Status Musterklauseln

Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.
Status. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die im gleichen Rang untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, soweit bestimmte zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlic h- keiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlic h- keiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
Status. The Notes constitute direct, unconditional, unsubordinated and secured obligations of the Issuer and rank pari passu without any preference among themselves and at least pari passu with all other unsubordinated and unsecured obligations of the Issuer, present and future save for certain mandatory exceptions provided by law.
Status. Der Status enthält die Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie über die Kontenstände der Gemeinschaft zu Beginn und zum Ende des Abrechnungsjahres. • Einsicht in Unterlagen der Abrechnung Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung. Die Anfertigung von Kopien für einzelne Eigentümer kann der Verwalter von der Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten gemäß § 4 des Verwaltervertrags abhängig machen.
Status. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind oder die aufgrund ihrer Bedingungen oder geltenden Rechtsvorschriften nachrangig sind. Als bevorrechtigte Schuldtitel der Emittentin im Sinn des § 131 Abs. 3 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken ("BaSAG") haben die Schuldverschreibungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin unter den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten nicht nachrangigen Vermögensansprüchen gegen die Emittentin den durch § 131 Abs. 3 BaSAG bestimmten höheren Rang.
Status. Die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und bevorrechtigte nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und bevorrechtigten nicht nachrangigen Schuldtiteln der Emittentin gleichrangig sind; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.
Status. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig ist. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung de...
Status. Die Teilschuldverschreibungen stellen unter sich gleichberechtigte, unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle an- deren gegenwärtigen oder zukünftigen, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Alle die Schuldverschreibung betreffenden Bekanntmachungen werden soweit erforderlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Form veröffentlicht. Soweit Fristen durch die Veröffentlichung ausgelöst werden, beginnen sie mit der ersten Veröffentlichung. Einer besonderen Benachrichti- gung der Anleihegläubiger bedarf es nicht. Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher oder anderer Ausstattung zu begeben. Bei Begebung von Teil- schuldverschreibungen mit der gleichen Ausstattung hat die Emittentin das Recht, sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammenzufassen, so dass sie eine einheitliche Schuldverschreibung bilden und der Gesamtnennbetrag erhöht wird.
Status. Die Schuldverschreibungen stellen Instrumente Berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) dar. (1) Status. The Notes shall constitute Eligible Liabilities Instruments (as defined below). Die Schuldverschreibungen begründen direkte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, jedoch mit der Maßgabe, dass Ansprüche unter den Schuldverschreibungen im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin: The Notes constitute direct and unsecured obligations of the Issuer, provided that in the event of insolvency or liquidation of the Issuer, claims under the Notes rank: (a) nachrangig gegenüber allen anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin sind, die nicht die Kriterien für Schuldtitel gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG erfüllen; (a) junior to all other present or future unsecured and unsubordinated instruments or obligations of the Issuer which do not meet the criteria for debt instruments pursuant to § 131(3)(1) to (3) BaSAG; (b) gleichrangig: (i) untereinander; und (ii) mit allen anderen gegenwärtigen oder zukünftigen nicht bevorrechtigten nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin sind, die die Kriterien für Schuldtitel gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG erfüllen (ausgenommen nicht nachrangige Instrumente oder Verbindlichkeiten der Emittentin, die vorrangig oder nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen sind oder diesen gegenüber als vorrangig oder nachrangig bezeichnet werden); und (b) pari passu: (i) among themselves; and (ii) with all other present or future non- preferred senior instruments or obligations of the Issuer which meet the criteria for debt instruments pursuant to § 131(3)(1) to (3) BaSAG (other than senior instruments or obligations of the Issuer ranking or expressed to rank senior or junior to the Notes); and