Zuständiges Gericht Musterklauseln

Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständiges Gericht. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
Zuständiges Gericht. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi- cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständiges Gericht. Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Zuständiges Gericht. Angaben zum Gerichtsstand finden Sie in Ziffer 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- versicherung (AVB-KK 2011).
Zuständiges Gericht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände der Bundesrepublik Deutschland. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn- sitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder ist sein Wohnsitz, Sitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.