Common use of Kreditaufnahme Clause in Contracts

Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten, wobei der OGAW bis 100% seines Fondsvermögens in die vorgenannten OGAW investieren darf. Der OGAW weist demnach eine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW Teilfonds darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten, wobei der OGAW bis 100% seines Fondsvermögens in die vorgenannten OGAW investieren darf. Der OGAW weist demnach eine Dachfondsstruktur auf. Machen die Anlagen nach dieser Ziffer einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus, so kann die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren dem Anhang A „Fonds im Überblick“ und dem Jahresbericht entnommen werden. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW Teilfonds ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme Kreditaufnah- me 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen Fremdwäh- rungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten, wobei der OGAW bis 100% seines Fondsvermögens in die vorgenannten OGAW investieren darf. Der OGAW weist demnach eine Dachfondsstruktur auf. Machen die Anlagen nach dieser Ziffer einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus, so kann die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren dem Anhang A „Fonds im Überblick“ und dem Jahresbericht entnom- men werden. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen ein- zelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere ande- re Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10% des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten, wobei der OGAW bis 100% seines Fondsvermögens in die vorgenannten OGAW investieren darf. Der OGAW weist demnach eine Dachfondsstruktur auf. Machen die Anlagen nach dieser Ziffer einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus, so kann die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren dem Anhang A „Fonds im Überblick“ und dem Jahresbericht entnommen werden. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Kreditaufnahme. Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 1010 % des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen". Ein OGAW darf gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten, wobei der OGAW bis 100% seines Fondsvermögens in die vorgenannten OGAW investieren darf. Der OGAW weist demnach eine keine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte qualifizier- te Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

Appears in 1 contract

Samples: solutions.vwdservices.com