Abrechnung; Zahlung; Verzug Musterklauseln

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 13 17. Datenschutz 13 18. Anpassungen des Vertrages 14 19. Übertragung des Vertrages 14 20. Gerichtsstand 14 21. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz 14 22. Schlussbestimmungen 14
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 4.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 12 18. Datenschutz 12
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 16 18. Datenschutz 17 19. Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen 17 20. Übertragung des Vertrages 18 21. Gerichtsstand 18 22. Allgemeine Informationen nach dem Energieleistungsgesetz 18 23. Schlussbestimmungen 18
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 19.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungsein- gang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 19.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rech- nung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zah- lungsaufforderung fällig. Die Rechnungsbeträge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Im Falle von Zahlungsverzug ist der Netzbetreiber berechtigt, die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Gel- tendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 11 18. Datenschutz 11 19. Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen 11 20. Rechtsnachfolge 12 21. Gerichtsstand 12 22. Schlussbestimmungen 12
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden 10 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.