Mindestlohn Musterklauseln

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Mindestlohn. 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unter- lagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Un- bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozial- kasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen. 10.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtli- chen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auf- tragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bunde- sagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verlet- zung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei. 10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nach- weislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Ziffern 10.1 und 10.2 verpflich- tet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer si- cherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. 10.4 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftragge- ber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verlet- zung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
Mindestlohn. Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge ande...
Mindestlohn. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal. 2. Die Agentur ist berechtigt, hierüber jederzeit aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) zu verlangen. Im Falle der Nichtvorlage verlangter Nachweise ist die Agentur berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Agentur von ihrer Haftung auf den Mindestlohn im Fall der Verletzung des MiLoG durch den Auftragnehmer und durch von diesem eingesetzte Nachunternehmer freizustellen. 4. Im Falle einer Zuwiderhandlung des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist die Agentur berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Daneben hat sie gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, nach der Entziehung des Auftrags den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Mindestlohn. 19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.). 19.2 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei. 19.3 Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach Ziff. 19.1 und 19.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. 19.4 Der Lieferant haftet gegenüber der GGP Media GmbH für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen. 19.5 Im Falle des Verstoßes des Lieferanten gegen das MiLoG und/oder der in Ziff. 19.1, 19.3 vereinbarten Verpflichtungen ist die GGP Media GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Mindestlohn. 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Mindestlohn. Die Anforderungen aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) werden eingehalten.
Mindestlohn. In dem Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers, eines vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmers und/oder eines vom Auftragnehmer oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf die Zahlung des Mindestentgelts gemäß § 13 MiLoG und/oder § 14 AEntG in Anspruch genommen wird, ist der Aufragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von den Forderungen des Arbeitnehmers vollumfänglich freizustellen und dem Auftraggeber den ihm im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer etwaig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Mindestlohn. 18.1.Soweit ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und der Niederlassung in Deutschland zustande gekommen ist, verpflichtet sich der Lieferant uns gegenüber, sofern einschlägig, seine Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sowie von Steuern und Sozialabgaben zu erfüllen und ggf. auf Wunsch von der zuständigen Sanofi-Gesellschaft geeignete Nachweise hierrüber zu erbringen. 18.2.Der Lieferant ist nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten einen Drittunternehmer einzusetzen. Er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistung uns gegenüber verantwortlich. Soweit der Lieferant nach unserer Zustimmung ein Drittunternehmer einsetzt, muss dieser seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sowie von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die erforderlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Lieferant hat uns vor Beauftragung des jeweiligen Drittunternehmers dessen Namen, Anschrift und zuständige Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) rechtzeitig zum Zwecke der Genehmigung des Einsatzes schriftlich mitzuteilen. Dabei hat der Lieferant uns vor Einsatz des jeweiligen Drittunternehmers schriftlich über Art und Umfang der durch den Drittunternehmer zu erbringender vertraglicher Leistung zu unterrichten. Wir sind jederzeit berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des beabsichtigten Drittunternehmers zu verlangen.
Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt CHF 52 000, resp. CHF 56 000 für Angestellte mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ). Angestellte mit einem eidgenössischen Berufsattest EBA und zwei Jahren Berufserfahrung sowie Absolventen des ‹Berufseinstiegs für Mittelschulabsolventen› sind den Angestellten mit EFZ gleichgestellt. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) Die Sozialpartner führen regelmässig Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes unter Berücksichtigung der eingetretenen Lohnentwicklung und über die Anpassung der Familienzulage. Der Mindestlohn darf bei reduzierter Leistungsfähigkeit eines oder einer An­ gestellten nach Konsultation der Sozialpartner ausnahmsweise unterschritten werden.
Mindestlohn. In der Türkei gilt ein staatlicher Mindestlohn in Höhe von 1.647 TL (520 EUR) brutto bzw. 1.301 TL (411 EUR) netto (2016) im Monat. Dieser wird mindestens alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission neu festge- setzt. Die Kommission ist paritätisch aus VertreterInnen aus Regierung, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaf- ten zusammengesetzt. 2016 beschloss das Gremium einen deutlichen Anstieg des Mindestlohnes um 30% gegenüber dem Vorjahr. Bis 2015 stieg dieser nur lang- sam in halbjährlichen Schritten auf 1.273,50 TL (402 EUR) brutto an, während sich die Lebenshaltungskos- ten in den zurückliegenden zehn Jahren unter anderem durch jährliche zweistellige Inflationsraten verdoppelten. Der Mindestlohn gilt landesweit und erstreckt sich über alle Branchen. Seine Höhe basiert auf Berechnungen des Türkischen Statistikinstitutes TÜİK und berücksich- tigt die minimalen Lebenshaltungskosten im Land.9 Es ist zu beachten, dass die Berechnungen weder langfristige Inflationsentwicklungen, noch soziale Wohlfahrtsindikato- ren, noch die Familie einer/s MindestlohnbezieherIn ein- beziehen. Damit liegen diese weit hinter der Lebens- und Arbeitsrealität der türkischen Bevölkerung. Die Einwände von ArbeitnehmerInnenvertretern, dass viele Mindest- lohnverdienerInnen oftmals AlleinernährerInnen ihrer Familie sind, wurden in der arbeitgeberfreundlichen Min- destlohnkommission bislang zurückgewiesen. Seit 2008 wird allen ArbeitnehmerInnen zumindest je nach Famili- enstand, Einkommenssituation des/der EhepartnerIn und Anzahl der Kinder ein „Lebenshaltungszuschlag“ (Asgari Geçim İndirimi/ AGI) zwischen 123,53 TL (39 EUR) und 209,99 TL (66 EUR) pro Monat gewährt, den die Emp- fängerInnen in Form einer Einkommensteuererleichte-