Schutz des geistigen Eigentums Musterklauseln

Schutz des geistigen Eigentums. 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskrimi- nierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminieren- de Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung und insbe- sondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten. 2. Die Parteien vereinbaren, den wesentlichen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums fördern, beizutreten. 6 SR 0.632.21 7 SR 0.632.231.42 3. Die Parteien behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehöri- gen gegenseitig nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus a) bilateralen Abkommen einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens vor dem Inkrafttreten notifiziert werden, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Parteien angehören, können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt. 4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten kön- nen und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnah- men ergreifen. 7. Die...
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum26 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang VI zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermei- den oder zu beseitigen.
Schutz des geistigen Eigentums. 6.1. Die Urheberrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbeson- dere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisati- onspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Ent- würfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) ver- bleiben beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Be- endigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist in- sofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne aus- drückliche schriftliche Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Bei Weitergabe, Verwertung und/o- der Veröffentlichung des Werkes (der Werke) ist der AG für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwort- lich. Der AG hat den AN insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfälti- gung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN – insbe- sondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2. Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags- verhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzli- cher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Schutz des geistigen Eigentums. 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen ▇▇▇▇▇▇- angehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum36 (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt). 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Auf Antrag einer jeden Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss Konsulta- tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, wel- che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, wie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen. 36 SR 0.632.20 Anhang 1C
Schutz des geistigen Eigentums. 4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
Schutz des geistigen Eigentums. 6.1 Die Urheberrechte an den von ITS und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei ITS. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von ITS zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von ITS - insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes - gegenüber Dritten. 6.2 Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt ITS zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksa- men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstim- mung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen. 2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehöri- gen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein- stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum10 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Schutz des geistigen Eigentums. 10.1. Alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und – soweit gesetzlich überhaupt zulässig - Urheberpersönlichkeitsrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten erbrachten Leistungen (insbesondere geschaffene Werke, Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben ausschließlich beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich im im Beratungsvertrag festgelegten Umfang verwendet werden. 10.2. Sofern zwischen den Parteien nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der AG durch Zahlung der vereinbarten Vergütung nur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare Recht die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang sowie dem darin festgelegten inhaltlichem Zweck, Ort und der darin vereinbarten Dauer zu nutzen (Nutzungsbewilligung). Jedwede weitergehende Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe ist dem AG untersagt. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des AN setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom AN dafür in Rechnung gestellten Vergütung voraus. 10.3. Der AG kann seine Nutzungsbewilligung an einen Dritten nur übertragen, wenn der AN der Übertragung schriftlich ausdrücklich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des AG automatisch. Es besteht kein Anspruch des AG auf Zustimmung durch den AN. 10.4. Änderungen und sonstige Bearbeitungen von geistigen Leistungen des AG, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind mangels einer abweichenden Vereinbarung im Beratungsvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. 10.5. Für die Nutzung von geistigen Leistungen des AN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des AN erforderlich. Dafür stehen dem AN und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.6. Unterlagen, Vorschläge oder vergleichbare Inhalte sind geistiges Eigentum des AN oder von Dritten. Sie dürfen vom AG nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. 10...