Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.

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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, www.zahnaerzte-hh.de

Präambel. 1Die Parteien Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des Bundesmantelvertrags G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Benehmen mit Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den Vereinigungen chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenKrankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Diesem Umstand wird im Rahmen der Zusammenarbeit strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernVersicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags dieses Programm und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in Abschnitt IV und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsAnlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in Gleichzeitig wird der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn Qualitätssi- cherungsauftrag der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenKVH erfüllt.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Präambel. 1Die Parteien Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 119b 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im Benehmen mit nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den Vereinigungen BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der Xxxxxx mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenKVB. 2Auf der Grundlage von Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 119b 73 b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V vereinbaren mehr als die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernDurchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 3Die Vereinbarung soll 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenAufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des Bundesmantelvertrags vereinbaren zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 119b 73b Abs. 2 9 Satz 3 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungennachzuweisen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgendes:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren auf Grund des die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Xxxxxx Durchführung der Pflegeeinrichtungen Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b 75 Abs. 2a 6 SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen zu Lasten der Sozialbehörde für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen alle nach der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernjeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Insbesondere wird daher geregelt:

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Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net, www.kvhh.net

Präambel. 1Die Parteien Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags touristischen Angebots im Benehmen Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den Vereinigungen in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der Xxxxxx „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Pflegeeinrichtungen Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf Bundesebene sowie den Verbänden dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Pflegeberufe Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf Bundesebene insbesondere vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenKlassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. 2Auf Die Durchführung der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltendurch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.borkum.de, www.netzwerk.wuerttembergisches-allgaeu.info, www.boltenhagen.de

Präambel. 1Die Parteien Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen der Eingliederungshilfe beschlossen, die sich direkt auf die Menschen mit Be- hinderungen, Leistungsträger und Leistungserbringer auswirken. Die Schwerpunkte dieses Gesetzes bilden insbesondere: - die Umsetzung der Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen (UN-BRK) - die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht in ein modernes Leistungsgesetz - die Neuausrichtung von der institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Assistenz Der bayerische Landtag hat am 07.12.2017 das Bayerische Teilhabegesetz (Bay-THG I) verabschiedet und damit die Zukunft der Behindertenhilfe in Bayern neu gestaltet. Die Lan- deskommission Eingliederungshilfe hat die AG Verhandlungen, unter Beteiligung der maß- geblichen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, u.a. be- auftragt, einen neuen Landesrahmenvertrag einschließlich der notwendigen Rahmenleis- tungsvereinbarungen zu erarbeiten und die vertragsrechtliche Umsetzung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund BTHG vorzu- bereiten. Die Vertragsparteien streben die inhaltliche Neuausrichtung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2022 an. Ein Meilenstein in diesem Gesamtprozess ist die Umsetzung der 3. Reformstufe des in § 119b AbsBTHG, die eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen ab 1. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenJanuar 2020 fordert. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Die AG Verhandlungen hat für die Informations- Umsetzung dieser Vorgabe verschiedenste Ansätze unter Maßgabe der nachfolgenden Ziele erörtert: - Wahrung der Interessen der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung - Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgaben - verwaltungsökonomische Handhabbarkeit - Angebots-/Finanzierungssicherheit für die Leistungsträger und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen Leistungserbringer für die Dauer der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernÜbergangsvereinbarung - Berücksichtigung der ordnungsrechtlichen Vorgaben. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenEs wurde nachfolgende Übergangslösung unter Beteiligung der gem. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die BayTHG maßgebli- chen Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam Interessenvertretung der Menschen mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen Behinderungen erarbeitet, die mit sofortiger Wirkung in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenKraft tritt.

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Samples: umsetzungsbegleitung-bthg.de, www.lwl.org

Präambel. 1Die Parteien Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesund- heitssystems dar. Eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung des Versicherten er- folgt nachweislich durch die konsequente und kontinuierliche Steuerung des Versorgungsge- schehens durch den HAUSARZT. Er begleitet den Patienten bei der Inanspruchnahme der dif- ferenzierten Versorgungsangebote des Gesundheitssystems und ermöglicht durch den fachli- chen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine verbesserte Koordination der Versor- gung. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit ca. 3,8 Mio. Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit der HÄVG, der MEDIVERBUND AG und an diesem Vertrag („Ver- trag“) teilnehmenden Ärzten/Ärztinnen und Medizinischen Versorgungszentren („HAUSARZT“ bzw. „HAUSÄRZTE“) entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung („HZV“) gemäß § 119b Abs. 2 73 b SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen idF. des GKV-WSG („SGB V“) anbieten. Die AOK, die HÄVG, die MEDIVERBUND AG und die HAUSÄRZTE (nachfolgend gemeinsam „HZV-Partner“) werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Hausärzteverband Baden-Württemberg und den MEDI e.V. berufs- politisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der HZV den Sicherstellungsauftrag gegenüber den an der HZV teilnehmenden Versicherten. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die für den Deutschen Hausärzteverband und dessen angeschlossene Landesverbände Managementaufgaben bei der Umsetzung von (Rahmen-) Verträgen übernimmt. Die HÄVG schließt für HAUSÄRZTE mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenGesetzlichen Krankenkassen (Rahmen-)Verträge ab. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Sie erfasst im Rahmen dieses Vertrages die am Vertrag teilnehmenden Ärzte, erstellt die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Zusammenarbeit zwischen mit dem in An- lage 12 benannten Rechenzentrum und leitet die auszubezahlenden Honorare an die Ärzte wei- ter. Der MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. Hauptziel ist eine leistungsgerechte Vergütung für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten durch den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Abschluss von Verträgen mit Krankenversicherun- gen. Der MEDI e. V. hat u. a. für die Verhandlung, den Abschluss und vertragszahnärztlichen Leistungserbringerndie Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. 3Die Vereinbarung Die MEDIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag für die Mitglieder des MEDI e.V. in Koopera- tion mit der HÄVG nach Maßgabe dieses Vertrages durch. Der Beitritt der BVKJ Service GmbH zu diesem Vertrag, unterstützt durch den BVKJ Lan- desverband Baden-Württemberg, erfolgt zum 16.07.2013. Managementgesellschaft für die Umsetzung und Abrechnung des Vertrags für KINDER-/JUGENDÄRZTE ist die MEDIVERBUND AG. Durch den Vertrag wird der HAUSARZT für eine vertraglich vereinbarte HZV-Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Koordinierung der Leistungen durch den HAUSARZT in der HZV soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten optimieren. Durch das in der HZV mögliche vereinfachte und transparente Abrechnungssystem und die damit verbundene Reduzierung des Verwal- tungsaufwandes soll der HAUSARZT in die Lage versetzt werden, mehr Zeit für die Behand- lung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbe- sondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die besonderen Bedürfnisse AOK die Erschließung von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenWirtschaftlichkeitsreserven. 4Er- forderlich Dieses Ziel soll durch eine Vertragssoftware unterstützt wer- den, die dem HAUSARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag ermög- licht. Die Vertragspartner sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung sich darüber einig, nach einer öffentlichen Ausschreibung ergänzend Verträge mit Facharztgruppen nach § 73 c Abs. 3 SGB V anzugliedern. Die HZV soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versor- gungsformen und -elemente ergänzt werden: die Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben AOK nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Gemäß § 73 B SGB v Idf. Des GKV WSG, Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Vom 08.05.2008 i.d

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in 1) Nach § 119b 132d Abs. 2 1 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags schließen der GKV-Spitzenverband und die maßgebli- chen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene ei- nen Rahmenvertrag zur Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ). Damit wird den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen, die nach § 37b Abs. 1 Satz 6 SGB V einen Anspruch auf eine an ihren Bedürfnissen ausgerichtete spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, Rechnung getragen. In dem Rahmenvertrag werden insbesondere die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Grundsätze der Vergütung geregelt. Als besondere Belange von Kindern und Jugendlichen sind insbesondere zu berücksichti- gen: • Im Vergleich zu der SAPV von Erwachsenen bedarf eine vergleichsweise geringe An- zahl von Kindern und Jugendlichen der SAPV. Es treten hier überdurchschnittlich häu- fig Krankheitsbilder auf, die aufgrund ihrer Seltenheit und dem schwierig vorherzuse- henden Krankheitsverlauf einer spezifischen, individuell auf dieses Krankheitsbild ab- gestimmten und damit auch aufwändigeren Versorgung bedürfen. Es existieren be- sondere Charakteristika der Zielgruppe, z. B. die Bedeutsamkeit von Familie für die Kinder und Jugendlichen allgemein sowie im Benehmen mit den Vereinigungen Besonderen in Bezug auf die Bedeutung zur Erreichung der Xxxxxx Ziele der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität SAPV, die Sicherstellung der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren Familie, die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Krankheitsbewältigung und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam kindgerechte Auseinandersetzung mit der Pflegeeinrich- tung schwe- ren Erkrankung und dem drohenden oder nahen Sterben. • Eltern, Geschwisterkinder und weitere Zugehörige sind durch die Schwere der Erkran- kung und deren Folgeerkrankungen, dem weit fortgeschrittenen Krankheitsverlauf, der Symptomlast und dem hohen Leidensdruck, dem komplexen Koordinations- und Versorgungsbedarf, den wiederkehrenden Krisensituationen, der Sterbesituation und der unausweichlichen Verlusterfahrung besonderen Belastungen ausgesetzt. • Die Beratung, Schulung und Begleitung der Eltern bei der Organisation und der Si- cherstellung der Versorgung unter angemessener besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe rechtlichen Situa- tion sowie der Beachtung des Kindeswillens und personellen Ressour- cen in des Willens der Pflegeeinrichtung auszugestaltenEltern/Sorgeberech- tigten ist sehr zeitintensiv. • Körperliche, psychische, soziale und kognitive Entwicklungsphasen der Kinder und Ju- gendlichen müssen berücksichtigt werden.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien Die ambulante orthopädische/chirurgische und rheumatologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch orthopädisch/chirurgisch und rheumatologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Kooperation und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden „FACHÄRZTE“ genannt; sofern es sich ausschließlich auf Grund die Fachgruppen bezieht, auch ORTHOPÄDEN bzw. RHEUMATOLOGEN) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V a.F. bzw. gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BVOU, den BNC und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e. V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BVOU ist der Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Der BNC ist der Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen. Der BDRh ist die berufspolitische Vertretung aller rheumatologisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie und für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-Rheumatologie. Der BDRh wird unterstützt durch die Rheumaexperten Baden-Württemberg (BW) eG. Diese sind ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung von Rheumapatienten und der Unterstützung der einzelnen Praxen z. B. im Bereich des Qualitätsmanagements. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK- FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharztverträge nach § 119b 73c SGB V a.F. bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 2 3 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene a.F. sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a 140a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Informations- Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner verfolgen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu eines Kodex insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.folgende gemeinsame Versorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌

Präambel. 1Die Parteien Der Anmelder wurde als eingetragener Verein von sogenannten „Systemen“ im Sinne des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackun- gen (im Folgenden kurz als „Verpackungsgesetz“ bezeichnet) gegründet, d.h. Mitglieder des Vereins sind privatrechtlich organisierte juristische Personen, die mit Genehmigung durch die zuständige Lan- desbehörde in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende rest- entleerte Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Der Anmelder hat eine Kennzeichnung entwickelt, um private Endverbraucher in Deutschland über die zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichteten Sammelsysteme zu informieren. Diese Kennzeichnung wird im Folgenden als „Unionsgewährleistungsmarke“ bezeichnet. Die beab- sichtigte Information der Endverbraucher knüpft dabei an die in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 9 Verpackungsgesetz geregelte Re- gistrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister an (im Benehmen mit den Vereinigungen Folgenden kurz als „Zentrale Stelle“ bezeichnet). Die Registrierung bei der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung Zentralen Stelle bekämpft die unlautere Praxis des sogenannten „Trittbrettfahrens“ einiger Hersteller von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren Waren, die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch ihrer im Rahmen Verpackungsgesetz geregelten Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung die Registrierungspflicht nach § 9 Verpa- ckungsgesetz wie folgt begründet: • „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Her- stellerregister wird im Internet veröffentlicht und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernist für jedermann einsehbar. 3Die Vereinbarung Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung (‚Trittbrettfahren‘) verhin- dert werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 52) • „Mit § 9 wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die besonderen Bedürfnisse sich an der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von pflegebedürftigen Versicherten Elektro- und Elektronikge- räten gemäß § 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes orientiert. Dadurch soll die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der we- sentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 91) • „Die Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Register nach be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung stimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteili- gung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellender Regist- rierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenom- men wurde. 4Er- forderlich sind hierzu Auf diese Weise sollen insbesondere eine regelmäßige Betreuung diejenigen Hersteller, die bislang systembe- teiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Herstellerpflichten an- gehalten werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 92) Bislang stößt die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz an ihre Grenzen, da private Endverbrau- cher beim Kauf einer Ware das im Internet veröffentlichte Herstellerregister der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des KooperationsvertragsZentralen Stelle kon- sultieren müssten. 5Hierfür ha- ben Das ist in vielen Fällen nicht realistisch. Um die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Information der privaten Endverbraucher zu erleichtern und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz zu verbessern, können interessierte Unternehmen daher die Unionsgewährleistungs- marke auf die Verpackung für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtihre Waren aufbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtvorliegenden Markensatzung erfüllen. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation Um den Verbrauchern einen noch größeren Mehrwert zu bieten, kann die Unionsgewährleistungsmarke um Hinweise zur richtigen Entsorgung der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit jeweiligen konkreten Verpa- ckung der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenWare ergänzt werden.

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Samples: www.trenn-hinweis.de, www.trenn-hinweis.de

Präambel. 1Die Parteien Die ambulante pneumologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Be- standteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch pneumologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Haus- ärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4,4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden § 119b Abs. 2 140a SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BdP BW e.V. und MEDI BW e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI BW e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychothera- peuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI BW e.V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BdP BW e.V. ist der Berufsverband der Pneumologen in Baden-Württemberg. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den Vereinigungen anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der Xxxxxx daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der Qualität AOK vom 08.05.2008 bzw. der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Bosch BKK vom 29.09.2009 und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von dem bereits Facharzt- verträge nach § 119b Abs. 2a 73c SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen a.F. und § 140a SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschrei- bung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Informations- Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner verfolgen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu eines Kodex insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌

Präambel. 1Die Parteien Die ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 119b 73c SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch bng, BNFI und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Gastroenterologen und fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 2 3 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von alle Facharztverträge nach § 119b Abs. 2a 73c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 137f SGB V. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 119b 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Bayerische Hausärztever- band e.V. (BHÄV) den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der dem Ziel, die Qualität der Versorgung Anforderungen zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Bayern (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert werden. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Vertrags- beitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine kooperative flächendeckende, leitlinien- orientierte und koordinierte zahnärztliche qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und pflegerische eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungenim Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. 2Auf Die an der Grundlage hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 119b 73 b Abs. 2a 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt HZV-Partner das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: www.hausaerzteverband.de, www.hausaerzte-bayern.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Junge Menschen wachsen heute in § 119b Abseine Welt hinein, in der sich tiefgreifende Veränderungen vollziehen. 2 Neue Familienstrukturen, technische und wirtschaftliche Neuerungen, die wachsende Bedeutung europäischer und globaler Perspektiven und moderne Medien stellen hohe Anforderungen an die Lern- und Verarbeitungsleistungen von Kindern und Jugendlichen. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sind deshalb stärker als bisher gefordert, für Bildung, Erziehung und Betreuung den ihnen möglichen Beitrag für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu leisten. Hierzu gehört auch die Kooperation und Öffnung untereinander. Kultusministerkonferenz und Jugendministerkonferenz haben sich mehrfach mit Fragen der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule befasst und in einem gemeinsamen Beschluss (KMK 3./4. Juni 2004) eine engere Zusammenarbeit in mehreren Feldern der Bildungs- und Erziehungsarbeit, darunter auch die Jugendarbeit, vereinbart. Mit dieser Vereinbarung wird dieses Anliegen in Bayern aufgegriffen und unterstützt. Sie unterstreicht die Chancen dieser Zusammenarbeit als einen Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Kultusministerium und Bayerischer Jugendring wollen mit dieser Vereinbarung Schulen wie Xxxxxx vor Ort zur Zusammenarbeit ermutigen. Jugendarbeit gem. §11 KJHG/SGB V enthaltenen Auftrags VIII ist ein eigenständiges Angebot mit einem eindeutigen Bildungsauftrag, der im Benehmen Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung konkretisiert ist: „Jugendarbeit umfasst ein breites Spektrum von Bildungs- und Freizeitangeboten, das Raum zur individuellen Entfaltung eröffnet, Möglichkeiten bietet, in Gemeinschaft mit Gleichaltrigen selbständig bestimmend und mitgestaltend tätig zu sein sowie Verantwortung zu übernehmen.“ (Kinder- und Jugendprogramm S. 21). Deshalb zeichnen sich auch Aktivitäten der Jugendarbeit in Kooperation mit Schulen durch die der Jugendarbeit eigenen Themen und Methoden aus und sind maßgeblich von den Vereinigungen Schülerinnen und Xxxxxxx mitgestaltet. Zu den Schwerpunkten der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Jugendarbeit zählen Angebote in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsBereichen allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, religiöser, kultureller, ökologischer und technischer Bildung sowie Angebote aus den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit, internationale Jugendarbeit oder arbeitsweltbezogene Angebote. 2j SGB V Durchgängiges Bildungsmoment ist hierbei die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenVermittlung personaler und sozialer Kompetenzen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in Dabei können die Aktivitäten der Vereinbarung vorgesehenen Jugendarbeit einen konkreten Lehrplanbezug aufweisen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenauch eigenständige Ziele verfolgen.

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Samples: www.bjr.de, www.km.bayern.de

Präambel. 1Die Parteien Im Auftrag des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben sich die drei Institute Institut zur Qualitätsentwicklung im Benehmen mit den Vereinigungen Bildungswesen e. V. (IQB), GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissenschaften und das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) zum „Verbund Forschungsdaten Bildung“ (VerbundFDB) zusammengeschlossen. Der VerbundFDB verfolgt das Ziel, die im BMBF-Rahmenprogramm zur Förderung der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene empirischen Bildungsforschung generierten Forschungsdaten zu sichern sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen bestehenden Möglichkeiten für die Nachnutzung verfügbar zu machen. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des Datengebers tätig und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Archivierung und Bereitstellung der Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien zum Zwecke der Nachnutzung. Durch die Förderung des Verbunds stellt das BMBF den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll geförderten Forschungsprojekten eine Infrastruktur zur Verfügung, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben es Datengebern ermöglicht, die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Nebenbestimmungen ihres Förderbescheids eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbundes Forschungsdaten Bildung zur Übermittlung von Forschungsdaten (AGB) (s. Anlage B) zwischen dem Datengeber und dem Verbund, vertreten durch das DIPF, im jeweils aktuellen Stand, sind Gegenstand des hier vorliegenden Datenbereitstellungsvertrags zwischen dem Datengeber und dem FDZ. Der vorliegende Datenbereitstellungsvertrag betrifft die dem FDZ bereits vorliegenden Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien, deren langfristige Archivierung und Bereitstellung zum Zwecke der Nachnutzung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Am Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen – wissenschaftliche Einrichtung der Länder an der Humboldt-Universität zu Berlin – e. V. (IQB) ist das Forschungsdatenzentrum (FDZ) eingerichtet. Das FDZ archiviert die Datensätze von Bildungsstudien in Deutschland. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist die umfassende Dokumentation und langfristige Archivierung von Primärdaten aus der pädagogisch-psychologischen Forschung mit Leistungsdaten sowie die Bereitstellung der Datensätze für zahnärztliche Leistungen wissenschaftliche Nutzungszwecke. Es gilt darüber hinaus die Verfahrensordnung des FDZ am IQB in ihrer jeweils geltenden Fassung (BEMA) nach § 87 Abss. Anlage C). 2j SGB V Im Übrigen bleiben die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtUrheberrechte des Datengebers unberührt. Die Organisation Grundsätze der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in ihrer jeweils geltenden Fassung werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. 1 „Sie sind verpflichtet, die im Rahmen des Projektes gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.“ Den vorliegenden Datenbereitstellungsvertrag schließen die Parteien zu dem Zweck, dem FDZ die in diesem Vertrag festgelegten Rechte an den im Vertragsgegenstand (§ 1) und der betrieblichen Abläufe Anlage A benannten Datenbeständen und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenMaterialien einzuräumen.

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Samples: www.forschungsdaten-bildung.de, www.iqb.hu-berlin.de

Präambel. 1Die Parteien Die ambulante urologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versor- gung durch urologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusam- menarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden § 119b 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BDU, die AGNU und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. Diese besondere Versorgung wird ergänzt um den vertraglichen Einbezug von zugelassenen qua- lifizierten Krankenhäusern gem. Anlage 4 soweit zusätzlich stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind oder in Erwägung gezogen werden (z.B. Entscheidungsfindung bei niedrigmalig- nem Prostatakarzinom). MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeu- ten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Manage- mentaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BDU ist der Berufsverband der Fachärzte für Urologie. AGNU ist eine Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Urologen. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 73c SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 2 3 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene a.F. sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a 140a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen an- gegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Ver- sorgung für die Informations- Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner verfolgen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu eines Kodex insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. 1Die Parteien Die ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzicht- baren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flä- chendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte er- möglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen Zusam- menarbeit mit den Vereinigungen Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie Versorgungs- strukturen, insbesondere mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsat- zes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung Anforderungen an eine kooperative optimiert und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Baden-Würt- temberg und möchte für die Informations- in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMAgemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung MEDIVERBUND AG sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN, die MEDIVER- BUND AG und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den bng, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Si- cherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter angemessener Berücksichtigung anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der betrieblichen Abläufe Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Xxxx- roenterologen und personellen Ressour- cen fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140 a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Nach Maßgabe der sich aus § 119b 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags ergebenden Verpflichtung beabsichtigt die AOK Hessen, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft i.S.d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten vom 1. Februar 2012 an eine besondere hausärztliche (Hausarztzentrierte) Versorgung ("HZV") anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Benehmen mit den Vereinigungen Bezirk der Xxxxxx Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) weiter optimiert werden. Ziel der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative HZV-Partner ist die flächendeckende, leitlini- enorientierte und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine enge Kooperation darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Hessen. Die Kommunikation zum HZV-Vertrag erfolgt gemeinschaftlich. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertragsein regelmäßiger Austausch statt. 5Hierfür ha- ben Mit der Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielge- nauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) HZV-Partner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KV Hessen. Als Gemeinschaft nach § 87 73b Abs. 2j 4 Satz 1 SGB V erfasst er mehr als die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenHälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KV Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. 6Die regelmäßige Betreuung Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der AOK Hessen ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und alle der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesell- schaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertrags- dienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen übernimmt. Der Hausärztever- band ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt haben die HZV-Partner auf Basis eines Schiedsspruchs vom 03.02.2012 und ei- ner ersten Änderungsvereinbarung vom 25.09.2012 einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versor- gung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen, dessen Vereinbarungen zur Vergütung sich auf 12 Quartale beginnend ab 01.03.2013 erstreckte. Mit dieser zweiten Änderungsvereinbarung aktualisieren die Vertragsparteien die Vertragsdokumente und entwickeln damit die Hausarzt- zentrierte Versorgung in Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Erreichung einer größeren Vertrags- durchsetzung auf Basis des folgenden Vertragstextes ab 01.04.2016 fort. Ansprüche aus dem HZV- Vertrag in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter bisherigen Fassung bleiben von dieser zweiten Änderungsvereinbarung unberührt. Auf diese finden die bis zum 31.03.2016 geltenden Regelungen Anwendung. Mit dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.„Nachtrag zur

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien Die Kinder- und Jugendhilfe ist ohne das Ehrenamt nicht denkbar. Da dieses Engagement ein hohes Gut ist, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Kinderschutzes unterstützt werden. Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist die Einführung des in § 119b Abs72 a SGB VIII erfolgt. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Aus dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die öffentlichen Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden Jugendhilfe die Notwendigkeit festzulegen, welche ehren- und nebenamtlichen Personen in der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Kinder- und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenJugendhilfe ihre Tätigkeit nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. 2Auf der Grundlage von Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten „Regensburger Modell“ (siehe § 119b Abs2 Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Hieraus erwächst für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen Jugendämter der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringerngesetzliche Auftrag mit allen Trägern der freien Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. 3Die Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass unter der Verantwortung der freien Xxxxxx der Jugendhilfe nur neben- oder ehrenamtliche Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind (Anlage I). Mit dieser Vereinbarung setzen die Jugendämter des Kreises und der Stadt Paderborn eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstelleneinheitliche Regelung um. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in Die Erarbeitung der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen ist in Kooperation der Jugendämter mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Dekanat Büren-Delbrück, dem Dekanat Paderborn, dem Jugendreferat des Evangelischen Kirchenkreises und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtKreissportbund erfolgt. Die Organisation landesweiten Empfehlungen der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe Spitzenverbände sowie die Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenprivate Fürsorge zum § 72 a SGB VIII wurden für diese Vereinbarung entsprechend berücksichtigt.

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Samples: www.ksb-paderborn.de, www.kreis-paderborn.de

Präambel. 1Die Parteien kapilendo AG betreibt im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlen- ding-Plattform (im Folgenden „Plattform“). Der Anleger ist registrierter Kunde von kapilendo AG. Auf der Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (im Folgenden „Kreditprojekte“) zur Vermittlung freischalten. Anleger können innerhalb des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im Folgenden „Finanzierungsphase“) auf der Plattform Gebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Finanzierung eines Kredit- projektes vor, kommt das Kreditprojekt zu Stande. Die Partnerbank von kapilendo AG (im Folgenden „Partnerbank“) schließt den Unternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in eigener Verantwortung. Die Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 119b 1 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, indem sie die Kreditforderung zum Nennwert an kapilendo Funding verkauft und abtritt, die ihrerseits jeweils Teil- forderungen an die von der kapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und abtritt. Der Unternehmenskre- ditvertrag und der Abtretungsvertrag an kapilendo Funding stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Benehmen mit den Vereinigungen Folgenden „Anlegervertrag“) ist der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner (teilweise) Verkauf durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags kapilendo Funding und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Ge- staltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag an den Anleger. Der Verkauf kommt durch Vermittlung der kapilendo AG zustande. kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß VermAnlG. Der Anleger wird auf die als Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informati- onen gemäß §§ 12, 12a und 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hingewiesen. Der Anleger sollte die in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsAnlagen aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung Vor diesem Hintergrund vereinbaren kapilendo Funding, kapilendo AG und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Anleger was folgt:

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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung, Muster Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditfor Derung Sowie Deren Verwaltung

Präambel. 1Die Parteien Auf der Grundlage des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen in der Xxxxxx Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Pflegeeinrichtungen Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zum Anspruch auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe Testung in Bezug auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungeneinen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 24. 2Auf der Grundlage von Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) erlassen. Nach § 119b 6 Abs. 2a SGB V vereinbaren 1 Nr. 1 TestV sind die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (öGD) zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV berechtigt und können die Informations- Durchführung von Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 veranlassen. Zuständige Stellen öGD sind in Niedersachsen die Landkreise und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 NGöGD vom 24.03.2006, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. s. 133). In § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV werden die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes ermächtigt, Dritte zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV zu beauftragen. Dieser Vertrag regelt diese Beauftragung. Der/Dem Beauftragten wird grundsätzlich nicht verpflichtend vorgegeben, Testungen von Beschäftigten oder Patienten vorzunehmen. Es wird lediglich die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV übertragen, die in dessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Die Beauftragung ermächtigt nur zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen und nach Maßgabe der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernTestV. Weitergehende Ansprüche des Beauftragten gegenüber der beauftragenden Stelle oder Dritten ergeben sich nicht aus der Beauftragung. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse Ein ressourcenschonender Einsatz von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung Testkapazitäten unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in Priorisierungskriterien der Pflegeeinrichtung auszugestaltennationalen Teststrategie wird erwartet. Sollte der öGD Zweifel an dem ressourcenschonenden Vorgehen haben oder falls keine Übereinstimmung bezüglich der anzuwendenden Testkriterien besteht, kann der öGD die Beauftragung jederzeit auf weniger Standorte begrenzen oder zurückziehen.

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Samples: www.emsland.de

Präambel. 1Die Parteien Der Kunde wünscht die Vermittlung und/oder Verwaltung seiner Vertragsverhältnisse gegenüber Versicherern und/oder Kapitalanlagegesellschaften aufgrund der vereinbarten Regelungen (Auftrag/Maklervertrag) mit dem/den Vermittler(n). Zu deren Umsetzung, insbesondere der Vertragsvermittlung und –verwaltung, soll der Vermittler alle in Betracht kommenden Daten des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsKunden erhalten, speichern und weitergeben dürfen. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass alle personenbezogenen Daten, wie auch insbesondere die Gesundheitsdaten der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch zu versichernden Personen, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von dem/den Vermittler(-n) gespeichert und zum Zwecke der Vermittlung und Verwaltung an die dem Kunden bekannten, kooperierenden Unternehmungen (vgl. § 7) weitergegeben werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Vereinbarung gemäß der Präambel sachdienlich ist. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages und auch für die entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträgen oder bei künftigen Antragstellungen des Kunden. Die Kundendaten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit zwischen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht. Der/die Vermittler dürfen die Kundendaten, insbesondere auch die Gesundheitsdaten des Kunden, zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, sowie zur rechtlichen Prüfung von Ansprüchen an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Anwälte und Steuerberater) weitergeben. Der Kunde hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den stationä- ren Pflegeeinrichtungen von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernweiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. 3Die Vereinbarung soll eine Soweit es für die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenEingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden. 4Er- forderlich sind hierzu Der Kunde weist seine bestehenden Vertragspartner (z.B. Versicherer) an, sämtliche vertragsbezogenen Daten – auch die Gesundheitsdaten – an den/die beauftragten Vermittler unverzüglich herauszugeben. Dies insbesondere eine regelmäßige Betreuung zum Zwecke der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen Vertragsübertragung, damit der Vermittler die Überprüfung des bestehenden Vertrages durchführen kann. Xxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon (000) 00 00 00-00 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Hamburg HRB 54398 Sitz der Gesellschaft: Hamburg HASPA BLZ 200 505 50 Kto. 1216/131217 Deutsche Bank AG BLZ 200 700 00 Kto. 0140178 00 Die Einwilligung zur Verwendung, Speicherung und Weitergabe aller gesammelten und vorhandenen Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten – kann durch den Vertragspartnern Kunden jederzeit widerrufen werden. Die an der Vertragsvermittlung und/oder –verwaltung beteiligten Unternehmen werden sofort über den Widerruf informiert und verpflichtet, unverzüglich die gesetzlichen Regelungen des KooperationsvertragsBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umzusetzen. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Führt der Widerruf dazu, dass der in der Vereinbarung vorgesehenen Präambel geregelte Vertragszweck nicht erfüllt werden kann, endet automatisch die vereinbarte Verpflichtung der/des Vermittler(s) gegenüber der dem Widerruf erklärenden Person oder empfohlenen zahnärztlichen Firma. Der Kunde willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtgespeicherten Informationen, wenn Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtVermittler bzw. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührteinen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann. Die Organisation Vermittler im Sinne dieser Datenschutzerklärung ist die ANCORA Versicherungs-Vermittlungs GmbH Name, Vorname Strasse PLZ, Ort Ort, Datum Kunde / Stempel /Unterschrift Xxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon (000) 00 00 00-00 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Hamburg HRB 54398 Sitz der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Gesellschaft: Hamburg HASPA BLZ 200 505 50 Kto. 1216/131217 Deutsche Bank AG BLZ 200 700 00

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Samples: www.ancora-gmbh.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Der gesetzgeberische Auftrag zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnun- gen in der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich gemäß § 119b 106 a Abs. 2 1 SGB V enthaltenen Auftrags an die Kas- senärztliche Vereinigung und an die Krankenkassen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben dazu nach § 106 a Abs. 6 SGB V Richtlinien erlassen. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg und die Verbände der Krankenkassen in Hamburg setzen mit dieser Vereinbarung die gesetzliche Pflicht nach § 106 a Abs. 5 SGB V um, auf Lan- desebene gemeinsam und einheitlich die Durchführung der Abrechnungsprüfung zu konkretisie- ren. Die Richtlinien sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die von jedem Vertragspartner eigen- ständig durchzuführenden Verfahrensabschnitte regeln die Vertragspartner in eigenen Verfah- rensordnungen. Zur Beratung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung möglicher Maßnahmen bilden die Kas- senärztliche Vereinigung Hamburg und die Verbände der Krankenkassen in Hamburg eine Ge- meinsame Beratungskommission Abrechnungsprüfung. Die endgültige Entscheidungsfindung bleibt dem für die jeweilige Prüfung verantwortlichen Vertragspartner vorbehalten. Dieser Vertrag findet Anwendung für die Prüfung der Abrechnungen der an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten, an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischer Versorgungszentren (im Benehmen mit den Vereinigungen folgenden Vertragsärzte genannt). Er gibt die Rahmenbedingungen für Umfang und Art der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen Prüfungen vor und nimmt Bezug auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung die von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertragsgemäß Gesetz und Richtlinien der KBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zu treffenden verwaltungsrechtlichen Re- gelungen. 5Hierfür ha- ben Die Abrechnungen der Vertragsärzte werden von der KVH nach Maßgabe der gesetzlichen, ver- traglichen1 und satzungsrechtlichen2 Bestimmungen sachlich/rechnerisch richtiggestellt. Die Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechungen der Vertragsärz- te umfasst die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Überprüfung der rechtlich ordnungsgemäßen Leistungserbringung und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistungen (BEMA) und der geltend gemachten Sachkosten. Be- standteil dieser Prüfung ist die Prüfung auf Plausibilität nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten3 dieser Vereinbarung.

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Samples: www.kvhh.net

Präambel. 1Die Parteien Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Ge- sundheitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differen- zierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfol- gend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG ange- passt werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Ver- besserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskran- kenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 119b 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beab- sichtigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im Benehmen mit nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhän- gen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Krankenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zu- stimmung durch den Vereinigungen BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusionen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der Xxxxxx mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenKVB. 2Auf der Grundlage von Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 119b 73 b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V vereinbaren mehr als die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrech- nungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernDurchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 3Die Vereinbarung soll 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenAufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsDer Aidshilfe NRW e.V. wurde 1988 vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (heute: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie) die Organisation und Verantwortlichkeit für das Spritzenaustauschprogramm übertragen. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Ein wichtiger Faktor in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen Aidsprävention stellt die kontinuierliche Versorgung intravenös konsumierender DrogengebraucherInnen mit sterilen Spritzen und pflegerischen Maßnahmen Kanülen, als auch die Entsorgung gebrauchten Spritzbestecks, dar. Eine Möglichkeit, auch in Stresssituationen und beginnenden Entzugserscheinungen DrogengebraucherInnen mit sterilem Spritzbesteck zu versorgen, ist die Aufstellung und Betreibung von Automaten in Drogenscene-Nähe, die mit Spritzen, Kanülen, Kondomen, Pflege-, Care- und SMOKE-IT-Sets bestückt werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt(nachfolgend "Automaten" genannt). Die Organisation Realisierung des Projektes ist vorwiegend über ehrenamtliche MitarbeiterInnen abzusichern. § 1 Gegenstand des Vertrages Der Landesverband stellt den Betreibern kostenlos Automaten zum Verkauf von Spritzen,Kanülen, Kondomen, Pflege-, Care- und SMOKE-IT-Sets zur Verfügung. Der Betreiber verpflichtet sich, diesen Automaten an geeigneter Stelle zu installieren und nach Maßgabe des Vertrages den Betrieb, die Befüllung und Entsorgung der zahnärztlichen Versorgung gebrauchten Spritzen sowie die Unterhaltung des Gerätes zu gewährleisten. Gegenstand des Vertrages ist gemeinsam 1 Automat mit Entsorgungsbox. (s. Anmerkung Anlage) § 2 Voraussetzung zur Aufstellung Vor der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung Aufstellung legt der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Betreiber dem Landesverband eine Erklärung vor über die Abstimmung mit:

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Samples: www.saferuse-nrw.de

Präambel. 1Die Parteien In der Stadt Mainz wird ein Gemeindepsychiatrischer Verbund ( GPV Mainz ) geschaffen, der die gemeindenahe, angemessene Behandlung, Pflege und Betreuung aller Menschen mit psychischer Erkrankung und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben zum Ziel hat. Die Sicherstellung dieser Ziele soll erreicht werden durch ein integriertes, regionales, personenzentriertes Hilfesystem. Die in der Kooperationsvereinbarung genannten Steuerungsgremien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund GPV Mainz sollen durch - Information, - Abstimmung, - Entscheidung und - Umsetzung - definierte Qualitätsziele realisieren Dabei ist von Bedeutung, dass die verantwortlichen Akteure der psychiatrischen Versorgung in der Stadt Mainz zusammenarbeiten, die an -Nutzung -Planung -Finanzierung und -Durchführung von Hilfeleistungen beteiligt sind. Dadurch soll ein hohes Maß an Verbindlichkeit und Transparenz in der Erfüllung der Versorgungsaufgaben gesichert werden. Hieraus ergeben sich zwei Funktionsebenen des GPV Mainz: die Ebene der Steuerungsfunktion und die Ebene der Leistungserbringung bzw. deren Sicherstellung. Als breiter Verbund aller Akteure der gemeindepsychiatrischen Versorgung in § 119b AbsMainz verpflichten sich die Vertreter der Verbände der Angehörigen psychisch Kranker und der Psychiatrieerfahrenen, sowie die Vertreter der Leistungsträger und der Leistungserbringer zur gegenseitigen Information und zur Abstimmung ihrer Planung und deren Durchführung; sowie zur Weiterentwicklung des Hilfesystems. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Im Verbund der Leistungserbringer verpflichten sich die Mitglieder, ihre Leistungen für Menschen mit schweren und akuten Erkrankungen in und aus der Stadt Mainz gemäß festgelegter Qualitätsstandards zu erbringen. Dies betrifft vor allem die Sicherstellung der Pflichtversorgung im Benehmen mit den Vereinigungen Sinne einer bedarfsgerechten und trägerübergreifenden Leistungserbringung. Beide Funktionen werden unbeschadet der Xxxxxx Trägerverantwortung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenbeteiligten Organisationen wahrgenommen.

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Samples: www.mainz.de

Präambel. 1Die Parteien Diese Vereinbarung gilt ohne Präjudiz für das Küstenmeer bis zur 12-Seemeilen-Grenze der schleswig-holsteinischen Ostseeküste für den Fischfang mit Stellnetzen. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die handwerkliche Fischerei zur schleswig- holsteinischen Küste gehört, den Fischern eine sichere Existenzgrundlage für die Zukunft erhalten werden soll und die Fischerei möglichst ressourcenschonend erfolgen soll. Der Schutz von Schweinswalen und tauchenden Meeresenten vor dem Tod durch Ertrinken soll bei der Ausübung der Fischerei mit den vereinbarten Maßnahmen verbessert werden. Durch die vereinbarten freiwilligen Maßnahmen soll gleichzeitig den berechtigten Interessen der Fischerei als auch des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Naturschutzes Rechnung getragen werden. Zur Optimierung der angestrebten Schutzziele soll die Erforschung und Erprobung von optischen und akustischen Warnmöglichkeiten sowie alternativen Fangtechniken vorangetrieben werden. Zum Schutz von tauchenden Meeresenten in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags den Wintermonaten mit erhöhten Rastvogelkonzentrationen meidet die Stellnetzfischerei die Gebiete, wo tauchende Meeresenten aktiv nach Nahrung suchen (siehe anliegende Karten) im Benehmen mit Zeitraum vom 16. November bis 01. Xxxx. Das lokal gehäufte Auftreten von tauchenden Meeresenten wird vom OIC festgestellt und die Warnung lokal und zeitlich befristet ausgesprochen und bekannt gegeben, ebenso die Entwarnung. Zum Schutz von Schweinswalen reduziert die Stellnetzfischerei in den Vereinigungen Sommermonaten im Zeitraum vom 01.Juli bis 31.August die Stellnetzflächen. Fahrzeuge größer 8 Meter LüA begrenzen auf 4 km Stelllänge, Fahrzeuge unter 8 Metern LüA begrenzen auf 3 km Stelllänge und Fahrzeuge unter 6 Metern LüA begrenzen auf 1,5 km Stelllänge. Diese Vereinbarung gilt ohne Präjudiz für das Küstenmeer der Xxxxxx schleswig-holsteinischen Ostseeküste. Die privaten Fischereirechte der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Lübecker Stadtfischer bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren Erkenntnislage wird die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Fischerei

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Samples: www.schleswig-holstein.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Die Selbstversorgergemeinschaft im Benehmen Freigarten Stein bezeichnet eine Produzenten-Konsumenten- Kooperation (Prosumenten-Gemeinschaft) mit dem Ziel des Aufbaus und der Entwicklung einer gemeinsam getragenen Landwirtschaft, zur Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf den Vereinigungen Flächen eines ehemals florierenden Hofs in Stein bei Busbach (Gemeinde Eckersdorf; Bayreuth). Die Selbstversorgergemeinschaft im Freigarten Stein setzt sich für die Förderung einer vielfältigen und nachhaltigen Landwirtschaft nach den Prinzipien des Ökolandbaus und der Xxxxxx Permakultur ein. Darüber hinaus kommen altbewährte und alternative Bewirtschaftungskonzepte zum Einsatz und es werden neue integrative Methoden der Pflegeeinrichtungen Landbewirtschaftung nach dem Vorbild der Natur gesucht. Die Selbstversorgergemeinschaft im Freigarten Stein orientiert sich an den Werten: lebenspraktisches Tun, Transparenz, Mitverantwortung, Gemeinschaft, Selbstbestimmtheit und Nachhaltigkeit. Dabei gehören Rücksicht und Respekt gegenüber der Natur zur täglich gelebten Praxis. Die Menschen, aus denen sich die Selbstversorgergemeinschaft zusammensetzt, sorgen gemeinsam dafür, dass die Ziele dieser Vereinbarung erreicht werden. Die praktische Umsetzung setzt auf Bundesebene Freiwilligkeit und erfolgt in der Gemeinsamkeit. In Gemeinschaftsaktionen können die Beteiligten, je nach ihren eigenen individuellen Kapazitäten, ihre unterschiedlichen Fähigkeiten und Potentiale zum Wohle der Gemeinschaft einbringen. Die Selbstversorgergemeinschaft im Freigarten Stein ist eine Gemeinschaft nach dem Vorbild der Community Supported Agriculture (CSA). Dies bedeutet „gemeinschaftlich getragene Landwirtschaft“. Im deutschsprachigen Raum besser bekannt unter dem Begriff der „Solidarischen Landwirtschaft“. Die Idee ist, gemeinsam mit engagierten Abnehmern eine andere Form der Landwirtschaft zu gestalten. Zentrale Teile dieser Vereinbarung betreffen die praktische Umsetzung der Verteilung der hergestellten Produkte, sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen finanziellen Ausgleich für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Selbstversorgergemeinschaft im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Freigarten Stein soll mehr als nur ein „Abo für eine Gemüsekiste“ werden und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine sie kann sich nur auf Grundlage einer Haltung weiterentwickeln, die besonderen Bedürfnisse nicht von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Wettbewerbsdenken und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtProfitmaximierung geprägt ist, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltensondern vielmehr von solidarischer Partizipation.

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Samples: freigarten-stein.de

Präambel. 1Die Parteien Die Innenstädte sind einem tiefgreifenden Strukturwandel unterworfen. Dieser wirkt sich zunehmend negativ auf die Präsenz des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund stationären Einzelhandels als Leitfunktion der Innenstädte aus. Durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie verliert der Einzelhandel diesen Status weiter. Es droht eine ehebliche Anzahl an Schließungen. Dennoch sollen Innenstädte weiter ein Ort der Begegnung und des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität Aufenthalts, der Versorgung Anforderungen an und des Erlebnisses bleiben. Um dies zu erreichen gilt es, einerseits den öffentlichen Raum attraktiv zu gestalten, andererseits eine kooperative neue Nutzungsmischung in den Zentren zu etablieren. Dabei sind neben der Stadtverwaltung und koordinierte zahnärztliche Politik auch die Immobilieneigentümer*innen und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten Gewerbetreibenden der Innenstadt gefragt. Auch das Barmer Zentrum muss sich dieser Herausforderung stellen. Insbesondere der Ostflügel des Werths ist als örtliche Problemlage mit etwa 14% leerstehender Ladenlokal (Stand 2019) bereits erheblich vorbelastet. Durch das Förderprogramm „Lebendige Zentren“ investiert die Stadt Wuppertal erheblich in stationären Pflegeeinrichtungendie Aufwertung des öffentlichen Raumes. 2Auf der Grundlage von § 119b AbsBegleitend wurde ein Innenstadtmanagement mit dem Büro BarmenUrban eingerichtet. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat das „Sofortprogramms zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren“ (Sofortprogramm Innenstadt 2020) ins Leben gerufen. Die Stadt Wuppertal hat sich für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Innenstadt Barmen erfolgreich auf den Förderbaustein zur befristeten Anmietung leerstehender Ladenlokale beworben (Förderziffer 3.1. Ziel ist die Etablierung neuer Nutzungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringerneines Anmietungsfonds. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse Förderfähig sind Ladenlokale bis zu einer Größe von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt300 qm. Die Organisation Vermietung an die Stadt erfolgt zu maximal 70% der zahnärztlichen Versorgung Kaltmiete des letzten abgeschlossenen Mietvertrags. Im Zuge eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens sucht die Stadt Wuppertal geeignete Untermieter*innen mit einer frequenzbringenden Nutzungsidee. Die Ladenflächen werden in einer digitalen Ladenbörse öffentlich ausgeschrieben. Der potentielle Nachmietende kann sich mit einem Konzept auf die Ladenlokalfläche bewerben. Der Mietzins den die Stadt Wuppertal gegenüber dem oder der Untermieter*in erhebt wird 20% der Kaltmiete des letzten abgeschlossenen Mietvertrags betragen. Durch das Sofortprogramm sollen erste Impulse in die Belebung der Innenstadt durch die Etablierung neuer frequenzbringender Nutzungen in leerstehende Ladenlokale gesetzt werden. Ziel ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe es daher über die befristete Anmietung und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenvergünstigte Weitervermietung hinaus Mietverhältnisse auch nach Beendigung des Programms aufrecht zu erhalten.

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Samples: Mietvertrag

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird durch diese Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet, im Benehmen Wege von ZeitWertKonten Arbeitsentgeltbestandteile und/oder den Geldwert bereits geleisteter Arbeitszeit teilweise in Wertguthaben einzubringen und erst zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen. 2Die ZeitWertKonten werden ausschließlich in Geldwerten geführt. 3Diese Geldwerte werden vom Dienstgeber durch geeignete und hierfür zulässige Kapitalanlagen (Investmentfondsanteile und/oder Versicherungsprodukt) rückgedeckt und gegen Insolvenz gesichert, soweit gesetzlich erforderlich. 4Die Wertguthaben auf den ZeitWertKonten können beispielsweise verwendet werden: - für mehrmonatige, sozial abgesicherte Freizeitblöcke mit beliebiger Verwendungs- möglichkeit, - für eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit, - für vorübergehende Teilzeit mit finanziellem Ausgleich, d. h. für eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit (z. B. zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung pflegebe- dürftiger, nahestehender Personen). 5Diese Vereinbarung legt die Bedingungen des Entstehens, der Weiterentwicklung, der Verwendung, der Verwaltung, der Rückdeckung und ggf. der Insolvenzsicherung der Wertguthaben fest. 6Abweichende Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen sind nicht möglich. 7Diese Vereinbarung geht individuellen Vereinbarungen vor. 8Wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die gesetzlichen Regelun- gen zum Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, ändern, werden Dienstgeber und deren Mitarbeitervertretung unverzüglich mit dem Ziel zusammentreten, eine den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative geän- derten Rahmenbedingungen entsprechende Anpassung dieser Vereinbarung umzusetzen. 9Im folgenden Text wird, um die Lesbarkeit zu vereinfachen, stets die männliche Form verwandt. 10Gemeint sind aber immer weibliche und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenmännliche Mitarbeiter(innen).

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Samples: www.kirchenrecht-ekm.de

Präambel. 1Die Parteien Der Betreiber betreibt einen 9-Loch-Golfplatz mit Übungsgelände sowie Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude. In Ausübung dieses Rechtes schließt der Betreiber nachfolgenden Spielberechtigungs- Vertrag: Gegenstand des Bundesmantelvertrags vereinbaren Vertrages ist der Erwerb einer Spielberechtigung auf Grund dem Golfplatz in Cleebronn durch den SB. Die Spielberechtigung gilt jeweils nur für eine Person und zwar nur für den SB. Sie ist nicht übertragbar, insbesondere sind Pfändung oder Abtretung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Der Betreiber gewährt dem SB – neben weiteren Spielberechtigten - das höchstpersönliche Recht, auf der Golfanlage in Cleebronn (mit 9 Spielbahnen und Übungsflächen) Golf zu spielen, gemäß der Haus- und Nutzungsordnung sowie den Platzregeln in der jeweils gültigen Fassung. Zur Durchführung von Turnieren und Clubveranstaltungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung der Golfanlage teilweise dem Golfclub Cleebronn e.V. zu übertragen (siehe jeweiligen Jahres-Turnierkalender). Das Spielrecht des SB kann daher aufgrund der Durchführung von Turnieren, Sonderveranstaltungen oder ähnlichem beeinträchtigt werden. Die Spielgebühr wird vom SB für die jährliche Pflege und Unterhaltung der Golfanlagen durch die Betreibergesellschaft, für die jährliche Ausübung des Spielrechts gemäß der Haus-, Platz- und Spielordnung in § 119b Absder jeweils gültigen Fassung. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Der SB nimmt zur Kenntnis, dass die Golfanlage nicht ganzjährig im Benehmen mit den Vereinigungen ordentlichen Spielbetrieb nutzbar ist. Die witterungsbedingte Nichtnutzbarkeit der Xxxxxx Golfanlage liegt entsprechend im Verwendungsrisiko des SB. Der Golfsport ist ein Spiel in der Pflegeeinrichtungen Natur. Damit ist die Haftung für Bespielbarkeit des Golfplatzes und der Übungsflächen vertragsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, die Unbespielbarkeit des Platzes oder der Übungsflächen ist auf Bundesebene sowie den Verbänden grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betreibers zurückzuführen. Dies gilt ebenso für die vorübergehende Nichtnutzbarkeit der Pflegeberufe Golfanlage infolge von sonstigen Ereignissen „höherer Gewalt“ und/oder darauf beruhenden behördlichen Maßnahmen, die weder der Betreiber noch die Mitglieder zu vertreten haben (z.B. Streik, Hochwasser und sonstige Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäneanordnungen, Wildtierschäden oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen (z.B. auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes). Dies gilt auch, wenn z.B. die Epidemie bzw. Pandemie den Parteien bereits bekannt ist, aber die Maßnahmen, die zu Einschränkungen oder zur Schließung des Golfbetriebs führen, noch andauern oder erneut behördlich angeordnet werden. Die von § 119b Absdem Betreiber festgesetzten Gebühren oder Preise für spezielle Dienst- und sonstige Leistungen, insbesondere für Übungsbälle, Trainerstunden, Turniergelder, Garderobenschränke, Unterstellplätze für Golfwagen und Akkus, gemietete Ausrüstungsgegenstände und ähnlichem, sind von diesem Vertrag nicht erfasst und vom SB in jedem Fall der Inanspruchnahme gesondert zu bezahlen. 2a SGB V vereinbaren Der SB hat folgende ausdrückliche vertragliche Pflichten: — Zur Nutzung des 9-Loch Platzes ist die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Vorlage einer DGV-Platzreife oder eines Handicap-Nachweises zwingend erforderlich; — Einhaltung der Golfetikette und der Golfregeln; — Zahlung der jeweiligen Jahresspielgebühr an den Betreiber; — Einhaltung der vom Betreiber aufgestellten Haus- und Nutzungsordnung; insbesondere Startzeit-Regelung und Anmeldung vor Rundenbeginn. Der Vertrag beginnt am [ ] und läuft bis zum [ ]. Das Spielrecht kann bereits ab sofort kostenfrei genutzt werden. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um 12 Monate, endet jedoch spätestens am 31.12.2035. Der SB erhält die Option, falls nach Ablauf dieses Vertrages der Golfplatz vom Betreiber weiter betrieben wird, seine Spielberechtigung zu den dann vom Betreiber festgesetzten Bedingungen zu verlängern. Im Falle einer Kündigung sind die Spielberechtigungsplakette und der DGV-Ausweis spätestens an dem Tag, an dem der Vertrag endet, vom SB an den Betreiber zurück zu geben. Sofern der DGV Ausweis nicht zurückgegeben wird, schuldet der SB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Spielgebühr bis zur Rückgabe des DGV- Ausweises, längstens für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen Dauer der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern Gültigkeit des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtDGV Ausweises. Die Organisation Nutzungsentschädigung wird entsprechend anteilig für die Zeit bis zur Rückgabe bzw. längstens jedoch bis zum Ablauf der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit Gültigkeit des DGV-Ausweises berechnet. Die Kündigung des Spielrechtsrechtsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Textform. Der SB verpflichtet sich, an den Betreiber für das gewährte Spielrecht je Vertragsjahr folgende Spielrechtsgebühren zu bezahlen:

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Samples: Vertrag Über Eine Spielberechtigung

Präambel. 1Die Parteien Im Rahmen der Drucksache 21/5231 „Konsens mit den Initiatoren der Volksinitiative ‚Ham- burg für gute Integration‘“ (siehe Anlage 1) wurde für den Stadtteil Rissen ein Bürgervertrag mit der Bürgerinitiative VIN (VIN) geschlossen. Anlass ist die städtische Planung für eine Flüchtlingsunterkunft für Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive (vergleiche Ziffer 6 des Bundesmantelvertrags vereinbaren Bürgervertrags) auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags dem sogenannten Gelände „Suurheid“ im Benehmen Geltungsbereich des Be- bauungsplans Rissen 45/Sülldorf 22. Der Bebauungsplan sieht Wohnungsbau vor, „insbe- sondere im Einfamilienhausbau für Familien“. Daneben sollten im Plangebiet auf einer Teil- fläche im Osten Mehrfamilienhäuser entstehen. Der Bebauungsplan legt die Zahl der Wohneinheiten nicht rechtsverbindlich fest. Dem Bebauungsplan lag allerdings ein städte- bauliches Konzept zu Grunde, das insgesamt ca. 230 Wohneinheiten beinhaltete. Mit diesem Konzept wurde ein hoher Anteil größerer Reihen- und Doppelhäuser und nur ein kleinerer Anteil an Geschosswohnungsbau kommuniziert. Das Plangebiet teilt sich auf in eine ehemals städtische Fläche im Osten (heute: „1. Bauab- schnitt“) und eine Fläche im Westen, die bislang von der Bundesanstalt für Immobilienaufga- ben (BImA) verwaltet wird (heute: „2. Bauabschnitt“ oder „BImA-Fläche“). Direkt daneben befindet sich bereits die öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) „Sieversstücken“ mit den Vereinigungen 740 Unterbringungsplätzen, die gemeinsam mit der Xxxxxx geplanten örU im Baugebiet Suurheid einen gemeinsamen Sozialraum (statistische Gebiete 33001 und 34003) bildet und in der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden Summe der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung öffentlich-rechtlichen Unterbringungsplätze eine der Qualität größten Hamburger Folgeunterkünf- te darstellt. Diese Tatsache spielt eine zentrale Rolle bei der Versorgung Anforderungen Ausgestaltung des Quartiers Suurheid und dem angestrebten Ziel einer positiven Stadtteilentwicklung. Auf Grundlage des Bebauungsplans Rissen 45/Sülldorf 22 wurde die Planung vom Bauher- ren SAGA/HIG vorangetrieben, allerdings mit einer deutlich höheren Zahl an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung Wohneinheiten gegenüber dem vorherigen städtebaulichen Konzept. Das gemeinsame Ziel der Planung ist es dabei, die Integration der nach Hamburg geflüchteten Menschen zum Erfolg zu führen. Hierzu soll am „Suurheid“ ein gemischtes Wohnquartier entstehen, das sowohl der Unter- bringung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenGeflüchteten mit guter Bleibeperspektive im Rahmen örU dient, aber weit überwiegend auch dringend benötigten Wohnraum für Wohnungsuchende bietet. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Wesentli- che Leitbilder für die Informations- Realisierung des neuen Wohnquartiers bleiben dabei das Ziel der so- zialen Durchmischung unter Berücksichtigung stabiler Quartiersverhältnisse, der hohe Anteil familiengerechten Wohnraums und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch der Erhalt des stadtteiltypisch durchgrünten Charakters. Es besteht Einigkeit, dass – im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen rechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der Grundzüge der Planung und der ursprünglichen Intentionen des Plangebers – Befrei- ungsmöglichkeiten von den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Festsetzungen des B-Plans genutzt werden können, um mehr Baumasse zu realisieren. Die Grundvorstellungen von VIN und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition städtischen Stellen unterscheiden sich allerdings, im Wesentlichen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.folgenden Punkten:

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Gemäß Art. 6 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Z 2 der Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl. I Nr. 97/2017) sind im Benehmen mit den Vereinigungen Bereich der Xxxxxx Primärversorgung („Primary Health Care“) multiprofes- sionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten gemäß bundesgesetzlicher Grundlage zu schaffen. Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b 2 genannten Versicherungsträger zu Primärversorgungseinheiten, wobei selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen 1 Z 5 KAKuG) ausgenommen sind. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband halten fest, dass es zu kei- ner unsachlichen Differenzierung von allgemeinmedizinischen Einzelvertragsärzten sowie allgemeinmedizinischen Vertragsgruppenpraxen gegenüber Primärversor- gungseinheiten kommen darf. Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, be- ziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Eine Primärversorgungseinheit (in Folge: PVE) kann an einem Standort oder als Netz- werk an mehreren Standorten eingerichtet sein und setzt sich wie folgt zusammen: Das Kernteam besteht aus mindestens drei Arztstellen (Vollzeitäquivalente VZÄ) für die Informations- Allgemeinmedizin, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Krankenpflege sowie Ordinationsassistenten; orts- und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernbedarfsabhängig können Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des Kernteams sein. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenOrts- und bedarfsabhängig können gem. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 2 Abs. 2j SGB V 3 PrimVG weitere Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen und Einrichtungen, in denen solche Personen beschäftigt werden, in die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtPVE eingebunden werden. Die Organisation Primärversorgungseinrichtung hat auch hinsichtlich der zahnärztlichen Versorgung nichtärztlichen Berufs- gruppen sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Leistungen laut Versorgungsauf- trag (§ 3 und Anhang 1) erbracht werden. Die Art der Honorierung dieser Leistungen wird auf regionaler Ebene, je nach Art der Einbeziehung der nichtärztlichen Berufs- gruppen, geregelt. Die Beziehung der Versicherungsträger zur Primärversorgungseinheit ist gemeinsam mit in einem Primärversorgungsvertrag, bei PV-Netzwerken, die nicht von einer Gruppenpraxis betrieben werden, allenfalls zusätzlich in einem PV-Einzelvertrag zu regeln. Der Inhalt des Gesamtvertrags ist auch Inhalt des zwischen dem jeweiligen Versiche- rungsträger und der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenPrimärversorgungseinheit abzuschließenden Primärversor- gungsvertrags sowie allfälliger PV-Einzelverträge.

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Samples: www.aekwien.at

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Grund des in Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 119b 1 Abs. 2 1 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie den Verbänden in der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 119b 4 Abs. 2a 1 SGB V vereinbaren die Vertrags- partner VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem verbindliche Anforderungen ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für die Informations- öffentliche und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Trägern der freien und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 87 Abs. 2j 72a SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle VIII in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen Kinder- und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenStadt Neuss vom 11.03.2014.

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Samples: www.neuss.de

Präambel. 1Die Parteien Die Waldkliniken in Eisenberg sichern die Grund- und Regelversorgung für die Pati- enten im Saale-Holzland-Kreis. Das Krankenhaus ist mit jährlich über 10.000 statio- nären und über 20.000 ambulanten Orthopädie-Patienten die größte universitäre Or- thopädie Europas und die einzige Universitätsorthopädie Thüringens. Die Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie gehört dabei zu den erfahrensten Kliniken Deutsch- lands und beherbergt den Lehrstuhl für Orthopädie der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Schon heute ist die Waldkliniken Eisenberg GmbH die am Meisten weiteremp- fohlene universitäre Orthopädieklinik Deutschlands. Um diesen schwer erarbeiteten Ruf für die Zukunft zu sichern und wettbewerbsfähig zu bleiben, ist neben dem Ziel einer ständigen Verbesserung der Patientenversorgung und damit Patientenzufrie- denheit beabsichtigt, alle notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung des Bundesmantelvertrags vereinbaren Standorts zu einem bedeutenden überregionalen Zentrum der orthopädischen Voll- versorgung zu schaffen. Um dies zu erreichen, soll sich die Ausrichtung des Wald- krankenhauses entscheidend ändern: weg vom klassischen Krankenhaus, hin zum Gesundheitszentrum der orthopädischen Vollversorgung mit Hotelcharakter. Zu diesem Zwecke wurde ein Funktionsneubau bereits in zwei Bauabschnitten mit Fertigstellung in den Jahren 2000 und 2006 als Einzelförderung des Landes Thürin- gen realisiert. Im Rahmen eines dritten Bauabschnittes werden derzeit gleichfalls als Einzelförderung des Landes Thüringen errichteten alten Bettenhäuser durch einen modernen, zukunftsorientierten Neubau eines Bettenhauses ersetzt. Grundrisse, Ansichten und Schnitte zu den ersten drei Bauabschnitte, Lage- und Hö- henpläne sowie die Geländeverhältnisse sind für den Auftragnehmer einsehbar, so- weit diese sich nicht aus den diesem Vertrag beigefügten Planunterlagen ergeben. Die mehr als 1.700 Patienten, welche im Rahmen der Orthopädie jährlich endopro- thetisch im Waldklinikum versorgt werden, kommen regelhaft in eine Anschlussheil- behandlung. Um die Patienten auf Grund einem hohen Qualitätsniveau und aus einer Hand durchgängig von der Behandlung bis zur Rehabilitation unter enger Verzahnung des in beteiligten medizinischen Personals zu versorgen und um die durch die unmittelbare Nähe der Gebäude auftretenden Synergien kostenreduzierend zu nutzen (= ganzheitliches Konzept), strebt das Waldkrankenhaus den Bau einer stationären Orthopädischen Rehabilitationseinrichtung (genannt: Rehabilitationszentrum), als staatlich anerkannte Fachklinik für Orthopädie entsprechend § 119b 107 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags (ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V ist beantragt) auf dem Klinikgelände an. Leistungsformen des Rehabilitationszentrums sollen sein: stationäre medizinische Rehabilitation, Anschlussheilbehandlungen (AHB), Anschlussrehabilitation (AR) und ambulante medizinische Rehabilitation, XXXXX, ASP. Dieses Rehabilitationszentrum soll in einem weiteren, diesem Vertrag gegenständli- chen, vierten Bauabschnitt errichtet werden. Das neu zu errichtende Rehabilitationszentrum soll die wesentlichen architektoni- schen Merkmale des neu zu errichtenden Bettenhauses (3. Bauabschnitt) aufgreifen und allen nötigen Erfordernisse eines modernen und funktionalen Rehabilitationsge- bäudes in einem Gebäude im Benehmen Charakter eines Wellneshotels vereinen (= Vertrags- ziel). Darüber hinaus soll das neue Rehabilitationszentrum für ökologische, ökonomi- sche und soziale Nachhaltigkeit stehen (= Vertragsziel). Die Krankenhausleitung legt besonderen Wert auf einen ressourcenschonenden und energieeffizienten Bau sowie späteren Betrieb (= Vertragsziel). Die Innenraumgestaltung aller Funktionsbereiche soll qualitativ hochwertig sein, insbesondere sollen Mitarbeiter im Neubau ideale Ar- beitsbedingungen, Patienten optimale Erholungsmöglichkeiten mit den Vereinigungen Wohlfühl- Charakter finden (= Vertragsziel). Das Projekt wird ausschließlich aus Eigen- und Fremdmitteln des Auftraggebers fi- nanziert. Die Finanzierung ist innerhalb des Baubudgets (§ 11) gesichert. Ein etwaig darüber hinausgehender Kostenbedarf führt im Zweifel zur Einstellung der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere Baumaß- nahme. Die zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Errichtung des neuen Rehabilitationszentrums erforderlichen Fachplanungs- leistungen wurden im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührteines förmlichen Beschaffungsverfahrens vom Auf- traggeber beschafft. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Parteien schließen daher folgenden Vertrag:

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Kranken- häusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomati- sche Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist gemäß § 17d KHG ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergü- tungssystem auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben sich mit der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 119b Abs17d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30.11.2009 auf die Grundlagen der Systementwicklung verständigt und die wesentli- chen Eckpunkte für die Entwicklung des ersten Entgeltkataloges für das Jahr 2013 mit der Ergänzungsvereinbarung vom 16.03.2012 vereinbart. 2a SGB V Nachdem der erste Entgeltkatalog für das Jahr 2013 durch das BMG in Kraft gesetzt worden ist, haben die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene den Katalog für das Jahr 2014 am 11.11.2013 durch die „Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik 2014 (PEPPV 2014)“ vereinbart. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung war der Prüfauftrag an das InEK verbunden, „in Er- gänzung zum derzeitigen Verfahren der Katalogentwicklung weitere tagesbezogene Analysen durchzuführen und nach Lösungen zu suchen, damit Erlös- und Aufwands- verlauf für die Patientengruppen nicht extrem auseinanderfallen.“ Dem Grundprinzip des „lernenden Systems“ folgend stimmen die Vertragsparteien überein, dass die pauschalierenden Entgelte sachgerecht weiterentwickelt werden sollen. Zudem sollen ergänzende, tagesbezogene und pauschalierende Vergütungs- elemente eingeführt werden, um einen erhöhten Behandlungsaufwand im Verlauf der Behandlung adäquat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für Vertragsparteien, dass die Informations- Entwicklung des Entgeltsystems um die in dieser Verein- barung festgelegten Grundsätze angepasst wird. Unabhängig davon wird das Ent- geltsystem kontinuierlich überprüft und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenweiterentwickelt.

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Präambel. 1Die Parteien Der Flecken Coppenbrügge und die ABW beabsichtigen die Begründung einer dauerhaften interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Abwasserbeseitigung. Zu diesem Zweck haben der Flecken Coppenbrügge und die ABW als Interimslösung und befristet bis zum 31. Dezember 2022 am 23. Dezember 2020 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die interkommunale Zusammenarbeit sowie am 23. Dezember 2020 eine Vereinbarung zur Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht geschlossen. Nunmehr erfolgt nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung die unbefristete Aufgabenübertragung auf die ABW. Der Flecken Coppenbrügge nimmt in seinem Gemeindegebiet die Abwasserbeseitigungspflicht gemäߧ 96 des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Niedersächsisches Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit§ 56desWasserhaushaltsgesetzes (WHG) in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. Das Gebiet besteht insgesamt aus zwölf Ortsteilen. Die ABW nimmt in dem Stadtgebiet Hameln die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in § 119b Verbindung mit§ 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. Der Flecken Coppenbrügge und die ABW sind sich einig, dass eine Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht durch die ABW sinnvoll und zum Wohle und Nutzen der Bevölkerung ist. Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und zur Sicherstellung der hoheitlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsbereichen wird daher die bestehende öffentliche-öffentliche Zu-sammenarbeit in Form der nachstehenden Zweckvereinbarung vertieft und konkretisiert, mit welcher der Flecken Coppenbrügge seine Aufgabe der Abwasserbeseitigung an die ABW gemäߧ 2 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative 1 Satz 1 Nr. 1 NKomZG und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage unter Beachtung von § 119b 97 Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern1 Satz 2 NWG überträgt. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Der Flecken Coppenbrügge und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsABW verfolgen mit dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. 2j SGB V Bei der Aufgabenerfüllung ist auf die erforderlichen Voraussetzungen geschaffengemeinsamen Ziele eines umwelt- und ressourcenschonenden, kostengünstigen Betriebs zu achten. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in Der Grundsatz des deutschen Wasserrechts, dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenstets zu beachten.

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Präambel. 1Die Parteien Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die ambulante kardiologische Versorgung stellt somit ei- nen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Ver- sorgung der Patienten in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen Zusammenarbeit mit den Vereinigungen Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Hausärzten, und un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung Anforderungen an eine kooperative optimiert und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Baden-Würt- temberg und möchte für die Informations- in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMAgemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung MEDIVERBUND AG und der BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärz- ten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die MEDIVERBUND AG, die BNK Service GmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertrags- partner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter angemessener Berücksichtigung anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der betrieblichen Abläufe Berufsverband niedergelassener Kardiologen. Mitglieder sind fachärztli- che Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie (Fachärzte). Die BNK Service GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und personellen Ressour- cen die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137f SGB V. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des BAUFINEX ist eine Gesellschaft, die unter anderem die Vermittlung von Finanzierungen rund um die Immobilie insbesondere durch Immobiliarverbraucherdarlehen, Allgemeinverbraucherdarlehen, Bausparverträge und Versicherungsverträge (nachfolgend auch gemeinsam „Vertragsprodukte“ genannt) unter Verwendung der technischen Plattformen EUROPACE („Europace“) und GENOPACE („Genopace“) ausübt und in § 119b Absdiesem Zusammenhang einen hochwertigen und kompetenten Qualitätsservice anbietet. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit BAUFINEX bietet den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenVermittlern über einen digitalen „Marktplatz“ Zugang zu attraktiven Angeboten ihrer zahlreichen Produktpartner. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch iIm Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mit BAUFINEX kann der Vermittler beim Abschluss der Vertragsprodukte vom hohen Qualitätsservice der BAUFINEX profitieren. Er wird dabei regional vor Ort von einem fachlich qualifizierten Vermittlerbetreuer unterstützt. Der Vermittler hat auch die Möglichkeit, Untervermittler anzubinden. Werden Untervermittler angebunden, ist der Vermittler verpflichtet, mit den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Untervermittlern die gleichen Bedingungen entsprechend zu vereinbaren. Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermittlung der Vertragsprodukte durch den Vermittler gegenüber Xxxxxx in eigener Verantwortung. Der Vermittler wird als selbständiger Makler tätig. Er ist Xxxxxxxxxx der von ihm betreuten Xxxxxx und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernschließt mit diesen Kunden Makler- und Dienstleistungsverträge im eigenen Namen ab. 3Die Vereinbarung soll eine Der Vermittler wird nicht als Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe für BAUFINEX tätig. Die Tätigkeit von BAUFINEX umfasst unter anderem die besonderen Bedürfnisse Prüfung der Immobilienfinanzierungen, die vom Vermittler an BAUFINEX übermittelt wurden, die Bereitstellung von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenzusätzlichen vertriebsunterstützenden Leistungen für den Vermittler, sowie das Produktpartnermanagement zu den auf den Plattformen GENOPACE und EUROPACE gelisteten Produktpartnern. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern Die Vermittlungsleistung des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Vermittlers kann sowohl in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtdirekten Vermittlung von Verträgen gegenüber Endkunden bestehen, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung als auch - unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen hierfür von BAUFINEX vorgegebenen Anforderungen, insbes. § 10 - in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenmittelbaren Vermittlung von Verträgen durch bei dem Vermittler angegliederte weitere Vermittler (Untervermittler).

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Samples: dokumente.marktplatz.baufinex.de

Präambel. 1Die Parteien Auf der Basis von § 22a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit Regelungen des Bundesmantelvertrags vereinbaren Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestalten wir in gemeinsamer Verantwortung seit 1999 mit Hilfe der „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ die Sicherstellung sowohl der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als auch der Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung gemeinsam in Gruppen. Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf Grund des frühkindliche Förderung in § 119b einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Der Zugang zu einer Förderung und Betreuung ist insofern regelhaft ab dem 1. Lebensjahr für von Behinderung bedrohte oder behinderte Kinder sicherzustellen, um dem sich aus Art. 3 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen 3 des Grundgesetzes ergebenden Benachteiligungsverbot Rechnung zu tragen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat 2006 das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN- Behindertenrechtskonvention) verabschiedet. Damit wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen als allgemeine Menschenrechte anerkannt. Seit dem 26.03.2009 ist das Übereinkommen für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Die schrittweise Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, welche auch Auswirkungen auf die Gestaltung sozialer Leistungen für behinderte Menschen hat. Die Leitidee der Inklusion stellt für die Bereiche Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung einen Paradigmenwechsel dar. Während die Systemlogik „Integration" noch zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen unterscheidet, geht das Konzept der „Inklusion" davon aus, dass alle Kinder verschieden sind und ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Ziel der neuen Rahmenvereinbarung Integration in Kindertageseinrichtungen ist insofern auch, den Vereinigungen sich aus der VN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Perspektivenwechsel zu vollziehen, soweit dies aufgrund geltenden Rechts geboten ist. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder mit Behinderung sind geeignete Rahmenbedingungen in den Tageseinrichtungen für Kinder zu gewährleisten. Die Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene öffentlichen Jugendhilfe sowie die Städte und Gemeinden haben bei ihren Planungen für den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Bereich Kindertageseinrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung von Kindern mit und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtohne Behinderungen sichergestellt ist. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam Rahmenvereinbarung Integration regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen Behinderung in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenKindertageseinrichtungen.

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Samples: www.mkk.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Grundlage dieser Vereinbarung ist § 119b 11 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Die Sozialen Lerndienste im Rahmen Bistum Trier als Xxxxxx des FSJ sind Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bieten sie der/dem Freiwillige(n) Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtFreiwilligen zu fördern. Die Organisation Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe Freiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und personellen Ressour- cen politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenkirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens.

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Samples: www.soziale-lerndienste.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Zum Abbau der in § 119b Absder Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. 2 SGB V enthaltenen Auftrags September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Benehmen mit Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidar- gemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den Vereinigungen kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungs- vertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungs- vertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Xxxxxx Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüg- lich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungs- maßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie den Verbänden unter Berücksichtigung der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V nachstehenden Konsolidierungs- zusagen vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für Vertragsparteien die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Aufnahme der teilnehmenden Kommune (Landkreis Bernkastel-Wittlich) in den KEF-RP. Dem Landkreis Bern- kastel-Wittlich werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Rahmen Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag des Landkreises Bernkastel- Wittlich für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenzuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: www.bernkastel-wittlich.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Der PflegeKönig ist eine Vermittlungsagentur mit Sitz in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Löhne und vermittelt als Agentur Betreuungsdienstleistungen für die häusliche 24-Stunden-Betreuung im Benehmen eigenen Zuhause. Vermittlungsgegenstand ist ein Dienstleistungsvertrag über Betreuungsdienst-Leistungen mit ausländischen EU-Dienstleistungsunternehmen, der separat zwischen dem Auftraggeber und dem ausländischen EU- Dienstleistungsunternehmen abgeschlossen wird. Es wird kein Vertragsverhältnis unmittelbar zu dem ausländischen EU-Personal vermittelt. §1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber beauftragt den Vereinigungen Vermittler der Xxxxxx PflegeKönig ein ausländisches Dienstleistungsunternehmen zum Einsatz einer Betreuungsperson im Bereich der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur häuslichen 24-Stunden-Betreuung im eigenen Heim zu finden. Der Vermittler PflegeKönig arbeitet als ein Vermittlungspartner mit ausländischen Dienstleistungsunternehmen im EU-Ausland zusammen. Vertragsverhältnisse über eine Dienstleistung (Betreuungskräfte, Seniorenbetreuung, Haushaltshilfen, etc.) können daher nur unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungserbringer abgeschlossen werden. Ziel und Inhalt des Vertrages sind: eine Verbesserung der Qualität Lebensqualität und der Sicherheit der zu betreuenden Person im eigenen Zuhause durch Hilfeleistungen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche häuslichen Betreuung. Die Grundpflege umfasst pflegerische Hilfen aus den folgenden Bereichen: Ernährung, Körperpflege und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenMobilität. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen §2 Vergütung Der Vermittler PflegeKönig schließt für die Informations- und Kommunikationstechnik Vergütung einen gesonderten Kooperationsvertrag mit dem ausländischen Dienstleistungsunternehmen. Der Vermittler wird gegenüber dem Auftraggeber für die Vermittlung keine Vergütung fordern. Sollte im Rahmen einer palliativen Betreuung, eine bereits geplante Zusammenarbeit nicht zum elektronischen Datenaustausch Tragen kommen, stellt der Vermittler dem Auftraggeber eine einmalige Aufwandsentschädigung von 200 € plus gültiger UST in Rechnung. §3 Datenschutz Der Vermittler PflegeKönig ist berechtigt, persönliche Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, zu speichern und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernzu verarbeiten. 3Die Vereinbarung Der Auftraggeber erklärt sich mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages hiermit ausdrücklich einverstanden. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Vorgänge verwendet. Weitere Verwendungsarten außerhalb der eigentlichen Vermittlungstätigkeit bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers. Die Firma versichert, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers außerhalb der eigentlichen Vermittlungstätigkeit nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Firma ist hierzu gesetzlich verpflichtet oder der Auftraggeber hat der Firma hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. § 4 Sonstiges Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis aufhebt. Wenn Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellender unwirksamen bzw. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, die die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten. Im Übrigen gelten zwischen den Vertragspartnern die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PflegeKönig und sind vom Auftraggeber zur Kenntnis genommen hat. Abweichende Bedingungen des KooperationsvertragsAuftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in Vertragssprache ist Deutsch. , den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMAVermittler PflegeKönig) nach § 87 Abs(Auftraggeber bzw. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in Bevollmächtigter) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.PflegeKönig

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Samples: Vermittlungsvertrag

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 119b Abs. 2 1 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegeeinrichtung sicherstellen. 4Er- forderlich Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des KooperationsvertragsVertragspartnern. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Das Recht auf freie Arztwahl un- berührtbleibt unberührt. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die Organisation insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: Erhalt und Verbesserung der zahnärztlichen Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenBewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen.

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Samples: www.kzv-berlin.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Partnern. Gemäß § 119b 10 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit 1 des HzV-Vertrages ist die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen durch den Vereinigungen HAUSARZT Voraussetzung der Xxxxxx Auszahlung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene HzV-Vergütung durch die Be- triebskrankenkassen. Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Versicherten an die Betriebskrankenkasse übermittelt werden. Die Betriebskran- kenkasse benötigt diese Daten zur Prüfung der Abrechnung des HAUSARZTES sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Prüfwesens gemäß § 73b Abs. 5 S. 5 in Verbindung mit § 106a Abs. 3 SGB V. Würde der Zusammenarbeit zwischen HAUSARZT die Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der hierfür im erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der Praxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und um mehr Zeit für die Versorgung der Patienten aufbringen zu können, beauftragen die HAUSÄRZTE den stationä- ren Pflegeeinrichtungen BHÄV als eine andere Stelle im Sinne des § 295 Abs. 1b SGB V mit der Erstellung der Abrechnung der ärztlich erbrachten Leistungen. Die Beauftra- gung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Abrechnung selbst erstel- len würde. Der BHÄV ist als Vertragspartner der Betriebskrankenkasse unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernHonorarverteilung an die HAUSÄRZTE. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich der BHÄV der HÄVG („Dienstleistungsgesellschaft“) als Erfüllungsgehilfen. Die Dienstleistungsgesellschaft be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellendient sich hierzu ihrerseits des Rechenzentrums. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Dies vorangestellt vereinbaren die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: www.hausaerzteverband.de

Präambel. 1Die Parteien Herzkrankheiten mit Minderdurchblutung der Koronargefäße sind die häufigste Todesursache in den westlichen Industrie- ländern. Beeinflussbare Ursachen der Koronaren Herzkrankheit (KHK) liegen in bestimmten häufigen Eigenschaften der Lebensform wie Fehlernährung, Übergewicht, Rauchen und mangelnder körperlicher Betätigung. Die KHK gilt gleichzeitig als schwerwiegende Folgekrankheit der Stoffwechselstörung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Diabetes mellitus bei nicht adäquater Behandlung. Neben dem Bluthochdruck ist die koronare Herzkrankheit die Hauptur- sache der chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird mit der Integration eines Moduls „Chronische Herzinsuffizienz“ bei bestehender KHK in diesem Vertrag Rechnung getragen. Im Rahmen dieses Vertrages werden Regelungen für die ver- tragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine der individuellen Situation des in Versicherten angepasste Versor- gung zu gewährleisten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 119b Abs. 2 71 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen ist zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Xxxxxx Vereinbarung, die Versor- gung zu optimieren sowie eine insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu ermöglichen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderun- gen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL geändert durch Beschluss vom 19.06.2014 in Kraft getreten am 19.09.2014. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichti- gung der DMP-A-RL und der RSAV sowie in ihrer jeweils gülti- gen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation KHK sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 5, der DMP-AF-RL sowie in der RSAV festgelegt. Die medizinischen Anforderungen für das Modul Herzinsuffizienz richten sich nach Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung sowie den Verbänden übrigen Regelungen der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle RSAV in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenjeweils geltenden Fassung.

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Samples: www.aekno.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i. S. d. § 119b 119 b Abs. 2 1 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Einrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegeeinrichtung sicherstellen. 4Er- forderlich Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des KooperationsvertragsVertragspartnern. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Das Recht auf freie Arztwahl un- berührtbleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und bestehende sowie abgeschlossene Verträge der gesetzlichen Regelversorgung bleiben unberührt. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrages ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie die Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. Hat die Pflegeeinrichtung mehrere Kooperationsverträge nach § 119 b Abs. 1 SGB V mit Vertragszahnärzten wirkt sie darauf hin, dass parallele Behandlungen eines Pflegebedürftigen ausgeschlossen sind. Es werden nur Pflegebedürftige aus der zugelassenen Pflegeeinrichtung an den Vertragszahnarzt verwiesen. Um die in § 1 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Die zahnärztliche Untersuchung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. SGB V bestätigt.

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Samples: Mustervertrag Baden Württemberg

Präambel. 1Die Es ist festzustellen, dass Teile der Schulabgänger den heutigen Anforderungen der Berufs- ausbildung in der M+E-Industrie nicht ohne entsprechende Unterstützung nachkommen können. Für diese Gruppe eröffnet dieser Tarifvertrag die Möglichkeit, eine betriebliche Ausbildungs- vorbereitungsphase zu vereinbaren. Über die weitgehende Integration in die Belegschaft des Betriebes und in den betrieblichen Arbeitsprozess soll die Motivation zur Ausbildung gestärkt und durch gezielte Förderung (z. B. Abbau schulischer Defizite, Aufbau sozialer Kompetenz, sozialpädagogische Begleitung) die Ausbildungsfähigkeit erhöht werden. Es soll erreicht werden, dass die Teilnehmer am Ende der Fördermaßnahme in ein anerkann- tes Berufsausbildungsverhältnis übernommen werden können. Dieser Tarifvertrag wird auch vor dem Hintergrund eines prognostizierten Fachkräftemangels geschlossen. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass durch die Maßnahme den M+E-Betrie- ben mehr geeignete Ausbildungsplatzbewerber zur Verfügung stehen, die den geänderten Anforderungen in der Berufsausbildung gerecht werden. Damit nehmen die TV-Parteien auch ihre gesellschaftspolitische Verantwortung für die Qualifizierung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Nachwuchses wahr und leisten zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Warteschleifen. § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Ausbildungsbetriebe / Betriebe in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Ausbildungsverbünden im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenGeltungsbereich des (einheitlichen) Manteltarifvertrages. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Zielgruppe für die Informations- in diesem Tarifvertrag geregelten freiwilligen Fördermaßnahmen sind Schulabgänger, die nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht den Anforderungen der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht entsprechen und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen ohne Förderung eine Berufsausbildung voraussichtlich noch nicht erfolgreich abschließen können sowie Per- sonen mit ähnlich gelagerten Schwierigkeiten. § 2 Fördervertrag Der Betrieb schließt mit dem Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Fördermaßnahme einen schriftlichen Fördervertrag. Darin sind mindestens die Dauer und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine der Inhalt der Förderung (§ 3), die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern Rechte und Pflichten des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Teilnehmers (§ 4), die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Vergütung (§ 5) und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Übernahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ein Ausbildungsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Fördermaßnahme (BEMA§ 6) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtentsprechend diesen Tarifbestim- mungen zu regeln. Die Organisation gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. § 3 Dauer und Inhalt der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Förderung

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Samples: www.igmetall-nrw.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Zweck dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Stromversorgungsnetzes unter Nutzung gemeindlicher Grundstücke eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effi- ziente und umweltverträgliche Versorgung der Ein- wohner und Gewerbetreibenden im Benehmen Gemeindegebiet mit elektrischer Energie zu gewährleisten. DEW21 ist Eigentümerin eines Stromversorgungs- netzes (nachfolgend "Versorgungsnetz" genannt) innerhalb des Konzessionsgebietes im Sinne von Anlage 1 (nachfolgend "Stadtgebiet" genannt). Die- ses Versorgungsnetz hat sie an den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität örtlichen Netz- betreiber DEW21-Netz GmbH verpachtet, um die Si- cherstellung der Versorgung Anforderungen entsprechend den vor- genannten Zielen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu gewährleisten. Durch den vorgenannten Pachtvertrag wird sicher- gestellt, dass DEW21-Netz GmbH innerhalb des Stadtgebietes jedermann an das Versorgungsnetz anschließen und ihm die Entnahme elektrischer E- nergie aus dem Versorgungsnetz ermöglichen wird, soweit gesetzlich hierzu eine kooperative Pflicht besteht. Besteht keine Anschlusspflicht, ist DEW21-Netz nur zur Her- stellung des Anschlusses verpflichtet, wenn ihr die damit verbundenen Kosten erstattet werden. Der Anschluss an das Versorgungsnetz erfolgt nach den Bestimmungen dieses Konzessionsvertrages sowie 1.1 Die DEW wird innerhalb des Stadtgebietes je- dermann an ihr Stromversorgungsnetz anschlie- ßen und koordinierte zahnärztliche mit elektrischer Energie für Xxxxx, Xxxxx und pflegerische Versorgung sonstige Zwecke beliefern, soweit gesetzlich eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht. Besteht keine Anschluss- und Versorgungs- pflicht, ist die DEW zur Herstellung des An- schlusses nur verpflichtet, wenn ihr die damit verbundenen Kosten erstattet werden. Der An- schluss an das Stromversorgungsnetz und die Lieferung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf elektrischer Energie erfolgen nach den Bestimmungen dieses Konzessionsvertrages sowie nach der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Verordnung über Allgemeine Be- dingungen für die Informations- Elektrizitätsversorgung von Ta- rifkunden (AVBElt) vom 21.6.1979 (BGBl. I S. 684) und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch den hierzu geltenden Ergänzenden Be- dingungen der DEW in der jeweils gültigen Fas- sung und den Strompreisen nach Ziff. 2. Die vorangestellte Präambel soll Grundsätze der Stromversorgung und grundlegende Rechtsverhält- nisse einleitend klar stellen. In der Neufassung erfolgt eine Anpassung an die Entflechtung bzw. Novellierung des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG), das die Trennung von Versorgung und Netzbetrieb vorschreibt: Die Anschluss- und Versorgungspflicht wird getrennt nach der Anschlusspflicht, die sich im Rahmen Wesentlichen nach der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen NAV (Niederspannungsanschlussverord- nung vom 1.11.2006) richtet, und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernder Versorgungs- pflicht (d.h. 3Die Vereinbarung soll eine der Belieferung von Kunden) im engeren Sinne, die besonderen Bedürfnisse sich demgegenüber im Wesentlichen nach der Verordnung zum Erlass von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Regelungen für die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Grundversorgung von Haushaltskunden und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26.10.2006 (BEMABGBl. I, 2391 ff.) nach § 87 Absrichtet und nicht Ge- genstand dieses Vertrages ist. 2j SGB V In diesem Vertrag (Neufassung) wird die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenWegenutzung geregelt und keine Lieferbeziehungen im Sinne der Grundversor- gung. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Verpachtung des Netzes durch DEW21 an die seit

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Samples: Strom Konzessionsvertrag Neufassung Strom Konzessionsvertrag Altfassung

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen Das Forschungsdatenzentrum aviDa archiviert qualitative Forschungsdaten und stellt diese soweit möglich nach der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Kuratierung und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen datenschutzrechtlichen Freigabe für die Informations- wissenschaftliche Nachnutzung zur Verfügung. Der methodologische Schwerpunkt der Daten liegt auf videographischen Daten der empirischen qualitativen Sozialforschung, die wichtigste Nutzungsgruppe sind Wissenschaftler:innen aus der empirischen Sozialforschung. Das Archivierungsangebot des FDZ-aviDa richtet sich an Forschungseinrichtungen, Forschungsgruppen und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Wissenschaftler:innen, die ihre Forschungsdaten und Materialien dauerhaft sichern und diese im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen datenschutzrechtlichen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernethischen Möglichkeiten, sowie im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis für die wissenschaftliche Nachnutzung verfügbar machen wollen. 3Die Vereinbarung soll eine Mit dem folgenden Vertrag werden die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung Forschungsdaten und Materialien der benannten Studie im Auftrag der Datenhalter:in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenim FDZ-aviDa archiviert. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Die Verantwortung für die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Daten und die Verfügung über die Daten verbleiben im Rahmen dieses Vertrages bei den Datenhalter:innen. Die Forschungsdaten werden an das FDZ-aviDa zur Durchführung der in diesem Vertrag vereinbarten Aufgaben übergeben. Die Datenhalter:innen erklären sich bereit, die im Anhang dieses Vertrages und im Datenschutzkonzept des FDZ-aviDa beschriebene Freigabeklassifikation rechtsverbindlich durchzuführen und zu dokumentieren. Das FDZ-aviDa berät die Datenhalter:innen bei der Durchführung der ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Pseudonymisierung und Anonymisierung und der Freigabeklassifikation. Mit der Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition der Forschungsdaten in die Plattform aviDa gewährleistet das FDZ die datenschutzrechtlich notwendigen technisch-organisatorischen Maßnahmen für die Archivierung, Verarbeitung und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsZugang zu den Forschungsdaten. 2j SGB V Das FDZ-aviDa übernimmt im Auftrag die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenAbstimmung mit anfragenden, potentiellen Nachnutzer:innen und schließt im Auftrag der Datenhalter:in eine entsprechende Nachnutzungvereinbarung zum zeitnahen Datenzugang ab. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn das Nutzungsinteresse von den Bedingungen der Nachnutzung abweicht, die durch die Datenhalter:in in der Vereinbarung vorgesehenen Datenübergabevereinbarung näher bestimmt werden können. Generell ist die Nachnutzung zu gewähren, sofern die potenzielle Nachnutzer:in an einer deutschen Forschungseinrichtung beschäftigt ist und ein wissenschaftliches Nachnutzungsinteresse (Forschung oder empfohlenen zahnärztlichen Lehre) begründen kann. Zusätzliche zulässige Nachnutzungsinteressen können durch die Datenhalter:in im Rahmen der Datenübergabevereinbarung festgelegt werden. Diese Übergabevereinbarung wurde von eLabour und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtxXxxxxx.Xxx entwickelt; xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxx/xx/0.0/ Verändert und weiterentwickelt für aviDa Zwischen – Verantwortliche:r Wissenschaftler:in und/oder Forschungseinrichtung, wenn Adresse im Folgenden: Datenhalter:in – und dem FDZ-aviDa am Fachgebiet für Allgemeine Soziologie der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtTechnischen Universität Berlin, vertreten durch: Xxxx. 7Ebenso bleibt das Recht Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx wird in Hinblick auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation folgende Studie/Daten der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit Datenhalter:in: (eindeutiger Studientitel, Projektverantwortliche/r, Erhebungszeitraum der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Studie) folgender Vertrag geschlossen:

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Samples: Vertrag Für Archivierung Und Bereitstellung Von Forschungsdaten (Übergabevereinbarung)

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Die Bioenergie Lautertal GmbH ist eine neu gegründete Projektgesellschaft, die eine Biogasanlage im Benehmen mit den Vereinigungen Bereich Lautertal zwischen Dirlammen und Meiches neu errichtet. Bei dieser Anlagenform handelt es sich um eine sogenannte Feststofffermentation. Es werden ausdrücklich keine nachwachsenden Rohstoffe vergärt, sondern in erster Linie sogenannte krautige Grünabfälle („Biomüll“) und tierische Abfälle (Pferde-, Schaf-, Hühnermist). Darüber hinaus werden auch kommunale Klärschlämme verarbeitet. Für die Anschubfinanzierung und zur Errichtung der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenAnlage benötigt die Bioenergie Lautertal GmbH Fremdkapital. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Parteien das Folgende: Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer mit Wirkung zum Datum ein Darlehen zur freien Verfügung in Höhe von Betrag in Ziffern € (in Worten: Betrag in Worten Euro). Der Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber unverzüglich schriftlich bestätigen, wenn er vorgenannten Betrag erhalten hat. Die Zahlung erfolgt per Überweisung und soll bis zum Datum auf folgendes Konto bewirkt sein: Bioenergie Lautertal GmbH IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX00XXX Sparkasse Schaumburg Der Darlehensbetrag in Höhe von Betrag in Ziffern € wird mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 % ab dem Tag der Entgegennahme verzinst. Das Darlehen wird unbefristet an den Darlehensnehmer gegeben. Der Darlehensnehmer wird die anfallenden Zinsen jeweils zum Quartalsende abrechnen und an den Darlehensgeber auszahlen. Beide Parteien sind berechtigt, den Darlehensvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung des Darlehensvertrages ist der gewährte Darlehensbetrag nebst den bis dahin noch entstehenden Zinsen in einer Summe an den Darlehensgeber zum Kündigungstermin zurückzuzahlen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Darlehensvertrages für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernbeide Parteien bleibt hiervon unberührt. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Der Darlehensgeber kann das Darlehen aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen und die Aufnahme sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen, insbesondere in folgenden Fällen: - Der Darlehensnehmer kommt vollständig oder teilweise mit dem von ihm zu erbringenden Leistungen länger als einen Monat mit mindestens Teilleistungen in Verzug und erbringt die rückständigen Leistungen innerhalb eines weiteren Monats nach Zugang einer entsprechenden Leistungsposition schriftlichen Mahnung nicht oder nicht vollständig. - Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers, so dass die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint. Dem Darlehensgeber steht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Absdiesem Fall die Geltendmachung des ihm durch die vorzeitigte Rückzahlung entstehenden Schadens zu. 2j SGB V Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Darlehensnehmer zur Absicherung des Anspruches auf Rückzahlung des gegebenen Darlehens keine Stellung von Sicherheiten schuldet. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die Organisation Parteien werden anstelle der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.unwirksamen Bestimmung eine solche Bestimmung finden, die den wirtschaftlichen Interessen am nächsten kommt. Lautertal, den

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Samples: hf-finanzconsulting.de

Präambel. 1Die Parteien In der vorliegenden Ziel- und Leistungsvereinbarung verständigen sich die htw saar und die Staatskanzlei des Bundesmantelvertrags vereinbaren Saarlandes auf Grund des in § 119b AbsZiele, Leistungen und Erfolgskriterien für die Jahre 2019 bis 2021. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Die Basis für diese Vereinbarung bilden der im Benehmen Xxxx 2015 vom Ministerrat des Saarlandes verabschiedete Landeshochschulentwicklungsplan 2015-2020 (LHEP), die Strategie für Innovati- on und Technologie Saarland bis 2023 und der Hochschulentwicklungsplan der htw saar (HEP) für die Jahre 2016 bis 2020. Die htw saar hat nach Jahren sehr starken Wachstums seit 2014 einen Konsolidierungskurs ein- geleitet, um ihren Beitrag zum Erreichen des Sparzieles des Saarlandes zu leisten. Im Fokus der Konsolidierung stand der Erhalt der bestehenden Hochschulstruktur mit zwei großen Fakultäten und zwei kleineren Fakultäten sowie dem deutsch-französischen Hochschulinstitut (DFHI), das weitere moderate Anwachsen der Gesamtstudierendenzahl auf 6.000 Studierende, die Sicherung der Qualität von Studium und Lehre sowie der weitere Ausbau der Forschungsstärke der Hoch- schule unter den Vereinigungen Rahmenbedingungen eines gedeckelten Globalhaushaltes. Die htw saar hat diesen Konsolidierungskurs erfolgreich umgesetzt: − Die Gesamtstudierendenzahl liegt, wie mit der Xxxxxx Landesregierung vereinbart, bei 6.000 Studie- renden. Die Absolventenzahl liegt seit dem Studienjahr 2013/14 regelmäßig über 900. − Die Hochschule hat seit 2014 ein beachtliches weiteres Wachstum in der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie anwendungsorien- tierten Forschung vorgelegt und nimmt damit in der Forschung einen der vorderen Plätze un- ter den Verbänden anwendungsorientierten Hochschulen vergleichbarer Größe in Deutschland ein. − Der htw saar ist es gelungen, ihre Stärke in der Pflegeberufe auf Bundesebene Internationalisierung weiter auszubauen. Hier- zu zählt insbesondere die Profilierung des DFHI/ISFATES als größter Anbieter von deutsch- französischen Studiengängen in Deutschland mit regelmäßig 400 Studierenden. Die htw saar bietet ihren Studierenden inzwischen 34 internationale Doppelabschlüsse an. Das Re-Audit zur Internationalisierung der Hochschule wird 2019 erfolgreich abgeschlossen sein. Die Hoch- schulkooperation wird über ERASMUS+ hinaus auch im außereuropäischen Bereich verstärkt (Mexiko, China und USA). − Der Hochschule ist es gelungen, von 2011 bis 2020 zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative von Studi- um und koordinierte zahnärztliche Lehre über 12 Mio. Euro Bundes- und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Landesmittel im Rahmen des Qualitätspakts Lehre zu gewinnen. Auch wurden erste Fortschritte beim zwingend erforderlichen Ausbau des Hochschulcampus er- reicht. Am Campus Alt-Saarbrücken wurden das „Haus des Wissens“ und das neue Zentralge- bäude mit Mensa und Bibliothek bezogen. Die Sanierung am Campus Rotenbühl ist wie geplant in der Zusammenarbeit zwischen Umsetzung. Die grundsätzliche Herausforderung bleibt auch in den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernkommenden Jahren die Ausstattung der Hochschule mit einer angemessenen baulichen Infrastruktur. 3Die Vereinbarung soll eine Im Fokus der ZuL IV, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags htw saar und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Landesregierung für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung Jahre 2019-21 miteinander vereinbaren, stehen die weitere erfolgreiche Umsetzung des Konsolidierungskurses der htw saar im Rahmen des Landeshochschulentwicklungsplanes, des Hochschulentwicklungsplanes der htw saar und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenInnovationsstrategie des Saarlandes.

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Samples: www.htwsaar.de

Präambel. 1Die Parteien Zum 01.01.2004 wurde die Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung vom Gesetzgeber durch das Inkrafttreten des Bundesmantelvertrags vereinbaren Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) neu geregelt. Danach obliegt die Abrechnungsprüfung den Kassenärztlichen Vereinigungen in dem von § 106a Absatz 2 SGB V vorgegebenen Umfang und den Krankenkassen nach Maßgabe des § 106a Absatz 3 SGB V. Zu dieser so gegliederten Abrechnungsprüfung wurden nach § 106a Absatz 6 SGB V zwi- schen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkas- sen Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärzt- lichen Vereinigungen und der Krankenkassen vereinbart (im Folgenden „Bundesrichtlinien“). Diese wurden im Dt. Ärzteblatt vom 17.09.2004, S. A 2555 veröffentlicht. Die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Kran- kenkassen sind zum 01.04.2005 in Kraft getreten (Dt. Ärzteblatt vom 12.11.2004, Seite A 3135 und vom 10.01.2005 Seite A 79). Gemäß § 106a Absatz 5 SGB V ist auf Grund des Landesebene zwischen den Kassenärztlichen Verei- nigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen eine Vereinbarung über Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen zu schließen. Die Bundesrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen sind gemäß § 106a Absatz 5 Satz 3 SGB V Bestandteil dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung findet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die prüfende Stelle Anwendung auf die Prüfung der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten (zugelassene und ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten) sowie der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den ärztlich geleiteten Einrichtungen (zugelassene Medizinische Versorgungszentren, zuge- lassene Krankenhäuser, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen). Diese Vereinbarung erfasst auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen in Abgrenzung zu den in Sonderrechtsbeziehungen erbrachten Leistungen, auch wenn diese nicht über die KVB abgerechnet werden (z.B. § 119b 140a SGB V). Soweit sich diese Vereinbarung auf Vertragsärzte bezieht, gilt sie für Psychologische Psy- chotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und er- mächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sowie Medizinische Versorgungszentren und dort tätige Ärzte entsprechend, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, findet diese Vereinbarung keine Anwendung auf die Prüfung der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrich- tungen, deren Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V: Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und Sozialpädiatrische Zentren; § 117 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen V: Hochschulambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten und Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG). Diese Abrechnungen wie auch die auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von Sonderrechtsbeziehungen direkt mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen der Vertragsärzte werden außerhalb die- ser Vereinbarung geprüft. Die KVB prüft die Rechtmäßigkeit der vertragsärztlichen Abrechnungen incl. der Sachkosten anhand der in § 119b 3 Abs. 2a SGB V vereinbaren 1 und 2 der Bundesrichtlinie sowie der in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 11 und 12 der Bundesrichtlinien gemachten Vorgaben. Die KVB führt eine erweiterte regelhafte Prüfung nach § 9 der Bundesrichtlinien durch. Die Stichprobenprüfung findet statt, soweit hierüber eine Abstimmung gem. § 17 Abs. 1 erfolgt. Für den Inhalt und die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für Durchführung der in § 7 der Bundesrichtlinien genannten Plausibili- tätsprüfung gelten die Informations- in Anlage 1 vereinbarten Regelungen. Aufgreifkriterien zur Durchführung der Plausibilitätsprüfung und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen Prüfungsgegenstände kön- nen durch die KVB quartalsweise fachgruppenspezifischen Auffälligkeiten angepasst wer- den, soweit dies nicht durch Absprache in der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernKommission (Abschnitt C) ausgeschlossen ist. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Änderungen der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen Aufgreifkriterien werden den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenunverzüglich mitgeteilt.

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Samples: Vereinbarung Zur Abrechnungsprüfung Nach § 106a Absatz 5 SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsDie Hochschule Augsburg, gegründet als Fachhochschule am 1. 2 SGB V enthaltenen Auftrags August 1971, ist mit ihren ingenieur- und wirtschaftswissenschaftlichen, gestalterischen und interdis- ziplinären Studiengängen wesentlicher Impulsgeber für die Entwicklung und Nach- wuchsförderung der gesamten Region. Die Wurzeln der Hochschule reichen aller- dings noch viel weiter zurück, über 300 Jahre währt die Tradition im Benehmen gestalterischen Teil der Hochschule – seit der Reichsstädtischen Kunstakademie 1710. Dieses Erbe wurde, verbunden mit dem Rudolf-Diesel-Polytechnikum, unter dem Dach der Hoch- schule vereint. Aus diesen Wurzeln zieht die Hochschule ihre Kraft und verknüpft sie mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen Ansprüchen an eine kooperative moderne praxisorientierte Ausbildung in Augsburg. Die drei Bereiche „Technik - Wirtschaft - Gestaltung“, mit denen die Fachhochschule Augsburg sich seit den 70er-Jahren einen Namen in der Region gemacht hat, sind in dieser Form und koordinierte zahnärztliche Verbindung einmalig in der bayerischen Hochschullandschaft. Die Hochschule konnte im Rahmen dieses Fächerspektrums vor allem durch die Inter- disziplinarität der Studienangebote auf die Bedürfnisse der Region reagieren und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungenzu einem Markenzeichen der Hochschule ausbauen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren Genannt sei hier beispielhaft die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- Einführung des Studiengangs und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch des Kompetenzzentrums Mechatronik im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen High-Tech-Offensive wie auch der Ausbau der Umwelttechnik in Verbindung mit dem „bifa Umweltinstitut“. Heute können über 5700 Studierende aus mehr als 35 modernen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition gut nachgefragten Studienangeboten auswählen: In insgesamt 15 grundständigen Bachelorstudiengängen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Fakultäten Architek- tur und Bauwesen, Elektrotechnik, Informatik, Gestaltung, Maschinenbau und Ver- fahrenstechnik sowie Wirtschaft werden die Studierenden vorbereitet auf ihre Tätig- keit in Unternehmen der Region und darüber hinaus. Vier Studiengänge davon wer- den als Studiengänge mit vertiefter Praxis, sechs Studiengänge als Verbundstudium (mit Studien- und Berufsabschluss) angeboten. 17 Masterstudiengänge (davon zwei in berufsbegleitender Weiterbildung) vervollständigen die Ausbildung und erlauben eine hochqualifizierte Tätigkeit bei den Arbeitgebern. Ein berufsbegleitender Bache- lorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“, der speziell für zahnärztliche Leistungen Meister und Techniker eingerichtet wurde und bereits im dritten Jahr erfolgreich läuft, erlaubt die Höherqua- lifizierung von Berufstätigen, ohne dass diese ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen. In diesem Studienangebot wird insbesondere durch die Fakultät für Allgemeinwis- senschaften die Ausbildung in MINT-Grundlagenfächern vorangetrieben und durch das neu geschaffene „Zentrum für Sprachen und interkulturelle Kommunikation (BEMA) nach § 87 AbsZSI)“ die Sprachkompetenz der berufstätigen Studierenden gefördert. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung Die Hoch- schule bietet damit ein breites Bildungsportfolio für verschiedenste Zielgruppen und alle individuellem Zuschnitt und hat sich als Schlüsselakteur in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen Fachkräfteentwicklung der Region etabliert. In allen Studiengängen pflegt die Hochschule den Technologie- und pflegerischen Maßnahmen Know-how- Transfer durch intensive Kooperationen mit der Wirtschaft. So werden nur durchgeführtmehr als 90 % aller Abschlussarbeiten in Technik und Wirtschaft mit Unternehmen der Region durchgeführt und bieten daher eine ideale Basis für den Berufseinstieg. In der ange- wandten Forschung und Entwicklung ist sie Impulsgeber für die Region und bietet ihren Partnern Expertenwissen sowie passgenaue Lösungen für komplexe innerbe- triebliche Fragestellungen. Ihre Kompetenzen bündeln sich im Forschungsschwer- punkt Ressourceneffizienz. Weitere Forschungsschwerpunkte liegen in den Berei- chen Multimedia, wenn Faserverbund, IT-Sicherheit und Mensch-Maschine-Interaktion. Das Institut für Technologietransfer und Weiterbildung fungiert als zentrale Kontakt- stelle der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtHochschule. 7Ebenso bleibt das Recht Es koordiniert Forschungsvorhaben fakultätsübergreifend und interdisziplinär. Mit der Entwicklung des Markenversprechens „gefragte Persönlichkeiten (gP)“ hat es sich die Hochschule zum Ziel gemacht, aus ihren Studierenden durch enge Praxis- beziehungen und moderne Lernformen Persönlichkeiten zu entwickeln, die in Wirt- schaft und Gesellschaft sehr gefragt sind. Vision der Hochschule ist, in der Region die maßgebliche Anlaufstelle für Unternehmen und angehende Studierende zu sein, die sowohl Wert auf freie Arztwahl un- berührtFachkompetenz als auch auf die Übernahme von Verantwortung in Gesellschaft und Wirtschaft legen. Dieses Markenversprechen der Hochschule wird derzeit in einem breit angelegten Profilbildungsprozess innerhalb der Hochschule zu einem tragenden Leitbild ge- schärft. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam Hochschule stellt damit Weichen für die Weiterentwicklung in den Zu- kunftsfeldern modernes und attraktives Studium, angewandte Forschung und Ent- wicklung, Hochschulkommunikation und Internationalisierung. Entlang dieser Zukunftsfelder hat die Hochschule ihre Ziele in diesen Zielvereinba- rungen formuliert, die sie in Partnerschaft mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltendem Staatsministerium im Zeitraum 2014 bis 2018 erreichen möchte.

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Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 119b 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags bieten diese, durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von Sinne des § 119b 73b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V vereinbaren ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrier- te) Versorgung („HZV“) an. Die VAG Hessen ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG Hessen ist berechtigt, die in der Anlage 11 (Teilneh- mende Krankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen und dem Abschluss dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Ab- schluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 11 aufgeführten damit Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für dieses Vertrages. Durch diesen Vertrag soll die Informations- hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Ver- einigung Hessen (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) gestärkt, weiterentwickelt und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet werden. Ziel der VAG Hessen, der teil- nehmenden Betriebskrankenkassen, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der teilneh- menden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientier- te und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkasse. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungs- steuerung und durch die vertraglich vereinbarten Versorgungssteuerungsmodule streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der HAUSÄRZTE und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht mitei- nander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztli- chen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Hausärzteverband zur Erfüllung einzel- ner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernein zu Ab- rechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. 3Die Vereinbarung soll Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die besonderen Bedürfnisse nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach im Sinne von § 87 73b Abs. 2j 4 SGB V V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleis- tungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt HZV-Partner das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien Auf Grundlage des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V enthaltenen Auftrags in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Xxxx 2021 erlassen (nachfolgend „Verordnung“ bzw. TestVO). In § 6 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veranlassen können. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zur Erfüllung ihrer nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben geeignete Dritte beauftragen. Der vorliegende Rahmenvertrag regelt daher die Beauftragung der sich zur Verfügung stellenden Mitglieder des Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie auch deren Mitglieder als beauftragte Dritte. Er ist begrenzt auf die fachgerechte Durchführung von Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal bei asymptomatischen Personen mittels vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mit positiver Evaluierung durch das Xxxx- Xxxxxxx-Institut. Er umfasst nicht die Testung von Personen mittels PCR-Test sowie die Testung von Personen mit Zeichen eines Infektes der Atemwege. Diese sollten sich in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis einem PCR-Test unterziehen. Der Vertragsnehmer schließt diese Vereinbarung zu Gunsten seiner Mitglieder sowie auch deren Mitglieder (nachfolgend „Testberechtigte“). Durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung des jeweiligen Mitgliedes (nachfolgend Beigetretener) wirkt dieser Vertrag zwischen dem Beigetretenen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern direkt. Der Beigetretene ist beauftragter Dritte im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage Sinne von § 119b Abs6 Absatz 1 Satz 2 TestVO. 2a SGB V vereinbaren Sollte durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums den beigetretenen Testberechtigten für in diesem Vertrag dargestellte Leistungen ein direkter eigener Abrechnungsweg, z. B. über die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Krankenkassen, bzw. eine eigene Testberechtigung außerhalb dieses Landesrahmenvertrages ermöglicht werden, geht er dem Rahmenvertrag vor. Das Land MV gibt grundsätzlich den Testberechtigten Testungen nicht verpflichtend vor. Dem Testberechtigten wird lediglich ein Angebot unterbreitet, das in dessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Anderes gilt gemäß den nachstehenden Vorgaben im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen eines Ausbruchsgeschehens. Sofern für bestimmte Fälle eine Testpflicht vorgesehen ist bzw. künftig eingeführt wird, ist diese vorrangig zu berücksichtigen und bleibt von den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung Regelungen in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltendiesem Vertrag unberührt.

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Samples: tourismus.mv

Präambel. 1Die Parteien Es gelten ausschließlich die AEB sowie die AEB-L der JM METALL e.U. als Beschäftigter nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG in der jeweils geltenden Fassung. Die Geschäftsbedienungen des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Überlassers gelten nur, wenn sie im Benehmen mit Einzelfall durch den Vereinigungen Beschäftiger ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Wenn auf Schriftstücken des Überlassers auf dessen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, bedeutet die keine Anerkennung der Xxxxxx Geschäftsbedienungen des Überlassers durch den Beschäftiger. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bestimmt sich nach dem im Rahmen-Arbeitsüberlassungsvertrag bzw. in der Pflegeeinrichtungen Personalbestellung getroffene Vereinbarung. Dasselbe gilt für die Definition, die Zuverlässigkeit und die Ankündigung von Mehr/oder Nachtarbeit. Die Einholung der behördlichen Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit obliegt dem Beschäftiger. Der Überlasser ist für die sorgfältige und ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter (im Folgenden „Leiharbeiter“) sowie dafür verantwortlich, dass diese die Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/der Personalbestellung bzw. in diesen AEB-L genannten Qualifikationen tatsächlich besitzen. Letzteres hat er auf Bundesebene die Unbescholtenheit der von ihm überlassenen Mitarbeiter (Leiharbeiternehmer) zu achten und einen Strafregisterauszug einzufordern. Der Beschäftiger ist berechtigt in sämtliche Strafregisterauszug der Leiharbeiternehmer Einsicht zu nehmen. Beim Beschäftiger gilt Nettoarbeitszeit. Der Überlasser ist verpflichtet den Leiharbeitnehmer anzuhalten, die durch den Beschäftiger an die Leiharbeiternehmer ausgehändigten Zutrittskontrollkarten sachgerecht zu verwenden. Bei dem Beschäftiger wird eine Positivzeiterfassung bei Leistungsbeginn und bei Leistungsende mittels Zeiterfassungssystem durchgeführt. Bei Abweichungen und nicht erfasste Zeiten sind sofort und direkt durch den Leiharbeiter an den verantwortlichen Obermonteur oder Meister zwecks Korrektur bzw. Nacherfassung zu melden Für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zwischen Beschäftiger und Überlasser gelten ausschließlich die Zeiten vom JM METALL e.U. Summenstundenschein. Jegliche Veränderungen des JM METALL e.U. Stundenscheines durch den Überlasser wird nicht akzeptiert. Die Leiharbeiter verfügen über die für ihren Einsatz erforderliche Sach- und Fachkunde sowie den Verbänden ausreichende Erfahrung. Dies ist auf Verlangen des Beschäftigers durch Vorlage von Zeugnissen oder sonstigen geeigneten Bescheinigen bzw. Befähigungsnachweisen österreichischen Standard nachzuweisen. Die Leiharbeiter sind in der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung Lage selbständig zu arbeiten. Die Leiharbeiter führen ihre Arbeiten nach dem neusten Stand der Qualität der Versorgung Wissenschaft und Technik aus. Die spezifischen Anforderungen an eine kooperative Kenntnisse und koordinierte zahnärztliche Fähigkeiten der Leiharbeitnehmer sind im Einzelnen Rahmen- Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag / in der Personalbestellung geregelt. Im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz weisen wir darauf hin, dass der Beschäftiger gem. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassenen Arbeitskräften anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitsgesetz und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten die Arbeitsnehmerinnenschutzvorschrift einzuhalten. Der Beschäftiger hat die insbesondere nach dem Arbeitsnehmerinnenschutzvorschrift erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den Überlasser darüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitsnehmer zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Überlasser stellt dem überlassenen Arbeitnehmer die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung. Bei nicht vorschriftmäßiger Ausrüstung ist der Beschäftiger berechtigt, den oder die Leiharbeitnehmer vom Arbeitsplatz zu verweisen bzw. ihnen den Zutritt auf das Baufeld / Montageplatz zu verwehren. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Überlasser. Bei zweimaliger Zuwiderhandlung ist der Beschäftiger berechtigt, den auf der Personalbestellung basierenden Vertrag fristlos zu kündigen. Der Überlasser hat in stationären Pflegeeinrichtungendiesem Fall keinen Anspruch auf Kosten oder Schadenersatz. 2Auf der Grundlage von § 119b AbsDer Beschäftiger ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall eines Leiharbeiters sofort dem Überlasser zu melden. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Ein Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Falls im Rahmen nichts anders vereinbart, stellt der Zusammenarbeit zwischen Beschäftiger dem Leiharbeiternehmer das für den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Einsatz erforderliche Werkzeug zur Verfügung. Der Überlasser verpflichtet sich dem Leiharbeitnehmer über die ordnungsgemäße Rückgabe von Arbeitsmittel an den Beschäftiger sowie sachgerechte Nutzung desselben zu informieren und vertragszahnärztlichen Leistungserbringerneine diesbezügliche Haftung auf den Leiharbeitnehmer zu überbinden. 3Die Vereinbarung soll eine Der Überlasser ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer anzuweisen dafür zu sorgen, dass das Werkzeug am Arbeitsplatz am Arbeitsende sicher zu verwahren und vor Diebstahl zu schützen ist. Jeder Diebstahl ist unverzüglich nach Feststellung dem Beschäftiger zu melden. Der Überlasser ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers sämtliches ihm überlassenes Werkzeug unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand, d.h. zur sofortigen Wiederverwendung geeignet, an den Beschäftiger bzw. dessen Beauftragten zurückzugeben ist. Der Überlasser trägt die besonderen Bedürfnisse vollen Kosten für an Leiharbeitnehmer ausgehändigte Werkzeuge oder andere im Eigentum des Beschäftigers stehende Gegenstände, die nicht an den Beschäftiger zurückgegeben werden. Alle beschädigten Maschinen / Werkzeuge werden über den Zeitwert den Überlasser bei der Endabrechnung in Abzug gebracht. Der Überlasser ist verpflichtet, dem Beschäftiger nur sorgfältiges ausgesuchtes und auf die erforderliche berufliche Qualifikation sowie Unbescholtenheit überprüfte Leiharbeiter zu Verfügung zu stellen. Er haftet für solche Personen- und Sachschäden, die durch einen wie auch immer geartete Verletzung seiner Auswahlplicht entstehen. Der Überlasser hat für die Leiharbeitnehmer branchenübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Mindestversicherung von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung Euro 5 Millionen/Jahr. Der Überlasser ist verpflichtet., Lohsteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer rechtzeitig abzuführen und diese dem zuständigen Sozialversichungsträger zu versichern. Der Überlasser ist verpflichtet, sein Personal zu schulen. Der Überlasser stellt sicher, dass sein Personal am Einsatzort nicht als Leiharbeiternehmer, insbesondere durch Anbringen von Werbe oder Firmenlogoaufdrucke des Überlassers auf der Arbeitskleidung erkennbar ist. Der Überlasser verpflichtet sich, kein Personal des Beschäftigers sowie kein Personal, das von Mitbewerbern beim Beschäftiger beschäftigt ist abzuwerben. Der Überlasser übergibt dem Beschäftiger unmittelbar vor Beginn des Einsatzes folgende Unterlagen: • Die gültige Erlaubnis zur gewerbemäßigen Arbeitsüberlassung, soweit sie dem Beschäftiger noch nicht vorliegt. • Im Falle eines Einsatzes von ausländischen Leiharbeitnehmer deren gültige Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung sowie dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenWort u. Schrift. 4Er- forderlich • Die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. • Die aktuelle rechtverbindliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung. • Den Nachweis einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage der Versicherungsbestätigung unter Angabe der Deckungssumme für Personal-, Sach-, Vermögens-, und Tätigkeitsschäden Es gelten die im Rahmenvertrag bzw. Bestellung vereinbarten Stundenverrechnungssätze. Abweichungen sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung grundsätzlich nicht JM METALL e.U. / xxx.xx-xxxxxx.xx FN 569248 f / UID: ATU 761 458 78 zulässig. Im Einzelfall können Abweichungen zugelassen werden, die bedürfe jedoch einer schriftlichen Bestätigung durch den Beschäftiger. Sofern relevante KV-Erhöhungen eintreten, sind sämtliche Lohn- und Lohnebenkosten wie z.B. Fahrkosten und div. Zulagen enthalten, sofern der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen Rahmenvertrag nicht im Einzelfall etwas anderes regelt. Die Abrechnung des Beschäftigers erfolgt über die im den Vertragspartnern AGB (Allgemeine Einkaufsbedienungen Der JM METALL e.U. FEBRUAR 2021) festgehaltenen Bestimmungen, sofern nichts anders schriftlich mit dem Beschäftiger vereinbart wurde. Die Abrechnung des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Überlassers hat die Vertragspartner durch Ergänzung folgenden Angaben zu enthalten: • Die komplette Bestellnummer des Bundesmantelvertrags Beschäftigers • Den Namen und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Qualifikation des Leiharbeitnehmers • Die Dauer des Einsatzes des Leiharbeitnehmers, die Der Rechnung zugrunde liegt. Die Abrechnung hat inhaltlich nachvollziehbar, sachlich und rechnerisch richtig zu sein sowie den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Abrechnung des Überlassers sind die Stundennachweise im Original, die vom Beschäftiger oder Bevollmächtigten unterzeichnet worden sind, beizufügen. Die Nachweise sind mit Benennung des Einsatzortes und der jeweiligen Bestell- bzw. Vertragsnummer und Projektnummer zu versehen. Sollte eine der Voraussetzungen diese Paragraphen nicht eingehalten werden, so wird die Abrechnung nicht anerkannt. Der Rechnungsbetrag wird nicht zur Zahlung fällig, der Beschäftiger gerät bei Nichtzahlung nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsVerzug. 2j SGB V Es gelten die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Rechtsvorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes AÜG in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtjeweils geltenden Fassung. Der Beschäftiger ist berechtigt, den vom Überlasser überlassenen Leiharbeitnehmer innerhalb einer Arbeitswoche nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, wenn die Qualifikation des Leiharbeitnehmer nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht bzw. wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter Leiharbeitnehmer nicht die erforderliche Arbeitseinstellung und Arbeitsmoral aufweist. In diesem Fall ist der Überlasser verpflichtet, umgehend einen Austausch des Leiharbeitnehmer vorzunehmen. Der Austausch erfolgt für den Beschäftiger kostenneutral, insbesondere ist der Beschäftiger nicht verpflichte, die von dem zustimmtausgetauschten Leiharbeitnehmergeleisteten Stunden (inkl. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtAn u. Abreise) zu vergüten. Die Organisation Nimmt der zahnärztlichen Versorgung Überlasser einen Austausch nicht vor, steht dem Beschäftiger ein Schadenersatzanspruch zu. Der Überlasser ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen verpflichtet, einen Leiharbeitnehmer zum nächsten Tag abzurufen, wenn aus Gründen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenPerson des Leiharbeiters ein Anlass gegeben ist wie z.B.: • Einmaliges Fernbleiben vom Arbeitsplatz, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht binnen 2 Tagen durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes bestätigt wird. • Zweimaliges Zuspätkommen ohne rechtzeitige fernmündliche Mitteilung • Alkoholisiertes Erscheinen am Arbeitsplatz • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz • Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zum Nachteil des Beschäftigers • Nichtragen der erforderlichen Schutzausrüstung nach 2-maliger Ermahnung Der Beschäftiger ist berechtigt, den Leiarbeitnehmer während dessen Arbeitszeit umgehend vom Arbeitsplatz zu verweisen, wenn ein wichtiger Grund in sinngemäßer Anwendung des § 27 AngG sowie den entsprechenden Bestimmungen der GewO vorliegen. In diesem Fall kann der Beschäftiger umgehend Ersatz durch den Überlasser verlangen. Alle aus den Verfehlungen des Leiharbeitnehmers entstanden Kosten gehen zu Lasten des Überlassers. Der Beschäftiger haftet nicht für indirekte Schäden und Oder Folgeschäden, i8nsbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechnungsschäden, sowie reine Vermögensschäden des Überlasers. Insbesondere haftet der Beschäftiger dem Überlasser für keinerlei Folgeschäden, die aus einem Arbeitsunfall des Leiharbeiternehmers entstehen. Der Überlasser haftet für alle Schäden, die sich aus dem Auswahlverschulden ergeben, gem. beiliegender Polizze aus der Haftpflichtversicherung. Eine diesbezügliche Deckungsbestätigung ist verpflichtend vorzulegen. Der Überlasser hat den Beschäftiger für sämtliche Ersatzansprüche des Leiharbeitnehmers vollkommen schad- und klaglos zu halten, sofern der Beschäftiger den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

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Samples: jimdo-storage.global.ssl.fastly.net

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsDas Land Rheinland-Pfalz fördert gemeinsam mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Auf- und Ausbau von pflegebezogenen Selbsthilfegruppen. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Selbsthilfegruppen im Benehmen mit den Vereinigungen Bereich der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene PflegeSelbsthilfe sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern (§45d SGB XI). Damit die Hürde zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Inanspruchnahme einer Zuwendung für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Selbsthilfegruppen in Rheinland-Pfalz möglichst niedrig liegt, beantragen die Selbsthilfegruppen die Zuwendung bei dem jeweiligen regionalen Kontaktbüro PflegeSelbsthilfe1. Die Selbsthilfegruppe erhält die Zuwendung durch das Kontaktbüro, indem das Kontaktbüro (als Erstempfänger) die Zuwendung an die Selbsthilfegruppe (als Letztempfänger) weiterleitet. Die Selbsthilfegruppe reicht ebenso auch ihren Nachweis über die Verwendung bei dem Kontaktbüro ein. Die Kontaktbüros unterstützen die Selbsthilfegruppen bei der Beantragung der Zuwendung. Da die regionalen Kontaktbüros PflegeSelbsthilfe nicht auf öffentlich-rechtlicher Basis tätig werden, wird die Weiterleitung der Zuwendung durch die regionalen Kontaktbüros PflegeSelbsthilfe durch den folgenden Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage geregelt. Die Auslegung dieses Vertrages erfolgt im Rahmen Geiste der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernöffentlich-rechtlichen Vorschriften, die für die Zuwendung maßgeblich sind. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Zur Durchführung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner Förderung der Pflegeselbsthilfe wird [hier Nennung der einzelnen Selbsthilfegruppe mit Anschrift, vertreten durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.] – nachfolgend „Selbsthilfegruppe“ genannt – folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen:

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Samples: pflegeselbsthilfe-rlp.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren Laut § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) V und der darauf aufbauenden Rheinland-Pfälzischen Rah- menvereinbarungen von 1990 ist die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (LAGZ) Rheinland-Pfalz mit der Organisation und Durchführung der zahnmedizinischen Gruppenpro- phylaxe in Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen in Rheinland-Pfalz gesetzlich beauftragt. Dies bedeutet, dass jedes Kind von der Geburt bis zum 16. Lebensjahr einen gesetzlichen An- spruch auf Grund des in § 119b Absunsere Angebote hat. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Ziel ist es, die Zahngesundheit unserer Kinder zu erhalten, bzw. zu verbessern und Eltern frühzeitig zu allen relevanten Themen bezüglich der Zahn- gesundheit zu informieren. Die LAGZ wurde 1984 auf zunächst freiwilliger Basis von den Partnern Zahnärzteschaft, Ge- setzliche Krankenkassen und Öffentlicher Gesundheitsdienst mit Unterstützung der Landes- regierung Rheinland-Pfalz gegründet. 1990 folgte der Gesetzgeber der Idee und schuf im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j 21 SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffengesetzlichen Grundlagen für die zahnmedizinische Gruppenprophylaxe. 6Die regelmäßige Betreuung Diese sollte die von der zahnmedizinischen Wissenschaft erkannten präventiven Maßnahmen ins- besondere in Kindergärten und Schulen umsetzen. Die organisatorische Umsetzung erfolgte in den neu gegründeten regionalen Arbeitsgemeinschaften Jugendzahnpflege (AGZ), wobei die Flächendeckung mit 23 AGZ 1993 erreicht wurde. Ein besonderes Augenmerk legte die LAGZ auf die Akzeptanz der Prophylaxe-Maßnahmen bei den Trägern der Kindertageseinrich- tungen. Hierzu wurde bereits 1990 eine Vereinbarung zur Umsetzung der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe in den Kitas (Kita) in Rheinland-Pfalz verabschiedet, die alle Partner auf diesem Gebiet eingeschlossen hat. Die Tätigkeitsfelder der LAGZ wurden kontinuierlich erwei- tert, so dass die LAGZ heute ein vollständiges Programm vorweisen kann, wie es vom Gesetz- geber gefordert wird. Diese so genannte Gruppenprophylaxe wird von 23 regionalen AGZ unter dem Dach der LAGZ umgesetzt. Durch veränderte Lebenswelten, besonders im Bereich der Kita, ist eine Anpassung erforder- lich. Viele Kinder besuchen in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen heutigen Zeit bereits im ersten Lebensjahr eine Kita und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtverbringen dort oft den größten Teil des Tages. Mit dem ständigen Ziel der LAGZ, wenn die Pro- gramme zu optimieren, wurde das Kita-Programm zeitgemäß weiter entwickelt und an die neuen Aufgaben angepasst. Neue Medien wurden erstellt, Patenzahnarztteams wurden ge- schult und ein spezielles Programm für die Eltern der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtKinder von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr in das Präventionsprogramm aufgenommen. 7Ebenso bleibt Darüber hinaus bietet die LAGZ den pädagogischen Fachkräften in Kitas Fortbildungen an, um sie in Ihrer Aufgabe als Multiplika- toren zu stärken. Gemeinsam mit Ihnen lässt sich das Recht auf freie Arztwahl un- berührtPräventionsprogramm im Sinne des Lebenssituationsansatzes in den Alltag einer Kindertagesstätte integrieren, so dass für alle Kinder in der Kita eine Teilhabegrechtigkeit entsteht. Die Organisation Verantwortung für die Erhaltung und Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung Zahngesundheit der Kinder, ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe eine gemeinschaftliche Aufgabe von LAGZ, Kita-Team und personellen Ressour- cen Eltern. Wenn alle Beteiligten ihrer Verantwortung nachkommen und ihre spezielle Aufgabe erfüllen, kann das Ziel „Gesunde Kinderzähne“ erreicht werden. Gemäß den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen (BEE) für Kindertagesstätten in Rhein- land-Pfalz, sollen die Kinder in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenKita Gelegenheiten erhalten, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Körperhygiene und Zahnpflege zu erwerben. Darüber hinaus lernen sie die Grundlagen einer gesunden Ernährung kennen. Dies geschieht mit dem Ziel, Kinder in der Entwicklung von Verantwortung im Umgang mit dem eigenen Körper, dessen Pflege und präventiven Maßnahmen zur Gesundherhaltung zu unterstützen. Kinder sollen in der Ausbildung eines guten Körpergefühls gestärkt werden. Zähne bewusst wahrzunehmen und ein Gefühl für sau- bere Zähne zu entwickeln ist hierbei ein Teilbereich. Soziale Benachteiligungen sollen ausge- glichen werden. Das Lernen der Kinder wird in ganzheitlichen Zusammenhängen organisiert und ist so ange- legt, dass das Kind den inneren Zusammenhang einzelner Aktivitäten unmittelbar erfahren kann. Zuckerimpulse zu reduzieren und das Zähneputzen nach den Mahlzeiten sind Beispiele hierfür. Durch eine frühzeitige Gewohnheitsbildung wird diese gesundheitsförderliche Hand- lung fest in den Alltag der Kinder integriert und bleibt so besonders stabil gegenüber Verän- derungen. Auf diese Weise wird damit für alle Kinder die Chance auf eine lebenslange Zahn- gesundheit erhöht. Die Kinder erwerben während der Kita-Zeit die dafür notwendigen Kom- petenzen. Damit orientieren sich alle Beteiligten an der Lebenswelt der Kinder. Gesundheit und Krankheit sind Bestandteil der Erfahrungswelt von Kindern. Dabei spielt das Vorbild der Erwachsenen eine ebenso große Rolle wie das Einüben von Gewohnheiten. Kinder erhalten in der Kita die Gelegenheit die eigene körperliche Entwicklung bewusst wahrzunehmen. Die Aufmerksamkeit der Kinder kann beispielsweise bei täglichen Mahlzeiten hin und wieder auf die Zähne gelenkt werden. Das Bewusstsein für saubere Zähne wird durch Zähneputzen in der Kita gefördert. Mit dem Präventionsprogramm der LAGZ ermöglicht die Kita den Kindern un- terschiedlicher Herkunft eine frühe Teilhabe an familienergänzenden Bildungs- und Erzie- hungsangeboten. 1990 wurde, wie bereits erwähnt, eine Trägervereinbarung ins Leben gerufen, die jetzt einer Erneuerung bedarf. Ziel dieser Vereinbarung ist es, das Präventionsprogramm der LAGZ als selbstverständliche Aktivität flächendeckend in den Kitas fest zu verankern, damit sich die Zahngesundheit der Kinder weiter verbessert. Das intensive Engagement aller Beteiligten in den letzten 30 Jahren hat deutliche Erfolge bewirkt. Die Zahngesundheit der Kinder und Ju- gendlichen ist in erheblichem Maße gestiegen. Dies beweisen die regelmäßigen bundeswei- ten Epidemiologischen Begleituntersuchungen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Jugend- zahnpflege (DAJ). Durch flächendeckende Untersuchungen der Erstklässler konnte im Jahr 2014 festgestellt werden, dass 62% dieser Kinder naturgesunde Zähne aufweisen. Dieser Wert ist seit vier Jahren konstant. Ein angestrebtes Ziel der WHO und der Bundeszahnärzte- xxxxxx lautet: „Bis zum Jahre 2020 soll der Anteil kariesfreier Milchgebisse bei den sechsjäh- rigen Kindern mindestens 80% betragen.“ Dieses Ziel kann nur in einer gemeinschaftlich durchgeführten Präventionsarbeit erreicht werden.

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Samples: kita.rlp.de

Präambel. 1Die Parteien Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die ambulante kardiologische Versorgung stellt somit einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND und der BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 119b 73 c SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND, die BNK Service GmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK in enger Abstimmung mit dem BNFI und dem MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der Berufsverband niedergelassener Kardiologen. Mitglieder sind fachärztliche Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie (Fachärzte). Die BNK Service GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73 c Abs. 2 3 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von alle Facharztverträge nach § 119b Abs. 2a 73 c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌

Präambel. 1Die Parteien Aufgrund des Bundesmantelvertrags vereinbaren steigenden Versorgungsbedarfs bei Hauterkrankungen sowie eines persistierenden Termin- mangels in der ambulanten Dermatologie können telemedizinische Lösungen alternative Versorgungsange- bote darstellen. Mithilfe eines Telekonsils können Patientendaten und Befunde auf Grund des in § 119b Abselektronischem Wege zwischen Haus- und Facharzt übermittelt werden, wodurch eine zeitnahe Versorgung bei auffälligen Haut- veränderungen oder bei Verdacht auf maligne Hauttumoren stattfinden kann. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit Die Versorgung nach diesem Vertrag sieht vor, dass nach Einleitung eines dermatologischen Telekonsils durch den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie behandelnden HZV-Arzt („HAUSARZT“) eine Befundung durch den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative teilnehmenden Facharzt („FACHARZT“) durchgeführt und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch das Ergebnis im Rahmen eines Konsiliarberichts an den HAUSARZT über- mittelt wird. Die Bearbeitung und der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Versand eines Telekonsils erfolgt über die Vertragssoftware und vertragszahnärztlichen Leistungserbringerneiner verschlüsselten IT-Infrastruktur. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 4,5 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND, als von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags benannte Managementgesellschaft, so- wie den an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen Medizinischen Versorgungszen- tren (BEMAim Folgenden „FACHÄRZTEN“) nach Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 87 Abs. 2j 140a SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtanbieten. Die Organisation AOK erfüllt durch das Angebot der zahnärztlichen Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden und zu versorgenden Versicherten. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV- Vertrag der AOK vom 08.05.2008 und Teil des AOK-FacharztProgramms ist, in dem bereits Facharztver- träge nach §§ 73c (a.F.) und 140a SGB V bestehen. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach §§ 73c SGB V a.F. und 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulan- ten Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.für die Patienten verbunden werden. Die Vertragspartner verfolgen insbesondere folgende gemeinsame Versorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Mit Telekonsilen Im Fachgebiet Der Dermatologie

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Die bbw Hochschule startet mit dem Kooperationspartner den Bachelorstudiengang: erstmalig ab dem Wintersemester 2021/2022. Es besteht übereinstimmende Einschätzung, dass dem sich verschärfenden Mangel an Fachkräften mit einem ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang begegnet werden muss. Dieser bietet die Möglichkeit, zum einen die anerkannte Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/- frau und zum anderen parallel den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss „Bachelor of Arts“ zu erwerben. Der Studiengang soll wissenschaftliche und berufspraktische Qualifikationen integrieren. Die bbw Hochschule erweitert dieses Studienangebot auch für andere interessierte Unternehmen. Starttermin ist das jeweilige Wintersemester, vorbehaltlich von mindestens 15 immatrikulierten Studierenden aus allen beteiligten Unternehmen. Die Kohorten dieses Studienganges bestehen ausschließlich aus dual Studierenden, die parallel an der BBA – Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin die duale Ausbildung zu Immobilienkaufleuten (IHK) absolvieren. Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die Studierenden die Zulassungsvoraussetzungen der Hochschule gemäß der §§ 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative 10 ff BerlHG erfüllen und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch über einen gültigen Ausbildungsvertrag im Rahmen des dualen Studiums verfügen. Der finale Zulassungsbescheid / die Immatrikulation erfolgt durch die bbw Hochschule. Im Rahmen des dualen Studiums „Wirtschaftswissenschaften – Immobilienmanagement dual“ wird bei den Kooperationspartnern und an der Zusammenarbeit zwischen bbw Hochschule eine wissenschaftliche und praxisorientierte Bildung vermittelt, die auf die erfolgreiche Absolvierung der studienrelevanten Prüfungen und den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernErhalt eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (Bachelor of Arts) durch die bbw Hochschule abzielt. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Die Dauer, der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Ablauf und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition zu vermittelnden Inhalte ergeben sich aus der Studien- und Prüfungsordnung (Anlage 1), den darin enthaltenen Modulbeschreibungen sowie dem Studienverlaufsplan des Studiengangs. Die Regelstudienzeit des dualen Studienganges bis zum akademischen Grad des Bachelor of Arts beträgt sieben Semester. Beurlaubungen, Verlängerungen (längstens um ein Jahr), Abschluss- und Wiederholungsprüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (Anlage 2) und den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bbw Hochschule (Anlage 3). Die bbw Hochschule verpflichtet sich, alle Bewerber:innen, die mit dem Kooperationspartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Hochschulzugangsvoraussetzungen, zum Studiengang „Wirtschaftswissenschaften – Immobilienmanagement dual“ zuzulassen. Der Studiengang startet nur im Wintersemester eines Jahres und ist abhängig von der Mindestteilnehmerzahl von 15 Studierenden. Die bbw Hochschule stellt alle für den Studiengang erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung, insbesondere  Professor:innen und Dozierende für die Lehrveranstaltungen, Seminare und Übungen,  Organisation aller Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen,  Bereitstellung der Lehr-, Seminar- und Laborräume,  Bereitstellung der Lernplattform. Die bbw Hochschule benennt dem Kooperationspartner als Ansprechpartnerin in allen inhaltlichen Fragen Frau Prof. Xx. Xxxxxxxxxxx (anne.sanftenberg@bbw- xxxxxxxxxx.xx) und in allen weiteren Fragen Xxxx Xxxxxx Xxxxxx (sarina.mittag@bbw- xxxxxxxxxx.xx). Das Unternehmen schließt mit den Einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgewählten Bewerber:innen, die an der BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin den berufsschulbildenden Ausbildungsteil absolvieren, einen Ausbildungsvertrag über 3,5 Jahre ab. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die wesentlichen Voraussetzungen für zahnärztliche Leistungen den betrieblichen Teil des dualen Studiums zu erfüllen. Er wird sich bei der praktischen Ausbildung an den gültigen Ordnungen orientieren und es den Studierenden ermöglichen, dass das „Berufsausbildende Praxiselement“ im Umfang von 600 Stunden (BEMA20 ECTS-Credits) nach § 87 Abswährend der Arbeitszeit absolviert werden kann. 2j SGB V Die Nachweise sind entsprechend der gültigen Ordnungen an der bbw Hochschule einzureichen (Anlagen 1 und 2). Der Kooperationspartner benennt der bbw Hochschule als Ansprechpartner:in: ……………………………….. . Der Kooperationspartner zahlt den Studierenden eine Ausbildungsvergütung, zeichnet sich verantwortlich für die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenOrganisation und Durchführung der praktischen Anteile und stellt die Studierenden für die Studienphase und Prüfungen frei. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Der Kooperationspartner zahlt an die bbw Hochschule Kostenbeiträge pro in der Ausbildung befindlichen Studierenden in Höhe von 14.820 EURO (39 Monate à 380 EURO). Die bbw Hochschule stellt dem Kooperationspartner vierteljährlich jeweils getrennt geeignete Rechnungen über die zu leistenden Finanzmittel gemäß § 14 UstG unter Nennung der Matrikelnummer, der Kohorte und des Namens. Spätestens bis zum 15.11. eines Jahres sind die vollständigen Bewerbungsunterlagen in der Studierendenkanzlei der bbw Hochschule einzureichen. Die Immatrikulation der Studierenden erfolgt in das jeweilige Wintersemester. Kündigt das Ausbildungsunternehmen den Studienvertrag mit der bbw Hochschule, so ist dies jeweils sechs Wochen vor Semesterende (31.03. und 30.09. eines Jahres) möglich. Eine Kündigung des Studienvertrages während eines bewilligten Urlaubssemesters zum Ende des Urlaubssemesters ist ausgeschlossen. Die Semestergebühren sind bis zum Ende des gekündigten Semesters zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn Studierende den Ausbildungsvertrag mit dem Kooperationspartner kündigen. Die Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführttritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Der Studiengang „Wirtschaftswissenschaften – Immobilienmanagement dual“ startet erstmalig zum Wintersemester 2021/2022, vorbehaltlich einer Mindestteilnehmerzahl von 15 Studierenden. Diese Kooperationsvereinbarung endet mit der Kündigung einer Partei. Die Kündigung hat in schriftlicher Form, drei Monate zum Jahresende, zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt einer eventuellen Kündigung laufenden Studienverhältnisse gilt die vorliegende Vereinbarung bis zu deren Beendigung weiter, sofern sich die betreffenden Studierenden weiterhin in der Ausbildung beim Kooperationspartner befinden. Die Kooperation endet auch, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter letzte Studierende des letzten Jahrgangs des Unternehmens das Studium beendet hat und die Exmatrikulation ausgesprochen ist. Die bbw Hochschule räumt dem zustimmt. 7Ebenso bleibt Kooperationspartner für die Laufzeit des Vertrages das Recht auf freie Arztwahl un- ein, die bbw Hochschule als Kooperationspartner anzugeben und in diesem Zusammenhang auch das bbw-Logo zu verwenden. Die Verwendung des bbw-Logos wird ausschließlich für das Recruiting von dual Studierenden und, sofern vereinbart, für weitere werbliche Maßnahmen gestattet. Der Kooperationspartner räumt der bbw Hochschule für die Laufzeit des Vertrages das Recht ein, ihn in Referenzlisten und Außendarstellungen als Kooperationspartner zu benennen und in diesem Zusammenhang sein Logo zu verwenden. Beide Parteien behalten sich vor, ihre Einwilligung jederzeit zurückzunehmen. Jegliche Außendarstellung / Werbung, die über die namentliche Nennung bzw. ausschließliche Verwendung des Logos hinausgeht, bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Offenlegung und/oder Überlassung von Know-how im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Kooperation sowie die daraus resultierenden Daten, Texte und Unterlagen beinhaltet keine Übertragung der damit verbundenen Rechte. Beide Kooperationspartner verpflichten sich, vor, während und nach Ablauf der Kooperation Dritten gegenüber Stillschweigen über geschäftsinterne Tatsachen zu wahren. Die Vertragspartner werden die Vorgaben der DSGVO einhalten. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftform- erfordernisses. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Organisation An die Stelle der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Lücken in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Vereinbarung. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin. Berlin, den Firma, Unternehmen (Name, Funktion) (Name / Funktion) Berlin, den bbw Hochschule

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Samples: Logo Des Unternehmens

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren Die Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut wurde 1978 gegründet und ist eine mittelgroße Hochschule mit über 4.700 Studierenden in den fünf Fakultä- ten Betriebswirtschaft, Elektrotechnik/Wirtschaftsingenieurwesen, Informatik, Maschi- nenbau und Soziale Arbeit. Rund 60% der Studierenden sind in den MINT-Fakultäten Elektrotechnik / Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau und Informatik einge- schrieben. Die Hochschule Landshut weist hinsichtlich der Studierendenzahlen in den letzten Jahren ein erhebliches Wachstum auf Grund des und hat die Planvorgaben der Ausbau- planung 2008-2013 kumuliert bis zum Wintersemester 2012/13 um 67% übertroffen. Dies bedeutet auch für die kommenden Jahre eine hohe Lehrlast. Mit dem Wechsel im Präsidentenamt im Jahr 2011 hat ein hochschulweiter Strategie- prozess begonnen, der eine Vielzahl von Veränderungen und Neuerungen an die Hochschule Landshut gebracht hat und bringen wird. Dieser Prozess bis zur Definiti- on der Vision und der strategischen Ziele war für die Hochschule ein wichtiger Ent- wicklungsschritt, waren doch von Professorinnen und Professoren über Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis hin zu Studierenden ebenso wie ausgewählte externe Ideengeber in § 119b den Prozess mit eingebunden. Qualitativ hochwertige Angebote in Studium und Weiterbildung, aber auch in For- schung und Technologietransfer sind weiterhin die wesentlichen Erfolgsfaktoren für die zukunftsfähige Entwicklung der Hochschule. Neben dem Ausbau interdisziplinärer und interfakultärer Lehre und Forschung werden in den kommenden Jahren die The- men Nachhaltigkeit, familienfreundliche Hochschule und Diversity Management die Hochschulentwicklung intensiv begleiten. So wurde die Hochschule Landshut 2013 als „familienfreundliche Hochschule“ rezertifiziert und erhielt die zweite Rezertifizie- rung für ihr Umweltmanagement nach EMAS-Verordnung. Im Juli 2012 wurde im Hochschulrat erstmalig ein Hochschulentwicklungsplan gemäß Art. 26 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes verabschiedet. Kernelement ist die Vision 2020: Um den interdisziplinären Ansatz der Hochschule zu fördern, wurde im Benehmen mit Februar 2013 das „Institut für interdisziplinäres Lernen“ gegründet, welches das seit Jahren beste- hende Sprachenzentrum der Hochschule (Erwerb von sprachlichen und interkulturel- len Kompetenzen), eine Koordinationsstelle für das Studium Generale und den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Ca- reer Service sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Moodle-Didaktik-Stelle für die Informations- Lehrenden umfasst. Zusätzlich wurden zu den Themenfeldern Lehre und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Studium, Studien- und Arbeits- umfeld, Alumni, anwendungsorientierte Forschung, Internationalisierung, Kooperation mit Wirtschaft und Institutionen, Region sowie Verwaltung strategische Leitsätze for- muliert, für die qualitative oder quantitative Erfolgskriterien festgelegt wurden. Die Forschungsaktivitäten der Hochschule Landshut wurden gebündelt in die sieben Forschungsschwerpunkte Energie, Leichtbau, Produktions- und Logistiksysteme, So- zialer Wandel und Kohäsionsforschung, Elektronik und Systemintegration, Nachhalti- ge Mobilität und Medizintechnik. Seit vielen Jahren ist die Hochschule Landshut mit der regionalen und überregionalen Wirtschaft vor allem über ihre Cluster verbunden. Wissens- und Technologietransfer findet über den Leichtbau-Cluster, den Cluster Mikrosystemtechnik und das Netzwerk Medizintechnik, die seit Februar 2013 durch das neu gegründete Institut für technolo- giebasierte Zusammenarbeit gemeinsam koordiniert werden, sowie das Technologie- zentrum Energie in Ruhstorf statt. Der Leichtbau Cluster (seit 2002) ist ein Netzwerk von über 100 Unternehmen, For- schungsinstitutionen und Dienstleistern zur Unterstützung und Förderung der bran- chenübergreifenden Zusammenarbeit in den Leichtbautechnologien mit dem Ziel der Stärkung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der angeschlossenen Partner. Der Cluster Mikrosystemtechnik (seit 2005) ist ein mittelstandzentriertes und bran- chen-übergreifendes Kompetenznetzwerk für intelligente, miniaturisierte Systeme und deren Anwendungen mit über 75 Mitgliedern. Das Netzwerk Medizintechnik (seit 2012) verknüpft als ESF-gefördertes Wissens- transferprojekt aktuell mehr als 50 Mitgliedsunternehmen aus den verschiedensten Technologiefeldern sowie weitere zahlreiche Partner aus Medizin, Wissenschaft und Politik und beschäftigt sich im Rahmen vielfältiger Veranstaltungsformen mit medizi- nischen Applikationen, Anwendungen in Telemedizin und Qualifizierung im Bereich Qualitätsmanagement. Das Technologiezentrum Energie in Ruhstorf a. d. Rott wurde im Oktober 2011 als erstes Technologietransferzentrum der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Hochschule Landshut eröffnet. Schwerpunkte sind die Netz- und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernSystemintegration (Smart Grids), Energiespeicher und dezentrale Energiesysteme. 3Die Vereinbarung soll eine Anfang Oktober 2013 wurden die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenForschungsaktivitäten der Professorinnen und Pro- fessoren der Sozialen Arbeit im neu gegründeten Institut „Sozialer Wandel und Kohä- sionsforschung“ gebündelt. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Das Institut versteht sich als interdisziplinärer Kooperati- onspartner sowohl innerhalb der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Hochschule als auch in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen Region und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtwill die För- derung des wissenschaftlichen Nachwuchses vorantreiben. IDEE – das Gründerzentrum für Studierende und Alumni an der Hochschule Landshut steht für „Idea Design & Entrepreneurship Education“. Ziel ist die Förderung des Po- tentials an Geschäftsideen und Gründerpersönlichkeiten, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtAufbau einer gelebten Innovationskultur und der Ausbau von unternehmerischen Kompetenzen. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenDas Grün- derzentrum wurde von 2009 bis zum 31.07.2013 aus EFRE-Mitteln gefördert.

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Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 119b 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Benehmen mit Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vereinigungen Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Xxxxxx Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Thüringen weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der Qualität medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteu- erung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung Anforderungen der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Thüringen und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 119b 73 b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Thüringen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt HZV-Partner das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen Die Vertragspartner verfolgen das Ziel, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung medizinischen Ver- sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenPflegeeinrichtungen zu erhöhen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren Dabei stimmen die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für darin überein, dass eine dauerhaft effiziente und hohen Qualitätsansprüchen genü- gende medizinische Versorgung nur gelingt, wenn die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch verschiedenen Versorgungssektoren besser als bisher zusammenwirken. Auf Grundlage des § 73a SGB V schaffen die Vertrags- partner im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen einer Erprobung eine ausbaufähige Struktur, an die perspektivisch weitere vertragliche Regelungen zu Pflegeheimen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Krankenhäusern in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Regionen angeknüpft werden können. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Sicherstellung der ärztlichen Versor- gung in Pflegeheimen. Umgesetzt wird diese durch das vor Ort verantwortlich tätige Praxis- netz, das in der Anlage 1 genannt ist. Dem Praxisnetz obliegt die Organisation und Erreich- barkeit versorgender Netzärzte sowie die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versor- gung. Vorrangiges Ziel ist es, zum Wohle der Pflegeheimbewohner unnötige und belastende Krankenhauseinweisungen zu verhindern. Grundsätzlich soll die Versorgung der Patienten im Pflegeheim vorausschauend-proaktiv und nicht ausschließlich anlassbezogen erfolgen, um schwierige Notfallsituationen zu vermeiden. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und bestehen- de Verträge zur gesetzlichen Regelversorgung bleiben unberührt. Anliegen der Vertrags- partner ist es, mit dem vorliegenden Vertragswerk zukunftsfähige Versorgungsstrukturen in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu etablieren. Dieses Vertragswerk führt den bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung von Pflege- heimbewohnern in der Region weiter und orientiert sich an dem im Rahmen des so genannten „MGEPA-Projektes Pflegeheimbewohner“ Mitte 2014 für zahnärztliche Leistungen (BEMA) Bünde, Xxxxx, Xxxx, Münster und Unna abgeschlossenen Vertragswerk. Die Grundkonstruktion ist zurückzuführen auf eine Ini- tiative des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 87 Abs90a SGB V, in dem Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskranken- hausgesellschaft sowie weitere Beteiligte vertreten sind. 2j SGB V Das gemeinsame Landesgremium hatte empfohlen, die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Versorgung von Pflegeheimbewohnern in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenden Fokus zu rücken.

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Samples: Vertrag Gemäß § 73a SGB V

Präambel. 1Die Parteien kapilendo AG betreibt im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlending-Plattform (im Folgenden „Plattform“). Der Anleger ist registrierter Kunde von kapilendo AG. Auf der Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (im Folgenden „Kreditprojekte“) zur Vermittlung freischalten. Anleger können innerhalb des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im Folgenden „Finanzierungsphase“) auf der Plattform Gebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Finanzierung eines Kreditprojektes vor, kommt das Kreditprojekt zu Stande. Die Partnerbank von kapilendo AG (im Folgenden „Partnerbank“) schließt den Unternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in eigener Verantwortung. Die Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 119b 1 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, indem sie die Kreditforderung zum Nennwert an kapilendo Funding verkauft und abtritt, die ihrerseits jeweils Teilforderungen an die von der kapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und abtritt. Der Unternehmenskreditvertrag und der Abtretungsvertrag an kapilendo Funding stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Benehmen mit den Vereinigungen Folgenden „Anlegervertrag“) ist der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner (teilweise) Verkauf durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags kapilendo Funding und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Gestaltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag an den Anleger. Der Verkauf kommt durch Vermittlung der kapilendo AG zustande. kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß VermAnlG. Der Anleger wird auf die als Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informationen gemäß §§ 12, 12a und 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hingewiesen. Der Anleger sollte die in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 AbsAnlagen aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung Vor diesem Hintergrund vereinbaren kapilendo Funding, kapilendo AG und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Anleger was folgt:

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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung

Präambel. 1Die Parteien Die Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe hat das Ziel, die in den §§ 8a Abs.4 und 72a Abs.2 und 4 SGB VIII enthaltenen Regelungen in Hamburg in der Weise umzusetzen, dass die Wahrnehmung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Schutzauftrages im Rahmen partnerschaftlicher Zu- sammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugend-hilfe durch eine klare Aufgabenstellung verbessert wird. Die Partner dieser Rahmenvereinbarung treffen nachfolgende grundsätzliche Regelungen, die auch Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Landesrahmenverträge für die Kindertagesbetreuung, ganztägige Bildung und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags an Schulen und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Hilfen zur Erziehung werden und für die Arbeitsfelder der Kin- der- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit bzw. Förderung der Erziehung in der Familie gelten sollen. Die Unterzeichnenden sind sich einig, dass die jeweilige Trägerstruktur und -identität, das jeweili- ge Konzept und die Aufgaben weiterhin im Mittelpunkt verbleiben. Durch eine verantwortungsbe- wusste Auswahl der haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, geeignete Maßnahmen der Sensibilisierung und Qualifizierung (z.B. Fachkonzepte, Kinderschutzkonzepte, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen) und die Schaffung struktureller Rahmenbedingungen treffen die Xxxxxx Vorsorge, um Übergriffe auf betreute junge Menschen zu verhindern. Über diese Vereinbarung hinausgehende Regelungen nach eigenem Entschluss der Xxxxxx bleiben unberührt. Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Fällen, in denen diese Leistungen in Einrichtungen und Diensten eines Trägers erhalten, soll auf der Basis eines kooperativen Zu- sammenwirkens zwischen Jugendamt und Trägern gelingen. Die Xxxxxx tragen dafür Sorge, dass ihre Fachkräfte bei gewichtigen Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung die in Anlage 1 beschriebenen Verfahrenswege zur Abschätzung des Ge- fährdungsrisikos und zum Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen, ggf. einschließlich möglicher Hilfeleistungen des Trägers, anwenden. Die Bezirksämter und die Fachbehörde stellen sicher, dass „insoweit erfahrene Fachkräfte“ in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Allgemeinen Sozialen Dienste der Bezirksämter bzw. der Kinder- und Jugendnotdienst sind in Fällen akuter Kindeswohlgefährdung mit unmittelbarem Handlungsbedarf für zahnärztliche Leistungen (BEMA) die Xxxxxx rund um die Uhr erreichbar. Ziel ist es, wegen einer Straftat nach § 87 72a Abs. 2j 1, Satz 1 SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle VIII rechtskräftig verurteilte Per- sonen in der Vereinbarung vorgesehenen Jugendhilfe nicht zu beschäftigen bzw. auszuschließen1. Die Xxxxxx lassen sich bei Einstellungen, anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen von maximal fünf Jahren von den bei ihnen beschäftigten hauptamtlichen Personen und den neben- und ehrenamtlich Tätigen (nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendli- chen) erneut ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs.1 Bundeszentral- registergesetz (BZRG) vorlegen. Geht aus dem erweiterten Führungszeugnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat hervor, wird die Person nicht be- schäftigt bzw. von der Tätigkeit ausgeschlossen. Für erlaubnisbedürftige Einrichtungen nach § 45 Abs.1 oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt§ 48a SGB VIII wird der Tätigkeits- ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen darüber hinaus im Rahmen des Betriebserlaub- nisverfahrens nach § 45 Abs.3 Nr.2 SGB VIII in entsprechender Weise geregelt. Die Fachbehörde verpflichtet sich, den zuständigen Xxxxxx der Jugendhilfe (Arbeitgeber) umge- hend zu informieren, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.sie nach § 12 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-

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Samples: Landesrahmenvertrag

Präambel. 1Die Parteien Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) wurden Lebensversicherer verpflichtet, einem (gesetzlichen) Sicherungsfonds anzugehören. Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Mit Verordnung vom 11. Mai 2006 (Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG, BGBl. I S. 1170; im Folgenden: Beleihungsverordnung) ist Protektor mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds betraut worden. Das Vermögen des gesetzlichen Sicherungsfonds stellt eine eigene, von den übrigen Vermögensgegenständen von Protektor getrennte Vermögensmasse dar. Versicherungsunternehmen, die dem gesetzlichen Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die laufenden Jahresbeiträge betragen insgesamt für alle dem Sicherungsfonds angehörenden Lebensversicherer 0,2‰ der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, bis 1‰ der versicherungstechnischen Netto- Rückstellungen erreicht sind. Darüber hinaus können Sonderbeiträge bis zur Höhe von 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben des gesetzlichen Sicherungsfonds erforderlich ist. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (Sicherungsfonds- Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV - vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung). Reichen die durch die Beiträge aufgebauten Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds nicht aus, um die Fortführung der Versicherungsverträge eines durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht gemäß § 119b 125 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5% der vertraglich garantierten Leistungen herab. Sofern nach vollständiger Verwendung der Jahres- und Sonderbeiträge des gesetzlichen Sicherungsfonds und nach Kürzung der garantierten Leistungen aus den Verträgen um 5% eine Fortführung der Verträge nicht gewährleistet ist, verpflichtet sich das Unternehmen, direkt oder mittelbar über die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, dem gesetzlichen Sicherungsfonds darüber hinausgehende finanzielle Mittel nach den nachfolgenden Regelungen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nur in Bezug auf Versicherungsbestände Not leidender Versicherungsunternehmen, die selbst diese Selbstverpflichtungserklärung abgegeben haben, und in Bezug auf den von der Mannheimer Lebensversicherung AG mit Bestandsübertragungsvertrag vom 26./27. September 2003 übernommenen Versicherungsbestand von Protektor. Diese Verpflichtung erfolgt mit dem Ziel, - die Sicherheit der privaten Lebensversicherung und die jederzeitige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern zu bewahren sowie - den Schutz der Versicherungsnehmer und damit ihr Vertrauen in die private Altersversorgung durch Lebensversicherungen sicherzustellen und im Benehmen Vertrauen darauf, dass die Aufsichtsbehörde - den Sicherungsfonds rechtzeitig darüber informiert, wenn bei einem Mitglied des Sicherungsfonds ein Sicherungsfall droht (§ 125 Abs. 1 VAG), - die Übertragung der Versicherungsbestände auf den Sicherungsfonds erst anordnet, wenn es ihr mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere ihr zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Mitteln nicht anderweitig gelungen ist, die Gefahr einer Insolvenz des Mitglieds abzuwenden, wobei sie in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von ihre Überlegungen einbezieht, die Versicherungsbestände durch ein anderes Lebensversicherungsunternehmen übernehmen zu lassen (Ultima-Ratio-Gedanke; § 119b 125 Abs. 2a SGB V vereinbaren 2 VAG), - im Sicherungsfall Versicherungsbestände immer auf den gesetzlichen Sicherungsfonds und nicht mehr auf die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für freiwillige Sicherungseinrichtung Protektor überträgt (§ 125 Abs. 2 VAG), - zu angemessener Zeit feststellt, dass die Informations- Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde (§ 125 Abs. 4 Satz 3 VAG), - die Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen vor Inanspruchnahme dieser Selbstverpflichtungserklärung um 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herabsetzt (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VAG), - erforderlichenfalls Anordnungen trifft, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern (§ 125 Abs. 5 Satz 2 VAG), - den gesetzlichen Sicherungsfonds bei dem Bemühen unterstützt, die übernommenen Bestände zu sanieren, und das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Prozess entsprechend begleitet. In den Entscheidungsprozess über eine Einzahlungsaufforderung aus dieser Selbstverpflichtungs- erklärung werden die Organe von Protektor die Gremien des Gesamtverbandes der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Berlin, angemessen einbeziehen. Darüber hinaus werden die Organe von Protektor berücksichtigen, dass Finanzmittel, die auf Grundlage dieser Selbstverpflichtungserklärung eingefordert wurden und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernnicht mehr für die Sanierung eines Bestandes benötigt werden, im angemessenen Umfang an die finanzierenden Unternehmen zurückfließen. 3Die Vereinbarung soll eine Auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen vereinbaren die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Parteien Folgendes:

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Samples: www.protektor-ag.de

Präambel. 1Die Parteien Grundlage für die Gewährung von Zuwendung durch den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL) sind das ÖPNV-Gesetz NRW, die Satzung des Bundesmantelvertrags vereinbaren VVOWL sowie die „Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf Grund der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ des in NWL und seiner Mitgliedszweckverbände. Gemäß § 119b 5 Abs. 1 und 3 der vorgenannten Vereinbarung können auf Anforderung an die jeweiligen Mitgliedsverbände Mittel für „andere Zwecke des ÖPNV“ (ohne SPNV) ausgezahlt werden. Zudem können die Eigenmittel des VVOWL für Förderungen gemäß dieser Förderrichtlinie verwendet werden. Förderfähig durch diese Förderrichtlinie sind demnach nur Maßnahmen welche dem ÖPNV im Sinne des § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW ohne den Bereich des SPNV, die ausschließlich oder zumindest weit überwiegend zu Gute kommen („andere Zwecke des ÖPNV“). Die Maßnahmen müssen der Realisierung der satzungsgemäßen Ziele des VVOWL gemäß § 3 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags seiner Satzung dienen. Die nachfolgenden Fördergrundsätze regeln die Einzelheiten der Verwendung dieser Mittel unter Weiterleitung an die in der Förderrichtlinie aufgeführten Zuwendungsempfänger, die Zwecke des ÖPNV verfolgen. Die einschlägigen vom VVOWL zu beachtenden rechtlichen Regelungen des Landes NRW sind unabdingbar und gehen im Benehmen mit Zweifelsfalle den Vereinigungen Fördergrundsätzen vor; insbesondere gilt dies bei Änderungen des kommunalen Haushaltsrechts und der Xxxxxx Zuwendungsbestimmungen durch den NWL. Der VVOWL wird die maßgebenden Bestimmungen des Landes und des NWL entsprechend der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden ihm auferlegten Verpflichtungen auch seinen Zuwendungsempfängern auferlegen. Zur Sicherstellung der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere Gleichbehandlung von Antragstellern (Zuwendungsempfängern) und zur Verbesserung Transparenz des Verfahrens erlässt der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren VVOWL die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltennachfolgend aufgeführten Fördergrundsätze.

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Samples: www.vvowl.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Die Firma clockin GmbH bietet mit ihrem mobilen Zeiterfassungssystem für viele Branchen einen einfachen und günstigen Weg, die Zeiterfassung in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Unternehmen zu verbessern und per Smartphone/Tablet und angeschlossenem Bürocenter (Browseranwendung) zu buchen, sowie Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und Arbeitsprozesse im Benehmen Unternehmen zu optimieren [im Folgenden „Zeiterfassungssystem“]. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Die Unternehmen zahlen an die Firma clockin GmbH pro Mitarbeiter und Monat eine monatliche Pauschale (abhängig von der Anzahl der von den Unternehmen gebuchten Mitarbeiter/Nutzern), deren Höhe aus der jeweils aktuellen Preistabelle auf der clockin Webseite unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxx jederzeit einsehbar ist. Jedes am clockin Partner-Programm teilnehmende Unternehmen [im Folgenden „Partner-Unternehmen“ genannt] hat die Möglichkeit, gelegentlich das Zeiterfassungssystem „clockin“ an andere Unternehmen auf nicht-exklusiver Basis weiterzuempfehlen. Das Partner-Unternehmen ist nicht verpflichtet für die clockin GmbH tätig zu werden. Jede Vermittlung erfolgt auf freiwilliger Basis. Weitergehende Rechte oder Pflichten wie z.B. die Übernahme von Supportleistungen oder Kundenservicearbeiten bestehen für das Partner- Unternehmen, das weiterempfohlen hat, nicht. Sobald eine Empfehlung erfolgt ist, hat das weiterempfehlende Unternehmen dies der Firma clockin GmbH über deren Webseite in dem entsprechenden Formular „Neukunden mitteilen“ im „Partnerbereich„ unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxxxxxxx mitzuteilen. Diese Empfehlung - zeitgleich max. 30 Empfehlungen - wird sodann über einen Zeitraum von vier Wochen, gerechnet ab Eingang der Mitteilung bei der clockin GmbH, von der clockin GmbH geschützt. Das Unternehmen, an den die Firma clockin GmbH weiterempfohlen wurde, hat sodann während dieser Zeit Gelegenheit, das Zeiterfassungssystem „clockin“ zu testen. Der Testzeitraum kann einvernehmlich verlängert werden. Schließt während dieses Zeitraumes das Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, einen Vertrag mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem „clockin“ ab, entsteht ein Provisionsanspruch zu Gunsten des empfehlenden Partner-Unternehmens nach Maßgabe von § 119b Abs3. 2a SGB V vereinbaren Empfohlene Unternehmen dürfen allerdings nicht zuvor von einem anderen Unternehmen mitgeteilt und gemeldet worden sein, empfohlene Unternehmen dürfen auch nicht bereits selbst in direktem Kontakt zu der Firma clockin GmbH stehen. Unternehmen, die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen länger als ein Jahr keinen geschäftlichen Kontakt zu der Firma clockin GmbH unterhielten, können wiederum empfohlen werden. Für den Fall, dass es infolge von Weiterempfehlungen zu Vertragsabschlüssen gemäß vorstehenden Ausführungen kommt, gelten hinsichtlich der Provisionsansprüche nachfolgende Regelungen. Verträge schließt ausschließlich die clockin GmbH direkt mit dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde ab. Das Partner-Unternehmen ist nicht berechtigt Willenserklärungen im Namen der clockin GmbH abzugeben oder als clockin- Vertreter aufzutreten. Die Höhe der Provisionszahlung ist abhängig von der Anzahl der vermittelten Verträge. Für diese ist wiederum maßgeblich die Anzahl der Nutzer, für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen das Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, einen Vertrag mit der Zusammenarbeit zwischen Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem abgeschlossen hat. Wenn also an ein Unternehmen weiterempfohlen wurde, das dann für 10 Mitarbeiter einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem abschließt, entspricht dies 10 Nutzern. Ab dem ersten Nutzer hat das weiterempfehlende Partner-Unternehmen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernStatus eines Bronzepartners erreicht. 3Die Vereinbarung soll eine Der Bronzepartner hat einen Provisionsanspruch i.H.v. 10 % des Nettoumsatzes, den die besonderen Bedürfnisse Firma clockin GmbH aufgrund der von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung dem Bronzepartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „Clockin" getätigt hat. Ab einer Nutzeranzahl von 250 hat das weiterempfehlende Partner-Unternehmen den Status eines Silberpartners erreicht. Der Silberpartner hat einen Provisionsanspruch in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenHöhe von 15 % des Nettoumsatzes, den die Firma clockin GmbH aufgrund der von dem Silberpartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „clockin" getätigt hat. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Ab einer Anzahl von 1000 Nutzern hat das weiterempfehlende Partner- Unternehmen den Status eines Goldpartners erreicht. Der Goldpartner hat einen Provisionsanspruch i.H.v. 20 % des Nettoumsatzes, den die Firma clockin GmbH aufgrund der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertragsvon dem Goldpartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „clockin" getätigt hat. 5Hierfür ha- ben Reduziert sich die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Anzahl der Nutzer in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Unternehmen, die aufgrund von Weiterempfehlungen eines anderen Unternehmens mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem „clockin" einen Vertrag abgeschlossen haben, z.B. durch Kündigung des Vertrages eines Unternehmens unter 1000 Nutzer, richtet sich die Höhe aller Provisionsansprüche; auch für zahnärztliche Leistungen (BEMA) Kunden die in einem höheren Status erworben wurden; des weiterempfehlenden Partner- Unternehmens sodann nach § 87 Absdem Status des Silberpartners, reduziert sich die Anzahl der Nutzer unter 250, richtet sich die Höhe aller Provisionsanspruchs des weiterempfehlenden Partner-Unternehmens sodann nach dem Status des Bronzepartners. 2j SGB V Der Provisionsanspruch ist begrenzt auf die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenDauer von max. 6Die regelmäßige Betreuung 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses über das Zeiterfassungssystem „clockin" zwischen der Firma clockin GmbH und alle dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, und zwar auch dann, wenn dieses Unternehmen den Vertrag darüber hinaus verlängert. Sollte ein Vertrag zwischen der Firma clockin GmbH und einem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, sich auf einen geringeren Zeitraum als 24 Monate erstrecken, besteht der Provisionsanspruch auch nur für den entsprechend reduzierten Zeitraum. Die clockin GmbH behält sich ferner jederzeit das Recht vor, die Paketpreise, sowie die Preise für einzelne Module des Zeiterfassungssystems anzupassen. Ergeben sich aus diesen Anpassungen Änderungen, die die Provisionszahlung an das Partner-Unternehmen betreffen, so gelten diese als vom Partner- Unternehmen als akzeptiert. Der Anspruch für das weiterempfehlende Partner-Unternehmen entsteht, sobald und soweit der Vertrag über das Zeiterfassungssystem „clockin" zwischen der Firma clockin GmbH und dem Unternehmen, an das weiterempfohlen worden ist, abgeschlossen worden ist. Maßgeblich für die Provisionszahlung ist in jedem Fall der Vereinbarung vorgesehenen tatsächlich getätigte Netto-Umsatz mit dem vermittelten Unternehmen. Führt die Firma clockin GmbH den Vertrag nicht aus, entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die die Firma clockin GmbH nicht zu vertreten hat. Außerdem entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit feststeht, dass der Vertragspartner, d. h. das jeweilige Unternehmen den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Firma clockin GmbH ist nicht verpflichtet, ausstehende diesbezügliche Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch wenn angesichts einer dortigen schlechten Vermögenslage die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nur geringe Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg hat. Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn und soweit die Ausführung des Vertrages unmöglich geworden ist, ohne dass die Firma clockin GmbH die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtdie Ausführung ihr nicht zuzumuten ist. Entfällt der Provisionsanspruch nachträglich, hat das weiterempfehlende Unternehmen bereits empfangene Provisionen an die Firma clockin GmbH zurückzuzahlen. Für einen Vertrag, der erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommt, besteht ein Provisionsanspruch, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt Vertragsabschluss durch das Recht auf freie Arztwahl un- berührtweiterempfehlende Unternehmen vermittelt wurde und der Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen weiterempfehlenden Unternehmen und der Firma clockin GmbH geschlossen wurde. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung clockin GmbH stellt dem Partner-Unternehmen am Ende eines jeden Kalenderquartals (spätestens bis zum 15. des Folgemonats) eine Übersicht über sämtliche durch das Partner-Unternehmen vermittelten, zahlungspflichtigen Kundenverträge und die sich hieraus ergebenden Provisionsansprüche zur Verfügung. Der Provisionsanspruch ist gemeinsam fällig, sobald und soweit das Entgelt für den jeweiligen provisionspflichtigen Vertrag von dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde und das den Vertrag mit der Pflegeeinrich- tung Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem clockin geschlossen hat, an die Firma clockin GmbH in vollem Umfang entrichtet worden ist. Das Entgelt wird dem Partner- Unternehmen spätestens zum 15. des Folgemonats in einer Summe aller fälligen Provisionsansprüche auf das der clockin GmbH mitgeteilte Geschäftskonto überwiesen, sofern die clockin GmbH im Vorfeld eine ordnungsgemäße Rechnung über den genannten Provisions-Betrag vom Partner-Unternehmen erhalten hat. Bei einer verspäteten Rechnungsstellung gilt ein Zahlungszeitraum von 14 Tagen als von beiden Seiten akzeptiert. Beide Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen einen von dieser Regelung abweichenden Zahlungsprozess vereinbaren. Die clockin GmbH haftet nicht für falsche Aussagen oder Beratungsleistungen des Partner-Unternehmens zu den Leistungen der clockin GmbH, sowie des Zeiterfassungssystems. Maßgeblich sind in jedem Fall die entsprechenden Aussagen zu den Leistungen auf der offiziellen clockin-Webseite unter angemessener Berücksichtigung xxx.xxxxxxx.xx bzw. die offiziellen anderweitigen Unternehmensangaben. Im Falle der betrieblichen Abläufe Insolvenz eines Partner-Unternehmens wird die clockin GmbH mit Einreichung der Insolvenz mit sofortiger Wirkung von den bestehenden Provisionszahlungen befreit. Ein Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Provisionsansprüche entfällt. Der Vertrag zwischen der clockin GmbH und personellen Ressour- cen dem Partner-Unternehmen wird in diesem Fall automatisch beendet. Gleiches gilt bei der Pflegeeinrichtung auszugestaltenEinreichung der Insolvenz der clockin GmbH. Im Insolvenzfall der clockin GmbH werden sämtliche Partnerverträge mit sofortiger Wirkung beendet. Ansprüche auf Auszahlung der Provisionsansprüche können nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Versteuerung der Provisionseinkünfte obliegt dem weiterempfehlenden Partner-Unternehmen (Provisionsempfänger). Dies gilt insbesondere auch für Personen, die als Provisionsempfänger am clockin-Partner-Programm teilnehmen. In diesem Fall sichert die entsprechende Person der Firma clockin GmbH zu, sämtliche steuerrechtlichen- und sozialversicherungspflichtigen Vorgaben einzuhalten und die entsprechenden Abgaben eigenständig abzuführen. Eine Weiterberechnung an die Firma clockin GmbH ist ausgeschlossen. Die Person sichert der Firma clockin GmbH ferner zu, den Status der Selbständigkeit von den Sozialversicherungsträgern, sowie dem Finanzamt geprüft zu haben und sichert gleichfalls zu berechtigt zu sein, Provisionseinnahmen auf selbstständiger Basis zu erhalten. Die Firma clockin GmbH wird vom Provisionsempfänger von jeglicher Haftung für Lohnsteueransprüche, Sozialabgaben und sonstigen Steuern (wie Umsatzsteuer etc.) freigestellt. Eine etwaige Nachberechnung auf Grund späterer Feststellungen/Zahlungsaufforderungen ist nicht zulässig.

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Samples: www.clockin.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genann- ten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Standardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV); Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 119b 8a Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags MB/ST) insgesamt höchstens 150 v. H. dieses Höchstbeitrags. Für Personen, die nach beamtenrecht- lichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag für Ein- zelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV ver- gleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leis- tungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die im Benehmen Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Kran- kenversicherung e.V. (PKV-Verband) im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztli- chen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenKassenärztli- chen bzw. 2Auf der Grundlage von § 119b AbsKassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen anderer- seits geändert werden. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Der in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standard- tarifs verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebens- partner“ gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltensiehe Anhang).

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Samples: www.concret.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Grundlage dieser Vereinbarung ist § 119b 11 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 64) geändert worden ist. Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst “Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)“ wird gemäß § 3 JFDG als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers für die Informations- Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen Probleme, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie ferner die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten und Krisenfällen können Freiwillige und Einsatzstelle den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernEinsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. 3Die Vereinbarung soll Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die besonderen Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung der Freiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellendenen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. 4Er- forderlich sind hierzu Die Seminare ermöglichen insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, politische Bildung und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Vermittlung christlicher Grundwerte, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Der Xxxxxx und die Einrichtungen setzen die von der katholischen Trägergruppe aufgestellten Qualitätsstandards um. Diese können auf der Homepage der Marienhaus Holding GmbH Waldbreitbach (BEMAxxx.xxxxxxxxxx.xx) nach § 87 Absunter der Rubrik Freiwilligendienste eingesehen werden. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in Ein Link zum „FSJ-Handbuch“ ist ebenfalls auf der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtHomepage eingestellt. Die durch diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben des FSJ-Trägers ebenso wie die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit Seminare delegiert der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung FSJ-Xxxxxx an die Freiwilligendienste der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenMarienhaus Holding.

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Präambel. 1Die Parteien Der Kunde wünscht die Vermittlung und/oder Verwaltung seiner Vertragsverhältnisse gegenüber Versicherern und/oder Kapitalanlagegesellschaften aufgrund der vereinbarten Regelungen (Auftrag/Maklervertrag) mit dem/den Vermittler(n). Zu deren Umsetzung, insbesondere der Vertragsvermittlung und –verwaltung, soll der Vermittler alle in Betracht kommenden Daten des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsKunden erhalten, speichern und weitergeben dürfen. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass alle personenbezogenen Daten, wie auch insbesondere die Gesundheitsdaten der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch zu versichernden Personen, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von dem/den Vermittler(-n) gespeichert und zum Zwecke der Vermittlung und Verwaltung an die dem Kunden bekannten, kooperierenden Unternehmungen (vgl. § 7) weitergegeben werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Vereinbarung gemäß der Präambel sachdienlich ist. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages und auch für die entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträgen oder bei künftigen Antragstellungen des Kunden. Die Kundendaten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit zwischen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht. Der/die Vermittler dürfen die Kundendaten, insbesondere auch die Gesundheitsdaten des Kunden, zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, sowie zur rechtlichen Prüfung von Ansprüchen an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Anwälte und Steuerberater) weitergeben. Der Kunde hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den stationä- ren Pflegeeinrichtungen von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernweiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. 3Die Vereinbarung soll eine Soweit es für die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenEingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden. 4Er- forderlich sind hierzu Der Kunde weist seine bestehenden Vertragspartner (z.B. Versicherer) an, sämtliche vertragsbezogenen Daten – auch die Gesundheitsdaten – an den/die beauftragten Vermittler unverzüglich herauszugeben. Dies insbesondere eine regelmäßige Betreuung zum Zwecke der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen Vertragsübertragung, damit der Vermittler die Überprüfung des bestehenden Vertrages durchführen kann. Xxxxx Xxxxxx GmbH Xxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon (040) 23 13 93 Telefax (040) 13 19 28 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Hamburg HRB 25 146 Sitz der Gesellschaft: Hamburg Register-Nr. D-F51Z-UYC3U-24 Postbank BLZ 200 100 20 Kto. 37 24 52 04 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT-Code: XXXXXXXX Unicredit BLZ 200 300 00 Kto. 3443 90 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT-Code: XXXXXXXX000 Die Einwilligung zur Verwendung, Speicherung und Weitergabe aller gesammelten und vorhandenen Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten – kann durch den Vertragspartnern Kunden jederzeit widerrufen werden. Die an der Vertragsvermittlung und/oder –verwaltung beteiligten Unternehmen werden sofort über den Widerruf informiert und verpflichtet, unverzüglich die gesetzlichen Regelungen des KooperationsvertragsBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umzusetzen. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle Führt der Widerruf dazu, dass der in der Vereinbarung vorgesehenen Präambel geregelte Vertragszweck nicht erfüllt werden kann, endet automatisch die vereinbarte Verpflichtung der/des Vermittler(s) gegenüber der dem Widerruf erklärenden Person oder empfohlenen zahnärztlichen Firma. Der Kunde willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtgespeicherten Informationen, wenn Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtVermittler bzw. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührteinen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann. Die Organisation Vermittler im Sinne dieser Datenschutzerklärung ist die Xxxxx Xxxxxx GmbH Name, Vorname Strasse PLZ, Ort Ort, Datum Kunde / Stempel /Unterschrift Xxxxx Xxxxxx GmbH Xxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon (040) 23 13 93 Telefax (040) 13 19 28 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Hamburg HRB 25 146 Sitz der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Gesellschaft: Hamburg Register-Nr. D-F51Z-UYC3U-24 Postbank BLZ 200 100 20 Kto. 37 24 52 04 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT-Code: XXXXXXXX Unicredit BLZ 200 300 00 Kto. 3443 90

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsGreen Me und der NABU Berlin loben 2012 zum vierten Mal die Green Me Story Drehbuchförderung für „grüne“ Geschichten aus. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Bei den eingereichten Exposés, kann es sich sowohl um Dokumentar- als auch um Spielfilmstoffe (Langspielfilm, Kino, etc.) handeln. Unter den eingereichten Exposés werden, durch eine Jury, bis zu drei Stoffe mit gestaffelten Prämien gefördert. Die Förderung wird für das eingereichte Exposé und für das im Benehmen Anschluss zu erstellende und abzuliefernde Drehbuch/Treatment ausgelobt. Die erste Hälfte der Förderung erhält der Autor im Zuge der Fördervergabe. nach Unterzeichnung eines Optionsvertrages mit den Vereinigungen GREEN ME. Den zweiten Teil erhält er bei Abgabe des inhaltlich auf dem abgelieferten Exposé basierenden Drehbuchs und seiner Abnahme durch Green Me. Sofern die Abgabe nicht nach Ablauf einer festgelegten Frist erfolgt, muss der Xxxxxx Autor Green Me die bereits erhaltene Hälfte der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden Förderung zurückerstatten. Bis zur Fördervergabe, ist mit der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung Teilnahme an der Qualität Förderungsausschreibung, die Einräumung einer Option von einem Monat zugunsten von Green Me, verbunden. Während der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Drehbuch-,Treatmenterstellung können die Autoren durch einen erfahrenen Dramaturgen beratend unterstützt werden. Xxxxx Me beabsichtigt die Geschichten weiterzuentwickeln und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen einer Projektentwicklung bis zur Verfilmung zu bringen. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Teilnahme an der Drehbuch-, Treatmentförderung, erklärt sich der Autor mit den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in folgenden Bedingungen einverstanden: Sofern bei Ihnen Fragen oder Bedenken zu der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtauftauchen, wenn können Sie diese gern mit Green Me vor der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Einreichung klären!

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags In der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Rahmenvereinbarung EFB im Benehmen mit Land Berlin (Anlage 3 zur RV EFB vom 27.3.2006) ist festgelegt, dass für Erziehungs- und Familienberatungsstellen in öffentlicher und freier Trägerschaft gleichermaßen das vereinfachte Verfahren zur Hilfeplanung gilt. Dieses soll in einem Arbeitsblatt „Hilfeplanung innerhalb der Erziehungs- und Familienberatung“ in der Folge der AV Hilfeplanung verdeutlicht werden (s. Anlage 3 zur RV EFB, S. 4). Das vereinfachte Hilfeplanverfahren beinhaltet die Durchführung der Hilfeplanung in den Vereinigungen Beratungsstellen selbst durch ein multidisziplinäres Team von Fachkräften. Es sichert den frühen, unkomplizierten und niedrigschwelligen Zugang zur Leistung Erziehungsberatung ohne ein vorgeschaltetes förmliches Verfahren zur Hilfegewährung durch das Jugendamt und folgt damit den Empfehlungen des Deutschen Vereins und der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (DV und AGJ, 1995). Es sichert weiter die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß §5 SGB VIII der Ratsuchenden. Im Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) vom Oktober 2005 stellt der neu eingefügte § 36 a Absatz 2, klar, dass das Jugendamt die „niedrigschwellige, unmittelbare Inanspruchnahme von Erziehungsberatung zulassen soll“. Damit ist das Verfahren inzwischen auch gesetzlich abgesichert. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie Jugendhilfe und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Leistungserbringern liegen im Rahmen Land Berlin mit der Zusammenarbeit zwischen Rahmenvereinbarung EFB bereits seit 5 Jahren vor. Der Bezug zu den stationä- ren Pflegeeinrichtungen im KICK gemäß § 36a Absatz 2 formulierten Forderungen ist in die Neufassung der Rahmenvereinbarung vom 27.3.2006 eingearbeitet worden. Im folgenden wird das von den Erziehungs- und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernFamilienberatungsstellen praktizierte Verfahren zur Hilfeplanung in der EFB in Form eines Ablaufdiagramms dargestellt. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen Das Diagramm beschreibt den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Verfahrensablauf auch für unterschiedliche Zugangswege zu den Beratungsstellen (telefonische Anmeldung oder direkte Kontaktaufnahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMAoffenen Sprechstunden) nach § 87 Abs. 2j SGB V und weist die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung Entscheidungs- und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenQualitätssicherungsprozesse aus.

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-17-168, Beschl. v. 20.12.2017). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf Grund des diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieser Festlegung. § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 1 Vertragsgegenstand 1Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Benehmen Zusammenhang mit der Netznutzung. 2Die Netznutzung umfasst bei konventioneller Messtechnik (Messtechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein intelligentes Messsystem handelt) auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungengrundzuständigen Messstellenbetreiber. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen 3Dieser Vertrag enthält keine Vorgaben zum Messstellenbetrieb für Messlokationen, für die Informations- der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zuständig ist und Kommunikationstechnik die mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. 1Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend, soweit nicht die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen und der Netzbetreiber bzw. der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Abschluss dieser ergänzenden oder abweichenden Regelungen jedem Netznutzer diskriminierungsfrei anbietet und im Internet veröffentlicht. 2Abweichungen und Ergänzungen von diesem Standardvertrag sind in der Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im Internet deutlich kenntlich zu machen. 3Der Abschluss dieser Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages oder für die Gewährung des Netzzugangs gemacht werden. 1Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. 2Der Netznutzer begehrt als (unzutreffendes streichen) Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) Letztverbraucher Netzzugang zum elektronischen Datenaustausch Zweck der Entnahme von Elektrizität an einer oder mehreren Marktlokationen, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (KWKG) bleiben durch diesen Vertrag unberührt. § 2 Netzzugang 1Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netznutzer sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zu Marktlokationen zur Verfügung zu stellen. 2Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewährleisten. Der Netznutzer vergütet den Netzbetreiber für die Netznutzung zum Zweck der Entnahme von Elektrizität sowie für weitere Leistungen aus diesem Vertrag gemäß der Preisregelung des § 7. 1Bei Vorliegen eines „all-inclusive-Vertrages“ zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher regelt dieser Vertrag auch die Ausgestaltung der Netznutzung durch den Lieferanten zur Belieferung des betreffenden Letztverbrauchers. 2Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. 3Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber für die betreffende Marktlokation. 4In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem Netzbetreiber die Netzentgelte. 5Der Letztverbraucher ist bei der Anmeldung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen elektronischen Marktkommunikation in geeigneter Weise zu kennzeichnen. § 3 Voraussetzungen der Netznutzung Marktlokationen müssen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Dem Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzungsanmeldung der Bilanzkreis mitzuteilen, dem eine Marktlokation in der betreffenden Regelzone zuzuordnen ist. Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung durch den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Netzbetreiber ist das wirksame Bestehen des betreffenden Bilanzkreises im Anmeldezeitpunkt und, sofern der anmeldende Lieferant nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher des betreffenden Bilanzkreises ist, der vorherige Zugang einer elektronischen Zuordnungs- ermächtigung beim Netzbetreiber. § 4 Geschäftsprozesse und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernDatenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung Die Abwicklung der Netznutzung für Marktlokationen erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ (BK6-06-009) in jeweils geltender Fassung, unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)“ (BK6-07-002) nebst der auf dieser Grundlage durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgelegten und durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten MaBiS-Geschäftsprozessbeschreibungen in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Vertragspartner Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenBundesnetzagentur veröffentlicht worden sind.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Präambel. 1Die Parteien Der vorliegende Kooperationsvertrag verfolgt das Ziel der Intensivierung und Optimierung von Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen auf Grundlage ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und palliativmedizinischen Konsiliardiensten (PKD) in Westfalen - Lippe im Rahmen der palliativmedizinisch-pflegerischen Versorgung pflegebedürftiger Bewohner mit einer weit fortgeschrittenen, nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung. Die besonderen Versorgungsstrukturen in Westfalen-Lippe erfordern eine koordinierte Steuerung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Behandlungsprozesses durch die beteiligten Leistungserbringer vor dem Hintergrund der „Vereinbarung zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld“ (nachfolgend „APV-Vereinbarung“). Die durch die APV-Vereinbarung geschaffenen Leistungsstrukturen beinhalten ein Gesamtkonzept der ambulanten Palliativversorgung (APV), welches neben der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Sinne des in § 119b 37 b SGB V (SAPV) auch die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) umfasst. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen ist diese auch in stationären Pflegeinrichtungen zu gewährleisten. § 1 Qualitäts- und Kooperationsziele Der PKD und die Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Xxxxxx Versorgung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene eingeschriebenen Patienten beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die dabei zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere zur die Verbesserung der Qualität multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung Anforderungen an eine kooperative ambulanten Palliativversorgung durch die Definition konkreter Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner. Verbesserung der schnittstellenübergreifenden Steuerung des Behandlungsgeschehens. Verbesserung der indikationsgerechten Arzneimitteltherapie inkl. der Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen. Vernetzung mit weiteren Berufsgruppen (Psychologen, Sozialarbeitern, Seelsorgern) und koordinierte zahnärztliche Ehrenamtlern (u. a. ambulante Hospizdienste, OMEGA-Gruppen) zum nachhaltigen Ausbau von Kooperationen. Gewährleistung einer indikationsgerechten Heil- und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenHilfsmittelversorgung. 2Auf Vermeidung unnötiger und vom Patienten nicht erwünschter Krankentransporte und Krankenhausaufenthalte. § 2 Verpflichtungen der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Vertragspartner Die Vertragspartner dürfen sich im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten im Sinne der §§ 73 Abs. 7 sowie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V oder Zuführung der Versicherten im Sinne von § 299 a, § 299 b StGB versprechen oder gewähren. Eine Beeinflussung des Kooperationspartners mit dem Ziel, diesen zu unwirtschaftlichen Verordnungen zu veranlassen, ist unzulässig. Soweit Patienten gezielt zur Inanspruchnahme einer Leistung im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung stehenden Leistungen aufgefordert werden, ist eine unzulässige Werbung. Die Vermittlung an Dritte gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist nicht zulässig. Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte (z. B. freie Mitarbeiter) gegen Kostenerstattung. Grundlagen der Kooperation ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die im Sinne der Optimierung der Prozessqualität folgende Verpflichtungen eines einrichtungsübergreifenden Qualitätsmanagements bzgl. der Versorgung von Palliativpatienten beinhaltet: Beachtung der Bestimmungen bzgl. Pflichten und Aufgaben des PKD gemäß der APV-Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen mit Haus-/Fachärzten und Kooperationspartnern. Gewährleistung eines ständigen Informationsaustausches, insbes. bei Veränderungen der Situation eines Bewohners, wie z. B. die Änderung der Medikation durch den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Hausarzt oder durch den qualifizierten Palliativarzt (QPA) des PKD. Pflichtgemäße Information an den PKD bei einer beabsichtigten stationären Einweisung. Durchführung eines regelmäßigen Informationsaustausches in Form regelmäßiger Arbeitstreffen, mit dem Ziel, die bisherige und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernzukünftige Zusammenarbeit zu evaluieren. 3Die Vereinbarung Erarbeitung eines Kommunikationsleitfadens, insbesondere mit der Festlegung fester Ansprechpartner und Erreichbarkeiten. Erarbeitung von Prozessabläufen, unter Berücksichtigung von Schnittstellenproblemen. Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen bzw. ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und ihrer Durchführung bekannt gewordenen Informationen zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen der Patientinnen/Patienten Stillschweigen zu bewahren, über sämtliche ihnen bzw. ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und ihrer Durchführung bekannt gewordenen Informationen zu dem Geschäftsbereich des Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren, nur die rechtlich zulässigen und notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und diese weder unzulässig zu speichern, zu ändern, noch unberechtigt an Dritte weiterzugeben, die gesetzlichen Vorschriften zur Löschung von Daten einzuhalten, Datenträger mit Dateien sowie Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten beinhalten, zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung unter Verschluss zu halten, Passwörter, die zur Kontrolle des Zugriffs auf Datenverarbeitungsanlagen eingerichtet worden sind, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass Aufzeichnungen sowie Datenträger nicht unbefugt gelesen oder kopiert oder von Dritten eingesehen werden können. Die Vertragspartner haben die notwendigen Einwilligungserklärungen der Patienten unter Nutzung der entsprechenden Anlagen der APV-Rahmenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung einzuholen. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus. Die Vertragspartner stellen sicher, dass sämtliche Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung, Durchführung oder Erfüllung dieses Vertrages beauftragt oder in anderer Weise einbezogen werden, die Verpflichtungen der Vertragspartner nach Abs. 1 bis 3 wie eigene Verpflichtungen erfüllen. Daneben gelten die Bestimmungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Bundesdatenschutzgesetzes, der landesrechtlichen Regelungen zum Datenschutz (Gesundheitsdatenschutzgesetz NW), die Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen) sowie Bestimmungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht in der jeweils gültigen Fassung. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. § 6 Inkrafttreten, Kündigung Der Kooperationsvertrag beginnt mit Wirkung ab dem 1.1.2017 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kooperationsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf des 31.12.2017 ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. § 7 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. § 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die besonderen Bedürfnisse dem Willen der Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen würde, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages die Frage bedacht hätten. Entsprechendes gilt für den Fall von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenRegelungslücken. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtOrt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Datum

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren Die EVC Crowdinvest GmbH betreibt auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags der Internetseite xxx.xx-xxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz für Nachrang- darlehen (im Benehmen Folgenden „Plattform“). Dort haben Projekt- entwicklungsgesellschaften, Immobilien-Verwal-tungsge- sellschaften sowie sonstige im Immobilienbereich tätige Gesellschaften wie z.B. Ankäufer von Bestandsimmobi- lien (im Folgenden „Kapitalsuchende“), die Möglichkeit, geplante oder bereits begonnene Immobilienprojekte, wie z.B. die Neuerrichtung einer Immobilie, den Ankauf von Bestandsimmobilien und Baugrundstücken (jeweils ein- schließlich durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit den Vereinigungen Grundeigentum) sowie die Herstellung der Xxxxxx Baureife, einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und über eine Schwarmfinanzierung neues Kapital einzuwer- ben. Über die Plattform können Anleger, sog. Crowd-Investo- ren, innerhalb eines individuell festgelegten, auf der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden Platt- form bekanntgegebenen Zeitraums (im Folgenden „Kam- pagnenzeitraum“) Kapitalsuchenden Nachrangdarlehen gewähren. Jede Investitionsmöglichkeit wird im Rahmen einer sog. Kampagne vorgestellt (im Folgenden „Kam- pagne“) und hat einen individuell festgelegten Höchstbe- trag (im Folgenden „Investitions-Limit“), der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung als Ge- samtsumme der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch einzelnen Investments aller Crowd-Inves- toren im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kampagne nicht überschritten wer- den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringerndarf. 3Die Vereinbarung soll eine Außerhalb der Kampagne hat der Kapitalsu- chende zudem die besonderen Bedürfnisse Möglichkeit weitere Finanzmittel zur Realisierung des Immobilienprojekts, insbesondere An- schubfinanzierungen, von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung Co-Investoren einzuwerben. Bei den über die Plattform vermittelten Nachrangdarlehen handelt es sich für den Kapitalsuchenden um Fremdkapi- tal. Sie beinhalten keine gesellschaftsrechtliche Beteili- gung der Crowd-Investoren am Kapitalsuchenden. Den Crowd-Investoren steht vielmehr ein endfälliger Rückzah- lungsanspruch in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen Höhe des gewährten Darlehens sowie eine enge Kooperation Verzinsung des Darlehensbetrages nach Maßgabe des jeweiligen Nachrangdarlehensvertrages zu. Aufgrund des qualifizierten Nachranges der Darlehen ste- hen die Ansprüche der Crowd-Investoren unter einem Sol- venzvorbehalt und treten als nachrangig gegenüber den Ansprüchen anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläu- biger des Darlehensnehmers zurück. Der qualifizierte Nachrang bewirkt, dass die Crowd-Inves- toren ihre Ansprüche erst nach allen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern des Darlehensnehmers, die keinen solchen Nachrang erklärt haben, geltend machen können. Im Falle der Insolvenz bedeutet das, dass die Ansprüche der Crowd-Investoren lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt werden können, die nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibt. Verbleibt keine Vermö- gensmasse nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubi- ger, führt dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Crowd-Investors. Der Solvenzvorbehalt bewirkt ferner, dass die Crowd-In- vestoren auch außerhalb einer Insolvenz des Darlehens- nehmers nur dann ihren Anspruch auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen können, wenn durch diese Zahlungen kein Insolvenzgrund bei dem Darlehensnehmer herbeigeführt werden würde. Der Anspruch der Crowd-Investoren ist also von der wirt- schaftlichen Situation des Darlehensnehmers, insbeson- dere von dessen Liquiditäts- und Verschuldungssituation abhängig. Solange und soweit der Zahlungsanspruch des Crowd-Investors aufgrund einer schlechten Liquiditäts- und/oder Verschuldungssituation des Darlehensnehmers einen Insolvenzgrund zur Folge hätte, kann der Crowd-In- vestor seinen Zahlungsanspruch nicht geltend machen. Er- holt sich die schlechte Liquiditäts- bzw. Verschuldungssi- tuation des Darlehensnehmers nicht, kann dies zu einem Totalverlust der Vermögensanlage des Crowd-Investors führen. Plattform veröffentlicht wurden. Der Crowd-Investor ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Finanzanlagenvermittlerin ist die EVC Crowdinvest GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, vertreten durch die Geschäftsführer Xxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxx Xxxxxxx, und Xxxxxx Xxxxxx (im Folgenden „EVC Crowdinvest“). XXX Xxxxxxxxxxx wird zudem von dem Crowd-Investor gemäß diesem Nachrangdarle- hensvertrag mit der Verwaltung des Nachrangdarlehens beauftragt und bevollmächtigt. Zur Besicherung von Ansprüchen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Nachrangdarle- hensvertrag ist der Darlehensnehmer verpflichtet, die in Ziffer 10.3 aufgeführte Nachrangsicherheit zu bestellen. Die Nachrangsicherheit wird von der "Treuökonom" Be- ratungs-, Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH Wirt- schafsprüfungsgesellschaft, Domstraße 15, 20095 Ham- burg, vertreten durch die Geschäftsführer Xxxxx Xxxxxx- xxxx (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), Xxxx Xxxxxx (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) und Xxxx Xxxxxx (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) (im Folgenden „Treuhänder“), gemäß einem Vertrag über Treuhandtätig- keiten im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehens- vertrag zwischen dem Crowd-Investor, dem Darlehens- nehmer und dem Treuhänder (im Folgenden „Treuhand- vertrag“ - Anlage D) treuhänderisch für den Vertragspartnern Crowd-In- vestor gehalten, verwaltet und ggfs. verwertet. Der Crowd-Investor wird hiermit ausdrücklich auf das von dem Darlehensnehmer als Anbieter und Emittent der Ver- mögensanlage erstellte Vermögensanlagen-Informations- blatt (Anlage E) sowie auf die vorvertraglichen Verbrau- cherinformationen des KooperationsvertragsDarlehensnehmers gegenüber dem Crowd-Investor (Anlage A) hingewiesen. 5Hierfür ha- ben Der Darlehensnehmer ist eine Projektentwicklungsgesell- schaft und beabsichtigt die Vertragspartner durch Ergänzung Realisierung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtAnlage F zu diesem Nachrangdarlehensvertrag dargestellten Im- mobilienprojektes (im Folgenden „Immobilienprojekt“). Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenAnlage F enthaltenen Angaben sind eine Wie- dergabe der Informationen und Darstellungen über das Im- mobilienprojekt, welche im Rahmen der Kampagne vom Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt und auch auf der Darüber hinaus sind die für die Finanzanlagenvermittlung durch EVC Crowdinvest gegenüber dem Crowd-Investor geltenden Investment-AGB beigefügt (Anlage C), ebenso das Informationsblatt gemäß Finanzanlagenvermittlungs- verordnung (FinVermV) seitens der EVC Crowdinvest als Finanzanlagenvermittlerin gegenüber dem Crowd-Inves- tor (Anlage B). Der Crowd-Investor sollte diese Anlagen besonders auf- merksam lesen.

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Präambel. 1Die Parteien Im Rahmen dieses Chemie-Verbandsrahmenvertrags (CVRV2022) (nachstehend „dieser Vertrag“ genannt) können ab dem 01.01.2022 Direktversicherungen mit dem Versorgungskonzept Perspek- tive zur Finanzierung von Versorgungszusagen in Form von beitragsorientierten Leistungszusagen (BOLZ) abgeschlossen werden. Die Tarifverträge (Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge, Tarifvertrag Lebensar- beitszeit und Demografie sowie der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelten in der chemischen Indust- rie) sowie die Tarifverträge zur Altersvorsorge der angeschlossenen Branchen sehen Regelungen zur tariflichen Altersvorsorge vor; die Vorgaben werden durch den jeweils aktuellen Chemie-Ver- bandsrahmenvertrag umgesetzt. Dieser Vertrag ist der Nachfolgevertrag zum Chemie-Verbandsrahmenvertrag von 2009 nebst Nachträgen. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags ergeben sich sämtliche Rechte und Pflichten der Sozialpartner, der Gesellschaften und der Arbeitgeber ausschließlich aus diesem Vertrag. Die Arbeitgeber, die bereits Arbeitnehmer innerhalb des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 oder früher angemeldet haben, werden in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch 2021 im Rahmen einer Arbeitgeberinformation über die Änderungen ab dem 01.01.2022 informiert. Dieses Informationsschreiben wird zwischen der Zusammenarbeit Alli- anz und den Sozialpartnern gemeinsam abgestimmt. Weiterführende Informationen werden auf der gemeinsamen Internetseite unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht. Der Chemie-Verbandsrahmenvertrag von 2009 nebst Nachträgen wird mit Inkrafttreten dieses Ver- trags für Neuanmeldungen von Arbeitnehmern ab dem 01.01.2022 gegenstandslos. Bis zum 31.12.2021 geschlossene Direktversicherungen werden unverändert weitergeführt, sofern der Arbeitgeber die Beiträge vertragsgemäß entrichtet. Zur Abgrenzung zum bisherigen Chemie-Verbandsrahmenvertrag wird dieser Nachfolgevertrag als „Chemie-Verbandsrahmenvertrag 2022 (CVRV2022)“ bezeichnet. Nach Xxxxxxx der Bestimmungen dieses Vertrages übernehmen die Gesellschaften Versicherun- gen auf das Leben von Personen, die dem in § 2 Nr. 1 näher bezeichneten Personenkreis angehö- ren. Jede Gesellschaft ist Mitversicherer; eine Mitverpflichtung, Mithaftung oder Garantie einer Ge- sellschaft für den Anteil eines anderen ist ausgeschlossen. Jeder im Rahmen dieses Vertrages ab- zuschließende Versicherungsvertrag wird zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Gesellschaften entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen wie folgt quotiert: Allianz Lebensversicherungs-AG 50 % X+X Xxxxxxxxxxxxxxxxxx XX 00 % Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland 20 % Jede Gesellschaft ist Erstversicherer in Höhe des genannten Anteils an den Versicherungsleistun- gen der einzelnen Versicherungen. Die Allianz Lebensversicherungs-AG, Xxxxxxxxxxxx.00, 00000 Xxxxxxxxx, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, verpflichtet sich, die Federführung im Rahmen dieses Vertrages wahrzunehmen, und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine übernimmt die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Geschäftsführung und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtVertragsverwaltung. Die Organisation Allianz vertritt die anderen Konsortialmitglieder bezüglich ihrer Anteile bei der zahnärztlichen Versorgung Abwicklung die- ses Vertrages und der Versicherungsverhältnisse rechtsgeschäftlich und in etwaigen Prozessen, insbesondere auch bei der Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen sowie bei Aner- kenntnissen, Vergleichen und Verzichten. Die anderen Konsortialmitglieder erkennen die von der Allianz getroffenen Entscheidungen sowie für oder gegen diese ergangenen, gerichtlichen Ent- scheidungen als für sich verbindlich an. Die Allianz bearbeitet den diesen Vertrag und die Versicherungsverhältnisse betreffenden gesam- ten Geschäftsverkehr ohne Einschaltung der anderen Konsortialmitglieder. Bei den anderen Kon- sortialmitgliedern ist gemeinsam mit damit keine Bestandsführung erforderlich. Weitere Regelungen zum Umfang der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung Vertragsverwaltung bei der betrieblichen Abläufe Allianz und personellen Ressour- cen die Regelungen über die Verteilung der rechnungsmäßigen Kosten sind in einer separaten Kostenvereinbarung geregelt. Mit ihrer Unterschrift stimmen die Sozialpartner, die Allianz und die anderen Konsortialmitglieder den Regelungen zum Konsortium und zur Geschäftsführung zu. Die Allianz wird hiermit von den Unterzeichnenden von den Beschränkungen des § 181 BGB be- freit. Aus Gründen der Pflegeeinrichtung auszugestaltenbesseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag nur die männliche Form gewählt. Die gewählte männliche Form bezieht sich dabei immer auf Angehörige aller Geschlechter.

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Präambel. 1Die Parteien Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber den GKV- Spitzenband, den Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausge- sellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) mit § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV beauftragt, die Ausge- staltung des Bundesmantelvertrags vereinbaren Nachweises nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BPflV, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben den Nachweis für die Datenjahre 2016 bis 2019 auf Grund des in Grundlage der Psych-PV mit der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017 geregelt. Ab dem Jahr 2020 gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 119b 136a Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen festzu- legenden Vorgaben zur Ausstattung mit den Vereinigungen dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal. Der G-BA hat die neuen Personalanforderungen mit der Xxxxxx „Richtlinie über die Ausstattung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden stationären Einrichtungen der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstat- tung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)“ am 19.09.2019 beschlossen. Die Ver- tragsparteien kommen mit der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von vorliegenden Vereinbarung dem gesetzlichen Auftrag aus § 119b 9 Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen 1 Nr. 8 BPflV nach, den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen Psych-Personalnachweis gemäß den Vertragspartnern Vorgaben des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 18 Abs. 2j SGB V 2 Satz 3 BPflV an die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenPersonalanforderungen des G-BA anzupassen. 6Die regelmäßige Betreuung [Das weibliche, das männliche und alle das dritte Geschlecht sind in dieser Vereinbarung gleichge- stellt; lediglich aus Gründen der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden Vereinfachung wird jeweils nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltendie männliche Form gewählt.]

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Präambel. 1Die Die Fachgesellschaften beschließen regelmäßig, medizinisch wissenschaftliche Leitlinien unter Berücksichtigung des Regelwerks Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF-Regelwerk) zu entwickeln. Dazu werden im Auftrage und im Namen des Präsidiums der beteiligten Fachgesellschaften fachlich ausgewiesene Experten in die jeweilige Leitliniengruppe zur Er- oder Überarbeitung von medizinisch wissenschaftlichen Leitlinien berufen. Diese Experten werden – medizinisch wissenschaftlich selbstständig und unabhängig, jedoch in Ab- und Rücksprache mit der entsendenden Fachgesellschaft – im Auftrag und im Namen dieser unter Berücksichtigung des AWMF-Regelwerks tätig. Die von diesen Expert*innen entwickelten und im Konsens verabschiedeten Leitlinien sind urheberrechtlich als Gemeinschaftswerk anzusehen. Entsprechend der Zielsetzung und den Maßgaben der Leitlinienentwicklung der Fachgesellschaften und der AWMF sollen die so entwickelten und verabschiedeten Leitlinien über die AWMF und die Präsidien der Fachgesellschaften in Fachkreisen und bei den Patient*innen Verbreitung finden. Zur Erreichung dieses Ziels werden die Leitlinien durch die Berechtigten kostenlos abgegeben. Zur Unterstützung dieses Ziels sollen die nachfolgend beschriebenen Nutzungsrechte den/die Berechtigten unentgeltlich eingeräumt werden, um deren gemeinnützige Zwecke zu fördern. Die Autor*innen als Urheber verstehen dies als ihren ehrenamtlichen Beitrag zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele der Berechtigten. Daneben ist es jedoch wegen des jederzeit möglichen Gewinns neuer medizinischer Erkenntnis erforderlich, dass die Berechtigten zu jeder Zeit die Kontrolle über die Verbreitung der Leitlinie behalten, um mitunter kurzfristig erforderliche Korrekturen oder auch Rückrufe der Leitlinie oder einzelner Bestandteile sicherzustellen. Unter keinen Umständen sollen veraltete Leitlinien unter dem Namen der Berechtigten verbreitet werden. Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG, von den dispositiven Vorgaben des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des § 34 UrhG abzuweichen. Zu diesem Zweck sind in § 119b 3 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 4 und 5 entsprechende Rückrufrechte für die Parteien vereinbart. In Kenntnis und Anerkennung dieser Grundsätze und der Maßgaben des AWMF-Regelwerks vereinbaren die Unterzeichner Folgendes: § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrags sind die zu erstellende S-… Leitlinie … in der Langversion nebst ggfls. Kurzversion, Kitteltaschenversion, Patient*innenleitlinie etc. sowie der dazugehörige Leitlinienreport (im Benehmen Folgenden „Vertragsgegenstand“). Die Autor*innen versichern, dass sie berechtigt sind, die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte an dem Vertragsgegenstand einzuräumen. § 2 Einräumung von Nutzungsrechten Die Autor*innen sind Miturheber*innen der einzelnen Werke (Langversion, Kurzversion, Kitteltaschenversion, Patient*innenleitlinie, Leitlinienreport etc.) im Sinne von § 8 UrhG, aus denen sich der Vertragsgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 zusammensetzt und zur Vertretung der übrigen Miturheber*innen berechtigt. Gegenstand der Leitlinienversionen sind insbesondere die Themen: - - - Die Autor*innen räumen den Berechtigten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils gesonderte, räumlich unbeschränkte, einmal übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrechte an dem Vertragsgegenstand für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unentgeltlich. Die Berechtigten erhalten in jedem Fall der Weiterübertragung des jeweils eingeräumten Nutzungsrechts nach § 3 von den Autor*innen jeweils ein weiteres Nutzungsrecht unmittelbar eingeräumt. Für jede erneute Rechteeinräumung ist die Anzeige der Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten nach § 3 gegenüber dem/der Koordinator*in der Leitliniengruppe, Herrn/Frau Professor*in …, als Vertreter*in der Autor*innen erforderlich, aber auch ausreichend. § 3 Inhalt der Nutzungsrechte Die Nutzungsrechte umfassen das Recht zur eigenen nicht auszugsweisen Vervielfältigung, Verbreitung und Speicherung, öffentlichen Zugänglichmachung auch durch interaktive Produkte oder Dienste, das Vortragsrecht sowie das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger in gedruckter und elektronischer Form, sowie das Anbieten als Anwendungssoftware für mobile Betriebssysteme (Apps). Der/Die Berechtigte wird insbesondere befugt zur Vervielfältigung und Verbreitung in gedruckter Form zur Vervielfältigung und Verbreitung in elektronischen Medienformen (z.B. Magnetband, CD-Rom, CDI, DVD, Electronic Paper, Hardware-Arbeitsspeicher, Festplatte, USB-Speicher) und öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Internet, Intranet oder andere leitungsgebundenen oder -ungebundenen Datennetze), u.a. durch Wiedergabe auf stationären oder mobilen Empfangsgeräten, Monitoren, PDA, Mobil-Telefonen, Smartphones, Tablet-PCs oder sonstigen Empfangsgeräten per Download (z.B. PDF, App) oder Abruf in sonstiger Form etc. zur Übersetzung, Übertragung und Bearbeitung in andere Sprachen oder Fassungen (z.B. Podcast, Hörbuch oder sonstige Bild- oder Tonträger), Übertragungen mittels Fernsehen, Kabel oder Satelliten, Rundfunk oder sonstige audiovisuelle Medien, Einstellung in ein auch elektronisches Archiv sowie zur Nutzung in sonstigen zukünftig bekannten Nutzungsarten und – soweit möglich – für alle sonstigen von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte. Die Autor*innen treten an den/die Berechtigte*n ferner die gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 44a ff UrhG ab, soweit der/die Berechtigte diese durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verleger*innen und Urheber*innen gemeinsam wahrnimmt; der/die Berechtigte nimmt die Abtretung an. Eine Benutzung des Vertragsgegenstandes für andere Zwecke oder in anderer Weise ist dem/der Berechtigten untersagt. Das Nutzungsrecht umfasst ebenfalls das Recht, das Werk redaktionell zu bearbeiten, um offensichtliche Fehler in Bezug auf Rechtschreibung und Grammatik zu korrigieren. Inhaltliche Änderungen sind zulässig, soweit es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten handelt, deren Korrektur nicht das bei den Autor*innen vorhandene Fachwissen erfordert. In Zweifelsfällen besteht kein Änderungsrecht. Das Nutzungsrecht umfasst ferner das Recht, das Werk regelmäßig neu aufzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Die Berechtigten haben das Recht, die Verbreitung/öffentliche Zugänglichmachung des Vertragsgegenstandes oder seiner Teile im Sinne des Abs. 1 jederzeit einzustellen (Nichtausübung der Nutzungsrechte), sofern und soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vertragsgegenstand oder einer seiner Teile inhaltliche Fehler aufweist oder nicht (mehr) den aktuellen medizinischen Standard korrekt wiedergibt. In diesem Fall fordern die Fachgesellschaften die Autor*innen auf, die Leitlinie zu überarbeiten. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere qualitativ hochwertige Studien der Phase 3, die Empfehlungen des Vertragsgegenstandes in Zweifel ziehen. Die Autor*innen haben ihrerseits jederzeit das Recht, die Einstellung der Verbreitung/öffentlichen Zugänglichmachung des Vertragsgegenstandes oder seiner Teile im Sinne des Abs. 1 zu fordern, sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind und die Berechtigten nicht von sich aus die weitere Verbreitung/öffentliche Zugänglichmachung des Vertragsgegenstandes oder seiner Teile im Sinne des Abs. 1 einstellen. Die Berechtigten leisten dieser Aufforderung Folge. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unentgeltlich. Für Neuauflagen und bearbeitete Versionen des Werks wird das Nutzungsrecht nach den Vorgaben der Absätze 1 – 4 in gleicher Weise eingeräumt. § 4 Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts an Dritte Die Autor*innen räumen den Berechtigten ferner jeweils das Recht ein, ihrerseits das Nutzungsrecht als einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in nachfolgend beschriebener Weise und Umfang geeigneten Publikationsorganen und Fachverlagen und anderen Medien (Dritten) zu übertragen. Die Übertragung dieses Unter-Nutzungsrechts hat ebenfalls unentgeltlich zu erfolgen. Der Inhalt des übertragbaren Nutzungsrechts bemisst sich nach § 3 Abs. 1 und 2. Die Berechtigten haben gegenüber den Dritten vertraglich festzulegen, dass im Falle einer Nichtweiterverbreitung des Vertragsgegenstandes oder einer seiner Teile gemäß § 3 Abs. 4 und 5 auch der Dritte den Vertragsgegenstand oder den betroffenen Teil nicht weiter verbreitet/öffentlich zugänglich macht im Sinne des § 3 Abs. 1. § 5 Anerkennung der Urheberschaft Die Autor*innen werden in geeigneter Weise im Vertragsgegenstand und seinen Teilen als Urheber*innen genannt. Eine ausschließliche Nennung nur im Leitlinienreport ist dabei nicht ausreichend. § 6 Urheberstellung Die Autor*innen versichern, dass sie zusammen mit den Vereinigungen übrigen Miturheber*innen berechtigt sind, über das Urheberrecht am Werk in der Xxxxxx zuvor beschriebenen Weise zu verfügen, dass sie keine Verfügungen getroffen haben, die der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie Einräumung der Nutzungsrechte an die Berechtigten entgegenstehen, und dass der Inhalt oder Teile des Werks nicht widerrechtlich geschützten Werken anderer Urheber*innen entnommen sind. Anfragen zu Nutzungsrechten werden von den Verbänden Autor*innen an die AWMF oder einen der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere übrigen Berechtigten zur Verbesserung Bearbeitung weitergegeben, soweit dies zur Ausübung der Qualität eingeräumten Nutzungsrechte zweckmäßig ist. § 7 Beendigung des Vertrages Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung Vertragslaufzeit. Eine Kündigung kann von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungenden Autor*innen auch nur gegenüber einzelnen Berechtigten erklärt werden. 2Auf Auch können einzelne Berechtigte diesen Vertrag gegenüber den Autor*innen kündigen. In diesem Fall gilt der Grundlage von § 119b AbsVertrag zwischen den verbleibenden Parteien unverändert fort. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Als wichtiger Grund gilt für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Autor*innen (auch) jedes der folgenden Ereignisse: Der/Die Berechtigte löst sich auf, ändert seinen Vereinszweck in einem Umfang, der mit den Zielen, die mit dem Vertragsgegenstand verfolgt werden, nicht im Rahmen Einklang steht, wird zahlungsunfähig und/oder unter Sequestration gestellt, über das Vermögen des/der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Berechtigten wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder der/die Berechtigte unterliegt vergleichbaren weitreichenden Veränderungen seiner finanziellen Position, seiner Handlungsfähigkeit oder seines satzungsmäßigen Zuschnittes. Der/Die Berechtigte verletzt eine wesentliche Pflicht aus dieser Vereinbarung und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine räumt diese Verletzung auch innerhalb einer ihm schriftlich und unter Nennung der wesentlichen Gründe gesetzten Frist von einem Monat nicht aus; als wesentliche Vertragspflichten gelten insbesondere die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Einhaltung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Nutzungsrechte und die Aufnahme Einhaltung der Beschränkungen des § 3 auch durch Dritte. Der/Die Berechtigte nutzt den Vertragsgegenstand in einer entsprechenden Leistungsposition in Form, die nicht durch diesen Vertrag gedeckt ist oder der die Autor*innen nicht zugestimmt haben, sofern diese Nutzung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Erhalt einer schriftlichen Unterlassungsaufforderung eingestellt wird. Als wichtiger Grund gilt für die Berechtigten jedes der folgenden Ereignisse: Die Autor*innen verletzen eine wesentliche Pflicht aus dieser Vereinbarung und räumen diese Verletzung auch innerhalb einer schriftlich und unter Nennung der wesentlichen Gründe gesetzten Frist von einem Monat nicht aus; als wesentliche Vertragspflicht gilt insbesondere die Möglichkeit zur Einräumung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Rückrufrechte der Autor*innen aus §§ 41, 42 UrhG bleiben unberührt. § 8 Abwicklung bei Vertragsende Bei einer Beendigung dieses Vertrages werden die Berechtigten unverzüglich die Benutzung des Vertragsgegenstandes unterlassen, gefertigte Kopien (auch digitale Kopien z.B. auf Datenträgern) nachweislich löschen bzw. vernichten oder auf Aufforderung an die Autor*innen herausgeben. Bei online genutzten Inhalten werden die Autor*innen den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) Berechtigten nach der Kündigung informieren, welche Inhalte zu entfernen sind. § 87 Abs. 2j SGB V 9 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- Gültigkeit des Vertrags ansonsten nicht berührt. Die Organisation An die Stelle der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, soweit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen Vertrag eine nicht vorhergesehene Xxxxx aufweist. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind die in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Anlage 1 enthaltenen „Erläuterungen zum Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten“. Allein verbindlich sind jedoch nur die obenstehenden Bestimmungen. …………………………………………………………………… Ort, Datum …………………………………………………………………… AWMF, Prof. Dr. Xxxx-Xxxxxx Xxxxxx ………………………………………………………………… ………………………………………………………………… Ort, Datum Ort, Datum …………………………………………………………………… ……………………………………………………………………

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Samples: Vertrag Über Die Einräumung Von Nutzungsrechten

Präambel. 1Die Parteien Die Anmelder gehören zu den sogenannten „Systemen“ im Sinne des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (im Folgenden kurz als „Verpackungsgesetz“ bezeichnet), d.h. dass sie als privatrechtlich organisierte juristische Per- sonen mit Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Die Anmelder haben eine Kennzeichnung entwickelt, um private Endverbraucher in Deutschland über die zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichteten Sammelsysteme zu informie- ren. Diese Kennzeichnung wird im Folgenden als „Unionsgewährleistungsmarke“ bezeichnet. Die be- absichtigte Information der Endverbraucher knüpft dabei an die in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags 9 Verpackungsgesetz geregelte Registrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister an (im Benehmen mit den Vereinigungen Folgenden kurz als „Zentrale Stelle“ bezeichnet). Die Registrierung bei der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung Zentralen Stelle bekämpft die unlautere Praxis des sogenannten „Trittbrettfahrens“ einiger Hersteller von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren Waren, die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch ihrer im Rahmen Verpackungsgesetz geregelten Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung die Registrierungspflicht nach § 9 Verpackungsgesetz wie folgt begründet: • „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Her- stellerregister wird im Internet veröffentlicht und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernist für jedermann einsehbar. 3Die Vereinbarung Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung (‚Trittbrettfahren‘) verhin- dert werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 52) • „Mit § 9 wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die besonderen Bedürfnisse sich an der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von pflegebedürftigen Versicherten Elektro- und Elektronikge- räten gemäß § 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes orientiert. Dadurch soll die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der we- sentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 91) • „Die Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Register nach be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung stimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteili- gung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellender Regist- rierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenom- men wurde. 4Er- forderlich sind hierzu Auf diese Weise sollen insbesondere eine regelmäßige Betreuung diejenigen Hersteller, die bislang systembe- teiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Herstellerpflichten an- gehalten werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 92) Bislang stößt die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz an ihre Grenzen, da private Endverbrau- cher beim Kauf einer Ware das im Internet veröffentlichte Herstellerregister der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des KooperationsvertragsZentralen Stelle kon- sultieren müssten. 5Hierfür ha- ben Das ist in vielen Fällen nicht realistisch. Um die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Information der privaten Endverbraucher zu erleichtern und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz zu verbessern, können interessierte Unternehmen daher die Unionsgewährleistungs- marke auf die Verpackung für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtihre Waren aufbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtvorliegenden Markensatzung erfüllen. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation Um den Verbrauchern einen noch größeren Mehrwert zu bieten, kann die Unionsgewährleistungsmarke um Hinweise zur richtigen Entsorgung der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit jeweiligen konkreten Verpa- ckung der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenWare ergänzt werden.

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Samples: www.trenn-hinweis.de

Präambel. 1Die Parteien Dieser Tarifvertrag wird als Vorschalttarifvertrag Marburger Bund (Vorschalt-TV MB) abge- schlossen. Er stellt eine erste Stufe zu einer endgültigen Regelung der spezifischen Beschäfti- gungsbedingungen nach einer tariflichen Einigung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Bundesverbandes des Marburger Bundes mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder dar. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, nach dem Abschluss eines Tarifvertrages zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in § 119b AbsVerhandlungen über die Übernahme des dortigen Verhandlungsergebnisses unter Berücksichtigung Charité – spezifi- scher Besonderheiten zu treten. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Unabhängig von einer vorliegenden Basis einer entsprechen- den Tarifeinigung zwischen dem Bundesverband des Marburger Bundes und der Tarifge- meinschaft deutscher Länder verpflichten sich die Tarifvertragsparteien darüber hinaus, die Tarifverhandlungen im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zweiten Halbjahr 2006 wieder aufzunehmen. Dieser Vorschalttarifvertrag gilt für Ärzte sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für nichtärztlichen Wissenschaftler, die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine dem Klinikum zugeordnet sind oder die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle überwiegend Aufgaben in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen Patientenversorgung wahr- nehmen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtin einem Arbeitsverhältnis zu der Charite – Universitätsmedizin Berlin stehen. Er gilt nicht für leitende Ärzte (Chefärzte) und Professoren, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtderen Arbeitsverhältnisse individual- vertraglich geregelt sind. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Angestellte“, „Ärzte“ und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten„nichtärztliche Wissenschaftler“ umfasst auch weibliche Angestellte, Ärzte und nichtärztliche Wissenschaftler. Vom Geltungsbereich „Ärzte“ sind alle Ärzte gleich welcher Fachrichtung umfasst.

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Samples: www.marburger-bund.de

Präambel. 1Die Parteien Die edudip GmbH (edudip) bietet Lösungen zur Buchung und Veranstaltung von interaktiven Online-Seminaren (Webinaren) und Online-Beratungen. Sie stellt die technischen Voraussetzungen zur Einstellung und Buchung von Webinarangeboten, zur Kommunikation und zur Durchführung von Webinaren und sonstigen Online- Veranstaltungen in virtuellen Konferenzräumen zur Verfügung. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen edudip und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b AbsKunden finden keine Anwendung. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen Der Vertrag kommt mit der edudip GmbH zustande: edudip GmbH Xxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxx Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dipl. Ing. Xxxxxxx Xxxxxx Handelsregisternummer: Amtsgericht Aachen HRB 16012 USt-ID-Nr.: DE269966479 edudip stellt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Kontakt zwischen Trainern oder Beratern und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Teilnehmern und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Anbahnung von Verträgen sowie die Veranstaltung von Webinaren in virtuellen Konferenzräumen zu ermöglichen. edudip gewährt dem Kunden nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem vom Kunden gewählten Tarifmodell das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle von edudip Bereitgestellten Software-Produkten in der Vereinbarung vorgesehenen jeweils vereinbarten Ausprägung. Damit erhält der Kunde das zeitliche befristete Recht, die Endkundenkomponente des Produktes auf einem durch edudip zugewiesenen Webserver zu nutzen. Nutzen i.S.d. Vertrages ist der Abruf der von den Software-Produkten bereitgestellten Dienstleistungen. Eine Übertragung des Programms selbst ist nicht Gegenstand des Vertrages. edudip behält sich ausdrücklich vor den gewählten Namen der Subdomain zu revidieren. Der Nutzer verpflichtet sich, keine Domains zu registrieren, die gesetzliche Vorschriften verletzen, die in die Rechte Dritter eingreifen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen sie verletzen oder Domains für missbräuchliche, spekulative oder wettbewerbswidrige Zwecke zu registrieren. Damit einhergehend ist auch die Verbreitung von strafrechtswidrigen, anstößigen, rassistischen, diskriminierenden oder pornografischen Inhalten über Domains unterhalb des Top-Level .edudip verboten. Der Nutzer verpflichtet sich ferner, keine Domains zu registrieren, durch die der unzutreffende Eindruck entsteht, es handele sich um Domains oder allgemeingültige Abkürzungen, Inhalte oder Dienste öffentlicher Stellen oder deren verbundener Organisationen, so genannte plagiierende Behördendomains. Der Nutzer verpflichtet sich weiter, keine Domains zu registrieren, die gegen ethische oder strafrechtliche Prinzipien (strafrechtswidrige, gewaltverherrlichende, rassistische, volksverhetzende, jugendgefährdende, anstößige, beleidigende oder ansonsten gegen die guten Sitten verstoßende Domains) verstoßen oder den Ruf der edudip GmbH gefährden könnten. Ferner sind keine Domains gestattet, die Wörter oder Wortbestandteile verwenden, die nach allgemeiner Wahrnehmung objektiv betrachtet als anstößig empfunden werden nur durchgeführtkönnten. Hierzu zählen v.a. Schimpf- oder Hetzwörter oder Wörter bzw. Wortbestandteile, wenn der Bewohner die das ethische, religiöse oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtsittliche Empfinden von Internetnutzern verletzen könnten. 7Ebenso bleibt Sie haben das Recht auf freie Arztwahl un- berührtRecht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (edudip GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: +00 000 0000000-0, Fax: +00 000 0000000-0, E-Mail: xxxx@xxxxxx.xxx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite xxxx://xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/ elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Pflegeeinrichtung auszugestaltenWiderrufsfrist absenden.

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Samples: webinare.orthomedia.net

Präambel. 1Die Parteien Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund deutschen Gesundheitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfol- gend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG ange- passt werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Ver- besserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskran- kenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 119b 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beab- sichtigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im Benehmen mit nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhän- gen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Krankenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zu- stimmung durch den Vereinigungen BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusionen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der Xxxxxx mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären PflegeeinrichtungenKVB. 2Auf der Grundlage von Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 119b 73 b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V vereinbaren mehr als die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrech- nungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernDurchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 3Die Vereinbarung soll 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenAufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien Die Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) beabsichtigt, die Nahversorgung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Langerringen und der Umgebung mit Produkten des Bundesmantelvertrags vereinbaren täglichen Bedarfes, insbesondere mit Lebensmitteln und Haushaltwaren, sicherzustellen. Sie will dadurch das Gemeinwohl der Gemeinde Langerringen und der Umgebung wirksam fördern. Die Gründung der Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) erfolgte zum entsprechenden Zweck aus rein ideellen und keinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Um die Errichtung und den Betrieb des Dorfladens in Langerringen zu fördern und auf Grund des eine solide finanzielle Grundlage stellen zu können, werden die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Langerringen und interessierte Dritte über das Gemeindegebiet hinaus eingela- den, einen Beitrag in § 119b AbsForm einer stillen Beteiligung an die Dorfladen Langerringen UG (haf- tungsbeschränkt) zu leisten. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Die stille Beteiligung muss mindestens 100,00 Euro oder ein Mehrfaches davon (in 100 Euro-Einheiten) betragen. Das Kapital der stillen Gesellschaft dient im Benehmen mit Falle einer drohenden Überschuldung der Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) als nachrangiges Haftkapital. Das Risiko ist auf den Vereinigungen hingegebenen Beteiligungsbetrag beschränkt. Weitergehende Ansprüche der Xxxxxx Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) gegenüber den stillen Gesellschaftern sind ausgeschlossen. Aus Gründen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Vereinfachung wird im Rahmen Folgenden auf die zusätzliche Nennung der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtjewei- ligen weiblichen Bezeichnung verzichtet. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.rechtlichen Grundlagen ergeben sich im Ein- zelnen aus dem nachfolgenden Vertrag:

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. 1Die Parteien Zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus werden zeitnah Impfstoffe verfügbar sein. Die Zuständigkeit für die Organisation der Impfungen der Bevölkerung gegen das Coronavirus obliegt dem Land. Impfungen werden basierend auf der RVO des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Bundes nach § 119b Abs. 2 20 i SGB V enthaltenen Auftrags an priorisierten Personengruppen durchgeführt. Das Land Nordrhein- Westfalen hat entschieden, dass in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Impfzentrum zu errichten ist und ergänzend mobile Impfeinheiten vorzusehen sind. Das Land Nordrhein- Westfalen hat darüber hinaus entschieden, die Apothekerkammern mit bestimmten Teilauf- gaben zur Umsetzung der Impfungen zu beauftragen. Die Apothekerkammern kommen die- ser Aufgabe im Benehmen mit den Vereinigungen Bewusstsein der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen gemeinsamen Verantwortung für die Informations- Bekämpfung der Pan- demie unter den nachfolgend festgelegten Bestimmungen nach. Die Parteien stimmen überein, dass aufgrund der Neuartigkeit des Impfstoffes und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch der enor- men Herausforderung, die eine zeitnahe Durchimpfung großer Bevölkerungsgruppen mit sich bringt, eine enge Kommunikation und Abstimmung im weiteren Prozess erforderlich ist und eine Abänderung der nachstehenden Vereinbarungen bedingen kann. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung: Das MAGS beauftragt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus nach der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern Rechtsverordnung des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) Bundes nach § 87 Abs. 2j 20i SGB V die Apothekerkammern mit der Organisation der erforderlichen Voraussetzungen geschaffenRekonstitution des Impfstoffs in den Impfzentren des Landes. 6Die regelmäßige Betreuung Das MAGS betreibt die Impfzentren und alle beauftragt die Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Organisation der ärztlichen Leistungen und die Apothekerkammern mit der Organisation der pharmazeutischen Aufgaben für Schutzimpfungen nach der RVO des BMG. Das MAGS kann seine Aufgaben nach diesem Vertrag selbst wahrnehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Werden Dritte im Aufgabenkreis des MAGS tätig, schuldet das MAGS gegenüber den Apothekerkammern weiterhin die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten. Das MAGS übernimmt die Auswahl der Standorte sowie die Er- und Einrichtung der Impfzen- tren und des für die Impfung notwendigen Impfzubehörs. Die Einrichtung und Ausstattung der Impfzentren erfolgt nach Maßgabe des Erlasses des MAGS vom 4. Dezember 2020. Dabei ist in der Vereinbarung vorgesehenen Impfstelle eine separate Räumlichkeit zur Rekonstitution vorzusehen. Einer Apothekerin oder empfohlenen zahnärztlichen einem Apotheker obliegt die pharmazeutische Leitung der Rekonsti- tution in der jeweiligen Impfstelle. Für jede Impfstelle wird seitens der Apothekerkammern eine pharmazeutische Leitung sowie gegebenenfalls eine Stellvertretung bestimmt, die für die Organisation und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn die Überwachung der Bewohner zu erbringenden pharmazeutischen Leistungen verantwortlich ist. Für jede Impfstelle wird pro Schicht eine Apothekerin oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmtein Apotheker als Einsatzleiter vom Dienst bestellt. 7Ebenso bleibt In pharmazeutischen Fragen unterliegt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtpharmazeutische Personal weder der Weisung der ärztlichen noch der organisatorischen Leitung des Impfzentrums. Die Organisation Organisationsverantwortung für die Belieferung der zahnärztlichen Versorgung Impfzentren mit Impfstoff obliegt dem MAGS. Bei der Rekonstitution des Impfstoffs handelt es sich um eine Arzneimittelherstellung im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Diese erfolgt auf der Basis der vom MAGS zur Verfügung gestellten Verfahrensanweisung und ist gemeinsam mit durch qualifiziertes pharmazeutisches Personal un- ter keimarmen Bedingungen nach dem Stand der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe pharmazeutischen Wissenschaft durchzu- führen und personellen Ressour- cen zu dokumentieren. Die pharmazeutische Leitung erhält eine Vergütung von 110 € pro Stunde. Im Impfzentrum tätige Apothekerinnen und Apotheker erhalten montags - freitags eine Ver- gütung in Höhe von 70 € pro Stunde. Die PTA erhalten 40 € pro Stunde. Samstag und Sonntag beträgt die Vergütung 100 € pro Stunde bzw. 60 € pro Stunde. Das pharmazeutische Personal erhält pro Person pro Schichteinteilung jeweils einen Einmal- zuschlag von 10 € für Vorbereitungszeit, Anfahrt und Abfahrt. Das MAGS erstattet den Apothekerkammern die Vergütung für das im Impfzentrum einge- setzte pharmazeutisches Personal in der Pflegeeinrichtung auszugestaltentatsächlich entstandenen Höhe. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit des pharmazeutischen Personals kein sozialversiche- rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist. Sollte im Nachhinein eine andere Feststellung getroffen werden, übernimmt das MAGS die hierdurch entstehenden Kosten. Die Apothekerkammern schließen für das im Impfzentrum im Auftrag der Apothekerkammern tätige pharmazeutische Personal eine Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung ab. Die Kosten werden vom MAGS übernommen.

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Samples: www.landtag.nrw.de

Präambel. 1Die Parteien Die Erbringung sportlicher Höchstleistungen setzt einen außerordentlich hohen zeitlichen Auf- wand der Aktiven voraus. Leistungssport wird in einem Lebensabschnitt betrieben, in dem zugleich die Grundlagen für eine spätere berufliche Karriere gelegt werden. Mit dieser Kooperationsvereinbarung soll für studierende Spitzensportlerinnen und Spitzensportler ein Nachteilsausgleich geschaffen werden, damit sie an der Universität Passau ihre akademische Ausbildung trotz der hohen zeitlichen Belastungen des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Spitzensports erfolgreich absolvieren können. Die Universität Passau, das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz, der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband sowie die dieser Vereinbarung beitretenden Spitzenverbände sehen sich in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags der Verantwortung gegenüber den Studierenden, die Studien- und Rahmenbedingungen im Benehmen öffentlichen Interesse so zu gestalten, dass spitzensportliches Engagement mit ihrer akademischen Ausbildung zu vereinbaren ist. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Maßnahmen dienen dazu, den an der Universität Passau studierenden Spitzensportlerinnen und –sportlern zeitgleich eine akademische Ausbildung und eine spitzensportliche Karriere zu ermöglichen sowie Benachteiligungen im Studium aufgrund ihres sportlichen Engagements zu verhindern. Mit dieser Vereinbarung will die Universität Passau ihre Verantwortung gegenüber den studierenden Spitzensportlerinnen und -sportlern gerecht werden und durch konkrete Unterstützungsmaßnahmen wahrnehmen. Die Universität Passau erhält das Lizenzrecht, den Titel und das geschützte Logo „Partnerhochschule des Spitzensports“ zu führen und bei allen Maßnahmen öffentlich und werbewirksam einzusetzen. Das Erreichen der hier vereinbarten Zielsetzungen soll in enger Kooperation des Deutschen Ruderverbandes, des Deutschen Eishockey-Bundes und des Bayerischen Skiverbandes mit der Universität Passau und ihrer Einrichtung des Hochschulsports verwirklicht werden. Diese Einrichtung wirkt in ihrem Bereich federführend, koordiniert die Initiativen und Maßnahmen und erfüllt eine Scharnierfunktion zwischen Spitzensport und Hochschule. Ziel ist es auch, die Spitzensportlerinnen und –sportler verstärkt an den Studienstandort Passau zu binden und die Zusammenarbeit mit den Vereinigungen Spitzenverbänden des Sports zu stärken. Die individuelle Förderung im Sinne dieser Vereinbarung können A-, B- oder C-Kaderangehörige in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme setzt die schriftliche Beitrittserklärung der Xxxxxx Aktiven zu dieser Vereinbarung voraus. Die Benennung von zu fördernden Athletinnen und Athleten erfolgt auf Empfehlung der Pflegeeinrichtungen Spitzenverbände des Sports. Das Förderprogramm beginnt mit der Benennung und endet mit dem Studienabschluss oder der Beendigung der Leistungssportkarriere. Beim Ausscheiden aus einem Kader bedarf es eines schriftlichen Gutachtens von Seiten des Spitzenverbandes, wenn die vereinbarten Leistungen trotzdem aufrechterhalten werden sollen. Die Universität Passau bemüht sich im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten • die zentrale Koordination und Abstimmung der Aufgaben aus dieser Vereinbarung über den Hochschulsport vorzunehmen und sicherzustellen • um die Bereitstellung von persönlichen Mentorinnen / Mentoren, welche die Athletinnen und Athleten durch eine individuelle Studienberatung und auch in Konfliktfällen unterstützen • um die Bereitstellung von Fachberaterinnen bzw. -beratern, auch in den einzelnen Fakultäten bzw. Fachbereichen • um die Flexibilisierung der Studienplanung auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage der sportfachlichen Planung während der einzelnen Semester sowie über die ganze Studiendauer hinweg • bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessensentscheidungen im Sinne dieser Vereinbarung zu handeln. Im Einzelnen bietet die Universität Passau • die Einführung von § 119b AbsUrlaubssemestern für wichtige Meisterschaften und aus sportlichen Gründen • die Flexibilisierung von Anwesenheitszeiten, insbesondere die Möglichkeit, Fehlzeiten nachzuarbeiten • die Individualisierung von Abgabe- und Prüfungsterminen, gegebenenfalls mit Modifizierung von Prüfungszeiträumen und Studiendauer • die Anerkennung von Studienleistungen bei Studienortswechsel • die individuelle Planung von Praktika und Exkursionsteilnahmen • ein Teilzeitstudium wo möglich • die studienfachspezifische Überprüfung besonderer Fördermöglichkeiten im Individualfall • die Aufforderung an ihre Untergliederungen, ihre jeweils fachspezifischen Möglichkeiten zur Unterstützung der studierenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler zu nutzen • eine umfassende und kontinuierliche Kommunikation des Projekts in allen geeigneten Medien • die entgeltfreie Nutzung der Hochschulsportanlagen und -einrichtungen Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bemüht sich die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze im lokalen Vergabeverfahren Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern den Zugang zur akademischen Ausbildung zu ermöglichen. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Das sportliche Engagement wird insbesondere bei der Vergabe der Plätze im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Härtefallquote sowie bei Anträgen auf Verbesserung der Durchschnittsnote und vertragszahnärztlichen Leistungserbringernder Wartezeit berücksichtigt. 3Die Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz unterstützt diese Kooperationsvereinbarung durch • eine besondere Einzelfallberatung für studierende Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, wenn diese sie wünschen • die Bereitstellung eines Kontingents von bis zu 5 Wohnheimplätzen für studierende Spitzensportlerinnen und Spitzensportler • Hilfen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Verpflegung für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler Der Deutsche Ruderverband, der Deutsche Eishockey-Bund und der Bayerische Skiverband sowie alle dieser Vereinbarung soll eine beitretenden Verbände verpflichten sich • zur Benennung einer hauptamtlichen Person als zentralen Ansprechpartner für die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung Universität Passau bzw. die Einrichtungen des Hochschulsports • regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben ihren Publikationen und an anderen geeigneten Stellen über die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Universität Passau und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition sportlichen Erfolge der dort studierenden Athletinnen und Athleten zu berichten • die sportfachlichen Planungen frühzeitig mit den beteiligten Vertragspartnern abzustimmen • die nationalen Wettkampfveranstaltungen des Hochschulsports in ihren Wettkampfkalendern aufzunehmen und die Teilnahme ihrer Athletinnen und Athleten zu fördern Die beitretenden Athletinnen und Athleten verpflichten sich • zur sorgfältigen Planung des Studiums und zu gewissenhafter Prüfungsvorbereitung • in Abstimmung mit dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband und dem nationalen Sportverband zum Start bei Hochschulmeisterschaften und Universiaden bzw. Studierendenweltmeisterschaften für die Universität Passau • die Hochschulleitung, das Sportzentrum sowie alle weiteren Institutionen der Kooperation regelmäßig über sportliche Erfolge zu informieren • repräsentative Aufgaben für die Universität Passau zu übernehmen • nach Abschluss des Studiums an der Beratung von aktiven Spitzensportlerinnen und – sportlern mitzuwirken Der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende Aufgaben: • in seinem Wirkungsfeld bei zukünftigen und bereits immatrikulierten Studierenden und an allen Hochschuleinrichtungen wegen der geschaffenen Vorzüge und verbesserten Rahmenbedingungen für Leistungssportlerinnen und -sportler die Universität Passau zu empfehlen • die Kaderathletinnen und -athleten, die nach Abstimmung mit dem Spitzenverband an nationalen und internationalen Wettkämpfen des Hochschulsports teilnehmen, umfassend zu informieren, organisatorisch und fachlich zu betreuen sowie die versicherungsrechtlichen Aspekte abzusichern • in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche eigenen Publikationen und zu allen anderen gegebenen Anlässen über die Ergebnisse der Kooperationsvereinbarung zu berichten und auch in entsprechender Form die Leistungen (BEMA) der an der Universität Passau studierenden Aktiven bei nationalen und internationalen Hochschulsportwettkämpfen und –meisterschaften bekannt zu machen und zu würdigen • den Deutschen Ruderverband, den Deutschen Eishockey-Bund und den Bayerischen Skiverband sowie allen weiteren beitretenden Spitzeverbänden und die Universität Passau über die erreichten sportlichen Leistungen ihrer Athleten und Athletinnen bei nationalen und internationalen Erfolgen bei Hochschulsportwettkämpfen regelmäßig zu informieren. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.08.2012 und ist an die Mitgliedschaft der unterzeichnenden Hochschule im Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband gebunden. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. des Vorjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Diese Vereinbarung und alle aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten enden automatisch mit dem Austritt der Universität Passau aus dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, ohne dass es einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind möglich und bedürfen der Schriftform sowie der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien nach § 87 Abs1 dieser Vereinbarung. 2j SGB V Passau, den 22.07.2008 Universität Passau Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz vertreten durch den Präsidenten, vertreten durch die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenGeschäftsführerin Herrn Univ.-Xxxx. 6Die regelmäßige Betreuung Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Deutscher Ruderverband Deutscher Eishockey-Bund vertreten durch den Vorsitzenden, vertreten durch die Vizepräsidenten, Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxx Xxxxxx und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Xxxxx Xxxx Xxxxxxxxxx Bayerischer Skiverband Allgemeiner Deutscher Hochschulsportverband

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Samples: www.sportzentrum.uni-passau.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Hautkrebs zählt zu den in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren letzten Jahren schnell zunehmenden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen Krebsart, für die Informations- bei einer gezielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Hautveränderungen werden von vielen Versicherten als banale Erkrankungen angese- hen. Ihre Gefährlichkeit bezüglich der Entstehung von Hautkrebs wird unterschätzt. Aus diesem Grunde verfolgen die vertragsschließenden Parteien mit dieser Vereinba- rung das Ziel: • Hautkrebs und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Hautauffälligkeiten in einem frühen Stadium zu erkennen, • Schulungen einzelner Versicherten zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie eine gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich qualifizierte Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnah- men zur Verhütung bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten Hauterkrankungen werden diese im Rahmen einer kurativen Behandlung versorgt. Dieser Vertrag gilt für alle Versicherten der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Betriebskrankenkassen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die ihren Beitritt gegenüber der BKK-VAG NORD gem. Anlage 1 zu diesem Vertrag erklärt haben. Die BKK-VAG NORD aktualisiert die Anlage 1, wenn sich Änderungen nach Inkrafttreten des Vertrages ergeben. Die KVH erhält regelmäßig zum 15. Xxxx, Juni, September und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernDezember jeden Jahres eine aktualisierte Anlage 1. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs sind folgende an der vertragsärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellenteilnehmende niedergelassene Ärzte berechtigt: • Ärzte der hausärztlichen Versorgung gem. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j 73 SGB V • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Die Teilnahme an diesem Vertrag durch Vertragsärzte ist erst nach Erteilung einer Ge- nehmigung durch die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenKVH möglich. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtDem Antrag auf Genehmigung ist stattzugeben, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation Antragssteller die Qualifikation zur Hautkrebsvorsorge analog der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenKrebsfrüh- erkennungsrichtlinie nachweist.

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Samples: Vertrag Über Die Durchführung

Präambel. 1Die Parteien Mit der Digitalisierung und verstärkten Nutzung mobiler Kommunikations- und Arbeitsgeräte rücken neue und flexiblere Arbeitsformen in den Fokus. Als familiengerechte und gesundheitsbewusste Hochschule ist es der TH Köln ein Anliegen, moderne Arbeitsbedingungen zu etablieren, die sich positiv an die individuellen Bedürfnisse und die persönliche Arbeitsweise anpassen. Durch die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten soll die Flexibilisierung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Arbeitsortes und die optimale Nutzung zeitlicher Ressourcen ermöglicht werden. Hierdurch soll nicht nur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bzw. persönlichem Lebenszuschnitt gefördert werden, sondern auch ein Beitrag zur Erleichterung für Menschen mit Behinderung und zu einer allgemeinen Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter*innen geleistet und die Attraktivität der Arbeitgeberin TH Köln gesteigert werden. Die TH Köln profitiert ihrerseits von motivierten Beschäftigten, effizienten Arbeitszeiteinteilungen sowie dem Einsparungspotenzial an betrieblichen Büroflächen und laufenden Betriebskosten. Der TH Köln ist es wichtig, dass die Partizipation am Hochschulgeschehen und die soziale Interaktion mit allen Beschäftigten gleichermaßen möglich ist. Es sollen reibungslose Kommunikationswege gewährleistet und eine positive Organisationskultur begünstigt werden. Die mobile Arbeit soll eine Ergänzung und Erweiterung zu den bisherigen Arbeitsformen in Präsenz bzw. gemäß der noch geltenden Dienstvereinbarung zur alternierenden Tele-/Heimarbeit schaffen. Zur Erreichung des in gemeinsamen Ziels der Unterschriftsparteien, die Dienstvereinbarung zur alternierenden Tele-/Heimarbeit durch diese Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit abzulösen, wird erstere gemäß § 119b Abs17 dieser Dienstvereinbarung zum 31.12.2022 aufgekündigt werden. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Diese Dienstvereinbarung bildet die alleine mit dem Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten getroffenen Vereinbarungen mit dem Dienstvorgesetzten zur mobilen Arbeit ab. Innerhalb der im Benehmen § 17 festgelegten Erprobungszeit ist beabsichtigt, eine einheitliche Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit mit beiden Personalräten der TH Köln zu vereinbaren. Mobil Arbeiten bedeutet die flexible sowie wiederkehrende, stundenweise und/oder tageweise Erbringung von Arbeitsleistung außerhalb der Dienststelle TH Köln entweder zu Hause oder an sonstigen Orten (siehe auch § 6). Diese Arbeitsleistungen erfolgen entweder online oder offline. Abzugrenzen ist der Begriff der mobilen Arbeit von der (alternierenden) Telearbeit, deren Ausgestaltung in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gesetzlich geregelt ist. Die ArbStättV regelt ausdrücklich nicht die Gestaltung der mobilen Arbeit. Zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen ist die Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Technischen Hochschule Köln (TH Köln) vom 10.09.2018 anzuwenden, soweit sie noch Gültigkeit besitzt. Für die mobile Arbeit gelten rechtsverbindlich u.a. das Arbeitsschutzgesetz (insbesondere die §§ 3 und 5 ArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz sowie einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften wie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und darüber hinaus tarifliche und dienstliche Vereinbarungen. Die Arbeitgeberin wendet bei der Gestaltung mobiler Arbeit den Vereinigungen gesicherten Stand arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse an und beachtet diesbezüglich u.a. die einschlägigen Regeln der Xxxxxx gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Arbeitsschutz-Normen und technischen Regeln. Die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten gilt für alle dem Personalrat der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten gemäß dem LPVG NRW zugeordneten tariflich Beschäftigten, Beamt*innen und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition TH Köln in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab zentralen Einrichtungen und den Fakultäten. Sie gilt nicht für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenProfessor*innen.

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Samples: www.th-koeln.de

Präambel. 1Die Parteien Mit finanzieller Unterstützung des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund Landes Hessen und des in Bundes gewährt die Stadt Hungen (nachfolgend „Stadt“ genannt) einen Kostenerstattungsbetrag (Ausgleichsleistung) zu den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Fördergebietes „Hungen Kernstadt“ (nachfolgend „Fördergebiet“ genannt) als Teilmaßnahme der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn die bauliche Anlage nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Unter Instandsetzung wird die Behebung von baulichen Mängeln gem. § 119b 177 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit 1 Satz 1 und Abs. 3 BauGB verstanden, die auf eine Vernachlässigung der Instandhaltung der baulichen Anlagen zurückzuführen sind und städtebaulich nachteilige Auswirkungen haben. Durch die durchgeführten Maßnahmen müssen entsprechend den Vereinigungen Zielen der Xxxxxx Fördermaßnahme die bestimmungsgemäße Nutzung oder der Pflegeeinrichtungen städtebaulich gebotene Zustand von Gebäuden und deren Außenanlagen wiederhergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. vom 27.08.1996 -8 B 165.96-) fallen unter Modernisierung i.S.d. § 177 BauGB nicht die Errichtung eines maßstabgetreuen Neubaus an gleicher Stelle sowie wesentliche bauliche Änderungen, soweit es sich um Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen handelt, die als solche nicht den Standard der vorhandenen Substanz anheben, sondern erstmals ein Bauteil schaffen. Dementsprechend schließen sich der Abbruch, sofern er als wesentlich anzusehen ist, und die Modernisierung von modernisierungsbedürftigen Gebäuden gegenseitig aus. Der Kostenerstattungsbetrag wird auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Absder Vorschriften des Zweiten Kapitels „Besonderes Städtebaurecht“, Dritter Teil „Stadtumbau“ des BauGB und den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE in der jeweils gültigen Fassung sowie dieser Richtlinie gewährt. 2a SGB V vereinbaren Grundsätzlich stellt die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Gewährung eines Kostenerstattungsbetrages eine freiwillige Leistung der Stadt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine Städtebauförderung dar, auf die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenkein Rechtsanspruch besteht.

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Samples: www.hungen.de

Präambel. 1Die Parteien Die Einrichtung klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Ziel des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Nationalen Krebsplans und wurde von den Akteuren im Benehmen mit den Vereinigungen Gesundheitswesen unterstützt. Krebsregister sollen unter an- derem einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsberichterstattung für Leistungserbrin- ger, Entscheidungsträger und Patienten dienen. Eine hohe Aussagekraft der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Registerdaten soll zur Versorgungstransparenz, zur Versorgungsforschung sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität Be- handlung von an Krebs erkrankten Patienten beitragen. Die Krankenhäuser und Arzt- und Zahnarztpraxen erhalten für die Meldung der Versorgung Anforderungen Daten an klinische Krebsregister eine kooperative angemessene Meldevergütung. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und koordinierte zahnärztliche zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen–registergesetz – KFRG) vom 03.04.2013 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet, die Höhe der Melde- vergütungen für die landesrechtlich vorgesehenen Meldungen der zu übermittelnden klini- schen Daten an klinische Krebsregister festzulegen. 2Auf Die Selbstverwaltungspartner kommen dieser Aufgabe mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Grundlage von des § 119b 65c Abs. 2a 6 Satz 5 SGB V vereinbaren nach. Wenn die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kos- ten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstat- ten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Informations- Xxxxxx der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Geburtsfällen nach beamtenrecht- lichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergü- tungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen er- statten. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sich diese Vereinbarung über die Meldevergütungen am aktuellen bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemein- schaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seinen ergänzenden Modulen (ADT/GEKID-Datensätze) entsprechend § 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V orientiert. Im April 2014 wurde der aktualisierte Basisdatensatz im Rahmen amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger „Aktualisierter einheitlicher onkologischer Basisdatensatz der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen- tren e. V. (ADT) und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Deutschland e.

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Samples: www.parlament-berlin.de

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 119b 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Benehmen mit Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vereinigungen Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Xxxxxx Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächende- ckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der Qualität medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkas- sen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung Anforderungen der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Schleswig- Holstein und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 119b 73 b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Schleswig-Holstein teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt HZV-Partner das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Der im Benehmen mit den Vereinigungen Versicherungsschein dokumentierte Makler „Kellert Versicherungsmakler GmbH & Co. KG“ ist der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen exklusive Vertragspartner für die Informations- Vermittlung & Betreuung der besonderen Deckungsvereinbarung zur Standplatz- / Grundstückshaftpflichtversicherung. Verliert dieser Makler das Mandat durch den Kunden, wird der Assecuradeur „HVS - Hamburger Versicherungs- Service AG“ den Versicherungsvertrag nicht auf Basis der besonderen Deckungsvereinbarungen und Kommunikationstechnik Prämien „Spezialkonzept CampingAssec - Kellert Versicherungsmakler GmbH & Co. KG“ über die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängern. Es gelten folgende besondere Bedingungen zur Standplatz- / Grundstückshaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum elektronischen Datenaustausch Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Die Höchstentschädigungssumme beträgt wahlweise 5 Mio, 10 Mio oder 20 Mio EUR je Schadenereignis. Entscheidend ist, welche Summe beantragt und im Rahmen Versicherungsschein dokumentiert wurde. Sie haben Versicherungsschutz: - als Objekt- und / oder Stellplatzeigentümer für die genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen. - bei Schäden aus der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Verletzung von durch Mietvertrag / Pachtvertrag übernommenen Verkehrssicherungspflichten (z. B. Beleuchtung, Streuen oder Schneeräumen). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind: - die Gefahren eines eigenen oder fremden Betriebes oder Gewerbes, Berufes, Dienstes - die Gefahren einer ungewöhnlichen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine gefährlichen Beschäftigung; - Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt: auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die besonderen Bedürfnisse verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatzvergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Vermögensschäden wegen Verzögerung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben Leistung; wegen anderer an die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen Versicherte Leistungen: Die Leistungspflicht umfasst neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Freistellung von berechtigten und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Die Kosten des Verteidigers in einem Strafverfahren. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Absden Versicherungsnehmer von uns gewünscht oder genehmigt, tragen wir die sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten. 2j SGB V Die von zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die erforderlichen Voraussetzungen geschaffenvereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführtDies gilt selbst dann, wenn sich der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht Versicherungsschutz auf freie Arztwahl un- berührtmehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Organisation zu tragenden Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (A 100 – Stand 04/12) Umfang des Versicherungsschutzes Seite

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Samples: www.dauercampingversicherung24.de

Präambel. 1Die Parteien Zwischen …1 und …2 besteht ein Dissens über die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherte Empfän- ger von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen im Sinne des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b 13 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags XII stationär untergebracht sind (im Benehmen mit Folgenden: Heimbewohner/innen). Der Beitrag für Heimbewohner/innen wird in der Regel ab dem 1.1. oder 1.7.2009 nach den Vereinigungen „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (im Folgenden: Beitragsverfahrensgrund- sätze Selbstzahler) bemessen (vgl. zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Beitragsverfah- rensgrundsätze Selbstzahler die Übergangsregelung des § 12 dieser Vorschrift). Nach § 7 Abs. 10 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt als beitragspflichtige Einnahme 1/30 des 3,6-fachen Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes für den Kalendertag. …2 sehen hierin einen Verstoß gegen § 240 SGB V. Sie gehen davon aus, dass die Bei- tragseinstufung nicht den Vorgaben des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V entspricht, wonach sicher- zustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt, sondern diese übersteigt. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung nach § 7 Abs. 10 der Beitragsverfahrensgrund- sätze Selbstzahler soll in Musterstreitverfahren gerichtlich geklärt werden. Die Beteiligten kommen überein, die durch den GKV-Spitzenverband, den Deutschen Landkreistag, den Deutschen Städtetag sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen Sozialhilfe einvernehmlich ausgewählten Verfahren als Musterstreitverfahren zu akzeptieren. Diese Vereinbarung hat zum Ziel, den Dissens bis zu einer abschließenden höchstgerichtli- chen Klärung möglichst nicht zu Lasten der versicherten Leistungsempfänger auszutragen, und regelt das Verfahren zur Erstattung oder Nachzahlung von zu viel oder zu wenig gezahl- ten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. § 1 - Zahlungspflichten der Sozialhilfeträger Für Heimbewohner/innen übernehmen …2 in der Regel ab dem 1.1. oder 1.7.2009 (Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) die Kranken- und Pfle- geversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 32 SGB XII auf Bundesebene sowie den Verbänden Grundlage der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung von der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von zu- ständigen Krankenkasse nach § 119b 7 Abs. 2a SGB V vereinbaren 10 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahme und zahlen diese an die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenzuständige Krankenkas- se.

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Die AOK, die IKK und die Praxisklinik haben zum 01.04.2006 einen Vertrag zur integrier- ten Versorgung nach § 119b Abs140 a ff. 2 SGB V enthaltenen Auftrags über eine fachübergreifende Zusammenarbeit ab- geschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von netzhautchirurgischen Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung mit präoperativer Vorbereitung und postoperati- ver Nachsorge ggf. im Benehmen mit überwachten Bett. Dadurch soll eine vollstationäre Behandlung von üblicherweise längerer Dauer in diesem Bereich ersetzt werden. Die integrierte Versor- gung soll langfristig zu einem Rückgang der Inanspruchnahme von stationären Kranken- hausleistungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die ansteigenden Aus- gaben im Krankenhausbereich der teilnehmenden Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der Zusammenarbeit zwischen der Praxisklinik und den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch Vertragsärzten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen integrierten Versorgung sind insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von Patienten in die Praxisklinik, die präoperative Vorbereitung durch den stationä- ren Pflegeeinrichtungen Hausarzt, die Erbringung der erforderlichen netzhautchirurgischen operativen Eingriffe in der Praxisklinik sowie die postoperative Nachsorge durch den Augenarzt. Soweit die ärztliche Behandlung in der Praxisklinik durch Vertragsärzte durchgeführt wird, sind auch die Interessen der KVSA betroffen. Die KVSA unterstützt die integrierte Versorgung durch die Information der Vertragsärzte und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine einen Hinweis auf die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche integrierte Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellender Praxisklinik auf der KVSA - eigenen Homepage. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeits- bereich über die Inhalte und Ziele der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertragsintegrierten Versorgung in der Praxisklinik schriftlich informieren. 5Hierfür ha- ben Interessierte bzw. bereits in die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags integrierte Versorgung einbezogene Ver- tragsärzte erhalten von der KVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammen- hang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Im Zusammenhang mit der integrierten Versorgung in der Praxisklinik können für die prä- und postoperative Phase im ambulanten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Diese Mehraufwendungen sollen die vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht belasten. Mehraufwendungen, die im Bereich der Arznei- und Heilmittel auf Grund der integrierten Versorgung in der Praxisklinik entstehen, sollen die Vertragsärzte nicht be- lasten. Mit der dargestellten Zielsetzung schließen die AOK, die IKK, die Praxisklinik und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition KVSA die nachfolgende Vereinbarung zur Einbeziehung der KVSA in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die integrierte Versorgung an der Praxisklinik und zum Ausgleich möglicher finanzieller Mehraufwendun- gen für zahnärztliche prä- und postoperative Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenim vertragsärztlichen Bereich.

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Die Realschule plus Niederzissen, die Verbandsgemeinde Brohltal und die Kooperationspartner der Wirtschaft verpflichten sich, alles in ihren Möglichkeiten Stehende zu tun, um den Schülerinnen und Schülern der Realschule plus Niederzissen einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Um diesem Ziel eine verlässliche und verbindliche Grundlage zu geben, wird der folgende „Vertrag“ geschlossen: Die Vertragspartner garantieren dem Xxxxxxx die Vermittlung einer Ausbildungsstelle, wenn dieser den Verpflichtungen dieses Vertrages, die sich insbesondere aus § 119b Abs3 ergeben, nachkommt. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Die Realschule plus Niederzissen garantiert dem Xxxxxxx eine bestmögliche schulische Ausbildung, individuelle Beratung in allen schulischen Angelegenheiten, einen individuellen Förderplan und ein umfangreiches Berufswahlorientierungsprogramm. Die Realschule plus Xxxxxxxxxxxx erstellt gemeinsam mit dem Xxxxxxx und den Eltern einen Förderplan (Zukunftskonferenzen), der individuell die erforderlichen Berufswahlschritte und die damit verbundenen schulischen Fördermaßnahmen beschreibt. Der Förderplan wird regelmäßig fortgeschrieben. • Der Xxxxxxx verpflichtet sich an allen angebotenen Hilfestellungen und Förderungen, die sich u.a. aus den Zukunftskonferenzen ergeben, teilzunehmen. • Der Xxxxxxx nimmt am Projekt „ Fit in die Lehre“ teil. • Die Leistungen aller Fächer haben einen Notendurchschnitt von „drei“ oder besser. • Die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik liegen im Benehmen Durchschnitt bei „drei“ oder besser. • Der Xxxxxxx hat pünktlich am Unterricht der Schule, an den angebotenen Fördermaßnahmen, den Betriebspraktika und an allen schulischen Maßnahmen möglichst erfolgreich teilzunehmen. • Für die Xxxxxxx der Berufsreifeklasse ist der Praxistag verpflichtend. • Der Xxxxxxx hat keine unentschuldigten Fehltage. • Der Xxxxxxx hält sich an die Regeln der Schule. Fehlverhalten, das zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme der Schule nach §§ 95-97 ÜSchuO führt, bedingt die Kündigung des Vertrags. • Der Xxxxxxx zeigt soziales Engagement. • Das Arbeits- und Sozialverhalten ist angemessen. • Der Xxxxxxx dokumentiert seine aktuelle Berufswahlvorbereitung sorgfältig und regelmäßig durch die Führung eines Ausbildungsportfolios (Berufswahlmappe). Dieses dient den Betrieben, Eltern und Schülern als Dokumentation der erbrachten Leistungen. Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen muss der Xxxxxxx spätestens mit dem Zeugnis für das 1. Halbjahr des 9. Schuljahres (BR) bzw. für das 1. Halbjahr des 10. Schuljahres (RS) erbringen und bis zum Ende seiner Schullaufbahn beibehalten. Der Xxxxxxx und seine Eltern können den Vereinigungen Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Die Realschule plus Niederzissen kann diesen Vertrag kündigen, wenn der Xxxxxx Xxxxxxx seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Vor der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden Kündigung erfolgt eine schriftliche Abmahnung. In besonders schweren Fällen kann der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung Vertrag sofort gekündigt werden. Die Eltern und der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative Xxxxxxx sind damit einverstanden, dass die Verbandsgemeinde Brohltal, die Schule und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für Kooperationspartner die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Förderung gewonnenen Erkenntnisse untereinander bekannt geben, soweit dies und ausschließlich für die erfolgreiche Förderung und Hilfe notwendig ist. Das gleiche gilt für Datenerhebungen im Rahmen öffentlicher Förderung. Niederzissen, 08.12.2015 Unterschrift Xxxxxxx/in Unterschrift Erziehungsberechtige/r Die Kooperationspartner der Realschule plus Niederzissen verpflichten sich den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen LeistungserbringernVertrag zur Ausbildungsplatzgarantie zu unterstützen. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Die Schule und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in Kooperationspartner arbeiten gemeinsam und dauerhaft an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung Initiativen und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtProjekten. Die Organisation Schule und die Kooperationspartner verständigen sich laufend darüber, wie sie die Vorhaben in die Praxis umsetzen. Dabei helfen die Kooperationspartner der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit Schule aktiv bei der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung Suche nach geeigneten Ausbildungsplätzen. Für die Schülerinnen und Xxxxxxx besteht das Ziel darin, dass sie die Arbeits- und Wirtschaftswelt kennen lernen, indem ihnen eine angemessene Praxisbegegnung ermöglicht wird, um ein realistisches Bild über Arbeitsplatzbedingungen und Qualifikationsanforderungen entwickeln zu können. In gemeinsamen Projekten wird das Interesse der betrieblichen Abläufe Schülerinnen und personellen Ressour- cen in Xxxxxxx an der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Wirtschafts-, Arbeits- und Berufswelt geweckt und ausgebaut. Die Unterrichtsinhalte sollen durch diese Kooperation einen stärkeren Realitäts- und Praxisbezug erhalten und ständig weiterentwickelt werden. Kooperationspartner der Wirtschaft Kooperationspartner der Wirtschaft Kreishandwerksmeister Xxxxx Xxxxxxxxx IHK Regional-Geschäftsführer Xx. Xxxxx Xxxxxxxx Verbandsgemeinde Brohltal Agentur für Arbeit

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Samples: Vertrag Zu Big,

Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Benehmen Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL beruhen, optimiert werden. Daher schließen die nordrheinischen Krankenkassen und die KV Nordrhein folgenden Vertrag zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit den Vereinigungen Asthma bronchiale bzw. chronisch obstrukti- ver Lungenerkrankung (COPD). Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Xxxxxx Atemwege, charakteris- tisch durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion. Bei Kindern ist Asthma bronchiale die häufigste chronische Erkrankung. Von einer Zunahme der Pflegeeinrichtungen Asthma- Häufigkeit wird ausgegangen. Somit ist der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen. Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikosteroiden nicht voll- ständig reversible Atemwegsobstruktion auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur dem Boden einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist. Zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische ambulanten Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten mit Asthma bronchiale bzw. COPD haben die Verbände der Krankenkassen in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 119b Abs. 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags Nordrhein und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einen Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (BEMADMP) nach § 87 Abszu o.g. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührtDiagnosen abgeschlossen. Die Organisation vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen zum 01.07.2014 in der Pflegeeinrichtung auszugestaltenKraft getretenen DMP-A-RL bis einschließlich ihrer 12. Änderung (Beschlussfassung vom 17.05.2018).

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Präambel. 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Betriebskrankenkassen gemäß § 119b 73b Abs. 2 4 Satz 1 SGB V enthaltenen Auftrags in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Benehmen mit Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrier- te) Versorgung („HzV“) an. Die VAG ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG ist berechtigt, die in der Anlage 13 (Teilnehmende Betriebskrankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vereinigungen Vertragsverhandlungen und dem Abschluss dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Xxxxxx Anla- ge 13 aufgeführten Betriebskrankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene VAG, der teilnehmenden Betriebskrankenkassen, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV- Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteue- rung sowie eine darauf basierende Verbesserung der Qualität medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Haus- arzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung Anforderungen der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und koordinierte zahnärztliche Psy- chotherapeuten. Der Hausärzteverband und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 119b 73b Abs. 2a 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder unter an- derem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organisiert, durch- führt und danach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienst- leistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Er- füllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des Ausscheides der HÄVG des MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt HzV-Partner das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten.Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB v in Der Fassung Vom 25.05.2018