Psychische Erkrankungen Musterklauseln
Psychische Erkrankungen. Das gilt nicht, wenn diese laut Definitionen in der Reiserücktritt-Versicherung ausdrücklich versichert sind. Oder: Wenn diese laut Definitionen in der Reiseabbruch-Versicherung ausdrücklich versichert sind. In der Reise- Krankenversicherung besteht Versicherungsschutz, außer bei psychoanalytischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie Hypnose.
Psychische Erkrankungen. In Abänderung des Art. 2, Pkt. 1.2.8 der Klipp & Klar Bedingungen gelten psychische und psycho- somatische Erkrankungen und Störungen mitversichert.
Psychische Erkrankungen. Nach Ablauf der Wartezeit übernehmen wir die Kosten einer ambulante Behandlung aufgrund einer psychoanalytischen und psychotherapeutischen Behandlung und die Kosten medizinisch notwendiger stationärer Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung.
Psychische Erkrankungen. DIESE LEISTUNGEN SOLLTEN MITVERSICHERT SEIN Psychische und psychosomatische Erkrankungen haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Ein Grund dafür ist die starke Berufsbelastung. Ist hier der Stress-Level konstant hoch und findet kein Ventil, dro- hen oftmals verheerende psychische Folgen bei den Betroffenen. Die daraus resultierende Schadenhäufig- keit und die Schadenhöhen haben dazu geführt, dass die Anbieter von Ertrags-/Praxisausfallversicherungen diese Risiken entweder ganz ausschliessen oder nur mit Einschränkungen versichern. Einige Anbieter leisten z.B. nur für einen Versicherungsfall während der gesamten Laufzeit des Vertrages ein anderer Anbieter leistet nur für Versicherungsfälle infolge eines Burnout-Syndroms. Hier gilt es Klauseln der einzelnen Anbieter genau zu prüfen. Zudem werden bei Vorliegen psychischer Er- krankungen die Versicherungsgesellschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit von Ihrem Kündigungsrecht nach einem Leistungsfall oder zum Vertragsablauf Gebrauch machen. Hier ist von großem Vorteil, wenn der Anbieter neben der vertraglichen Leistung für psychische Er- krankungen auch auf sein generelles Kündigungsrecht verzichtet ( siehe „Kündigungsverzicht“ ). Unsere Empfehlung Wir empfehlen generell Anbieter zu wählen die Leis- tungen für psychische Erkrankungen ohne oder nur mit sehr geringen Einschränkungen ( z.B. Wartezeit 3 Monate, Haftungszeit 6 Monate ) mitversichern. Ver- sicherungsgesellschaften, die keine Leistungen für psychische Erkrankungen vorsehen oder nur für einen Versicherungsfall während der gesamten Laufzeit des Vertrages bzw. nur für Versicherungsfälle infolge eines Burnout Syndroms leisten, sollten Sie meiden. Zudem ist es von Vorteil, wenn der Versicherer nach einem Leistungsfall oder zum Ablauf den Vertrag nicht kün- digen kann, da die Versicherungsgesellschaften bei Vorliegen psychischer Erkrankungen sicher von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen werden. MARKTVERGLEICH Sind Personenschäden infolge psychischer Erkrankun- gen mitversichert? Einschränkungen Generali (EKS 2017) Ja Haftzeit für 6 Monate für einen oder mehrere Leistungs- fälle innerhalb 5 Jahre Mannheimer (Suprima) Ja Keine AXA Ja Leistung nur für einen Versicherungsfall während der gesamten Vertragslaufzeit. Der Einschluß psychische Erkrankungen kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten vom VR gekündigt werden INTER Ja Wartezeit 3 Monate Basler (BUFT 2013) Ja Leistung nur für Unterbrechungsschäden infolge eines Burnout-Syndroms. Karenz: 6 Wochen...
Psychische Erkrankungen. Für erwachsene versicherte Personen gilt: Versichert sind alle psychischen Erkrankungen, die • zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder einer dauerhaften Pflegschaft • zu einer dauerhaften Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung • zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften geschlossenen Unterbringung aufgrund einer Straftat, einer Suchterkrankung und deren Folgen oder eines Suizidversuchs und dessen Folgen. Für Kinder und Jugendliche gilt: Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis i.S.d. Ziffern 1.3 oder 1.4 der GUB 2014, durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet.
Psychische Erkrankungen. 3.2.1 Psychische Erkrankungen oder Geisteskrankheiten in der Erwachsenen- Existenzschutzversicherung
