Verletzung von Schutzrechten Musterklauseln

Verletzung von Schutzrechten. 14.1 Die Firma gewährleistet, dass durch die Erbringung des Service gemäss Vertrag keine Schutzrechte (Immaterial- und Leistungsschutzrechte) Dritter verletzt werden.
Verletzung von Schutzrechten. 26.1 Die Verkäuferin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Verkäuferin an, hat diese die Käuferin unverzüglich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der Käuferin geltend, so be- teiligt sich die Verkäuferin auf erstes Verlangen der Käuferin hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Verkäuferin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Käuferin aus der Pro- zessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer ausser- gerichtlichen Erledigung hat die Verkäuferin die vereinbarte Zah- lung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.
Verletzung von Schutzrechten. 16.1 Die Firma gewährleistet, dass durch das Werk keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Verletzung von Schutzrechten. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der Verkäufer stellt den Käufer wegen der Verletzung dieser Obliegenheit von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber dem Käufer insofern geltend gemacht werden, auf erste Anforderung im Innenverhältnis frei.
Verletzung von Schutzrechten. 17.1 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrech- ten wehrt der Leistungserbringer unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Er setzt die Post über sol- che Ansprüche umgehend schriftlich in Kenntnis und widersetzt sich einer Intervention der Post in einem Ge- richtsverfahren nicht. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der Post geltend, so beteiligt sich der Leistungserbringer auf erstes Verlangen der Post hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozess- ordnung am Streit. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Post aus der Prozessführung und/oder einer all- fälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstrei- tes entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergericht- lichen Erledigung hat der Leistungserbringer die verein- barte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, so- weit er ihr vorgängig zugestimmt hat.
Verletzung von Schutzrechten. 26.1 Die Lieferantin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Lieferantin an, hat diese die Bestellerin unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der Bestellerin geltend, so beteiligt sich die Lieferantin auf erstes Verlangen der Bestellerin hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Lieferantin ver- pflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Bestellerin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Lieferantin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat. Ausgabe: Oktober 2010 Stand: Januar 2021
Verletzung von Schutzrechten. Entco verteidigt den Kunden gegen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Entco Produkte oder Leistungen von Entco, die im Rahmen dieses Vertrages geliefert wurden, oder schließt mit Dritten einen Vergleich zur Abgeltung entsprechender Ansprüche ab. Dies setzt eine unverzügliche Unterrichtung und Unterstützung bei der Verteidigung der Ansprüche durch den Kunden voraus. Entco ist berechtigt, die Produkte oder Leistungen entweder so zu verändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen, aber substanziell gleichwertig sind, oder entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird Entco die auf das erste Nutzungsjahr entfallende Vergütung erstatten oder danach den Buchwert ersetzen. Bei Support Services wird Entco die Differenz zur vorschüssig bezahlten Gesamtgebühr und bei Professional Services den bezahlten Betrag erstatten. Entco ist nicht für Ansprüche verantwortlich, die auf einen unbefugten Gebrauch des Produktes oder der Leistungen zurückzuführen sind. Diese Klausel gilt auch für in den relevanten Zusatzdokumenten aufgeführte Werkleistungen, wobei Entco nicht für Ansprüche haftet, die aus vom Kunden zur Verfügung gestellten Beistellungen, Inhalten oder Designvorgaben resultieren.
Verletzung von Schutzrechten. Die alleinige Haftung dafür, dass durch Lieferung und Benutzung der von Ihnen angebotenen Gegenstände, Patente, Gebrauchsmuster oder anderweitige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden trägt der Lieferant. Der Lieferant verpflichtet sich uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns etwaige Aufwendungen zu ersetzen. Im Falle der Verletzung solcher Rechte Dritter stehen uns gegen den Lieferanten alle gesetzlichen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel zu, auch soweit es sich um Teile / Leistungen handelt, die er von Dritten bezogen hat. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
Verletzung von Schutzrechten. 14.1 Die Firma sichert zu, dass durch die Erbringung der Leis- tungen gemäß Vertrag keine Schutzrechte Dritter verletzt wer- den.
Verletzung von Schutzrechten. 31.1 Die Firma wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Firma an, hat diese die SBB AG unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber der SBB AG geltend, so beteiligt sich die Firma auf erstes Verlangen der SBB AG hin gemäss den Mög- lichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Firma verpflichtet sich, sämtli- che Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der SBB AG aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledi- gung des Rechtsstreites entstehen, zu über- nehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erle- digung hat die Firma die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.