Common use of Geistiges Eigentum Clause in Contracts

Geistiges Eigentum. 15.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechte. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzen, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren nicht mitübertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die im Zusammenhang mit den Waren stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu übertragen und aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. 15.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptung, dass durch den Kauf oder die Nutzung der Waren ein Patent verletzt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleich, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für nicht von Kodak hergestellte Waren, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren verwendet werden oder Waren, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte Ware. 15.4 Wenn bei Waren oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware aus, ändert die Ware so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.

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Sources: Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 15.1 Die Markenzeichen 14.1. Ohne die schriftliche Genehmigung von Kodak sind nach Miraclon darf der Kunde Marken von Miraclon nicht verwenden. Keine Bestimmung in der Vereinbarung oder diesen AGB von Miraclon ist als stillschweigende Genehmigung zu verstehen. 14.2. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums an den jeweils geltenden Vorschriften Waren (es sei denn, dass ein Lieferant von Miraclon Inhaber dieser Rechte ist) und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechtebehält sich diese Rechte beim Verkauf der Waren vor. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzenRechte, Vollmachten, Vorrechte und Befreiungen, die gesondert dem Inhaber von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von Rechten geistigen Eigentums an den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren nicht mitübertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die im Zusammenhang oder in Verbindung mit den Waren stehen übertragen wurden, nicht ausüben oder vorgeben auszuüben. Dies schließt das Recht, auf Schadenersatz zu klagen, oder andere Rechtsmittel in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu übertragen und aus der Bezug auf eine Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machenein. 15.3 Kodak 14.3. ▇▇▇▇▇▇▇▇ verteidigt den Kunden gegen jeden Klagegrund, wonach die Waren geltende Patente in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptungdem Land, dass durch den Kauf oder in das die Nutzung der Waren ein Patent verletzt geliefert wurden, verletzen, sofern Miraclon umgehend benachrichtigt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird Informationen und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für Hilfe erhält und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen VergleichVergleich hat, einschließlich aller diesbezüglichen zugehörigen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für schließt Ansprüche in Bezug auf Waren aus, die nicht von Kodak hergestellte Warenoder für Miraclon hergestellt wurden, die in Kombination mit Geräten oder Software verwendet wurden, die nicht von Kodak hergestellten Waren oder für Miraclon hergestellt wurden, die auf andere als die von Miraclon angegebene Weise oder für einen anderen Verwendungszweck verwendet werden oder Warenwurden, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben Designwünschen des Kunden hergestellt wurden, wurden oder für die nach der Lieferung vom Kunden modifizierte Waregeändert wurden. 15.4 14.4. Wenn bei Waren oder Teilen davon die Verletzung eines Patents qualifizierenden Produkten eine Patentverletzung festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich weitere Verwendung nach geltendem Recht nicht zulässig ist, erwirbt Kodak (i) erwirkt Miraclon auf eigene Kosten und nach alleiniger eigener ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇zur weiteren Verwendung der Waren, tauscht (ii) ersetzt die Ware verletzenden Waren durch ein nicht gegen verletzende Waren, (iii) ändert die Waren so, dass sie das Patent verstoßende Ware aus, ändert nicht mehr verletzen oder (iv) entfernt die Ware so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware Waren und ersetzt erstattet den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ angemessenen Abschreibungswerts für die Nutzung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 15.1 20.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechte. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzen, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 20.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren nicht mitübertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die im Zusammenhang mit den Waren stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu übertragen und aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. 15.3 20.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptung, dass durch den Kauf oder die Nutzung der Waren ein Patent verletzt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleich, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für nicht von Kodak hergestellte Waren, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren verwendet werden oder Waren, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte Ware. 15.4 20.4 Wenn bei Waren oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware aus, ändert die Ware so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.

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Sources: Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 15.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften GRAITEC gewährt dem Kunden ab Datum der Anerkennung des vorliegenden Vertrages und Internationalen Vereinbarungen eingetragene SchutzrechteZahlung des in der Bestellung festgelegten Preises ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der erworbenen Softwareprogramme für eine im Vertrag festgelegte, bestimmte Dauer. Der Kunde darf wird daran erinnert, dass die Markenzeichen Verleihung der Rechte an die auflösende Bedingung geknüpft ist, dass der vereinbarte Preis zu den in Artikel 17 aufgeführten Bedingungen gezahlt wird. Diese Gebühr umfasst nicht den automatischen Erwerb neuer Softwareversionen, deren Nutzungsrechte der Kunde entweder durch neue Direktbestellungen bei GRAITEC oder aber durch die Unterzeichnung eines Software-Wartungsvertrages erwerben kann. In keinem Fall hat die Anerkennung des vorliegenden Vertrages irgendeine Veräußerung der von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzenGRAITEC an seinen Softwareprogrammen, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 Geistige Schutzrechte Dokumentationen und Urheberrechte von Kodak (und von Marken gehaltenen Eigentumsrechte an den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren nicht mitübertragenKunden zur Folge. Der Kunde muss die Bedingungen des vorliegenden Lizenzvertrages sehr genau einhalten, da er sich andernfalls einer gesetzlich streng sanktionierten Verletzungshandlung schuldig macht. Der Kunde verpflichtet sich dazu, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine die Rechte von GRAITEC verletzende Verbreitung der Spezifikationen der Programme oder ihrer Dokumentationen zu verhindern. Nur der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die iProgramme zu nutzen. Eine auch kostenlose Weitergabe dieser Nutzung an Dritte ist ihm strengstens untersagt. Im Zusammenhang Falle einer Veräußerung des Geschäftsvermögens, einer Verpachtung, Fusion oder jedes anderen Geschäfts, mit den Waren stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu dem das Aktivvermögen des Lizenznehmers an einen Dritten übertragen und aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. 15.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptung, dass durch den Kauf oder die Nutzung der Waren ein Patent verletzt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt muss GRAITEC vorab informiert werden, leistet Unterstützung für und übernimmt ansonsten verfällt die alleinige Kontrolle über Lizenz. Sollte der Kunde die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleichgeistigen Eigentumsrechte von GRAITEC verletzen, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat ist er unbeschadet eventueller dem Unternehmen GRAITEC durch die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt angerufenen Gerichte zuerkannter Schadensersatzleistungen zur Zahlung einer pauschalen, nicht für nicht reduzierbaren Strafe in Höhe von Kodak hergestellte Waren, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren verwendet werden oder Waren, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte Ware15 000 € je festgestellten Verstoß verpflichtet. 15.4 Wenn bei Waren oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware aus, ändert die Ware so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.

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Sources: Licensing Agreement

Geistiges Eigentum. 15.1 11.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechte. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzen, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 11.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren Verbrauchsmaterialien nicht mitübertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die im Zusammenhang mit den Waren Verbrauchsmaterialien stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu übertragen und aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. 15.3 11.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptung, dass durch den Kauf oder die Nutzung der Waren Verbrauchsmaterialien ein Patent verletzt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleich, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für nicht von Kodak hergestellte WarenVerbrauchsmaterialien, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren Verbrauchsmaterialien verwendet werden oder WarenVerbrauchsmaterialien, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte Ware.den 15.4 11.4 Wenn bei Waren Verbrauchsmaterialien oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware Verbrauchsmaterialien durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware Verbrauchsmaterialien aus, ändert die Ware Verbrauchsmaterialien so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware Verbrauchsmaterialien und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.

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Sources: Geschäftsbedingungen Für Verbrauchsmaterialien

Geistiges Eigentum. 15.1 14.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechte. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzen, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung zu treffen ist. 15.2 14.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren Produkte nicht mitübertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte und Urheberrechte die im Zusammenhang mit den Waren Produkten stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben oder zu übertragen und aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. 15.3 14.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptung, dass durch den Kauf oder die Nutzung der Waren Produkte ein Patent verletzt wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleich, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für nicht von Kodak hergestellte WarenProdukte, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren Produkten verwendet werden oder WarenProdukte, die speziell nach den Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte WareProdukte. 15.4 14.4 Wenn bei Waren Produkten oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware Produkte durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware Produkte aus, ändert die Ware Produkte so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware die Produkte und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.

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Sources: Support Services Agreement

Geistiges Eigentum. 15.1 Die Markenzeichen von Kodak sind nach den jeweils geltenden Vorschriften und Internationalen Vereinbarungen eingetragene Schutzrechtea. Der Käufer erkennt an, dass die Produkte im geistigen Eigentum der Lieferanten stehen. Keine dieser Bedingungen räumt dem Käufer ein Recht an diesem geistigen Eigentum oder einen Anspruch auf dieses geistige Eigentum ein. Der Kunde darf die Markenzeichen von Kodak nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Erlaubnis nutzenKäufer sagt zu, Software nicht zu übersetzen, umgekehrt zusammenzusetzen oder auseinanderzunehmen, und er sagt zu, seinen Kunden Kopien aller Lizenzvereinbarungen und aller weiteren Dokumente, die gesondert von der vorliegenden Vereinbarung den Produkten beiliegen, zu treffen ist. 15.2 Geistige Schutzrechte und Urheberrechte von Kodak (und von den Lieferanten von Kodak) werden beim Verkauf der Waren nicht mitübertragenüberreichen. Der Kunde Käufer ist nicht berechtigt, über geistige Schutzrechte urheber-, marken- oder patentrechtliche Kennzeichnungen, Seriennummer oder vertrauliche Hinweistexte, die sich auf den Produkten befinden oder den Produkten beiliegen, zu entfernen. b. Die WESTCON GERMANY bestätigt, dass sie weder von einem Patent Kenntnis hat, das durch die zu liefernden Produkte verletzt würde, noch von einem Patent, das durch den Gebrauch der Produkte verletzt würde. Es ist Sache des Käufers, zu überprüfen, ob Patente einschlägig sein könnten und Urheberrechte sicherzustellen, dass Patente von Dritten nicht verletzt werden. Der Käufer stellt die WESTCON GERMANY von allen Ansprüchen hinsichtlich Patentverletzungen, die durch Import oder Gebrauch eines Produkts geschehen, frei. Die WESTCON GERMANY schließt hiermit ausdrücklich jede Haftung für mögliche Patentverletzungen durch die Produkte oder ihren Gebrauch aus, sofern und soweit nicht der Käufer der WESTCON GERMANY vorherigen Kenntnis nachweisen kann. Ansprüche gegen die WESTCON GERMANY hinsichtlich Patenten von Dritten verjähren ein (1) Jahr nach Lieferung der Produkte. Hat ein Lieferant von WESTCON GERMANY ausdrücklich eingewilligt, dem Käufer Schadloshaltung und Schutz zu gewähren, so ist der Käufer einverstanden, dass die WESTCON GERMANY keine Verpflichtung hat, den Käufer oder eine dritte Person freizustellen, zu verteidigen oder zu entschädigen hinsichtlich jeglicher Schadensersatzforderungen, Verlust, Haftung, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen, Gerichtsentscheidungen oder Vergleichszahlungen, die im Zusammenhang mit den Waren stehen in irgendeiner Weise zu verfügen, sie auszuüben der gegenwärtigen oder zu übertragen und vermeintlichen Verletzung von Rechten aus der Verletzung dieser Rechte resultierende Schadens- oder sonstige Ansprüche geltend zu machendem geistigen Eigentum Dritter entstehen. 15.3 Kodak verteidigt den Kunden in jedwedem Verfahren basierend auf einer Anspruchsbehauptungc. Beim Unterbreiten von Angeboten und beim Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Regierungen, die irgendwelche der hier genannten Produkte betreffen, ergreift der Käufer alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass durch die Eigentumsrechte des Lieferanten von WESTCON GERMANY an solchen Produkten den Kauf höchstmöglichen Schutz für rein mit privaten Mitteln entwickelte gewerbliche Computer Software und diesbezügliche Dokumentation von diesen ausländischen Regierungen erfahren. d. Nichts in diesen Verkaufsbedingungen soll so ausgelegt werden, dass der Käufer autorisiert wird oder ihm ein Recht oder eine Lizenz eingeräumt wird zum Gebrauch eines Logos, einer Marke oder eines Markennamens der WESTCON GERMANY oder eines Lieferanten, wobei jedes Recht oder jede Lizenz für den Gebrauch jedes Logos, jeder Marke oder jedes Markennamens der WESTCON GERMANY oder eines Lieferanten Gegenstand eines separaten Vertrages sein soll, der die Nutzung dann jeweils geltenden Richtlinien der Waren ein Patent verletzt WESTCON GERMANY oder ihrer Lieferanten, soweit erforderlich, einschließt. e. Sämtliche Software, die dem Käufer gemäß einem Vertrag geliefert wird, sofern Kodak umgehend benachrichtigt wird und entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, leistet Unterstützung für und übernimmt die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder alle Entscheidungen für eine Einigung oder einen Vergleich, einschließlich aller diesbezüglichen Verhandlungen. Kodak hat die sich ggf. durch ein solches Verfahren ergebenden Schadenersatzzahlungen und Kosten zu tragen. Diese Bestimmung gilt nicht für nicht von Kodak hergestellte Waren, die in Kombination mit nicht von Kodak hergestellten Waren verwendet werden oder Waren, die speziell nach entsprechend den Spezifikationen oder Vorgaben Lizenzvorschriften des Kunden hergestellt wurden, oder für nach der Lieferung vom Kunden modifizierte WareLieferanten geliefert. 15.4 Wenn bei Waren oder Teilen davon die Verletzung eines Patents festgestellt wird und eine weitergehende Nutzung rechtlich nicht zulässig ist, erwirbt Kodak auf eigene Kosten und nach alleiniger ▇▇▇▇ für den Kunden das Recht einer Weiternutzung des ▇▇▇▇▇▇, tauscht die Ware durch ein nicht gegen das Patent verstoßende Ware aus, ändert die Ware so ab, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder entfernt das Ware und ersetzt den gezahlten Kaufpreis, abzüglich eines angemessen ▇▇▇▇▇ für die Nutzung.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen