Geistiges Eigentum Musterklauseln

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Geistiges Eigentum. Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.
Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software od...
Geistiges Eigentum. Warenzeichen von PayPal
Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen. 8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht. 8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen. 8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
Geistiges Eigentum. 10.1 Ist der Lieferant bereit, sich zur Übertragung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung nur ausdrücklich und schriftlich eingegangen werden. Vereinbaren die Parteien schriftlich, dass ein geistiges Eigentumsrecht in Bezug auf Software, Webseiten, Dateien, Ausrüstung oder andere Materialien, die speziell für den Kunden entwickelt wurden, auf den Kunden übertragen wird, berührt dies nicht das Recht oder die Fähigkeit des Lieferanten, die dieser Entwicklung zugrunde liegenden Komponenten, allgemeinen Grundsätze, Ideen, Entwürfe, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Programmiersprachen, Protokolle, Standards und dergleichen für sich selbst oder für Dritte uneingeschränkt für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten. Gleichermaßen berührt die Übertragung eines Rechts an geistigem Eigentum nicht das Recht des Lieferanten, Regelungen zu treffen, die denen ähnlich sind oder sich aus ihnen ableiten, die zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten getroffen wurden oder getroffen werden sollen. 10.2 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software, den Webseiten, den Dateien, der Ausrüstung, den Schulungs-, Test- und Untersuchungsmaterialien oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten sowie deren vorbereitenden Materialien, die auf der Grundlage der Vereinbarung entwickelt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich beim Lieferanten, seinen Lizenzgebern oder seinen Zulieferern. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte, die ausdrücklich durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, den schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und das Gesetz gewährt werden. Das Nutzungsrecht eines Kunden ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar. 10.3 Der Kunde darf keine Hinweise auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Warenzeichen, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte aus dem Programm, den Websites, den Dateien, der Ausrüstung oder den Materialien entfernen oder entfernen bzw. ändern lassen. Allgemeine Bedingungen - Owl VR Solutions GmbH 10.4 Auch wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist es dem Lieferanten stets gestattet, technische Vorkehrungen zum Schutz von Geräten, Dateien, Webseiten, zur Verfügung gestellter Software und dergleichen im Zusammenhang mit einer vereinbarten Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Nutzungsrechts an diesen Objekten zu ...
Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- gen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
Geistiges Eigentum. 1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben: a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. ▇▇▇▇ 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4; ▇. ▇▇▇▇▇▇ Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5; c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- men. 3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- d...
Geistiges Eigentum a. Jede Partei bleibt alleiniger Inhaber ihrer eigenen geistigen Eigentumsrechte. b. Criteo ist der alleinige Eigentümer bzw. autorisierte Lizenznehmer aller geistigen Eigentumsrechte an der Criteo-Technologie oder Erweiterungen oder Programmen, die von Criteo speziell für die Nutzung der Criteo-Technologie durch den Partner entwickelt werden, gleich, ob diese gegenwärtig existieren oder in der Zukunft entwickelt werden. c. Vorbehaltlich der Bedingungen des Vertrags gewährt Criteo dem Partner für die Dauer des Vertrags hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz für die Nutzung der Criteo-Plattform und den Zugriff darauf ausschließlich zu Zwecken der Inanspruchnahme der Services, welche der Partner hiermit akzeptiert. Im Rahmen der Criteo-Services wird kein Eigentum, kein Titel und keine Kontrolle an der bzw. über die Criteo-Technologie auf den Partner übertragen. d. Der Partner erkennt die Rechte von Criteo an der Criteo-Technologie an, und der Partner verpflichtet sich, selbst keine Handlungen zu ergreifen oder Dritte zu Handlungen zu veranlassen, die Criteos Rechte an der Criteo-Technologie in Frage stellen, anfechten oder in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen versuchen. Der Partner darf außer mit der ausdrücklichen Befugnis gemäß dem Vertrag die Criteo-Technologie oder -Services einschließlich Anzeigen, die sich aus den Criteo-Services ergeben, nicht an einen Dritten lizenzieren, verkaufen, abtreten, vertreiben oder ihn auf sonstige Weise kommerziell verwerten oder Dritten zur Verfügung stellen. e. Der Partner darf die Criteo-Technologie, die Criteo-Services oder sonstige Software oder Dokumentation von Criteo nicht modifizieren, anpassen, übersetzen, abgeleitete Werke davon erstellen, dekompilieren, zurückentwickeln, auseinandernehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode davon abzuleiten oder einen Ersatz- oder ähnlichen Dienst oder ein ähnliches Produkt unter Verwendung der Criteo- Plattform oder der Criteo-Services oder damit verbundener geschützter Informationen oder Materialien oder unter Zugriff darauf zu erstellen oder zu versuchen, diese zu erstellen. f. Für die Laufzeit des Vertrags gewährt der Partner Criteo (einschließlich der verbundenen Unternehmen von Criteo) eine weltweite, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertragbare Lizenz für die Anzeige, Vervielfältigung, Darstellung und anderweitige Nutzung der Marken und Logos des Kunden sowie der Partnerinhalte ...
Geistiges Eigentum. 6.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an dem WEBFLEET-Service, der WEBFLEET-Website, der TomTom-Plattform und den Produkten verbleiben bei TomTom. Durch die vertraglich festge- legte Nutzung des geistigen Eigentums ergeben sich für den Kunden zu keiner Zeit Rechte an, Ansprüche auf oder Anteile an diesem geistigen Eigentum. 6.2 Der Kunde (I) darf eine Drittpartei nicht dazu anhalten oder ihr erlauben, die Rechte an geistigem Eigentum von TomTom zu verletzen oder zu gefährden; (II) muss TomTom unbeschadet aller anderen Rechte von TomTom für einen Verlust entschädigen, der TomTom aufgrund der Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von TomTom durch den Kunden oder Nutzer entste- ht, sofern diese Nutzung nicht den Vertragsbedingungen entspricht; (III) darf in keiner Weise die Verpackung oder Beschriftung der von TomTom gelieferten Produkte ändern, es sei denn, solche Änderungen wurden im Voraus von TomTom schriftlich genehmigt; (IV) darf ein Markenzeichen, ein Logo, ein Design oder Symbol auf einem Produkt oder dessen Verpackung nicht ändern, entfernen, fälschen oder einen anderen Namen anbringen, sofern TomTom dem nicht schriftlich zugestimmt hat; (V) darf ein Markenzeichen nicht zum Nachteil der Unterscheidungskraft oder Gültigkeit oder zum Nachteil des Firmenwerts von TomTom nutzen; (VI) darf die Markenzeichen, mit Ausnahme der Produkte, nicht auf oder im Zusammenhang mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verwenden; (VII) darf die Markenzeichen in keiner Weise in einem Namen, Markenzeichen oder Logo des Kunden verwenden, egal ob ein solcher Name, ein solches Mar- kenzeichen oder Logo im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags verwendet wird; (VIII) darf einen Namen, ein Markenzeichen, ein Logo, Design oder Symbol nicht so verwenden, dass es einem Markenzeichen ähnelt und möglicherweise Verwirrung und Irreführung die Folge sind;
Geistiges Eigentum. 15.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechte. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzen, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren nicht mitübertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die im Zusammenhang mit den Waren stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu übertragen und aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. 15.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptung, dass durch den Kauf oder die Nutzung der Waren ein Patent verletzt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleich, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für nicht von Kodak hergestellte Waren, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren verwendet werden oder Waren, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte Ware. 15.4 Wenn bei Waren oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware aus, ändert die Ware so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.