Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Musterklauseln

Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 15.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- cherungsfalles
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- cherungsfalles
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Garantiegeber ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Garantienehmer den Garantiegeber oder dessen Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Garantienehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. 17.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei.
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen. Sonstige Vertragsbestimmungen