Haftung Musterklauseln
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Haftung. 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.
8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.
Haftung. 13.1 net services leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich wie folgt:
a. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von net services auf den vor hersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
c. Die Haftung von net services bei einfach fahrlässiger Verletzung ist im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, net services verletzt eine so we sentliche Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In diesen Fällen haftet net services in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
13.2 Soweit net services Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist die Haftung gemäß Ziff. 13.1 Buchstabe b und c bei Vorliegen eines Vermögens- schadens auf den Höchstbetrag von ▇▇.▇▇▇ € – gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Millionen € je Schaden verur- sachendem Ereignis – begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die meh- reren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht (§ 44 a Telekommunikationsgesetz).
13.3 Der Kunde haftet bei von ihm zu vertretenden Verletzungen der Rechte Drit- ter gegenüber diesen selbst und unmittelbar. Bei begründeten Ansprüchen Dritter gegen net services ist der Kunde verpflichtet, net services auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13.4 Im Falle eines Datenverlustes hat sich der Kunde sein Mitverschulden wegen einer ggf. unterbliebenen Sicherung seiner Daten anrechnen zu lassen. Bei von net services fahrlässig verursachten Datenverlusten ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
13.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Haftung auslösenden Ereignissen durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von net services.
13.6 Bei der Nutzung von Netzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungs- pflicht von net services darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen (ein- schließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen dieser Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, haftet net services, falls und soweit ihr Schadenersatzansp...
Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:
a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn.
2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.
9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende...
Haftung. 9.1 In allen Fällen vertraglicher und außerver- traglicher Haftung leistet COMRAMO Scha- densersatz ausschließlich nach Maßgabe fol- gender Grenzen:
(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffen- heit, für die COMRAMO eine Garantie über- nommen hat;
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinals- pflicht), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personen- schäden und bei der Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
9.3 Der COMRAMO bleibt der Einwand des Mit- verschuldens unbenommen.
9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von COMRAMO verschuldeten Datenverlust haftet COMRAMO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungs- kopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren ge- gangen wären.
9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.8.7 ent- sprechend, mit der Maßgabe, dass für An- sprüche nach Ziff. B.I.9.1(i) und B.I.9.2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjäh- rungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Haftung. 10.1 Unsere Haftung ist auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt. Ansprüche des Kunden auf Ersatz weiterer Schäden sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.
10.2 Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden von Unternehmern wie auch Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Haftungs- und Regressausschluss auch mit seinen weiteren Vertragspartnern zu vereinbaren sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein derartiger Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird.
10.3 Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird.
10.4 Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind mit genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die gelieferte ▇▇▇▇ von uns stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.
Haftung. 14.1. Wir können nicht gewährleisten, dass der Zugang zu unseren Diensten jederzeit bzw. unterbrechungsfrei zur Verfügung steht.
14.2. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt weiters nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
14.3. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter jedenfalls ausgeschlossen.
14.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren von allen Nutzern eingehalten werden.
14.5. Sofern die Fahrzeugdaten bei Verwendung von AutoLogg in Verbindung mit der AutoLogg-Box ausnahmsweise herstellerseitig nicht über die ODB-Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden können, steht im Einzelfall die Plug&Play-Lösung nicht zur Verfügung und ist ein kostenpflichtiger Einbau notwendig.
14.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Gründen höherer Gewalt einschließlich Streiks, behördlichen Anordnungen oder Gesetzesänderungen, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Stromausfällen, Energiemangel, Überschwemmungen, zivilen Unruhen und auf Grund technischer und sonstiger Maßnahmen (zB Wartung, Reparatur, Software-Updates), die an AutoLogg oder bei unseren vor- und nachgelagerten Dienstleistern entstehen. Davon unberührt bleibt eine Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Haftung. 22.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leis- tungserbringerin
a. beschränkt auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden Vergütungen auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In je- dem Fall ist die maximale Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für reine Vermögensschäden;
c. ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, zusätzliche Personalkosten sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Da- tenverlusten (inkl. Verlust von Daten auf der Cloud der Leistungserbringerin);
d. ausgeschlossen für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch die Leistungserbringerin hergestellter Software zurückzuführen sind;
e. ausgeschossen für Schäden durch Übermittlungsfeh- ler, technische Mängel, Störungen, Unterbrüchen in- folge systembedingter Wartungs- und Pflegetätigkei- ten, Unterbrüchen und Störungen, welche auf Um- stände ausserhalb des Einflussbereichs der Leis- tungserbringerin zurückzuführen sind, namentlich Verzug bei der Informationsübermittlung (z.B. Daten- lieferung), Unterbrüche und Störungen der Telekom- munikationsverbindungen, Unterbrüche und Störun- gen aufgrund von Viren, Würmern, Trojanischen Pferden, DDOS-Attacken, Hacking und derglei- chen, SPAM oder andere Unzulänglichkeiten;
f. ausgeschlossen für Schäden aufgrund von ihr zur Ver- fügung gestellten Daten oder Informationen;
g. ausgeschlossen für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde innerhalb der Cloud der Leistungserbringerin seine datenschutzrechtlichen Pflichten und Geheim- haltungsverpflichtungen gegenüber Dritten verletzt.
22.2 Die Leistungserbringerin haftet in keinem Fall für widerrecht- lichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Davon ausge- nommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Betei- ligung.
22.3 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten so- wohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
22.4 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder soweit zwingende gesetz- liche Bestimmungen entgegenstehen.
22.5 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungs- erbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
