Geistiges Eigentum Musterklauseln

Geistiges Eigentum. Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist.
Geistiges Eigentum. Warenzeichen von PayPal
Geistiges Eigentum. 18.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der AEK.
Geistiges Eigentum. 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen Pflichten begründet werden.
Geistiges Eigentum. 10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
Geistiges Eigentum. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.
Geistiges Eigentum. 9.1.1. Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
Geistiges Eigentum. Studien, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Kataloge, technische Hinweise, Schemata und sonstige dem KÄUFER bereitgestellte Dokumente bleiben ausschließliches Eigentum des VERKÄUFERS und müssen dem VERKÄUFER auf seine Aufforderung hin zurückgegeben werden. Der KÄUFER bestätigt, diese Dokumente auf keine Weise zu verwenden, welche dem VERKÄUFER schaden kann bzw. gegen Schutzrechte oder geistigen Eigentumsrechte des VERKÄUFERS verstößt, und keine dieser Informationen Dritten gegenüber offenzulegen. Sollte der KÄUFER Software mit einem laut Vertrag verkauften Produkt oder in dieses integriert vom VERKÄUFER erhalten („Software“), ist die Software lizenziert, nicht verkauft, und die Verwendung der Software unterliegt dem mit dem Produkt oder der Software bereitgestellten Endbenutzer-Lizenzvertrag (End User License Agreement, „EULA“). Wird zusammen mit dem Produkt oder der Software kein EULA bereitgestellt, gewährt der VERKÄUFER dem KÄUFER vorbehaltlich der Einhaltung dieses Vertrags durch den KÄUFER (einschließlich der nachfolgend aufgeführten Einschränkungen) eine persönliche, nicht übertragbare, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, eingeschränkte Lizenz, um in Übereinstimmung mit allen vom VERKÄUFER bereitgestellten Anweisungen und Dokumenten: (i) die Software, welche in das Produkt integriert ist, nur mit diesem Produkt zu verwenden; und (ii) Software, welche mit dem (aber nicht integriert in das) Produkt geliefert wird, auf einem einzigen Computer oder Gerät für die alleinige Verwendung mit diesem Produkt zu installieren. Der KÄUFER erkennt an, dass die Software das geistige Eigentum des VERKÄUFERS ist bzw. solches enthalten kann und dass der VERKÄUFER alle Rechte, Ansprüche und Beteiligungen an der Software besitzt. Der VERKÄUFER behält sich alle Rechte an der Software mit Ausnahme der Rechte, die im EULA oder dieser Bestimmung einräumt werden, vor. Der KÄUFER gestattet keinem und ermächtigt keinen Dritten: (i) den Quellcode der Software zu disassemblieren, zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder auf andere Weise zu versuchen, auf ihn zuzugreifen, sofern dies nicht durch einschlägige Gesetze ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist; (ii) die Software zu kopieren, zu ändern oder von ihr abgeleitete Werke anzufertigen; (iii) integrierte Software aus einem Produkt oder einer Arbeit rund um technische Einschränkungen der Software zu entfernen; (iv) Eigentumshinweise oder Etiketten mit Bezug auf die Software, die si...
Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- gen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
Geistiges Eigentum. 26.1. Der Kunde anerkennt, dass alle in den Produkten und/oder in den Dienstleistungen enthaltenen geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Datenbankrechte und Patentrechte) im Eigentum von NewMotion und/oder der Lizenzgeber von NewMotion verbleiben. Sofern NewMotion im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung der Dienstleistungen Produkte, Materialien oder Methoden nutzt oder entwickelt, die vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten oder aus diesen Daten abgeleitete Informationen beinhalten, stehen die geistigen Eigentums- und sonstigen Rechte an diesen Produkten, Materialien und Methoden NewMotion zu. Der Kunde hat jede Verletzung der geistigen Eigentumsrechte oder sonstiger Rechte von NewMotion zu unterlassen.