Geheimhaltung Musterklauseln

Geheimhaltung. 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Geheimhaltung. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Vertragspartei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnissen über Kundeninformationen sowie Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung und sonstige Details betreffend das Vertragsprodukt und die Vertragsabwicklung berührende Betriebsvorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht geschützte Ideen und sonstige Techniken, die sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
Geheimhaltung. 14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
Geheimhaltung. 1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Geheimhaltung. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Vertrag sowie sämtliche Informationen, welche dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, einschließlich geschäftsbezogener und finanzieller Informationen, Preis- und Kosteninformationen, Informationen über Mondi´s Produkte, Technologien, Know-how, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formeln und alle anderen Informationen oder Materialien, die sich auf das gegenwärtige und/oder künftige Geschäft von Mondi beziehen (in der Folge „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln und diese, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi, weder weiterzugeben noch irgendwelchen Dritten zugänglich zu machen. Auch sämtliche Information, welche durch Reverse Engineering erlangt werden können, gelten als vertrauliche Informationen und sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen, ohne schriftliche Vereinbarung mit Mondi, in keinster Weise verwendet werden. Die Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung gelten nicht für Informationen, welche (a) öffentlich bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zutun des Kunden öffentlich bekannt werden; (b) dem Kunden zur Zeit der Kenntniserlangung bereits rechtmäßig bekannt sind; (c) dem Kunden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, der diese Informationen ohne Einschränkung offen legen darf und gegenüber anderen Parteien nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; oder (d) von dem Kunden oder im Namen des Kunden ohne Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt wurden. Auf eine solche Ausnahme kann sich der Kunde nur unter entsprechendem, von ihm zu führenden angemessenen schriftlichen Nachweis berufen. Sämtliche vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden ausschließlich für den Zweck des Vertrags verwendet werden. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die von Mondi erlangten vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen zu behandeln, in jedem Fall allerdings mit angemessener Sorgfalt. Auf Verlangen von Mondi hat der Kunde jederzeit unverzüglich sämtliche Dokumente und Materialien (einschließlich aller Kopien und anderer Vervielfältigungen) zu vernichten oder an Mondi zurückzugeben, soweit diese Materialien vertrauliche Informationen beinhalten und die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Bestimmung schriftlich zu bestätigen. 15. Sonstige Bestimmungen Jede der vertraglichen Verpflichtungen von Mondi kann von einem anderen Unternehmen der Mondi Gruppe erfüllt w...
Geheimhaltung. 11.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
Geheimhaltung. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung des Auftrages wie auch der erlangten geschäftlichen und technischen Informationen und Kenntnisse über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Weitergabe von erhaltenen Informationen oder die Verwendung der übergebenen Vorlagen zu anderen als den Vertrags- zwecken ist dem Lieferanten strengstens untersagt und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Makita zulässig. Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen, die Geheimhaltungsverpflichtung denjenigen Per- sonen in seinem Betrieb aufzuerlegen, die für die Erfüllung des Auftrages notwendigerweise Zugang zu den Informationen haben. Der Lieferant setzt seine im Rahmen dieses Auftrages beauftragten Unterlieferanten von der Geheimhaltungsverpflichtung in Kenntnis und lässt sich deren Kenntnisnahme durch Unterschrift bestäti- gen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Bei Missachtung dieser Geheimhaltungsver- pflichtung kann Makita Schadensersatzforderungen geltend machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten technischen Spezifikationen einzuhalten sowie auf mögliche Verbesserungen und Abweichungen dieser Daten von gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften hinzuweisen. Technische Veränderungen, z.B. Maße, Toleranzen, Dimensionen Farbgebungen oder Werk- stoffänderungen, die von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen, sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Insbesondere sind die Vorschriften des jeweils am Sitz des bestellenden Makita Unter- nehmens anwendbaren Gerätesicherheitsgesetz zu beachten. Der Lieferant sichert die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit den international geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvor- schriften, sonstigen behördlichen Auflagen und dem anerkannt neuesten Stand der Technik und Wissenschaft sowie allen zur Verkehrsfähigkeit anwendbaren nationalen und EU – Vorschriften (z.B. Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2; REACH u.a.) zu, soweit die vom Lieferanten selbst zu bestimmende Beschaffenheit der Sache be- troffen ist. Der Lieferant leistet im übrigen Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Konstruktion, Werkstoff und Produktionsprozess. Die generelle Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware bzw. der Freigabe von Makita. Makita ist berechtigt, mangelhafte Ware zur kostenlosen Nachbesserung zurückzugeben. Die Frist für die Anbringung von Mängelrügen beträgt 10 Tage bei erkennba- ren Mängeln. Versteckte...
Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sons- tigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbe- fristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeich- nung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Geheimhaltung. 8.1 Aufgrund des Rahmenvertrages können die Vertragsparteien gegenseitig Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten („vertrauliche Informationen“). Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, lediglich die Informationen offen zu legen, die für die Erfüllung der Pflichten nach Maßgabe des Rahmenvertrages erforderlich sind. Vertrauliche Informationen sind beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die Preisgestaltung gemäß diesem Rahmenvertrag sowie alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden.