Kreditaufnahme Musterklauseln

Kreditaufnahme. Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver- wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
Kreditaufnahme. Die Aufnahme von Krediten bis zu 10 vH des Fondsvermögens ist vorübergehend zulässig. Durch die Kreditaufnahme erhöht sich der Investitionsgrad und damit das Risiko des Fonds.
Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
Kreditaufnahme. Gemäß den allgemeinen im Prospekt unter der Überschrift „Befugnis zur Kreditaufnahme und Kreditvergabe“ aufgeführten Bestimmungen darf die Gesellschaft im Namen des Fonds kurzfristig bis zu 10 % des Nettoinventarwertes des Fonds aufnehmen. Diese Kreditaufnahmen dürfen nur für kurzfristige Liquiditätszwecke verwandt werden, um die Rücknahme von Anteilen abzusichern.
Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten, wobei der OGAW bis 100% seines Fondsvermögens in die vorgenannten OGAW investieren darf. Der OGAW weist demnach eine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.
Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemein- same Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren.
Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Vermögens des Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
Kreditaufnahme. (1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un- zweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVG).
Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme und die Belastung von Immobilien sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen, ist zulässig, wenn diese im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Abtretung oder sonstige Belastung von oben genannten Vermögenswerten des Immobilienfonds ist im Ausmaß dieser Bestimmung möglich. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 50 % der Verkehrswerte der Immobilien nicht überschreiten. Kurzfristige Kredite sind bei der Berechnung dieser Grenze anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und Belastbarkeit entsprechend.
Kreditaufnahme. Die Gesellschaft darf in Abhängigkeit der Ausgestaltung der Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermö- gens für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Xxxxx des Teilgesellschaftsvermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt. Die Anlagebedingungen von Teilgesellschaftsvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB (Sonstige Investmentvermögen) können unter den Voraussetzungen des vo- rangehenden Satzes eine Aufnahmemöglichkeit von kurzfristigen Krediten bis zur Höhe von 20 Prozent des Xxxxx des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens vorsehen.