Ausnahmen Musterklauseln

Ausnahmen. 1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
Ausnahmen. Es gelten keine Einschränkungen oder Ausschlüsse für die Haftung, die sich aus (1) den Vertraulichkeitspflichten (außer bei Haftung bezüglich der Kundendaten, für die weiterhin die obigen Beschränkungen und Ausschlüsse gelten), (2) den Verteidigungsverpflichtungen oder (3) einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum der anderen Partei ergeben.
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
Ausnahmen. Die Beschränkungen bezüglich der Nutzung oder Offenlegung Vertraulicher Informationen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die:
Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
Ausnahmen. Art. 268a
Ausnahmen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie
Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
Ausnahmen. Nicht von FWAG bereitgestellte Endgeräte sind vom SLA ausgenommen. Von der Berechnung der Verfügbarkeit des Dienstes und der genannten SLA- Zeiten bzw. Qualitätsstandards ausgenommen sind: ⏵ Wartungstätigkeiten, die von FWAG angekündigt werden; ⏵ durch den Kunden beauftragte Änderungen und Neuinstallationen, die zu einer temporären oder dauerhaften Qualitätsverschlechterung der Leistung führen; ⏵ durch den Kunden verursachte Störungen (z.B. unsachgemäße Handhabung); ⏵ Verhinderung oder Verzögerungen der Servicewiederherstellung, die durch eine notwendige aber nicht geleistete Mitwirkungspflicht des Kunden verursacht werden (z.B. Gewährleistung des Zutritts zu Räumlichkeiten des Kunden, ausreichend qualifizierte Störungsmeldung); ⏵ eventuelle Verzögerungszeiten bei einer Entstörung, die nicht durch die FWAG sondern durch ein beauftragtes Drittunternehmen verursacht werden; diese Zeiten werden nicht berücksichtigt und gelten als Fremdverzögerung; ⏵ Fehlfunktionen aufgrund von Notsituationen und höhere Gewalt; dazu zählen insbesondere außergewöhnliche Wetterverhältnisse und Naturereignisse, Vermurungen, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, Streiks oder Ausschreitungen, Krieg, militärische Operationen, Terror oder öffentliche Aufruhr etc. Als störungsrelevante Ereignisse können nur solche herangezogen werden, die in Form einer Störungsmeldung des Kunden an den IT-Servicedesk der FWAG gemeldet werden und die zu einer Störungsbehebung durch die FWAG geführt haben.