Stimmrechte Musterklauseln

Stimmrechte. Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.
Stimmrechte. (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 1111708 0 3,21 % 0,00 % Summe 1111708 3,21 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG: - b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -
Stimmrechte. (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % direkt zugerechnet (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 71333 % 0,21 % Summe 71333 0,21 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Ausübungszeitraum /Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Laufzeit Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe Offen 1735070 5,01 % Summe 1735070 5,01 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -
Stimmrechte. Die Anleger haben das Recht, über alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich nicht um Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne von § 8 des Gesell- schaftsvertrages handelt oder der Gesellschafterbeschluss der gesetzmäßigen Erfüllung der Pflichten der Komplementärin oder der Verwaltungsgesellschaft entgegensteht. Der Beschlussfas- sung unterliegen insbesondere die Feststellung des Jahresab- schlusses für die Geschäftsjahre ab 2020 (im Falle der Verlänge- rung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsver- trages über den 31.03.2021 hinaus für die Geschäftsjahre ab 2021), die Entlastung der Gründungsgesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft, die Xxxx des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr 2021 bzw. im Falle der Verlängerung des Beitritts- zeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages über den 31.03.2021 hinaus ab dem Geschäftsjahr 2022, die vorzeitige Auf- lösung der Investmentgesellschaft sowie sonstige Gegenstände, die von der Verwaltungsgesellschaft den Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden oder für die im Gesellschaftsver- trag bzw. durch zwingendes Gesetzesrecht eine Beschlussfas- sung vorgesehen ist. Die Feststellung des Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 (sowie im Falle der Verlänge- rung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsver- trages über den 31.03.2021 hinaus zudem für das Geschäftsjahr 2020) erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Entsprechendes gilt für die Xxxx des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 (sowie im Falle der Verlängerung des Beitrittszeit- raums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages über den 31.03.2021 hinaus für das Geschäftsjahr 2021). Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Ände- rungen des Gesellschaftsvertrages, den Ausschluss eines Gesell- schafters gemäß § 20 (3) des Gesellschaftsvertrages und die vor- zeitige Auflösung der Investmentgesellschaft bedürfen jeweils einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft bzw. im Falle des Ausschlusses der Verwaltungsgesellschaft oder der Treuhän- derin der Zustimmung der Komplementärin. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht v...
Stimmrechte. (§§ 33, 34 WpHG) b.1. Instrumente i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Stimmrechte. Da es sich um einen FCP handelt, ist der Besitz von Anteilen nicht mit einem Stimmrecht verbunden, und Entscheidungen werden von der Verwaltungsgesellschaft getroffen. • Form der Anteile Die Anteile werden in Form von Inhaberanteilen oder verwalteten Namensanteilen ausgegeben. Sie werden nicht als reine Namensanteile ausgegeben. • Gegebenenfalls vorgesehene Dezimalisierung (Stückelung) Es besteht die Möglichkeit der Zeichnung und Rücknahme von Tausendsteln von Anteilen.
Stimmrechte. Auf jeder Versammlung hat (a) bei einer Abstimmung durch Handzeichen jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsvertreter vertretene Anteilinhaber eine Stimme und (b) bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln jeder persönlich anwesende oder durch einen Stimmrechtsvertreter vertretene Anteilinhaber eine Stimme für jeden von ihm gehaltenen Anteil. Bezüglich der jeweiligen Rechte und Interessen der Anteilinhaber verschiedener Teilfonds oder Anteilsklassen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Modifizierungen:
Stimmrechte. Zusätzlich zu einer Stimme je vollem Anteil, die dem Inhaber in der Hauptversammlung zusteht, hat der Inhaber von Anteilen einer bestimmten Klasse in einer Sonderversammlung der Inhaber der Anteile dieser Klasse für jeden vollen Anteil dieser Klasse, deren Inhaber er ist, eine Stimme.
Stimmrechte. Jede Xxxxx berechtigt zu einer Stimme in der Generalversammlung.
Stimmrechte. Der Verleiher kann nur dann abstimmen, wenn die verliehenen Wertpapiere zurückgerufen werden. Im Falle eines Rückrufs der verliehenen Wertpapiere erhält der Verleiher diese möglicherweise nicht innerhalb der für die Stimmabgabe festgelegten Frist. Erhalt von Beträgen anstelle von Ausschüttungen, Anrechte auf Wertpapiere und andere Kapitalmaßnahmen Der Verleiher erhält möglicherweise nicht rechtzeitig Anrechte die sich aus dem rechtlichen Besitz der Wertpapiere ergeben, Beträge anstelle von Ausschüttungen oder andere Ergebnisse von Kapitalmaßnahmen, wenn der Entleiher nicht in der Lage ist, diese Anrechte rechtzeitig zu bearbeiten.