Definitionen Musterklauseln

Definitionen a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13). c) Ferner gehören zum Hausrat
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a) eine natürliche Person, welche die dominante und effektive Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt, oder b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich a) eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert; b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau -, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staa...
Definitionen. 1. Es gelten die nachfolgenden Definitionen im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen: a) ALTLEUCHTEN" meint ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachte Leuchten, gekennzeichnet mit einer durchgestrichenen Mülltonne und einem schwarzen Balken unter der Mülltonne. b) AUFTRAGGEBER" meint den bestellenden Kunden von SITECO. c) SCHUTZRECHTE" meint gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter. d) SERIENPRODUKTE" meint Produkte von SITECO bzw. eines Dritten gem. den jeweils veröffentlichten Produktkatalogen. e) SERVICELEISTUNGEN" meint Leistungen von SITECO, welche nicht auf körperlichen Produkten basieren (z.B. Lichtplanung, Lichtsteuerung, digitale Anwendungen, Inbetriebnahme, etc.). f) SITECO" meint die Siteco GmbH, ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, eingetragen beim AG Traunstein: HRB 27821. g) SONDERANFERTIGUNGEN" meint Produkte die von SITECO nach Vorgaben des AUFTRAGGEBERS gefertigt bzw. projektspezifisch modifiziert werden. h) SPEZIFIKATION" meint die technische Spezifikation und/oder Zulassung (inkl. Zertifizierung, Konformitätserklärung, etc.) von WAREN/LEISTUNGEN. i) VERPACKUNGEN" meint Transportverpackungen (§4 VerpackV), Umverpackungen (§5 VerpackV) und Verkaufsverpackungen, die bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen (§7 VerpackV). j) VORBEHALTSWARE" meint WAREN/LEISTUNGEN für die ein Eigentumsvorbehalt gilt, d.h. bei denen das Eigentum erst mit Erfüllung sämtlicher SITECO gegen den AUFTRAGGEBER aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, auf den AUFTRAGGEBER übergeht. k) WAREN/LEISTUNGEN" meint die Lieferung von SERIENPRODUKTEN und/oder SONDERANFERTIGUNGEN, sowie die Erbringung von SERVICELEISTUNGEN. 2. Abweichende Definitionen gelten nur, wenn ausdrücklich von SITECO schriftlich bestätigt.
Definitionen. In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: a. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher gegen Zahlung eines Mietpreises einen Vertrag über die Vermietung eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder einen Teil davon abschließt. Dieser Unternehmer ist Mitglied der HISWA Vereniging.` ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇: Eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer gegen Zahlung eines Mietpreises einen Vertrag über die Miete eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder einen Teil davon abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag als Person und nicht im Wege der Ausübung seines Berufes oder Gewerbes. c. Passant: Eine natürliche Person, die mit dem Unternehmer gegen Zahlung eines Mietpreises für eine beschränkte Anzahl von Tagen einen Vertrag über die Miete eines Liegeplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder einen Teil davon abschließt. In diesen Geschäftsbedingungen wird unter einem Verbraucher auch ein Passant verstanden. d. Vertragsparteien: Der Unternehmer und der Verbraucher oder der Passant gemäß den unter a , b und c beschriebenen Definitionen. e. Wasserfahrzeug: Eine Sache, die dazu ausgelegt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und darauf bewegt zu werden, mitsamt der entsprechenden (technischen) Ausstattung und des dazugehörenden Inventars. Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind explizit Wasserfahrzeuge zur Sportausübung oder Freizeitgestaltung. Dieser Begriff umfasst auch ein Kasko oder ein im Bau befindliches Wasserfahrzeug. f. Liege- und/oder Lagerplatz: Ein dem Verbraucher oder dem Passanten vom Unternehmer am Ufer oder im Wasser zur Verfügung gestellter Platz für die Unterbringung eines Wasserfahrzeugs und/oder eines Teils davon.
Definitionen a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6) sind
Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter: 1.1. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen. 1.2. BG: Bürgerliches Gesetzbuch. 1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten. 1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB). 1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet. 1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall. 1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss. 1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet. 1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden. 1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss. 1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat. 1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.
Definitionen. 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13). 6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat (1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen; (2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind; (3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; (4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5); (5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; (6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren sowie Surfgeräte; (7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; (8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; (9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
Definitionen. 1.1 “Datum des Leistungsbeginns” für Hardware, Betriebssystem und Integrierte Software bezeichnet das Datum, an dem die Hardware geliefert wird. In Bezug auf die Integrierten Software Optionen bezeichnet das Datum des Leistungsbeginns das Datum, an dem die Hardware geliefert wird, oder das Datum des Inkrafttretens des Auftrags, falls keine Hardware auszuliefern ist.
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließ- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geis- tiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der betreffenden Vertragspartei erteilt werden, einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Ausbeutung von Naturschätzen. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) in Bezug auf die Republik Österreich: natürliche Personen, die Staatsangehörige der Republik Österreich sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen; b) in Bezug auf die Republik der Philippinen: Personen, die Staatsangehörige der Philippinen im Sinne deren Verfassung sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tä- tigen; c) in Bezug auf die Republik Österreich: jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- tei eine Investition tätigt sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Überein- stimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates ge- schaffen wurde und in der der oben genannte Investor tatsächliche Kontrolle ausübt; d) in Bezug auf die Republik der Philippinen: juristische Personen, einschließlich von Gesellschaf- ten, Zusammenschlüssen von Gesellschaften, Handelsgesellschaften und anderen Organisationen, die auf Grund der Gesetze der Republik der Philippinen registriert oder jedenfalls ordnungs- gemäß errichtet sind und tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben und ihren Hauptsitz auf dem Hoh...
Definitionen. Die im Prospekt definierten Wörter und Ausdrücke haben im Fall ihrer Verwendung in diesem Prospektnachtrag dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Prospektnachtrag nicht anderweitig angegeben.