Common use of Rechtsnachfolge Clause in Contracts

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: Auftrag Ewi Autostrom Unterwegs, Auftrag Ewi Autostrom Unterwegs, Auftrag Ewi Autostrom Unterwegs

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger Rechts- nachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: Auftrag LSW Autostrom, Auftrag LSW Autostrom, Auftrag LSW Autostrom

Rechtsnachfolge. 12.1 10.1. Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Durch Die Stadtwerke Buxtehude GMBH Nachfolgend „swb“, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Durch Die Stadtwerke Buxtehude GMBH Nachfolgend „swb“, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Durch Die Stadtwerke Buxtehude GMBH Nachfolgend „swb“

Rechtsnachfolge. 12.1 (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen ge- gen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.do-netz.de, www.do-netz.de, www.do-netz.de

Rechtsnachfolge. 12.1 a. Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Rechtsnachfolge. 12.1 (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.do-netz.de

Rechtsnachfolge. 12.1 14.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.bergische-energie.de

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

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Samples: www.ems-logistic.de

Rechtsnachfolge. 12.1 11.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung Zustim- mung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.stadtwerk-rw.de

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist jede Partei ist im Wege W ege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit nach schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

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Samples: www.enervie-service.de

Rechtsnachfolge. 12.1 (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werdenwer- den, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Eintre- tenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.westnetz.de

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung Zu- stimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen ge- gen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüg- lich in Textform mitzuteilen. In den Fällen der Ge- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwand- lungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen

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Samples: www.gsw-kamen.de

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten Pflich- ten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen ei- nen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: stw-toelz.de

Rechtsnachfolge. 12.1 Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

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Samples: www.suewag.de