Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Musterklauseln

Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Erlass von Rechtsvorschriften
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.2 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Ri- sikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- gensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzliche r Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- nommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- eignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Gegenstand der Versicherung sind reine Vermögensschäden im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3 Versichertes Risiko
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalles von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder wegen sich aus Personen- oder Sachschäden ergebenden Vermögensschäden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 1.1.1 Versichert ist die im Versicherungsschein angegebene ärztliche Tätigkeit mit den sich daraus ergebenden Eigen- schaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht