Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen. 8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht. 8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen. 8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Leistungsvertrag
Geistiges Eigentum. 8.19.1. Der Auftragnehmer räumt Begriff „Geistiges Eigentum (Rechte)“ umfasst Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Handelsnamen, Marken, Urheberrechte, Software, Fachwissen, Geschäftsgeheimnisse, Zeichnungen, Entdeckungen, Erfindungen, technische Informationen, Verfahren, Herstellungsverfahren oder sonstige Vorgänge und jegliches andere geistige Eigentum sowie alle Rechte, Anwendungen, Verbesserungen, Änderungen oder Erweiterungen des Vorgenannten.
9.2. Die Parteien erkennen an und kommen überein, dass das gesamte geistige Eigentum, das von einer Partei vor Inkrafttreten der Vereinbarung oder außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung geschaffen wurde oder sich in ihrem Besitz befindet oder für das sie eine Lizenz erhalten hat, sowie alle späteren Änderungen desselben („bereits bestehendes geistiges Eigentum“) ausschließlich der betreffenden Partei oder dem Auftraggeber Dritten zustehen.
9.3. Der Lieferant erkennt hiermit an, dass das geistige Eigentum von Rieter Components Germany GmbH oder eines seiner verbundenen Unternehmen („Geistiges Eigentum von Rieter Components Germany GmbH (Rechte)“) das alleinige und ausschließliche Eigentum von Rieter Components Germany GmbH oder seiner verbundenen Unternehmen ist, und erklärt sich damit einverstanden, das geistige Eigentum von Rieter Components Germany GmbH ausschließlich zum Zweck der Herstellung und Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen für Rieter Components Germany GmbH im Rahmen der Vereinbarung zu verwenden und es nicht zu seinem eigenen Nutzen oder zu einem anderen Zweck zu verwenden oder anzueignen. Der Lieferant hat zur Zufriedenheit von Rieter Components Germany GmbH ein wirksames System und Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass die geistigen Eigentumsrechte von Rieter Components Germany GmbH vor jeglicher unbefugten Nutzung, Offenlegung oder Verletzung geschützt werden.
9.4. Der Lieferant gewährt hiermit Rieter Components Germany GmbH, seinen Kunden und allen Nutzern eine weltweite, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare, nicht ausschließliche und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums des Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen, einschließlich, falls von Rieter Components Germany GmbH verlangt, des bereits bestehenden geistigen Eigentums des Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen („Geistiges Eigentum des Lieferanten (Rechte)“) in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, oder sorgt dafür, dass sie hiermit gewährt werden. Insbesondere umfasst diese Lizenz, die sich auf das geistige Eigentum des Lieferanten bezieht, ohne Einschränkung, das Recht, (i) die Waren oder Dienstleistungen oder Teile davon und alle in Verbindung damit verwendeten Materialien zu warten, zu pflegen, zu entwickeln und zu modifizieren und (ii) zur Bereitstellung der Waren oder Dienstleistungen durch Dritte. Der Lieferant verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung des Geistigen Eigentums des Lieferanten (Rechte).
9.5. Falls die eingebettete Software oder ein Teil davon Eigentum eines Dritten ist, muss der Lieferant für Rieter Components Germany GmbH, seine Kunden und alle Benutzer eine weltweite, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare, nicht ausschließliche und gebührenfreie Lizenz von diesem Dritten vor der Lieferung beschaffen und dafür sorgen, dass diese Lizenzen während der Lebensdauer der eingebetteten Software aufrechterhalten werden.
9.6. Der Lieferant gewährt Rieter Components Germany GmbH hiermit eine weltweite, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare, nicht ausschließliche und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung von Texten, Illustrationen, Fotos, Grafiken und sonstigen Inhalten, die in der Dokumentation (wie in Ziffer 5.2 festgelegt) enthalten sind, um Rieter Components Germany GmbHs eigene Dokumentation für Waren oder Dienstleistungen zu erstellen, wobei diese Dokumentation von Rieter Components Germany GmbH ohne jegliche Einschränkung und ohne Angabe der Quelle verwendet werden darf.
9.7. Der Lieferant überträgt Rieter Components Germany GmbH hiermit alle Eigentumsrechte am geistigen Eigentum an allen den Arbeitsergebnissen für die gesamte Dauer dieser Rechte, unabhängig davon, wo auf der Welt sie ausgeübt werden können, oder wird sie auf Verlangen von Rieter Components Germany GmbH an Rieter Components Germany GmbH übertragen. Der Lieferant verpflichtet sich, (i) auf Verlangen von Rieter Components Germany GmbH und auf Kosten des Lieferanten alle weiteren Dokumente und Abtretungen auszuführen und zur Verfügung zu stellen, die Rieter Components Germany GmbH berechtigterweise benötigt, um das geistige Eigentum an den Arbeitsergebnissen frei nutzen zu können, und (ii) alle weiteren Schritte einzuleiten, die notwendig sind, um Rieter Components Germany GmbHs Eigentumsrechte an dem geistigen Eigentum an den Arbeitsergebnissen zu vervollständigen oder Rieter Components Germany GmbH als Eigentümer des geistigen Eigentums an den Arbeitsergebnissen bei einem Register einzutragen. Der Lieferant verzichtet hiermit ausdrücklich auf sein Recht, als Urheber oder Ersteller von geistigem Eigentum an den Arbeitsergebnissen genannt zu werden. Darüber hinaus stellt der Lieferant durch schriftliche Vereinbarungen sicher, dass seine verbundenen Unternehmen und alle Dritten, die an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind, auf dieses Recht verzichten.
9.8. Das gesamte geistige Eigentum, das der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen bei der Erfüllung der Vereinbarung neu geschaffen hat und das in den Waren enthalten ist oder sich auf die Herstellungsprozesse oder die Dienstleistungen bezieht („Neu geschaffenes geistiges Eigentum (Rechte)“), steht ausschließlich Rieter Components Germany GmbH zu. Der Lieferant tritt hiermit alle Eigentumsrechte an dem neu geschaffenen geistigen Eigentum (Rechte) an Rieter Components Germany GmbH ab oder wird diese auf Verlangen von Rieter Components Germany GmbH an Rieter Components Germany GmbH abtreten, und zwar für die gesamte Dauer dieser Rechte, unabhängig davon, wo auf der Welt sie geltend gemacht werden können. Der Lieferant verpflichtet sich, (i) alle weiteren Dokumente und Abtretungen, die Rieter Components Germany GmbH berechtigterweise benötigt, um das neu geschaffene geistige Eigentum (Rechte) frei nutzen zu können, auszuführen oder auf Verlangen von Rieter Components Germany GmbH und auf Kosten des Lieferanten zur Verfügung zu stellen, und (ii) alle weiteren Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um Rieter Components Germany GmbHs Eigentum am neu geschaffenen geistigen Eigentum (Rechte) zu vervollkommnen oder Rieter Components Germany GmbH als Eigentümer des neu geschaffenen geistigen Eigentums (Rechte) bei einem Register einzutragen. Der Lieferant verzichtet hiermit ausdrücklich auf sein Recht, als Urheber oder Ersteller des neu geschaffenen geistigen Eigentums (Rechte) genannt zu werden. Darüber hinaus stellt der Lieferant durch schriftliche Vereinbarungen sicher, dass seine verbundenen Unternehmen und alle Dritten, die an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind, auf dieses Recht verzichten.
9.9. Falls die Waren oder Dienstleistungen geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen oder vermeintlich verletzen, hat der Lieferant auf seine Kosten und sein Risiko Rieter Components Germany GmbH und die mit ihm erbrachten Leistungen und verbundenen Unternehmen von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer solchen (vermeintlichen) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen. Rieter Components Germany GmbH kann den Lieferanten in angemessenem Umfang unterstützen, vorausgesetzt, der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen EigentumsrechteLieferant hat sich im Voraus schriftlich bereit erklärt, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht Rieter Components Germany GmbH für alle Verwertungsarten Kosten zu entschädigen, die Rieter Components Germany GmbH im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist Zusammenhang mit dem Leistungsentgelt abgegolteneiner solchen Unterstützung entstehen. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung Lieferant entschädigt Rieter Components Germany GmbH für alle Kosten (einschließlich Rechtskosten und sonstige Kosten und Auslagen), Haftungen, Strafen, Zinsen, Ausgaben, Schäden und Verluste, die sich aus der (vermeintlichen) Verletzung der geistigen Eigentumsrechte eines Dritten ergeben. Die Freistellungs- und Kostentragungspflicht des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des AuftraggebersLieferanten gilt nicht, berechtigt. Darüber hinaus ist wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte Lieferant die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter nicht zu übertragenvertreten hat.
8.29.10. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung Wird Rieter Components Germany GmbH wegen einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer Rechtsverletzung im jeweils lizenzierten Umfang Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, so hat der Lieferant auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlichseine Kosten, räumlichjedoch nach ▇▇▇▇ von Rieter Components Germany GmbH, inhaltlich und unverzüglich (im Hinblick auf ) Rieter Components Germany GmbH das Recht zu verschaffen, die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.Waren weiter zu benutzen,
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren Und Dienstleistungen
Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen 16.1 Das in der folgenden, nicht erschöpfenden Liste aufgeführte geistige Eigentum bleibt Eigentum der Mitglieder der Fleetcor Gruppe und/oder deren Lizenzinhaber: (a) jegliche Computersoftware oder Daten, die (sei es über die Online-Dienste oder anderweitig) von ihm erbrachten Leistungen Fleetcor oder einem Mitglieder der Fleetcor Gruppe in Durchführung des Vertrags bereitgestellt oder verwendet werden; (b) der Inhalt der Fleetcor Website und der Online-Dienste, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliche Codes, Texte, Bilder, Links und Webseiten; sowie (c) andere Materialien, die von Fleetcor oder anderen Mitgliedern der Fleetcor Gruppe im Zusammenhang mit Rahmen des Vertrags bereitgestellt werden.
16.2 Der Hauptkarteninhaber darf keine von Fleetcor oder einem Mitglied der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten Fleetcor Gruppe im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhGRahmen des Vertrags bereitgestellte Computersoftware ändern, einschließlich des Rechtsdavon abgeleitete Arbeiten erstellen, Arbeitsergebnisse zu verändern übermitteln, verbreiten, rückentwickeln, entschlüsseln, dekompilieren, disassemblieren oder in eine menschlich lesbare Form bringen und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte autorisierte Karteninhaber und/oder Benutzer dies auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit nicht tun (und auch keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtwissentlich erlauben dies zu tun).
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer 16.3 Jegliches geistiges Eigentum, das im jeweils lizenzierten Umfang Rahmen der Durchführung des Vertrags entsteht oder erstellt wird, wird direkt nach Erstellung auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlichFleetcor übertragen und wird Eigentum von Fleetcor oder einem Mitglied der Fleetcor Gruppe (falls zutreffend) und, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich seingemäß dieses Artikels 16, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen Hauptkarteninhaber alle notwendigen Maßnahmen treffen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zudafür sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügtautorisierten Karteninhaber und/oder Benutzer Maßnahmen treffen, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglosdas geistige Eigentum an Fleetcor oder einem Mitglied der Fleetcor Gruppe zu übertragen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.18.1 Der Anbieter gewährt hiermit dem Kunden und jedem Mitglied der Asahi Breweries Europe Group eine zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche, vollumfänglich bezahlte, weltweite, unterlizenzierbare, übertragbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung des gesamten geistigen Eigentums (wie etwa Material oder Know-how), das sich in welcher Weise auch immer auf die gelieferte Leistung bezieht. Falls das geistige Eigentum im Rahmen der Leistung ausschließlich für den Kunden geschaffen wird, wird die Lizenz auf unbestimmte Zeit gewährt, ausschließlich, für alle Verwendungszwecke, mit dem Recht dieses geistige Eigentum oder einen Teil desselben zu ändern, zu verarbeiten oder anderweitig anzupassen oder es in Verbindung mit anderen Unternehmen (sowohl geschütztes als auch ungeschütztes) und ohne eine Verpflichtung des Kunden, dieses geistiges Eigentum als Ganzes oder einen Teil desselben zu nutzen, zu verwenden.
8.2 Der Anbieter gewährleistet, dass die Leistung und die Nutzung, für die der Kunde die Leistung verlangt, kein geistiges Eigentum einer dritten Person verletzt. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und Anbieter gewährt im Zusammenhang Besonderen alle Rechte auf Eigentum dritter Personen, die für eine ungestörte Nutzung der Leistung erforderlich sind.
8.3 Die Lizenzgebühr ist vollumfänglich im Preis der betreffenden Leistung mit einbegriffen. Allein der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht Anbieter haftet für alle Verwertungsarten im Sinne Gebühren, Löhne und sonstige Zahlungen, die Autoren, Urhebern und Rechteinhabern gemäß den geltenden Gesetzen zustehen, und darf von dem Kunden oder einem anderen Mitglied der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung Asahi Breweries Europe Group nicht die Entschädigung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenKosten verlangen.
8.2. Besteht 8.4 Der Anbieter entschädigt auf Verlangen den Kunden und sonstige Mitglieder der Asahi Breweries Europe Group vollumfänglich gegen alle Verluste, die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers aus einem Anspruch aus einer Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung von geistigem Eigentum in Bezug auf eine Leistung und eine Nutzung oder ein Eigentum durch den Kunden oder ein anderes Mitglied der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt Asahi Breweries Europe Group der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumenLeistung entsteht, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglossie von dem Genannten schadlos.
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Sources: Kaufvertrag
Geistiges Eigentum. 8.18.1 Der Anbieter gewährt dem Kunden und jedem Mitglied der Asahi Group für die gesamte Laufzeit der relevanten wirtschaftlichen Rechte eine unwiderrufliche, vollständig bezahlte, weltweite, unterlizenzierbare, übertragbare und nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung, und zwar in dem zum vollständigen Genuss der Leistung durch den Kunden erforderlichen Umfang, jedes geistigen Eigentums (wie Materialien und Fachwissen), das sich auf irgendeine Weise auf die Leistung bezieht, wie in der Vereinbarung vorgesehen. Ohne Einschränkung des Vorgenannten, wird die Lizenz unwiderruflich, vollständig bezahlt, unbegrenzt (insbesondere unterlizenzierbar, übertragbar und weltweit), exklusiv, für alle Nutzungsarten für die gesamte Laufzeit der relevanten wirtschaftlichen Rechte gewährt, falls das geistige Eigentum im Rahmen der Leistung ausschließlich für den Kunden geschaffen wird, mit dem Recht, dieses geistige Eigentum oder einen beliebigen Teil desselben zu modifizieren, zu verarbeiten oder auf andere Art zu ändern, oder es in Verbindung mit anderen Dingen (einschließlich anderem, geschütztem oder nicht geschütztem geistigem Eigentum) zu verwenden und ohne die Verpflichtung des Kunden, dieses geistige Eigentum als Ganzes oder einen Teil desselben zu verwenden.
8.2 Der Anbieter stellt sicher, dass die Leistung und die Nutzung und der Zweck, für den der Kunde die Leistung anfordert, kein geistiges Eigentum von Dritten verletzt. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Anbieter stellt alle Rechte an allen von ihm erbrachten Leistungen Dritteigentum (einschließlich geistigem Eigentum) sicher, die für die ungestörte Nutzung der Leistung und für die Gewährung der Lizenzen unter Ziffer 8.1 oben erforderlich sind.
8.3 Die Lizenzgebühr ist vollständig im Zusammenhang mit Preis der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht jeweiligen Leistung enthalten. Der Anbieter allein haftet für alle Verwertungsarten im Sinne Gebühren, Vergütungen und sonstige Zahlungen, die für Autoren, Künstler und Rechteinhaber gemäß den anwendbaren Gesetzen bestimmt sind, und hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Kunden oder ein anderes Mitglied der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenAsahi Group. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- Anbieter stellt sicher, dass die Autoren, Künstler und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des AuftraggebersRechteinhaber soweit gesetzlich zulässig auf alle Urheberrechte verzichten, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenauf die sie in Verbindung mit geistigem Eigentum, das sich in irgendeiner Weise auf die Leistung bezieht, Anspruch haben.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. 8.4 Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang Anbieter entschädigt auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, Anfrage und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- Kunden und klaglosandere Mitglieder der Asahi Group vollständig schadlos gegen alle ihnen entstehende Verluste, die sich aus einer Klage wegen Verletzung oder vermuteter Verletzung von geistigem Eigentum in Verbindung mit der Leistung und der Nutzung oder dem Besitz der Leistung durch den Kunden oder ein anderes Mitglied der Asahi Group ergeben.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.1Der Auftragnehmer behält die allenfalls durch seine Auftragserfüllung begründeten Urheber- rechte. Der Auftragnehmer räumt allerdings dem Auftraggeber die in keiner Weise be- schränkten und beschränkbaren exklusiven Werknutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihm erbrachten Leistungen derzeit bestehenden und künftig im Zusammenhang mit Zuge der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen EigentumsrechteAuftragserfüllung erworbenen Urheberrechte, insbesondere das ausschließliche an den vom Auftragnehmer geschaffenen Plänen, Modellen, Konzepten, Mus- tern, Unterlagen und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne Werken (in der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, Folge insgesamt Werke) ein. Diese Rechteeinräumung ist Werknutzungs- und Verwertungsrechte umfassen daher insbesondere das Recht zur Änderung und Bearbeitung dieser Werke, das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und Vorführung die- ser Werke sowie das Recht zur Verbindung dieser Werke mit dem Leistungsentgelt abgegoltenanderen Werken. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber ist ohne Zustimmung im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte aus dem Titel des Urheberrechtes oder auf Basis anderer gesetzlicher Grundla- gen schad- und klaglos zu halten. Diese Werknutzungs- und Verwertungsrechte gelten sinn- gemäß auch für sonstige zugunsten des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- allenfalls bestehenden gewerblichen Schutzrechte. Sollte die vorliegende Beauftragung aus welchen Gründen immer beendet werden, berührt dies in keiner Weise die dem Auftraggeber eingeräumten vorstehenden Rechte. Dem Auf- traggeber steht es daher frei, die beauftragten Leistungen nach den Plänen Modellen, Kon- zepten, Mustern und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung Unterlagen des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- umzusetzen oder fertig zu stellen oder die Pläne, Modelle, Konzepte, Muster, Unterlagen und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung Werke des Auftragnehmers in zu än- dern oder den zum Zeitpunkt der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen Beendigung der Beauftragung bereits ausgeführten Teil auf Basis der Pläne, Modelle, Konzepte, Muster, Werke und Entwürfe des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtdurch Dritte fertig stellen zu lassen.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: General Terms and Conditions
Geistiges Eigentum. 8.111.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Landal ist es dem Lieferanten nicht gestattet, eventuell vorhandene Zeichnungen, Modelle, Namen, Marken, Fotos, Filme, Logos, Abbildungen, Musik, Erfindungen, Berechnungen, Prognosen, Formen, Bildträger und/oder sonstiges (grafisches) Material oder Software bzw. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen (sonstige) Arbeiten aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen EigentumsrechteLandal in (öffentlichen) Äußerungen wie Werbung, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhGAnzeigen, einschließlich des RechtsUnternehmensbroschüren, Arbeitsergebnisse Referenzlisten u. ä. zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenverwenden.
8.2. Besteht 11.2 Wenn es die maßgebliche vertragliche Verpflichtung Ausführung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie Vertrags mit sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgenbringt, dass er der Lieferant Zeichnungen, Modelle, Fotos, Filme, Abbildungen, Formen, Bildträger, Musik, Erfindungen und/oder sonstiges (grafisches) Material oder Software bzw. (sonstige) Arbeiten aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst erstellt oder entwickelt, werden diese nach Ausführung des Vertrags Eigentum von Landal. Gleiches gilt für die oben genanntendarauf ruhenden Rechte industriellen und geistigen Eigentums, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- darunter
u. a. Urheberrechte, Modellrechte, Markenrechte und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtPatente.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt 11.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Produkte/Dienstleistungen keine Verletzung der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlichRechte (geistigen/industriellen Eigentums) von Landal oder Dritten darstellen, räumlich, inhaltlich und stellt Landal und ihre Kunden im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt jedwede derartige Verletzung und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich seinvergleichbare Ansprüche in Bezug auf Know-how, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühenunerlaubten Wettbewerb u. ä. frei.
8.411.4 Wenn infolge der Verletzung derartiger Rechte Klage erhoben wurde oder die Möglichkeit hierfür besteht, muss der Lieferant unbeschadet der Rechte von Landal, darunter das Recht auf Auflösung des Vertrags, auf seine Kosten:
a. noch nachträglich das Recht erwerben, die Verwendung der (bzw. Der Auftragnehmer sichert zudes betreffenden Teils der) Produkte durch Landal fortzusetzen
b. oder das (betreffende Teil des) Produkt(s) austauschen und/oder ändern; oder das (betreffende Teil des) Produkt(s) gegen Erstattung der Kosten, Schäden und Zinsen zurücknehmen. Änderung und/oder Austausch darf nicht zur Folge haben, dass er über Landal in den Nutzungsmöglichkeiten der Produkte eingeschränkt wird.
11.5 Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten innerhalb von zwei (2) Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung von Landal alle erforderlichen Rechte verfügtLandal bekannten Abnahmeinformationen, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach Verbrauchsdaten, Wartungsinformationen oder anderweitige Managementinformationen in Bezug auf den vorstehenden Absätzen einzuräumenbetreffenden Vertrag Landal in einer digital bearbeitbaren Datei zur Verfügung zu stellen.
11.6 Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung von Stagnation bei Landal und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klagloszu einer Beschränkung der Landal zusätzlich entstehenden Kosten und/oder des zu erleidenden Schadens beitragen können.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.114.1. Der Auftragnehmer AG erwirbt an physischen Vertragsprodukten (z.B. Hardware, [vervielfältigte] User-Manuals etc.) Eigentum. Weiters räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen (Lernvideos, Textdateien, etc.) für interne Schulungszwecke zu verwenden. Insbesondere ist der AG berechtigt, Schulungsunterlagen selbst zu schneiden und diese Schulungsunterlagen auf der Hardware/dem Endprodukt zu internen Schulungszwecken drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen, zu senden, vorzuführen und zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sichert der AG zu, dass die geschnittenen Schulungsunterlagen keinen irreführenden Eindruck über die Nutzung und Anwendung der Vertragsprodukte erweckt und dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Andernfalls haftet der AG für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten und Verluste (einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und - verteidigung).
14.2. Der AN räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen EigentumsrechteAG alle notwendigen Schutzrechte ein, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse um die Vertragsprodukte dem Vertrag entsprechend nutzen zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenkönnen. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des AuftraggebersAG hat die anwendbaren Lizenzbedingungen zu beachten, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle bei einem Einzelauftrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben Gefahrenübergangs an den Arbeitsergebnissen AG für das Vertragsprodukt gelten; diese werden dem AG über Anfrage zur Verfügung gestellt. Die geltenden Lizenzbedingungen sind unter ▇▇▇.▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇ aufgeführt. Vorbehaltlich dessen verbleibt der AN Eigentümer bzw. alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an den AuftraggeberVertragsprodukten. Die dem AG eingeräumten Nutzungsrechte sind, sofern nicht anders vereinbart, vom vereinbarten Entgelt umfasst. Der Auftragnehmer wird AG erwirbt keine exklusiven Rechte.
14.3. Der AN steht dafür sorgenein, dass er die oben genanntenVertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union sowie in Australien, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an Brasilien, China, Indien, Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südkorea, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA verletzen. Für alle anderen Länder führt der AN keine diesbezügliche Prüfung durch; Punkt 14.5. gilt entsprechend. Der AG wird den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtAN hierbei auf eigene Kosten unterstützen.
8.314.4. Der AG wird dem AN ihm allfällig zur Kenntnis gelangende Schutzrechtsverletzungen mitteilen; In diesem Fall bzw. sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter behauptet wird, unternehmen die Parteien unverzüglich auf eigene Kosten alles, um derartige Ansprüche gemeinsam abzuwehren. Diese Abwehr erfolgt unter Federführung des AN. Prozesse führt der AN, es sei denn, dies ist nicht möglich oder es wird anderes vereinbart. Sofern der AG den Prozess führt, hat er sich laufend mit dem AN abzustimmen und dessen Entscheidungen zu beachten. Der AG darf Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen oder darüber Vergleiche abschließen. Tut der AG es doch, hat der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von behaupteten Verletzungen und damit in Zusammenhang stehenden Folgen haben die Parteien einander stets unverzüglich zu informieren.
14.5. Sofern durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass die Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter verletzen und die Nutzung der Vertragsprodukte hierdurch beeinträchtigt oder unmöglich wird, gilt Folgendes:
(i) Die Parteien werden sich zunächst unter Federführung des AN gemeinsam darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeberzu erhalten. Sollten hieraus Kosten (insbesondere Lizenzgebühren) erwachsen, werden diese vom AN getragen. (ii) Sollten die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich seinoder nur zu unzumutbaren Bedingungen erlangt werden können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich AN auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf seine Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zudie betroffenen Vertragsprodukte so ändern oder durch andere (ähnliche) Produkte ersetzen, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügtsie das betroffene Schutzrecht nicht verletzen. Auf diese Weise wird der AG in die Lage versetzt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte die Vertragsprodukte (bzw. andere ähnliche Produkte) nutzen zu können. Die vereinbarten Spezifikationen sind dabei nach den vorstehenden Absätzen einzuräumenMöglichkeit im Wesentlichen einzuhalten. Unwesentliche Abweichungen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.die keine
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Geistiges Eigentum. 8.11. Alle Urheberrechte, Patentrechte, Handelsnamensrechte, Markenrechte, Quellcodes und andere geistige und industrielle Eigentumsrechte an Informationen in Bezug auf (Software-)Produkte und Dokumentation von Dutchview sowie alle gleichartigen Rechte zum Schutz derartiger Informationen sind und bleiben jederzeit ausschließliches Eigentum von Dutchview. Keine der Bestimmungen in einem Angebot, einer Bestellung oder einem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann so aufgefasst werden, dass sie die vollständige oder teilweise Übertragung dieser Rechte an den Kunden bewirkt; eine solche Übertragung ist weder beabsichtigt noch kann sie in dieser Weise aufgefasst werden.
2. Es ist dem Kunden nicht gestattet, irgendeinen Hinweis auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte aus den Diensten zu entfernen oder sie zu ändern, einschließlich Hinweisen auf den vertraulichen Charakter und die Pflicht zur Geheimhaltung der Dienste.
3. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Marken, Handelsnamen, Entwürfe oder Domänennamen von Dutchview irgendeiner Art oder gleichartige, damit assoziierbare Namen in irgendeinem Rechtsgebiet der Welt eintragen zu lassen.
4. Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Dienste, die nicht unter das Nutzungsrecht nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt, wird als Verstoß gegen das Urheberrecht betrachtet. Im Falle einer Handlung, die nicht mit dem erteilten Nutzungsrecht vereinbar ist, schuldet der Auftraggeber je Verstoß, unabhängig davon, ob der Verstoß dem Auftraggeber angelastet werden kann und ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung oder der Befassung eines Gerichts bedarf, dem Kunden eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von ▇▇.▇▇▇ € (zehntausend Euro), unbeschadet des Rechts von Dutchview, Schadensersatz für den durch den Verstoß erlittenen Schaden zu verlangen oder andere rechtliche Schritte zur Beendigung des Verstoßes zu unternehmen.
5. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Kunde garantiert, dass der Zurverfügungstellung von Daten an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenDutchview keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- Kunde befreit Dutchview von der Haftung für jede Maßnahme, die auf der Behauptung basiert, die Zurverfügungstellung, Nutzung, Verarbeitung, Installation oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenIntegration stelle die Verletzung irgendeines Rechts Dritter dar.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.113.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse Arbeits- ergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers Auftrag- nehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- Ge- samt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.213.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung Einräu- mung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer Auftrag- nehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsab- schlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben er- geben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen vertragsgegenständli- chen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.313.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils je- weils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer Auftragneh- mer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende entspre- chende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.413.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Beauftragungsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.11. Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer, dass alle Muster, Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Dateien, Bildmaterial, Zeichnungen oder sonstige Daten, die zur Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von registrierten und unregistrierten Rechten am geistigen Eigentum (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs, Layouts von Halbleitern und Topographie, Urheberrechten , Know-how) sind.
2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei von allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Ansprüchen Dritter aus Rechten des geistigen Eigentums, die gegen den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages, insbesondere der Herstellung, des Anbietens, des in Verkehr Bringens, des Gebrauchs, des Einführens und des Besitzes der vom Auftraggeber beauftragten Produkte erhoben werden. Dem Auftraggeber bekannt werdende Ansprüche oder mögliche Ansprüche Dritter sind dem Auftragnehmer vollumfänglich und unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die dem Auftragnehmer durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen.
3. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Erfüllung des Vertrages beschränkte und räumlich unbeschränkte Recht ein, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages überlassenen Gegenstände, Vorrichtungen, Daten, Dateien, Materialien, Originalprodukte und sonstige Vorlagen für die Zwecke der Konfiguration und Produktion der zu fertigenden Produkte sowie für sonstige Zwecke zur Erfüllung des Vertrages kostenfrei zu nutzen, zu bearbeiten und zu verwerten und Dritten, die im Auftrag des Auftragnehmers tätig werden, diese Rechte ebenfalls einzuräumen.
4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer eine unentgeltliche, einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz, insbesondere an den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten im Sinne der §§ 15 ff, 31ff. UrhG zu eigenen Werbezwecken an Zwischenergebnissen und dem vertragsgemäßen Ergebnis ein.
5. Entstehen im Rahmen der Erfüllung des Vertrags geistige Eigentumsrechte, so wird der Auftragnehmer Inhaber dieser Rechte. Sofern hierbei schutzfähige (Zwischen-) Ergebnisse, wie z.B. Erfindungen, Designs oder unterscheidungskräftige Formen entstehen, ist der Auftragnehmer zur Eintragung der entsprechenden Schutzrechte weltweit berechtigt. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbefristete Lizenz an allen von ihm erbrachten Leistungen diesen Rechten ein, insbesondere auch an den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Die Lizenzgebühr ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenAuftragspreis enthalten.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: General Terms and Conditions
Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt 15.1 Die vor oder nach Zustande- kommen des Vertrags dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen AN über- gebenen Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Schablonen, Model- le, Ideen, Erfindungen, Konzepte, urheberrechtlich geschützten Werke, Patente, Muster, Urheberrechte, Marken und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien Betriebsgeheimnisse und -ergebnissen sämtliche alle hiermit verbundenen geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche bleiben dem AG vorbehalten. Ohne vorherige schrift- lich ausdrückliche Zustimmung des AG dürfen sie bzw. der geschützte Gegenstand nicht vom AN verwendet, kopiert, vervielfältigt, Dritten über- mittelt oder zur Kenntnis gebracht werden.
15.2 Es ist dem AN ohne vorherige schriftlich ausdrückliche Zustimmung des AG nicht gestattet, die Ge- schäftszeichen, Marken und übertragbare zeitlich / oder Logos des AG für Werbung oder an- dere Zwecke zu benutzen. Sofern die Nutzung vom AG gestattet wird, hat der AN alle Anweisungen bezüglich der Nutzung und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht Darstellung der Ge- schäftszeichen, Marken und/ oder Logos genauestens zu befolgen. Der AG kann seine Zustimmung jederzeit und ohne Angabe von Gründen wider- rufen, ohne dass hieraus Entschädi- gungsansprüche für den AN resultie- ren.
15.3 Nach Abwicklung der Bestellun- gen sind alle Verwertungsarten vom AG zu Verfügung gestellten Materialien oder Materia- lien, die für die Bestellung angefer- tigt worden sind, ohne Aufforderung an den AG zurückzusenden.
15.4 Alle Rechte an geistigem Eigen- tum, welches durch den AN im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhGAuf- trag des AG in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen entwi- ckelt, einschließlich des Rechtsangefertigt oder geliefert wur- den, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit stehen dem Leistungsentgelt abgegoltenAG zu. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- AN gibt alle diese Daten, Entdeckungen und Verwertungsrecht Informationen unverzüglich an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen den AG weiter und tritt diese samt allen Rechten an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenden AG ab.
8.2. Besteht 15.6 Der AN stellt den AG von allen Forderungen, die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränktsich auf mögliche Verstöße gegen das geistige Eigen- tum Dritter beziehen frei, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhGz.B., PatG aber nicht beschränkt auf Patentrechte, Markenrechte, Musterrechte, Be- triebsgeheimnisse oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeberurheberrecht- lich geschützte Verfahren. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, AN ersetzt dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtAG alle durch seine Inan- spruchnahme entstandenen Schäden.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer Der/die AuftragnehmerIn räumt dem Auftraggeber der Auftraggeberin an allen von ihm ihm/ihr erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien Arbeitsma- terialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht Werknutzungs- recht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers des/der AuftragnehmerIn zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht Verwertungsrechte an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebersder Auftraggeberin, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber die Auftraggeberin ohne Zustimmung des Auftragnehmers des/der Auftrag- nehmerIn berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers des/der AuftragnehmerIn in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers des/der AuftragnehmerIn überträgt der Auftragnehmer der/die AuftragnehmerIn uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen immaterialgü- terrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeberdie Auftraggeberin. Der Auftragnehmer Der/die Auftrag- nehmerIn wird dafür sorgen, dass er er/sie die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden der Auftraggeberin ein- zuräumenden Rechte auch von allen in seinem seinem/ihrem Einflussbereich an den Tätigkeiten Tätigkei- ten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers des/der AuftragnehmerIn werden derzeit der- zeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer der/die AuftragnehmerIn im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeberdie Auftraggeberin. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber der/die AuftragnehmerIn die Auftraggeberin darauf hinweisen und sich auf dessen deren Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers der Auf- traggeberin bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer Die Auftraggeberin erklärt, die Übertragung sämtlicher Rechte anzunehmen. Eine Auf- lösung oder Beendigung der Beauftragung, aus welchen Gründen auch immer, lässt die wechselseitigen Rechte und Pflichten dieses Punktes unberührt. Der/die AuftragnehmerIn sichert zu, dass er er/sie über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber der Auftraggeberin Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumeneinzuräu- men, und hält den Auftraggeber die Auftraggeberin diesbezüglich schad- und klaglos.
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Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere das ausschließliche aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know- how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
13.1.2 Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung der Services geschützte Werke, wie insbesondere Software und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne Datenbanken, einsetzt, hat der §§ 14 bis 18 UrhGAuftragnehmer dafür Sorge zu tragen, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist dass der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers und die Business- Partner zur Nutzung dieser Werke berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- sind, sofern dies zur Erbringung bzw. zum Empfang und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2Nutzung der Services erforderlich ist. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte Dies gilt auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf Dritte, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der Services durch den Auftraggeber oder Business-Partner erforderlich ist oder diese Dritten einen Beitrag zur zweckentsprechenden Nutzung der Services durch den Auftraggeber oder die Nutzungsarten beschränkt Business-Partner leisten, der ein solches Nutzungsrecht erfordert.
13.1.3 Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer jederzeit eine marktübliche Hinterlegung des Quellcodes der Auftragnehmer-
13.1.4 Die Nutzungsrechte an geistigem Eigentum von allen Arbeitsergebnissen, welche für die Zwecke des Vertrages und dadurch insbesondere für die Services entwickelt werden, stehen dem Auftraggeber ausschließlich und zeitlich unbefristet und mit dem Recht zur Unterlizenzierung zu. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer an solchen Arbeitsergebnissen ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Erbringung der Services erforderlich ist. Ist die Übertragung nach der Nutzungsrechte ausnahmsweise aus rechtlichen Gründen nicht in dem vorstehenden Absatz nicht möglich seinUmfang möglich, wird hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor hierauf schriftlich hinzuweisen.
13.1.5 Abweichend von Ziffer 13.1.4 stehen dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte an Weiterentwicklungen der Auftragnehmer- Eigensoftware und Auftragnehmer- Fremdsoftware zu, jedoch stehen dem Auftraggeber (und soweit erforderlich den Auftraggeber darauf hinweisen Business-Partnern) in jedem Fall die Nutzungsrechte an den
13.1.6 Soweit dies zur Verwirklichung der vorstehend beschriebenen Rechte erforderlich ist und sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, dürfen die Software und andere Werke jeweils auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühenalle gegenwärtig oder zukünftig relevanten Arten genutzt werden. Dies schließt das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe
13.1.7 Sind Application Management Services Gegenstand der Services, so gilt ▇▇▇▇▇▇
13.1.8 Das Recht der Parteien, Ideen, Konzepte oder Verfahrensweisen weiterzuverwenden, welche die Services betreffen und im Laufe der Zusammenarbeit zum allgemeinen Know- how ihres jeweiligen Personals werden, bleibt unberührt, soweit hierdurch keine Schutzrechte der anderen Partei oder eines Dritten verletzt werden.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Wenn im Auftrag nichts anderes vereinbart wird, werden alle Resultate und die diese repräsentierenden Messwerte, Zeichnungen, Dokumente, Studien, Berichte, Analysen, Daten, Labor- und Prozessunterlagen, die von ihm erbrachten Leistungen und ▇▇▇▇.▇▇▇ spezifisch für den Kunden im Zusammenhang mit den Dienstleistungen oder der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien Herstellung von Produkten entwickelt wurden ("Ergebnisse"), ohne zusätzliche Kosten und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechtenach vollständiger Vergütung der unter dem Auftrag zahlbaren Gebühren und Kosten ausschliessliches Eigentum des Kunden. Der Kunde ist frei, insbesondere das ausschließliche mit den Ergebnissen zusammenhängendes geistiges Eigentum nach seinem Ermessen und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne eigenen Namen zu erwerben. Auf schriftliches Verlangen des Kunden ist ▇▇▇▇.▇▇▇ bereit, den Kunden bei der §§ 14 bis 18 UrhGErlangung seiner Rechte gemäss diesem Artikel 8 mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu unterstützen. Der damit verbundene Aufwand ist entschädigungspflichtig. Alle Rechte und Ansprüche an und in allen Entdeckungen, einschließlich Erfindungen, Know- How, Patenten, Patentanmeldungen, Geschäftsgeheimnissen, Marken, eigenen Materialien, Methoden, Verfahren, Techniken, technischen Unterlagen und Vorschriften, Unterlagen, elektronischen Codes, Daten und Rechten, welche ▇▇▇▇.▇▇▇ vor Beginn der Dienstleistungen oder Herstellung von Produkten gehören oder an ▇▇▇▇.▇▇▇ lizenziert sind sowie alle Verbesserungen oder Änderungen davon, oder welche (ii) von ▇▇▇▇.▇▇▇ nach Beginn der Dienstleistungen oder Herstellung von Produkten ohne Verwendung von geheimen Informationen oder Rechten des RechtsKunden entwickelt oder geschaffen werden, Arbeitsergebnisse zu verändern oder welche von ▇▇▇▇.▇▇▇ entwickelt werden und weiterzubearbeitennicht ausdrücklich Teile der Ergebnisse sind, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenbleiben im Eigentum von ▇▇▇▇.▇▇▇. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- darf Prüfberichte, Kalibrierzertifikate und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigtdergleichen nur in vollständiger Form weitergeben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.111.1 Alle Rechte des geistigen Eigentums (bzw. entsprechende Ansprüche) in Bezug auf ein Ergebnis, das aufgrund des Einkaufsvertrages entsteht, liegen ausschließlich bei Efteling, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer räumt Vertragspartner überträgt diese Rechte des geistigen Eigentums (bzw. entsprechende Ansprüche) auf Efteling. Efteling nimmt diese Übertragung hiermit an. Es wird davon ausgegangen, dass in dem Auftraggeber von den Parteien vereinbarten Preis eine angemessene Vergütung für diese Übertragung enthalten ist. Der Einkaufsvertrag zwischen Efteling und dem Vertragspartner gilt als Übertragungsurkunde für die gemäß diesem Artikel übertragenen Rechte geistigen Eigentums.
11.2 Erforderlichenfalls erteilt der Vertragspartner auch eine exklusive, unbeschränkte und unwiderrufliche Lizenz für die Nutzung (einschließlich Veröffentlichung, Verarbeitung, Änderung und Vervielfältigung) dessen, was dem Einkaufsvertrag gemäß geliefert wurde. Sofern der Vertragspartner Rechte des geistigen Eigentums Dritter nutzt, garantiert er, dass diese Rechte in gleicher Weise auf Efteling übertragen werden – wobei Efteling die Übertragung annimmt –, damit Efteling vollkommen frei über diese Rechte verfügen kann. Der Vertragspartner muss vor der Nutzung von Rechten geistigen Eigentums Dritter die Erlaubnis von Efteling einholen. Eine angemessene Vergütung für die vorgenannte Lizenz gilt als Abschlag auf den von den Parteien vereinbarten Preis.
11.3 Erforderlichenfalls wirkt der Vertragspartner auf erste Aufforderung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ daran mit, die Übertragung der in den Artikeln 11.1 und 11.2 bezeichneten Rechte auf rechtswirksame Art und Weise zu vollziehen.
11.4 Der Vertragspartner verzichtet so weit wie möglich auf alle eventuellen Persönlichkeitsrechte an allen von ihm erbrachten Leistungen und urheberrechtlich geschützten Werken, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich Rahmen des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, einEinkaufsvertrages geschaffen wurden. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie Vertragspartner befindet sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird Ablauf einer Frist von Rechts wegen in Verzug und ist in einem solchen Fall zur Zahlung der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühengesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Goods and Services
Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere das ausschließliche aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerb- liche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
13.1.2 Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung der Services geschützte Werke, wie insbesondere Software und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne Datenbanken, einsetzt, hat der §§ 14 bis 18 UrhGAuftragnehmer dafür Sorge zu tragen, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist dass der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers und die Business-Partner zur Nutzung dieser Werke berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- sind, sofern dies zur Erbringung bzw. zum Empfang und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2Nutzung der Services erforderlich ist. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte Dies gilt auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf Dritte, soweit dies zur zweckent- sprechenden Nutzung der Services durch den Auftraggeber oder Business-Partner erforderlich ist oder diese Dritten einen Beitrag zur zweckent- sprechenden Nutzung der Services durch den Auftraggeber oder die Nutzungsarten beschränkt Business-Partner leisten, der ein solches Nutzungsrecht erfordert.
13.1.3 Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer jederzeit eine marktübliche Hinterlegung des Quellcodes der Auftragnehmer-Eigensoftware verlangen, an der der Auftragnehmer oder die mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen, die von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, die Urhebernutzungsrechte (Leistungs- schutzrechte) innehaben. Die Kosten der Hinter- legung übernimmt der Auftraggeber.
13.1.4 Die Nutzungsrechte an geistigem Eigentum von allen Arbeitsergebnissen, welche für die Zwecke des Vertrages und dadurch insbesondere für die Services entwickelt werden, stehen dem Auftraggeber aus- schließlich und zeitlich unbefristet und mit dem Recht zur Unterlizenzierung zu. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer an solchen Arbeitser- gebnissen ein unentgeltliches, nicht ausschließli- ches Nutzungsrecht, soweit dies zur Erbringung der Services erforderlich ist. Ist die Übertragung nach der Nutzungsrechte ausnahmsweise aus rechtli- chen Gründen nicht in dem vorstehenden Absatz nicht möglich seinUmfang möglich, wird hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor hierauf schriftlich hinzuweisen.
13.1.5 Abweichend von Ziffer 13.1.4 stehen dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte an Weiter- entwicklungen der Auftragnehmer-Eigensoftware und Auftragnehmer-Fremdsoftware zu, jedoch stehen dem Auftraggeber (und soweit erforderlich den Business-Partnern) in jedem Fall die Nut- zungsrechte an den Weiterentwicklungen des Auftragnehmers zur Fortführung der Leistungen zeitlich unbeschränkt zu, und zwar auch nach Ende der Vertragslaufzeit. Dem Auftraggeber darauf hinweisen ist es insbesondere auch gestattet, die Leistungser- gebnisse des Auftragnehmers von Dritten nach Ende der Vertragslaufzeit zur Fortführung der Leistungen (auch in veränderter Form) nutzen zu lassen.
13.1.6 Soweit dies zur Verwirklichung der vorstehend beschriebenen Rechte erforderlich ist und sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, dürfen die Software und andere Werke jeweils auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten alle gegenwärtig oder zukünftig relevanten Arten genutzt werden. Dies schließt das Recht zur Ver- vielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe (einschließlich des Auftraggebers bemühenRechts der öffentlichen Zugänglichmachung) ein.
8.413.1.7 Sind Application Management Services Gegen- stand der Services, so gilt Ziffer 13.1.4 f. entspre- chend. Der Auftragnehmer sichert In jedem Fall stehen dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers in Zusammenhang mit dem Management der Appli- cations zeitlich unbeschränkt zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügtund zwar auch nach Ende der Vertragslaufzeit. Dem Auftraggeber ist es insbesondere gestattet, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte die Application Management Services mit den Leistungsergeb- nissen des Auftragnehmers von Dritten nach den vorstehenden Absätzen einzuräumenEnde der Vertragslaufzeit ausführen zu lassen.
13.1.8 Das Recht der Parteien, Ideen, Konzepte oder Verfahrensweisen weiterzuverwenden, welche die Services betreffen und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglosim Laufe der Zusam- menarbeit zum allgemeinen Know-how ihres jeweiligen Personals werden, bleibt unberührt, soweit hierdurch keine Schutzrechte der anderen Partei oder eines Dritten verletzt werden.
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Geistiges Eigentum. 8.1(1) Mit dem Verkauf der Ware werden dem Käufer keine Lizenzen, Nutzungsrechte oder sonstige Befugnisse an geistigen Eigentumsrechten, insbesondere Urheber-, Design-, Marken- und Kennzeichenrechten des Verkäu-fers erteilt oder übertra- gen; dies gilt insbesondere auch für die Nutzung des Kennzeichens „ROECKL“. Die imma-terialgüterrechtliche Erschöpfung sowie die Befugnisse des Käufers nach § 23 MarkenG bzw. vergleichbarer zwingender Rechtsinstitute bleiben hiervon unbe- rührt.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Käufer wird uns unverzüglich schriftlich informie-ren, alle zur Rechtsvertei- digung erforderlichen Auskünf-te erteilen und sonstigen Mitwirkungshandlungen vor-nehmen, wenn ihm eine – drohende oder bereits einge-tretene – Verletzung von ihm erbrachten Leistungen und geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechtevorstehenden Sinne durch Dritte, insbesondere das ausschließliche durch Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Käufers, bekannt wird oder ein ent- sprechender Verdacht be-steht.
(3) Macht ein Dritter seinerseits ihm zustehende geistige Eigentumsrechte an ver- kauften Waren gegen den Käu-fer geltend, gilt vorstehende Informations- und übertragbare zeitlich Mit- wir-kungspflicht zum Zwecke der Prüfung und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten Abwehr der behaupteten Ansprüche entsprechend. Darüber hinaus wird der Käufer uns auf Verlangen die eigenständige Führung des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreits mit dem Drit- ten einschließlich Vergleichs-verhandlungen und Erledigung durch Vergleich und An-erkenntnis überlassen; der Käufer hat uns hierbei in zumutbarer Weise, gegen Erstattung hierdurch entste-hender Kosten, zu unterstützen.
(4) Steht fest, dass an der Ware geistige Eigentumsrechte Dritter bestehen, die der bestimmungsgemäßen Ver-wendung der Ware durch den Käufer entgegenstehen oder diese beeinträchtigen, gilt dies als Rechtsmangel im Sinne von Ziffer 8. Im Rahmen der §§ 14 bis 18 UrhGNacherfüllung gem. Ziffer 8(5) sind wir insbesondere berechtigt, einschließlich den Mangel durch Einholung von Nutzungsrechten zu Guns-ten des RechtsKäufers, Arbeitsergebnisse durch Än- derung der Ware oder durch ihren Austausch gegen eine rechtsmängelfreie Ware zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenbeheben.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.11. Von De Romein zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Arbeitsmethoden und -verfahren bleiben Eigentum von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und dürfen vom Auftragnehmer weder reproduziert, kopiert oder Dritten zur Verfügung gestellt noch veröffentlicht oder auf andere Weise als ausschließlich für die Zwecke des Vertrags verwendet werden. Auf Verlangen von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Dokumente nach Lieferung/Abnahme auf eigene Kosten an De Romein zurückzusenden oder zu vernichten.
2. Güter und Arbeitsmethoden, die vom Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit oder auf Anweisung von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ entwickelt werden, gehen in das Eigentum von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ über und dürfen Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ zur Verfügung gestellt werden. Die Kenntnisse, die der Auftragnehmer im Laufe dieser Entwicklung erwirbt, stehen ausschließlich De Romein zur Verfügung und werden vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer zu seinem eigenen Vorteil und/oder zum Vorteil Dritter genutzt, es sei denn, De Romein hat vor einer solchen Nutzung seine schriftliche Zustimmung erteilt. Soweit erforderlich, überträgt der Auftragnehmer die Rechte an geistigem Eigentum bedingungslos und kostenlos im Voraus an De Romein, die die Übertragung von De Romein akzeptiert. Ist für die Übertragung oder die Eintragung in die entsprechenden Register eine Urkunde oder ein anderer formaler Akt erforderlich, erklärt der Auftragnehmer seine vorbehaltlose Mitwirkung daran oder ermächtigt De Romein unwiderruflich, die Übertragung oder Eintragung (oder einen anderen formalen Akt) bereits jetzt für diesen Zeitpunkt vorzunehmen.
3. Soweit Rechte an geistigem Eigentum auf die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen anwendbar sind, von denen der Auftragnehmer nachweisen kann, dass sie bereits vor Inkrafttreten des Vertrages bestanden und Eigentum des Auftragnehmers waren oder dass sie unabhängig von/vom (der Erfüllung des) Vertrages entwickelt wurden, stehen diese Rechte an geistigem Eigentum dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen gewährt De Romein ein nicht- exklusives, unbefristetes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf solche geistigen Eigentumsrechte für jeden Zweck, der mit der Geschäftstätigkeit oder den Aktivitäten von ihm erbrachten Leistungen und De Romein zusammenhängt. Dieses Nutzungsrecht von De Romein schließt das Recht ein, dieses Nutzungsrecht seinen (potentiellen) Kunden oder anderen Dritten zu gewähren, mit denen es im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenAusübung seiner Geschäftstätigkeit Beziehungen unterhält.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber4. Der Auftragnehmer wird dafür sorgengarantiert, dass er die oben genanntenLeistung keine geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrecht, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, Markenrecht) von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und/oder Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4verletzt. Der Auftragnehmer sichert zustellt ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte sowie von allen Folgeschäden frei.
5. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, dass den Namen und/oder das Logo von De Romein oder den Namen und/oder das Logo des Projekts/der Leistung, unabhängig davon, ob es sich um eine kommerzielle Nutzung handelt oder nicht, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von De Romein zu verwenden. Bei der Beantragung einer Genehmigung muss der Auftragnehmer angeben, wie und zu welchem Zweck er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält Namen und/oder das Logo von De Romein oder den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglosNamen und/oder das Logo eines Projekts/einer Aufführung verwenden möchte.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.115.1 Der Käufer erkennt, daß (i) das gesamte geistige Eigentum und Know-How, einschließlich aber nicht beschränkt auf Marken, Handelnamen, Patente, Urheberrechte, Domainnamen, Emailadressen, mnemonischen Telefonnummern, Formulierungen, Formeln und Rezepte, benutzt oder enthalten in den Produkten mit Ausnahme von Private Label Produkten,
15.2 Der Käufer verpflichtet sich, die Marken, Handelsnamen, und etwaige andere Zeichen genannt in Artikel 15.1 (i), nicht für andere Zwecke als für den Weiterverkauf der Marken
15.3 Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche vertrauliche Information, einschließlich Know-How und Ideen wie in Artikel 15.1 genannt, die der Käufer vom Hersteller erhält, Dritten gegenüber auf keine Weise bekannt zu machen, es sei denn, der Käufer wäre aufgrund des Gesetzes verpflichtet, diese offenzulegen oder die vertrauliche Information ist im öffentlichen Besitz anders als durch eine Zuwiderhandlung des Käufers.
15.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, eigene Handelsnamen oder Marken auf der Verpackung der Produkte anzubringen, es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Dieses Verbot findet keine Anwendung bei Private Label Produkten.
15.5 Der Käufer ist nur berechtigt vom Hersteller gelieferte Marken Produkte in unbeschädigten, ungeöffneten Originalverpackungen, an denen keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen sind, anzubieten, zu verkaufen und zu liefern. Die gelieferten
15.6 Wenn der Käufer eine der Verbotsbestimmungen der Artikel 15.2, 15.3 und/oder 15.4
15.7 Der Käufer hält den Hersteller von jeglichen Ansprüchen Dritter , die sich auf die Behauptung stützen, daß die Private Label Produkte gegen das geistige Eigentum etwaiger Dritter verstoßen, jedenfalls, daß Verhandlung der Private Label Produkte eine unerlaubte Handlung und/oder möglicherweise eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs Dritten gegenüber darstellt, frei (“vrijwaren”), insoweit dies aus der Nutzung geistiger
15.8 Der Käufer wird dem Hersteller unverzüglich über etwaige Ansprüche Dritter bezüglich angeblicher Verletzungen etwaiger geistiger Eigentumsrechte, einschließlich vermeintlicher unerlaubter Handlungen, aufgrund der Nutzung der geistigen Eigentumsrechten und/oder Know-How wie genannt in Artikel 15.1 (i) informieren. Der Auftragnehmer räumt Käufer verpflichtet sich dem Auftraggeber an allen Hersteller alle verfügbaren Beweise zu liefern und alle zumutbare und zu verlangen Unterstützung zur Zurückweisung solcher Ansprüche zu bieten. Der Hersteller hat jedoch das Recht auf eigenes Risiko einen Anwalt mit der Führung des Rechtsstreits zu betrauen. Der Käufer hat das Recht auf eigene Rechnung von ihm erbrachten Leistungen und einem eigenen Anwalt im Zusammenhang Rechtsstreit vertreten zu werden. Dem Käufer ist es jedoch untersagt, Vergleiche mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien Dritten bezüglich Streitigkeiten über geistiges Eigentum und/oder Know-How in Bezug auf die MarkenProdukte einschließlich deren Marketing und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse Verkauf zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Der Auftraggeber ist schließen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenHerstellers.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung 15.9 Etwaige Haftung des Auftragnehmers Käufers dem Hersteller gegenüber wegen einer in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränktArtikel 15.8 genannten Situation, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick ist auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch Ersetzung der betreffenden Marken Produkte (oder einen Teil davon) oder die Übertragung Erstattung des Einkaufspreises für die betreffenden Marken Produkte beschränkt, nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten ▇▇▇▇ des Auftraggebers bemühenHerstellers.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.115.1. Der Auftragnehmer räumt Beauftragte garantiert dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und Auftraggeber, dass die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist dem Auftrag vom Beauftragten allein und/oder in Zusammenarbeit mit dem Leistungsentgelt abgegoltenAuftraggeber realisierten, hergestellten, entworfenen, erfundenen oder kreierten Arbeitsergebnisse – namentlich Software (einschliesslich Quellcode), Studien, Dokumente, Texte, Pläne, Muster und Bilder – original sind und keine bestehenden Urheberrechte oder andere, Dritten gehörende Rechte des geistigen oder industriellen Eigentums verletzen.
15.2. Der Beauftragte leistet dem Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgenGewähr, dass er die oben genanntenalle notwendigen Bewilligungen besitzt, um in seinen Arbeitsergebnissen Produkte von Dritten zu verwenden. Gegebenenfalls legt der Beauftragte dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von auf Anfrage Kopien der schriftlichen Bewilligungen der Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtvor.
8.315.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf Der Beauftragte berechtigt den Auftraggeber, die Arbeiten für Eigengebrauch zu verwenden. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlichDieses Recht schliesst unter anderem das Recht ein, räumlichdie Arbeitsergebnisse in beliebiger Form zu reproduzieren, inhaltlich zu kopieren, zu bearbeiten, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu modifizieren oder weiterzugeben. Der Beauftragte ist bereit, auf Verlangen und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühenalle für den Nachweis und die Bestätigung dieser Abtretung erforderlichen Dokumente und Urkunden zu unterzeichnen. Der Beauftragte kann keine Rechte auf seinen Arbeitsergebnissen geltend machen. Dieses Recht ist zeitlich unbeschränkt, nicht exklusiv, unentgeltlich und unwiderrufbar.
8.415.4. Der Auftragnehmer sichert zuAlle mit dem Projekt verbundenen Rechte des geistigen Eigentums (Studien, dass Ergebnisse, Pläne, Software usw.) gehören dem Auftraggeber. Werden konstruktive Änderungen vorgenommen, ist er über alle erforderlichen Rechte verfügtausserdem berechtigt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, vom Beauftragten die Kopie der Pläne und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglosdie Rechnungen zu verlangen.
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Sources: General Terms and Conditions
Geistiges Eigentum. 8.112.1. Der Auftragnehmer räumt LIEFERANT überträgt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im KUNDEN keinerlei mit den Vertragsprodukten in Zusammenhang stehende oder mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen diesen verbundene Know-how-Rechte oder geistige Eigentumsrechte, die aus der Gestaltung und/oder Herstellung der Vertragsprodukte und/oder vom LIEFERANTEN durchgeführten Studien und Analysen hinsichtlich der Gestaltung und Herstellung von Vertragsprodukten für einen KUNDEN resultieren, insbesondere das ausschließliche zum Zwecke der Erstellung kundenspezifischer technischer Vorgaben, der Entwicklung eines neuen Vertragsprodukts, in Bezug auf eine Forschungs- und übertragbare zeitlich Entwicklungsvereinbarung oder zum Zwecke der Verbesserung der Qualität und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenGestehungskosten von Vertragsprodukten.
12.2. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung KUNDE wird den LIEFERANTEN von allen Verlusten, Kosten, Forderungen, angemessenen Aufwendungen (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) in Bezug auf Forderungen, Gerichtsverfahren oder Anschuldigungen von Dritten, die eine Verletzung ihrer Rechte (insbesondere geistige Eigentumsrechte oder Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs) in Bezug auf (i) die vom LIEFERANTEN anhand von Vorgaben des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- KUNDEN oder Teilrechtsnachfolger erteilter Anweisungen zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags hergestellten Vertragsprodukte oder (ii) die Endprodukte, Halbfabrikate oder Zwischenerzeugnisse des AuftraggebersKUNDEN behaupten, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenfreistellen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber12.3. Der Auftragnehmer LIEFERANT wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch den KUNDEN von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- Verlusten, Kosten, Forderungen, angemessenen Aufwendungen (einschließlich Anwalts- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt Gerichtskosten) vorbehaltlich der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9 oben im Hinblick auf sämtliche Forderungen, Gerichtsverfahren oder Anschuldigungen von Dritten, die Nutzungsarten beschränkt und dadurch eine Verletzung ihrer Rechte (insbesondere geistiger Eigentumsrechte oder Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs) durch die Übertragung vom LIEFERANTEN nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich seinMaßgabe von Standard-Spezifikationen des LIEFERANTEN hergestellten Vertragsprodukte behaupten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühenfreistellen.
8.412.4. Der Auftragnehmer sichert zuSofern der KUNDE dies nicht im Voraus schriftlich untersagt hat und vorbehaltlich aller geistigen Eigentumsrechte, die der KUNDE in Bezug auf in den Endprodukten enthaltene Vertragsprodukte und/oder alle oder Teile der Bestandteile dieser Endprodukte in Anspruch nimmt, und ungeachtet der Besonderheiten der für des KUNDEN gefertigten Vertragsprodukte darf der LIEFERANT die Endprodukte des KUNDEN, welche die Vertragsprodukte und/oder für des KUNDEN gefertigten Produkte enthalten, auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Messen, Ausstellungen oder Vorführungen und/oder in sämtlichen Werbeunterlagen oder Geschäftsunterlagen zeigen. Die Darstellung der Endprodukte des KUNDEN wird so ausgestaltet, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglosausschließlich die Vertragsprodukte des LIEFERANTEN beworben werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Geistiges Eigentum. 8.112.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, bleibt jede Partei alleinige Eigentümerin und Nutzungsberechtigte ihres geistigen Eigentums, einschließlich Fachwissen, Urheberrechten, Betriebs- geheimnissen sowie sonstigem geistigen Eigentum, unabhängig von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang dessen registerrechtlichem Schutz.
12.2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, geht bei Werk- leistungen mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen EigentumsrechteAbnahme, insbesondere bei Dienstleistungen mit der Erbringung der Leistung das ausschließliche und übertragbare einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht auf den Vertragszweck beschränkten Nutzung und Verwertung an allen individuell für alle den Kunden erbrachten Leistungen (insbe- sondere, aber nicht abschließend Dokumentationen, Schaubilder, Entwürfe, Konzepte etc.) in allen bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern für kommerzielle und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltennicht kommerzielle Zwecke auf den Kunden über. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenKunde nimmt diese Rechtsübertragung an.
8.212.3. Besteht Bezüglich Leistungen, die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers nicht individuell für den Kunden erbracht werden bzw. Materialien, an denen vor Vertragsleistung Eigentums- oder Verfügungsrechte der R-Biopharm AG bestanden wie z.B. an vor der Beauftragung entwickelten oder verwendeten Standardwerken, („Ausgangsmaterial“) gewährt R-Biopharm AG dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbare, nicht unterli- zenzierbare Recht zur räumlich, zeitlich und inhaltlichen auf den Verkaufszweck beschränkten Nutzung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten, wenn dieses Ausgangsmaterial in die Leistungsergebnisse eingeflossen ist. . 08/2023, Seite/page 6
12.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustim- mung in Schrift- oder Textform den Namen der R-Biopharm AG, ihr Firmenlogo oder Marken der R-Biopharm AG und mit ihr verbundenen Unternehmen als Referenz oder zur Eigenwerbung zu nutzen. Im Falle der Zustimmung verpflichtet sich der Kunde, Gestaltungsvorgaben der R-Biopharm AG einzuhalten und Logos in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränktbestmöglichen Qualität sowie in vergleichbarer Promi- nenz wie andere abgebildete Logos einzusetzen; Verzerrungen, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhGfarbliche Anpassungen, PatG Retusche oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3sonstige Veränderungen sind nicht gestattet. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden; sie ist nicht auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich Dritte übertragbar und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten erlischt mit Been- digung des Auftraggebers bemühenVertragsverhältnisses.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit Jede Partei bleibt der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche alleinige Inhaber der geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche die sie bereits vor dem Datum des Inkrafttretens der Bedingungen besaß, einschließlich u. a. aller Patente, Patentanträge, Geschäftsgeheimnisse, Markenzeichen, Computer-Objekt- oder -Quellcodes, Forschungen, Erfindungen, technischer oder nichttechnischer Daten, Formeln, Algorithmen, Kompilationen, Programme, Geräte, Methoden, Techniken, Designs, Entwicklungen, Prozesse und Urheberrechte (gemeinsam: „geistige Eigentumsrechte”). Criteo ist der alleinige Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an der Criteo-Technologie und den Criteo-Daten. Der Kunde ist der alleinige Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an den Kundendaten. Der Kunde berechtigt Criteo: (i) zur Erfassung, Verwendung, Analyse und Verarbeitung der Kundendaten, zur Verknüpfung der Kundendaten mit Criteo-Daten und Criteo Sourced Data und zur Erbringung des Service für den Kunden; (ii) zur Nutzung kundenseitiger Datenaggregate zur Verbesserung der Criteo-Technologie, des Criteo-Service und anderer Produkte, Programme und/oder Serviceleistungen von Criteo; und (iii) zur Offenlegung von Kundendaten, falls gesetzlich erforderlich. Für die Laufzeit der Bedingungen gewährt der Kunde Criteo (einschließlich der Criteo-Gesellschaften) eine weltweite, gebührenfreie, nicht übertragbare zeitlich Lizenz für die Nutzung, Vervielfältigung und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht Darstellung der Marken und Logos des Kunden und für die Anzeige, Vervielfältigung und Darstellung des Kundencontents und der Banner (a) im Criteo-Netzwerk, (b) in allen Unterlagen zur Bewerbung des Criteo-Service. Criteo bedarf jedoch für alle Verwertungsarten im Sinne Presseveröffentlichungen, die den Namen, Logos und/oder Warenzeichen des Kunden verwenden, der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich vorherigen Zustimmung des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenKunden. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- Kunde darf keine Änderungen am Code vornehmen, kein Reverse Engineering betreiben, den Code nicht disassemblieren oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist dekompilieren oder Derivate zu beliebigen anderen Aspekten der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragenCriteo-Technologie schaffen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den Auftraggeber. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Criteo Service Terms and Conditions
Geistiges Eigentum. 8.115.1 Diese AGB berühren weder die Rechte von tm Mittel- stand noch die Rechte des Kunden an bereits bestehendem geistigem Eigentum.
15.2 tm Mittelstand hat alle Rechte, Titel und Interessen an allen geistigen Eigentumsrechten, die allein oder gemeinsam von tm Mittelstand, den Subunternehmern von tm Mittel- stand oder Dritten im Auftrag von tm Mittelstand bei der Er- bringung der Dienstleistungen und/oder in Bezug auf die Da- tenzentren entwickelt wurden. Der Auftragnehmer räumt Kunde wird alles Erfor- derliche tun, um sicherzustellen, dass diese Rechte des geis- tigen Eigentums bei und nach ihrer Entstehung in den Besitz von tm Mittelstand übergehen.
15.3 Vorbehaltlich der Klausel 15.4 gewährt tm Mittelstand dem Auftraggeber an allen von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen EigentumsrechteKunden für die Dauer des Servicevertrags eine unent- geltliche, insbesondere das nicht ausschließliche und nicht übertragbare zeitlich Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums von tm Mittelstand bzw. AtlasEdge, soweit dies für die Nutzung und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne den Genuss der §§ 14 bis 18 UrhGServices in Übereinstimmung mit den Bedingungen er- forderlich ist, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse die tm Mittelstand bzw. AtlasEdge dem Kunden von Zeit zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenZeit mitteilt. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- Kunde wird keine Urheber- rechts- oder Eigentumsvermerke auf von tm Mittelstand bzw. AtlasEdge gelieferter Software oder Dokumentation entfernen und Verwertungsrecht an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebers, berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers überträgt der Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genanntenEndnutzer des Kunden dies ebenfalls nicht tun. Der Kunde wird sicherstellen, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch dass die Endbenutzer des Kunden keine Software zurückentwi- ckeln oder dekompilieren und keine von allen tm Mittelstand bzw. AtlasEdge gelieferte Software oder Handbücher kopieren, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zulässig. Sollte tm Mittelstand dies für die Erbringung der Dienstleistungen be- nötigen, gewährt der Kunde tm Mittelstand eine gleichwer- tige Lizenz in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebrachtKunden.
8.315.4 Der Kunde darf keine Marken oder Dienstleistungsmar- ken von tm Mittelstand bzw. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den AuftraggeberAtlasEdge ohne vorherige schriftliche Zustimmung von tm Mittelstand bzw. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühenAtlasEdge verwenden.
8.4. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
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Sources: Colocation Agreement
Geistiges Eigentum. 8.1Der Auftrag räumt dem Lieferanten/Auftragnehmer kein Recht, welcher Art auch immer, ein, Produkte mit Warenzeichen oder Logos von JTI herzustellen, zu verkaufen oder zu bewerben. Der Lieferant/Auftragnehmer räumt wird JTI außerdem über Produktfälschungen informieren, die dem Auftraggeber an allen Lieferanten/Auftragnehmer bekannt sind. Jede Verwendung des Namens, von ihm erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit Warenzeichen oder Logos von JTI, etwa zu Referenzwecken, bedarf der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten, ein. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegoltenvorherigen schriftlichen Zustimmung von JTI. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrecht erhält die alleinigen Rechte an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftraggebersden im Auftrag bezeichneten Lieferungen/Leistungen. Dies umfasst die weltweiten Nutzungsrechte, berechtigtunabhängig vom Erfüllungsort. Darüber hinaus ist der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.
8.2. Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Zu diesem Zweck überträgt der Lieferant/Auftragnehmer uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle an JTI zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte wie sie sich zB aus dem UrhG, PatG oder GMG ergeben der Erfüllung zugleich sämtliche physischen Eigentumsrechte sowie Immaterialgüterrechte an den Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass er die oben genannten, dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Nach dem besten Wissen des Auftragnehmers werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzende Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.
8.3. Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter überträgt der Auftragnehmer im jeweils lizenzierten Umfang auf den AuftraggeberAuftrag bezeichneten Lieferungen/Leistungen, bzw. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und in diesem Zusammenhang entstandenen Werken. Auf Aufforderung von JTI hat der Lieferant/Auftragnehmer jede Lieferung mit Copyrightvermerken oder Warenzeichen zu versehen. Sofern der Lieferant/Auftragnehmer beabsichtigt für die Erbringung der im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Auftrag beschriebenen Leistung Ressourcen einzusetzen, an welchen ein Recht Dritter besteht, hat der Lieferant/Auftragnehmer JTI hiervon so bald als möglich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine Übertragung nach dem vorstehenden Absatz der Rechte an JTI anderweitig nicht möglich seinist, wird der Lieferant/Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und sich auf dessen Wunsch um mit diesem Dritten,, zu zuvor mit JTI vereinbarten Konditionen, eine entsprechende unbeschränkte Rechteinräumung auf Kosten des Auftraggebers bemühen.
8.4Gewährung der erforderlichen Verwendungsrechte aushandeln. Der Lieferant/Auftragnehmer sichert zuwird keine Maßnahmen ergreifen, dass er über alle erforderlichen ohne vorher die Rechte verfügt, um dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglosDritter zur Zufriedenheit von JTI sichergestellt zu haben.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen