Common use of Rechtsnachfolge Clause in Contracts

Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.ulm-netze.de, www.r-kom.de, www.swu.de

Rechtsnachfolge. 9.16.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

Appears in 2 contracts

Samples: ruhrmann.com, www.telepark-passau.de

Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge Einzelrechts- nachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfol- ge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete begrün- dete Bedenken bestehen.

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Samples: www.stadtwerke-karlsruhe.de

Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge Wege der Einzelrechts- nachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit (insgesamt und nicht nur einzeln) je- derzeit mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Ver- tragspartners auf einen Rechtsnachfolger zu übertragenüber- tragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werdenwer- den, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete sachlich nachvollziehbare Bedenken bestehen.

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Samples: Stromliefervertrag Für Strom Aus Photovoltaik

Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Eintreten- den begründete Bedenken bestehen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein i. S. von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

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Samples: Nutzungsvertrag Nach §§ 134, 145 TKG

Rechtsnachfolge. 9.112.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: swoe.de

Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Eintreten- den begründete Bedenken bestehen.Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein i. S. von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Rechtsnachfolge. 9.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge Gesamt- rechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete begrün- dete Bedenken bestehen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein i. S. von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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Samples: www.komro.net

Rechtsnachfolge. 9.1. 8.1 Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragenübertra- gen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Eintreten- den begründete Bedenken bestehen.

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Samples: comin-glasfaser.de

Rechtsnachfolge. 9.15.1. Jeder Vertragspartner ist im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge oder auch einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge berechtigtbe- rechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger Rechts- nachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.

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Samples: www.netcom-bw.de