Eigentum Musterklauseln
Eigentum. 8.1 Alle an den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Eigentum von DORC. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegen.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Eigentum. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
Eigentum. 13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.
Eigentum. 1. Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum des Vermieters.
2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Eigentum. Alle Eigentums- und Lizenzrechte, Rechte an geistigem Eigentum sowie anderen Rechte und Interessen an der Software verbleiben ausschließlich bei der Open Text Corporation, ihren Verbundenen Unternehmen oder ihrer Lizenzgeber. Die Software stellt ein Betriebsgeheimnis und vertrauliche Information der Open Text Corporation, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Lizenzgeber dar.
Eigentum. (1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Religionsgemeinschaften und ihrer Moscheegemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf religiöse Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Eigentum. Sie erkennen an, dass wir alle Rechte, Eigentums- und Nutzungsansprüche (einschließlich aller Rechte an Patenten, Marken und Handelsgeheimnissen sowie Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte) an dem und in Bezug auf den Dienst und alle zugehörigen zugrunde liegenden Technologien und Dokumentationen sowie sämtliche abgeleiteten und transformativen Werke, Modifikationen oder Verbesserungen der zuvor genannten halten. Dieser Vertrag begründet keinen Verkauf des Dienstes. Wir sind der ausschließliche Eigentümer sämtlicher Rechte an Kopien, Übersetzungen, Modifikationen, Anpassungen und abgeleiteten Werken des Dienstes; dies schließt auch alle von Ihnen vorgeschlagenen Verbesserungen und darauf basierende Weiterentwicklungen der Software ein.
Eigentum. 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B+L (Vorbehaltsware). Soweit der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, darf er die Ware im Rah- men des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignen. Veräußert der Kunde die Ware, an der B+L sich das Eigentum vorbehalten hat, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L ab. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – die an B+L abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. B+L kann in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B+L zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich schriftlich erklärt.
6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung seiner Rechte zu befürchten hat. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 37 EO.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen Warenwert gegen Feuer, Wasser- schaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung über die im Eigentum von B+L stehende Ware tritt der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilen.
Eigentum. Alle Eigentums- und Inhaberrechte und alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf das Produkt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Texte, Grafiken, Musik oder Sounds, alle Mitteilungen oder Informationen, erfundene Figuren, Namen, Themen, Objekte, Kulissen, Kostüme, Effects, Dialoge, Slogans, Plätze, Charaktere, Diagramme, Konzepte, Choreographien, Videos, audio-visuelle Effekte, Domainnamen und alle anderen Elemente, die zu dem Produkt gehören, einzeln oder in Kombination) und alle Kopien davon, sind Eigentum von UBISOFT oder seinen Lizenzgebern. Das Produkt ist durch nationale und internationale Gesetze, Copyright-Verträge und Vereinbarungen und andere Gesetze geschützt. Dieses Produkt kann gewisse lizenzierte Materialien enthalten und in diesem Fall können UBISOFTs Lizenzgeber ihre Rechte im Falle eines Verstoßes gegen diesen Vertrag schützen. Jede Vervielfältigung oder Wiedergabe dieser lizenzierten Materialien gleich auf welche Weise und aus welchem Grund ohne die vorherige Einwilligung von UBISOFT und gegebenenfalls UBISOFTs Lizenzgebern und Vertretern ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklich in diesem EULA vorgesehenen Fälle sind alle Rechte, die Ihnen nicht durch diesen Vertrag übertragen wurden, ausdrücklich UBISOFT vorbehalten. Diese Lizenz überträgt keine Ansprüche oder Eigentumsrechte an dem Produkt und kann nicht als ein Verkauf von Rechten an dem Produkt ausgelegt werden.
Eigentum. Adobe und ihre Lizenzgeber behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Vorteile an den Substance 3D Assets. Substance 3D Assets gelten als Adobe-Technologie. Der Kunde behält vorbehaltlich Adobes zugrundeliegendem geistigen Eigentum (Immaterialgüterrechten) an den Substance 3D Assets alle Rechte an größeren Werken und modifizierten Werken.
