Beginn des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Erstprämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Produktinfor- mationsblatt enthalten.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 15.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.
Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige Deckung.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rech- nung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versiche- rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag ge- nannten Datum.