Konventionalstrafe Musterklauseln

Konventionalstrafe. Für jede Verletzung von Xxxxxx 4.4 durch den Lizenznehmer oder seine Mitarbeitenden oder durch weitere Hilfspersonen, die der Lizenznehmer kontrolliert, hat GDZH Anspruch auf CHF 40'000. Die GDZH ist berechtigt, allfälligen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten. Insbesondere bleibt der GDZH das Recht vorbehalten, jederzeit die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Jede weitere Verletzung von Ziffer 4.4 löst eine weitere Konventionalstrafe in gleicher Höhe aus.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der Etherlinkvertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 40.000,- je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem jeweils anderen unverzüglich anzuzeigen.
Konventionalstrafe. Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 500 vereinbart.
Konventionalstrafe. Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 7, so schulden sie eine Konventionalstrafe, so- fern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesam- ten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe be- freit die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der ISP/VoB-only Vertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den Verletzten, eine Konventionalstrafe von EURO 37.000,- exkl. USt. je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen an diesen zu bezahlen. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem jeweils anderen unverzüglich anzuzeigen.
Konventionalstrafe. Ein Vertragspartner, der eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatz- forderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 36.336,42 je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft.
Konventionalstrafe. Zur Sicherstellung der gegenseitigen Verpflichtungen wird eine Konventionalstrafe in Hö- he von CHF 1000 vereinbart.
Konventionalstrafe. Verletzt der Unternehmer Pflichten aus den Ziff. 13 oder 15, hat der Unternehmer eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR zu entrichten. Die Konventionalstrafe bei verspäteter Ablie- ferung beträgt 1 % der gesamten Vergütung pro angebrochene Woche Verzögerung, gesamthaft höchstens 10 % der gesamten Vergütung. Die Konventionalstrafe wird von der zu leistenden Zahlung/letzten Zahlungsrate abgezogen. Die Bezahlung bzw. Verrechnung der Konventionalstrafe entbindet den Unterneh- mer nicht von der Erfüllung der übrigen Vertragspflichten (Art. 160 Abs. 2 OR). Der Anspruch der AEW auf weitergehenden Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Konventionalstrafe. 5.1. Tritt der Auftraggeber von einer Bestellung zurück, oder wird diese von ihm in sonstiger Weise storniert, so gebührt dem Auftragnehmer der Ersatz sämtlicher bereits anerlaufenen Kosten und Auslagen und wird darüber hinaus eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von 15 % der Auftragssumme als pauschalierter Mindestschadenersatz vereinbart, den der Auftraggeber unverzüglich nach Aufforderung zu zahlen hat.