Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil Musterklauseln

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er ...
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil einer Anteilsklasse wird von dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse eines Fonds ist in der Rechnungswährung des Fonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben Fonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen in der jeweiligen Referenzwährung gerundet. Im Rahmen der NAV Berechnung werden jeweils aktuelle Auszüge des verwendeten Broker Accounts berücksichtigt. Weitere Informationen (z.B. Bewertungsgrundsätze für die Berechnung des Nettoinventarwertes) und Angaben sind unter Art. 26 des Treuhandvertrags zu finden.
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil eines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betref- fenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflich- tungen desselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil oder Anteilsklasse des Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft regelmässig zum Bewertungstag (NAV-Tag, NAV date) entsprechend des Bewertungsintervalls ermittelt. Die operative Berechnung erfolgt dabei innerhalb einer festgesetzten Bewertungsfrist. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Informationen zum Bewertungstag, zum Bewertungsintervall und der Bewertungsfrist sind dem Anhang A "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Der NAV eines Anteils des Teilfonds oder einer Anteilsklasse des Teilfonds ist in der Rechnungswährung des Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt. Der NAV ergibt sich aus die der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote am Vermögen des Teilfonds, vermindert um die der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote an allfälligen Schuldverpflichtungen desselben Teilfonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: • auf 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; • auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; • auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und Die Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds werden nach folgenden Grundsätzen bewertet:
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens die- ses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der ent- sprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil des AIF oder einer Anteilsklasse wird vom AIFM oder einem von ihm Beauftragten am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des AIF ist in der Rechnungswährung des AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses AIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben AIF, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Der AIFM ist berechtigt für den AIF, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, u.a. um in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im Anhang B „Fonds im Überblick“ genannt.
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert pro Anteil einer jeden Anteilklasse wird in der Fondswährung des betreffenden Teilfonds (gemäß Verkaufsdokumenten) berechnet und, soweit dies innerhalb eines Teilfonds gilt, in der Notierungswährung der betreffenden Anteilklasse angegeben. Die Bestimmung des Nettoinventarwertes erfolgt zu jedem Bewertungsstichtag durch Division des einer jeden Anteilklasse zurechenbaren Nettovermögens der Gesellschaft (d.h. Wert der Vermögenswerte abzüglich Wert der Verbindlichkeiten für diese Anteilklasse) am Bewertungsstichtag durch die Anzahl der zu dem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteile der betreffenden Anteilklasse nach Maßgabe der unten aufgeführten Bewertungsrichtlinien. Dabei kann der Nettoinventarwert pro Anteil nach Festlegung durch den Verwaltungsrat auf die nächste Einheit der betreffenden Währung auf- oder abgerundet werden. Ist seit Bestimmung des Nettoinventarwertes eine wesentliche Kursänderung auf den Märkten eingetreten, auf denen ein großer Teil der der betreffenden Anteilklasse zuzurechnenden Anlagenwerte gehandelt oder notiert wird, kann die Gesellschaft im Interesse der Anteilinhaber und der Gesellschaft die erste Bewertung für ungültig erklären und gegebenenfalls weitere Bewertungen durchführen. Der Verwaltungsrat kann, sofern dies nach ihrer Auffassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie den vorherrschenden Marktbedingungen, der Anzahl der Zeichnungen und Rücknahmen für den betreffenden Teilfonds und der Größe des Teilfonds im Interesse der Anteilinhaber liegt, den Nettoinventarwert anpassen, um erwartete Handelsmargen, Kosten und Gebühren zu berücksichtigen, die dem Teilfonds durch den Kauf und Verkauf von Anlagen zur Erfüllung der Nettotransaktionen des jeweiligen Handelstages entstehen, wie in den Verkaufsdokumenten näher ausgeführt. Die Bewertung des Nettoinventarwertes der verschiedenen Anteilklassen wird folgendermaßen durchgeführt:
Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird vom AIFM oder einem von ihm Beauftragten am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer An- teilsklasse eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben Teilfonds, die der be- troffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse.

Related to Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………