Common use of Geistiges Eigentum Clause in Contracts

Geistiges Eigentum. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.bundeskanzleramt.gv.at, eur-lex.europa.eu

Geistiges Eigentum. (1) . Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

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Samples: services.bka.gv.at, www.ris.bka.gv.at, www.bundeskanzleramt.gv.at

Geistiges Eigentum. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte Muster und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

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Geistiges Eigentum. (1) . Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte Muster und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

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