Aufgabenübertragung Musterklauseln

Aufgabenübertragung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG und der UCITSV einen Teil ihrer Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt.
Aufgabenübertragung. Der AIFM kann unter Einhaltung der Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV einen Teil seiner Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Details können den Anhängen A, A. und C, II. entnommen werden.
Aufgabenübertragung. Der AIFM kann unter Einhaltung der Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV einen Teil seiner Aufgaben zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung auf Dritte übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrags wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Beauftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Weitere Angaben zur Aufgabenübertragung – falls vorhanden - finden sich im Prospekt unter „Der AIF im Überblick“ Allfällige Auftragnehmer finden sich unter „AIF im Überblick“ Potentielle Interessenskonflikte sind: Moral-Hazard-Risiken, das bedeutet aufgrund ökonomischer Fehlanreize verantwortungsloses oder leichtsinniges Verhalten. Diesen Risiken wird durch Überwachung des Delegationsnehmers und sorgfältige Due Diligence Prüfung begegnet. Zusätzlich ist der Delegationsnehmer selbst prudentiell beaufsichtigt.
Aufgabenübertragung. (1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt ab dem Datum des Inkrafttre- tens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirt- schaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltun- gen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt. Es wird klargestellt, dass von der Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbe- sondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt bei dem Hochtaunuskreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Hochtaunuskreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt die Verwertung folgen- der Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):
Aufgabenübertragung. AIFMG-105-1-h--- Der AIFM kann einen Teil seiner Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung ge- mäss den gesetzlichen Bestimmungen auf Dritte übertragen. Die Übertragung von Aufgaben wird jeweils in einem zwischen dem AIFM und dem Be- auftragten abgeschlossenen Vertrag geregelt. Für spezifische Angaben siehe Anhang I und einen allfälligen Anhang II der konstituierenden Doku- mente. AIFMG-105-1-h--- Aus der Übertragung der Verwaltungsfunktionen an die jeweiligen Dritten können sich Interessenkon- flikte ergeben, insbesondere wenn es sich bei den Dritten um ein mit dem AIFM verbundenes Unter- nehmen handelt. In Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verfügt der AIFM über angemesse- ne Strukturen, um mögliche Interessenkonflikte, die sich aus der Übertragung der Verwaltungsaufgaben ergeben können, zu vermeiden. Können Interes- senkonflikte nicht verhindert werden, wird der AIFM diese identifizieren, überwachen und, falls solche bestehen, offenlegen und unter Wahrung der Inte- ressen der Anleger lösen. Derzeit bestehen keine Interessenkonflikte aus ak- tueller Übertragung der Verwaltungsaufgaben. AIFMV-13-1----- Der AIFM unterliegt den für Verwaltungsgesell- schaften nach dem Gesetz über bestimmte Orga- nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und den für AIFM nach dem AIFMG gel- tenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf die Gestaltung ihrer Vergütungsgrundsätze und -praktiken. Die detaillierte Ausgestaltung hat der AIFM in einer internen Weisung zur Vergütungspoli- tik und -praxis geregelt, deren Ziel es ist, eine nach- haltige Vergütungssystematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermässiger Risi- ken sicherzustellen. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken des AIFM werden mindestens jährlich durch die Mitglieder des Verwaltungsrates auf ihre Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtli- chen Vorgaben geprüft. Sie umfasst fixe und variab- le (erfolgsabhängige) Vergütungselemente. Der AIFM hat eine Vergütungspolitik festgelegt, welche mit seiner Geschäfts- und Risikopolitik ver- einbar ist. Insbesondere werden keine Anreize ge- schaffen, übermässige Risiken einzugehen. In die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung werden entweder das Gesamtergebnis des AIFM und/oder die persönliche Leistung des betreffen- den Angestellten und seiner Abteilung/seines Teams einbezogen. Bei der im Rahmen der persön- lichen Leistungsbeurteilung festgelegten Zielerrei- chung stehen insbesondere eine nach...
Aufgabenübertragung. (1) Die Beteiligte zu 1.) übernimmt für die Beteiligten zu 2.) - 5.) die Durchführung der Aufgaben einer Musikschule und betreibt eine Musikschule mit dem Namen „Musikschulkreis Lüdinghausen“ in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. Die Anstalt trägt für alle Veranstaltungen bei den Beteiligten den Zusatz "Musikschule ... (Name der Beteiligten)”.
Aufgabenübertragung. Die KKH hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) die Pflichten eines Betreibers. Der Leistungserbringer übernimmt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 MPBetreibV die aus diesen Pflichten resultierenden folgenden Aufgaben. Sofern für die vertraglich geregelten Hilfsmittel zutreffend umfassen diese: • die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinprodukts (§ 4 Abs. 3 Satz 1 MPBetreibV), • die Instandhaltung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben (§ 7 MPBetreibV), • die Dokumentation der Einweisung bei der Abgabe aktiver nicht implantierbarer Me- dizinprodukte (§ 4 Abs. 3 Satz 3 MPBetreibV), • das Führen der Bestandsverzeichnisse (§ 13 MPBetreibV) für aktive nicht implan- tierbare Medizinprodukte, • die Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen (§ 11 MPBetreibV) für Medi- zinprodukte der Anlage 1 der MPBetreibV, • die Durchführung der messtechnischen Kontrollen (§ 14 MPBetreibV) für Medizin- produkte der Anlage 2 der MPBetreibV, • das Führen der Medizinproduktebücher (§ 12 MPBetreibV) für Medizinprodukte der Anlage 1 und 2 der MPBetreibV.
Aufgabenübertragung. (1) Der Schulverband Wilstermarsch überträgt und die Stadt Wilster übernimmt die Aufgaben
Aufgabenübertragung. (1) Der Schulverband Wilstermarsch überträgt und die Stadt Wilster übernimmt die Aufgabe Grundstückspflege einschl. Winterdienst an den Schulen des Schulverbandes in Wilster. Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil des Vertrages ist.
Aufgabenübertragung. Gegenstand dieser Zweckvereinbarung ist die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben, indem dem Zweckverband KommunalService NordWest die in § 2 näher bezeichneten Aufgaben im Gemeindegebiet der Gemeinde Ovelgönne im Sinne einer mandatierenden Aufgabenübertragung übertragen werden.