Mindestlohn Musterklauseln

Mindestlohn. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.
Mindestlohn. 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeit- nehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsver- hältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflich- tung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Doku- mente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbe- scheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubs- kasse, etc.) nachweisen.
Mindestlohn. 15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Lieferungen nach dem zugrundeliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem aktuell gültigen Mindestlohngesetz zu zahlen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.
Mindestlohn. In dem Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers, eines vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmers und/oder eines vom Auftragnehmer oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf die Zahlung des Mindestentgelts gemäß § 13 MiLoG und/oder § 14 AEntG in Anspruch genommen wird, ist der Aufragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von den Forderungen des Arbeitnehmers vollumfänglich freizustellen und dem Auftraggeber den ihm im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer etwaig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Mindestlohn. Die Anforderungen aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) werden eingehalten.
Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt CHF 52 000, resp. CHF 56 000 für Angestellte mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ). Angestellte mit einem eidgenössischen Berufsattest EBA und zwei Jahren Berufserfahrung sowie Absolventen des ‹Berufseinstiegs für Mittelschulabsolventen› sind den Angestellten mit EFZ gleichgestellt. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) Die Sozialpartner führen regelmässig Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes unter Berücksichtigung der eingetretenen Lohnentwicklung und über die Anpassung der Familienzulage. Der Mindestlohn darf bei reduzierter Leistungsfähigkeit eines oder einer An­ gestellten nach Konsultation der Sozialpartner ausnahmsweise unterschritten werden.
Mindestlohn t. Der Verlag garantiert, dass er bei Durchführung der Leistungen seine Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § t Absatz t MiLoG und etwaigen anderen anwendbaren Vorschriften zum Mindest- lohn in der jeweils gültigen Fassung zu jedem Zeitpunkt erfüllen wird.
Mindestlohn. 11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.
Mindestlohn. 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten.
Mindestlohn. In der Türkei gilt ein staatlicher Mindestlohn in Höhe von 1.647 TL (520 EUR) brutto bzw. 1.301 TL (411 EUR) netto (2016) im Monat. Dieser wird mindestens alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission neu festge- setzt. Die Kommission ist paritätisch aus VertreterInnen aus Regierung, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaf- ten zusammengesetzt. 2016 beschloss das Gremium einen deutlichen Anstieg des Mindestlohnes um 30% gegenüber dem Vorjahr. Bis 2015 stieg dieser nur lang- sam in halbjährlichen Schritten auf 1.273,50 TL (402 EUR) brutto an, während sich die Lebenshaltungskos- ten in den zurückliegenden zehn Jahren unter anderem durch jährliche zweistellige Inflationsraten verdoppelten. Der Mindestlohn gilt landesweit und erstreckt sich über alle Branchen. Seine Höhe basiert auf Berechnungen des Türkischen Statistikinstitutes TÜİK und berücksich- tigt die minimalen Lebenshaltungskosten im Land.9 Es ist zu beachten, dass die Berechnungen weder langfristige Inflationsentwicklungen, noch soziale Wohlfahrtsindikato- ren, noch die Familie einer/s MindestlohnbezieherIn ein- beziehen. Damit liegen diese weit hinter der Lebens- und Arbeitsrealität der türkischen Bevölkerung. Die Einwände von ArbeitnehmerInnenvertretern, dass viele Mindest- lohnverdienerInnen oftmals AlleinernährerInnen ihrer Familie sind, wurden in der arbeitgeberfreundlichen Min- destlohnkommission bislang zurückgewiesen. Seit 2008 wird allen ArbeitnehmerInnen zumindest je nach Famili- enstand, Einkommenssituation des/der EhepartnerIn und Anzahl der Kinder ein „Lebenshaltungszuschlag“ (Asgari Geçim İndirimi/ AGI) zwischen 123,53 TL (39 EUR) und 209,99 TL (66 EUR) pro Monat gewährt, den die Emp- fängerInnen in Form einer Einkommensteuererleichte-