Bekanntmachung Musterklauseln

Bekanntmachung. Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.
Bekanntmachung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß vorstehendem Absatz 1 ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache gegenüber der Emissionsstelle zu erklären und persönlich oder per Einschreiben an deren bezeichnete Geschäftsstelle zu übermitteln. Der Benachrichtigung ist ein Nachweis beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Benachrichtigung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Depotbank (wie in § 13 (3) definiert) oder auf andere geeignete Weise erbracht werden.
Bekanntmachung. Alle Bekanntmachungen, die die Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und sind, soweit gesetzlich erforderlich, in einem deutschen Börsenpflichtblatt, voraussichtlich der Börsen-Zeitung zu veröffentlichen. Sämtliche Bekanntmachungen werden wirksam am dritten Tag, der auf die Veröffentlichung folgt oder, sofern die Veröffentlichung mehr als einmal oder an verschiedenen Tagen erfolgt, am dritten Tag, der auf die erste Veröffentlichung folgt.
Bekanntmachung. Jede Ersetzung ist gemäß § 14 bekannt zu machen.
Bekanntmachung. Die KVT gibt die regionale Euro-Gebührenordnung öffentlich bekannt.
Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, in der Regel am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, 3. Xxxx 2020 Bundesverband der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb, ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit einzuführen, längstens bis zum 31. Dezember 2021, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen ist. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – einerseits – Während der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. – andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen (Teil-)Betriebs- schließung wird die Ankün...
Bekanntmachung. Die KV Thüringen gibt die regionale Euro-Gebührenordnung öffentlich bekannt.
Bekanntmachung. Alle Bekanntmachungen der Emittentin, welche die Teilschuldverschreibungen betreffen, erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sofern nicht in diesen Anleihebedingungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Teilschuldverschreibungen bedarf es nicht.
Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Tatsachenmitteilungen sind im Internet auf der Internetseite der Emittentin ("www .xxxxxxxxx.xxx") zu veröffentlichen. Jede derartige Tatsachenmitteilung gilt mit dem fünften Kalendertag nach dem Kalendertag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen mit dem fünften Kalendertag nach dem Kalendertag der ersten solchen Veröffentlichung) als übermittelt. Allfällige börsenrechtliche Veröffentlichungsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Rechtlich bedeutsame Mitteilungen werden an die Gläubiger im Wege der depotführenden Stelle übermittelt. Alternativ ist die Emittentin jederzeit berechtigt, Mitteilungen direkt an ihr bekannte Gläubiger zu übermitteln. (1)
Bekanntmachung. Alle die Wertpapiere betreffenden Mitteilungen sind im Internet auf der Website xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx/xxx/xx oder in einer führenden Tageszeitung mit allgemeiner Verbreitung in Deutschland zu veröffentlichen. Diese Tageszeitung wird voraussichtlich die Börsen-Zeitung sein. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem fünften Tag nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen mit dem fünften Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.