Depositar Musterklauseln

Depositar. Die Regierung Norwegens15, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hin- terlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttre- 14 SR 0.632.31 15 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439). ten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung. Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfer- tigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991
Depositar. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten sowie jedem Staat, der diesem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Depositar. Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens. Geschehen in Cancun, Quintana Roo, am 27. November 2000, in zwei Originalaus- fertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausferti- gung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
Depositar. Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens. Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 ausgelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekom- munikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.
Depositar. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Subventionen der Geltungsbe- reich der Kapitel III und IV derselbe ist wie der Geltungsbereich des GATS21. Des Weiteren wird anerkannt, dass unter gewissen Umständen Subventionen einen verzerrenden Einfluss auf den Dienstleistungshandel haben können, und die Ver- tragsparteien nehmen Kenntnis von den GATS-Verhandlungen. Es besteht insbesondere Einvernehmen darüber, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei negativ betrof- fen zu sein, Konsultationen beantragen kann.
Depositar. Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hin- terlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttre- ten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rück- tritt. Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Deposi- tarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitre- ten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Depositar. Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar über- mittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
Depositar. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.
Depositar. Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Vertragsstaa- ten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hin- terlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 37 (Änderungen) sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 37 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt. Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Depositar. (1) Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung der Republik Ungarn hinterlegt.