Miete Musterklauseln

Miete. 3.1 Die monatliche Miete beträgt ab Mietbeginn € 85,00 (in Worten: € fünfundachtzig 00/100) pro Stellplatz zzgl. Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Steuersatzes. Sie ist monatlich im Voraus am 03. Werk- tag eines jeden Monats zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis am 16. eines Monats, so sind die für die Zeit vom Mietbeginn bis zum Monatsende zu entrichtenden Beträge (50 % der monatlichen Miete) am 03. Werktag des folgenden Monats fällig. Der Mieter wird die Zahlungen im Lastschrift-Einzugsverfahren abwickeln. Bei Vertragsbeendigung ist die Miete für den kompletten Kalendermonat zu entrichten, auch wenn die DP-Karte(n) frühzeitig zurückgegeben wird/werden.
Miete. Bei einer Vermietung ist zu unterscheiden zwischen: • Eigentumswohnungen, für die das Mietrechtsgesetz voll gilt: sogenannte Altbaueigentumswohnungen (▶ Seite 81) • Eigentumswohnungen, für die das Mietrechtsgesetz teilweise gilt, sogenannte Neubaueigentumswohnungen (▶ Seite 121) • Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Ferien- oder Zweitwohnungen, für die das Mietrechtsgesetz überhaupt nicht gilt. Wir fassen diesen Bereich unter dem Stichwort Einfamilienhaus (▶ Seite 135) zusammen. Das Buch wurde für die private Vermietung geschrieben. Es handelt also von der Vermietung durch Personen, die nicht als Unternehmer im Sinne des Kon­ sumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten. Ein Vermieter ist Unternehmer im Sinne des KSchG, wenn er mehr als fünf Wohnungen vermietet (Faustregel). Xxxxxx Sie als Verfügungsberechtigter einer Wohnung nahe Familienange­ hörige bei sich wohnen, geschieht das meist ohne vertragliche Grundlage. Soweit nicht familienrechtliche Pflichten bestehen (Ehegatte, nicht selbst­ erhaltungsfähige Kinder), können solche bloß faktischen Wohnverhältnisse vom Verfügungsberechtigten jederzeit beendet werden. Auch ein Lebensge­ fährte ist kein Mieter, weshalb er beim Scheitern der Beziehung grundsätzlich keinen Rechtsanspruch hat, die gemeinsame Wohnung weiter zu benützen. Dass sich der Lebensgefährte an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt hat, ändert daran nichts. Auch die Bezahlung von sogenanntem Kostgeld selbsterhaltungsfähiger, volljähriger Kinder, die noch bei den Eltern wohnen, führt in der Regel nicht zu einem Mietverhältnis. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) gilt für Mietverhältnisse nur insoweit, als es nicht durch das Mietrechtsgesetz (MRG) verdrängt wird. Für die Vermietung eines Ein- oder Zweifamilienhauses und die Vermietung von Ferien- oder Zweitwohnungen gelten daher nur die Be- stimmungen des ABGB. Der Einfachheit halber verwenden wir in diesem Buch im Folgenden immer den Sammelbegriff Einfamilienhaus, wenn wir über die Besonderheiten von Mietverhältnissen sprechen, für die das MRG überhaupt nicht gilt. Selbstverständlich gelten diese Regeln dann auch für Zweifamilienhäuser und für Ferien- oder Zweitwohnungen. Auf die angesprochene Unterscheidung wird in diesem Ratgeber ab ▶ Seite 77 besonders eingegangen. Zunächst aber widmen wir uns Fragen und Problemstellungen, die bei jeder Vermietung auftauchen.
Miete. (1) Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung des jeweiligen ElRv-Pakets und dessen Aufrechterhaltung in vertragsgemäßen Zustand. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Weitergehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Miete für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zweckbindung
Miete. 1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters.
Miete. 11.1 Die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses für das Postfach berechnet sich nach der Vertragslaufzeit gem. Ziffer 10, der Postfachgröße und ist bei Abschluss des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.
Miete a) Im Mietpreis sind die im Angebot aufgeführten Positionen enthalten. Weitere Leistungen sind vom Mieter separat zu beauftragen und zu ver- güten.
Miete. Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Vertragsdokument festgelegt.
Miete. Bei der Anmietung von Wohnräumen zwei Monatskaltmieten zuzüglich MwSt. (ohne Betriebs- bzw. Heizkostenvorauszahlungen, Stell- plätzmieten, Nebenleistungen etc.) vom Mieter. - Bei der Anmietung von Gewerberäumen (auch Teilflächen), Lagern, Werkstätten und Industrieflächen drei Monatsbruttomieten zuzüg- lich MwSt. vom Mieter (inkl. aller Nebenkostenvorauszahlungen) Die vorgenannte Maklercourtage ist verdient und fällig bei Abschluss eine Kaufvertrages (notariell) bzw. bei Mietvertragsunterzeichnung. Sollte der entsprechende Vertrag oder einzelne Bestandteile davon aufgehoben werden (Rücktrittsvorbehalt, Aufhebung, etc.), so bleibt unser Provisionsanspruch weiterhin bestehen. Wir haben Anspruch auf Teilnahme beim Abschluss etwaiger Miet- oder Kaufverträge bei von uns vermittelten Objekten. Gleichfalls haben wir das Recht eine entsprechende Ausfertigung des Miet- / Kaufvertrages zu verlangen. Bei notariellen Verträgen haben wir das Recht unseren Courtageanspruch in Form einer Maklerklausel mit beurkunden zu lassen. Die Kosten einer notariellen Beurkundung tragen grundsätzlich die Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird ein durch uns vermitteltes Vermietungsobjekt zunächst angemietet bzw. gepachtet und später (innerhalb von 4 Jahren ab Ver- tragsschluss) gekauft, so ist die hierfür fällige Courtage gemäß § 2, abzüglich der für den vorab geschlossenen Mietvertrag schon ge- zahlten Courtage, nach zu zahlen. Unsere Angebote in Form von Verkaufsunterlagen (Exposés) und sonstigen objektbezogenen Daten in schriftlicher und/oder elektroni- scher Form sind vertraulich und nur für unsere Interessenten bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden eines unserer Interessen- ten Kenntnis von Angeboten und schließt daraufhin einen Kauf- oder Mietvertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer, so ist der Interessent gegenüber uns zum Schadensersatz in voller Höhe der entgangenen Provision verpflichtet. Ist dem Interessenten ein Angebot von uns welches ihm oder einem Bevollmächtigten übersendet wird bereits bekannt, so verpflichtet sich der Interessent uns dies schriftlich, innerhalb von 5 Tagen ab Entgegennahme etwaiger Angebotsdaten mitzuteilen und uns gleich- falls nachzuweisen, woher das Angebot bereits bekannt ist. Die Angaben und Unterlagen zu von uns präsentierten Angeboten stammen von uns vorgelegten Datenbeständen und basieren auf Aussagen der Eigentümer bzw. bevollmächtigter Dritter. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit können wir keine Haftun...
Miete. Bei einer Vermietung erfolgt die Berechnung der Provisionshöhe nach folgenden Grundsätzen: – Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter 3 Jahren beträgt die Provisionshöhe 2 Nettokaltmieten. – Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 3 bis unter 5 Jahren beträgt die Provisionshöhe 3 Nettokaltmieten. – Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 5 oder mehr Jahren beträgt die Provisionshöhe 4 Nettokaltmieten. Falls eine Staffelmiete vereinbart wird ist für die Berechnung der Provision deren durchschnittlicher monatlicher Betrag während der gesamten Festlaufzeit des Vertrages maßgebend. Zeitlich begrenzte Reduzierungen der Miete bzw. Pacht einschließlich miet- bzw. pachtfreier Zeiten sowie Baukosten-, Umzugszuschüsse und/oder sonstige Incentives oder Nachlässe bleiben bei der Berechnung der Provisionshöhe unberücksichtigt. Sofern dem Mieter Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit – auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist- eingeräumt werden, so erhöht sich die Provision um eine weitere Nettomonatsmiete.