Geistiges Eigentum. 9.1.1. Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
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Geistiges Eigentum. 9.1.1. 13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche gewerb- liche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
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Geistiges Eigentum. 9.1.1. 13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-Know- how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
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Geistiges Eigentum. 9.1.1. 13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden nachfol- genden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
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Geistiges Eigentum. 9.1.1. Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden nachfol- genden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. UrheberrechteUrheber- rechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
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Geistiges Eigentum. 9.1.1. 13.1.1 Soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus nachfolgenden Regelungen, nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, die vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden haben, bei der Partei, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte.
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