Common use of Geistiges Eigentum Clause in Contracts

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 18.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der LeistungserbringerinAEK. 17.2 18.2 Der Leistungserbringerin AEK stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung Infor- mationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin AEK zu. Die Leistungser- bringerin AEK hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 18.3 Die Leistungserbringerin AEK räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich sach- lich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern Immaterialgü- tern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarungentsprechenden Verein- barung. 17.4 18.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinAEK, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen die- sen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Lizenzbedingun- gen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin AEK gegen den Auftraggeber durchzuset- zenAuf- traggeber durchzusetzen. 17.5 18.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin AEK dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin AEK im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte bereitgestellte Software (BetriebssystemeBetriebssys- teme, Middleware, Anwen- dersoftware Anwendersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen Lizenzbedingungen und des Vertrages Vertra- ges zu nutzen. 17.6 18.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 18.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 18.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 18.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 18.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin Leis- tungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 18.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 18.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart9.1. Kein Vertrag begründet die Übertragung geistiger Eigentumsrechte. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, verbleiben die Rechte an den im Rahmen Entwerfer oder Erfinder der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenVertrages hervorgebrachten Werke, Konzepte Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat deshalb das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Design anzumelden. 9.2. Der Auftraggeber erhält an den ihm vom Auftragnehmer bereitgestellten Materialien wie Gutachten, Berichten, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Software usw. das nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, diese Materialien während der Vertragslaufzeit für eigene, interne Zwe- cke zu benutzen. 9.3. Der Auftraggeber garantiert, dass die Sachen und Verfahren) ab sonstigen Materialien, die er dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine Auftragnehmer zur Verfügung stellt, die Rechte Dritter nicht verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Behauptung frei, dass die Bereitstel- lung von Sachen und/oder sonstigen Materialien seitens des Auftragge- bers an den Auftragnehmer die Rechte dieser Dritten verletzt, und vollumfänglich der Leistungserbringerin zuwird den Auftragnehmer diesbezüglich schadlos halten. 9.4. Die Leistungser- bringerin Rechte an den in Ziffer 9.1 (Teil A) genannten Informationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber Kosten für deren Herstellung in Rechnung gestellt wurden. Diese Infor- mationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten zur Einsicht- nahme überlassen werden. 9.5. Der Auftraggeber hat insbesondere die ihm gemäß Ziffer 10.1 (Teil A) zur Verfügung gestellten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auf- tragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben. 9.6. Wenn die vom Auftragnehmer zu liefernde Sache und/oder Leistung (teil- weise) aus der Lieferung von Computerausrüstung besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber weitergegeben. Der Auftraggeber erhält lediglich zum Zwecke der normalen Nutzung und des ordnungsge- mäßen Funktionierens der Sache eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware. Der Auftrag- geber hat nicht das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware Lizenz zu übertragen oder eine Unterli- zenz zu vergeben. Wenn der Auftraggeber die Software in unbefugter Weise zu verwertenSache an einen Dritten verkauft, geht die Lizenz automatisch auf den Erwerber über.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern Alle Geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den Ladegeräten und/oder der Software insbesondere Heliox-Daten, Pläne, Simulationsmo- delle, Spezifikationen, Testmodelle, Bil- der, Zeitpläne, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme und Material oder (elektronische) Dateien verbleiben bei Heliox. Dem Kunden stehen keine Ver- wertungsrechte zu, unabhängig davon, ob sie dem Kunden oder über den Kun- den an Dritte weitergegeben wurden und unabhängig davon, ob Heliox dem Kunden die Herstellung solcher Materia- lien berechnet hat. Die Rechte des Kun- den gemäß Artikel 14 bleiben unbe- rührt. 17.2 Dem Kunden ist es nicht anders vereinbartgestattet, verbleiben die Ladegeräte, die Software und/oder Teile davon direkt oder indirekt, selbst oder durch Dritte zu zerlegen, zu deko- dieren, Komponenten herauszulösen, zu dekompilieren, zu modifizieren, zu übersetzen, zu kopieren, zu verbreiten, öffentlich auszustellen, offenzulegen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu verlea- sen, zu verleihen, zu übertragen, abzu- treten, unterzulizenzieren oder den Quellcode zurückzuentwickeln, abzulei- ten oder Dritten zur Verfügung zu stel- len. 17.3 Der Kunde darf auf den Ladegerä- ten Grafiken zum Zwecke der Förderung seines Namens und Geschäfts oder zur Bewerbung eines bestimmten Produkts anbringen. Dies hat gemäß den ein- schlägigen rechtlichen Vorschriften, ins- besondere den örtlichen Stadt- und Ge- meindeordnungen und Vorschriften zu erfolgen. Das Heliox-Logo muss dabei in der Gesamtgrafik enthalten sein und auf der Vorderseite des Ladegeräts ange- bracht werden. Heliox behält sich das Recht vor, Kopien und Vorlagen der Grafiken zur Genehmigung durch Heliox anzufordern. 17.4 Der Kunde hat es zu unterlassen, die Geistigen Eigentumsrechte von He- liox für sich zu beanspruchen oder eine andere Partei hierbei zu unterstützen. Der Kunde erkennt an, dass jede Verbesserung oder Erweiterung der Geistigen Eigentumsrechte von Heliox, die aus einer vom Kunden durchgeführ- ten Arbeit resultieren, das ausschließli- che Eigentum von Heliox darstellen und der Kunde räumt Heliox unwiderruflich alle Rechte an den solchen Verbesserungen oder Erweiterungen ein. Der Kunde wird ▇▇▇▇▇▇ nicht daran hindern, Verbesse- rungen der Geistigen Eigentumsrechte von Heliox zu schützen oder zu verwer- ten. ▇▇▇▇▇▇ hat das ausschließliche Recht, Patentanmeldungen im eigenen Namen oder im Namen eines von Heliox beauftragten Dritten für Erfindungen an- zumelden, die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenDurchfüh- rung des Kaufvertrags gemacht werden, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zenwird bei solchen Patent- anmeldungen uneingeschränkt mitwir- ken. 17.5 Für Heliox behält sich das Recht vor, die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das bei der Durchführung des Kaufver- trages gewonnenen Erkenntnisse für die betrieblichen andere Zwecke zu nutzen, vorausge- setzt dass keine vertraulichen Informati- onen des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und an Dritte offengelegt oder Rechte des Vertrages zu nutzenKunden verletzt wer- den. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt69 e UrhG und sonstige urheber- rechtlich zwingende Bestimmungen bleiben von vorste-henden Regelungen unberührt. Dies gilt auch für das Recht zum Verkauf gebrauchter Ladegeräte nebst Software, Änderungen wobei der Erwerber an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen die beschränkte Lizenz zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenbinden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die 7.1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen sowie an Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Modellen etc., insbesondere alle Immaterialgüter- und Eigentumsrechte daran, die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Erfüllung der vertraglichen Pflichten von RTG begründet werden oder bei Vertragsschluss bereits bestehen (insbesondere Rechte an nachfolgend insgesamt „Geistiges Eigentum“), gehören ausschließlich RTG; zum Geistigen Eigentum gehören auch Erfindungen, GestaltungenEntde- ckungen, ComputersoftwareMethoden, TextenVerbesserungen, PlänenIdeen und Innovationen (ob schutzrechtsfähig oder nicht), Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenGeschäftsgeheimnisse, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how sowie Spezifikationen. Aufgrund des Vertrags bzw. aufgrund der Lieferung findet kei- nerlei Übertragung Geistigen Eigentums – unabhängig davon, ob dieses bereits bei Vertragsabschluss besteht oder im Rah- men der Ausführung Vertragserfüllung entstanden ist - von Arbeiten ähnlicher Art für andere RTG an den Kunden statt. RTG erteilt dem Kunden diesbezüglich insoweit nur ein zeitlich-unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht über- tragbares, nicht abtretbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungs- recht, soweit dies zur Nutzung der Vertragsgegenstände not- wendig ist. Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragsgegenstände beschränkt und entsteht erst mit vollständiger Zahlung des Prei- ses und etwaiger Nebenforderungen. Wenn der Kunde die Ver- tragsgegenstände an Dritte weiterverkauft oder vermietet, ist er insoweit zur Übertragung dieses Nutzungsrechts an den Käufer bzw. zur Einräumung einer Unterlizenz an den Mieter berechtigt. 7.2. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungenausschließliches Recht eingeräumt, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte gelieferte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen . Die- ses Nutzungsrecht an der Software vorzunehmen wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen eingeräumt und ist nur insoweit übertragbar bzw. unterlizenzierbar. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt; hiervon ausgenommen ist Software, die explizit für eine Mehr- Benutzeranwendung ausgelegt ist (z. B. WEB-Applikationen). Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen; dies gilt nicht für die Erstellung einer Sicherungskopie durch den Kunden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung der Vertragsge- genstände erforderlich ist. Der Kunde darf weder Reverse Engi- neering durchführen noch die Software überarbeiten, überset- zen oder durch Dritte vornehmen zu lassenvon dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzwentfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von RTG zu verändern. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht Alle sonsti- gen Rechte an der Software und den Dokumentationen ein- schließlich der Kopien bleiben bei RTG bzw. dem Softwareliefe- ranten. 7.3. Stellt RTG dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Zeich- nungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige (technische) Unterlagen über die Vertragsgegenstände oder deren Herstel- lung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von RTG und der Kunde darf diese ohne die schriftliche Zustimmung von RTG nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie zur Verfü- gung gestellt wurden, insbesondere dürfen sie nicht kopiert, re- produziert, an Dritte ausgehändigt – außer im Falle des Weiter- verkaufs oder der Vermietung der Vertragsgegenstände – oder veröffentlicht werden. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleran- gaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu ge- währen entfernen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von RTG zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenverändern.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der LeistungserbringerinAEKBT. 17.2 Der Leistungserbringerin AEKBT stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen Rah- men des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung In- formationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin AEKBT zu. Die Leistungser- bringerin AEKBT hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin AEKBT räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern Immateri- algütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder o- der für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt be- schränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden entsprechen- den Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinAEKBT, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Lizenzbedin- gungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin AEKBT gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart1. Die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an allen dem Kunden gelieferten Sachen, Daten und (tech- nischen) Informationen verbleiben die Rechte beim technischen Dienstleister. Der technische Dienstleister hat das aus- schließliche Recht zur Veröffentlichung, Verwirklichung und Vervielfältigung dieser Sachen, Daten und Informati- onen, und der Kunde hat das ausschließliche Nutzungs- recht dafür. 2. Die vom technischen Dienstleister an den im Rahmen Kunden gegebenen Dokumente, wie Entwürfe, Zeichnungen, technische Beschreibungen oder Konstruktionsunterla- gen, werden Eigentum des Kunden und dürfen von ihm benutzt werden unter Beachtung der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenRechte, Gestaltungendie sich aus der Gesetzgebung auf dem Gebiet des geistigen und gewerblichen Eigentums ergeben, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei nachdem der LeistungserbringerinKunde seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem tech- nischen Dienstleister erfüllt hat. 17.2 3. Es ist dem Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zu- stimmung des technischen Dienstleisters nicht gestattet, die nach dem Entwurf des technischen Dienstleisters realisierte Anlage vollständig oder in Teilen wiederholt aufzubauen, unbeschadet der Bestimmungen der Absät- ze 5 und 6. Der Leistungserbringerin stehen technische Dienstleister ist berechtigt, an diese Zustimmung Bedingungen zu knüpfen, etwa des Zahlens einer Vergütung. Für ▇▇▇▇▇▇, die weltweiten Rechte an nach dem im Rahmen Entwurf des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideentechnischen Dienstleisters gefertigt wurden, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwendengelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein4. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht nur dann berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen die Anlage nach dem Entwurf des technischen Dienstleisters ohne dessen Einschaltung und Genehmigung von einem Dritten realisieren zu lassen, wenn der Vertrag aufgrund eines Leistungsmangels, der dem technischen Dienstleister zugerechnet werden kann, aufgelöst wurde. In diesem Fall haftet der technische Dienstleister nicht für Mängel, soweit sie auf den Aufbau durch den Kunden oder in dessen Auftrag zurückzuführen sind. 5. Das Nutzungsrecht des Kunden hinsichtlich der vom technischen Dienstleister entwickelten und geliefer- ten Programme ist nicht-exklusiv. Der Kunde darf diese Programme ausschließlich in seinem Unternehmen oder seiner Organisation und ausschließlich für die technische Anlage, für die das Nutzungsrecht gewährt wurde, benut- zen. Das Nutzungsrecht kann sich auf mehrere Anlagen beziehen, insofern das im Vertrag festgelegt wurde. 6. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Es ist dem Kunden untersagt, die Programme und die Datenträger, auf denen diese festgelegt sind, in irgendeiner Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen oder von einem Dritten benutzen zu lassen. Es ist dem Kunden unter- sagt, die Programme zu vervielfältigen oder Kopien davon anzufertigen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerkesich, die Programme nicht in Verbindung mit einer Weise zu ändern, die über die Behebung von Fehlern hinausgeht. Der Quellcode der Soft- ware erscheinenProgramme und die bei seiner Entwicklung erzeugten technischen Informationen werden dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. 7. Der technische Dienstleister ist berechtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung Patente auf Erfindun- gen, die während oder aufgrund der Durchführung des Vertrages zustande gekommen sind, zu entfernenbeantragen. 8. Für den Fall, zu ändern oder unkenntlich zu machendass der technische Dienstleister ein Patent im Sinne von Absatz 7 erhält, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen gewährt er dem Kunden kostenlos ein grundsätzlich nicht übertragbares Nut- zungsrecht für die Software zu vergebenErfindung. Bei konkreter Anwendung dieses Nutzungsrechts ersucht der Kunde den techni- schen Dienstleister um Zustimmung; diese Zustimmung kann nur dann verweigert werden, die Software oder deren Nutzung zu übertragenwenn der technische Dienstleister nachweisen kann, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertendass dies den Interessen seines Unternehmens zuwiderlaufen würde.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Immaterialgütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, ComputersoftwareComputer- software, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- genProduktebezeichnungen) bei der LeistungserbringerinAEK. 17.2 Der Leistungserbringerin AEK stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte Kon- zepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung Ent- stehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin AEK zu. Die Leistungser- bringerin AEK hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin AEK räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht Verwen- dungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei LeistungenLeis- tungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden entsprechen- den Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Drit- ten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinAEK, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen zugehöri- gen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten Drit- ten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- Nut- zungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin AEK gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Im- materialgütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- genPro- duktebezeichnungen) bei der LeistungserbringerinAEKBT. 17.2 Der Leistungserbringerin AEKBT stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug Be- zug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin AEKBT zu. Die Leistungser- bringerin AEKBT hat insbesondere insbe- sondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den ▇▇▇▇▇▇ zu verwendenverwen- den. 17.3 Die Leistungserbringerin AEKBT räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbaresübertragba- res, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen er- bringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden entsprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinAEKBT, anerkennt der Kunde zusätzlich zusätz- lich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Li- zenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin AEKBT gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen It Leistungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern 1. Mit dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn sind jegliche Nutzungs- und Schutzrechte am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand abgegolten, sodass der Käufer zur uneingeschränkten Nutzung, Veröffentlichung und Weiterveräußerung derselben berechtigt ist. Der Verkäufer hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass der Käufer dadurch nicht anders vereinbart, verbleiben die in fremde Rechte eingreift. Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenGeschäftsbeziehung gemachten Erfindungen stehen dem Käufer zu, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) ohne dass der Verkäufer diesbezügliche Ersatzansprüche hat. Sollten Patente oder Schutzrechte Dritter bei der LeistungserbringerinErfüllung der Lieferung oder Leistung erforderlich sein, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer gesondert schriftlich bereits bei Angebotslegung darauf hinzuweisen. 17.2 2. Bei Lieferungen von elektronischen Bauteilen mit Programmierung oder generell bei Softwarelösungen ist der Sourcecode inklusive Funktionsbeschreibung bei der ersten Lieferung mit zu liefern. Die Funktionsbeschreibung ist so weit auszugestalten, dass eine fachkundige Person 3. Der Leistungserbringerin stehen Verkäufer verpflichtet sich, bei Änderungen bestehender Softwarelösungen oder Anpassungen bestehender Softwarelösungen an neue Softwareversionen eine Testversion vorab für allfällige Prüfungen dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Ohne schriftliche Freigabe des Käufers ist eine Änderung bestehender Softwarelösungen nicht erlaubt. 4. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, usw., die weltweiten Rechte an wir dem Verkäufer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben Eigentum des Käufers. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Sämtliche oben angeführte Unterlagen und Werkzeuge können jederzeit vom Käufer zurückgefordert werden und sind dem Käufer jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Verkäufer verpflichtet sich im Rahmen Übrigen zur Geheimhaltung des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich ihm aus der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwendenGeschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich5. Falls der Verkäufer gegen eine der in den Punkten 1.-4. festgelegten Pflichten verstoßen sollte, räumlich so hat er den Käufer für sämtliche daraus entstandenen Schäden oder sonstigen Nachteile, schad- und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer klaglos zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarunghalten. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern 13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfol- genden Regelungen, nicht anders vereinbartausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben die alle Rechte an den geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte. 13.1.2 Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung der Services geschützte Werke, wie insbesondere Software und Daten- banken, einsetzt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Auftraggeber und die Business-Partner zur Nutzung dieser Werke berechtigt sind, sofern dies zur Erbrin- gung bzw. zum Empfang und Nutzung der Services erforder- lich ist. Dies gilt auch im Rahmen Hinblick auf Dritte, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenServices durch den Auf- traggeber oder Business-Partner erforderlich ist oder diese Dritten einen Beitrag zur zweckentsprechenden Nutzung der Services durch den Auftraggeber oder die Business-Partner leisten, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerinein solches Nutzungsrecht erfordert. 17.2 13.1.3 Der Leistungserbringerin Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer jederzeit eine marktübliche Hinterlegung des Quellcodes der Auftrag- nehmer-Eigensoftware verlangen, an der der Auftragnehmer oder die mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen, die von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, die Urhebernutzungsrechte (Leistungsschutzrechte) innehaben. Die Kosten der Hinterlegung übernimmt der Auftraggeber. 13.1.4 Die Nutzungsrechte an geistigem Eigentum von allen Arbeitsergebnissen, welche für die Zwecke des Vertrages und insbesondere für die Services entwickelt werden, stehen dem Auftraggeber ausschließlich und zeitlich unbefristet und mit dem Recht zur Unterlizenzierung zu. Der Auftragge- ber gewährt dem Auftragnehmer an solchen Arbeits- ergebnissen ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Erbringung der Services erforderlich ist. Ist die weltweiten Übertragung der Nutzungsrechte aus- nahmsweise aus rechtlichen Gründen nicht in dem vorste- henden Umfang möglich, hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber zuvor hierauf schriftlich hinzuweisen. 13.1.5 Abweichend von Ziffer 13.1.4 stehen dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte an Weiterentwicklungen der Auftragneh- mer-Eigensoftware und Auftragnehmer-Fremdsoftware zu, jedoch stehen dem Auftraggeber (und soweit erforderlich den Business-Partnern) in jedem Fall die Nutzungsrechte an den Weiterentwicklungen des Auftragnehmers zur Fortfüh- rung der Leistungen zeitlich unbeschränkt zu, und zwar auch nach Ende der Vertragslaufzeit. Dem Auftraggeber ist es insbesondere auch gestattet, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers von Dritten nach Ende der Vertragslaufzeit zur Fortführung der Leistungen (auch in veränderter Form) nutzen zu lassen. 13.1.6 Soweit dies zur Verwirklichung der vorstehend beschriebe- nen Rechte an erforderlich ist und sich aus dem im Rahmen Vertrag nichts anderes ergibt, dürfen die Software und andere Werke jeweils auf alle gegenwärtig oder zukünftig relevanten Arten genutzt werden. Dies schließt das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe (einschließlich des Vertrags geschaffenen Know-hows Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) ein. 13.1.7 Sind Application Management Services Gegenstand der Ser- vices, so gilt Ziffer 13.1.4 f. entsprechend. In jedem Fall ste- hen dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse des Auftrag- nehmers in Bezug auf Informationsverarbeitung (Zusammenhang mit dem Management der Applications zeitlich unbeschränkt zu, und zwar auch nach Ende der Vertragslaufzeit. Dem Auftraggeber ist es insbe- sondere gestattet, die Application Management Services mit den Leistungsergebnissen des Auftragnehmers von Dritten nach Ende der Vertragslaufzeit ausführen zu lassen. 13.1.8 Das Recht der Parteien, Ideen, Konzepte oder Verfahrens- weisen weiterzuverwenden, welche die Services betreffen und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen Laufe der Cloud-Services be- reitgestellte Software (BetriebssystemeZusammenarbeit zum allgemeinen Know- how ihres jeweiligen Personals werden, Middlewarebleibt unberührt, Anwen- dersoftware etcsoweit hierdurch keine Schutzrechte der anderen Partei oder eines Dritten verletzt werden.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die 7.1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen sowie an Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Modellen etc., insbesondere alle Immaterialgüter- und Eigentumsrechte daran, die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Erfüllung der vertraglichen Pflichten von BMA begründet werden oder bei Vertragsschluss bereits bestehen (insbesondere Rechte an nachfolgend insgesamt „Geistiges Eigentum“), gehören ausschließlich BMA; zum Geistigen Eigentum gehören auch Erfindungen, GestaltungenEntde- ckungen, ComputersoftwareMethoden, TextenVerbesserungen, PlänenIdeen und Innovationen (ob schutzrechtsfähig oder nicht), Produktebezeichnun- gen) Geschäftsgeheimnisse, Know- how sowie Spezifikationen. Aufgrund des Vertrags bzw. aufgrund der Lieferung findet kei- nerlei Übertragung Geistigen Eigentums – unabhängig davon, ob dieses bereits bei Vertragsabschluss besteht oder im Rah- men der LeistungserbringerinVertragserfüllung entstanden ist - von BMA an den Kunden statt. BMA erteilt dem Kunden diesbezüglich insoweit nur ein zeitlich-unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht über- tragbares, nicht abtretbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungs- recht, soweit dies zur Nutzung der Vertragsgegenstände not- wendig ist. Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragsgegenstände beschränkt und entsteht erst mit vollständiger Zahlung des Prei- ses und etwaiger Nebenforderungen. Wenn der Kunde die Ver- tragsgegenstände an Dritte weiterverkauft oder vermietet, ist er insoweit zur Übertragung dieses Nutzungsrechts an den Käufer bzw. zur Einräumung einer Unterlizenz an den Mieter berechtigt. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem 7.2. Soweit im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenLieferumfang Software enthalten ist, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt wird dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungenausschließliches Recht eingeräumt, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages gelieferte Soft- ware einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen . Dieses Nutzungsrecht an der Software vorzunehmen wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen eingeräumt und ist nur insoweit übertragbar bzw. unterlizenzierbar. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt; hiervon ausgenommen ist Software, die explizit für eine Mehr- Benutzeranwendung ausgelegt ist (z. B. WEB-Applikationen). Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen; dies gilt nicht für die Erstellung einer Sicherungskopie durch den Kunden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung der Vertragsge- genstände erforderlich ist. Der Kunde darf weder Reverse Engi- neering durchführen noch die Software überarbeiten, übersetzen oder durch Dritte vornehmen zu lassenvon dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich sich, Herstellerangaben, insbesondere Copy- rightvermerke, nicht zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzwentfernen oder ohne vorherige ausdrück- liche Zustimmung von BMA zu verändern. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei BMA bzw. dem Softwarelieferanten. 7.3. Stellt BMA dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Zeich- nungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige (technische) Unterlagen über die Vertragsgegenstände oder deren Herstel- lung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von BMA und der Kunde darf diese ohne die schriftliche Zustimmung von BMA nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie zur Verfü- gung gestellt wurden, insbesondere dürfen sie nicht kopiert, re- produziert, an Dritte ausgehändigt – außer im Falle des Weiter- verkaufs oder der Vermietung der Vertragsgegenstände – oder veröffentlicht werden. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleran- gaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu ge- währen entfernen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von BMA zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenverändern.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben 15.1 Bronkhorst besitzt die Rechte geistigen Eigentumsrechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenProdukten, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerinoder Bronkhorst hat das entsprechende Nutzungsrecht. 17.2 15.2 Der Leistungserbringerin stehen Auftraggeber garantiert, die weltweiten Rechte an geistigen Eigentumsrechte von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder ihrer Zulieferern nicht zu verletzen (oder Dritten dies zu erlauben oder zu ermöglichen). Beispiele dafür sind: Kopieren, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Imitation von Produkten und/oder Software. 15.3 Der Auftraggeber darf weder eine Bezeichnung, Marke, Handelsnamen oder eines anderen geistigen oder gewerblichen Eigentums, vom Produkt oder aus der Software, abändern oder entfernen. 15.4 Bronkhorst darf technische Massnahmen zum Schutz der Software zu treffen. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, eine solche technische Massnahme zu entfernen oder zu umgehen. Haben Sicherheitsmassnahmen zur Folge, dass der Auftraggeber keine Reservekopie der Software erstellen kann, so stellt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug Auftraggeber auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zuWunsch eine Reservekopie zur Verfügung. 15.5 Bronkhorst darf für sich selber Reservekopien von Software erstellen. Diese soll ausschliesslich zum Schutz gegen unfreiwilligen Verlust oder Beschädigung verwendet werden. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das RechtInstallation der Reservekopie erfolgt lediglich nach dem unfreiwilligen Verlust oder deren Beschädigung. In diesem Fall sind die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Nutzungsbeschränkungen auf die betreffende Reservekopie anwendbar. Auf der Reservekopie müssen die gleichen Etiketten und Bezeichnungen (Urheberrecht), das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwendenwie auf dem ursprünglichen Exemplar, vorhanden sein (siehe § 15.3). 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen 15.6 Bronkhorst hält den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkteKlagen eines Dritten fern, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztesfalls dieser behauptet, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, dass die Software oder deren Nutzung zu übertragendie von Bronkhorst selbst entwickelten Datenbestände, Apparaturen oder Materialien ein Sicherungsrecht an in der Schweiz und den Niederlanden geltendes geistiges oder gewerbliches Eigentumsrecht verletzt haben. – Bedingung dafür ist, dass der Auftraggeber Bronkhorst unverzüglich schriftlich über die Existenz und den Inhalt der Klage informiert. Bronkhorst wird die Behandlung der Klage selbstständig durchführen. Der Auftraggeber erteilt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die dafür erforderlichen Vollmachten und Informationen und unterstützt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, so dass diese sich im Namen des Auftraggebers gegen die Klage verteidigen kann. Diese Verpflichtung zur Schadloshaltung erlischt, falls der vorgeworfene Tatbestand (I) mit einer dem Auftraggeber zur Benutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Einverleibung in die der Bronkhorst zur Verfügung gestellten Materialien, oder (II) mit Änderungen, die der Auftraggeber in der Software, den Datenbeständen, der Apparatur oder anderen Materialien angebracht hat oder von Dritten anbringen liess, zusammenhängt. Steht in rechtlicher Hinsicht unwiderruflich fest, dass die Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software von Bronkhorst selbst entwickelten Datenbestände die Apparatur oder anderen Materialien ein einem Dritten gehörendes geistiges oder gewerbliches Eigentumsrecht verletzen/verletzt, oder falls nach Beurteilung von Bronkhorst eine angemessene Chance für den Eintritt einer solchen Verletzung besteht, so sorgt Bronkhorst, falls möglich, dafür, dass der Auftraggeber das Lieferobjekt oder Software, Datenbestände, Apparatur oder die betreffenden anderen Materialien, die funktionell gleichwertig ist/sind, ungestört weiterbenutzen kann, zum Beispiel durch die Anpassung der verletzenden Teile oder durch den Erwerb eines Nutzungsrechts zu Gunsten des Auftraggebers. Kann Bronkhorst, ihrer ausschliesslichen Beurteilung zufolge, nicht oder nicht anders als auf eine für sie (finanziell) unangemessen beschwerliche Weise dafür sorgen, dass der Auftraggeber das Lieferobjekt ungestört weiterhin benutzen kann, so nimmt Bronkhorst des Lieferobjekt gegen die Gutschrift der Anschaffungskosten und unter Abzug einer angemessenen Nutzungsvergütung zurück. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ trifft ihre Entscheidung in unbefugter Weise zu verwertendiesem Rahmen nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart14.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, verbleiben Anleitungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungenvon Doculus Lumus beigestellt wurden oder durch deren Beitrag entstanden sind, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerinbleiben geistiges Eigentum von Doculus Lumus. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know14.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenVerfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung ausdrücklichen Zustimmung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwendenDoculus Lumus. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt 14.3 Soweit dem Kunden ein zeitlichdurch Doculus Lumus Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten ermöglicht wird, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin steht dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränktenicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht einzu, die von Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen. Eine Weitergabe der Leistungserbringerin Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Doculus Lumus und dem Kunden. Die Nutzungsrechte gehen erst bei vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über. 14.4 Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, geistiges Eigentum der Doculus Lumus GmbH zu verändern, zu übersetzen oder als Grundlage eigener Produkte zu verwenden, sofern dies nicht ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart wurde. 14.5 Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Präsentationen, Dokumentationen, o. ä. dürfen ohne Zustimmung seitens Doculus Lumus weder vervielfältigt noch in irgendeiner Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. Die ausdrückliche Einwilligung bedarf der Schriftform. 14.6 Sämtliche Rechte an Ideen, Entwürfen, Konzepten, Techniken, Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, die im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung Zusammenhang mit der Soft- ware erscheinenLeistungserbringung durch Doculus Lumus an den Kunden herangetragen werden, zu entfernenverbleiben im unbeschränkten Eigentum von Doculus Lumus, zu ändern oder unkenntlich zu machensofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenerforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern 9.1 Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass Proact Wiederverkäufer von Waren und Leistungen Dritter ist und diese in der Regel mit Rechten an geistigem Eigentum behaftet sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu halten. 9.2 Soweit nicht anders vereinbartausdrücklich geregelt, verbleiben gehen die bestehenden Rechte an geistigem Eigentum der Parteien oder Dritter weder auf Proact noch auf den Kunden über. 9.3 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die an oder aus von Proact durchgeführten Leistungen oder bereitgestellten Gütern entstehen, gehen auf Proact über, ohne dass es hierzu eines bestätigenden Rechtsakts bedarf. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, jeder- zeit widerrufliches Nutzungsrecht an diesem geistigen Eigentum während der Vertragslauf- zeit, vorbehaltlich der Vertragsbestimmungen, und nur insoweit als dies für die Durchführung des Vertrags notwendig ist. 9.4 Bei einer durch Proact verursachten Verletzung des geistigen Eigentums Dritter oder falls eine solche Rechtsverletzung absehbar ist, wird Proact auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen entweder: 9.4.1 dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen; 9.4.2 die Waren und/oder Dienstleistungen durch ausreichend lizenzierte ersetzen; 9.4.3 die Waren und/oder Dienstleistungen so modifizieren, dass die Lizenz eingehalten wird; oder 9.4.4 falls Proact keine der vorgenannten Optionen in zumutbarer Weise zur Verfügung steht, die rechtsverletzenden Waren abholen und/oder die rechtsverletzenden Dienstleistungen einstellen und dem Kunden eine bereits im Rahmen Voraus gezahlte Vergütung erstatten. Die Erstattung erfolgt abzüglich eines angemessenen Betrags, der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerindie Nutzung oder Inanspruchnahme durch den Kunden kompensiert. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem 9.5 Installiert oder nutzt der Kunde eine nicht von Proact im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideenbereitgestellte Software über Proacts Infrastruktur, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt ist der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zenverpflichtet für ausreichende Lizenzierung zu sorgen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung Vertragserfül- lung geschaffenen Immaterial- gütern Immaterialgütern (insbesondere insbeson- dere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- genPro- duktebezeichnungen) bei der Leistungserbringerinb+s. 17.2 Der Leistungserbringerin b+s stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows Know- hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich vollumfäng- lich der Leistungserbringerin b+s zu. Die Leistungser- bringerin b+s hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin b+s räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich räum- lich und sachlich uneingeschränktes, unkündbaresunkünd- bares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen er- bringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden entsprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerinb+s, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen zu- gehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin b+s gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 18.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der LeistungserbringerinISP. 17.2 18.2 Der Leistungserbringerin ISP stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung Infor- mationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin ISP zu. Die Leistungser- bringerin ISP hat insbesondere das Recht, das Know-Know- how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den an- dere Kunden zu verwenden. 17.3 18.3 Die Leistungserbringerin ISP räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich sach- lich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern Immaterialgü- tern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarungentsprechenden Verein- barung. 17.4 18.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinISP, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen die- sen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Lizenzbedingun- gen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin ISP gegen den Auftraggeber durchzuset- zenAuf- traggeber durchzusetzen. 17.5 18.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin ISP dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin ISP im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte bereitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware Anwendersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen Lizenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 18.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 18.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der LeistungserbringerinAEKBT. 17.2 18.2 Der Leistungserbringerin AEKBT stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen Rah- men des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung In- formationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin AEKBT zu. Die Leistungser- bringerin AEKBT hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 18.3 Die Leistungserbringerin AEKBT räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern Immateri- algütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder o- der für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt be- schränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden entsprechen- den Vereinbarung. 17.4 18.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinAEKBT, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Lizenzbedin- gungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin AEKBT gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 18.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin AEKBT dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztesbegrenz- tes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin AEKBT im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte bereitgestellte Software (BetriebssystemeBe- triebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware Anwendersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen Lizenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 18.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den Der Anbieter gilt bezüglich sämtlicher studienbezogener Tätigkeiten im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte besonderen Bedingungen für Bericht- und Analysedienstleistungen als Urheber nach den anwendbaren Bestimmungen zum Schutze des geistigen Eigentums. Er bleibt somit alleiniger Eigentümer der Techniken, Methoden, Werkzeuge, des Wissens und der Datenbank- und Softwarematerialien, die er entwickelt oder erworben hat und die in seinem Eigentum stehen, und die er entgeltlich oder unentgeltlich für die Durchführung von Berichten, Analysen, Studien und die dafür erforderlichen Nachforschungen nutzt. Linkfluence überträgt sämtliche Eigentumsrechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows Gesamtheit der Ergebnisse der vom Kunden in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) Auftrag gegebenen RTS oder STS ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zuvollständigen Bezahlung des Kunden an diesen. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das RechtSofern nicht abweichend vereinbart, das Know-how bei ist es den Nutzern – vor allem wenn der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei LeistungenKunde Teil eines Konzerns ist – untersagt, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- Ergebnisse und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin sämtliche im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software RTS oder STS vom Anbieter zur Verfügung gestellten Dokumente an Dritte, darunter auch andere Konzernunternehmen (BetriebssystemeHoldings oder Tochtergesellschaften), Middlewareweiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Dem Kunden ist es ohne das ausdrückliche vorherige schriftliche Einverständnis des Anbieters untersagt, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe entgeltlich oder unentgeltlich und auf Veranlassung des Kunden oder der Spezifikationen, Nutzer die Gesamtheit oder Teile der Li- zenzbedingungen vom Kunden zur Verfügung gestellten und des Vertrages für die Durchführung der RTS oder STS sowie der Erzielung von Ergebnissen erforderlichen Dokumente und / oder Techniken weiterzuverbreiten oder zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassenvervielfältigen. Der Kunde Anbieter verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerkeunter denselben Bedingungen dazu, die in Verbindung mit Ergebnisse der Soft- ware erscheinenRTS oder STS nicht weiterzugeben, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machensobald sie sich im Besitz des Kunden befinden. Es ist dem Anbieter ohne die Zustimmung des Kunden untersagt, die Software Durchführung der RTS oder STS in seiner Werbung oder in jeglichen anderen Dokumenten zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchenerwähnen. Der Anbieter hat jedoch das Recht, den Quellcode Namen des Kunden für kommerzielle Referenzzwecke anzuführen. Wenn der Software abzulei- tenKunde die Gesamtheit oder einen Teil der Resultate im Rahmen seiner Tätigkeit an Dritte weitergibt, steht er dafür ein, dass bei jeglicher Wiedergabe oder Vervielfältigung der Name des Anbieters genannt wird. Im Falle einer Ad-hoc-Studie im Auftrag eines einzigen Kunden unterlässt der Anbieter ohne die Zustimmung des besagten Kunden jeglichen Weiterverkauf der Studienergebnisse. Werden die Nachforschungen für mehrere Kunden, die Software noch „unter Vertrag“ sind, angestellt, behält sich der Anbieter das Recht vor, die Ergebnisse an andere Kunden als die ursprünglichen zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software außer es wurde eine Exklusivitätsklausel oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an Sondervereinbarung zugunsten der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenursprünglichen Kunden abgeschlossen.

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Sources: Besondere Bedingungen Für Bericht Und Analysedienstleistungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die 7.1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen sowie an Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Modellen etc., insbesondere alle Immaterialgüter- und Eigentumsrechte daran, die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Erfüllung der vertraglichen Pflichten von BMA begründet werden oder bei Vertragsschluss bereits bestehen (insbesondere Rechte an nachfolgend insgesamt „Geistiges Eigentum“), gehören ausschließlich BMA; zum Geistigen Eigentum gehören auch Erfindungen, GestaltungenEntde- ckungen, ComputersoftwareMethoden, TextenVerbesserungen, PlänenIdeen und Innovationen (ob schutzrechtsfähig oder nicht), Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenGeschäftsgeheimnisse, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how sowie Spezifikationen. Aufgrund des Vertrags bzw. aufgrund der Lieferung findet kei- nerlei Übertragung Geistigen Eigentums – unabhängig davon, ob dieses bereits bei Vertragsabschluss besteht oder im Rah- men der Ausführung Vertragserfüllung entstanden ist - von Arbeiten ähnlicher Art für andere BMA an den Kunden statt. BMA erteilt dem Kunden diesbezüglich insoweit nur ein zeitlich-unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht über- tragbares, nicht abtretbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungs- recht, soweit dies zur Nutzung der Vertragsgegenstände not- wendig ist. Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragsgegenstände beschränkt und entsteht erst mit vollständiger Zahlung des Prei- ses und etwaiger Nebenforderungen. Wenn der Kunde die Ver- tragsgegenstände an Dritte weiterverkauft oder vermietet, ist er insoweit zur Übertragung dieses Nutzungsrechts an den Käufer bzw. zur Einräumung einer Unterlizenz an den Mieter berechtigt. 7.2. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungenausschließliches Recht eingeräumt, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte gelieferte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen . Die- ses Nutzungsrecht an der Software vorzunehmen wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen eingeräumt und ist nur insoweit übertragbar bzw. unterlizenzierbar. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt; hiervon ausgenommen ist Software, die explizit für eine Mehr- Benutzeranwendung ausgelegt ist (z. B. WEB-Applikationen). Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen; dies gilt nicht für die Erstellung einer Sicherungskopie durch den Kunden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung der Vertragsge- genstände erforderlich ist. Der Kunde darf weder Reverse Engi- neering durchführen noch die Software überarbeiten, überset- zen oder durch Dritte vornehmen zu lassenvon dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzwentfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von BMA zu verändern. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht Alle sonsti- gen Rechte an der Software und den Dokumentationen ein- schließlich der Kopien bleiben bei BMA bzw. dem Softwareliefe- ranten. 7.3. Stellt BMA dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Zeich- nungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige (technische) Unterlagen über die Vertragsgegenstände oder deren Herstel- lung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von BMA und der Kunde darf diese ohne die schriftliche Zustimmung von BMA nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie zur Verfü- gung gestellt wurden, insbesondere dürfen sie nicht kopiert, re- produziert, an Dritte ausgehändigt – außer im Falle des Weiter- verkaufs oder der Vermietung der Vertragsgegenstände – oder veröffentlicht werden. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleran- gaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu ge- währen entfernen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von BMA zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenverändern.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Immaterialgütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, ComputersoftwareComputer- software, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- genProduktebezeichnungen) bei der LeistungserbringerinISP. 17.2 Der Leistungserbringerin ISP stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte Kon- zepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung Ent- stehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin ISP zu. Die Leistungser- bringerin ISP hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin ISP räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht Verwen- dungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei LeistungenLeis- tungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden entsprechen- den Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Drit- ten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinISP, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen zugehöri- gen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten Drit- ten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- Nut- zungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin ISP gegen den Auftraggeber durchzuset- zendurchzusetzen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben Die Rechte am geistigen Eigentum im Zusammenhang mit den Diensten und der Dokumentation befinden sich im ausschließlichen Eigentum von WKTS und/oder seiner Lizenzgeber. Soweit WKTS die Rechte an den Dienste oder Dokumentation im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenBereitstellung der Dienste zur Verfügung stellt, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen gewährt WKTS dem Kunden für die weltweiten Rechte an dem im Rahmen Laufzeit des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideenoder des entsprechenden Diensteabonnements für jeden Kunden und seine Benutzer eine nicht übertragbare, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich beschränkte, nicht- exklusive Lizenz zur Nutzung der Leistungserbringerin zuDienste oder Dokumentation. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei Unbeschadet der Ausführung Gesetze zum Schutz von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt Computerprogrammen ist dem Kunden ein zeitlichund den Benutzern Folgendes streng untersagt: (i) Abänderung, räumlich Übersetzung oder Anpassung des Dienstes oder der Dokumentation; (ii) Dekompilieren, Rückentwickeln (Reverse Engineering) oder Disassemblieren des Dienstes; (iii) (soweit anwendbar) Kopieren von Teilen des Dienstes, sofern dies nicht der Erstellung von Sicherungskopien zum ausschließlichen Zweck der Wiederherstellung dient und sachlich uneingeschränktessofern die Kopien nicht als Sicherungskopien gekennzeichnet werden, unkündbaresund/oder (iv) den Dienst an Dritte weiter zu geben, übertragbaresdiesen zur Verfügung zu stellen, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht als Unterlizenz zu gewähren, an den Immaterialgütern eindiese zu vermieten, zu verleihen oder zu vertreiben. Bei Leistungen, Beendigung oder Aussetzung eines Dienstes werden die gemäss Ver- trag nur über zugehörigen Lizenzen ebenfalls sofort und automatisch beendet oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassenausgesetzt. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerkegarantiert, die in Verbindung Nutzung des Dienstes bei dessen Beendigung sofort einzustellen und/oder den Dienst, die Dokumentation und sämtliche Kopien hiervon an WKTS zurückzugeben und zu löschen und/oder zu vernichten. Der Kunde muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die unter seiner Aufsicht tätigen Personen die Rechte am geistigen Eigentum von WKTS schützen. Sofern keine besonderen Bestimmungen Anwendung finden, gewährt der Kunde WKTS für die Laufzeit des Vertrags eine nicht-exklusive Lizenz, den Markennamen und die Markenzeichen des Kunden im Zusammenhang mit der Soft- ware erscheinendiesem Vertrag und ausschließlich für seine eigenen geschäftlichen, internen oder externen, Mitteilungen einschließlich seiner eigenen Websites, Pressemitteilungen, Präsentationen, Broschüren und gleichgestellten Medien als Referenz zu nennen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, verwenden und mitzuteilen. Bei Beendigung des Vertrags stellt WKTS innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode Verwendung ein und entfernt jegliche Nennung des Markennamens und der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenMarkenzeichen des Kunden aus seinen Geschäftsmitteilungen.

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Sources: Geschäftsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der LeistungserbringerinAEK. 17.2 Der Leistungserbringerin AEK stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung Infor- mationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin AEK zu. Die Leistungser- bringerin AEK hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den Kunden zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin AEK räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich sach- lich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern Immaterialgü- tern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarungentsprechenden Verein- barung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der LeistungserbringerinAEK, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen die- sen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Lizenzbedingun- gen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin AEK gegen den Auftraggeber durchzuset- zenAuf- traggeber durchzusetzen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin AEK dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin AEK im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte bereitgestellte Software (BetriebssystemeBetriebssys- teme, Middleware, Anwen- dersoftware Anwendersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen Lizenzbedingungen und des Vertrages Vertra- ges zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwerten.

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Sources: General Terms and Conditions

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern 11.1 Caseware gewährleistet während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, dass die dem Kunden gemäß Abschnitt 4 gewährten Rechte nicht anders vereinbartdurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. 11.2 Wenn ein Dritter einen Anspruch gegen den Kunden dahingehend geltend macht, verbleiben dass die Nutzung der überlassenen Software in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen durch den Kunden die Eigentumsrechte eines Dritten verletzt („Verletzungsanspruch“), haftet Caseware dem Kunden gegenüber vorbehaltlich der Ausschlüsse in dem Abschnitt 11.4 wie folgt: a) Caseware ändert den rechtsverletzenden Aspekt der überlassenen Software dahingehend, dass er ohne wesentlichen Funktionsverlust nicht mehr rechtsverletzend ist, oder Caseware ersetzt den rechtsverletzenden Aspekt der überlassenen Software durch eine Software, die die Rechte an des Dritten nicht verletzt; oder b) Caseware beschafft eine Lizenz, die es dem Kunden ermöglicht, die überlassene Software weiterhin legal zu nutzen, und stellt den Kunden von den Lizenzgebühren frei. 11.3 Wenn Caseware dem Kunden keine der oben genannten Optionen anbieten kann, kann Caseware nach eigenem Ermessen den Vertrag mit dem Kunden für die betroffene überlassene Software mit sofortiger Wirkung kündigen und wird in diesem Fall dem Kunden alle im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an Erfindungen, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideen, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind Voraus gezahlten Gebühren für den Rest der Vertragslaufzeit zurückerstatten und den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil dem Zugang und der Leistungen Nutzung der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 betroffenen Dienste ausschließen. Der Kunde ist nicht berechtigtverpflichtet, Änderungen nach Casewares Ermessen, alle Begleitmaterialien und Kopien davon zu vernichten oder an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen Caseware zurückzugeben. Unabhängig davon erklärt sich ▇▇▇▇▇▇▇▇ damit einverstanden, den Kunden und die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere verteidigen, zu unterlassen entschädigen und ge- stattet keinem Drittenvon allen Ansprüchen, Urheberrechts-Verlusten, Schutzmarken bzw. sonstige EigentumsvermerkeSchäden, Ausgaben und Kosten freizustellen, einschließlich und ohne Einschränkung angemessener Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, die aus oder in Verbindung mit der Soft- ware erscheinenInanspruchnahme des Dritten entstehen. Insofern finden die Haftungsbeschränkungen aus Abschnitt XII. Anwendung. 11.4 Caseware haftet nur für Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machensofern der Kunde: a) Caseware unverzüglich über die Geltendmachung des Anspruchs informiert; b) sich ohne Casewares vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht auf einen Vergleich über die geltend gemachten Ansprüche wegen der behaupteten Rechtsverletzung einlässt; und auch sonst keine anderen Maßnahmen als Reaktion auf die geltend gemachten Ansprüche ergreift, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- tenCasewares Rechte beeinträchtigen; c) es Caseware gestattet, die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche, etwaige Verhandlungen und jegliche Vergleiche hinsichtlich der Ansprüche exklusiv zu übernehmen; d) Caseware angemessene Informationen und Unterstützung hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche zukommen lässt; e) alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternimmt, um dessen Verluste, Schäden oder Kosten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen zu mindern; und f) Caseware haftet gegenüber dem Kunden für geltend gemachte Rechtsverletzungen nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung durch eigenes Verschulden des Kunden verursacht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit die Rechtsverletzung dadurch verursacht wird, dass der Kunde die überlassene Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenvertragswidrig nutzt.

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Sources: Agb Data Rebase Cloud

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den 15.1. Der Kunde ist sich im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern (insbesondere Rechte an ErfindungenKlaren und akzeptiert, Gestaltungen, Computersoftware, Texten, Plänen, Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows dass er in Bezug auf Informationsverarbeitung (Ideendie Software, Konzepte auf die er im entsprechenden Fall zugreifen könnte oder die von GEHC als Bestandteil der Services unter dieser Vereinbarung installiert wurde, lediglich ein nicht ausschließliches, persönliches und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine nicht übertragbares Nutzungsrecht innehat. GEHC und vollumfänglich jede andere von GEHC hierzu ermächtigte Person ist und bleibt die alleinige Eigentümerin aller Rechte geistigen Eigentums an oder in Zusammenhang mit der Leistungserbringerin zuSoftware. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei LeistungenDies umfasst auch bestimmte Modifikationen oder Anpassungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind möglicherweise für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt ausgeführt worden sind. Folglich wird der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das kein Recht einan oder in Zusammenhang mit der Software bzw. an oder in Zusammenhang mit den Datenträgern, auf welchen diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zenSoftware geliefert wird, erwerben. 17.5 Für 15.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt Software ausschließlich in einer Weise zu reproduzieren, zusammenzustellen, zu dekompilieren, zu übersetzen, anzupassen oder anderweitig zu verändern, die Leistungserbringerin nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist. 15.3. Nutzungslizenzen, die dem Kunden das unter dieser Vereinbarung gewährt wurden, sind ausschließlich für die betrieblichen Zwecke eigenen internen gewerblichen Geschäftstätigkeiten des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht einKunden, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssystemein Zusammenhang mit dem Betrieb des ▇▇▇▇▇▇ erforderlich sind, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen15.4. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Drittenweiter, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerkeden Urheberschutzvermerk von GEHC auf allen Softwareversionen (d. h. vollständige oder unvollständige Kopien), die unter dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, anzubringen und in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an keinem Fall einen Urheberschutzvermerk von der Software zu ge- währen entfernen. 15.5. Der Kunde wird GEHC von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten und Haftungen, Prozessen, Kosten, Schäden, Verlusten oder auf andere Weise jegliche Rechte an Ausgaben (denen GEHC ausgesetzt ist bzw. die GEHC entstehen) freistellen, die durch (i) eine Handlung des Kunden gemäß Abschnitt 13, und (ii) eine nicht genehmigte Verwendung der Soft- ware zu übertragen Software durch den Kunden und/oder die eine dritte Partei entstehen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Verletzung dieser Vereinbarung oder um eine Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Vergehen des Kunden, dessen Führungskräfte, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, handelt. 15.6. In Zusammenhang mit der unter dieser Vereinbarung bereitgestellten Software in unbefugter Weise zu verwertenübernimmt GEHC keinerlei Garantien.

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Sources: Services Agreements

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart18.1. Als „Unternehmen der ALSTOM-Gruppe“ wird jedes Unternehmen bezeichnet, verbleiben die Rechte an welches direkt oder indirekt der Führung der ALSTOM Holding unterstellt ist sowie jede Beteiligungsgesellschaft, welche zu jeder Zeit während der Vertragslaufzeit mit einer Mehrheit (mindestens jedoch fünfzig Prozent (50%) des Geschäftskapitals) gehalten wird. Dies gilt als gegeben entweder durch den Besitz und der Mehrheit der Aktien in Kombination mit Stimmrechten oder durch das Ausüben der Kontrollfunktion auf anderem Wege als durch den Besitz von Aktion im Rahmen entsprechend kontrollierten Unternehmen. 18.2. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte in Zusammenhang mit Ergebnissen, die im Zuge der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern entwickelt und/oder erzielt werden (insbesondere Rechte an Erfindungennachstehend als "Ergebnisse" bezeichnet), Gestaltungenunabhängig von der Art solcher Ergebnisse, Computersoftwarewie technische Information und/oder Lösungen, TextenErgebnisse von Messungen, PlänenAnalysen, Produktebezeichnun- gen) bei Simulationen, Modellierungen, Modelle, Spezifikationen, Datenbanken, Software (darunter dokumentierte Quellcodes), Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Skizzen, Werkzeuge und Ausrüstungen sowie damit verbundene Dokumentationen gehen in den ausschließlichen Besitz des Kunden über, sobald der LeistungserbringerinLieferant diese erzielt. 17.2 18.3. Der Leistungserbringerin stehen Lieferant überträgt dem Kunden auf exklusiver Basis und insbesondere in Hinsicht auf das Eigentumsrecht der Ergebnisse, für die weltweiten legale Vertragsdauer und für alle Länder, alle Zwecke und Verwendungen, direkter oder indirekter Art, alle Darstellungs- und Vervielfältigungsrechte. Diese Rechte an dem schließen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows weitesten Sinne ein: (a) die vorübergehenden oder dauernden Vervielfältigungsrechte, mit allen Mitteln und auf allen Datenträgern (Zeitungen, Internet sowie digitale Medien usw.) und an jedem Ort, (b) das Identifikations- und Markierungsrecht in Bezug auf Informationsverarbeitung allen Mitteln, (Ideenc) das Darstellungsrecht mit allen Darstellungsverfahren, Konzepte (d) das Recht für Korrekturen, Adaption, Entwicklung, Verbesserung, Veränderung, Ergänzung oder Schaffung von davon abgeleiteten Werken, (e) das Recht zur Veröffentlichung und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Rechtzum kommerziellen Gebrauch, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwendenentgeltlich oder unentgeltlich. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich18.4. Der Kunde ist allein berechtigt, räumlich eine Entscheidung bezüglich des Schutzes der Ergebnisse zu treffen und sachlich uneingeschränktesdiese ganz oder teilweise im eigenen Namen oder im Namen einer Firma der ALSTOM- Gruppe zu schützen, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind ungeachtet irgendeines Ausgleichs gleich welcher Art für den Kunden erkennbar Produkte zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Preis für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen. 18.5. Der Lieferant unternimmt auf eigene Initiative oder auf Veranlassung von Dritten Teil wie z. B. von Vertretern, Agenten, Dienstleistern oder Subunternehmern und ohne, dass diese Liste Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, alle gegebenenfalls erforderlichen Formalitäten, um die Bestimmungen des vorliegenden Paragraph 18 umzusetzen. 18.6. Der Lieferant hat den Kunden schadlos zu halten gegen Forderungen, Klagen oder Verwaltungsverfahren, die eventuell von Drittpersonen gegen den Kunden aufgrund von Verletzungen von Patenten, Design, Marken, Urheberrechten oder eines sonstigen bestehenden geistigen Eigentumsrechts in Bezug mit den Waren und/oder Dienstleistungen erhoben werden könnten. Zu diesem Zweck hat der Leistungen der LeistungserbringerinLieferant den Kunden für alle Konsequenzen zu entschädigen (einschließlich Schäden, anerkennt Kosten und Ausgaben aller Art, darin inbegriffen hiermit verbundene Anwaltskosten und Gebühren), für die er haftbar gemacht werden könnte. 18.7. Sollte ein Verfahren oder eine Klage gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Kontext angestrengt bzw. erhoben werden, hat der Kunde zusätzlich den Lieferant dementsprechend zu benachrichtigen und diese Verfahren oder Klagen auf eigene Kosten auszufechten. Auf Anfrage des Lieferanten und auf dessen Kosten hat der Kunde die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zenerforderliche Unterstützung in angemessenem Umfang zu leisten. 17.5 Für 18.8. Sollte die Erbringung Nutzung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke geistigem Eigentumsrecht zu einer Rechtsverletzung führen, hat der Lieferant auf entsprechende Anfrage des Kunden beschränkte, den verletzenden Gegenstand auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzw. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, eigene Kosten zu ändern oder unkenntlich zu machenersetzen, vorausgesetzt dass eine solche Änderung oder Ersetzung nicht die Zweckbestimmung, den Wert, den Gebrauch oder 18.9. Alle Dokumentationen über die Waren, die Software zu kopierender Lieferant dem Kunden zukommen lässt, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, gehen vollständig in den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht an der Software zu ge- währen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenBesitz des Kunden über.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die 7.1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen sowie an Zeichnungen, Abbil- dungen, Kalkulationen, Modellen etc., insbesondere alle Immaterial- güter- und Eigentumsrechte daran, die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Erfüllung der vertraglichen Pflichten von BAUER MAT begründet werden oder bei Vertragsschluss bereits bestehen (insbesondere Rechte an nachfolgend insgesamt „Geisti- ges Eigentum“), gehören ausschließlich BAUER MAT; zum Geisti- gen Eigentum gehören auch Erfindungen, GestaltungenEntdeckungen, ComputersoftwareMethoden, TextenVerbesserungen, PlänenIdeen und Innovationen (ob schutzrechtsfähig oder nicht), Produktebezeichnun- gen) bei der Leistungserbringerin. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenGeschäftsgeheimnisse, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how sowie Spezifikationen. Aufgrund des Vertrags bzw. aufgrund der Lieferung findet keinerlei Übertragung Geistigen Eigentums – unabhängig davon, ob dieses bereits bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungen, die gemäss Ver- trag nur über Vertragsabschluss besteht oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der CloudVer- tragserfüllung entstanden ist - von BAUER MAT an den Kunden statt. ▇▇▇▇▇ MAT erteilt dem Kunden diesbezüglich insoweit nur ein zeitlich-Services be- reitgestellte unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht abtretbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Vertragsgegenstände notwendig ist. Das Nut- zungsrecht ist auf die Vertragsgegenstände beschränkt und entsteht erst mit vollständiger Zahlung des Preises und etwaiger Nebenforde- rungen. Wenn der Kunde die Vertragsgegenstände an Dritte weiter- verkauft oder vermietet, ist er insoweit zur Übertragung dieses Nut- zungsrechts an den Käufer bzw. zur Einräumung einer Unterlizenz an den Mieter berechtigt. 7.2. Soweit im Lieferumfang Software (Betriebssystemeenthalten ist, Middlewarewird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages die gelieferte Software ein- schließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen . Dieses Nutzungsrecht an der Software vorzunehmen wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen eingeräumt und ist nur insoweit übertragbar bzw. unterlizenzierbar. Eine Nutzung der Software auf mehr als ei- nem System ist untersagt; hiervon ausgenommen ist Software, die explizit für eine Mehr-Benutzeranwendung ausgelegt ist (z. B. WEB- Applikationen). Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen; dies gilt nicht für die Erstellung einer Sicherungskopie durch den Kunden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung der Ver- tragsgegenstände erforderlich ist. Der Kunde darf weder Reverse Engineering durchführen noch die Software überarbeiten, überset- zen oder durch Dritte vornehmen zu lassenvon dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright- vermerke, nicht zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzwentfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zu- stimmung von BAUER MAT zu verändern. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei BAUER MAT bzw. dem Softwarelieferanten. 7.3. Stellt BAUER MAT dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige (technische) Unterlagen über die Vertragsgegenstände oder deren Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von BAUER MAT und der Kunde darf diese ohne die schriftliche Zustimmung von BAUER MAT nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere dürfen sie nicht kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt – außer im Falle des Weiterverkaufs oder der Vermietung der Vertragsgegenstände – oder veröffentlicht werden. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copy- rightvermerke, nicht zu ge- währen entfernen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ▇▇▇▇▇ MAT zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenverändern.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geistiges Eigentum. 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die 7.1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen sowie an Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Modellen etc., insbesondere alle Immaterialgüter- und Eigentumsrechte daran, die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterial- gütern Erfüllung der vertraglichen Pflichten von RTG begründet werden oder bei Vertragsschluss bereits bestehen (insbesondere Rechte an nachfolgend insgesamt „Geistiges Eigentum“), gehören ausschließlich RTG; zum Geistigen Eigentum gehören auch Erfindungen, GestaltungenEntde- ckungen, ComputersoftwareMethoden, TextenVerbesserungen, PlänenIdeen und Innovationen (ob schutzrechtsfähig oder nicht), Produktebezeichnun- gen) Geschäftsgeheimnisse, Know- how sowie Spezifikationen. Aufgrund des Vertrags bzw. aufgrund der Lieferung findet kei- nerlei Übertragung Geistigen Eigentums – unabhängig davon, ob dieses bereits bei Vertragsabschluss besteht oder im Rah- men der LeistungserbringerinVertragserfüllung entstanden ist - von RTG an den Kunden statt. RTG erteilt dem Kunden diesbezüglich insoweit nur ein zeitlich-unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht über- tragbares, nicht abtretbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungs- recht, soweit dies zur Nutzung der Vertragsgegenstände not- wendig ist. Das Nutzungsrecht ist auf die Vertragsgegenstände beschränkt und entsteht erst mit vollständiger Zahlung des Prei- ses und etwaiger Nebenforderungen. Wenn der Kunde die Ver- tragsgegenstände an Dritte weiterverkauft oder vermietet, ist er insoweit zur Übertragung dieses Nutzungsrechts an den Käufer bzw. zur Einräumung einer Unterlizenz an den Mieter berechtigt. 17.2 Der Leistungserbringerin stehen die weltweiten Rechte an dem 7.2. Soweit im Rahmen des Vertrags geschaffenen Know-hows in Bezug auf Informationsverarbeitung (IdeenLieferumfang Software enthalten ist, Konzepte und Verfahren) ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung alleine und vollumfänglich der Leistungserbringerin zu. Die Leistungser- bringerin hat insbesondere das Recht, das Know-how bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kun- den zu verwenden. 17.3 Die Leistungserbringerin räumt wird dem Kunden ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares, übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht an den Immaterialgütern ein. Bei Leistungenausschließliches Recht eingeräumt, die gemäss Ver- trag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer der ent- sprechenden Vereinbarung. 17.4 Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen der Leistungserbringerin, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen via die Leistungserbringerin gegen den Auftraggeber durchzuset- zen. 17.5 Für die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen räumt die Leistungserbringerin dem Kunden das für die betrieblichen Zwecke des Kunden beschränkte, auf die Vertragsdauer zeitlich begrenztes, nicht-ausschliessliche Recht ein, die von der Leistungserbringerin im Rahmen der Cloud-Services be- reitgestellte Software (Betriebssysteme, Middleware, Anwen- dersoftware etc.) nach Massgabe der Spezifikationen, der Li- zenzbedingungen und des Vertrages gelieferte Soft- ware einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. 17.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen . Dieses Nutzungsrecht an der Software vorzunehmen wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenständen eingeräumt und ist nur insoweit übertragbar bzw. unterlizenzierbar. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt; hiervon ausgenommen ist Software, die explizit für eine Mehr- Benutzeranwendung ausgelegt ist (z. B. WEB-Applikationen). Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen; dies gilt nicht für die Erstellung einer Sicherungskopie durch den Kunden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung der Vertragsge- genstände erforderlich ist. Der Kunde darf weder Reverse Engi- neering durchführen noch die Software überarbeiten, übersetzen oder durch Dritte vornehmen zu lassenvon dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich sich, Herstellerangaben, insbesondere Copy- rightvermerke, nicht zu unterlassen und ge- stattet keinem Dritten, Urheberrechts-, Schutzmarken bzwentfernen oder ohne vorherige ausdrück- liche Zustimmung von RTG zu verändern. sonstige Eigentumsvermerke, die in Verbindung mit der Soft- ware erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen, die Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzulei- ten, die Software zu verkaufen, zu verleasen, Lizenzen für die Software zu vergeben, die Software oder deren Nutzung zu übertragen, ein Sicherungsrecht Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei RTG bzw. dem Softwarelieferanten. 7.3. Stellt RTG dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Zeich- nungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige (technische) Unterlagen über die Vertragsgegenstände oder deren Herstel- lung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum von RTG und der Kunde darf diese ohne die schriftliche Zustimmung von RTG nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie zur Verfü- gung gestellt wurden, insbesondere dürfen sie nicht kopiert, re- produziert, an Dritte ausgehändigt – außer im Falle des Weiter- verkaufs oder der Vermietung der Vertragsgegenstände – oder veröffentlicht werden. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleran- gaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu ge- währen entfernen oder auf andere Weise jegliche Rechte an der Soft- ware ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von RTG zu übertragen oder die Software in unbefugter Weise zu verwertenverändern.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen