Sicherheitenstrategie Musterklauseln

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent- gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteienrisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: – Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Re- ferenzwährung des Anlagefonds; – Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; – Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitglied- staat; – Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwer- tig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszu- schliessen oder, auf allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu machen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich be- wertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicherheiten entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsma...
Sicherheitenstrategie. Im Zusammenhang mit Geschäften mit Derivaten können Gegenparteirisiken auftreten. Diese Risiken werden wie folgt minimiert. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Geldmarktpapiere, - Anleihen, die von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen, - Barmittel, sofern sie auf eine der G10-Währungen lauten (d.h. USD, EUR, GBP, JPY, CAD und SEK). Die Besicherung erstreckt sich auf alle OTC-Derivate. Die Fondsleitung kann eine Ausnahme vorsehen bei Devisentermingeschäften mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten. Die Sicherheitsmarge beträgt 0% für Sicherheiten in Form von Barmitteln, Geldmarktpapieren oder Anleihen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Für Anleihen mit einer Rest- laufzeit von einem Jahr und mehr kommt eine Sicherheitsmarge von mindestens 2% zur An- wendung, wobei diese Marge mit der Laufzeit der jeweiligen Anleihe zunimmt. Barsicherheiten können in Form von Bankguthaben, Staatsanleihen mit einer hohen Bonität, direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit wieder angelegt werden. Die Wiederanlage der Barsicherheiten muss immer in derselben Währung wie die der entgegenge- nommenen Sicherheiten erfolgen. Die Wiederanlage von Barsicherheiten kann durch Wert- schwankungen beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann ein gewisses Liquiditätsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Die Derivate werden ausschliesslich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Da zur- zeit keine geeigneten Derivate zur Absicherung der Risiken von Anlagen in Grundstücken, Im- mobiliengesellschaften und Grundpfandrechten bestehen, beschränkt sich die Verwendung von Derivaten auf die Absicherung von Anlagen in Effekten und auf Guthaben. Derivaten kommt im Rahmen der Anlagepolitik des Immobilienfonds keine erhebliche Bedeutung zu. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 13), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtun- gen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Die Verwen- dung von Credit Default...
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensions- geschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicher- heiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Sicherheitenstrategie. Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vor- schriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Bei besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- , Kre- dit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem Verlust für das Teilvermögen führen können.
Sicherheitenstrategie. Im Zusammenhang mit Geschäften mit Derivaten können Gegenparteirisiken auftreten. Diese Risiken werden wie folgt minimiert. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Geldmarktpapiere, - Anleihen, die von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen, - Barmittel, sofern sie auf eine der G10-Währungen lauten (d.h. USD, EUR, GBP, JPY, CAD und SEK). Die Besicherung erstreckt sich auf alle OTC-Derivate. Die Fondsleitung kann eine Ausnahme vorsehen bei Devisentermingeschäften mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten. Die Sicherheitsmarge beträgt 0% für Sicherheiten in Form von Barmitteln, Geldmarktpapieren oder Anleihen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Für Anleihen mit einer Rest- laufzeit von einem Jahr und mehr kommt eine Sicherheitsmarge von mindestens 2% zur An- wendung, wobei diese Marge mit der Laufzeit der jeweiligen Anleihe zunimmt. Barsicherheiten können in Form von Bankguthaben, Staatsanleihen mit einer hohen Bonität, direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit wieder angelegt werden. Die Wiederanlage der Barsicherheiten muss immer in derselben Währung wie die der entgegenge- nommenen Sicherheiten erfolgen. Die Wiederanlage von Barsicherheiten kann durch Wert- schwankungen beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann ein gewisses Liquiditätsrisiko nicht ausgeschlossen werden.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensi- onsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren. Die Gesellschaft hat eine interne Richtlinie („Collateral Policy“) erlassen, die eine Beschreibung der Mindestvorgaben in Be- zug auf die zulässigen Sicherheiten sowie die Sicherheitenbe- wertung enthält. Hierbei werden Merkmale wie die Bonität des Emittenten, die Laufzeit der zulässigen Anleihen, die Wäh- rung und die Preisvolatilität berücksichtigt.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren. Aktuell akzeptiert die Gesellschaft bei Derivatgeschäften/Wertpapier-Darlehensgeschäften/Pensionsgeschäften nur Barsicherheiten. Sollten künftig auch Nicht-Barsicherheiten akzeptiert werden, wird die Gesellschaft einen risikoorientiert gestalteten Sicherheitenabschlag (Haircut) verwenden. Es werden nur solche Nicht-Barsicherhei- ten akzeptiert, die aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das jeweilige Teilgesellschaftsvermögen nach Maßgabe des KAGB erworben werden dürfen und die weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 DerivateV und bei Wertpapier-Darlehensgeschäften zusätzlich des § 200 Abs. 2 KAGB erfüllen.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Sicherheiten entgegen, soweit sie nicht verpflichtet ist, aufgrund ihrer Funktion in dem Geschäft eine Sicherheit zu stellen (z.B. bei bestimmten Derivatgeschäften, wie Contracts for Difference, bei denen die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Gesell- schaft ggf. eine so genannte Margin stellen muss). Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertrags- partners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von OTC-Geschäften kann die Verwaltungsgesellschaft Sicherheiten in Form von zur Verfügung gestelltem Bankguthaben zur Reduktion des Kontrahentenrisikos akzeptieren. Je Kontrahent werden hierfür bestimmte Währungen festgelegt, die ausgetauscht werden. Unbare Sicherheiten werden nicht akzeptiert. Die Sicherheiten können jederzeit ohne Bezugnahme auf die Gegenpartei oder Genehmigung seitens der Gegenpartei verwertet werden. Die erhaltenen Cash-Sicherheiten werden ohne Risikoabschlag bewertet. Der Umfang der Besicherung wird unter Berücksichtigung sogenannter „Minimum Transfer Amounts“ (Schwellenwerte, unter welchen eine Besicherung nicht erfolgt) 100 % betragen. Die vom Kontrahenten erhaltenen Barsicherheiten im Rahmen von OTC-Geschäften werden lediglich vollständig in einen oder eine Kombination aus den folgenden Vermögensgegenständen angelegt: • Staatsanleihen von hoher Qualität; • Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß der Definition in den CESR’s Leitlinien zu einer gemeinsamen Definition für europäische Geldmarktfonds (CESR 10-049); • als Sichteinlagen bei Rechtsträgern gemäß Artikel 50 (1) Buchstabe f) der Richtlinie 2009/65/EG Bei der Investition der Cash-Sicherheiten finden die Emittenten- bzw. Kontrahentengrenzen im Sinne von § 11 der allgemeinen Anlagebedingungen analoge Anwendung. Durch die Anlage der Cash- Sicherheiten kann der jeweilige Fonds unter anderem einem Kontrahentenausfall-, Zins- oder Marktrisiko ausgesetzt sein. Die Gegenpartei der OTC-Geschäfte nimmt keinen Einfluss auf das Portfoliomanagement, d.h. die Auswahl liegt alleine in der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft akzeptiert Sicherheiten entsprechend der Vorgaben des § 27 Abs. 7 DerivateVO.