Rechtsnachfolge Musterklauseln

Rechtsnachfolge. Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
Rechtsnachfolge. Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.
Rechtsnachfolge. 1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle aus dem Netzzugangsvertrag entstandenen Rechte und Pflichten verbindlich auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit die Voraussetzungen für den Netzzugang erfüllt sind. Der übertragende Vertragspartner wird, unbeschadet seines Rechtes auf Kündigung, von den durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der Nachfolger in die Verpflichtungen dem anderen Vertragspartner gegenüber rechtsverbindlich eingetreten ist.
Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.
Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
Rechtsnachfolge. Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Im Fall der Vertragsübernahme steht dem Mandanten das Recht zu sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Mandant Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.
Rechtsnachfolge. Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Stromliefervertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Stromlieferanten möglich. Der Stromlieferant wird eine solche Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.
Rechtsnachfolge. Rechte und Pflichten der ebase gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Rechtsnachfolge. 11.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Ver- tragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten gesondert hinge- wiesen.
Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.