am 13. Stadtmission Sep- tember 2020 die kommunalpolitischen Rahmenbedingungen gesetzt, indem sie Xxxxxxxx Xxxx-Xxxxx mit einer Mehrheit von 60,61% im Amt des Oberbürgermeisters im ersten Wahlgang eindrucksvoll bestätigten. Der neugewählte Rat steht aufgrund der Corona-Pandemie vor großen Herausforderungen, die vom Rat, von der Verwaltung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnisvon den Bür- gerinnen und Bürgern eine große Kraftanstrengung abverlangen wird. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Menschen in Remscheid ist es immer wieder gelungen, mit Eigen- sinn und 2013 Streiks Tatkraft schwierige Herausforderungen zu bewältigen. Seit zehn Jahren gestalten Sozialdemokraten, Grüne und Freie Demokra- ten gemeinsam maßgeblich die Rathauspolitik. Die nachhaltigen Schritte zur Gesundung der Beschäftigten städtischen Finanzen sind ein Ergebnis der Evanggemein- samen Kraftanstrengung von Stadtgesellschaft, Rat und Verwaltung. StadtmissionGrüne, Sozialdemokraten und Freie Demokraten tragen maßgeblichen Anteil daran und haben zugleich neue Wege für den Fortschritt in unse- rer Stadt eröffnet: Liberale, sozialdemokratische und grüne Kommunal- politik vereint in ihrer programmatischen Vielfalt die kreativen, karitati- ven und konzeptionellen Stärken des Bergischen Landes. Im August 2013 haben die EvangDaran anknüpfend werden wir unsere Zusammenarbeit auf Augenhöhe in allen Handlungsfeldern der Kommunalpolitik fortsetzen. Stadtmission Nachhaltige Stadtpolitik ist vorausschauend und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte stellt eine qualitative Entwicklung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnStadt in den Mittelpunkt. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Der Rat trägt Verantwortung für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istZukunft Remscheids. Er lehnt sich in weiten Teilen an Remscheid ist die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anHeimat von Menschen, entwickelt sie für die Evangaus über 120 Nationen hier ihre Heimat gefunden haben, und wir alle wollen friedlich, respektvoll und solida- risch zusammenleben. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichViele Menschen kamen hier hin, um zu arbeiten. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und FrauenViele mussten flüchten. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin bleiben, um hier zu leben und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen eine Heimat zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evangfinden. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission Eine Zusammenarbeit mit rechtsextremistischen Kräften wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetausdrück- lich ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: www.fdp-remscheid.de

Präambel. Der Zugang zu den in den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Geoinformationen soll aufgrund der innerhalb und außerhalb Deutschlands stetig wachsenden Anforde- rungen zukunftsorientiert ausgerichtet werden. Insbesondere die Themen demogra- phische Entwicklung, Klimawandel und Umweltschutz rücken Geoinformationen in den Mittelpunkt staatlichen Handelns. Die EvangEntwicklungen von nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen sind zugleich wesentlicher Bestandteil der E-Government- Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen. Stadtmission Durch eine umfassende Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE®), wie sie Bund und ver.di gestalten Länder auf Grundlage des Auftrags des Chefs des Bundeskanzleramts und der Chefs der Xxxxxx- und Senatskanzleien der Länder an die Staatssekretärsrunde für E- Government über den gemeinsamen Aufbau der GDI-DE® vom 28.11.2003 begonnen haben aufzubauen, sollen die Nutzer von Geodaten mittels webbasierter Technologie auf Fachdatenbanken zugreifen sowie Geodaten mit diesem Vertrag standardisierten Interaktionen selektieren, auswerten und abrufen können. Damit bringen sich die ArbeitsverhältVerwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen in eine Stärkung des Geoinformationswesens insbesondere zur Deckung der Bedürfnisse der Informationsgesellschaft nach geoko- dierten, digitalen, graphischen Daten zur Darstellung des menschlichen Lebensrau- mes und zur Unterstützung der hierzu erforderlichen Infrastrukturen ein. Die GDI-nisse DE® besteht aus Geodaten einschließlich Metadaten, Diensten sowie einem organisatorischen Netzwerk. Hierzu gehören entsprechende Technologien, Vereinba- rungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung der Beschäftigten Geoda- ten und Metadaten sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren. Nutzer der EvangGDI-DE® sind die Organe der öffentlichen Verwaltung, die Wirtschaft, die Wissenschaft und die Öffentlichkeit inner- und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Stadtmission Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Geoinformationswesens be- rücksichtigen die Vereinbarungspartner bei ihren Entscheidungen Belange der Wirt- schaft in einem kooperativen Verhältnisbesonderem Maße. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Mit Wirkung vom 15. Mai 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geo- dateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft getreten (ABl. L 108/1 v. 25.04.2007). Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten im Frühjahr 2012 Ganzen gerichtet und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich von diesen in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichnationales Recht umzusetzen. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird künftige europäische Geodaten- infrastruktur stützt sich dabei auf die von den Vertragsparteien bejaht Mitgliedstaaten eingerichteten und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenbe- triebenen Geodateninfrastrukturen. Der diakonische Dienst ist Wesens- Für die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Form der GDI-DE® sind die nachhaltigen und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort verbindlichen Regelungen und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetMecha- nismen dieser Verwaltungsvereinbarung notwendig.

Appears in 1 contract

Samples: www.geodaten.niedersachsen.de

Präambel. Die EvangMit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremen über die Entwick­ lungslinien der Hochschule Bremen für die Jahre 2019-2021. Stadtmission Grundlage ist der Wissenschaftsplan 2025 des Landes, der am 12.02.2019 vom Senat der Freien Hansestadt Bremen verabschiedet wurde. Ausgehend davon sind folgende wesentliche Inhalte Gegenstand der Vereinbarung: Der Qualitätsentwicklung von Studium und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Lehre kommt in der Hochschule Bremen (HSB) eine zentra­ le Bedeutung zu. Hierzu gehört prioritär die Arbeitsverhält-nisse deutliche Verbesserung der Beschäftigten Betreuungsverhältnisse. An­ gesichts des überdurchschnittlich hohen Anteils der EvangLehre durch Lehrbeauftragte, wird das Ziel des Abbaus der Lehrauftragsquote verfolgt. Stadtmission Der Anteil der hauptamtlichen Lehre soll in einem kooperativen Verhältnisersten Schritt auf durchschnittlich 75% erhöht und bezogen auf die Profilbereiche der HSB sowie die relevan­ ten Zukunftsthemen qualitativ durch die Besetzung von Professuren verbessert werden. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Durch die Ein­ stellung von Personal im Frühjahr 2012 Dienstleister*innensektor wird die Leistungsfähigkeit der Servicer und 2013 Streiks Unter- stützungsbereiche bedarfsbezogen weiterentwickelt. Mit der Beschäftigten im Wissenschaftsplan 2025 vorgesehen Erweiterung der EvangWissenschaftlichen Mitarbeiterinnen-Stellen werden die zentralen Kernfunktionen der HSB qualitativ gestärkt. StadtmissionZiel ist es, die Profilierung der HSB als .offene Hochschule' und mit Formaten im Bereich des Lebens­ langen Lernens (LLL) gemäß der Zielsetzung des Wissenschaftsplans 2025 systematisch und be- darfsoreintiert fortzuschreiben. IDem Ausbau von dualen Studienangeboten, Master- und Weiterbil­ dungsangeboten kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, wie auch innovativen Formaten der Durch­ lässigkeit, neuen Lehr- und Lernformen sowie der Transformation im August 2013 haben Bereich der Digitalisierung. Dadurch trägt die EvangHSB maßgeblich zur Fachkräftesicherung wie auch zur Erhöhung von Bildungs­ chancen und der Bildungsgerechtigkeit bei. Stadtmission Mit einer deutlichen Erhöhung der Studienplätze sowie der qualitativen Weiterentwicklung des Studienangebotes wird dieser Effekt in den kommenden Jahren gestärkt. Mit dem Ausbau und der Profilierung von Angeboten für den Pflege-' und Gesundheitssektor erweitert die HSB einen ihrer bereits bestehenden Schwerpunktbereiche und trägt dadurch zur aktuellen Fach­ kräftebedarfssicherung, Innovationsfähigkeit sowie Standortqualität des Landes bei. Mit dem Konzept des „Gesundheitscampus" verbindet die HSB nicht nur die Schaffung der dazu erforderlichen bauli­ chen Infrastruktur, sondern auch eine kooperativ angelegte Kompetenzplattform im Verbund mit rele­ vanten wissenschaftlichen Partnern und der Praxis. Mit der Zielvereinbarung 2019-2021 setzt die HSB die Umsetzung der in ihrer Hochschulentwicklungs- planung angelegte Strategie im Bereich der angewandten Forschung und bezogen auf ihre Transfer­ funktion sowie eine weitergehende qualitative Entwicklungen und Profilierungen fort. Dabei kommt aktuell in folgenden Themenfeldern erweiterte Entwicklungschancen zu (vgl. WP 2025, 68): Energie, Umwelt, Nachhaltigkeit mit spezifischen Schwerpunktsetzungen, die an den Kernkomptenzen der HSB anknüpfen; Mobilität und Logistik; Stadtregion und Gesellschaft sowie Digitalisierung von Arbeitswelt und Gesellschaft als Querschnittsthema. In diesem Kontext kommt dem Ausbau von weiteren strate­ gischen Kooperationen eine besondere Bedeutung zu. Die HSB versteht sich dabei als Impulsgeberin und Motor für die regionale Entwicklung und die Gewerkschaft ver.di beschlossenrelevanten technologischen wie gesellschaftlichen Zukunftsthemen und will diese Funktion mit den geplanten Maßnahmen stärken. Mit dem Ausbau der wissenschaftlichen Nachwuchsförderungen wird nicht nur das regionale Innovationssystem und die Bindung an den Wissenschaftsstandort unterstützt, Arbeitsbedingungen sondern auch ein notwendiger Beitrag zur Schaf­ fung von vielfältigen, attraktiven Karrierewegen im Wissenschaftssystem eröffnet. Anknüpfend an das herausragende internationale Profil der HSB soll dieses Markenzeichen erweitert und Entgelte vertieft werden. Die Aktionspläne der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnHSB im Bereich Gleichstellung, Teilhabe (Umsetzung der UN- Behindertenkonvention, Klimakonzept) bilden die Grundlage für entsprechende Zielsetzungen. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Dazu gehört u.a. die Erhöhung des Anteils an Professorinnen auf 35% und die der wissenschaftlichen Mitar­ beiterinnen auf 36%. Mit der digitalen Transformation in Studium und Lehre, im Bereich der Verwaltung und in der For­ schung verfolgt die HSB eine für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam Wettbewerbsfähigkeit zentrale Querschnittsstrategie. Diese be­ zieht sich u.a. auf die Ziele des Landeskonzepts und erfolgt in Abstimmung und z.T. in Kooperation mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichanderen Hochschulen des Landes. Die EvangFlächen- und Infrastrukturentwicklung begründet sich durch den nachhaltigen Aufwuchs von Stu­ dienplätzen, eine deutliche Erhöhung von unbefristet Beschäftigten, die erhöhte Anzahl von Drittmittel- beschäftigten, die Anforderungen durch die neuen Studienangebote, insb. Stadtmission ist Mitglied durch den Aufbau eines „Gesundheitscampus", die Erneuerungsbedarfe im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Laborbereich sowie die gestiegenen Qualitätsan­ forderungen durch den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheBolognaprozess. Die EvangHSB verfolgt das Ziel einer dienstleistungsorientierten Verwaltung. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetOrganisations- und Personal­ entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, das Evangelium Jesu Christi in Wort die Leistungsfähigkeit, Wirksamkeit und Tat die Anforde­ rungen an einen attraktiven Arbeitsplatz kontinuierlich zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anerhöhen. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenHSB wird hierzu u.a. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer neue Kar­ rierewege zu einer Professur entwickeln und Frauen. Sie ersetzt erproben, um die in Besetzung der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen geplanten Professuren zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetunterstützen.

Appears in 1 contract

Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Gruppe SPD/CDU will im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Kreistag Hildesheim zukünftig neue politische Akzente setzen. Bei der Beschäftigten Realisierung der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben Ziele wird die Evang. Stadtmission Konsolidierung des Haushaltes, die Gestaltung des demographischen Wandels und die Gewerkschaft ver.di beschlossenZusammenarbeit mit den Städten, Arbeitsbedingungen Gemeinden und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Samtgemeinden im Diakonischen Werk Baden Landkreis Hildesheim von besonderer Bedeutung sein. - Transparenz - Der Kreistag soll ergänzend zum Haushaltsplan eine Übersicht oder Angaben erhalten: - über die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis) und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen§ 5 Abs. Ihre kirchliche Zuordnung wird von 1 bis 4 (freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis), den Vertragsparteien bejaht dazu jeweils anfallenden Kosten und den Stellen, die die jeweiligen Aufgaben ganz oder teilweise erfüllen - über die freiwilligen Leistungen: unterteilt nach freiwilligen Leistungen bei den Pflichtaufgaben und den eigenen Aufgaben. - (Die Gemeinden sollen gebeten werden, dem Landkreis eine entsprechende Übersicht zur Verfügung zu stellen.) - Minderung der Ausgaben - Die Kreisverwaltung soll durch diesen Vertrag unterstrichen beauftragt werden, dem Kreistag ein Konzept zur Aufgabenkritik vorzulegen, um bei einem ausreichenden Bestand an freiwilligen Leistungen realistische Möglichkeiten zur Minderung der Ausgaben erkennen zu können. Ziel soll es sein, einen ausgeglichen Haushalt zu erreichen, die Kassenkredite abzubauen und ebenfalls die Gemeinden zu entlasten. - Interkommunale Zusammenarbeit - Die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden soll mit Unterstützung des Landkreises ausgebaut werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- Das Land soll gebeten werden, die interkommunale Zusammenarbeit mehr als bisher zu unterstützen und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirchezu fördern. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi - Das Land soll um Rücknahme des 2005 erfolgten Eingriffs in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetFinanzausgleich gebeten werden.

Appears in 1 contract

Samples: spd-kreistagsfraktion-hildesheim.de

Präambel. Der Rhein-Neckar-Kreis ist Teil der Metropolregion Rhein-Neckar und der einwohnerstärkste Landkreis in Baden-Württemberg. Über 549.000 Bürgerinnen und Bürger haben hier ihre Heimat in 54 Städten und Gemeinden. Von den großen Kreisstädten bis zu den kleinsten Gemeinden – der Rhein-Neckar- Kreis stellt sich sehr heterogen dar. Die EvangEinwohnerzahl, die finanzielle Ausstattung sowie die Landschaftsräume der Kommunen variieren stark. Stadtmission Je nach Lage in Rheinebene, Kraichgau, Odenwald oder an der Bergstraße gibt es andere lokale Chancen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. StadtmissionHerausforderungen. Im August 2013 Klimaschutz nehmen der Landkreis und seine Kommunen eine motivierende Funktion beziehungsweise eine Vorreiterrolle ein, um wichtige lokale Akteure wie Privatpersonen und Unternehmen zu einem klimaschutzsensiblen Handeln zu aktivieren. Daher wurde bereits 2014 eine umfassende Kooperation zum Klimaschutz zwischen dem Rhein-Neckar-Kreis und 53 seiner Kommunen geschlossen. Das vorliegende Dokument knüpft an die Erfolge der ersten Kooperationsvereinbarung an und schreibt diese fort. Die Aktivitäten im Klimaschutz des Rhein-Neckar-Kreises und seiner Kommunen werden auch in der Fortschreibung erneut gebündelt, um noch mehr sichtbare Ergebnisse im Klimaschutz zu erreichen. Aktivitäten im Klimaschutz, die der Landkreis und seine Kommunen bereits durchgeführt haben oder die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anDurchführung befinden, entwickelt sie für die Evangwerden im Rahmen der Fortschreibung der Kooperation berücksichtigt. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichUm der oben beschriebenen Vielfalt der Kommunen Rechnung zu tragen, kann jede Kommune ihren individuellen Weg zur Klimaneutralen Kommunalverwaltung gehen. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Umsetzung der im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung Folgenden dargestellten Maßnahmen wird von den Vertragsparteien bejaht Kommunen nach den jeweiligen finanziellen und soll durch diesen Vertrag unterstrichen personellen Ressourcen individuell gestaltet. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation und neuen Herausforderungen stehen sämtliche zusätzlichen finanzwirksamen Maßnahmen unter Haushaltsvorbehalt. Das bedeutet: Erst wenn es finanzielle Spielräume gibt, können ausgewählte Maßnahmen – eventuell in Stufen – umgesetzt werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Im Anhang des vorliegenden Dokuments sind Möglichkeiten zur Umsetzung der evan- gelischen Kircheeinzelnen Leistungen der Kooperationsvereinbarung dargestellt. Diese können als Orientierungshilfe genutzt werden. Die Evangdort vorgestellten Instrumente sind Vorschläge und deren Einführung ist keine Pflicht. Stadtmission ist Der Rhein-Neckar-Kreis und die Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises bekennen sich zu folgenden Zielen aus dem Auftrag verpflich- tetPariser Klimaschutzabkommen, das Evangelium Jesu Christi dem Klimaschutzgesetztes Baden-Württemberg (KSG BW Novelle 24.10.2020) und dem Klimaschutzpakt mit der Landesregierung 2020/2021: • Verringerung von klimaschädlichen Emissionen • Ausbau erneuerbarer Energien und Verringerung fossiler Energieversorgung • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand • gemeinsamer Weg zur weitgehend klimaneutralen Verwaltung bis 2040 und erklären sich bereit, diese Ziele aktiv im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen. Weiterhin werben der Rhein-Neckar-Kreis und seine Kommunen für einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand im Kreisgebiet bei Bürgerschaft und Wirtschaft. Zur Erreichung dieser Ziele im Rahmen der Aktivitäten des Klimaschutzes wird eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Rhein-Neckar-Kreis und seiner Kommunen vereinbart. Diese besteht in Wort der gegenseitigen Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen und Tat in der gegenseitigen Abstimmung der jeweiligen Aktivitäten. Im Rahmen der Zusammenarbeit übernimmt der Rhein-Neckar-Kreis insbesondere folgende Leistungen als Serviceleistungen zugunsten der Kommunen des Kreises: • Beratung der Bürgerinnen und Bürger der Kommunen durch die KLiBA gGmbH im Rahmen des festgelegten Leistungsumfangs • Erstellung einer jährlichen CO2-Bilanz für die Kommunen und Bereitstellung dieser auf der Webseite xxx.xxxxxxxxxxx-xxx.xx sowie Erstellung eines ausführlichen Berichts zu bezeugenden CO2-Bilanzen alle 3 Jahre • Begleitung der Kommunen auf dem Weg zur weitgehend Klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 ▪ Ein Leitfaden zur Erreichung der Klimaneutralen Kommunalverwaltung wird noch vom UM erstellt1 und bildet die inhaltliche Basis für die Begleitung ▪ Unterstützung bei der Beantragung der Förderung für Personalstellen aus Bundes- und Landesförderprogrammen 1 Sobald der Leitfaden vom Umweltministerium veröffentlicht wurde, wird dieser Passus noch entsprechend angepasst. Dies erkennen Aktuell Stand Dezember 2021 lag der Leitfaden noch nicht vor. • Organisation und Durchführung der Kampagne „Klimaschutzoffensive Rhein- Neckar-Kreis“ • Durchführung regelmäßiger Netzwerktreffen (z.B. Netzwerk der Klimaschutzbeauftragten) • Gemeinsame Veranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger Die Kommunen übernehmen folgende Leistungen, welche im Anhang detailliert erläutert werden: • Umsetzung von Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept der Kommune oder alternativ Umsetzung der Maßnahmen des European Energy Awards (eea) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kommune • Bereitstellung von Daten für die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anFortschreibung der CO2-Bilanz durch den Landkreis • Aufbau eines Energiemanagements für die kommunalen Liegenschaften • Aufbruch zur weitgehend Klimaneutrale Kommunalverwaltung bis 2040 • Teilnahme an der Kampagne „Klimaschutzoffensive Rhein-Neckar-Kreis“ • Teilnahme an den Netzwerktreffen des Landkreises zum Informationsaustausch und zur landkreisweiten Abstimmung der Aktivitäten • Prüfung aller kommunalen Dach- und Freiflächen für mögliche Photovoltaik- Projekte • Prüfung klimafreundliche Wärmeversorgung • Benennung eines zuständigen Ansprechpartners für Klimaschutz in der Kommune Der Rhein-Neckar-Kreis und die Kommunen vereinbaren einen Zeitplan zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen. Dabei wird von folgenden Zielvorstellungen ausgegangen: bis 2030 Aufbau eines Energiemanagements bis 2040 weitgehende Umsetzung der geplanten Klimaschutzmaßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept oder dem European Energy Award bis 2040 weitgehend Klimaneutrale Kommunalverwaltung Die gemeinsamen Aktivitäten werden in einem Lenkungsausschuss koordiniert und überwacht. Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern des Rhein- Neckar-Kreises und je einem/er Bürgermeister/Bürgermeisterin aus jedem der fünf Sprengel der Städte und Gemeinden und tagt mindestens einmal im Jahr. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenKooperationsvereinbarung kann von jedem Kooperationspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres beendet werden. Haftansprüche auf- grund fehlender Kooperationsziele sind ausgeschlossen. Heidelberg, xx.xx.2022 Xxxxxx Xxxxxxxxx xxxxx Landrat Bürgermeister/ Bürgermeisterin des Rhein-Neckar-Kreises der Gemeinde xxxxxx Die hier dargestellte Erläuterung der einzelnen Leistungen der Kooperationsvereinbarung Klimaschutz kann der Kommune als Orientierungshilfe und Leitfaden dienen. Im Folgenden wird jeder Passus aus § 4 der Kooperationsvereinbarung kurz erläutert. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen vorgestellten Instrumente sind als Vorschläge zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugebenverstehen. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetEinführung ist daher keine Pflicht.

Appears in 1 contract

Samples: www.walldorf.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Der NAKO e. V. ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Arbeitsverhält-nisse Durchführung der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren NAKO Gesundheitsstudie (im Frühjahr 2012 Folgenden als „NAKO“ bezeichnet) ist. Ziel der NAKO ist die Erforschung der Ursachen von Volkskrankheiten im Zusammenspiel von genetischen Veranlagungen, Lebensgewohnheiten und 2013 Streiks umweltbedingten Faktoren. Für diesen Zweck erhebt, speichert und verwaltet der Beschäftigten NAKO e. V. Daten und biologische Proben der EvangPersonen, die an der Studie teilnehmen, und stellt diese auf Antrag Nutzern zur Verfügung. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Grundlage für die Beschäftigten Datennutzung ist die Nutzungsordnung des NAKO e. V. Der Verein fördert die nationale und internationale Wissenschaft und Forschung im Bereich der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istEpidemiologie. Er lehnt sich in weiten Teilen an Die im Rahmen der NAKO erhobenen Daten und Bioproben sind ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke bestimmt und sollen qualitativ hochwertige Forschung begünstigen. Für diese ausschließlich gesundheitsbezogene, nicht kommerzielle Forschung stellt der NAKO e. V. nach Durchführung eines Antrags- und Genehmigungsverfahrens dem Nutzer aus den Studiendaten und aus den Bioprobenlagern der NAKO gewonnene, anonymisierte oder antragsspezifisch pseudonymisierte Auswertedatensätze und Bioproben für jeweils ein individuelles Forschungsvorhaben zur Verfügung. Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Vertrages die Arbeits- vertragsrichtlinien gesetzlichen Vorgaben der Diakonie Deutschland annationalen und europäischen Datenschutzgesetze einzuhalten, entwickelt sie insbesondere den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Re-Identifikation von Teilnehmenden zu verhindern. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen und Regelungen das Folgende: Die Definitionen für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Begriffe: Transferstelle, Datennutzung, Vertragspartner/in, Ende des Vorhabens, Ergebnisdaten, Sperrfrist, Unabhängige Treuhandstelle, Transferstelle, Zentrales Biorepository, Dezentrale Bioprobenlager, Forschungsdatenbank, Use and Access Committee sind der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat als Anlage 2 beigefügten Nutzungsordnung zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetentnehmen.

Appears in 1 contract

Samples: nako.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Forstbetriebsgemeinschaft Nürnberger Land als Auftragnehmer ist ein Zusammenschluss privater und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren körperschaftlicher Waldbesitzer im Frühjahr 2012 Landkreis Nürnberger Land. Die Vereini- gung dient der Förderung und 2013 Streiks der Beschäftigten Erhaltung des privaten, insbesondere bäuerlichen, genos- senschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes. Sie bietet umfassende Hilfestellung in allen Fragen der EvangWaldwirtschaft, Organisation und sonstigen artverwandten Bereichen (z.B. Naturschutz, Jagd). StadtmissionDer Schutz des heimischen Wal- des als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur ist hierbei von besonde- rer Bedeutung. ISie verpflichtet sich im August 2013 haben Rahmen ihrer Möglichkeiten, die Evangzu betreuenden und bewirtschaften- den Waldflächen sachgemäß entsprechend Art. Stadtmission 14 BayWaldG zu pflegen mit dem Ziel einen standortsgerechten Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen, die Schutzfähigkeit des Waldes zu sichern und die Gewerkschaft ver.di beschlossenErzeugung von möglichst wertvollem Holz durch eine nach- haltige Bewirtschaftung zu gewährleisten. Der Auftragnehmer übernimmt mit Wirkung vom die Betreuung und Bewirtschaftung der in §2 aufgeführten Waldgrundstücke. Die Intensität und der Umfang der Betreuung und Bewirtschaftung richten sich nach den unter §3 vereinbarten Leistungen. Der Vertrag wird gültig, Arbeitsbedingungen nachdem eine Einweisung in den Grenzverlauf und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt eine Markierung dieser erfolgt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichAlle Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Evangin der Anlage 1 aufgeführten Waldgrundstücke sind Gegenstand dieses Vertrages. Stadtmission ist Mitglied Die Grundstücke müssen sich im Diakonischen Werk Baden Eigentum des Vertragnehmers befinden. Hierzu sind dem Auf- tragnehmer Kopien der betreffenden Flurkarten und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetGrundbuchauszüge auszuhändigen.

Appears in 1 contract

Samples: fbg-nuernbergerland.de

Präambel. Die Evangunterzeichnenden erwerben zu unterschiedlichen Miteigentumsanteilen das Kleingartengeländes „ Im Apfelgarten“, das im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, gelb umrandet dargestellt ist, als Miteigentümergemeinschaft. Stadtmission Zur Regelung der Benutzung und ver.di gestalten Verwaltung dieses Kleingartengeländes vereinbaren die Unterzeichnenden folgende Benutzungs- und Verwaltungsregelung: Die Unterzeichnenden vereinbaren hiermit, dass das Recht, die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen sein soll. Jeder Miteigentümer ist jedoch berechtigt, über seinen Anteil sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen zu verfügen. Bezüglich der im anliegenden Lageplan jeweils rot umrandeten einzelnen Kleingärten vereinbaren die Unterzeichnenden ein Sondernutzungsrecht wie folgt: Jeder Miteigentümer, dessen Name mit diesem Vertrag Miteigentumsanteil, nämlich die Arbeitsverhält-nisse einzelne Kleingartenfläche, im anliegenden Lageplan rot umrandet eingezeichnet ist, nutzt diese Kleingartenfläche unter Ausschluss der Beschäftigten der EvangNutzung durch die jeweils anderen Miteigentümer allein. Stadtmission Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu kleingärtnerischen Zwecken. Das jeweilige Sondernutzungsrecht ist mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil verbunden, über den Miteigentumsanteil kann nicht ohne das dazugehörige Sondernutzungsrecht und über das Sondernutzungsrecht nicht ohne dazugehörigen Miteigentumsanteil verfügt werden. Der jeweilige Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, seinen Kleingarten in einem kooperativen VerhältnisZustand zu erhalten, der der in der Gemeinschaft geltenden Gartenordnung entspricht. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Unabhängig davon hat die Sondernutzung im Frühjahr 2012 Einklang mit Öffentlichen und 2013 Streiks behördlichen Vorschriften und Anordnungen für das Kleingartengebiet zu erfolgen. Lasten und kosten, die das jeweilige dem Sondernutzungsrecht unterliegende Kleingartengrundstück betreffen, hat der Beschäftigten jeweilige Sondernutzungsberechtigte unter Freistellung der Evangübrigen Gemeinschaftsmitglieder allein zu tragen. StadtmissionSoweit solche kosten und Lasten nicht getrennt für das jeweilige dem Sondernutzungsrecht unterliegende Grundstück geltend gemacht werden, hat der jeweilige Sondernutzungsberechtigte diese Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu tragen. Die im anliegenden Lageplan grün schraffierten Gemeinschaftsflächen ( Wegeflächen, Parkplatz, Vereinsplatz, Böschungsfläche ) stehen allen Miteigentümern der Miteigentümergemeinschaft zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung. Kosten und Lasten dieser von allen Miteigentümern gemeinschaftlich genutzten Gemeinschaftsflächen werden auf jeden Kleingarten gleichmäßig verteilt. Jeder Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft ist verpflichtet, sich an erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten aktiv zu beteiligen oder die alternativ möglichen Ersatzleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Gemeinschaftsarbeiten und der Ersatzleistungen sind ebenfalls gleichmäßig pro Kleingarten zu verteilen und zu erbringen. Das nähere regelt die Satzung (Fassung vom 22.Xxxx 1995) und Gartenordnung des Kleingärtnervereins “Im Apfelgarten e.V.“ für die Miteigentümergemeinschaft. Die vorhandene gemeinschaftliche Elt-Anlage wird nach Maßgabe des bestehenden, von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrages genutzt und gewartet. Einzelheiten werden durch die Satzung der Stromgemeinschaft geregelt. Veränderungen im Eigentum und im Sondernutzungsrecht sind der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den in dieser Vereinbarung genannten “Vorstand“, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Eingang dieser schriftlichen Mitteilung gelten im Innenverhältnis die bisherigen Miteigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigten weiterhin als berechtigt und verpflichtet, haftend auch insbesondere für sämtliche Verbindlichkeiten wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Beschlüsse der Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft werden entweder in Miteigentümerversammlungen oder schriftlich gefasst. Die Miteigentümerversammlung ist in Angelegenheiten, die Sondernutzungsrechte an den Miteigentumsanteil betreffen, nur beschlussfähig, wenn mindestens 75% aller Miteigentümer anwesend oder vertreten sind. Vertretung ist nur durch einen Bevollmächtigten zulässig. Die bevollmächtigten haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Ist eine Miteigentümerversammlung in den oben genannten Fällen nicht beschlussfähig, ist eine weitere Versammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wobei in der Einladung darauf hinzuweisen ist, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft beschlussfähig ist. Zur Wirksamkeit eines im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses der Miteigentümer ist es erforderlich, das sich alle Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft am schriftlichen Verfahren beteiligen. Der in dieser Vereinbarung und in der Satzung genannte hat zu Miteigentümerversammlungen schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen und in der Einladung die Tagesordnung bekannt zu geben. In den Miteigentümerversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand zu sammeln und aufzubewahren. Jeder Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft hat für einen von ihm aufgrund Sondernutzung genutzten Garten eine Stimme. Steht der Miteigentumsanteil und das Sondernutzungsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so ist nur eine einheitliche Stimmabgabe zulässig. Die Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft sind gleichzeitig Mitglieder des Kleingärtnervereins “Im Apfelgarten“ e.V. und wählen aufgrund der Vereinssatzung ( Fassung vom 22.Xxxx 1995 ) die Organe, insbesondere die nach § 8 Ziff.8.2 zu wählenden Vorstandsmitglieder = Vorstand. Diesem Vorstand wird die Verwaltung und Regelung der Benutzung des Kleingartengeländes, sofern es nicht einem anderen Nutzungsrecht unterliegt, übertragen. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die Interessen der Miteigentümergemeinschaft nach außen, auch Dritten und Behörden gegenüber, zu vertreten. Aufgabe des Vorstandes ist es insbesondere, die für die gemeinschaftliche Benutzung der Gemeinschaftsflächen von der Miteigentümerversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und sonstigen Kosten und Lasten einzuziehen und auf einem Sonderkonto der Miteigentümergemeinschaft zu verwalten und im Übrigen alle Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft durchzuführen. Im August 2013 haben übrigen sind die EvangRechte und Pflichten aller Miteigentümer geregelt durch die Gartenordnung, die Vereinssatzung des Kleingärtnerverein “Im Apfelgarten “e.V. sowie die Satzung der Stromgemeinschaft. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossenDiese dem Vorstand erteilte Xxxxxxxxx gilt solange, Arbeitsbedingungen und Entgelte wie sie nicht durch Beschluss der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt Miteigentümerversammlung widerrufen worden ist. Er lehnt sich Soweit in weiten Teilen an dieser Vereinbarung Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Vorschriften der

Appears in 1 contract

Samples: www.klgvimapfelgarten.de

Präambel. Die EvangGründungsmitglieder des Suchthilfenetzwerks Sigmaringen: - Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Jugend - Psychosoziale Beratung und Behandlung der AGJ FR - Kreiskrankenhaus Sigmaringen, Abt. Stadtmission Psychiatrie und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Psychotherapie - Therapiezentrum „Hausen im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Tal“ - Wohnungslosenhilfe Sigmaringen der Beschäftigten AGJ FR - Ein Vertreter der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte Selbsthilfe Sucht - Zieglerische Anstalten schließen auf der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Grundlage der „Empfehlungen für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich Entwicklung und Einrichtung Kommunaler Suchthilfenetzwerke“ des Ministeriums für Arbeit und Soziales in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichBaden-Württemberg vom 22.08.2005 eine Kooperationsvereinbarung ab. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Kooperationspartner beabsichtigen, die Suchtkrankenversorgung im Diakonischen Werk Baden Landkreis im Interesse der von Suchtproblemen betroffenen Menschen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungendes Gemeinwohls wohnortnah, niederschwellig und bedarfsgerecht zu verbessern. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Darüber hinaus werden sämtliche Leistungsträger und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheLeistungserbringer in die Prozesse eingebunden. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort Form und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die Schwerpunktsetzung wird in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin „Kooperationsvereinbarung Suchthilfenetzwerk“ und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der EvangGeschäftsordnung des Steuerungsgremiums verbindlich geregelt. Stadtmission Tätigen Regionale Besonderheiten der Versorgungsstruktur werden in angemessener Weise berücksichtigt. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses der Aufgaben von Suchthilfe halten die Kooperationspartner für suchtmittelabhängige, -missbrauchende und gefährdete Menschen und deren Angehörige ein dem Schweregrad, dem Verlauf und der jeweils individuellen Problematik und Lebenssituation angemessenes, bedarfsgerechtes und zielgruppenspezifisches Präventions-, Beratungs-, Behandlungs- und Rehabilitationsangebot, je nach ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich, bereit. Zur Verhinderung körperlicher, psychischer und sozialer Schäden bei Hilfebedürftigen sowie zur Reduzierung der direkten und indirekten Kosten werden die medizinischen, psychosozialen und therapeutischen Behandlungs- und Beratungsprozesse aufeinander abgestimmt, um möglichst frühzeitig unmittelbare und verbindliche Hilfemaßnahmen im Dienst Netzwerk zu gewährleisten. Über- und Unterversorgung sowie der anvertrauten Menschen aufzugebenAufbau von Doppelstrukturen werden vermieden. Die EvangDas Netzwerk fördert die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Sucht und unterstützt verhältnis- und verhaltenspräventive Maßnahmen. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Wesentliche Ziele des Suchthilfenetzwerkes Sigmaringen sind:

Appears in 1 contract

Samples: kommunale-suchtpraevention.de

Präambel. Die Evang1Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Xxxxx Xxxxxxxx allen Menschen zu bezeugen. Stadtmission 2Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist eine Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang3Der Evangelische Kirchenkreis Dortmund nimmt seinen diakonischen Auftrag wesentlich durch die Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH sowie durch deren Beteili- gungsgesellschaften wahr, die mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden professio- nelle Hilfe leisten und christliche Nächstenliebe leben. Stadtmission 4Im Mittelpunkt seiner Arbeit steht der hilfesuchende und notleidende Mensch – unge- achtet seines Geschlechtes, seiner Herkunft, seiner sexuellen Orientierung oder Religion. 5Durch vielfältige Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsleistungen werden Menschen in schwierigen Lebenslagen individuell unterstützt. 6Die Hilfeleistung ist dem Auftrag verpflich- tetpartnerschaftlich angelegt, das Evangelium Jesu Christi in Wort versteht sich als Begleitung eines selbstbestimmten Lebens und Tat zu bezeugenzielt auf gesell- schaftliche Teilhabe. Dies erkennen 7Gemeinsam mit Betroffenen setzen sich die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Diakonisches Werk Dortmund und Frauen. Sie ersetzt die Lünen gGmbH sowie deren Beteiligungsgesellschaften öffentlich ein für eine inklusive Gesellschaft, in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin soziale Gerechtigkeit in Achtung und Mitarbeiter, ohne damit Menschenwürde Wirklichkeit wird. 8Der diakonische Auftrag und das Vertrauen auf Gottes Liebe verbinden die Diakonisches Werk Dortmund und Lünen gGmbH sowie deren Beteiligungsgesell- schaften mit den verbundenen Willen Kirchengemeinden und Diensten des Kirchenkreises und verpflichten sie zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetenger und partnerschaftlicher Zusammenarbeit.

Appears in 1 contract

Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Der Bayerische Landtag hat im Jahre 1962 die UR mit dem Ziel errichtet, die drei bayerischen Landesuniversitäten, insbesondere die Ludwig-Maximilians-Universität München, zu entlasten und gleichzeitig die Begabungsreserven des ostbayerischen Raums zu erschließen. Um diesen Gründungsauftrag zu erfüllen und um den ständig wachsenden Anforderungen des deutschen Wissenschaftssystems gerecht zu wer- den, findet an der UR ein kontinuierlicher Reflexions- und Umstrukturierungsprozess statt, der in seiner jüngsten Zielsetzung im aktuellen „Hochschulentwicklungsplan 2020“ vom 20.07.2011 abgebildet ist. Dieser Struktur- und Entwicklungsplan bietet die Grundlage für die vorliegende Zielvereinbarung zwischen der UR und dem Baye- rischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Jahre 2014 bis 2018. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission vorliegende Zielvereinbarung wurden in einem kooperativen Verhältnisgesamtuniversitären Dialog unter Einbeziehung der zentralen Organe und Gremien der UR erarbeitet und von Senat und erweiterter Universitätsleitung mit großer Mehrheit verabschiedet. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Neben den verpflichtenden Zielen hat die UR drei individuelle Schwerpunktfelder de- finiert, deren weitere Ausgestaltung die Attraktivität des universitären Standortes Re- gensburg regional, national und 2013 Streiks international weiter steigern soll. Diese Schwerpunkt- xxxxxx zielen zum einen ab auf eine verstärkte horizontale Vernetzung der Beschäftigten inneruni- versitären Gemeinschaft über herkömmliche fakultäre Grenzen hinweg. Damit sollen neue interdisziplinäre Grenzflächen zwischen den Geistes-, Sozial- und Naturwis- senschaften sowie der EvangMedizin ausgelotet und belastbar auf- und ausgebaut werden. StadtmissionEin weiterer Schwerpunkt fokussiert auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Im August 2013 haben In diesem Teilbereich sind innovative Maßnahmen gebündelt, die Evangdie bestehenden Angebote einer strukturierten Doktorandenausbildung wesentlich erwei- tern und dabei auch neue Personengruppen einschließen sollen. Stadtmission und Mit dem dritten Schwerpunkt unterstreicht die Gewerkschaft ver.di beschlossenUR die überragende Bedeutung, Arbeitsbedingungen und Entgelte die der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichAnsiedlung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen am Standort zukommt. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden genann- ten Schwerpunktfelder werden wesentlich und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht nachhaltig eine zukunftsorientierte und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- differenzierte Entwicklung des Standortes fördern und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetweiter entwickeln.

Appears in 1 contract

Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. Die EvangJugendhilfe und Schule tragen neben den Erziehungsberechtigten die gemeinsame Verantwortung für die Bildung und Erziehung junger Menschen. Stadtmission Ausgehend von ihren jeweils spezifischen Aufgabenstellungen gibt es vielfältige Überschneidungen in der Aufgabenwahrnehmung. Hieraus ist der Auftrag zur ständigen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag engen Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule abgeleitet. Nur durch das systematische und planerische Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule wird es möglich sein, bestmöglichen Bedingungen für die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der EvangBildung, Förderung und Persönlichkeitsentwicklung von jungen Menschen zu schaffen. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren 2007 wurde im Frühjahr Rahmen des ersten „Fachtages Kinderschutz“, das „Netzwerk Kinderschutz Teltow-Fläming“ gegründet. Zu den Akteuren gehörten auch Lehrkräfte von Schulen. Bereits in den Jahren 2008 bis 2010 wurden von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen / Vertretern des damaligen Staatlichen Schulamtes, unterschiedlicher Schulformen und Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Jugendamtes, Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Kinderschutz beraten und Unterlagen zur Risikoeinschätzung und Eigendokumentation der Schulen erarbeitet. Am 09.11.2011 erfolgte der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Landkreis Teltow-Fläming und dem damaligen Staatlichen Schulamt Wünsdorf zur Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe und den Schulen im Landkreis Teltow-Fläming. Bedingt durch die Einführung des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen1 im Jahre 2012 und 2013 Streiks die Strukturveränderung des Schulamtes zum Landesamt für Schule und Lehrerbildung – Regionalstelle Brandenburg an der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben Havel, sehen beide Kooperationspartner die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossenNotwendigkeit, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich eine weiterentwickelte Vereinbarung zum Kinderschutz zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetschließen.

Appears in 1 contract

Samples: kinderschutz.teltow-flaeming.de

Präambel. Die EvangGemäß § 35 Abs. Stadtmission 1 BremLMG wirken der Senat und ver.di gestalten die Landesmedienanstalt darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt. Gemäß § 35 Abs. 2 BremLMG verständigen sich die Betreiber der Kabelnetze und die Woh‐ nungswirtschaft mit diesem Vertrag der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Arbeitsverhält-nisse Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren analogen zur digitalen Verbreitung im Frühjahr 2012 Kabelnetz. Sie setzen sich diesbezüglich mit Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. Bei der Vereinbarung sind insbesondere die Belange der Verbraucherinnen und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Verbraucher und die Gewerkschaft ver.di beschlossenSozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen. Ziel der Partner dieser Vereinbarung ist die vollständige Umstellung der Übertragung von Angeboten in den Breitbandkabelnetzen auf die digitale Übertragungstechnologie (vgl. § 36 Abs. 3 des Entwurfs der Neufassung des Bremischen Landesmediengesetzes (Drucksache 19/1461 vom 9.1.2018), Arbeitsbedingungen wonach der Umstieg spätestens zum 31. Dezember 2018 vorgese‐ hen ist). Die mit dem Umstieg verbundene Kapazitätsausweitung soll zu einem noch umfangreicheren und Entgelte vielfältigeren Gesamtangebot im Kabelnetz beitragen. Die Digitalisierung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnRundfunkübertragung und des Rundfunkempfangs ist weit fortge‐ schritten. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis Damit sind die Voraussetzungen geschaffen für das Arbeitsrecht Zusammenwachsen der Rund‐ funk‐, Kommunikations‐ und Informationstechniken sowie für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istVerbreitung innovativer Rundfunk‐ und Telemedienangebote. Er lehnt sich in weiten Teilen Um für alle an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland andem Umstiegsprozess auf eine ausschließlich digitale Übertragung von Ange‐ boten Beteiligten Planungs‐ und Investitionssicherheit zu schaffen, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichsoll gemäß § 35 BremLMG diese Vereinbarung zwischen den am Umstieg im Land Bremen Beteiligten ge‐ schlossen werden. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Partner dieser Vereinbarung sehen die folgenden Punkte als Planungsgrundlage für den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen Umstieg an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.:

Appears in 1 contract

Samples: www.bremische-landesmedienanstalt.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Aufgrund der allgemein sinkenden Schülerzahlen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren gleichzeitig steigenden Beschulung im Frühjahr 2012 Gemeinsamen Unterricht (Inklusion) ist es künftig nicht möglich, die bestehenden Förderschulen im südlichen Ennepe-Ruhr-Kreis fortzuführen. Die gemäß der gültigen Verordnung über die Mindestschülerzahlen an Förderschulen vorgeschriebenen Mindestzahlen werden von den bestehenden Förderschulen bereits jetzt schon nicht mehr (Schwelm, Ennepetal) bzw. voraussichtlich künftig nicht mehr (Gevelsberg) erreicht. Damit die betroffenen Familien auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen beschulen zu lassen, schließen die Städte Gevelsberg, Schwelm, Ennepetal und 2013 Streiks Sprockhövel diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab. Somit können künftig die Jungen und Mädchen aus den genannten Städten, die den entsprechenden Förderbedarf haben, die Hasencleverschule in Gevelsberg besuchen. Die Stadt Gevelsberg übernimmt ab 01.08.2013 die Aufgaben der Beschäftigten Städte Schwelm, Ennepetal und Sprockhövel zur Beschulung deren Kinder mit einem den Förderschwerpunkten der EvangGevelsberger Förderschule entsprechenden Förderbedarf in der Hasencleverschule. StadtmissionDie Verpflichtung betrifft die Schülerinnen und Xxxxxxx, die nicht im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts (Inklusion) an einer allgemeinbildenden Schule beschult, sondern an einer Förderschule angemeldet werden sollen. Im August 2013 haben Die Stadt Gevelsberg ist mit allen Rechten und Pflichten Schulträger für diese Einrichtung. Für die Evang. Stadtmission Beschulung der Jungen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag Mädchen wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten beteiligten Städte ein jährlicher Schulkostenbeitrag erhoben, der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.wie folgt errechnet:

Appears in 1 contract

Samples: www.gevelsberg.de

Präambel. Die EvangFörderung des Sports ist als Staatszielbestimmung in der Thüringer Verfassung verankert. Stadtmission Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert des Sports in Thüringen. Vorrangiges Anliegen des Freistaates Thüringen ist es einerseits, den Sport in seiner ganzen Vielfalt als Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern und ver.di zu stärken. Andererseits ist der selbstverwaltete Sport auf die Förderung der öffentlichen Hand angewiesen, will er seine stabilisierende und Werte vermittelnde gesellschaftliche Funktion erfüllen. Unter Beachtung der Autonomie des freien Sports, der Subsidiarität der Sportförderung, der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Organisatoren des Sports sowie auf Grundlage parteipolitischer Neutralität entwickelt die Landesregierung die erforderlichen Rahmen- bedingungen weiter, die der Thüringer Sport zu seiner Entwicklung und zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Aufbauend auf diesen Grundsätzen kann der gemeinwohlorientierte Sport seine Kraft optimal entfalten und unterstützt staatliches Handeln durch Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsleistungen. Der LSB Thüringen ist die freiwillige Vereinigung der Turn- und Sportvereine sowie sonstiger Sportgemeinschaften des Freistaates Thüringen. Unter seinem Dach sind in 23 Kreis- und Stadtsportbünden derzeit über 366.000 Mitglieder in rund 3.400 Sportvereinen organisiert. Insgesamt 47 Landessportverbände und 23 Anschlussorganisationen gestalten in ihrer Sportart den Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfbetrieb und sichern die sportfachliche Ausbildung. Die Thüringer Sportjugend mit diesem Vertrag ihren Untergliederungen ist der Jugendverband des LSB Thüringen. Diese Zahlen machen den LSB Thüringen zur größten Bürgerorganisation des Freistaates Thüringen. Der gemeinnützige Sport ist eine wesentliche Säule der Gesellschaft. Die Sportvereine bieten den Menschen vor Ort Zugänge zu gesellschaftlicher Teilhabe und leisten immense Beiträge zu Bildung, Gesundheit, sozialer Integration und Inklusion in und durch Sport. Der Sport fördert aktive Lebensweisen, vermittelt elementare Werte, trägt zur Völkerverständigung bei und motiviert zu Ehrenamt und Engagement für das Gemeinwohl. Er prägt die Arbeitsverhält-nisse Lebenswelt von Menschen positiv und schafft Lebensqualität. Eine verlässliche und auskömmliche Förderung der Beschäftigten Sportorganisationen sowie angemessene Rahmenbedingungen vor allem in der EvangSportstätteninfrastruktur sind Ausdruck der Wahr- nehmung und Anerkennung der gesellschaftlichen Bedeutung des organisierten Sports. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisNeben dem unbezahlbaren ehrenamtlichen Engagement, welches den organisierten Sport überhaupt erst ermöglicht, sind hauptamtliche Strukturen erforderlich, die dieses Engagement stützen und fördern. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Mit dem finanziellen Eigenaufkommen des Sports, das sich aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoringleistungen zusammensetzt, legt der organisierte Sport die Grundlage für diese öffentliche Förderung nach dem Prinzip der Subsidiarität. Die Entwicklung des gemeinnützigen Sports im Frühjahr 2012 Freistaat Thüringen profitiert von einer erfolg- reichen Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Thüringen und 2013 Streiks dem LSB Thüringen. Diese Ziel- und Leistungsvereinbarung als neues Element der Beschäftigten Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Thüringen und dem LSB Thüringen beschreibt die angestrebte Entwicklung der Evangdurch den LSB Thüringen wahrgenommenen Aufgaben und stellt verbindliche Ziele für die Weiter- entwicklung der Thüringer Sportlandschaft auf. StadtmissionZur Umsetzung der Zwecke und Ziele ergeben sich Aufgaben des LSB Thüringen in den Handlungs- und Aufgabenfeldern: ▪ Sportentwicklung und Bildung, ▪ Jugendarbeit im Sport sowie ▪ Sport und Gesellschaft. IAls Grundlage dessen nimmt der LSB Thüringen die Interessenvertretung seiner Mitglieder und das Eintreten für angemessene Rahmenbedingungen in den Themenfeldern ▪ Ehrenamt und freiwilliges Engagement sowie ▪ Sportstätten als den beiden wesentlichen Säulen des organisierten Sport wahr. Mit dem Angebot von vielfältigen ▪ Beratungs- und Unterstützungsleistungen versteht sich der LSB Thüringen mit seiner Geschäftsstelle als Dienstleister für seine Mitglieds- organisationen. Dies vorangestellt wird zwischen den Partnern folgende Vereinbarung geschlossen: Die zielgerichtete Unterstützung der Vereine und Verbände beim Erhalt und der Weiter- entwicklung des flächendeckenden Trainings- und Wettkampfbetriebes für die unter- schiedlichsten Zielgruppen im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Breiten- und Leistungssport und die Gewerkschaft ver.di beschlossenFörderung des vielfältigen Kompetenzerwerbs durch Sport sind die Hauptziele des Handlungsfeldes Sportentwicklung und Bildung. Daraus abgeleitet wird der LSB Thüringen ▪ seine Mitgliedsorganisationen in zielgruppenspezifischen Maßnahmen der Sport- entwicklung beraten und fördern, Arbeitsbedingungen insbesondere durch - Projekte zur Sportentwicklung (Kinder- und Entgelte Jugendsport, Talentsichtung, Gesundheitssport, Sport der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnGeneration 50+, Deutsches Sportabzeichen), - Wettbewerbe und Preise für beispielhafte Initiativen, - das Projekt „Übungsleiter-Sharing“, ▪ die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Kindergärten und Sportvereinen unterstützen und fördern, ▪ das Programm „bewegte Kinder = gesündere Kinder“ federführend bis 2020 umsetzen und in den folgenden Jahren arbeitsteilig mit dem TMBJS fortführen und finanzieren, ▪ für eine zielgerichtete Entwicklung leistungssportlicher Talente die „Konzeption zur weiteren Entwicklung und Förderung des Leistungssports in Thüringen“ in Abstimmung mit den Partnern des Verbundsystems Leistungssport und unter Einbindung der Thüringer Sportfachverbände evaluieren und fortschreiben, ▪ ausgewählte paralympische Sportarten in Abstimmung mit dem Thüringer Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband (TBRSV) auf der Grundlage abgestimmter Konzeptionen im Leistungssport-Personalbereich unterstützen, ▪ zum Zwecke der Sensibilisierung und Verpflichtung der Nachwuchssportler*innen und deren Trainer*innen und Betreuer*innen zur Einhaltung der Bestimmungen und Regelungen eines dopingfreien Sports, den Anti-Doping-Maßnahmeplan des LSB Thüringen im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen umsetzen, ▪ jährlich eine bedarfsgerechte Anzahl von zentralen und dezentralen (flächendeckenden) Angeboten in der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Funktionsträger*innen sowie von Trainer*innen/ Übungsleiter*innen in der Grundlagen- bzw. Dieser Tarifvertrag wird sportartübergreifenden Aus- und Fortbildung unterbreiten und fördern und ▪ die Rahmenbedingungen und Angebote der Landessportschule Bad Blankenburg als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht zentrale Bildungsstätte vieler Sportfachverbände und Vereine, als Standort für Trainings- lager und Wettkämpfe sowie für die Beschäftigten Gremienarbeit seiner Verbände und Vereine noch stärker dem Bedarf seiner Mitgliedsorganisationen anpassen. Dafür wird das TMBJS ▪ das Programm „bewegte Kinder = gesündere Kinder“ weiterhin unterstützen und den anstehenden Evaluationsprozess des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplan- entwicklung und Medien begleiten, ▪ die Kooperationen zwischen Schulen, Kindergärten und Sportvereinen weiter auf der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen Grundlage der Vereinbarung zwischen dem TMBJS und dem LSB Thüringen jährlich fördern und unterstützen, ▪ die Trainerförderung – Nachwuchsleistungssport sowie die Förderung der Trainer*innen zur Absicherung des Spezialsportunterrichts an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter den Sportgymnasien weiterführen und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Abgleich mit der Vergütung landesangestellter Sportlehrer*innen anpassen, ▪ Rahmenbedingungen prüfen, um den Einsatz von qualifiziertem Trainerpersonal zu sichern und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht weiterzuentwickeln, ▪ seine Förderung der Landessportschule Bad Blankenburg in Form eines Betreiberkosten- zuschusses weiterführen und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung ▪ die Beteiligung an der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetFinanzierung sportmedizinischer Grunduntersuchungen für Athlet*innen des Nachwuchsleistungssports prüfen.

Appears in 1 contract

Samples: bildung.thueringen.de

Präambel. Im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997, zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551) ist in § 88 Absatz 4 Satz 1 HmbSG die Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit fortzubilden, festgeschrieben. Gemäß § 88 Absatz 4 Satz 2 HmbSG unterstützt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) die Fortbil- dung durch entsprechende Angebote. Sie schließt mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwick- lung (Ll) zu diesem Zweck regelmäßig eine Ziel- und Leistungsvereinbarung über zu erbringende Fort- und Weiterbildungsleistungen. Die Evang. Stadtmission Unterzeichnenden sind sich einig in dem Auftrag des Landesinstituts, den Schulen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren den Zielgruppen des LI im Frühjahr 2012 Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie der organisatorischen und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission rechtlichen Rahmenbe- dingungen Fort- und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichWeiterbildung anzubieten. Die Evang. Stadtmission Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt und zum Ausbau der beruflichen Qualifikation ist Mitglied für Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal1 an staatlichen Schulen im Diakonischen Werk Baden Grundsatz kostenfrei. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gem. § 88 HmbSG sowie die dafür erforderlichen zusätzlichen We- gezeiten sind, soweit sie einen Ortswechsel an einem Tag erforderlich machen, im Rahmen der Fortbildungs- verpflichtung (30 Std. Allgemeinbildende Schulen, 45 Stunden Berufliche Schulen) auf die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte anzurechnen (vgl. Anlage, Ziff. 3).2 Die Qualität der Fort- und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenWeiterbildung ist sicherzustel- len. Ihre kirchliche Zuordnung wird Das Angebot des LI – einschließlich von den Vertragsparteien bejaht durch das LI beauftragter Personen – ist zu evaluieren und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenkriterien- geleitet zu überprüfen. Der diakonische Dienst Gesamtpersonalrat ist Wesens- über das Ergebnis der Evalua- tion und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheggf. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat daraus resultierenden Folgerungen mindes- tens einmal jährlich zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetinformieren.

Appears in 1 contract

Samples: www.hamburg.de

Präambel. Mit § 16a ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Überschussanlage mit einem eigenen Zählpunkt betrieben, die die Einspeisung von erzeugten und nicht verbrauchten Überschüssen in das öffentliche Netz ermöglicht. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mitseinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind. Die EvangSteigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Der direkte Anschluss der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen an Anlagen im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlage des Netzbetreibers (öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. Der Netzbetreiber ist rechtmäßiger Betreiber eines Verteilernetzes für elektrische Energie. Der „Betreiber“ hat mit dem Netzbetreiber einen Netzzugangsvertrag betreffend der Beschäftigten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage abgeschlossen. Zusätzlich tritt der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich Ansprechpartner in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichVertretung aller teilnehmenden Berechtigten einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG auf. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen haben einen Netzzugangsvertrag betreffend die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetErzeugungsanlage abgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: pv-gemeinschaft.at

Präambel. Die Evang. Stadtmission Das Land Nordrhein-Westfalen hat, gemeinsam mit den Städten und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Gemeinden, den Kirchen, den freien Trägern der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisKinder- und Jugendhilfe und anderen gesellschaftlichen Organisationen (z.B. aus Sport und Kultur), eine qualitativ und quantitativ ausgewogene Angebotsstruktur zur Ganztagsbetreuung aufgebaut. Den Verhandlungen vorausgegangen waren rechtlichen Rahmen für das Angebot bildet der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ in der jeweils gültigen Fassung. Auf Beschluss des Rates der Stadt Dinslaken werden alle Grundschulen sowie die Förderschule als offene Ganztagschulen geführt. Ziel der offenen Ganztagsschule im Frühjahr 2012 Primarbereich ist ein attraktives, qualitativ hochwertiges und 2013 Streiks umfassendes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichKinder sowie deren Eltern orientieren soll. Die Evangindividuelle ganzheitliche Bildung von Kindern, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden. Stadtmission ist Mitglied Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechte Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Angeboten sichergestellt werden, die laut Runderlass des MSW von 2003 und 2010 additiv oder rhythmisiert gestaltet werden können. Die Entscheidung über die Organisationsform trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage eines individuellen Konzeptes. Ebenso spielt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine besondere Rolle im Diakonischen Werk Baden Grundverständnis der Offenen Ganztagsschule. Eine verlässliche Betreuung der Kinder unterstützt die Familien bei der nachhaltigen Sicherung des eigenen Einkommens. Alle hier beteiligten Partner verpflichten sich zu einem partnerschaftlichen Zusammenwirken. Hierzu ist unerlässlich, dass ein transparentes, vertrauensvolles und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugenabgestimmtes Zusammenwirken gelebt wird. Dies erkennen ist die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen Arbeitsgrundlage für alle Partner und vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen Kooperationsvertrag zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetverstehen.

Appears in 1 contract

Samples: www.bibliothek-dinslaken.de

Präambel. Die EvangDurch den demografischen und strukturellen Wandel werden junge Menschen zu einem immer wichtigeren Teil unseres Gemeinwesens und für die Zukunft unserer Städte und Gemeinden. Stadtmission Das Jugendalter (12 bis 27 Jahre), als eigenständige Lebensphase, bringt eigene und ver.di gestalten mit diesem Vertrag innovative Perspektiven mit, die Arbeitsverhält-nisse wir in der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Politik und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmissionals Gesellschaft für unsere Zukunftsfähigkeit dringend brauchen. Im August 2013 haben Dezember 2018 hat der Kreistag des Landkreises Gießen per Beschluss das Vorhaben „Für einen jugendgerechten Landkreis Gießen und jugendgerechte Städte und Gemeinden“ auf den Weg gebracht. Als fachliche Basis wurde zuvor durch die Evangkommunale Jugendarbeit (Arbeitskreis Kommunale Jugendpflegen und Jugendförderung des Landkreises Gießen) ein Grundsatzpapier verfasst. Stadtmission Der Gesetzgeber hat dem Recht auf Beteiligung junger Menschen ausdrücklich einen hohen Stellenwert beigemessen. Sowohl im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe - als handlungsleitendem Prinzip, in der UN–Kinderrechtskonvention (Artikel 12), als auch auf hessischer Ebene in der Hessischen Gemeindeordnung /HGO (§§4 c, 8c) sowie der Hessischen Landkreisordnung/HKO (§§4c, 8a) ist dieses Recht verankert. Der § 4c in der HGO und der HKO insbesondere konkretisiert, dass Städte, Gemeinden und Landkreise „bei Planungen und Vorhaben, die Gewerkschaft ver.di beschlossendie Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren“, Arbeitsbedingungen diese in angemessener Weise zu beteiligen haben. Hierzu müssen geeignete Verfahren entwickelt und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelndurchgeführt werden. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Die Initiative „Jugendgerechte Städte und Gemeinden und jugendgerechter Landkreis Gießen – Jugendpolitik für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istguten Orte von morgen“ unterstützt die Städte und Gemeinden darin, diese Aufgabe zu erfüllen. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen Nur diese können Kooperationspartner werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.

Appears in 1 contract

Samples: lkgi-jugendfoerderung.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Im Berufsorientierungsangebot im Landkreis Nordwestmecklenburg ist in Klasse 9 ein betriebliches Praktikum in einem kooperativen VerhältnisUnternehmen verankert. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Es dient der beruflichen Orientierung, dem Erleben der realen Arbeitswelt und realer Berufsanforderungen, um die eigene Entscheidungskompetenz zur Berufswahl zu stärken. Beide Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage des §40 (1) Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpom- mern eine Kooperation bezüglich der Durchführung eines Schülerpraktikums. Dieses Praktikum dient der Berufsorientierung. Von den Unternehmen erwartete Qualitätsanforderungen (Stan- dards) sollen optimale Bedingungen schaffen, die es den SchülerInnen u.a. ermöglichen: - eigene Neigungen und Fähigkeiten zu erkennen, - reale berufliche Anforderungen zu erleben, - Entscheidungsgrundlagen für Beruf/ Ausbildung und/ oder Studium zu legen, - Motivation für Ausbildung und Beruf zu finden. Das Unternehmen ermöglicht den SchülerInnen durch geeignete Aufgabenstellungen (möglichst konkret und be- wertbar) einen breiten Einblick in die realen beruflichen Anforderungen. Die Arbeitszeit pro Einsatztag beträgt 6 Stunden (zzgl. Pausen). In dieser Zeit stellt das Unternehmen die Aufsicht und Betreuung der SchülerInnen sicher. Ein betrieblicher Ansprechpartner ist zu benennen. Dem Unternehmen entstehen keine Kosten. Die SchülerInnen unterliegen für die Dauer des Praktikums wie auch beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfall- versicherung der Schule. Das Unternehmen erklärt sich bereit: - den SchülerInnen während des Praktikumseinsatzes im Frühjahr 2012 Unternehmen die notwendigen Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, - die SchülerInnen in den Arbeitsschutz einzuweisen, ggf. Arbeitsschutzausrüstungen zu übergeben, Ar- beitsschutzbedingungen einzuhalten, - die tägliche Anwesenheit der SchülerInnen zu dokumentieren und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben zu melden (Formular), - die Evang. Stadtmission erbrachten Leistungen mit den SchülerInnen möglichst an jedem Einsatztag auszuwerten, - am Ende des Praktikums den SchülerInnen eine Einschätzung (Formular) auszustellen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich diese mit ihnen zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichbesprechen. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Vertragsparteien tragen gemeinsam dafür Verantwortung, dass: - Mädchen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Jungen der Zugang zu Angeboten ohne Einschränkung ermöglicht wird, - unterschiedliche Bedürfnisse, Wünsche und soll durch diesen Vertrag unterstrichen Lernvoraussetzungen berücksichtigt werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.

Appears in 1 contract

Samples: sbbd9c7bc455c9a14.jimcontent.com

Präambel. Die Evang. Stadtmission niedersächsische Hochschullandschaft ist leistungsfähig, vielfältig und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren differenziert: Universitäten und Fachhochschulen sowie medizinische und künstlerisch- wissenschaftliche Hochschulen bieten den Studierenden im Frühjahr 2012 Innovationsland Niedersach- sen ein umfassendes Studienangebot und 2013 Streiks ein exzellentes Forschungsspektrum. Die erfolgreiche Entwicklung der Beschäftigten niedersächsischen Hochschulen ist gemeinsames Anlie- gen der EvangLandesregierung und der Hochschulen. StadtmissionAutonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen gestalten sich in dem entscheidend vom Staat geprägten rechtlichen und finanziellen Rahmen. Die Niedersächsische Landesregierung übernimmt diese Verant- wortung als verlässlicher Partner der Hochschulen. Die zukünftige interne Entwicklung der Hochschulen wird vor allem bestimmt von der Dynamik der wissenschaftlichen Ent- wicklung und des wissenschaftlichen Wettbewerbs sowie dem Engagement der Akteure. Sie ist deshalb nicht im Detail vorauszuplanen. Mit dem Zukunftsvertrag II wird ein Rah- men für diese Entwicklung mit transparenten, längerfristigen gemeinsamen Zielvorstel- lungen und Leistungszusagen geschaffen. Der durch diesen Vertrag geschaffene Rahmen wird für jede Hochschule in mehrjährigen Zielvereinbarungen ausgefüllt. Die Landesregierung und die Hochschulen vereinbaren diesen Zukunftsvertrag II, um gemeinsam – trotz der wirtschaftlich und finanziell äußerst schwierigen Lage – die Zu- kunftschancen der jungen Generation insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Studienanfängerzahlen und des doppelten Abiturjahrgangs zu sichern und Spitzenfor- schung an den niedersächsischen Hochschulen zu ermöglichen. Die Landesregierung und die Hochschulen sind sich über die nachfolgenden Leitlinien und Zielvorstellungen der Hochschulentwicklung in Niedersachsen für die Vertragslaufzeit einig. • Profilierung der Schwerpunkte: Die niedersächsischen Hochschulen werden durch herausragende Lehr- und Forschungsleistungen auf disziplinärer und interdisziplinärer Ebene national und international wahrgenommen. Sie werben dazu in eigener Ver- antwortung Drittmittel für die Forschung bei Einrichtungen der Forschungsförderung, insbesondere der DFG, dem Bund, der EU und weiteren öffentlichen wie privaten Ein- richtungen der Forschungsförderung, dem Land sowie Unternehmen ein. Sie streben eine stetige Steigerung bei der Einwerbung von Mitteln aus wettbewerblichen Pro- grammen Dritter, bei der Anzahl der eingetragenen Patente und Schutzrechte und im Bereich neuer Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Unternehmen und nicht ge- werblichen Kooperationspartnern an. Die Beteiligung an Gremien der überregionalen Wissenschaftsorganisationen, insbesondere EU und DFG, werden die Hochschulen ebenfalls kontinuierlich ausbauen. • Weiterentwicklung des Studienangebots und der Studienstruktur: Es wird ange- strebt, dass in Niedersachsen mindestens 40 % eines Altersjahrgangs ein Studium aufnehmen können. Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen der niedersächsi- schen Hochschulen verfügen über breit angelegte wissenschaftliche Grundlagen- und Methodenkenntnisse und berufsrelevante Kompetenzen, die sie sowohl für den direk- ten Berufseinstieg als auch das weiterführende Studium qualifizieren und die Grundla- ge für die Berufsausübung in sich rasch wandelnden Arbeitsumgebungen bilden. Die niedersächsischen Hochschulen stellen die Qualität ihrer Ausbildung, insbesondere auch in den Bachelorstudiengängen, sowie die Akzeptanz der Absolventinnen und Absolventen in Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur durch Akkreditierung der Studien- gänge sowie fortlaufende Rückkopplung mit dem Arbeitsmarkt und den Alumni sicher. Die Hochschulen nutzen insbesondere ihre forschungs- und anwendungsorientierten Masterstudiengänge zur Profilbildung. Die Hochschulen bemühen sich um eine Aus- lastung ihrer Studiengänge und verstärken dazu im Bereich der Masterstudiengänge auch ihre Anstrengungen bei der Anwerbung und Auswahl externer Studierender. Die Hochschulen streben bei ihren Bachelor- und Masterstudierenden ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis an. Das Land und die Hochschulen entwickeln gemeinsam die Parameter zur Bestimmung der Studienanfängerkapazität weiter. • Vernetzung der niedersächsischen Hochschulen: Die niedersächsischen Hoch- schulen errichten Netzwerke untereinander und mit außeruniversitären Einrichtungen, nutzen Synergien und steigern ihre Attraktivität für überregionale Partner. Sie verstär- ken ihre Kooperationen in Forschung, Lehre, insbesondere E-Learning, und Wissens- und Technologietransfer. Jede Hochschule wird im nationalen und internationalen wissenschaftlichen Kontext sichtbare Leistungsschwerpunkte in Kooperation mit in Niedersachsen oder benachbarten Bundesländern angesiedelten Partnern etablieren. Universitäten und gleichgestellte Hochschulen bieten geeigneten Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen durch Kooperationsvereinbarungen geregelte Promotionsmöglichkeiten an. • Förderung akademischer Karrieren: Die niedersächsischen Hochschulen verstär- ken ihr Bemühen um junge Talente aus Deutschland und dem Ausland. Durch struktu- rierte Promotionsprogramme, planbare Beschäftigungsverhältnisse, innovative Perso- nalentwicklungskonzepte sowie sorgfältige Berufungsverfahren sollen herausragende Talente frühzeitig gewonnen, gefördert und gehalten werden. Insbesondere werden attraktive Bedingungen für hochqualifizierte Frauen geschaffen, ihren wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxx erfolgreich fortzuführen. Die Hochschulen und das Land streben an, den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren insgesamt zu steigern und die in verschiedenen Fachdisziplinen unterschiedlich ausgeprägte jeweilige Unterrep- räsentanz von Frauen oder von Männern abzubauen. Die Hochschulen ergreifen ge- eignete Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. • Stärkung der Lehrerbildung: Lehrerbildung und Bildungsforschung werden von den niedersächsischen Hochschulen als eine quantitativ wie qualitativ zentrale Aufgabe fortentwickelt. Dazu werden die lehramtsorientierten Studiengänge in Abstimmung mit dem Land weiterentwickelt und der Austausch mit den Studienseminaren ausgebaut. Die Hochschulen wirken an der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung mit. • Qualitätsentwicklung/Steigerung der Absolventenquoten: Die niedersächsischen Hochschulen implementieren Instrumente zur stetigen Qualitätssicherung und Quali- tätssteigerung und entwickeln diese fort. Dazu gehören insbesondere die kontinuierli- che Evaluation, die Akkreditierung von Studiengängen einschließlich Systemakkredi- tierung, die gezielte Personalentwicklung und die hochschuldidaktische Weiterbildung der Lehrenden. Zur Qualitätsentwicklung gehört insbesondere der Aspekt der Steige- rung von Absolventenquoten. Besonders in den MINT-Studiengängen sind die Abbre- cher- und Schwundquoten überdurchschnittlich hoch. Die Schwundquoten (einschließ- lich der Fächerwechsler) liegen bei rund 50 %. Gemeinsames Ziel der Landesregie- rung und der Hochschulen ist es daher, die Schwundquoten in den MINT-Studien- gängen spürbar zu senken. Sicherung und Verbesserung der Qualität berücksichtigen entsprechend der Gemeinsamen Erklärung der Dialoginitiative Gleichstellung und Qualitätsmanagement an Niedersächsischen Hochschulen in allen Handlungsfeldern Gleichstellungsaspekte als integralen Bestandteil. Das Land unterstützt die Infrastruk- tur für externe Verfahren der Qualitätssicherung. • Öffnung für neue Zielgruppen: Die Hochschulen und das Land gestalten Qualifizie- rungswege in der beruflichen wie der Hochschulbildung transparenter und insbeson- dere wechselseitig durchlässiger. Gemeinsames Ziel von Landesregierung und Hoch- schulen ist es, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und Hochschulbildung deutlich zu verbessern und den Anteil von jungen Berufstätigen ohne schulische Hochschulzu- gangsberechtigung zu erhöhen. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt Sinn einer „Offenen Hochschule“ tragen sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichden veränderten Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Hochschulen stellen die Durchführung von Zugangsprüfungen nach beruflicher Vorbildung sicher, erleich- tern die Anrechnung beruflicher Kompetenzen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauenstellen sich zunehmend auf Studie- rende mit heterogenen Vorkenntnissen ein. Sie ersetzt die bauen ihr Angebot an dualen und wei- terbildenden Studiengängen sowie an berufsbegleitend und in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Teilzeit studierbaren Studiengängen und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet-programmen unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning signifikant aus.

Appears in 1 contract

Samples: www.jade-hs.de

Präambel. Die Evangkommunalen Beteiligten sind Xxxxxx eines Mehrspartentheaters. Stadtmission Hinsichtlich der in Vorbe- reitung befindlichen Bildung eines Staatstheaters in der östlichen Landeshälfte Mecklenburg- Vorpommerns wird für die möglichst vollständige Aufrechterhaltung des Angebotes in der Sparte Tanztheater Hand- lungsbedarf bestehen. Der aktuellen Nachfrage in der Region und ver.di gestalten an den einzelnen Standorten der Theaterträger auch künftig zu entsprechen, ist ein öffentli- ches kulturpolitisches Anliegen. Daher sind die kommunalen Beteiligten mit diesem Vertrag der Stiftung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern übereinge- kommen, die ArbeitsverhältTätigkeit der DTK künftig durch die Gewährung anteiliger finanzieller Beiträge aus den kommunalen Haushalten, in komplementärer Finanzierung zu einer Förderung durch Land, Bund und Dritte, nachhaltig zu unterstützen. Das Land Mecklenburg-nisse Vorpommern gewährt über eine Laufzeit von 8 Jahren (2018 – 2025) eine Fi- nanzierung in Höhe von 500.000 Euro jährlich. Es ist vorgesehen, Bundesmittel aus dem Programm „TANZPAKT Stadt-Land-Bund“ mit einer Laufzeit von 36 Monaten (2018 – 2020) und eine Bundesfi- nanzierung in entsprechenden Anschlussprojekten einzuwerben. Die grundsätzliche Zusage finanzieller Beiträge steht seitens der kommunalen Beteiligten unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Einordnung und Genehmigung der Zuwendungen in den kommunalen Haushalten. Die Zuwendungen der kommunalen Beteiligten erfolgen unter den allgemeinen Rahmen- bedingungen, dass − die finanziellen Anstrengungen der Kommunen für die Fortführung des Mehrspartentheaters, in Verfolgung des Ziels eine angemessene Vergütung der Beschäftigten sicherzustellen, künftig stei- gen werden und − die kommunalen Haushalte erheblichen Konsolidierungsanforderungen unterliegen. Die Stiftung wird ihrerseits alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einsetzen, um eine Fort- führung des Theaterbetriebes der EvangDTK sicherzustellen und die künstlerischen Leistungen der DTK auf- rechtzuerhalten. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Gleichwohl besteht auch für die DTK das Erfordernis, für eine angemessene Vergütung der Beschäftigten der EvangSorge zu tragen. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Ausgehend von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen o. g. Bedingungen vereinbaren die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Seiten was folgt: § 1 Gegenstand

Appears in 1 contract

Samples: www.neubrandenburg.de

Präambel. Die EvangMit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und ggf. Stadtmission des Bundes gewährt die Stadt Nastätten (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) einen Kostenerstattungsbetrag (Ausgleichsleistung) zu den Modernisierungs- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Er- neuerungsgebietes „Stadtkern“ (nachfolgend „Erneuerungsgebiet“ genannt) als Teilmaßnahme der Beschäftigten der Evangstädtebaulichen Gesamtmaßnahme. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Modernisierung bedeutet im Frühjahr 2012 städtebaulichen Sinne die Beseitigung städtebaulicher Missstände durch bauliche Maßnahmen gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 und 2013 Streiks Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) an bestehenden Gebäuden, die den Gebrauchswert der Beschäftigten Wohnungen und Gebäude nachhaltig er- höhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und eine nachhaltige Energieein- sparung ermöglichen. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn die bauliche Anlage nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Unter Instandsetzung wird die Behebung von baulichen Mängeln gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BauGB verstanden, die auf eine Vernachlässigung der EvangInstandhaltung der baulichen Anlagen zu- rückzuführen sind und städtebaulich nachteilige Auswirkungen haben. StadtmissionDurch die durchgeführten Maßnahmen müssen entsprechend den Sanierungszielen die bestimmungsgemäße Nutzung oder der städtebaulich gebotenen Zustand von Gebäuden und deren Außenanlagen wiederhergestellt werden. Im August 2013 haben Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. vom 27.08.1996 -8 B 165.96-) fallen unter Moder- nisierung i.S.d. § 177 BauGB nicht die EvangErrichtung eines maßstabgetreuen Neubaus an gleicher Stelle sowie wesentliche bauliche Änderungen, soweit es sich um Ausbauten, Umbauten und Erwei- terungen handelt, die als solche nicht den Standard der vorhandenen Substanz anheben, sondern erstmals einen Bauteil schaffen. Stadtmission Dementsprechend schließen sich der Abbruch, sofern er als we- sentlich anzusehen ist, und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Modernisierung von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetmodernisierungsbedürftigen Gebäuden gegen- seitig aus.

Appears in 1 contract

Samples: www.nastaetten.de

Präambel. Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebserkrankung der Frau. Jährlich erkranken knapp 70.000 Frauen in Deutschland neu. Ungefähr 18.000 Frauen sterben pro Jahr an der Erkrankung.1 Die Evangmit dem Krankheitsbild verbundenen gesundheitlichen Auswirkungen führen zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Betroffenen. Stadtmission Mit der Implementierung eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease Management Programme, DMP) soll eine sektorenübergreifende, evidenzbasierte und ver.di gestalten mit diesem Vertrag strukturierte Versor- gung der erkrankten Patientinnen über die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evangverschiedenen Krankheitsstadien hinweg erreicht werden. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Durch eine frühzeitige Diagnostik im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Rahmen der Beschäftigten optimalen Koordination der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben Versorgungssek- toren, eine qualifizierte Betreuung der Patientinnen sowie eine individuelle Therapie soll die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen Lebensqualität erhöht werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- Vertrag gewährleistet eine patientinnen- und Lebensäußerung qualitätsorien- tierte Begleitung der evan- gelischen KircheFrauen durch die an der Behandlung beteiligten zugelassenen Kranken- häuser und Vertragsärzte sowie durch die auf den Behandlungsverlauf bezogene Dokumentati- on. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetVertragspartner stimmen darin überein, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen dass im Dienst DMP Brustkrebs insbesondere wegen der anvertrauten Menschen aufzugebenhohen psychischen Belastung der erkrankten Versicherten die Vertrauensbeziehung zwischen Patientin und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizi- nischen Belange des Arzt-Patientenverhältnisses stattfindet. Die EvangInsofern sind im DMP Brustkrebs die Regelungen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten indikationsspezifisch vertraglich abgestimmt und werden damit der besonderen Situation gerecht. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetDavon unberührt bleibt das jederzeitige individuelle Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen bezüglich der Weiterleitung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Behandlungsdaten. Der Vertragsstand berücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP- A-RL bis einschließlich ihrer 8. Änderung (Beschlussfassung vom 20.04.2017). 1 Vgl. Xxxxxx Xxxx Institut (2016): Bericht zum Xxxxxxxxxxxxxx 0000, Xxxxxx 2016, S. 36.

Appears in 1 contract

Samples: www.nkgev.info

Präambel. Die EvangBehandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungs- programme (im Folgenden Disease-Management-Programme - DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL beruhen, optimiert werden. Stadtmission Die Vertragspartner vereinbaren am 26.03.2019 mit Wirkung zum 01.04.2019 die Neufassung des Vertrages nach § 73a SGB V zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme mit Asthma bronchiale und ver.di gestalten COPD vom 01.12.2017 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 27.11.2018. Die vertrag- lichen Anpassungen des zum 01.04.2019 neu gefassten Vertrages berücksichti- gen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis ein- schließlich ihrer 17. Änderung (Beschlussfassung vom 15.08.2019). Asthma bronchiale und COPD fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Po- pulation angenommen, mit diesem Vertrag einer Überschneidung auf Grund der diagnostischen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bronchiale so- wie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ist die ArbeitsverhältStruktur der pneumologischen Versorgung zur Prä- vention, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-nisse kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ist im DMP Asthma ein be- sonderer Schwerpunkt gewidmet. Die chronischen obstruktiven Atemwegser- krankungen stellen wegen der Beschäftigten in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Be- handlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Ver- laufsform eine Erkrankung dar, bei der Evangein sektorenübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Stadtmission Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rah- men der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem kooperativen VerhältnisVertrag. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Die Diagnosespezifika werden durch eine Differen- zierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchiale teilnehmen und 2013 Streiks Versicherten, die aufgrund der Beschäftigten der EvangDiagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen in Abschnitt IV und Entgelte den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungsmaß- nahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnKrankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Dieser Tarifvertrag Gleichzeitig wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien Qualitätssiche- rungsauftrag der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetKVH erfüllt.

Appears in 1 contract

Samples: www.kvhh.net

Präambel. Mit §§ 79 f EAG bzw. 16c ff ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, an Erneuerbaren Energiegemeinschaften im Sinne der genannten Bestimmungen teilzunehmen. Die Evangteilnehmenden Netzbenutzer sind über das Strom-Verteilernetz des Netzbetreibers mit der Erzeugungsanlage verbunden. Stadtmission Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung. Die Abrechnung des Energiebezugs vom Lieferanten (Restnetzbezug) erfolgt dazu über die Saldierung der Messwerte mit seiner zugeordneten Erzeugungsmenge aus der EEG. Die Abrechnung der Netzentgelte der teilnehmenden Netzbenutzer erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass alle teilnehmenden Netzbenutzer inklusive der Erzeugungsanlage einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Nahebereichs angesiedelt sind und ver.di gestalten mit diesem Vertrag der Verbrauch bzw. die ArbeitsverhältEinspeisung viertelstündlich erfasst wird: Lokaler Nahebereich: Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden. Regionaler Nahebereich: Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über dieselbe Mittelspannungs-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Sammelschiene in einem kooperativen VerhältnisUmspannwerk miteinander verbunden. Den Verhandlungen vorausgegangen waren 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als teilnehmender Netzbenutzer an einer EEG im Frühjahr 2012 Sinne §§ 79 f EAG bzw. 16c ff ElWOG 2010. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und 2013 Streiks Endzählerstände der Beschäftigten Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der EvangRechnung angezeigt. StadtmissionDer Restnetzbezug wird weiterhin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit dem bisherigen Netzentgelten abgerechnet. IFür alle Tarifkomponenten kommt die jeweils gültige Systemnutzungsentgelte-Verordnung zur Anwendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet. Rückwirkende An- bzw. Abmeldungen sowie Registrierungen oder Deregistrierungen sind nicht möglich; Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im August 2013 haben Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Datenverarbeitung mittels Intelligenter Messgeräte Die Teilnahme an der EEG verpflichtet den Netzbetreiber zur Erhebung, Auslesung und weiteren Verarbeitung der Viertelstundenwerte aus dem intelligenten Messgerät des teilnehmenden Netzbenutzer, sofern die EvangEinspeisung bzw. Stadtmission der Verbrauch nicht mittels eines Lastprofilzählers gemessen werden. Diese Verpflichtung besteht solange der teilnehmende Netzbenutzer an der EEG beteiligt ist. Die Datenübertragung bzw der Datenaustausch erfolgt entsprechend der Festlegung auf xxx.xxxxxxxxxxx.xx unter „Energiegemeinschafte“ in der jeweils gültigen Fassung. Jeder Vertragspartner darf die ihm jeweils vom anderen Vertragspartner übermittelten Daten ausschließlich gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verwenden und anderen überlassen, die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Datenschutzerklärung des Netzbetreibers findet sich unter www.[Webseite des Netzbetreibers]/datenschutz und Entgelte wird auch Wunsch in Papierform übermittelt. 3.Pflichten des teilnehmenden Netzbenutzers Der teilnehmende Netzbenutzer ist Mitglied bzw. Gesellschafter der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnEEG. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Bedingungen für die Beschäftigten Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Bestehens der Diakonie Baden gemeinsam EEG sind zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern und der EEG, zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers. 4.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit ver.di geregelt der EEG einen Vertrag ab, im Rahmen dessen die Form der Aufteilung der erzeugten Energie dem Netzbetreiber bekanntgegeben wird. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie den teilnehmenden Netzbenutzern zuordnen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm von der EEG bekannt gegeben wurde. 5.Sonstiges Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Er lehnt sich Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in weiten Teilen an Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Netzbenutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Eine Kündigung dieser Zusatzvereinbarung bewirkt, dass der teilnehmende Netzbenutzer nicht mehr bei der Zuordnung der erzeugten Energiemengen berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus gilt die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anZusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetwenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages verletzt werden insbesondere, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.wenn

Appears in 1 contract

Samples: www.ebutilities.at

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren COMPEON GmbH, Xx Xxxxxxxx 000 xx XX-00000 Xxxxxxxxxx, HRB 79787 Amtsgericht Düsseldorf (nachfolgend „COMPEON“ genannt) betreibt unter dem Namen COMPEON ein Vermittlungsportal für Finanzprodukte im Frühjahr 2012 Internet (nachfolgend „Portal“ genannt). Das Portal richtet sich an: • Unternehmen, Gewerbetreibende und 2013 Streiks der Beschäftigten der EvangFreiberufler (nachfolgend „Nutzer“ genannt) sowie an • Banken und andere Finanzdienstleister (nachfolgend „Finanzdienstleister“ genannt). Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Auf dem Portal können Nutzer ihren Finanzierungsbedarf angeben und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichpassende Finanzprodukte anfragen. Die EvangAnfragen leitet COMPEON an ausgewählte Finanzdienstleister weiter. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenDie Finanzdienstleister haben dann die Möglichkeit, unverbindliche Angebote (nachfolgend „Angebote“ genannt) abzugeben. Der diakonische Dienst Nutzer kann die Angebote auf dem Portal einsehen und miteinander vergleichen. Nachdem er sich für ein Angebot entschieden hat, kann der Nutzer den Vertragsabschluss über das Portal beantragen. Leistungen, die COMPEON über das Portal unter der länderspezifischen Domain der Republik Österreich (.at Domain) anbietet, richten sich vorwiegend an österreichische Nutzer. Auf die vertragliche Beziehung zwischen diesen Nutzern und COMPEON ist Wesens- ausschließlich und Lebensäußerung unter Ausschluss jeglicher Kollisionsvorschriften nach internationalem Privatrecht das Recht der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetBundesrepublik Deutschland anwendbar.

Appears in 1 contract

Samples: www.compeon.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Das Ausbildungs- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Übungsschießen auf den Schrot- und Kugelschießständen dient der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Fertigkeit und Sicherheit im Frühjahr 2012 Umgang mit den Waffen, die bei der Jagdausübung benötigt werden. Die gesetzlich verankerten Grundsätze der Jagd, insbesondere die bundesgesetzlich normierte Verpflichtung zur Hege des Wildes sowie die gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzes fordern von jedem Jäger, Wild so zu erlegen, daß ihm vermeidbare Schmerzen und 2013 Streiks Leiden erspart bleiben; daneben sind bei der Beschäftigten Jagdausübung die Erfordernisse der Evang. Stadtmissionöffentlichen Sicherheit zu beachten. Im August 2013 haben Anschluß an das Ausbildungsschießen zur Vorbereitung auf die Evangstaatliche Jägerprüfung findet die Schießprüfung im Auftrage und unter Aufsicht der zuständigen Jagdbehörde statt. Stadtmission Das anschließend notwendige jagdliche Übungs- und Leistungsschießen dient dem Ziel, die ethischen sowie die gesetzlich verankerten Voraussetzungen im Umgang mit der Jagdwaffe zu erfüllen. Der Rheinische und der Westfälische Schützenbund zählen zu den größten und erfolgreichsten Sportverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen, wobei die Wurfscheibenschützen einen großen Anteil an den sportlichen Erfolgen haben. Der Sport und die Gewerkschaft ver.di beschlossenFörderung des Sportes sind Bestandteil der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das wettkampfmäßige Wurfscheibenschießen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt wie es international betrieben wird, unterteilt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien Disziplinen Skeet, Trap, Doppeltrap. Seit 1972 gehört Xxxxx zum olympischen Schießprogramm; Trap sogar schon seit 1900. Vor fünf Jahren ist noch Doppeltrap dazugekommen. Wurfscheibenschießen entwickelte sich in vielen Ländern der Diakonie Deutschland anErde zu einem regelrechten Volkssport, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter der auch Rollstuhlfahrern offensteht und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetihnen Leistungen ermöglicht, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetanderen Sportarten unmöglich wären.

Appears in 1 contract

Samples: www.lanuv.nrw.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Landesarbeitsgemeinschaft Multimedia Brandenburg e.V. betreibt mit dem Jugendserver Brandenburg (xxx.xxxxxxxxxx.xxx) die landesweite Informations- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Kommunikationsplatt- form für die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Jugendarbeit im Frühjahr 2012 Land Brandenburg mit vielfältigen Möglichkeiten der aktiven medienpädagogischen Arbeit u. a. im Bereich Internet, Web-Produktion und 2013 Streiks Jugendinforma- tion. Sie ist für Jugendeinrichtungen mit medienpädagogischen Angeboten, insbesondere für die Jugendinfo-Points sowohl formeller Partner als auch offenes Forum in allen Fragen der Beschäftigten Medienkompetenz von Jugendlichen und Multiplikatoren der EvangJugendarbeit. Stadtmission. Im August 2013 haben Jugendeinrichtungen mit medienpädagogischen Angeboten, insbesondere die Evang. Stadtmission Jugendinfo- Points sind außerschulische Lernorte, an denen die notwendige Kompetenz vermittelt wird, um Medien und die Gewerkschaft ver.di beschlossendurch Medien transportierten Inhalte den eigenen Zielen und Bedürfnis- sen entsprechend effektiv nutzen zu können. Jugendinfo-Points sind Jugendeinrichtungen im Land Brandenburg, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht die über eine entsprechende technische Ausstattung für die Beschäftigten mediale Ar- beit verfügen und die ihre inhaltliche und pädagogische Arbeit an den unter § 2 beschriebe- nen Qualitätskriterien ausrichten. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und die Landesarbeitsgemeinschaft Multime- dia Brandenburg e. V. sehen in der Diakonie Baden gemeinsam Ganztagsschule die Chance, die medienpädagogische Bildung in den Schulen mit ver.di geregelt istdem Ziel der Stärkung der Medienkompetenz bei den Schülerin- nen und Schülern zu ergänzen. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien Dabei gehen sie davon aus, dass bei der Diakonie Deutschland anPlanung, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter Organisation und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Gestaltung der medien- pädagogischen Angebote im Diakonischen Werk Baden Rahmen der offenen Ganztagsschule der Landesarbeitsge- meinschaft Multimedia Brandenburg e. V. und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungenden Jugendeinrichtungen mit medienpädago- gischen Angeboten, insbesondere den Jugendinfo-Points, eine ihrer Kompetenz entspre- chende Bedeutung zugemessen wird. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen In diesem Sinne sollen diese Angebote besonders berücksichtigt werden. Der diakonische Dienst Ziel der Vereinbarung ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetes daher, ein medienpädagogisches Angebot sicherzustellen, das Evangelium Jesu Christi in Wort zur individuellen Entwicklung junger Menschen und Tat zu bezeugenderen bewusstem Umgang mit unter- schiedlichen Medien beiträgt und informelle sowie experimentelle Formen des Lernens glei- chermaßen bereithält. Dies erkennen Zur Entwicklung der Kooperation zwischen Schulen und Jugendeinrichtungen mit medienpä- dagogischen Angeboten, insbesondere den Jugendinfo-Points wird zwischen der Landesarbeitsgemeinschaft Multimedia Brandenburg e. V. vertreten durch die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Vorstandsmit- glieder, Xxxxx Xxxxxx und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Xxx Xxxxxxx, und Mitarbeiterdas Ministerium für Bildung, ohne damit Jugend und Sport, vertreten durch den verbundenen Willen zu einem konsensorientiertenMinister für Bildung, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Jugend und Sport, Xxxxxx Xxxxxxxxx, nachstehende Rahmenvereinbarung geschlossen:

Appears in 1 contract

Samples: bildungsserver.berlin-brandenburg.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Dem Studentenwerk Bremen obliegt die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse kulturelle För- derung der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Studierenden an den staatlichen Hochschulen im Frühjahr 2012 Land Bremen. Das Studentenwerk ist vorrangig Dienstleister für die Studierenden der o.g. Hochschulen. Mit sei- nen Angeboten trägt es zur Erhöhung der Attraktivität der Studienstandorte Bremen und 2013 Streiks der Beschäftigten der EvangBremer- haven bei. StadtmissionDazu gehören qualitativ hochwertige, gesunde und preiswerte Ernährungsangebote in den gastro- nomischen Betrieben. Im August 2013 haben Zur Herstellung von Kostenstabilität und zur Qualitätssicherung sind die Evang. Stadtmission Pro- duktionsprozesse und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Ablauforganisation ständig zu überprüfen und Entgelte anzupassen. Ein wichtiger Faktor bei der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnXxxx des Studienstandortes ist die Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum in der Nähe der Hochschulstandorte. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für Zur Erhaltung eines attraktiven Wohnraumangebo- tes sollen die Beschäftigten Studierendenwohnanlagen in Bremen und Bremerhaven bedarfsgerecht saniert und den gestiegenen Ansprüchen der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichstudentischen Klientel angepasst werden. Die EvangSchaffung neuen studentischen Wohnraums wird angestrebt. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Mit seinen Beratungsangeboten der Psychologisch-Therapeutischen Beratungsstelle unterstützt das Studentenwerk die Studierenden beim Einstieg ins Studium, bei der Bewältigung und unterliegt beim Ab- schluss des Studiums und leistet damit kirchenrechtlichen Regelungenkostenlos Hilfestellung, um die Studienabbrecherquote zu senken und die Studienzeiten zu verkürzen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenMit seinem Amt für Ausbildungsförderung stellt das Studentenwerk die serviceorientierte Förderung der Studierenden der Bremer Hochschulen nach dem BAföG sicher. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Mit der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, Bereitstellung des umfangreichen Leistungsangebots leistet das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — Studentenwerk einen wich- tigen Beitrag zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in Attraktivität der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetHochschulen des Landes Bremen.

Appears in 1 contract

Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Die EvangIm Rahmen der Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinde- rung bedrohter Kinder haben Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiat- rische Zentren durch ihre interdisziplinären Diagnose-, Beratungs- und Therapie- möglichkeiten eine ganz wesentliche Bedeutung. Stadtmission Denn die Erfahrung zeigt – ins- besondere bei Kindern-, dass drohende Behinderungen oft vermieden und ver.di gestalten einge- tretene Behinderungen und ihre Folgen gemildert werden können, wenn die Risi- ken und Beeinträchtigungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt werden und eine ganzheitliche Therapie und Förderung eingeleitet wird. Entscheidend für den Erfolg der Früherkennung und Frühförderung ist neben dem engen Zusammen- wirken der medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Dienste untereinander auch das Zusammenwirken mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmissionden zuständigen Leistungsträgern. Im August 2013 haben Interesse einer zielgerichteten Förderung und qualitativ hochwertigen Versor- gung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder begrüßen die Evang. Stadtmission Vereinba- rungspartner eine enge Zusammenarbeit zwischen Interdisziplinären Frühförder- stellen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichSozialpädiatrischen Zentren. Die EvangLandesrahmenvereinbarung regelt auf Grundlage der am 1. Stadtmission ist Mitglied Juli 2003 in Kraft getretenen Frühförderungsverordnung (FrühV, BGBl I., S. 998 f.) das Zusammen- wirken der zuständigen Leistungsträger, der Interdisziplinären Frühförderstellen und der Sozialpädiatrischen Zentren zur Früherkennung und Frühförderung gem. § 30 Abs. 1 und 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch. Durch die Landesrahmenvereinbarung wird die zwischen den beteiligten Rehabili- tationsträgern und den beteiligten Verbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege geschlossenen Übergangsvereinbarung vom 9. Xxxx 2005 abgelöst. Das Land fördert Interdisziplinäre Frühförderstellen im Diakonischen Werk Baden Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel als freiwillige Leistung. Das Land will mit dieser Freiwil- ligkeitsleistung insbesondere den niederschwelligen Zugang zu Interdisziplinären Frühförderstellen erhalten, die Leistungen der gesetzlich zuständigen Rehabilitati- onsträger um nicht fallbezogene Bestandteile ergänzen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Trägern der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen In- terdisziplinären Frühförderstellen einen Härteausgleich für sonst nicht oder nur geringfügig abrechenbare Leistungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Förderung richtet sich nach den jeweils geltenden Fördergrundsätzen für die Förderung Interdisziplinärer Früh- förderstellen des Landes Baden-Württemberg. Weitere Grundlage der Landesför- derung bildet die Rahmenkonzeption Frühförderung behinderter und Frauen. Sie ersetzt die von Behinde- rung bedrohter Kinder in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugebenBaden-Württemberg. Die Evang. Stadtmission wird Rehabilitationsträger sehen diese ebenfalls als Arbeitgebe- rin bezeichnetsinnvollen Orientierungsrahmen für eine qualitativ hochwertige Früherkennungs- und Frühförderarbeit.

Appears in 1 contract

Samples: www.domino1.stuttgart.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Als größter Arbeitgeber in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Niedersachsen beschäftigt das Land im Frühjahr Jahr 2012 rund 200.000 Mitarbeiterinnen und 2013 Streiks Mitarbeiter. Diese erbringen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie gegenüber den Unternehmen des Landes öffentliche Dienstleistungen auf hohem Niveau. Damit sind sie der Beschäftigten wichtigste Garant für eine leistungsstarke und zukunftsfähige niedersächsische Landesverwaltung. Die Landesverwaltung hat sich infolge der EvangVerwaltungsmodernisierung als einem kontinuierlichen und sehr grundlegenden Reformprozess strukturell bereits stark verändert. StadtmissionWeitere substantielle Veränderungen werden sich aufgrund des demografischen Wandels für die Landesverwaltung ergeben. Eine zahlenmäßig kleinere und durchschnittlich ältere Bevölkerung wird die öffentlichen Dienstleistungen künftig anders in Anspruch nehmen als bisher. Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Landesverwaltung sind kontinuierlich hieran anzupassen. Parallel zur Bevölkerungsentwicklung werden auch in der Landesverwaltung durchschnittlich ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sein, die professionell auf diese Herausforderungen vorbereitet werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung zunächst im August 2010 Eckpunkte für ein demografiesicheres und ressourcenbewusstes Personalmanagement in Niedersachsen beschlossen und ein ressortübergreifendes Projekt initiiert. Im August 2013 haben Oktober 2012 hat die EvangLandesregierung als Ergebnis dieses Projekts das Personalmanagementkonzept der niedersächsischen Landesverwaltung vorgelegt. Stadtmission Dieses Konzept umfasst u. a. die Themenbereiche Nachwuchsgewinnung, Führungskräftequalifizierung und Fortbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Gesundheit am Arbeitsplatz. Wichtige Grundlage für ein demografiesicheres Personalmanagement ist es, einen detaillierten Gesamtüberblick über die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen Alters- und Entgelte Qualifikationsstruktur der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Landesverwaltung zu regelnerhalten. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Zu diesem Zwecke soll periodisch eine systematische und EDV-basierte Personalstrukturanalyse durchgeführt und in einem Bericht veröffentlicht werden. Mit der vorliegenden Vereinbarung wollen die Vertragspartner Rechtssicherheit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Landesverwaltung in Hinblick auf die für die Beschäftigten Personalstrukturanalyse erforderliche Verarbeitung der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istBeschäftigtendaten schaffen. Er lehnt Beide Seiten sind sich in weiten Teilen an einig, dass die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland andurch die Personalstrukturanalyse gewonnenen Erkenntnissen notwendig sind, entwickelt sie für um die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Personalmanagementkonzept dargelegten Bausteine für ein demografiesicheres und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungenressourcenbewusstes Personalmanagement zielgerecht umsetzen zu können. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Im gemeinsamen Dialog möchten die Vertragspartner den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Prozess zur Umsetzung des Personalmanagementkonzepts der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauenniedersächsischen Landesverwaltung weiter begleiten. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiterwerden dazu einen regelmäßigen, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetmindestens einmal jährlich stattfindenden Erfahrungsaustausch durchführen.

Appears in 1 contract

Samples: www.nbb.dbb.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Seit 2012 besteht eine kontinuierliche und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Bundesagentur für Arbeit (BA) – beginnend im Frühjahr Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II (2012-2016) auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen vom 13. Januar 2012 und 2013 Streiks vom 27. Januar 2015 und anschließend im Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus (2017-2020) auf der Beschäftigten Basis einer Vereinbarung vom 01./24. August 2017. Ziel des Bundesprogramms Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander (2021-2028) als Fachprogramm im gesamtdeutschen Fördersystem ist, mithilfe der EvangMehrgenerationenhäuser dazu beizutragen, gute Entwicklungschancen und faire Teilhabemöglichkeiten für alle in Deutschland lebenden Menschen und damit gleichwertige und bessere Lebensverhältnisse in allen Gebieten Deutschlands zu schaffen. StadtmissionHierzu sollen die Mehrgenerationenhäuser als Orte der Stärkung bürgerschaftlichen Engagements ausgebaut werden und die Kooperationen zwischen Zivilgesellschaft, Unternehmen und Politik sollen verstärkt werden. Als zentrale Bestandteile der sozialen Infrastruktur in den Kommunen stärken Mehrgenerationenhäuser das nachbarschaftliche Miteinander, fördern den generationen- übergreifenden Kontakt untereinander und sind Knotenpunkte für freiwilliges Engagement. Durch niedrigschwellige Angebote erreichen sie wohnortnah Menschen jeden Alters und in verschiedensten Lebenslagen. Im August 2013 Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sonderschwerpunkts „Förderung der Lese-, Schreib- und Rechenkompetenzen“ erbringen zahlreiche Mehrgenerationenhäuser zudem alltags- und praxisbezogene Unterstützungsangebote im Bereich Alphabetisierung und Grundbildung. Die Mehrgenerationenhäuser kooperieren hierfür u. a. mit Arbeitgebern, Volkshochschulen, Beratungsstellen, Arztpraxen, Sport- und Kulturvereinen, Kindergärten und Schulen sowie mit Jobcentern. Dank der im Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus möglichen Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Angebote, sind die Mehrgenerationenhäuser in der Lage, schnell auf kurzfristig anstehende Bedarfe zu reagieren und geeignete Lösungsansätze und Strategien zu entwickeln. Dies haben die EvangHäuser etwa durch die anlassbezogene Entwicklung von Angeboten zur Integration von Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte gezeigt sowie in Zeiten pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen mit der zügigen Umstellung ihrer Angebote auf räumliche Distanz und digitale Formate. Stadtmission Durch Angebote zur Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und des freiwilligen Engagements tragen Mehrgenerationenhäuser dazu bei, Menschen (wieder) zu motivieren und in die Lage zu versetzen, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Beschäftigung aufzunehmen. Mehrgenerationenhäuser steigern durch sog. Vorfeldmaßnahmen die Beschäftigungsfähigkeit sowohl ihrer Nutzerinnen und Nutzern (z. B. durch Mentorenprogramme, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen) als auch von freiwillig Engagierten. Durch die begegnungs- und beteiligungsorientierte Angebotsstruktur in den Mehrgenerationenhäusern erwerben die Teilnehmenden soziale, persönliche und berufliche Kompetenzen, schöpfen ihre individuellen Potentiale besser aus und bauen neue soziale Kontakte auf. Die Stärke der Mehrgenerationenhäuser liegt dabei im niedrigschwelligen Bereich und im Zugang zu schwer erreichbaren Zielgruppen. Mit ihren Beratungs- und Unterstützungsangeboten ergänzen die Mehrgenerationenhäuser die Angebote der Arbeitsverwaltungen vor Ort und fördern u. a. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Durch leicht zugängliche Angebote für Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte, von der Kinderbetreuung zu Sprachkursen bis hin zu Patenschafts- und Mentorenprojekten, unterstützen sie ihre gesellschaftliche wie auch Arbeitsmarktintegration. Ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Mehrgenerationenhäuser ist ihre ausgeprägte Netzwerkarbeit. Ihre gute Kooperation mit den lokalen Akteuren aus Zivilgesellschaft, Verwaltung und Wirtschaft trägt entscheidend zur erfolgreichen Unterstützung der gesellschaftlichen Teilhabe und der Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bei. Die Mehrheit der Mehrgenerationenhäuser kooperiert bereits mit den verschiedenen Akteuren der Arbeitsverwaltung wie den Jobcentern, Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen und fast alle Mehrgenerationenhäuser arbeiten bereits erfolgreich mit Unternehmen und Wirtschaftsverbänden zusammen. Die Mehrgenerationenhäuser sorgen bspw. durch Kinderbetreuung auch in Randzeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei den Unternehmensmitarbeiter/-innen; die Wirtschaftsunternehmen bringen sich wiederum bspw. durch personelles Engagement von Mitarbeitenden oder dem Bereitstellen von Praktika ein. Für Wirtschaftsunternehmen und Handwerksbetriebe können Mehrgenerationenhäuser nicht zuletzt wichtige Schnittstellen für die Akquise von Auszubildenden und Mitarbeitenden bilden. Insbesondere auch für die vom Fachkräftemangel betroffenen Berufe kann ein Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Mehrgenerationenhäusern und (Ausbildungs-)betrieben bzw. Unternehmen und der lokalen Arbeitsverwaltung von großer Bedeutung sein. Auf Grundlage dieser Vereinbarung möchten BMFSFJ und BA die bewährte Kooperation im Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander fortsetzen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichKooperationsmaßnahmen vor Ort verstärken. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Kooperationsvereinbarung des BMFSFJ und der BA verfolgt das Ziel, die Zusammenarbeit der Kooperationspartner im Diakonischen Werk Baden Bereich Arbeitsmarktintegration und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenBeschäftigungsförderung sowie Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Pflege auszubauen und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirchezu intensivieren. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetStärkung der Beschäftigungsfähigkeit, das Evangelium Jesu Christi die (Re-)Integration in Wort den Ausbildungs- und Tat zu bezeugen. Dies erkennen Arbeitsmarkt und die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — gesellschaftliche Teilhabe auch schwer erreichbarer Personengruppen sollen hierdurch weiter verbessert und diese Potenziale zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetSicherung des Fachkräftebedarfs genutzt werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.mehrgenerationenhaeuser.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Mit Aufnahme des Gebietes „Höfe“ in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren das Städtebauförderprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz können in den kommenden Jahren umfangreiche Einzelmaßnahmen im Frühjahr 2012 Fördergebiet umgesetzt werden. Ziel der Sanierung ist der Erhalt der baukulturell wertvollen Bausubstanz durch Modernisierung und 2013 Streiks Instandsetzung unter besonderer Berücksichtigung des Denkmalschutzes. Die „ Höfe“ von Wolfsburg sind ein herausragendes Stadtdenkmal, dessen Erhaltung, P flege, Instandhaltung und Entwicklung besondere Anforderungen stellt. Die Stadt bezuschusst Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden im Geltungsbereich der Beschäftigten Sanierungssatzung der EvangStadt Wolfsburg unter Maßgabe des Besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff BauGB), der Verwaltungsvereinbarung der Länder zur Städtebau- förderung (VV-Städtebauförderung) sowie der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen. StadtmissionDie Maßnahmen müssen im Einklang mit den im städtebaulichen Rahmenplan vom 20.06.2018 zum Ausdruck gebrachten Zielen stehen. Im August 2013 haben Unter Verzicht auf eine genaue Berechnung eines Erstattungsbetrages für Modernisierung und Instandsetzung werden pauschale Zuwendungen gemäß dieser Förderrichtlinie gewährt. ⮚ Voraussetzung für die EvangFörderung ist, dass das Gebäude innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Höfe“ liegt. Stadtmission ⮚ Sämtliche Förderungsarten nach dieser Richtlinie sind nachrangig zu gewähren. Kosten, die aus anderen verfügbaren öffentlich-rechtlichen Fördermitteln – wie z.B. die über die Investitions- und Förderbank (NBank) zu beantragende niedersächsische Wohnungsbau- förderung – gefördert werden können, sind nicht förderfähig. Die nach dieser Richtlinie förderungsfähigen Maßnahmenkosten werden um diese öffentlich-rechtlichen Fördermittel reduziert, wenn sie trotz Verfügbarkeit nicht ausgeschöpft werden. Es ist jedoch möglich, die Städtebauförderung und das andere Förderprogramm auf unterschiedliche Bereiche der Modernisierung und Instandsetzung zu beziehen (z. B. durch Bildung von Bauabschnitten oder Trennung nach Gewerken). ⮚ Gefördert wird der finanzielle Mehraufwand für die denkmalgerechte Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude innerhalb des Sanierungsgebietes. ⮚ Die mit Hilfe von Städtebaufördermitteln geförderten Modernisierungen/Instandsetzungen dürfen nicht zu Mieterhöhungen führen. ⮚ Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag) zwischen Antragsteller und der Stadt Wolfsburg abgeschlossen werden. ⮚ Die Zusage für eine Förderung wie für eine mögliche Förderung einer Modernisierungs- voruntersuchung erfolgt in Form eines Bescheides. ⮚ Die Planung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme muss durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach § 53 NBauO erfolgen. ⮚ Eine bereits begonnene Maßnahme ist nicht förderfähig. Vor Abschluss eines Vertrages zwischen Antragsteller und der Stadt Wolfsburg darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden. Eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann durch die Stadt erteilt werden, wenn Inhalt und Umfang der Maßnahme feststehen, diese den Inhalten der Förderrichtlinie entsprechen und die Gewerkschaft ver.di beschlossenausstehende Ausfertigung des Vertrages einen Zeitverzug erzeugt, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich eine Umsetzung der Maßnahme erheblich erschwert. ⮚ Vor Baubeginn sind alle etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung, sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB) einzuholen. Hierbei ist besonders zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anbeachten, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied dass alle Maßnahmen im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenEinklang mit dem Denkmalrecht erfolgen müssen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden⮚ Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche⮚ Fördermittel müssen in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Die Evang⮚ Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur einmalig. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet⮚ Es werden ausschließlich vertraglich vereinbarte Maßnahmen gefördert.

Appears in 1 contract

Samples: www.wolfsburg.de

Präambel. Die EvangEnergieagentur Rheinland-Pfalz GmbH bietet den Schulen landesweit die Energiekiste zum Verleih an. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Die Bereitstellung dient der Beschäftigten thematischen Verankerung der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Erneuerbaren Energien im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der EvangUnterricht. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Die Energiekiste ist für die Beschäftigten Klassenstufen 4 bis 6 geeignet. Zu den Nutzern zählen Schulen, die von Kindern der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist4. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evangbis 6. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen Klassenstufe besucht werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Nutzungsgeber gestattet dem Nutzer die Nutzung der evan- gelischen KircheEnergiekiste für die vereinbarte Nutzungsdauer. Die EvangNutzung der Energiekiste umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Gegen- stände. Stadtmission Die Energiekiste ist nur für den bestimmungsmäßigen Gebrauch vorgesehen. An dem Auftrag verpflich- tetNut- zungsgegenstand dürfen keinerlei irreversible Veränderungen vorgenommen werden. Der Nutzungsgegenstand oder ein Teil davon darf weder zur Nutzung an unberechtigte Dritte weitergegeben, noch vermietet oder verkauft werden. Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Verein- barung. (Siehe unter § 10 Daten des Nutzers). Die maximale Nutzungsdauer beträgt 6 Wochen bzw. 42 Tage und kann nur in Einzelfällen verlängert werden. Eine Verlängerung über die 6 Wochen hinaus wird nicht garantiert und liegt im Ermessen des Anbieters. Die Nutzungsdauer beginnt mit der Ausgabe des Nutzungsgegenstandes durch den Nut- zungsgeber und endet mit dem Wiedereintreffen des Nutzungsgegenstandes am Bestim- mungsort Kaiserslautern. Zur Fristwahrung ist der Poststempel ausreichend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Xxxxxxxxx, Xxxx- oder einen in Rheinland-Pfalz anerkannten Feier- tag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Der Nutzer erklärt sich bereit, das Evangelium Jesu Christi in Wort Rücksendeporto zu übernehmen. Der Nutzer verpflichtet sich zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit der Energiekiste. Der Nutzer haftet für den Verlust und Tat zu bezeugendie Beschädigung von Einzelteilen sowie der gesamten Energiekiste. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anJede Beschädigung oder Verlust des Nutzungsgegenstandes oder eines Teils davon ist der Energieagentur sofort schriftlich anzuzeigen. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenGefahr für den Nutzungsgegenstand, einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall, trägt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Versen- dung durch den Nutzungsgeber bis zum Wiedereintreffen der Energiekiste beim Nutzungs- geber. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in Benutzung der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetEnergiekiste erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Nutzers.

Appears in 1 contract

Samples: Nutzungsvertrag

Präambel. Kinderarmut bedeutet nicht nur materielle Knappheit, sondern oft auch fehlende Bildungschancen, schlechte Berufsperspektiven, schlechterer Gesundheitszustand, weniger kulturelle Teilhabe, weniger Bewegung, weniger soziale Kontakte und Netzwerke. Ein zentrales Handlungsfeld zur Eindämmung der Auswirkungen der Kinderarmut in Nürnberg ist „Sport und Bewegung für alle Kinder“. Die EvangAktion „Hinein in den Sportverein“ wurde vom SportService und vom Sozialamt der Stadt Nürnberg in Kooperation mit dem Bayerischen Landes- Sportverband e.V., Sportkreis Nürnberg, und der Sportjugend Nürnberg entwickelt. Stadtmission Gemeinsam mit allen gemeinnützigen Nürnberger Sportvereinen sollen Türen geöffnet werden. Alle Nürnberger Sportvereine sind aufgerufen, sich an der Aktion zu beteiligen. Über die Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch Gutscheine des Bildungs- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Teilhabepaketes hinaus sollen die Arbeitsverhältbetroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterstützt werden. Mit der Aktion „ Hinein in den Sportverein“ soll Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die noch nicht 27 Jahre alt sind und im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes oder des Nürnberg-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Passes Mitglied in einem kooperativen Verhältnisgemeinnützigen Sportverein sind bzw. Den Verhandlungen vorausgegangen waren eine Mitgliedschaft neu erworben haben, eine aktive Teilnahme im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Sportverein ermöglicht werden. Gefördert werden Sportbekleidung, Sportgeräte, Kursgebühren, Trainingslager, Freizeitaktivitäten, Fahrten u.Ä. Sollte die/der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Anspruchsberechtigte ausschließlich im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird Besitz eines Nürnberg-Passes sein, ist auch die Übernahme von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetMitgliedsbeiträgen möglich.

Appears in 1 contract

Samples: www.nuernberg.de

Präambel. Die EvangLH Dresden ist unter Mitwirkung der Exzellenzuniversität und weiteren Forschungseinrichtungen seit Jahren führend in Bereichen der Automobiltechnik, den Informationstechnologien, der Mikroelektronik, dem Leichtbau und den Verkehrswissenschaften. Stadtmission Neue innovative Technologien werden in Dresden übergreifend erforscht und ver.di gestalten zeitnah in der Praxis umgesetzt. Die LH Dresden betreibt seit mehr als zehn Jahren ein Verkehrsmanagementsystem (VAMOS), das stetig ausgebaut wird. Aktuelle Herausforderungen stellen z.B. die intelligente Steuerung von Elektrofahrzeugen in der Stadt, hinsichtlich eines energieeffizienten Routings und das Vernetzen der Verkehrsinfrastruktur mit diesem Vertrag den Fahrzeugen (Car2X) dar. Deshalb unterstützt die Arbeitsverhält-nisse LH Dresden verschiedene Forschungsprojekte wie etwa „Synchrone Mobilität 2023“, „Schaufenster Elektromobilität“, „Elektromobilität verbindet“. Zusätzlich gehört die LH Dresden zu den sechs Städten, die das Bundesverkehrsministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bis zum Jahr 2020 beim Aufbau von digitalen Testfeldern zum automatisierten und vernetzten Fahren (HAVF) unterstützt. Parallel dazu werden vom 5G Lab Germany die Mobilfunktechnologien der Beschäftigten nächsten Generation in Dresden erforscht, die ebenfalls eine strategische Bedeutung u.a. für das HAVF haben werden. Mit der EvangGläsernen Manufaktur der Marke Volkswagen in Dresden besitzt die Stadt einen attraktiven Standort und innovativen Hersteller, der mit der Unternehmensstrategie 2025 einen Schwerpunkt auf den Ausbau der Elektromobilität, das autonome Fahren und die Mobilitätsdienstleistungen legt. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisDie Gläserne Manufaktur wird ihre traditionellen Stärken aus Manufakturfertigung, höchstem Kundenservice, hochklassigen Events und als Tourismusattraktion weiter fortführen. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Ferner werden diese Stärken durch neue Elemente zur Zukunft der Mobilität und neuartige Mobilitätsdienstleistungen ausgebaut. VW Sachsen und die LH Dresden beabsichtigen im Frühjahr 2012 Bereich Zukunft der Mobilität, insbesondere aber nicht abschließend zu den Themen Elektromobilität, Digitalisierung und 2013 Streiks innovatives Fuhrpark- Management gemeinsam in der Beschäftigten Modellregion Dresden identifizierte Xxxxxx der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Zusammenarbeit auszubauen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichkonkretisieren. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden zukünftigen Technologien sollen dabei wichtige Beiträge zum Klima- und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Lärmschutz sowie zur Luftreinhaltung leisten, um so die Lebensqualität der Dresdener Bürgerinnen und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat Bürger zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetverbessern.

Appears in 1 contract

Samples: www.dresden.de

Präambel. Die EvangAachener Erklärung des Bundesverbandes Museumspädagogik e.V. zur Zusammenarbeit von Museen und Ganztagsschulen vom Oktober 2005 ist eine wichtige Grundlage für die qualitative Weiterentwicklung von Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten in allen Schulformen und Schulstufen. Stadtmission Ganztagsschulen mit ihren zusätzlichen Bildungs-, Förderungs- und ver.di gestalten Freizeitangeboten für Schülerinnen und Xxxxxxx bieten gute Voraussetzungen, die Zusammenarbeit von Schulen und Museen zu intensivieren und systematisch in die außerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubinden und mit diesem Vertrag dem Unterricht in den verschiedenen Fächern zu verknüpfen. Dabei kommt der systematischen Arbeit auch am Lernort Museum eine besondere Bedeutung zu. Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich darin einig, dass vor allem die Arbeitsverhält-nisse folgenden Inhalte der Beschäftigten Aachener Erklärung eine gute Voraussetzung für die Intensivierung der EvangZusammenarbeit bieten. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisSeit vielen Jahren arbeiten Xxxxxx als qualifizierter und verlässlicher Partner mit Schulen zusammen. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Lehrkräfte und Schülerinnen und Xxxxxxx jeder Jahrgangsstufe und jeder Schulart besuchen Museen und lernen von deren vielfältigen Sammlungsbeständen. „Das Museum bietet für Schülerinnen und Xxxxxxx die einzigartige Möglichkeit, originalen, authentischen Zeugnissen direkt zu begegnen. Diese unmittelbare Begegung mit dem Original im Frühjahr 2012 Museum schafft Orientierungsgrundlagen und 2013 Streiks Maßstäbe der Beschäftigten Bewahrung von Erbe und Tradition, aber auch der EvangAuseinandersetzung mit Gegenwart und Zukunft. Stadtmission. Im August 2013 haben In Museen entdecken, erleben und erlernen Kinder und Jugendliche ästhetische Werte, den Zugang zu vergangenen Epochen und zu fremden Kulturen, sie schärfen ihren Blick auf unsere Welt und Umwelt und sie lernen neue Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen, wie Teamfähigkeit und Toleranz, gesellschaftliches Engagement, Kommunikationsfähigkeit und Kreativität.“ (Aachener Erklärung zur Zusammenarbeit von Museen und Ganztagsschulen, 2005) Für die Evang. Stadtmission Umsetzung dieses gemeinsamen Willens schließen das MSW, das MGFFI, der Arbeitskreis Museumspädagogik Rheinland und Westfalen e.V., der Verband Rheinischer Museen e.V. und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Vereinigung Westfälischer Museen e.V. folgende Rahmenvereinbarung:

Appears in 1 contract

Samples: www.museumspaedagogik.org

Präambel. Grundlage der Vereinbarung über ein Freiwilliges Soziales Jahr ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBL. 2008, Teil I, Nr. 19, S. 842-848, ausgegeben am 26.Mai 2008), sowie der Rahmenkooperationsvertrag zwischen den FSJ_S Trägern und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Die EvangBestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Stadtmission Das FSJ_S wird ganztägig als an Lernzielen orientierte und ver.di gestalten mit diesem Vertrag überwiegend praktische Hilfstätigkeit in Schulen geleistet. Der Freiwilligendienst dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Die vereinbarten Lernziele werden in regelmäßigen Abständen reflektiert und weiterentwickelt. Sie fördern den Kompetenzerwerb sowie die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der EvangBildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Stadtmission in einem kooperativen VerhältnisGleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der EvangEin Arbeitsverhältnis wird durch den Freiwilligendienst nicht begründet. StadtmissionDer Xxxxxx achtet auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Im August 2013 haben Damit erkennen die Evang. Stadtmission und Vertragspartner die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht grundlegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen Durchführung des Freiwilligendienstes an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenGesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und FrauenProbleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Sie ersetzt Insbesondere bietet er der/dem Freiwilligen Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die in entsprechenden Absprachen mit der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und MitarbeiterEinsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetwelcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt.

Appears in 1 contract

Samples: s58c729e62d8b907f.jimcontent.com

Präambel. Der Zugang zu den vorhandenen Geoinformationen in den öffentlichen Verwaltungen soll aufgrund des innerhalb und außerhalb Deutschlands stetig wachsenden Bedarfs zukunftsorientiert ausgerichtet werden. Insbesondere bei den Themen demographische Entwicklung, Klimawandel, Umweltschutz und Energiewende soll durch den Aufbau und Betrieb einer Geodateninfrastruktur die Effizienz und Effektivität verwaltungsinterner Entscheidungsprozesse gesteigert werden. Geodateninfrastrukturen sollen neue Wertschöpfungspotentiale für die Wirtschaft erschließen und eine bessere Information der Gesellschaft ermöglichen. Die EvangEntwicklungen von nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen sind zugleich wesentlicher Bestandteil der E-Government-Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen. Stadtmission Die Chefs des Bundeskanzleramts und ver.di gestalten der Xxxxxx- und Senatskanzleien der Länder haben den „Arbeitskreis der Staatssekretäre für eGovernment in Bund und Ländern“ am 28. November 2003 mit diesem Vertrag dem gemeinsamen Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE®) beauftragt. Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Ausführung von Art. 91 c GG (IT-Staatsvertrag) am 1. April 2010 erfolgt die Arbeitsverhältweitere Umsetzung der GDI-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren DE® im Frühjahr 2012 Verantwortungsbereich des IT-Planungsrates. Die von Bund und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden Ländern gemeinsam mit ver.di geregelt istden Kommunen aufgebaute und betriebene GDI-DE® ermöglicht es Nutzern von Geodaten, mittels webbasierter Technologie systemübergreifend auf Fachdaten zuzugreifen sowie Geodaten mit standardisierten Interaktionen zu selektieren, auszuwerten und abzurufen. Er lehnt sich Mit Wirkung vom 15. Mai 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in weiten Teilen an der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft getreten (ABl. L 108/1 vom 25. April 2007), die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter von Bund und gestaltet sie verbindlichLändern in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird künftige europäische Geodateninfrastruktur stützt sich dabei auf die von den Vertragsparteien bejaht Mitgliedstaaten eingerichteten und soll durch diesen Vertrag unterstrichen betriebenen Geodateninfrastrukturen. Für die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Form der GDI-DE® sind die nachhaltigen und verbindlichen Regelungen und Mechanismen dieser Verwaltungsvereinbarung notwendig. Ihrem Entwicklungsfortschritt gemäß erfordert der Aufbau und Betrieb der GDI-DE® nationale technische Komponenten, die von den Vereinbarungspartnern gemeinsam betrieben und genutzt werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.

Appears in 1 contract

Samples: www.landtag.ltsh.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Das seit den frühen 1960er Jahren am Nonnenstieg befindliche „Institut für den Wissenschaftlichen Film – IWF“ hat im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Jahr 2010 seinen Betrieb eingestellt. Nach Aufgabe der Beschäftigten der Evang. Stadtmissionjetzigen Nutzung kann das Areal einer neuen Nutzung zugeführt werden. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, Wesentlichen soll hier Wohnungsbau entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst Flächennutzungsplan als Instrument der vorbereitenden Bauleitplanung hat die Flächen des Institutsgeländes bislang als Sonderbaufläche dargestellt; für das Institutsgelände besteht derzeit kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Durch die aktuellen Entwicklungen wird ein Planungserfordernis ausgelöst; um hier eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu gewährleisten, ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirchedie Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich. Die Evangnähere Umgebung ist weitgehend durch das Wohnen geprägt, eine wohnbauliche Entwicklung ist an diesem Standort daher die sinnvollste Entwicklungsperspektive. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetWelche ergänzenden Nutzungen hier noch zulässig sein sollen, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugenwird im weiteren Verfahren geprüft. Dies erkennen Grundsätzlich wird die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anAusweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO angestrebt. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenGrünstrukturen sind weitestgehend zu erhalten. Zwischen den Beteiligten herrscht Einvernehmen, dass aufgrund der städtebaulich und naturräumlich prägnanten Situation eine qualitätsvolle Architektur zur Anwendung kommen muss. Um dies sicherzustellen, wird diese Vereinbarung geschlossen. Ferner kommt bei der Realisierung des Vorhabens dem Aspekt des Klimaschutzes eine wesentliche Bedeutung zu. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Stadt erarbeitet derzeit einen Masterplan „100% Klimaschutz“ mit der Zielsetzung, bis zum Jahr 2050 die Treibhausgasemissionen um 95% und Frauen. Sie ersetzt den Endenergiebedarf um mindestens 50% zu reduzieren (Ratsbeschluss v. 08.04.2011), Ferner hat der Rat der Stadt Göttingen bereits am 07.05.2010 ein "Klimaschutzkonzept" beschlossen, welches die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen Anwendung entsprechender energetischer Standards bei Neubaumaßnahmen im Dienst Verantwortungsbereich der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetStadt festschreibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.nonnenstieg-buergerinitiative.de

Präambel. Künstlerische Kreativität ist ein unabdingbarer Bestandteil der gesellschaftlichen Ent- wicklung und ein wichtiger Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Evangsechs bayerischen Kunsthochschulen nehmen eine zentrale Rolle für die Ausbildung des kreativen Nachwuchses in Bayern ein. Stadtmission Um die internationale Konkurrenzfähigkeit der Kunsthochschulen zu sichern, aber auch um die besonderen Anforderungen der kommenden Jahre zu bewältigen, haben das Bayerische Xxxxxx- ministerium für Bildung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Kultus, Wissenschaft und Kunst und die Arbeitsverhält-nisse staatlichen Kunsthochschulen in Bayern das Innovationsbündnis Hochschule 2018 unterzeich- net. Das Innovationsbündnis gewährt den Kunsthochschulen die notwendige finan- zielle Planungssicherheit und dient zugleich als Rahmen für die vorliegende Zielver- einbarung zwischen der Beschäftigten Hochschule für Musik Würzburg und dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Zur Schärfung der EvangProfilbildung der Hochschule und zur Entlastung der Lehre stellt das Staatsminis- terium den Kunsthochschulen befristet für die Laufzeit dieser Zielvereinbarung je- weils eine W 2 – Stelle zur Verfügung. Stadtmission Zur finanziellen Unterfütterung der in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren den Ziel- vereinbarungen formulierten Ziele erhalten die Kunsthochschulen im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Rahmen der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichverfügbaren Haushaltsmittel jeweils pro Jahr 20.000 Euro. Die EvangMittel werden jährlich zugewiesen. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Hinzu kommen Mittel für den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetHochschulausbau mit Blick auf steigende Studierendenzahlen.

Appears in 1 contract

Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. Die EvangAm 23. Stadtmission Xxxx und ver.di gestalten 8. April 2016 haben die Gemeinderäte der Gemeinden Uetikon am See und Meilen sowie die Verwaltungsräte ihrer Versorgungsunternehmen EU, WU und EWM einen Letter of Intent unterzeichnet, wonach eine Zusammenarbeit mit diesem Vertrag dem Ziel angestrebt wird, bis Anfang 2019 (spätestens 2020) eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen, welche als Kerngeschäft die Arbeitsverhält-nisse Strom- und Wasserversorgung für beide Gemeinden wahrnimmt. Dabei wurde vorgesehen, dass die EWM zuerst durch eine Spaltung die Bereiche Strom und Wasser von den übrigen Bereichen trennen (nachfolgend „Spaltung“) und anschliessend die EU und die WU mit der Beschäftigten Rechtseinheit, welche die Bereiche Strom und Wasser der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. StadtmissionEWM umfasst, fusionieren sollen (nachfolgend „Fusion“). Im Hinblick auf die Fusion hat die Gemeinde Meilen mit Aktienkaufvertrag vom 25. November 2016 4‘900 Namenaktien der EU gekauft. Die übrigen 5‘100 Namenaktien der EU werden weiterhin von der Gemeinde Uetikon gehalten, welche auch einzige Aktionärin der WU ist. Die Gemeinde Meilen ist einzige Aktionärin der EWM. Am 1. Januar 2017 hat die EWM ebenfalls im Hinblick auf die Fusion gestützt auf den am 29. August 2013 haben 2016 abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag die EvangBetriebsführung der EU und der WU übernommen. Stadtmission Nach Rechtskraft der Spaltung sollen mit dem vorliegenden Fusionsvertrag die EU und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen WU im Rahmen einer Absorptionsfusion in die nur noch die Bereiche Strom und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichWasser umfassende EWM fusioniert werden. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied übertragenden Gesellschaften werden sodann aufgelöst und im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenHandelsregister gelöscht. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist Einzig die übernehmende Gesellschaft EWM bleibt unter dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugenneuen Namen „Infrastruktur Zürichsee AG“ (INFRA) bestehen. Dies erkennen vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und MitarbeiterParteien, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.was folgt:

Appears in 1 contract

Samples: www.meilen.ch

Präambel. Die EvangUniversität zu Köln und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen schließen auf der Grundlage des am 18. Stadtmission August 2006 geschlossenen Zukunftspaktes die folgende Ziel- und ver.di gestalten Leistungsvereinbarung für den Zeit- raum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010. § 1 Leitbild der Hochschule Die Universität zu Köln ist eine forschungsorientierte Volluniversität mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evangeinem breitem Spekt- rum wissenschaftlicher Disziplinen aus den Geistes-, Gesellschafts-, Lebens- und Naturwissen- schaften. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Forschung und Lehre auf höchstem internationalen Niveau und im Frühjahr 2012 Interesse der Ge- sellschaft sind ihre Kernaufgaben. Auf der Grundlage ihrer Fächervielfalt entwickelt die Universität zu Köln Forschungs- und 2013 Streiks Lehrschwerpunkte. Große und international sichtbare Schwerpunkte liegen gegenwärtig in den Lebenswissenschaften, im Bereich Märkte und Gesellschaften, in der Beschäftigten der EvangMedienforschung, in Phy- sik und Materialforschung und im Bereich Mensch und Umwelt. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis Die Fächervielfalt bildet das Arbeitsrecht Fundament für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie Vernetzung unterschiedlicher Disziplinen und damit für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichInterdisziplinarität. Die EvangUniversität zu Köln ist international orientiert. Stadtmission Sie verfügt über ein weltweites Netzwerk von Forschungskooperationen und ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheals Partneruniversität in einer Vielzahl wissenschaftlicher Austauschprogramme eingebunden. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetUniversität zu Köln tritt entschieden gegen Diskriminierung von Menschen auf Grund von Hautfarbe, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und FrauenGeschlecht, Herkunft, Alter, Religion oder Behinderung auf. Sie ersetzt fördert die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Gleich- stellung von Frauen und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetMännern und wirkt aktiv auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Appears in 1 contract

Samples: www.uni-koeln.de

Präambel. Mit § 16a Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 (ElWOG) besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Jeder teilnehmende Berechtigte (Netzbenutzer) behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mit seinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind. Die EvangSteigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Der direkte Anschluss der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Frühjahr 2012 Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlagen des Netzbetreibers (öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und 2013 Streiks regelt die Teilnahme des Kunden als teilnehmender Berechtigter an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne des § 16a ElWOG. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Die Abrechnung erfolgt über die Saldierung der Beschäftigten Messwerte der Evangoben angeführten Kundenanlage mit dem zugeordneten ideellen Anteil. StadtmissionDie Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Datenverarbeitung mittels Intelligenter Messgeräte Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verpflichtet den Netzbetreiber zur Erhebung), Auslesung und weiteren Verarbeitung der Viertelstundenwerte aus dem intelligenten Messgerät des teilnehmenden Berechtigten, sofern die Einspeisung bzw. der Verbrauch nicht mittels eines Lastprofilzählers ermittelt werden. Diese Verpflichtung besteht solange der teilnehmende Berechtigte an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligt ist. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist im Rahmen der Errichtung mit einem intelligenten Messgerät auszustatten, welches Energiewerte pro Viertelstunde messen und auslesen kann (Viertelstundenwerte), sofern die Einspeisung nicht mittels eines Lastprofilzählers ermittelt wird (vgl. § 16a Abs 5 Z 1 ElWOG). Die Verbrauchsanlage des teilnehmenden Berechtigten ist mit einem intelligenten Messgerät auszustatten, welches Viertelstundenwerte messen und auslesen kann, sofern der Verbrauch an einer Kundenanlage nicht mittels eines Lastprofilzählers ermittelt wird (vgl. § 16a Abs 5 Z 2 ElWOG). Der Netzbetreiber stellt weiters die verwendeten Viertelstundenwerte entsprechend der geltenden Regeln und Vorschriften zur Verfügung (vgl § 16a Abs 5 Z 3 ElWOG). Weitere Informationen für die gegenständliche Verarbeitungstätigkeit sowie für andere Verarbeitungstätigkeiten sind unter www.[Webseite des Netzbetreibers]/datenschutz abrufbar oder können an der folgenden Adresse erfragt werden: [Kontaktadresse einfügen] 3.Pflichten des teilnehmenden Berechtigten Der teilnehmende Berechtigte hat mit den übrigen Teilnehmern an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (Betreibergemeinschaft) und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, mit dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage einen Errichtungs- und/oder Betriebsvertrag iS des § 16a Abs 4 ElWOG abzuschließen, der unter anderem auch seinen ideellen Anteil an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelt. Gegenüber dem Netzbetreiber ist ein Vertreter der Betreibergemeinschaft als Ansprechpartner für den Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sowie zum Abschluss des Betreibervertrages, als auch des Netzzugangsvertrages für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage zu nennen. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Betriebes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind zwischen den teilnehmenden Berechtigten und dem Betreiber/der Betreibergemeinschaft der Erzeugungsanlage, zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers. Im August 2013 haben Falle von Änderungen (z.B. ideelle Anteile, die Evangteilnehmenden Berechtigten, der Betreiber etc.) hat der Kunde den Netzbetreiber zeitgerecht im Vorhinein zu informieren. Stadtmission 4.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit einem benannten Vertreter der teilnehmenden Berechtigten an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (Betreibergemeinschaft) oder, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, mit dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage einen Vertrag ab, im Rahmen dessen die Beteiligungsverhältnisse der teilnehmenden Berechtigten an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage dem Netzbetreiber offengelegt werden. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie auf die teilnehmenden Berechtigten über eine Saldierung der Viertelstundenwerte aufteilen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm von der Betreibergemeinschaft oder vom Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bekannt gegeben wurde. Der Netzbetreiber berechnet auf Basis der von den intelligenten Messgeräten gemessenen und ausgelesenen Viertelstundenwerten die Zuweisung der erzeugten Energie und ordnet diese den einzelnen teilnehmenden Berechtigten zu. Anschließend werden je Zählpunkt die saldierten Werte (Verbrauch minus zugewiesener Erzeugungsanteil) und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte Überschusseinspeisemenge der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnErzeugungsanlage pro Viertelstunde errechnet (vgl. Dieser Tarifvertrag § 16a Abs 5 ElWOG in Verbindung mit § 16a Abs 6 ElWOG). Für die Zuteilung der ideellen Anteile an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sowie der daraus bereitgestellten Energie wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht laut Betreibervertrag gewählte Modell (statisches Modell oder dynamisches Modell) herangezogen. Bis zur vollständigen Aktivierung der Anlage inklusive der für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt Automatisierung notwendigen Prozesse wird die Erzeugungsanlage als Volleinspeiser geführt und abgerechnet. 5.Sonstiges Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Er lehnt sich Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in weiten Teilen an Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Berechtigte kann den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Darüber hinaus gilt die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anZusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetwenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages verletzt werden insbesondere, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.wenn

Appears in 1 contract

Samples: ebutilities.at

Präambel. Die EvangBARMER GEK und die Versorgungslandschaft Rheuma GmbH haben diesen Vertrag zur Integrierten Versorgung in der Rheumatologie vom 01.05.2016 mit Wirkung zum 01.08.2015 geschlossen. Stadtmission Mit Änderungsvereinbarungen vom 01.10.2016, 01.01.2017 und ver.di gestalten 01.01.2018 wurde dieser Vertrag angepasst. Durch die zahlreichen Änderungen sowie die Umfirmierung der Versorgungslandschaft Rheuma GmbH zur BDRh Service GmbH, die Beauftragung des neuen Rechenzentrums zum 01.04.2018 und die Umbenennung der BARMER GEK in BARMER soll die jetzige Fassung zum 01.04.2018 alle bisherigen Änderungen der Änderungsvereinbarungen zusammenfassen. Die BARMER und die BSG haben sich im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V („IV“) zum Ziel gesetzt, die Versorgung von Patienten mit diesem entzündlichem Rheuma bei Vorliegen der Einschlusskriterien (Anhang 2 der Anlage 3) bzw. bei Verdacht nachhaltig zu verbessern. Entzündliches Rheuma ist der zentrale Beschwerdekomplex zahlreicher chronischer Erkrankungen mit muskuloskelettalen Beschwerden und Funktionsstörungen mit systemischer Beteiligung und gehört zu den chronischen Erkrankungen, die bei den Betroffenen zu höchster Einschränkung der Teilhabe am Leben führen und bei denen eine Heilung nahezu ausgeschlossen ist. Durch einen frühzeitigen Therapiebeginn können die Einbußen an Lebensqualität und Funktionalität vermindert werden. Obgleich die individuellen Krankheitsursachen bis heute nicht vollständig geklärt sind und die Erkrankung nicht heilbar ist, ermöglichen die heute verfügbaren Therapiestrategien eine effektive Kontrolle der Krankheitsaktivität und somit die Verhinderung der Zerstörung der Gelenke und der damit verbundenen Folgen. Zur positiven Beeinflussung des Krankheitsverlaufes sind eine möglichst frühzeitige gesicherte Diagnosestellung, eine frühzeitige Einleitung einer antirheumatischen, krankheitsmodifizierenden Therapie, eine engmaschige, konsequente Therapieüberwachung sowie eine intensive Schulung des Patienten wichtig, um eine Verlangsamung der Progression und im besten Fall eine Remission zu erreichen. Ferner ist die stadiengerechte und qualitätsgesicherte Arzneimitteltherapie, u. a. beim Einsatz biotechnologisch hergestellter Antirheumatika (Biologicals und Biosimilars), ein wichtiger Erfolgsfaktor. In dieser IV wird besonderes Gewicht auf eine fachübergreifende, ganzheitliche und qualitativ hochwertige Betreuung und Behandlung gelegt. Durch die Festlegung von Therapiezielen nach Anlage 2 („Assessment und Therapieziele Hausarzt“), wird auf einfache Art und Weise dem an der IV teilnehmenden Hausarzt eine Anleitung zur Verfügung gestellt, die neben der Berücksichtigung der Morbidität individuelle Zielwerte der Behandlung des Patienten berücksichtigt. Bei Nichterreichen der Zielwerte soll der Hausarzt auch weitere Faktoren nach Anlage 2 bei der Therapieentscheidung berücksichtigen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Versorgung und der geplanten und gezielten Überführung an entzündlichen Rheumaformen erkrankter Jugendlicher und junger Erwachsener („Heranwachsende“) von Kinder- und Jugendärzten mit der Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie zu Erwachsenenmedizinern („Transition“). Entscheidend für eine erfolgreiche Transition ist ein koordinierter, multidisziplinärer Prozess, der nicht nur die medizinischen Bedürfnisse der Heranwachsenden umfasst, sondern auch psychosoziale, schulische und berufliche Aspekte einschließt. Des Weiteren sieht der Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Verbesserung der Beschäftigten Kommunikations- und Informationswege zwischen dem Hausarzt („Hausarzt“), Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie („Rheumatologe“), Ambulanzen nach §§ 117 ff. SGB V („Ambulanzen“) und Kinder- und Jugendärzte mit der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie („Kinder- und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Jugendrheumatologen“) (gemeinsam „Ärzte“) durch qualifizierte Arztbriefe, definierte Schnittstellen und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetein durchgängiges Überweisungsmanagement vor.

Appears in 1 contract

Samples: www.bestcaresolutions.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission Im Bewusstsein Ihrer Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen auf Basis der von der UN-Konferenz für Umwelt und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Entwicklung im Frühjahr 2012 Jahre 1992 in Rio de Janeiro beschlossenen Agenda 21 bekennen sich die Vertragspartner zu dem übergeordneten Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung im ökonomischen, ökologischen wie auch sozialen Sinne. Angeregt durch die zwischen dem Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR), als repräsentativer Vertretung aller mit der Forstwirtschaft und 2013 Streiks dem Wald befassten Akteure in Deutschland, darunter 2 Millionen Waldbesitzer, und dem deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), als regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports, mit 99 selbstständigen Mitgliedsorganisationen mit rund 90.000 Sportvereinen organisiert, und Vertretung des Spitzen-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports in Deutschland, im Januar 2018 unterzeichneten Kooperationsvereinbarung „Wald.Sport.Bewegt.“ vertiefen die Vertragspartner auf Landesebene ihre Zusammenarbeit mit vorliegender Kooperationsvereinbarung „Wald und Sport“. Dem Wald kommt in Thüringen, auch als „Grünes Herz Deutschlands“ bezeichnet, eine besondere Bedeutung zu. 34 % der Beschäftigten Landesfläche ist von Wald bedeckt, davon nahezu der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission gesamte Mittelgebirgsraum, der als Wirtschafts-, Schutz- und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichErholungsraum genutzt wird. Die EvangWaldbesitzer pflegen die Wälder und erntet dabei den nachhaltig wachsenden Roh-, Bau-, und Werkstoff sowie Energieträger Holz. Stadtmission Der Cluster Forst und Holz ist Mitglied damit die viertgrößte Wirtschaftsbranche des Landes und sichert über 40.000 Arbeitsplätze, vorwiegend im Diakonischen Werk Baden strukturschwachen ländlichen Raum. Durch eine naturnahe Waldwirtschaft fördert die Forstwirtschaft die biologische Vielfalt und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenerbringt weitere wertvolle Ökosystemleistungen. Der diakonische Dienst Wald trägt darüber hinaus als Erholungsraum, aber auch als Ort der Ausübung verschiedenster Xxxxxx- wie Wintersportarten, in hohem Maße zur Lebensqualität bei. Sport ist Wesens- ein bedeutsamer gesellschaftlicher Faktor. Sport ist Xxxxxx einer systematischen Prävention, unterstützt die immer wichtiger werdenden gesundheitsbezogenen Lebensstile und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheträgt zur Lebensqualität in jedem Alter bei. Die Evangrund 3.500 Sportvereine, 46 Sportfachverbände und 23 Stadt- und Kreissportbünde unter dem Dach des Landessportbundes sind ein vitales und zeitgemäßes Sozialsystem, stellen ein breites Integrationsspektrum für alle Bevölkerungsgruppen dar und tragen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Stadtmission Der Sport in Natur und Landschaft, insbesondere im Wald, macht das enge Verhältnis zwischen Mensch und Natur deutlich. Sport im Wald ist eine der intensivsten Naturerfahrungen und daher besonders geeignet, den Schutzwert des Waldes und das Leitbild der Nachhaltigkeit gerade jungen Menschen nahezubringen. Damit kann der Sport im Wald ein wichtigen Beitrag zum Schutz des Waldes und dem Auftrag verpflich- tetVerständnis für dessen nachhaltige Pflege und Bewirtschaftung, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen aninsbesondere bei einer urban geprägten Bevölkerungsschicht sein. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenVertragspartner stellen fest, dass das Ökosystem Wald ein prägendes und unverzichtbares Element der Kulturlandschaft Thüringens sowie unserer Heimat ist, welches seitens der Bevölkerung gern als Ort der Erholung und des sportlichen Ausgleichs betreten wird. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt Vertragspartner bekräftigen die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und MitarbeiterEinsicht, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen dass sportliche Aktivitäten im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugebenWald wie z. B. Wandern, Laufen, Skilanglauf, Radfahren, Klettern oder Reiten eine wachsende Bedeutung zukommt, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Urbanisierung, Globalisierung und Digitalisierung unserer Gesellschaft. Forstwirtschaft und Sportausübung im Wald stehen in untrennbaren Zusammenhang. Die EvangKooperationspartner sind davon überzeugt, dass jegliches Handeln im hochsensiblen Ökosystem Wald nur unter Beachtung der Erhaltung der Naturausstattung geschehen kann und darf. Stadtmission Zu diesem Zweck vereinbaren die Kooperationspartner eine Zusammenarbeit speziell zur Förderung der naturgerechten Sportausübung im Wald. Die Kooperationsbeziehungen zu Sportbünden, Sportfachverbänden und Sportvereinen beruhen auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die jeweiligen Ziele und Aufgaben der Partner sind dabei zu beachten. Die Vorbild- und Multiplikatorenfunktion des Sports wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetanerkannt. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragspartner eine engere Zusammenarbeit, um….

Appears in 1 contract

Samples: www.waldsportbewegt.de

Präambel. Der Vermieter verantwortet das gemeinnützige Projekt „Nachbarschaft Samtweberei“. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission Grundzüge des Projektes sind in einem kooperativen Verhältnisgemeinsamen Handlungsprogramm „Zukunft des Samtweberviertels“ der Stadt Krefeld und der hinter dem Vermieter stehenden Montag Stiftung Urbane Räume vom Oktober 2013 festgehalten worden. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Danach machen sich die Partner gemeinsam auf den Weg, die Krefelder Südweststadt – und hier insbesondere das Viertel um die Alte Samtweberei – zu einem lebenswerten und lebendigen Stadtbaustein der Gesamtstadt zu entwickeln. Das Ziel ist, die Entwicklung des Samtweberviertels und die Investition in die Alte Samtweberei so miteinander zu verschränken, dass mittelfristig eine sozial, ökonomisch und städtebaulich heterogene, nach vielen Seiten offene Gemeinschaft entsteht, die keiner gesonderten Förderung durch die öffentliche Hand mehr bedarf. In diesem Zusammenhang wird die Immobilie „Alte Samtweberei“ entwickelt und vermietet. Der Betrieb und das Management des Hauses sollen eng mit der Nachbarschafts- und Gemeinwesenarbeit für den Stadtteil verknüpft werden. Die Nutzer der Immobilie sollen sich in die soziale und kulturelle Entwicklung ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und in das umgebende Samtweberviertel einbringen und sich für ein lebendiges Gemeinwesen engagieren. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Projekt „Halbe Miete für das Viertel“ zu. Das ehemalige Verwaltungsgebäude (nachfolgend „Pionierhaus“ genannt) der ehemaligen Samtweberei wird auf Zeit, bis zum 31.08.2020, als Bürohaus für kreative Unternehmungen sowie für soziale Initiativen wieder in Betrieb genommen. Eine umfassende Sanierung und Umnutzung oder Modernisierung des Pionierhauses Gebäudes mit Anpassung an aktuelle Standards u.a. des Schall- und Wärmeschutz erfolgt nicht, um die Mieten für die Räume möglichst niedrig zu halten. Das Nutzungskonzept bietet auf insgesamt fünf Ebenen mit ca. 1010 qm Netto-Mietfläche gewerblichen Einzelnutzern, Freiberuflern, Dienstleistern, Vereinen und Künstlern einfache Büroräume und sieht auch Raumangebote für Projekte und Studierende der Hochschule Niederrhein sowie Co-Working-Plätze vor. Zur Erreichung der im Frühjahr 2012 Handlungsprogramm festgelegten Entwicklungsziele für das Samtweberviertel werden die Räume des „Pionierhaus“ an Mieter vermietet, die sich ihrerseits verpflichten, an der Erfüllung der Entwicklungsziele für das Samtweberviertel mitzuwirken. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: Mit Abschluss dieses Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter zur Teilnahme am Projekt "Halbe Miete für das Viertel“, dessen gesonderte „Spielregeln“, die die inhaltliche Ausgestaltung, Organisation und 2013 Streiks Dokumentation des Projektes näher regeln, noch vom Vermieter in Abstimmung mit dem Vermieter aufgestellt und dann Vertragsbestandteil werden. Durch seine Teilnahme an diesem Projekt verpflichtet sich der Beschäftigten Mieter, je Quadratmeter der EvangGesamtmietfläche (siehe § 2 dieses Vertrages) jährlich eine Stunde seiner Zeit, Kompetenz, Arbeitsleistung und Know-how für Projekte und Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, die dem Gemeinwesen und der Quartiersentwicklung dienen (nachfolgenden insgesamt „Beiträge“ genannt). StadtmissionDie Beiträge können nach Zustimmung des Vermieters eingebracht werden in Projekte, die von dem Mieter selbst oder von der Plattform Samtweberviertel entwickelt und vorgeschlagen werden. Sie sollen auf einen Bedarf im Quartier reagieren, der von der von dem Vermieter oder der „Plattform Samtweberviertel“ als solcher anerkannt wird. Die Plattform Samtweberviertel befindet sich derzeit noch in ihrem Entstehungsprozess und soll aufgebaut werden, um Bewohnerinnen und Bewohner, Vertreter von Einrichtungen und der Stadt sowie Unternehmen zu ermöglichen, auf einer Ebene zusammen kommen. Der Vermieter wird den Mieter über die diesbezüglichen Entwicklungen auf Anforderung informiert halten. Beiträge können unter anderem Projekte sein, die sich mit der Geschichte des Samtweberviertels, der Bildungssituation von Kindern und Jugendlichen, der Lebenslage von alten Menschen im Samtweberviertels oder der internationalen und interkulturellen Begegnung beschäftigen. Denkbar sind auch Aktivitäten im öffentlichen Raum, Kunst- oder Kulturprojekte, die – z.B. in Kooperation mit der Fachhochschule Niederrhein, der BI Rund um St. Josef oder anderen – die Teilhabe der Bewohner des Samtweberviertels am kulturellen Leben stärken. Im August 2013 haben Jahr 2014 können 50% der Beiträge in den Betrieb des Pionierhauses selbst eingebracht werden. Ab 2015 sind mindestens 75% der Beiträge für Projekte und Aktivitäten außerhalb des Pionierhauses einzubringen. Das Stundenkontingent des Mieters beträgt unter Zugrundelegung der Mietfläche (siehe § 2 dieses Vertrages) [_] Stunden pro Jahr. Die Stunden werden mit 30,00 € zzgl. USt bewertet, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von [_] € einschließlich Umsatzsteuer pro Jahr ergibt. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Mieter dem Vermieter eine schriftliche Aufstellung der von ihm in dem vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Beiträge unter Benennung der insoweit verwandten Stunden zur Verfügung zu stellen. Über die EvangStunden wird von dem Vermieter dann jährlich gemeinsam mit der Nebenkostenabrechnung (siehe § 5 dieses Vertrages) eine Abrechnung erstellt. Stadtmission Für nicht geleistete Stunden wird im Zuge der Abrechnung eine Nachzahlung in entsprechender Höhe unter Zugrundelegung des vorgenannten Stundensatzes fällig. Mehrleistungen des Mieters im Rahmen der Beiträge, die über das von ihm geschuldete Stundenkontingent hinausgehen, erfolgen auf freiwilliger Basis und können nicht vergütet werden. Es wird auf dem Grundstück Xxxxxxxxxxxxxxx 000 im Pionierhaus überlassen: Raum Nr. …………..im EG/ 1. – 4. OG wie in der als Anlage 1 beigefügten Grundrisszeichnungen und Mietflächenübersicht des Architekturbüros Böll vom 28. Xxxx 2014 rot umrandet dargestellt (nachfolgend „Mieträume“ genannt). Die Mietfläche der Mieträume beträgt. qm. Für die gemeinschaftlich nutzbaren Räume (WC-Anlagen/ Teeküchen) wird ein Anteil von 15 % auf die Mietfläche aufgeschlagen, so dass sich eine Gesamtmietfläche von [_] qm ergibt. Die Infrastruktur des Pionierhauses (Außenanlagen und Erschließung) sowie Ausstattung der Mieträume sind dem Mieter bekannt und in der Anlage 2 zu diesem Vertrag im Einzelnen beschrieben. Der Mieter erkennt den in der Anlage 2 beschriebene Infrastruktur und Ausstattung hiermit ausdrücklich als vertragsgemäß und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen dortigen Verpflichtungen als für ihn verbindlich an. Dem Mieter ist insoweit auch bekannt und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird erkennt dies ebenfalls als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland vertragsgemäß an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter dass das Pionierhaus (i) mit einfachen Mitteln instandgesetzt und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied wieder in Betrieb genommen und (ii) dabei der bauliche Zustand und technische Standard des Pionierhauses nur wie er bis zur Stilllegung im Diakonischen Werk Baden Jahr 2009 angeboten wurde, wiederhergestellt werden kann und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst das Pionierhaus daher weder modernisiert wird noch eine Standarderhöhung und/ oder -aufwertung erfährt; das Vorstehende ist Wesens- und Lebensäußerung auch bei der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in Festlegung der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetMiete (§ 5 dieses Vertrages) gesondert berücksichtigt worden.

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag

Präambel. Die EvangNach intensiver Diskussion mit allen Beteiligten will die Klinikum Hann. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Münden GmbH (nachfolgend: Klinikum) den Krankenhausbetrieb des Nephrologischen Zentrums Niedersachsen im Frühjahr 2012 Zustand der sog. vorgezogenen Einhäusigkeit, d.h. unter Integration des bestehenden Betriebs des Krankenhau- ses Hannoversch Münden (KHM), übernehmen. Die entsprechenden Kaufverträge wurden am 30. Dezember 2015 und 2013 Streiks am 4. Januar 2016 abgeschlossen. Ziel ist, einer Mehrzahl der Mitarbeiter – vorbehaltlich einer notwendigen und tiefgreifenden Restruk- turierung – eine sichere Zukunft bieten zu können und den Betrieb des Klinikums unter einer ent- sprechenden Neuausrichtung zu betreiben. Hierzu sind sich das Klinikum und der Marburger Bund Landesverband Niedersachsen (nachfolgend: MB) darüber einig, dass zur Überwindung der wirtschaftlichen Schieflage und zur nachhaltigen Sanie- rung sowie zur weiteren Existenzsicherung des Klinikbetriebs befristet Regelungen über einen Sanie- rungsbeitrag der gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten des ärztlichen Dienstes erforderlich sind. Hierdurch werden, neben dem Fortbetrieb des Klinikbetriebs, auch die Arbeitsplätze unter Bei- behaltung der EvangTarifbindung gesichert. StadtmissionGrundlage dieses Sanierungstarifvertrages ist auch das ge- meinsame Verständnis, dass der Erwerber des Klinikums angemessene Investitionen vornimmt. Im August 2013 haben Die Parteien sind sich auch einig, dass nach erfolgreicher Restrukturierung und finanzieller Sanierung des Klinikums wieder vollumfänglich und ohne Ausnahme die Evanghausspezifischen Tarifregelungen über die Arbeitsbedingungen gelten sollen, die denen entsprechen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfah- rens für das Nephrologische Zentrums Niedersachsen gegolten haben; zusätzlich soll eine schrittwei- se Angleichung der Tabellenentgelte auf das Niveau des TV-Ärzte / VKA in seiner am 1. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnJanuar 2019 geltenden Fassung erfolgen. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied gilt im Diakonischen Werk Baden personellen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungensachlichen Geltungsbereich des zwischen den Parteien am 10. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht Xxxx 2016 abgeschlossenen Haustarifvertrages Ärztinnen und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetÄrzte des Klinikums.

Appears in 1 contract

Samples: www.marburger-bund.de

Präambel. Die EvangStadt Karlsruhe hat ihre derzeitigen und zukünftigen Aktivitäten im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs innerhalb der Gemarkung Karlsruhe auf die Karls- ruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH) übertragen. Stadtmission Im weiteren Verlauf hat die VBK die Tätigkeiten übernommen. Von der Übertragung ist die Bedienung der Stadtteile Rüppurr und ver.di gestalten Neureut ausge- nommen. Diese Stadtteile werden von der stadteigenen Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH mit ÖPNV-Leistungen versorgt. Die VBK tritt für den Vorrang und die konsequente Förderung des ÖPNV ein. Hierbei wird die Gesellschaft durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe und anderen Gebietskörperschaften die Verkehrsangebote weiterent- wickeln. Es sollen nachfrageorientierte und mit den Entwicklungszielen der Gebietskörper- schaften abgestimmte Verkehrsleistungen angeboten werden, die unter Berücksich- tigung des Umweltschutzes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den Be- dürfnissen der Bürger nach ausreichender Mobilität und angemessener Lebensqua- lität sowohl in der Stadt als auch im Xxxxxx entsprechen. Die seit vielen Jahrzehnten fast unveränderte Schieneninfrastruktur im Innenstadt- bereich muss dem starken Anstieg der zu befördernden Fahrgästen angepasst wer- den. In diesem Zusammenhang haben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karls- ruhe per Bürgerentscheid am 22. September 2002 den Auftrag zur Realisation der Kombilösung erteilt. Zur Verwirklichung der Kombilösung ergeben sich grundlegende Veränderungen bei der Verkehrsinfrastruktur. Deshalb wird der bestehende Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1997 einschließlich der Nachtragsvereinbarung vom 19.11.2001 durch die- sen Vertrag ersetzt. Der KASIG ist die Aufgabe der Umsetzung der Kombilösung übertragen worden. Die KASIG wurde zur Erbringung der Planungsleistungen und aller notwendigen Maß- nahmen für die Realisation und Durchführung der Kombilösung gegründet. In Abgrenzung zu diesem Aufgabenbereich wird die VBK für den Betrieb des Karlsru- her ÖPNV und die Instandhaltung der Gleisanlagen sowie die Planungen, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Kombilösung stehen, verantwortlich sein. In entsprechender Weise werden in diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Aufgabenbereiche der Beschäftigten der EvangKA- SIG und VBK unterschieden und gesondert behandelt. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zum Betrieb und zum Bau sowie zur Linienführung im Frühjahr 2012 gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtbahntunnels „Kaiserstraße zwischen Durlacher Tor und 2013 Streiks Mühlburger Tor einschließlich des am Marktplatz abgehenden Südabzweiges bis zur Ettlinger Straße“ gemäß Planfeststel- lungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 – nachfolgend „Stadtbahntunnel“ genannt - obliegt der Beschäftigten der EvangVBK. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Der Bau und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnLinienführung für den oben benannten Stadtbahn- tunnel ist mit Bescheid vom 12. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für Dezember 2008 auf die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugenKASIG übertragen worden. Dies erkennen vorausgeschickt wird unter Bezugnahme auf § 31 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg auf der Grundlage der bisher zwischen der Stadt und den Verkehrsbetrieben gültigen Kostenverteilungsvereinba- rungen folgender Vertrag über die Vertragspartnerinnen gleichermaßen angegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Schienenbahnen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe ergeben, geschlossen. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Für den Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt sind die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetBegriffsbestimmungen nach PBefG maßgebend (Anlage 1).

Appears in 1 contract

Samples: web1.karlsruhe.de

Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung ihres Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Evang. Stadtmission Zielsetzungen und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren deren Priorisierungen finden sich im Frühjahr 2012 jeweils aktuellsten Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Holzproduktion im Rahmen der Waldpflege erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und 2013 Streiks das Vermögen der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Körperschaft wirtschaftlich und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten Zwecke der Diakonie Baden gemeinsam Gemeinde zu verwalten (GO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit ver.di geregelt istder Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Karlsruhe zu erhalten und zu fördern. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien Mit Beschluss des Kreistages vom 09. Mai 2019 hat der Diakonie Deutschland anKreistag zugestimmt, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter Städte und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Gemeinden eine Holzverkaufsstelle im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenLandkreis Karlsruhe einzurichten, die dies wünschen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenVor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende delegierende öffentlich- rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche1 S. 1 1. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Alt GKZ:

Appears in 1 contract

Samples: www.landkreis-karlsruhe.de

Präambel. Die EvangÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vertragsärzten und -psychotherapeuten des Landkreises Reutlingen. Stadtmission Ziel der Gesellschaft ist die Entwicklung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Umsetzung eines fachübergreifenden Konzepts kollegialer Zusammenarbeit. Nahziel ist die Arbeitsverhält-nisse Verbesserung der Beschäftigten kollegialen Zusammenarbeit, die Entwicklung und Verbesserung von Qualitätsstandards, die Stärkung der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Ertragskraft der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission beteiligten Gesellschafter und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte Sicherung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichmittelständisch geprägten Versorgungsstrukturen. Die Evang. Stadtmission Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheein Qualitätsverbund. Die Evangpolitische Entwicklung hin zu Modellprojekten von HMOs (Health Maintenance Organisations) und Einkaufsmodellen macht es unumgänglich, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bedarf ärztliche und psychotherapeutische Kooperationsstrukturen anbieten zu können. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetSoweit die gesetzliche Möglichkeit eines direkten Abschlusses von Verträgen zur vertragsärztlichen Versorgung bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung zwischen ambulanten Leistungserbringern bzw. Gruppen von Leistungserbringern und Kostenträgern, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen besteht, kann die Vertragspartnerinnen gleichermaßen anÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR aufgrund entsprechender Entscheidung der Gesellschafterversammlung dieses Recht für ihre Mitglieder wahrnehmen. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffenÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR und die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg sollen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR unterstützt uneingeschränkt die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, soweit diese die Vertragshoheit für alle Vertragsärzte und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben-psychotherapeuten ihres Bezirkes ausüben kann. Die EvangGbR entsteht mit Abgabe der Aufnahmeanträge am 17. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet05. 2000.

Appears in 1 contract

Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Vertragspartner:innen eint das gemeinsame Ziel, im Frühjahr 2012 Rahmen einer „Jugendberufsagentur“ junge Menschen unter 25 Jahren mit Wohnsitz im Land Bremen zu einem Berufsabschluss zu führen. Bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Berufsbildung und 2013 Streiks zur sozialen und beruflichen Integration junger Menschen werden die Vertragspartner:innen deshalb ihre Tätigkeiten ge- meinsam planen und beraten, um zu abgestimmten Entscheidungen zu kommen. Die Jugendberufsagentur wird insofern Ort eines gebündelten Leistungsangebots sowie Sys- tem einer engen Leistungsabstimmung sein. Sie steht für eine neue Form der Beschäftigten Zusammenar- beit: Das Hinausdenken über Zuständigkeiten und Abgrenzungen wird durch die Wahrneh- mung einer gemeinsamen Verantwortung weiterhin gefördert. Dies beinhaltet, dass alle Part- ner:innen ihre Zusammenarbeit mit dem Bestreben einer sanktionsfreien Beratung und Unter- stützung gestalten. Dies gilt auf der Evangkommunalen und der Landesebene. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt Alle Partner:innen sehen sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anVerpflichtung, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter diskriminierungsfrei zu arbeiten und gestaltet sie verbindlichsich gegen Diskriminierung in jeglicher Form einzusetzen. Die Evang. Stadtmission Gleichstellung aller Geschlechter ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden als durchgängiges Prinzip zu verfolgen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kircheregelmä- ßig zu überprüfen. Die EvangPartner:innen arbeiten gendersensibel und diversitätsorientiert. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetXxx xxx Xxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx werden drei Standorte für Jugendberufsagen- turen unterhalten, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die zwei in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und MitarbeiterStadtgemeinde Bremen, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller einer in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetStadtgemeinde Bremer- haven.

Appears in 1 contract

Samples: www.wirtschaft.bremen.de

Präambel. Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz sind Orte der Erziehung, frühen Bildung und Betreuung. Nach § 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) sollen diese allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten sowie die Eltern unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die Evangfachliche Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder ist geprägt von Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Wertschätzung gegenüber allen Kindern und ihren Eltern, einer offenen Kommunikation und einem vertrauensvollen Miteinander. Stadtmission Die Orientierung am Kindswohl, dem Schutz des Kindes und ver.di gestalten mit diesem Vertrag den Kinderrechten ist dabei immer handlungsleitend. Die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz greifen die Arbeitsverhält-nisse Komplexität und das Zusammenspiel von kind- und eltern- bzw. familienbezogener Arbeit und einem daran orientierten fachlichen Personalkonzept auf und stellen eine Orientierungs- und Reflexionshilfe für die Arbeit der Beschäftigten der Evangpädagogischen Fachkräfte dar, auf deren Grundlage das jeweilige einrichtungs- und trägerspezifische Konzept erstellt und umgesetzt wird. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Der erstmals im Frühjahr 2012 April 1973 getroffenen Vereinbarung zwischen der Landesregierung und 2013 Streiks der Beschäftigten Liga der Evang. Stadtmission. Ifreien Wohlfahrtsverbände über den Einsatz von pädagogischem Personal in Kindertagestätten traten nach der Novellierung im August 2013 haben April 1999 die Evang. Stadtmission kommunalen Spitzenverbände bei, inzwischen auch die Evangelische und die Gewerkschaft ver.di beschlossenKatholische Kirche. Dadurch ist gewährleistet, Arbeitsbedingungen dass in allen Tageseinrichtungen für Kinder ein hoher fachlicher Standard möglich ist. Mit dem KiTaG treten zum 1. Juli 2021 die neuen Regelungen zur platzbezogenen Personalbemessung sowie zum Sozialraumbudget in Kraft. Aus diesem Grund wird eine Neuorientierung der Fachkräftevereinbarung notwendig, die u.a. den Gedanken des multiprofessionellen Teams in Kindertagestätten aufgreift1. Die Überarbeitung erfolgte gemeinsam mit den Kooperationspartnerinnen und Entgelte -partnern und unter Berücksichtigung der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Trägerautonomie. Die Ausbildungsstätten und Berufsverbände wurden eingebunden. Die Unterzeichnenden sind sich einig, dass die Umsetzung dieser Fachkräftevereinbarung zu regelnden geltenden Bedingungen des KiTaG sowie der dazugehörigen Rechtsverordnungen erfolgen soll. Dieser Tarifvertrag wird Anspruch aller Beteiligten ist die Sicherung der Qualität in rheinland-pfälzischen Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Vereinbarung führt zu einer hohen Verbindlichkeit darüber, welche Berufs- abschlüsse die Voraussetzungen i. S. d. § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen können. Für das Landesjugendamt als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht zuständige Fachbehörde ist sie ein wichtiges Instrument für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an Prüfung, ob die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie Voraussetzungen für die Evangfachliche Eignung der in den Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Personen erfüllt sind. Stadtmission weiter Denn die fachliche Eignung des Personals ist eine der Grundvoraussetzungen des § 45 SGB 1 siehe u.a. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Implementierung und gestaltet sie verbindlichAusgestaltung multiprofessioneller Teams und multiprofessionellen Arbeitens in Kindertageseinrichtungen (vgl. xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxx.xx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx/0000/xx-00-00- multiprofessionelle-teams.pdf [14.10.2019]) VIII, damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden und die Trias von Erziehung, Bildung und Betreuung gut gelingen kann. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung Verantwortung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in Umsetzung liegt beim Xxxxxx auf Grundlage der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichneteinrichtungsspezifischen Konzeption2.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung

Präambel. Wir, die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens „Wandsbek für gute Integration“, die Bürgerinitiative „GEMEINSAM in POPPENBÜTTEL e.V.“ sowie der Hamburger Senat, das Bezirksamt Wandsbek und die Koalitionsfraktionen in der Bezirksversammlung Wandsbek und in der Hamburgischen Bürgerschaft nehmen eine verantwortungsvolle Rolle in Bezug auf die nach Hamburg geflüchteten Menschen ein und verständigen uns – aufbauend auf bisherigen Beschlüssen von Senat, Fachbehörden, Bezirksamt und Bezirksversammlung und unter grundsätzlicher Wahrung der Rechte und Zuständigkeiten von Senat, Bürgerschaft und Bezirksversammlung – auf nachfolgenden Bürgervertrag. Die EvangBezirksversammlung Wandsbek hat mit ihren Beschlüssen vom 07.12.2015, 17.12.2015 und 25.02.2016 (Drs. Stadtmission 20-2096, 20-2133, 20-2452) auf Antrag der Koalition aus SPD und ver.di gestalten Grünen bereits wichtige Weichenstellungen für die Flüchtlingsunterkünfte in Poppenbüttel und im Bezirk Wandsbek vorgenommen, an die mit diesem Bürgervertrag angeknüpft wird. Integration eines jeden Menschen in eine neue Heimat beginnt mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts an einen neuen Wohnort, somit beim Thema „Wohnen“ und dem direkten Kontakt zur unmittelbaren Nachbarschaft. Daher ist der schnelle Weg von öffentlich-rechtlicher „Unterbringung“ in einer überschaubaren Größe hin zum eigenverantwortlichen „Wohnen“ in einer integrationsoffenen Nachbarschaft, neben dem zivilgesellschaftlichen Engagement vor Ort, ein grundlegender Faktor für erfolgreiche Integration. Dies bestätigen wissenschaftliche Studien und insbesondere die bisherigen Praxiserfahrungen der Kommunen in Deutschland. Dabei sind die Bedürfnisse der Flüchtlinge sowie der Bevölkerung vor Ort gleichwertig zu berücksichtigen, um dauerhaft gute Nachbarschaften entstehen zu lassen. Die Vertrauensleute haben mit der Anmeldung des Bürgerbegehrens ihren Forderungen nach einer Durchsetzung der Ziele der Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“ auch für den Bezirk Wandsbek Nachdruck verliehen. Mit diesem Bürgervertrag soll ein Kompromiss der widerstreitenden Interessen versucht werden. Gültigkeit erreicht dieser Vertrag erst durch Aufnahme in den landesweiten Kompromiss mit der Volksinitiative und einen entsprechenden Beschluss der Bürgerschaft. Die Freie und Hansestadt Hamburg, der Senat und das Bezirksamt erkennen den Integrationswillen der Menschen in Poppenbüttel ausdrücklich an und begrüßen es, dass in dem Stadtteil bei allen Vorbehalten und Kritik gegenüber den bisherigen Planungen und dem Verfahren für eine Unterbringung von Flüchtlingen am Poppenbütteler Berg, eine große Bereitschaft und ein hohes Engagement für die ArbeitsverhältAufnahme von geflüchteten Menschen besteht und sich Poppenbüttel am Solidarprinzip bei der Bewältigung von großen Herausforderungen beteiligt. Gemeinsam auch mit „Poppenbüttel Hilft e.V.“ wollen Stadtteil, Bürgerinitiativen, Senat und Bezirksamt Wandsbek ein beispielhaftes und erfolgsorientiertes Integrationsprojekt in Poppenbüttel beginnen. Unser vorrangiges Ziel ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Integration der nach Hamburg geflüchteten Menschen auch in Poppenbüttel zum Erfolg geführt wird. Schritt für Schritt sollen die Flüchtlinge mit längerfristiger Bleibeperspektive in normalen Wohnraum integriert werden. Die öffentlich-nisse rechtliche Folgeunterbringung in fester Wohnbebauung am Poppenbütteler Berg ist daher nur als zeitlich begrenzter Zwischenschritt anzusehen und unter Maßgabe der Beschäftigten Verfügbarkeit von Wohnraum, der Evang. Stadtmission geplanten Wohnungsbauprojekte und des Unterbringungsbedarfs in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Folgeunterkünften in ganz Hamburg gemäß den im Frühjahr 2012 Weiteren festgeschriebenen Fristen zu reduzieren und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evangaufzulösen. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossenBeide Seiten sind sich einig, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt dass eine erfolgreiche Integration – ohne Bildung von Parallelgesellschaften – nur durch eine ausreichende Durchmischung in bestehenden Nachbarschaften möglich ist. Er lehnt Des Weiteren sprechen sich in weiten Teilen alle an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer Beteiligten ausdrücklich für eine faire Verteilung aller Flüchtlinge über das gesamte Hamburger Stadtgebiet aus, um die derzeitigen und Frauen. Sie ersetzt die in zukünftigen Herausforderungen der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Flüchtlingsunterbringung und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen der Integration bewältigen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetkönnen.

Appears in 1 contract

Samples: Bürgervertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Seit Abschluss der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Zielvereinbarung zum „Innovationsbündnis Hochschule 2013“ im Frühjahr 2012 Jahr 2008 hat die Hochschule Deggendorf ihren Erfolgskurs konsequent fortge- setzt. Die bisher gesetzten Ziele wurden vollständig erfüllt, größtenteils sogar überer- füllt; insbesondere erreichte die Hochschule Deggendorf bei der Aufnahme zusätzli- cher Studierender eine Erfüllungsquote von 221 % - das ist die höchste Quote aller Hochschulen und 2013 Streiks Universitäten in Bayern. Der bisherige Höhepunkt der Beschäftigten der Evang. StadtmissionHochschul- entwicklung war die Ernennung zur Technischen Hochschule durch den Bayeri- schen Ministerrat im Xxxx 2013. Im August 2013 haben Zuge der Weiterführung des Innovationsbündnisses Hochschule für die EvangJahre 2014 bis 2018 stellt sich die Technische Hochschule Deggendorf auch in der Zukunft den anstehenden Herausforderungen erfolgreich. Stadtmission Hierzu zählen insbesondere • die Gewährleistung attraktiver Studienbedingungen für eine weiterhin steigen- de Zahl von Studierenden, • und die Gewerkschaft ver.di beschlossenSicherung der qualitativen Leistungsfähigkeit der Hochschulen im na- tionalen wie internationalen Wettbewerb. Aktuell (Stand WS 2012/13) studieren an der Hochschule 4.770 Studierende in 18 Bachelor-, Arbeitsbedingungen sieben Master- sowie acht MBA-bzw. Weiterbildungsmasterprogrammen. Mit 63 % ist Deggendorf bayernweit führend beim Anteil der Studierenden in techni- schen Fächern. Das Lehrangebot wurde seit Abschluss der letzten Zielvereinbarung durch weitere innovative Studiengänge ausgebaut, die eine maßgeschneiderte und Entgelte praxisorientierte Ausbildung garantieren. Speziell im Bereich der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnberufsbegleitenden bzw. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht Teilzeitstudien sind neue Bachelor-Angebote dazu gekommen: Betriebliches Management, Pflegepädagogik, Mobilitätsmanagement, Technologiemanagement. Der Masterbereich wurde erweitert durch die Studiengänge Risiko- und Compliance Management sowie Automotive Electronics. Im WS 2013/14 startete der neue grund- ständige Bachelorstudiengang Angewandte Volkswirtschaftslehre. Einen besonderen Schwerpunkt setzt die Hochschule in der Lehre durch spezielle Förderkurse in den Grundlagenfächern (z.B. in Mathematik, Mechanik, Physik), um Differenzen aufgrund der unterschiedlichen Vorbildung von Studienanfängern auszugleichen. Diese Maß- nahmen werden im Projekt „DegTrepE“ im Rahmen des Bund-Länderprogrammes für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre gefördert. Zahlrei- che Hochschulrankings haben der Hochschule erneut einen Spitzenplatz in der Lehre bescheinigt: ⏺ CHE-Ranking 2009-2013: herausragende Ergebnisse in der Spitzengruppe in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Betriebswirtschaft, Elektro- und In- formationstechnik, Maschinenbau und Medientechnik, ⏺ HIS Studienqualitätsmonitor 2009-2012: Überagende Ergebnisse in den Be- reichen Betreuung, Lehrangebot, Studienverlauf, Ausstattung, Beratungsleis- tung und Gesamtzufriedenheit in allen Studiengängen. ⏺ Universum Studentenstudie 2011: Unter den Top 5 Hochschulen mit den zu- friedensten Studierenden in den Bereichen Wirtschaftswissenschaften und IT. Der Bereich Forschung wurde durch die Hochschule ebenfalls weiter vorangetrie- ben. Die Forschungsaktivitäten konzentrieren sich auf: ⏺ Optical Engineering: Fertigung und Anwendung modernster optischer und op- toelektronischer Komponenten, ⏺ Qualitätssicherung mikroelektronischer Systeme und Oberflächenanalysen, ⏺ Innovative Kommunikationssysteme/Eingebettete Systeme. ⏺ e-Learning / e-Business, ⏺ Personal- und Organisationsentwicklung, ⏺ Gründungsforschung und –unterstützung, Unternehmensgründung, Entrepre- neurship, ⏺ Werkstoffe und neue Materialien. Drei Forschungsgruppen der Hochschule erfüllen die Regeln der HRK für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istAuf- nahme in die Forschungslandkarte: ⏺ Optical Engineering (bereits an HRK gemeldet), • Cyber Physical Systems (von HRK in die Forschungslandkarte aufgenom- men), ⏺ Mikro- und Nanoanalytik (bereits an HRK gemeldet). Er lehnt sich in weiten Teilen an Weitere erfüllen die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anhochschulinternen Kriterien als Forschungsgruppe: Computerto- mographie, entwickelt sie für Gesundheit und Mechatronik. Ein besonderer Forschungsschwerpunkt ist die EvangComputertomographie als zerstörungsfreie Messtechnik. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Im Jahr 2013 wurde ein CT-Metrology Center im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenRahmen eines Fraunhofer Anwendungszentrums zu- sammen mit dem Fraunhofer Entwicklungszentrum für Röntgentechnik an der Hoch- schule Deggendorf eröffnet. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst Seit 2010 ist Wesens- und Lebensäußerung die Hochschule Vollmitglied der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen„European University Association – EUA“. Sie ersetzt die verfügt mittlerweile über Technologietransferzentren und spezialisierte Campi in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin Teisnach, Freyung, Cham, Spiegelau, Grafenau, Mariakirchen, Bad Kötz- ting und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller (ab 2015) in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetWeißenburg.

Appears in 1 contract

Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Kooperation im Frühjahr 2012 Rahmen des Geonetzwerks metropoleruhr dient dem Zweck, Geodaten mit regionaler Bedeutung zu erschließen, gemeinsam bereitzustellen und 2013 Streiks für interne und öffentliche Anwendungen nutzbar zu machen. Das Geonetzwerk metropoleruhr möchte eine regionale Sichtweise insbesondere in Bezug auf Geodaten fördern und dazu kommunale Geodaten als Informationsgrundlage einbezie- hen. Das Geonetzwerk kann dadurch auch kommunale Aufgaben mit Raumbezug im Be- reich der Beschäftigten Informations- und Datenbereitstellungspflichten, beispielsweise in den Gebieten Umwelt, Planung, Tourismus oder Wirtschaft unterstützen. Kommunen und Kreise im Ver- bandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr (RVR) sollen Unterstützung u. a. bei der Evang. Stadtmission. IErfüllung gesetzlicher Aufgaben im August 2013 haben die Evang. Stadtmission Rahmen von nationaler und die Gewerkschaft ver.di beschlosseninternationaler GDI-Projekte (z. B. INSPIRE1, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anGeodatenzugangsgesetz NW, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichNDGB Deutschland2) erhalten. Die Evanggesetzlichen Aufgaben des RVR andererseits werden durch die Bereitstellung der notwendigen Basis an Geodaten durch Kommunen und Kreise unterstützt. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden Das Geonetzwerk metropoleruhr setzt sich zum Ziel, Synergien durch die Nutzung dezentral vorhandener Fachkompetenzen und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht technischer Ressourcen zu entfalten und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- auf der Basis moderner, standardisierter Internet-Dienste sowie dezentraler Datenhaltung Doppelarbeit zu vermeiden und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheKosten zu minimieren. Die EvangZuständigkeiten über die Daten verbleiben bei den Stellen, an denen sie originär entstehen und aktuell geführt werden, um eine hohe Daten- qualität und schnelle Aktualisierungsprozesse zu gewährleisten. Stadtmission Durch das Geonetzwerk metropoleruhr wird zur kundenorientierten Präsentation und Bereit- stellung kommunaler Geodaten mit regionaler Bedeutung für Bürger, Wirtschaft und Verwal- tung ein gemeinsames Geoportal aufgebaut. Gegenstand der Vereinbarung ist die Gründung einer Kooperation mit dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi Namen „Geo- netzwerk metropoleRuhr“ in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen Form einer Arbeitsgemeinschaft nach § 2 des Gesetzes über die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW)

Appears in 1 contract

Samples: www.geonetzwerk.ruhr

Präambel. Die Evang. Stadtmission Stationäre Altenpflege in den Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt Jugend- und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse Sozi- aldienste gemeinnützige GmbH bietet unter Beachtung der Beschäftigten Würde der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Senioren ei- nen Schutz ihrer Interessen und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. StadtmissionBedürfnisse vor Beeinträchtigungen. Im August 2013 haben Mittelpunkt steht die Evangprofessionelle Aktivierung, um das selbständige Leben im Alter so weit und so lange wie möglich zu fördern, zu erhalten, sowie gezielte Hilfe dazu anzubieten. Stadtmission Jeder Bewohner einer stationären Altenpflegeeinrichtung hat entsprechend der indi- viduellen Pflegebedürftigkeit das gleiche Recht auf qualifizierte und aktivierende Pflege und Betreuung, unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Ge- schlecht, sozialer Stellung sowie religiöser und politischer Überzeugung. Ziel des Vertrages ist es, den Bewohner in die Einrichtung aufzunehmen und ihm dort unter Wahrung seiner Menschenwürde Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung individu- eller Fähigkeiten zu gewähren. Die Einrichtung und der Bewohner werden sich auf der Grundlage der Partnerschaft um ein gutes Zusammenleben aller Heimbewohner im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme und friedlicher Nachbarschaft bemühen. Die Einrichtung wird im Rahmen des Heimgesetzes und seiner Rechtsverordnungen sowie der gesetzlichen Pflegeversicherung die Bewohner in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten beraten und betreuen und sie unter Wahrung ihrer Selb- ständigkeit und Achtung ihrer Persönlichkeit versorgen und pflegen. Der Bewohner wird die Bemühungen des Trägers so gut wie möglich unterstützen. Die dem Bewohner ausgehändigte Vorab Information nach § 3 WBVG und die Gewerkschaft ver.di beschlossenjeweils geltenden Regelungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI sind Gegenstand dieses Vertrages. Letztere können in der Einrichtung eingesehen wer- den. Die Einrichtung bietet dem Bewohner ein im Rahmen der jeweiligen pflegerischen Notwendigkeit individuell gestaltbares Zimmer. Eine persönliche Ausstattung mit pri- vaten Kleinmöbeln und Gegenständen ist erwünscht. Die Instandhaltung der einge- brachten Gegenstände geht zu Lasten des Bewohners. Die Einrichtung verpflichtet sich, Arbeitsbedingungen die Privatsphäre des Bewohners in seinem Zimmer zu gewährleisten. Der Bewohner erhält das Zimmer Nr. im Wohnbereich als Einzelzimmer mit Dusche und Entgelte Toilette Einzelzimmer mit gemeinsamer Nutzung von Dusche und Toilette mit dem Bewohner eines benachbarten Einzelzimmers Doppelzimmer mit Dusche und Toilette zur Nutzung bzw. Mitnutzung. Das Zimmer hat folgende Ausstattung: - Telefonanschluss - Notrufanlage - Beleuchtung - Tisch - Stuhl - Pflegebett - Kleiderschrank - Wertfach - Nachttisch - Rundfunk- und Fernsehkabelanschluss - Gardinen - Vorhänge Sonstiges (bitte beschreiben): Die Schlüsselaushändigung erfolgt gegen Unterschrift. Bei Schlüsselverlust beschafft die Einrichtung auf Kosten des Bewohners Ersatz. Die Einrichtung verfügt über einen Notfallschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu können. Durch den Bewoh- ner dürfen aus Sicherheitsgründen keine anderen Schlösser angebracht werden. Die Beauftragten der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Einrichtung können das Zimmer nach Ankündigung zu regelnange- messener Tageszeit betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint. Dieser Tarifvertrag Die Beauftragten der Einrichtung sind berechtigt, in Not- fallsituationen die Räume ohne vorherige Ankündigung zu betreten. Sämtliche eingebrachten Geräte müssen jederzeit den sicherheitstechnischen Best- immungen entsprechen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu Lasten des Be- wohners einmal jährlich geprüft werden, erstmalig bei Heimeinzug. In den Zimmern ist der Anschluss eines Rundfunk- und eines Fernsehgerätes mög- lich. Der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) ist von dem Bewohner zu tragen. Gebüh- ren für Kabel-/Satellitenfernsehen sind im Entgelt enthalten. Ein Telefonanschluss ist im Zimmer vorhanden. Sämtliche Kosten und Gebühren sind von dem Bewohner zu tragen. Die Abrechnung erfolgt durch die Telefongesellschaft direkt mit dem Bewohner. Die Einrichtung bietet dem Bewohner Räumlichkeiten zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses. Die Nutzung dieser Räume, Einrichtungen und Anlagen ist im Entgelt enthalten. Der Bewohner hat das Recht, Gemeinschaftsräume auch für private Zwecke zu nutzen. Die Raumüberlassung ist kostenfrei, bedarf je- doch der vorherigen Abstimmung mit der Einrichtung. Der Bewohner wird als Übergangsregelung verstanden bis gebeten, mit anderen Bewohnern der Einrichtung eine friedliche Gemeinschaft zu bilden und gegenseitige Rücksicht zu üben. Nachbarschaftliche Hil- feleistung ist erwünscht. Umzüge innerhalb des Hauses sind grundsätzlich möglich. Ein Umzug in ein anderes Zimmer innerhalb des Hauses erfolgt nur aus wichtigem Grund. Einen wichtigen Grund stellt beispielsweise ein Problem des Zusammenlebens (z. B. im Doppelzim- mer) oder auch wesentliche Veränderungen in der Pflegebedürftigkeit dar. Ein wich- tiger Grund für einen Umzug ist auch dann gegeben, wenn Umbaumaßnahmen oder Änderungen an der Einrichtungskonzeption erforderlich werden oder wenn ein Ehe- partner eines gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebrachten Ehepaares ver- stirbt. Die Haltung von Kleintieren ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung der Einrichtungsleitung. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn andere Bewohner durch das Arbeitsrecht Tier gestört oder beeinträchtigt werden oder der Bewohner dessen Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen kann. Die Verpflegung besteht täglich aus 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendes- sen) und erfolgt nach Maßgabe des Speiseplanes. Bei Bedarf erhält der Bewohner Schon- oder Diätkost sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Zwischen- mahlzeiten. Des Weiteren werden Obst und Zwischenmahlzeiten wie z. B. Nachmit- tagskaffee oder Nachtmahlzeiten angeboten. Im Entgelt sind folgende Getränke zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs enthalten: Kaffee, Milch, Mineralwasser, Tee, Apfel- und Orangensaft. Die Mahlzeiten werden grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Räumen serviert. Bei Krankheit oder pflegerischer Notwendigkeit können die Mahlzeiten im Bewohner- zimmer ohne zusätzliche Berechnung serviert werden. Es erfolgt eine regelmäßige Unterhalts- und Sichtreinigung der Privat- und Gemein- schaftsräume. Der Umfang und die Häufigkeit der Zimmerreinigung sind dem Leis- tungsverzeichnis zu entnehmen. Die Einrichtung überlässt dem Bewohner Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher und Waschlappen ohne zusätzliche Berechnung. Der Wäscheservice umfasst das maschinelle Waschen, Trocknen und Bügeln der von der Einrichtung gestellten Wäsche sowie der persönlichen Leibwäsche, der Oberbe- kleidung und der Flachwäsche der Bewohner. Voraussetzung für das maschinelle Waschen, Trocknen und Bügeln ist die Eignung der Wäsche sowie die vorgeschrie- bene Kennzeichnung gemäß den Vorgaben der Wäscherei. Weiteres ist dem Leis- tungsverzeichnis zu entnehmen. Die Pflege– und Betreuungsleistungen werden entsprechend dem Gesundheitszu- stand des Bewohners nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch- pflegerischer Erkenntnisse nach dem SGB XI (Pflegeklasse / Stufe) und entsprechend dem Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeit- /Verhinderungspflege und vollstationären Pflege und den nach § 84 Abs. 4 SGB XI vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen erbracht. Der Rahmenvertrag ist in der Einrichtung einseh- bar. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung ist die Eingruppie- rung in eine der Pflegestufen durch die Pflegekassen gem. SGB XI notwendig. Der Bewohner verpflichtet sich, einen Antrag auf Eingruppierung bei seiner Pflegekasse zu stellen. Der Bewohner kann die Einrichtung mit der Beantragung beauftragen. Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse entsprechend den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Liegt der Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe 1 ist das Entgelt nach gemäß SGB XII vereinbarten Pflegestufe O bzw. G zu berechnen. Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Ziel der Pflege und Betreuung ist es, dem Bewohner Hilfe zur Erhaltung und Erlan- gung höchstmöglicher Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu geben. Dabei sind seine persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten zu respektieren. Die Pflege ver- folgt das Ziel, Folgen von Pflegebedürftigkeit zu mindern sowie einer Verschlimme- rung von Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Zu den Leistungen gehören: ▪ Hilfen bei der Körperpflege ▪ Hilfen bei der Ernährung ▪ Hilfen bei der Mobilität ▪ Soziale Betreuung Die Pflegeplanung, die Pflegeleistungen und andere Leistungen werden dokumen- tiert. Die Pflegedokumentation kann von dem Bewohner oder von einer von ihm be- nannten Person eingesehen werden. Die Pflegeplanung wird unter Beteiligung des Bewohners oder einer anderen Person seines Vertrauens erstellt. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, das Prinzip der Freiwilligkeit von Pflegeleistungen seitens des Bewohners zu achten. Eine Einschränkung der Selbstbestimmung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zulässig. Bei den Leistungen der Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrich- tungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veran- lassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Leistungen der Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, ▪ dass sie von dem behandelnden Arzt veranlasst und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet werden; ▪ dass die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erfor- derlich ist; ▪ dass für die Beschäftigten Durchführung der Diakonie Baden gemeinsam speziellen Pflege entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, deren Befähigung ärztlicherseits geprüft wurde, zur Verfügung stehen; ▪ dass dem Mitarbeiter im Einzelfall kein Weigerungsrecht zusteht; ▪ dass der Bewohner mit ver.di geregelt der Durchführung der ärztlichen Maßnahme durch die Mitarbeiter einverstanden ist und ▪ dass der Bewohner in die ärztlichen Heilbehandlungsmaßnahmen eingewilligt hat. Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung nicht erbracht. Auf Wunsch vermit- telt die Einrichtung dem Bewohner ärztliche Hilfe. Jeder Bewohner hat das Recht den Arzt frei zu wählen. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Arzt im Bedarfsfall in die Einrichtung kommt. Der Bewohner teilt den Namen und die Adresse seines Arztes der Einrichtung mit. Für therapeutische Leistungen (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie) gilt § 5.3 Abs. 1 entsprechend. Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Zusatzleistun- gen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerische und betreuende Leistungen gem. § 88 SGB XI vereinbaren. Eine Erhöhung der Entgelte für die Zusatzleistungen ist nur zulässig, sofern die Lan- desverbände der Pflegekassen und der überörtliche Xxxxxx der Sozialhilfe (vorher schriftlich) unterrichtet wurden. Der Bewohner kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei einer Erhöhung des vereinbarten Entgeltes ist eine Kün- digung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Hierbei hat der Bewohner der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung be- reits entstandene Aufwendungen zu erstatten. Die Einrichtung kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Leistungsentgelte sind aufgrund der Regelung des Pflegeversicherungsgesetzes leistungsgerecht zu gestalten. Sie richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarun- gen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekas- se, Sozialhilfeträger) nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII vereinbart und ausgehandelt worden sind. Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind nach dem Gesetz dem Bewohner gesondert in Rechnung zu stellen, soweit eine Deckung nicht oder zeitweise nicht durch eine öffentliche Förderung gegeben ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie Die Entgelte für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werdenLeistungen sind für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheBewohner bzw. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- teteine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die Entgelt- vereinbarung in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetjeweils gültigen Fassung einzusehen.

Appears in 1 contract

Samples: Heimvertrag

Präambel. Die Evang. Stadtmission HEAG mobilo betreibt als kommunales Nahverkehrsunternehmen den öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Bahnen, On-Demand-Angebot HeinerLiner) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Landkreis Darmstadt Dieburg. Zusammen mit der Stadt Darmstadt und 2013 Streiks dem Landkreis Darmstadt-Dieburg (über die Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, DADINA) plant die HEAG mobilo eine Kampagne zur Mobilitätswende in Darmstadt und der Beschäftigten Region. Die Kampagne hat eine Laufzeit von drei Jahren und soll im Januar 2022 beginnen. Die Stadt Darmstadt und der EvangLandkreis Darmstadt-Dieburg sind nach wie vor Zuzugsgebiet, d.h. Stadtmissiondie Einwohnerzahlen steigen seit Jahren. Im August 2013 Damit verbunden sind ein Mehrbedarf an Mobilität und ein Anstieg der Pendlerströme. Vor allem aufgrund des motorisierten Individualverkehrs gehört Darmstadt zu den am stärksten mit Stickoxiden belasteten Kommunen Hessens. Die durchzuführende Kampagne soll daher dazu anregen, das Image des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr, ÖPNV) allgemein zu verbessern und den mehr als 100.000 Auto-Pendler*innen in Stadt und Landkreis Alternativen zum eigenen Pkw aufzeigen. Dabei sollen die rationalen Vorteile (keine Parkplatzsuche, Zeitgewinn während des Reisens, Umweltverträglichkeit) auf emotionale Weise und mittels eines positiven Lebensgefühls vermittelt werden. Ziel ist es, neue Nutzergruppen für den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den Umweltverbund (Rad- und Fußverkehr, ÖPNV) zu gewinnen und so den Modal Split zugunsten des Umweltverbunds zu erhöhen (um 75 % bis 2030), die Klimaschutzziele der Stadt Darmstadt zu unterstützen, die Lebens- und Aufenthaltsqualität in Darmstadt zu verbessern und die Menschen auf dem Weg zur Mobilitätswende emotional anzusprechen und mitzunehmen. Die Projektpartner haben die EvangHEAG mobilo mit der Abwicklung des beschriebenen Projektes beauftragt. Stadtmission Dabei sollen Planung, Budgetierung und Durchführung der Maßnahmen über die gesamte Projektdauer von drei Jahren von einer Agentur als Generalunternehmerin geleistet und geleitet werden, die über hinreichende Erfahrung aus ähnlichen Projekten in der näheren Vergangenheit verfügt. Die Agentur verfügt über die gewünschten Erfahrungen und Projekt-Referenzen. Sie hat ihr Konzept und die Gewerkschaft ver.di beschlossendamit verbundenen Maßnahmen detailliert im Rahmen des Auswahlverfahrens vorgestellt und ist als Siegerin des Wettbewerbs ausgewählt worden. Der vorliegende Agenturvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien wie folgt: § 1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber beauftragt die Agentur als Generalunternehmerin mit den im Rahmen des Auswahlprozesses von der Agentur angebotenen und budgetierten Leistungen zur Entwicklung, Arbeitsbedingungen Umsetzung und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichBetreuung einer Kampagne zur Mobilitätswende. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Kampagne richtet sich an BürgerInnen der Stadt Darmstadt sowie Pendler*innen, die wenigstens einmal die Woche zum Arbeiten, Einkaufen oder zur Ausübung von Freizeitaktivitäten im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen RegelungenGebiet der Stadt Darmstadt unterwegs sind. Ihre kirchliche Zuordnung wird Die Existenz weiterer Zielgruppen ist von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen gemeinsam zu untersuchen. Die Zielgruppen sollen im Rahmen der Kampagne bestmöglich angesprochen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- Agentur steht über den dreijährigen Projektzeitraum (2022-2024) ein Gesamtbudget von 230.000,00 € (netto) zzgl. der jeweils geltenden, gesetzlichen MwSt. zur Verfügung. Aus diesem Budget müssen alle Kosten (Agentur- und Lebensäußerung der evan- gelischen KircheUmsetzungskosten) aus diesem Vertrag und dem vorgelegten Konzept bestritten werden. Die EvangAgentur ist verpflichtet, diesen Budgetrahmen einzuhalten. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tetDie Agentur informiert den Auftraggeber rechtzeitig, sobald für ihn absehbar ist, dass das Budget bezogen auf den Planungsstand ausgeschöpft sein wird. Die Agentur stellt dazu eine aktuelle Aufstellung zum Budget zur Verfügung. Mehrkosten oder Zusatzaufwendungen werden, gleich aus welchem Grund, nicht erstattet. Für diese steht im Zweifel die Agentur in voller Höhe ein. Bestandteile dieses Vertrages sind der Vertrag selbst, die Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers, etwaige Teilnehmer- und Bieterfragen und deren Antworten, das Evangelium Jesu Christi Angebot der Agentur mit allen Anlagen und der Teilnahmeantrag der Agentur mit allen Anlagen. Bei Widersprüchen gelten die Dokumente in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen ander vorgenannten Reihenfolge. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt von der Agentur zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere folgende Aufgaben: Entwicklung eines strategischen Kommunikationskonzepts für die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und MitarbeiterMobilitätskampagne über drei Jahre Entwicklung eines ganzheitlichen Markendesigns für die Mobilitätskampagne, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientiertendas für das CD/CI umgesetzt sowie daran anschließend für verschiedene Kommunikationsmaßnahmen adaptiert werden kann Entwicklung von Kampagnenmotiven, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen die für verschiedene Werbemittel (z. B. Plakate, Flyer, Broschüren, Online-Banner) im Dienst Kampagnenzeitraum adaptiert werden können Gestaltung, Grafik und Text für alle Werbemittel und Maßnahmen Entwicklung von Maßnahmen- und/oder Medienpaketen für den bestmöglichen Transport der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird Botschaften an die jeweiligen Zielgruppen (sowie Medienkommunikation, Politische Kommunikation, Mitarbeiterkommunikation, Krisenkommunikation im Bedarfsfall, usw.) Projektsteuerung, Realisation und Umsetzung als Arbeitgebe- rin bezeichnet.Full-Service-Agentur Angebotseinholung für Druck und Produktion (mindestens drei Angebote je Produkt/Medium, im Printbereich nach Möglichkeit Blauer-Engel-zertifiziert) Produktionsabwicklung inklusive Druckabnahme und Vertrieb

Appears in 1 contract

Samples: www.heagmobilo.de

Präambel. Seit dem 01.01.2009 wurde die öffentlich-rechtliche Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen und der Kompostierung pflanzlicher Abfälle von den Städten und Gemeinden auf den Landkreis zurück übertragen. Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren Stadt/Gemeinde übernimmt seither im Frühjahr 2012 Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung für den Landkreis nach § 6 Abs. 3 LAbfG die Abfallberatung für ihr Gebiet als kommunale Beistandsleistung und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evangerhält dafür vom Landkreis eine Aufwandsentschädigung. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di Der Kreistag hat am 19.07.2018 beschlossen, Arbeitsbedingungen dass ab dem 01.01.2021 eine zusätzliche Bioabfallsammlung mit einem Kombisystem aus einer freiwilligen Biotonne und Entgelte einem Bringsystem auf den vorhandenen Grünabfallsammelplätzen im Landkreis Karlsruhe für Privatkunden angeboten wird. Die Abfallberatung durch die Stadt/Gemeinde schließt inzwischen dieses neue Angebot gemäß der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regelnVereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kommunale Beistandsleistung „Abfallberatung“ ein. Dieser Tarifvertrag Allerdings ist bezüglich der Besteuerung (USt) eine Klarstellung der Vereinbarung über die kommunale Beistandsleistung „Abfallberatung“ erforderlich. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale Beistandsleitung „Abfallberatung“ mit Inkrafttreten zum 01.01.2009 in der Fassung des Artikels 2 der Änderungsvereinbarung mit Kreistags- Beschluss vom 16.07.2020 wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht wie folgt geändert: § 3 Abs. 1 wird neu gefasst: Die Stadt / Gemeinde erhält vom Landkreis für die Beschäftigten Erfüllung der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt istkommunalen Beistandsleistung eine einwohnerbezogene Aufwandsentschädigung. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie Die Aufwandsentschädigung für die Evangumsatzsteuerfreie Leistung der Abfallberatung beträgt im Jahr 2021: 2,16 € pro Einwohner und Jahr und wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls zum Folgejahr kreiseinheitlich angepasst. Stadtmission weiter Sofern für die Leistung der Abfallberatung durch die Stadt / Gemeinde Umsatzsteuer anfällt, beträgt diese Aufwandsentschädigung 2,08 € zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für die Beratung zu der vom Landkreis angebotenen zusätzlichen Bioabfallsammlung erhält die Stadt/Gemeinde in der Einführungsphase von drei Jahren bis zum 31.12.2022 eine zusätzliche einwohnerabhängige umsatzsteuerfreie Aufwandsentschädigung von 0,20 € pro Einwohner und gestaltet sie verbindlichJahr, die für das Jahr 2020 anteilig für 9 Monate gezahlt und nach Ablauf des Jahres 2022 überprüft und rückwirkend angepasst wird. Die Evangzusätzliche umsatzsteuerfreie Aufwandsentschädigung beträgt ab dem 01.01.2023 noch 0,10 € pro Einwohner und Jahr und wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls zum Folgejahr kreiseinheitlich angepasst. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll Sofern für die Leistung der Abfallberatung durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung die Stadt / Gemeinde Umsatzsteuer anfällt, beträgt diese Aufwandsentschädigung 0,19 € zuzüglich der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist jeweils gültigen Umsatzsteuer, beziehungsweise ab dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in 01.01.2023 noch 0,09 € zuzüglich der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetjeweils gültigen Umsatzsteuer.

Appears in 1 contract

Samples: www.landkreis-karlsruhe.de

Präambel. Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Universität Bremen über die Entwick- lungslinien der Universität für die Jahre 2012/2013. Insbesondere werden folgende große Entwick- lungslinien verfolgt: ∗ Nach dem Erfolg in der Exzellenzinitiative wird in den kommenden Jahren schwerpunktmäßig das Zukunftskonzept umgesetzt und der Ausbau der Universität zur Forschungsuniversität mit breitem Studienangebot vorangetrieben. Die Evang. Stadtmission erfolgreichen universitären Wissenschaftsschwer- punkte (Profilbereiche) und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Frühjahr 2012 Rahmen des Zukunftskonzepts neu entstehenden Profilbe- reiche sollen weiter entwickelt und 2013 Streiks gefördert werden. Entsprechend ihrer Forschungsstärke ver- folgt die Universität das Prinzip der Beschäftigten forschungsorientierten Lehre. ∗ Nach dem erfolgreichen Umbau der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben Studienstruktur auf Bachelor- und Master-Studiengänge stehen die Evang. Stadtmission Qualitätssicherung der Studiengänge und die Gewerkschaft ver.di beschlossenImplementierung von hochschulinter- nen Strukturen und Mechanismen für eine kontinuierliche Überprüfung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium im Mittelpunkt. Dazu gehört auch, Arbeitsbedingungen die Eigenverantwortung und Entgelte die Fä- higkeit der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich Studierenden zum selbständigen Lernen zu regelnfördern und zu unterstützen. Dieser Tarifvertrag Der erfolg- reiche Weg in Bezug auf die Erhöhung der Anzahl der AbsolventInnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Erhöhung der Studienerfolgsquote bei Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit der AbsolventInnen auf dem Arbeitsmarkt wird konsequent fortgesetzt. ∗ Die zielgerichtete Kooperation mit den Bremer Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen der Wissenschaftsschwerpunkte sowie mit der Universität Oldenburg und der Jacobs University als Übergangsregelung verstanden bis strategischen Partnern in der Metropolregion wird zur Sicherung der Breite der wissenschaftlichen Basis und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit fortgeführt. Schwerpunkte liegen auf der Abstimmung des regionalen Studienangebots und einer Verbesserung der Durchlässigkeit und der Wechselmöglichkeiten für Studierende und AbsolventInnen der Hoch- schulen in der Region. ∗ Die Transferleistungen in die Region und die Kooperationen mit der Wirtschaft werden weiter ausgebaut und verstetigt mit dem Ziel des Aufbaus nachhaltiger Netzwerke und Cluster. Insbe- sondere das Arbeitsrecht Transferpotential der forschungsstarken Bereiche der Universität und der An- Institute soll intensiv genutzt werden. Das Land unterstützt die Universität Bremen bei der Umsetzung des durch die Exzellenzinitiative aus- gezeichneten Zukunftskonzepts „Ambitioniert und Agil“. Mit dem Zukunftskonzept sollen die Erfolge der Vorjahre fortgesetzt und eine weitere Profilierung erreicht werden. Das Zukunftskonzept stellt zugleich eine wesentliche Grundlage für die Beschäftigten Entwicklungsplanung der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied Universität im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Rahmen des neuen Wis- senschaftsplans 2020 dar, den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen Land im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetJahr 2013 verabschieden will.

Appears in 1 contract

Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Künstlerische Kreativität ist ein unabdingbarer Bestandteil der gesellschaftlichen Ent- wicklung und ein wichtiger Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Evangsechs bayerischen Kunsthochschulen nehmen eine zentrale Rolle für die Ausbildung des kreativen Nachwuchses in Bayern ein. Stadtmission Um die internationale Konkurrenzfähigkeit der Kunsthochschulen zu sichern, aber auch um die besonderen Anforderungen der kommenden Jahre zu bewältigen, haben das Bayerische Xxxxxx- ministerium für Bildung und ver.di gestalten mit diesem Vertrag Kultus, Wissenschaft und Kunst und die Arbeitsverhält-nisse staatlichen Kunsthochschulen in Bayern das Innovationsbündnis Hochschule 2018 unterzeich- net. Das Innovationsbündnis gewährt den Kunsthochschulen die notwendige finan- zielle Planungssicherheit und dient zugleich als Rahmen für die vorliegende Zielver- einbarung zwischen der Beschäftigten Hochschule für Musik Nürnberg und dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Zur Schärfung der EvangProfilbildung der Hochschule und zur Entlastung der Lehre stellt das Staatsminis- terium den Kunsthochschulen befristet für die Laufzeit dieser Zielvereinbarung je- weils eine W 2 – Stelle zur Verfügung. Stadtmission Zur finanziellen Unterfütterung der in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren den Ziel- vereinbarungen formulierten Ziele erhalten die Kunsthochschulen im Frühjahr 2012 und 2013 Streiks Rahmen der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlichverfügbaren Haushaltsmittel jeweils pro Jahr 20.000 Euro. Die EvangMittel werden jährlich zugewiesen. Stadtmission ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von Hinzu kommen Mittel für den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evan- gelischen Kirche. Die Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnetHochschulausbau mit Blick auf steigende Studierendenzahlen.

Appears in 1 contract

Samples: www.stmwk.bayern.de