Common use of Rechtsnachfolge Clause in Contracts

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

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Samples: www.netkom.de, www.teag-solar.de, www.tmz-gmbh.de

Rechtsnachfolge. 22.1. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

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Samples: Bilanzkreisvertrag Strom, Bilanzkreisvertrag Strom, Bilanzkreisvertrag Strom

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Nicht als Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der i. S. d. §§ 15 ff. Aktiengesetz istAktG. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechts- nachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über.

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Samples: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn erforderlich bei der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Vertragspartner verbundenes Unternehmen im Sinne der i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz istAktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. Der ÜNB ist berechtigt, Subunternehmer mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen.

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Samples: www.bundesnetzagentur.de

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §des § 15 ff271 Abs. Aktiengesetz 2 HGB ist.

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Samples: www.thueringer-glasfaser.de

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Nicht als Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der i. S. d. §§ 15 ff. Aktiengesetz istAktG. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netz- betriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Dritte Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung von Netzbetreibern nach § 7 EnWG gehen die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz istüber.

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Samples: Vertrag Über Den Anschluss Von Eigenerzeugungsanlagen an Das Netz Der Pvu Energienetze GMBH

Rechtsnachfolge. Die Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners Vertragspart- ners insgesamt auf einen Dritten übertragen werdenzu übertragen. Die Zustimmung darf nicht verweigert muss erteilt werden, wenn der Dritte aufgrund vorliegender Er- kenntnisse die Gewähr dafür für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages bietet. RBB ist berechtigt, die Verpflichtungen seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Verträgen auf seine verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz istAktG zu übertragen, ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf.

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Samples: www.rheinbraun-brennstoff.de

Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners Vertragspart- ners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist nicht erforderlichentbehrlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners Vertrag auf ein gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz istübertragen wird.

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Samples: Netzanschlussvertrag (Mittelspannungsnetz)

Rechtsnachfolge. Die Jeder Vertragspartner kann die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen ei- nen Dritten übertragen werdenübertragen. Die Zustimmung darf kann nicht verweigert versagt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür Pflichten aus diesem Vertrag dem anderen Vertragspartner gegenüber rechtsverbindlich übernimmt und hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Die Zustimmung ist nicht erforderlichgilt als erteilt, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz istjeweilige Partner nicht innerhalb eines Monats nach Ankündi- gung schriftlich widerspricht.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Rechtsnachfolge. 21.1 Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspartner auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag Ver- trag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

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Samples: www.dbenergie.de

Rechtsnachfolge. 22.1. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können mit Zustimmung des der jeweils anderen Vertragspartners Vertragspar- tei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

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Samples: netztransparenz.tennet.eu

Rechtsnachfolge. Die Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners, die Rechte und Pflichten aus dem diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werdenzu übertragen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenist zu erteilen, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem diesem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Nicht als Dritter i. S. d. Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der i. S. d. §§ 15 ff. Aktiengesetz istAktG. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

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Samples: Händlerrahmenvertrag