Ausgabe von Anteilen Musterklauseln

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten. Sacheinlag...
Ausgabe von Anteilen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesell- schaft und der Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausge- geben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Berechnung des Nettoinventarwerts wird im Abschnitt „Anteile“, Unterabschnitt „Ausgabe- und Rücknah- mepreis“ erläutert. Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teilweise oder vollständig einzustellen.
Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben (Bewertungstag) und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteils- klasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht als Wertpapiere verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss einge- hen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden (Bewertungstag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Ver- triebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maxima- len Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Antei- le betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Ge- genwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälli- ger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind zulässig und anhand objektiver Kriterien von der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten. Anteile können auf Antrag eines Anlegers mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft eben- falls gegen Übertragung von Anlagen zum jeweiligen Tageskurs (Sacheinlage oder Einzahlung in specie) gezeichnet werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, auf einen solchen Antrag einzutreten ...
Ausgabe von Anteilen. 1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
Ausgabe von Anteilen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile der bestehenden Anteilklassen ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesell- schaft, der Verwahrstelle, den Vertriebspartnern und über Dritte er- worben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) ge- gebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Ge- sellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Die Anlage in der Anteilklasse „A“ des Fonds ist institutionellen Anle- gern vorbehalten, die Anteilklasse „C“ des Fonds ist insbesondere für institutionelle Anleger sowie die Vermittlung durch Vermögensver- walter und unabhängige Anlageberater bestimmt. Bestehende Mindestanlagesummen für die Anteilklassen sind im Ab- schnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 13 aufgeführt.
Ausgabe von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung von Anteilen sind mit Hilfe einer Zeichnungsvereinbarung zu stellen, die die Verwahrstelle den zulässigen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung stellt. Ändern sich die bei einer solchen elektronischen Handelsplattform eingetragenen Informationen über einen Anteilinhaber oder Zahlungsinstruktionen, so müssen diese Änderungen schriftlich im Original zugehen. Vorbehaltlich des Grundsatzes, dass eine faire Behandlung der Anteilinhaber sicherzustellen ist, behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, mit bestimmten Anlegern die Verwendung einer Zeichnungsvereinbarung zu vereinbaren, die sich von der unterscheidet, die von anderen Anlegern auszufüllen ist.
Ausgabe von Anteilen. Der Gesamtbetrag des den Anlegern angebotenen Investmentvermögens (Emissionskapital der Investmentgesellschaft) beläuft sich auf bis zu 24.550.000 Euro. Die Mindestbeteiligung an der Investmentgesellschaft beträgt 10.000 Euro. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 Euro teilbar sein. Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile beträgt unter Berücksichtigung des Emissionskapitals und der Mindestbeteiligung maximal 2.455.
Ausgabe von Anteilen. Wertpapiere gemäß § 47 InvG, – Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG, – Bankguthaben gemäß § 49 InvG, – Investmentanteile gemäß § 50 InvG, – Derivate gemäß § 51 InvG, – sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Die Anteile können bei der Depotbank, der Ge- sellschaft und auf Vermittlung Dritter erworben werden. Orderannahmeschluss für die Ausgabe von Anteilen ist um 13.30 Uhr bei der Gesell- schaft oder der Depotbank. Daneben fungieren die Bank AG und die Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Deutschland als Nebenzahlstellen; in dieser Funktion nehmen Deutsche Deutsche Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarkt- lage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den Vertragsbedingungen zugelassenen Vermögensgegenstände. Mindestens 51% des Wertes des Sonderver- mögens müssen in Aktien deutscher Aussteller angelegt werden, wobei eine marktbreite Anlage in Blue Chips sowie ausgewählte Small Caps und Mid Caps im Vordergrund stehen. Der Wert der Wertpapiere, die auf eine andere Währung als die der Bundesrepublik Deutschland lauten, soll nicht mehr als 20% des Wertes des Sonderver- mögens betragen. Bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Schuldscheindarlehen sind auf die für verzinsliche Wertpapiere geltende Anlagegren- ze anzurechnen. Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gelten nicht als verzinsliche Werte in diesem Sinne. Je bis zu 49% des Wertes des Sonderver- mögens dürfen in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen (Investmentanteile) investieren. Dabei darf der über 5% des Wertes des Sonder- vermögens hinausgehende Teil an Investmentan- teilen nur aus Geldmarktfondsanteilen bestehen. Für das Sondervermögen wird als Methode für die Marktrisikobegrenzung der relative Value at Risk (VaR)-Ansatz verwendet. Hierbei wird das Marktrisikopotenzial des Sondervermögens mit Hilfe eines derivate- freien Vergleichsvermögens gemessen, des- sen Zusammensetzung den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens ent- spricht. DWS Deutschland Das derivatefreie Vergleichsvermögen für das Sondervermögen umfasst eine Auswahl der größten deutschen Unterneh- men. Die genaue Zusammensetzung des Vergleichs- vermögens kann auf Nachfrage bei der Verwal- tungsgesellschaft angefordert werden. auch diese bis zum Orderannahmeschluss Kauf...
Ausgabe von Anteilen. 5.01 Die Verwaltungsgesellschaft hat das exklusive Recht im Namen des bzw. der betreffenden Teilfonds die Anzahl der Anteile, die aufgelegt und gegen Geld zu einem Preis, der gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Klausel be- rechnet wird, ausgegeben werden sollen, nach ihrem freien Ermessen festzu- legen.
Ausgabe von Anteilen. 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags, dessen maximale Höhe sich aus dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds ergibt.