Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- gen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres Weite- res vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig unabhän- gig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsvertrag- lichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsan- sprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen Gren- zen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres Weite- res vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig unabhän- gig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsvertrag- lichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsan- sprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen Gren- zen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Werken/Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbeitende in Ausübung Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Entste- hung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit Sicher- heit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend vorste- hend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenentge- genstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die Persönlichkeits- rechte.
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen16.1 Zeichnungen, DesignsAbbildungen und Berechnungen, Markendie MCB dem Lieferanten im Rahmen des Ver- trags bereitstellt, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz verbleiben im Eigentum von (Kunden von) MCB und Topografien, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder dürfen durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet den Liefe- ranten nur zur Ausführung des Vertrags verwen- det werden. 2Mitarbeitende haben Nach Ablauf des Vertrags werden die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher betreffenden Dokumente und Informationen auf erstes Anfordern an MCB zurückgegeben.
16.2 Wenn bei der Ausführung des Vertrags Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch danndes geistigen Eigentums entstehen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert ist MCB In- haberin der Rechte bzwdes geistigen Eigentums. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kannSoweit kraft Gesetzes der Lieferant Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums wird, tritt der Lieferant diese Rechte des geistigen Eigentums im Voraus an MCB ab und wird der Lieferant, falls erforderlich, an dieser Abtretung mitwirken und bevollmächtigt der Lieferant MCB im Vo- raus, alles zu tun, was erforderlich ist, um zu er- reichen, dass MCB Inhaberin der Rechte des geistigen Eigentums wird. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetSoweit rechtlich zu- lässig, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- genverzichtet der Lieferant auf etwaige Per- sönlichkeitsrechte, die zur Begründungbei dem Lieferanten ver- bleiben.
16.3 Durch den Abschluss des Vertrags erklärt der Lieferant, Sicherungdass durch die Herstellung, Wahrungdie Liefe- rung, Wahrnehmung den Gebrauch und/oder Registrierung die Reparatur der vorstehend genannten Waren und jedes der Bestandteile und durch die Anwendung der damit verbundenen Arbeitswei- sen keine Rechte des gewerblichen und Anwartschaften nötig sindgeisti- gen Eigentums Dritter verletzt werden.
16.4 Der Lieferant hält MCB frei von jeder Haftung, die durch einen Dritten aufgrund einer vermeint- lichen Verletzung von Rechten des gewerbli- chen und geistigen Eigentums Dritter geltend gemacht wird. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit Wird MCB durch einen Dritten auf eine vermeintliche Rechtsverletzung hingewie- sen, setzt MCB den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zustehtLieferanten davon unver- züglich in Kenntnis.
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Sources: General Purchasing Conditions
Geistiges Eigentum. 1Rechte 4.1. Der KUNDE hat die für die Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS erforderliche und im VERTRAG spezifizierte technische Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Diagramme, Anleitungen) bereitzustellen. Der KUNDE bestätigt dass der KUNDE vollumfänglich berechtigt ist, die technische Dokumentation, die er OERLIKON METCO AG, WOHLEN oder Anwartschaften an Erfindungenderen Unterlieferanten für die Ausführung der BESTELLUNG zur Verfügung stellt, Designszu verwenden. Sollte der KUNDE nicht ermächtigt sein, Markendie BESTELLUNG von OERLIKON METCO AG, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und TopografienWOHLEN ausführen zu lassen, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe ohne dabei die geistigen Eigentumsrechte Dritter begründenzu verletzen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich hat der ArbeitgeberinKUNDE OERLIKON METCO AG, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin WOHLEN unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dannIn diesem Falle wird OERLIKON METCO AG, wenn Zweifel darüber bestehenWOHLEN die Arbeit unterbrechen bis die benötigten Genehmigungen vorliegen.
4.2. OERLIKON METCO AG, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit WOHLEN ist nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- genberechtigt, die zur Begründungvom KUNDEN erhaltene Dokumentation für andere Zwecke als die Erfüllung des VERTRAGS zu verwenden.
4.3. Jegliches Know-how, Sicherungjegliche Erfindungen, WahrungPatente, Wahrnehmung Urheberrechte o.ä., die OERLIKON METCO AG, WOHLEN gehören oder Registrierung von OERLIKON METCO AG, WOHLEN bereitgestellt und zum Zwecke der vorstehend genannten Rechte Erfüllung des VERTRAGS genutzt oder während der Erfüllung entwickelt werden, bleiben Eigentum von OERLIKON METCO AG, WOHLEN; das Eigentum an Know-how, Erfindungen, Patenten und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten Urheberrechten wird, unabhängig von der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenHardware, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes welcher derartiges Know-how anwendbarund derartige Erfindungen, soweit solches Patente oder Urheberrechte zur Verfügung gestellt werden (Maschinen, Papier, elektronische Medien usw.), nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen den KUNDEN übertragen. Dem KUNDEN wird jedoch das eingeschränkte Recht gewährt, derartiges Know-how und derartige Erfindungen, Patente, Urheberrechte o.ä. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Reparatur des LIEFERGEGENSTANDS auf
a) OERLIKON METCO AG, WOHLEN gewährleistet, dass der Arbeitgeberin zustehtLIEFERGEGENSTAND sowie Teile davon in der von OERLIKON METCO AG, WOHLEN veräusserten Form kein Geistiges Eigentum Dritter verletzt. Sollte der LIEFERGEGENSTAND Patente Dritter verletzen, ist OERLIKON METCO AG, WOHLEN berechtigt, nach alleinigem Ermessen das Nutzungsrecht am LIEFERGEGENSTAND zu beschaffen, so dass er ohne Beeinträchtigung genutzt werden kann, oder diesen so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von OERLIKON METCO AG, WOHLEN sind davon abhängig, dass (i) OERLIKON METCO AG, WOHLEN unverzüglich und in schriftlicher Form von Seiten des KUNDEN Mitteilung über die Verletzung erhält; (ii) OERLIKON METCO AG, WOHLEN bei der Verteidigung ihrer Rechte vom KUNDEN unterstützt wird; (iii) dass OERLIKON METCO AG, WOHLEN über Beilegung des Streits oder Weiterverfolgung ihrer Rechte selbst entscheiden kann.
b) Diese Verpflichtung von OERLIKON METCO AG, WOHLEN gilt nicht
(i) für diejenigen Teile des LIEFERGEGENSTANDES, welche gemäss den Plänen des KUNDEN gefertigt wurden, (ii) Dienstleistungen, ausgeführt unter Verwendung der Dokumentation des KUNDEN, (iii) bei Verwendung des LIEFERGEGENSTANDS oder von Teilen davon in Verbindung mit anderen Produkten in einer nicht von OERLIKON METCO AG, WOHLEN als Teil des LIEFERGEGENSTANDS gelieferten Kombination, (iv) für Produkte, die unter Nutzung des LIEFERGEGENSTANDS hergestellt wurden. In den unter 4.4 b) (i) bis
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende die Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich vollum- fänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher sol- cher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mitar- beitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken/Leis- tungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres Wei- teres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig unab- hängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsver- traglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Ent- stehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche zusätzli- che Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender ausrei- chender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen Gren- zen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende die Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründenbegrün- den, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten arbeitsvertragli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Ent- stehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informati- onspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die Persön- lichkeitsrechte.
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken / Leis- tungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich vollum- fänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Entste- hung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften Anwartschaf- ten in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit wurden.
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit Sicher- heit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend vorste- hend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenentge- genstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die Persönlichkeits- rechte.
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaffe- nes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1. Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken/Leistun- gen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Lernende in Ausübung Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder o- der Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werdenwer- den.
2. 2Mitarbeitende Lernende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden.
3. 3Soweit Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Lernen- den neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung Vergü- tung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fälligfäl- lig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
4. 4Die Mitarbeitenden Die Lernenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur BegründungBegrün- dung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind.
5. 5Die Mitarbeitenden Die Lernenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten genann- ten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht▇. ▇▇▇▇▇▇▇- persönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenentgegenste- hen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte.
6. 6Die Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden Lernenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen Re- gelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Sources: Anstellungsbedingungen
Geistiges Eigentum. 1Rechte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Arconic unverzüglich über alle sich aus der Dienstleistungserbringung ergebenden Daten, Informationen, Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen zu informieren, egal ob diese patentiert oder Anwartschaften urheberrechtlich geschützt, entworfen, hergestellt, erstmalig in die Praxis umgesetzt oder vom Auftragnehmer entwickelt sind. Zusammenfassend werden sie in diesem Vertrag als „Vertragsentwicklungen“ bezeichnet. Alle Vertragsentwicklungen, einschließlich Patente und Urheberrechte, sind das alleinige und ausschließliche Eigentum von Arconic in Bezug auf alle Länder, deren Territorien und Besitztümer. Der Auftragnehmer überträgt hiermit unwiderruflich und vorbehaltlos an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz Arconic alle Rechte (einschließlich der gegenwärtigen Abtretung zukünftiger Rechte) an den und Topografien, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberinauf die Vertragsentwicklungen, und zwar unabhängig davonfrei von Grundpfandrechten, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werdenBelastungen und jeglichen Rechten Dritter. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Arconic hat das umfassende und uneingeschränkte Nutzungsrecht für alle Vorkehrungen zu treffen vom Auftragnehmer und Hilfeleistungen zu erbrin- gen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle seinen Unterauftragnehmern im Zusammenhang mit den genannten Rechten der Dienstleistungserbringung entstandenen Vertragsentwicklungen. Alle Vertragsentwicklungen können von Arconic für jeden Zweck genutzt werden, ohne dass dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung dafür zusteht. Der Auftragnehmer muss auf Ersuchen von Arconic alle behördlichen Maßnahmen ergreifen und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) aballe Möglichkeiten, einschließlich Zuweisungen, umsetzen, bestätigen und bereitstellen, die Arconic als notwendig, zweckdienlich oder geeignet erachtet, um alle Rechte, Titel und Interessen an diesen Vertragsentwicklungen an Arconic zu übertragen. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenDer Auftragnehmer muss diese Übertagungsmöglichkeiten ergreifen und Arconic bereitstellen sowie alle sonstigen Maßnahmen vornehmen, verzichten die Mitarbeitenden Arconic vernünftigerweise beantragt, darunter auch solche Zuweisungen und andere Dokumente, die erforderlich sind, um Arconic alle Rechte, Titel und Interessen an allen Urheberrechten, die mit diesen Vertragsentwicklungen sowie dem Verzicht auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbaralle weiteren Schutzrechte zusammenhängen, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen gesetzlich zulässig, von allen Autoren aller Werke, aus denen sich die Vertragsentwicklungen zusammensetzen, zu überlassen (außer wenn dieser Autor ein Angestellter oder Vertreter ist oder anderweitig unter der Arbeitgeberin zustehtKontrolle oder Autorität von Arconic steht). Der Auftragnehmer erkennt an, dass alle Vertragsentwicklungen das ausschließliche Eigentum von Arconic sind und dass der Auftragnehmer keine Vertragsentwicklungen an private oder öffentliche Personen, Körperschaften oder andere Unternehmen verkaufen, vertreiben oder vorsätzlich verfügbar machen darf, und wird alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die illegale Nutzung dieser Vertragsentwicklungen zu verhindern.
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Sources: Standard Terms and Conditions for the Provision of Services