Common use of Höhere Gewalt Clause in Contracts

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw24.1. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für Ist die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser seitens einer Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istzurückzuführen, gilt diese in diesem Maß nicht als Nichterfüllung im Rahmen des VERTRAGS und erlaubt, sofern möglich, die Verlängerungen der vertraglichen Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Als Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt gilt ein Vorfall oder eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das RechtHandlung, die Vereinbarung mit Wirkung zu vom Willen und/oder der Kontrolle der Parteien unabhängig ist und nicht auf deren Nichterfüllung, unerlaubten Handlungen, fahrlässigem Verhalten oder Unterlassungen basiert und die fristgerechte/genaue Erfüllung der den Parteien aus dem VERTRAG erwachsenden Verpflichtungen unmöglich macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten zum Beispiel als höhere Gewalt: - Kriege, Krawalle, Invasionen und Bürgerkriege; - Ausschreitungen und nicht den Parteien zuzuschreibende Besetzungen von Bereichen, in denen die Leistungen des LIEFERANTEN erbracht werden müssen; - Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene oder Generalstreiks der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenBranche, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass in welcher der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen LIEFERANT tätig ist, kann er nach eigenem Ermessen Aussperrungen, Sabotageakte oder Streikhandlungen; - Nichtverfügbarkeit der von den Leistungen betroffenen Bereiche aus nicht den Parteien zuzuschreibenden Gründen; - Beschlagnahmen oder Konfiskationen oder gerichtlich angeordnete Verbote, die Lieferung im Rahmen nicht von den Parteien verschuldet wurden; - alle anderen Anordnungen seitens gerichtlicher oder sonstiger Behörden, öffentlicher oder privater Einrichtungen, welche die Abwicklung der Vereinbarung entweder ganz Leistungen verhindern oder teilweise aussetzen oder stornieren einschränken; - Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Unfälle auf Verkehrswegen und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichin Bezug auf Transportmittel; - außerordentliche schlechte Witterungsbedingungen, seinen verbundenen Unternehmen aufgrund derer die Sicherheit des beteiligten Personals und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisteneingesetzten Maschinen nicht gewährleistet werden kann.

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Samples: neogy.it, neogy.it, neogy.it

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in dem Umfang ausgesetzt, in dem Textform informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Auftragnehmer berechtigt, die außerhalb Leistungserbringung um die Dauer der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer Behinderung herauszuschieben oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien wegen des noch nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise aussetzen zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder stornieren eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und seine verfügbaren Bestände Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichEreignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der vertragliche Vereinbarung zu leisteneines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

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Höhere Gewalt. Die (a) Sofern in Ziffer 3.3(b) dieser Bestellung nichts anderes bestimmt ist, werden Verspätungen und Versäumnisse einer Partei dieser Bestellung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen des Verkäufers aus dieser Bestellung entschuldigt, wenn und soweit diese unmittelbar durch ein Ereignis oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die Vorkommnis außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen und ohne ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit verursacht wurden („Ereignisse höherer "höhere Gewalt"). Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturereignisse, Maßnahmen staatlicher Behörden (gleich ob wirksam oder unwirksam), Feuer, Überschwemmung, Sturm, Explosion, Aufstand, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage, terroristische Handlung oder gerichtliche Anordnung bzw. Verfügung. Eine Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eintritt der höheren Gewalt schriftlich über eine solche Verzögerung (einschließlich insbesondere: der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung) informieren. Während einer solchen Verzögerung oder Nichterfüllung seitens des Lieferanten kann die Käuferin Ersatz- oder Austauschartikel von mindestens einer alternativen Quelle erwerben, wodurch sich die vom Lieferanten benötigte Produktmenge entsprechend reduzieren kann; die Käuferin haftet in keiner Weise für solche Reduzierungen. Ungeachtet des Vorstehenden (i) höhere Gewalthat der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um daraus entstehende nachteilige Auswirkungen zu mildern und zu verringern, wobei der Liefertermin gemäß dieser Ziffer in dem Maße nicht verlängert wird, wie diese Anstrengungen, wären sie unternommen worden, die nachteiligen Auswirkungen gemildert oder verringert hätten, (ii) Überschwemmungdie Liefertermine werden gemäß dieser Ziffer nicht verlängert, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, soweit die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn Lieferung vor Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hatfällig war und nach angemessener Betrachtung zum ursprünglichen Zeitpunkt hätte ausgeführt werden können. Dauert die Verzögerung länger als dreißig (30) Tage an oder leistet der Lieferant keine hinreichenden Zusicherungen, hat sie das Rechtdass die Verzögerung innerhalb von dreißig (30) Tagen beendet wird, kann die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu Käuferin diese Bestellung durch schriftliche Mitteilung kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass alle von der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung Käuferin im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände Voraus gezahlten Beträge werden vom Lieferanten innerhalb von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen zehn (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche 10) Geschäftstagen nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistendieser Kündigung zurückerstattet.

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Höhere Gewalt. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt werden die Vertragspflichten, soweit sie von dem betreffenden Ereignis berührt werden, so lange ausgesetzt, wie die Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund dieser Situation andauert, vorausgesetzt, dass einer Partei innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der Höheren Gewalt hierüber Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die Verpflichtungen Haftung des Verkäufers Consultants für Schäden, die während der durch Höhere Gewalt bedingten Abwesenheit des Consultants entstehen, ist ausgeschlossen, vorausgesetzt, dass dies nicht für Schäden gilt, die der Consultant in Anbetracht der damaligen Umstände hätte abwenden können, aber vorsätzlich oder Käufers fahrlässig nicht abgewendet hat. Der Consultant hat im Falle von Höherer Gewalt ein Anrecht auf eine Verlängerung der Fertigstellungszeit, die der aufgrund der Höheren Gewalt entstandenen Verzögerung entspricht. Wird die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als 180 Tage, sind alle Parteien dieses Consultingvertrags zur Kündigung des Consultingvertrages berechtigt. Im Falle der Unterbrechung oder Kündigung des Consultingvertrages aufgrund von höherer Gewalt ist der Consulting berechtigt, vom AG die Zahlung folgender Beträge zu verlangen: einen proportionalen Anteil der vereinbarten Vergütung für die bis zum Eintreten der höheren Gewalt erbrachten Leistungen; und alle notwendigen und nachgewiesenen Auslagen des Consultants, die aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums dem Einstellen der Leistungen entstanden, in jedem Fall in Übereinstimmung mit den in Paragraf 5 [Vergütung] und in dem Umfang ausgesetztden Besonderen Bedingungen vereinbarten sowie den in Paragraf 4.6.4 [Unterbrechung oder Kündigung] definierten Prinzipien. Der Consultant muss jedoch seinen Verlust mindern und alle Erlöse aus dieser Minderung abziehen. Dies kann Folgendes beinhalten: alle Vergütungen, die an den Consultant als Gegenleistung für die Arbeit an anderen Projekten während der Zeit gezahlt wurden, in der der Consultant an dem Projekt arbeiten sollte (es aber aufgrund der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf Einstellung nicht tat); und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird alle Vergütungen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)Consultant vernünftigerweise als Gegenleistung für die Arbeit an anderen Projekten während der Zeit hätte erhalten können, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadenin der der Consultant an dem Projekt arbeiten sollte, die am der Consultant aber aufgrund von Vorsatz oder nach grober Fahrlässigkeit nicht erhalten hat. Für den Consultant entstehen aus dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenweiteren Zahlungsansprüche.

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Samples: Nutzungsbedingungen Vertragsmuster Für Consultingleistungen, Nutzungsbedingungen Vertragsmuster Für Consultingleistungen

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Sollte eine der Parteien aufgrund eines außerhalb des Verkäufers Einflussbereichs einer Vertragspartei liegenden unvorhersehbaren Ereignisses, das nicht mit ihrem Geschäftsbetrieb verbunden ist, das von außen durch elementare Naturkräfte oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurde, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden während des Zeitraums konnte und das auch nicht wegen seiner Häufigkeit der betroffenen Partei in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen zu nehmen war („Ereignisse höherer höhere Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) wie beispielsweise Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) GesetzeNaturkatastrophen, (v) Embargos oder BlockadenStreiks, Export- und Importbeschränkungen, Epidemien und Pandemien aufgrund von Infektionskrankheiten nicht zur Erfüllung einer Vertragspflicht in der Lage sein, so ist die betreffende Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt sowie einen angemessenen Zeitraum danach ausgesetzt, um die betreffende Partei in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Pflichten wiederherzustellen. Die betreffende Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis der höheren Gewalt und die Aussetzung der betroffenen Leistungspflichten sowie über die voraussichtliche Dauer dieser Aussetzung. Hat die andere Partei im Hinblick auf die ausgesetzte Vertragspflicht bereits Gegenleistungen erbracht, so sind diese der anderen Partei unverzüglich zurückzugewähren. Ist die Leistungspflicht einer Partei nach den vorstehenden Bestimmungen für mehr als drei Monate ausgesetzt, so kann die andere Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen teilweise kündigen. Soweit die kündigende Partei nach den Gesamtumständen des Vertragsverhältnisses kein Interesse an den bereits erbrachten Leistungen mehr hat, kann sie den Vertrag im Ganzen kündigen. Die Haftung einer Partei für Schäden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf durch ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn hervorgerufen werden und die Partei, deren Leistung die Partei nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten zu vertreten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenist ausgeschlossen.

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Samples: www.betonbau.com, www.betonbau.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Für Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Insbesondere i) m Kontext gelten für die Montage bzw. Demontage auch starke Winde als höhere Gewalt, da diese eine Montage bzw. Demontage erheblich verzögern oder gar verhindern können. Bei der Definition von starken Winden gilt die Vorort- Einschätzung des Auftragnehmers bzw. einer vom Auftragnehmer bestimmten Drittperson (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, z. X. Xxxxxxxxxxxx). Der Auftraggeber hat bei Fällen von höherer Gewalt (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadeninsbesondere beim Auftreten von starken Winden), die am zu einer Verzögerung der Montage bzw. Demontage führen, die dadurch entstehenden Zusatzkosten vollumfänglich zu tragen. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder nach dem Datum aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Vereinbarung wirksam Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervor- gerufen worden sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltzu mindern. Die Partei, die von einem Ereignis höherer der höheren Gewalt betroffen ist, hat die andere betroffene Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums wird der anderen Vertragspartei den Beginn und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, Hindernisses jeweils unverzüglich mündlich oder schriftlich anzeigen. § 7 Preise und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.allgemeine Zahlungsbedingungen

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Samples: irmarfer.ch, irmarfer.eu

Höhere Gewalt. Kabelwerk Eupen AG kann sich bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt berufen. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen von Kabelwerk Eupen AG werden während des Zeitraums ipso jure und in dem Umfang ausgesetztohne Entschädigung aufgehoben, in dem falls höhere Gewalt die normale Erfüllung behindert. Der Begriff der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf höheren Gewalt erstreckt sich auf die folgenden Fälle, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird nur als Anhaltspunkt dient: - Naturkatastrophen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) KriegÜberschwemmungen, InvasionStürme, Aufruhr Brände oder Unfälle, Kriege oder Kriegsrisiken, Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, Aufstände, zivile Unruhen oder Beschlagnahmen, Streiks, Epidemien, Aussperrungen oder andere gesellschaftliche Unruhensoziale Unruhen oder Arbeitskonflikte, (iv) GesetzeHandlungen, (v) Embargos Beschränkungen, Verordnungen, Dekrete, Verbote oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die ParteiMehrfachmaßnahmen, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen öffentlichen, parlamentarischen oder lokalen Behörden ergriffen werden, Einfuhr- und Ausfuhrregelungen oder Embargos, Betriebsstörungen oder - unterbrechungen. - Ein allgemeiner Rohstoff- oder Energiemangel, jede Unterbrechung der Strom- oder Kraftstoffversorgung, jedes andere Transportproblem sowie jede andere Störung, die sich der angemessenen Kontrolle der Kabelwerk Eupen AG entzieht und nicht auf Fahrlässigkeit oder offenkundiges Fehlverhalten dieser zurückzuführen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und ein wesentliches Hindernis für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung darstellt und ihre Erfüllung unmöglich oder geschäftlich nicht praktikabel macht. - Jedes Ereignis höherer Gewalt befreit die Kabelwerk Eupen AG von der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für Erfüllung ihrer Verpflichtungen, solange und soweit das Ereignis höherer Gewalt die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme ganz oder teilweise verhindert oder behindert. Kabelwerk Eupen AG haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Käufer als Folge der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Verzögerung oder Unfähigkeit der Kabelwerk Eupen AG, wenn ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, entstehen, sofern diese Nichterfüllung Verzögerungen und/oder Unfähigkeiten auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn sind; dieser Haftungsausschluss gilt für die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen)Dauer dieses Ereignisses. Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtunghat zur Folge, Zahlungen gemäß dass sich die Vertragsfristen um die gleiche Dauer verlängern wie das Ereignis höherer Gewalt, wobei die Frist um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert wird. Kabelwerk Eupen AG informiert den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenKäufer so rasch wie möglich über ein Ereignis höherer Gewalt und teilt ihm die angemessen vorhersehbare Dauer des Ereignisses mit. Der Käufer darf sich in keiner Weise seiner Zahlungsverpflichtung für die gelieferten Produkte aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt entziehen.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Wenn infolge höherer Gewalt Lieferungen oder Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, wird die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen Ereignisses ausgesetzt bzw. aufgeschoben. Für diese Fälle ist eine Haftung von H3A ausgeschlossen, soweit kein grobes Verschulden von H3A vorliegt. Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen ohne Einschränkung Ereignisse wie zum Beispiel Feuer, Hochwasser, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag, Epidemien, Krieg, Streiks oder Unruhen anderer Art, Sabotage, das nicht Erhalten von behördlichen wie auch privaten Genehmigungen oder Ermächtigungen, vorausgesetzt, dass dies nicht auf Pflichtversäumnis oder Unterlassung seitens des darum ansuchenden Vertragspartners zurückzuführen ist; Veränderungen in der Käufer am Kauf Gesetzes- und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Verordnungslage oder dabei behindert wird auf politischer Ebene, Schäden, die durch Tiere (Nagetiere, etc.) verursacht werden, sowie alle jene Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadendes direkten geschäftlichen Einflussbereichs des betroffenen Vertragspartners liegen. H3A ist bemüht, die am Auswirkungen solcher Ereignisse sofern technisch und wirtschaftlich möglich, so gering wie möglich zu halten. H3A behält sich das Recht vor, Services von Xxxxxx, die Opfer von Angriffen Dritter werden, vorübergehend zu deaktivieren, wenn durch den Angriff die Services anderer Kunden negativ beeinträchtigt werden. H3A wird den Kunden in angemessener Form über die vorübergehende Einstellung von Leistungen informieren. Etwaige durch den Angriff anfallende Kosten, z.B. angefallene Überstunden von H3A-Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern des Partners easyname oder nach Kosten Dritter, die nur aufgrund dessen entstehen, können an den Kunden zum aktuellen Listenpreis weiterverrechnet werden. H3A ist berechtigt, Leistungen und Zugang zu Leistungen vorübergehend oder auf Dauer zu deaktivieren oder zu widerrufen: • Wenn dies wegen einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts oder auf Anweisung einer zuständigen Behörde notwendig ist • Bei mangelhaften Angaben zum Domaininhaber oder zu den Kundendaten • Bei Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (siehe Entgeltentrichtung und Zahlungsbedingungen) • Bei übermäßiger und verhältnismäßig unangemessener Nutzung von Systemressourcen, wenn dabei andere Kunden oder Systemkomponenten in Mitleidenschaft gezogen werden • Bei Nichteinhaltung von Produktbestimmungen • Bei negativem Account-Guthaben (siehe Entgeltentrichtung und Zahlungsbedingungen) • Bei Sicherheitslücken von Kundensoftware auf dem Datum Webserver (z.B. veraltete unsichere Wordpress Installation) (siehe Software und Verfügbarkeit der Vereinbarung wirksam sind, Leistungen) • Wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Daten bestehen (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder TransporteinrichtungenFakedaten). Zur Klarstellung • Wenn die Zahlung für gekaufte Produkte nachträglich zurückgezogen wird festgehalten• Wenn davon auszugehen ist, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Parteidie gekauften Produkte für betrügerische Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Phishingseiten) H3A behält sich vor, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)sperren, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die ParteiRechtsvorschriften, deren Leistung nicht durch etwa das Ereignis höherer Gewalt behindert wurdeTelekommunikationsgesetz, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenes erfordern.

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Höhere Gewalt. Die Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Verkäufers Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in dem Umfang ausgesetzteine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in dem jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignisse Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für geben, dass die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei dreißig (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die Parteinicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, deren Leistung kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu erfüllende Partei kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen bevor die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLeistung wieder aufgenommen wird.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Höhere Gewalt ist ein von auften kommen- des, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt, technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares, oder nicht rechtzeitig ab- wendbares Ereignis. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbe- sondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Epidemien/Pandemien, Naturge- walten, auftergewöhnliche Witterungsbedingungen sowie andere unvorhersehbare, auftergewöhnliche und unverschuldete Um- stände, wie insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstö- rungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, auch wenn sie beim Vorlieferanten des Verkäufers Lieferanten eintreten, ge- setzliche Bestimmungen oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während Maftnahmen der Regierung oder von Gerichten und Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäftig- keit). Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unver- züglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt mög- lich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Zeitraums Ausmaftes und in dem Umfang ausgesetztder erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Vertragserfüllung gehindert, liegt keine Vertragsverletzung vor und der Auftraggeber wird von seiner Vertragserfüllungs- pflicht für den Zeitraum und den Umfang, in dem die höhere Ge- walt die Leistungserbringung verhindert, befreit. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich automatisch um jenen Zeitraum, in wel- chem der Verkäufer an Auftragnehmer zur Leistungserbringung durch höhere Gewalt gehindert war. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten, es sei denn der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwSchaden ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Die betroffene Partei ist verpflichtet, die außerhalb wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)Auswirkung der höheren Gewalt nachweisbar zu unternehmen; sie muss, einschließlich insbesondere: (i) solange die höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder BlockadenGewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich Partei angemessen über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung den aktuellen Stand sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen über das Ausmaft und die Erfüllung erwar- tete Dauer ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmenLeistungsverhinderung informieren. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für Der Auf- tragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, auf alternative Produkte, alternative Herstellungsverfahren oder alternative Transportmöglichkeiten umzusteigen, sofern dies mit einer Kos- tensteigerung von über 5% verbunden wäre oder einen erhebli- xxxx Xxxxxxxxxxx bedeuten würde. Dauert die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Beeinträchtigung durch Höhere Gewalt mehr als 4 Wochen an, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn sind die ParteiParteien berechtigt, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenvom Vertrag zurückzutreten.

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Höhere Gewalt. Die Keine der Parteien haften für den Wegfall der Erfüllung der aus dem Verkaufsvertrag resultierenden Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztden Fällen, in denen außer dem Interessenkreis der Verkäufer an Parteien liegende, unvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt) eintreten, die die Erfüllung des Verkaufsvertrags verhindern. Von den Parteien werden sämtliche Ereignisse oder Vorkommnisse, oder deren Kombinationen als höhere Gewalt betrachtet, die die Erfüllung von irgendwelchen aus dem Verkaufsvertrag resultierenden Verpflichtungen beschränken oder verunmöglichen, unabhängig vom Willen der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. betroffenen Partei eintreten und die von der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen betroffenen Partei mit der nötigen Sorgfalt nicht vorbeugt oder behoben werden können, so besonders: − Werkstoffmangel; − Handlungen, Aktivitäten oder Versäumnisse irgendwelcher Behörden, außer den behördlichen Maßnahmen, die aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird eintreten, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser versäumenden Partei liegen zur Last gelegt werden können; − alle - mit oder ohne Kampfankündigung laufenden - Kriege, Feindseligkeiten, Straftaten terroristischer Art („Ereignisse höherer Gewalt“Terroranschläge), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, Revolutionen, Aufstände, Revolten, bürgerlicher Ungehorsam, Requisitionen, Beschlagnahmen oder Entprivatisierungen, Import- und Exportbeschränkungen, Sperre von Häfen, Docks, Kanälen oder von anderen für die am Schifffahrt oder nach dem Datum für die Navigation erforderlichen, benötigten Anlagen und Einrichtungen, wo auch immer oder innerhalb eines Ortes; − Streik; radioaktive oder chemische Kontamination; Sabotage, − Brandfall, Hochwasser, Erdbeben, Explosion, Austrocknung von Flüssen, Gewitter, Blitzschlag, Pandemie, Quarantäne; − Raufhandel, Beschränkung der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler Dienstleistungen der öffentlichen Versorgungsbetriebe oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) derer Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenDie Partei - welche Kenntnis davon erlangt, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis die Erfüllung des Verkaufsvertrags infolge von höherer Gewalt giltunmöglich geworden ist - ist verpflichtet, die andere Partei innerhalb von 1 (einem) Tag schriftlich zu informieren. Die ParteiParteien vereinbaren, die von einem Ereignis Möglichkeit der Fortsetzung des Verkaufsvertrags nach der Aufhebung der Gründe der Nichterfüllung wegen höherer Gewalt betroffen istzu prüfen. Die Bestellung wird gelöscht, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums wenn BACHL diese infolge der höheren Gewalt nicht erfüllen kann und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer höheren Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung mehr im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenInteresse des Auftraggebers steht.

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Samples: bachl.hu

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Für Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Insbesondere i) m Kontext gelten für die Montage bzw. Demontage auch starke Winde als höhere Gewalt, da diese eine Montage bzw. Demontage erheblich verzögern oder gar verhindern können. Bei der Definition von starken Winden gilt die Vorort-Einschätzung des Auftragnehmers bzw. einer vom Auftragnehmer bestimmten Drittperson (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, z. X. Xxxxxxxxxxxx). Der Auftraggeber hat bei Fällen von höherer Gewalt (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadeninsbesondere beim Auftreten von starken Winden), die am zu einer Verzögerung der Montage bzw. Demontage führen, die dadurch entstehenden Zusatzkosten vollumfänglich zu tragen. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder nach dem Datum aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Vereinbarung wirksam Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltzu mindern. Die Partei, die von einem Ereignis höherer der höheren Gewalt betroffen ist, hat die andere betroffene Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums wird der anderen Vertragspartei den Beginn und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, Hindernisses jeweils unverzüglich mündlich oder schriftlich anzeigen. § 7 Preise und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.allgemeine Zahlungsbedingungen

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Samples: www.fetscher-zelte.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt oder auf- grund sonstiger Umstände, deren Beseitigung nicht möglich ist oder dem Auftragnehmer wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, nicht oder nicht vollständig erbringen kann, ist der Auftraggeber nicht zur Entrichtung der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung verpflichtet; soweit der Auftragnehmer durch die Gegebenheiten gemäß Satz 1 vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht kann, verschiebt sich die Vergütungspflicht des Verkäufers Auftraggebers entspre- chend. Weitere nachteiligen Rechtsfolgen tre- ten für den Auftragnehmer nicht ein. Höhere Gewalt ist ein unabwendbares Ereignis und umfasst insbesondere Arbeitskampfmaß- nahmen, Krieg, Aufruhr, Erdbeben, Stürme, Vulkanausbrüche, andere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien (einschließlich des Ausbruchs übertragbarer Krankheiten und Ge- sundheitsnotstands), Feuer, Ausfall von Kom- munikations- oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während Strom-leitungen, behördli- che Anordnungen. Für höhere Gewalt ist nicht ausschlaggebend, ob das Ereignis vorherseh- bar war oder nicht. Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn das höhere Gewaltauslösende Er- eignis innerhalb des Zeitraums Einflussbereichs des Auf- tragnehmers liegt (bei Ausübung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns), oder wenn der Auftragnehmer das Eintreten höherer Gewalt zu vertreten hat. Ist die Leistungserbringung des Auftragneh- mers länger als drei Monate beeinträchtigt und in dem Umfang ausgesetztkönnen sich die Parteien nicht auf Maß- nahmen zur Abmilderung der Auswirkungen einigen, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird sind beide Parteien berechtigt, die außerhalb betroffene Leistung nach Ablauf der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen drei Mo- nate ohne Einhaltung einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum Kündigungsfrist zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Gegebenheiten gemäß Satz 1 zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisteninformieren.

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Samples: energy4u.org

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Wenn aufgrund eines Ereignisses oder Umstandes, auf das/den die betroffene Partei keinen Einfluss hat und das/der ohne Schuld oder Nachlässigkeit der entsprechenden Partei eintritt, der Verkäufer nicht in der Lage ist, die von dem vorliegenden Vertrag abgedeckten Waren herzustellen, zu verkaufen oder zu liefern, oder wenn der Käufer nicht in der Lage ist, die Lieferung anzunehmen oder die von dem vorliegenden Vertrag abgedeckten Waren zu kaufen oder zu verwenden, wird eine etwaige Verzögerung oder Nichterfüllung einer Leistung so lange entschuldigt, wie die betroffene Partei infolge dieses Ereignisses oder des Umstands nicht leisten kann, vorausgesetzt, dass die betroffene Partei die andere Partei so schnell wie möglich (keinesfalls jedoch mehr als drei (3) Tage nach Eintreten des Ereignisses oder des Umstandes) schriftlich von der Verzögerung (unter Angabe der vorgesehenen Dauer dieser Verzögerung) informiert. Zu solchen Ereignissen und Umständen zählen Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, schlechtes Wetter, Explosionen, Aufstände, Kriege, Sabotage, Terrorakte, Arbeitskonflikte (einschließlich Lockouts, Streiks und Produktionsrückgänge), Maschinenschäden und Stromausfälle, aber in jedem Fall nur soweit dies nicht im Einflussbereich der betroffenen Partei liegt sowie ohne Verschulden dieser Partei erfolgt. Eine Erhöhung der Kosten des Verkäufers bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag lässt die Haftung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Verkäufers keinesfalls entfallen. Bei Verzögerung oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums Nichterfüllung einer Leistung durch den Verkäufer kann der Käufer folgendes tun: (a) Ersatzwaren von anderweitigen Quellen beziehen, und in dem Umfang ausgesetztdiesem Falle werden die Vertragsmengen durch diese Ersatzwarenmenge reduziert, in dem und der Verkäufer an erstattet dem Käufer die eventuellen Aufkosten für die Beschaffung der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwErsatzwaren im Vergleich zu den im vorliegenden Vertrag festgelegten Preisen, (b) vom Verkäufer verlangen, dass er ihm Ersatzwaren aus einer anderen verfügbaren Quelle (einschließlich des Warenbestands des Verkäufers) in den im vorliegenden Vertrag festgesetzten Mengen, und zu den vom Käufer gewünschten Zeitpunkten und zu den im Vertrag festgesetzten Preisen liefert, (c) vom Verkäufer verlangen, dass er in seinem Bestand befindliche und für die Herstellung der Ware nützliche unfertige Produkte und Rohmaterialien zu den Selbstkosten des Verkäufers liefert und (d) vom Verkäufer verlangen, dass er zu seitens des Käufers erbetenen Zeitpunkten für die Herstellung der Ware nützliche Ersatzrohmaterialien und –komponenten aus anderen verfügbaren Quellen in seitens des Käufers erbetenen Mengen liefert, wobei der jeweils niedrigere Betrag der Selbstkosten des Verkäufers und des angemessenen Anteils des Warenpreises maßgeblich ist. Ist der Verkäufer nicht in der Lage, zu gewährleisten, dass die Verzögerung nicht länger als dreißig (30) Tage dauert, oder im Falle einer Verzögerung von mehr als dreißig (30) Tagen, kann der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert den vorliegenden Vertrag kündigen, ohne dass sich daraus eine Haftung gegenüber dem Verkäufer oder dabei behindert wird eine Abnahmeverpflichtung für die Rohmaterialien, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)unfertigen oder fertigen Waren, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewaltderer in Ziffer 11, (ii) Überschwemmungfür den Käufer ergeben. Bevor einer der Tarifverträge des Verkäufers ausläuft, Feuer oder Explosionenund sobald der Verkäufer bevorstehende Streiks, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) StreiksArbeitskonflikte, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks andere Unterbrechungen in seinen Geschäftsräumen, welche die Auslieferung der Waren an den Käufer beeinträchtigen könnten, voraussieht oder andere Betriebsstörungendavon Kenntnis erhält, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch sorgt der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einen Fertigwarenbestand in ausreichender Menge (und lagert ihn an einem Ort, der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufersvon derartigen Arbeitsunterbrechungen nicht betroffen wird), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn um die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb Warenauslieferungen an den Käufer über eine Periode von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.mindestens dreißig

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem Keine der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen VERTRAGSPARTEIEN haftet für eine fehlerhafte bzw. verzögerte Vertragserfüllung, falls diese durch höhere Gewalt verursacht wurde (d. h. durch ein nicht vorhersehbares und nicht vermeidbares Ereignis außerhalb des Einflussbereiches der Käufer am Kauf VERTRAGSPARTEIEN, das die betroffene VERTRAGSPARTEI abhält, ihre vertrag- lichen Pflichten zu erfüllen). Beispiele für höhere Gewalt: Unbeeinflussbare und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird nicht vorhersehbare Naturer- eignisse (z. B. Fluten, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“Wirbelstürme, Gewitter usw.), einschließlich insbesondere: Kriege, Invasionen, Revolutionen, Krawalle, Staatsakte, Generalstreiks oder ähnliche Ereignisse, Epidemien usw. Ein Streik der Mitarbeiter des KÄUFERS oder eines Subunternehmers des KÄUFERS ist nicht als höhere Gewalt zu betrachten, es sei denn, er hält den AUFTRAGNEHMER von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ab. Falls höhere Gewalt eine der VERTRAGSPARTEIEN ganz oder teilweise von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten abhalten sollte oder zu erwarten ist, dass die zukünftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten beeinflusst werden könnte, hat diese VERTRAGSPARTEI (i) höhere Gewaltihren VERTRAGSPARTNER unverzüglich über das Eintreten der höheren Gewalt zu informieren, (ii) Überschwemmungalle notwendigen Schritte und Maßnahmen zu ergreifen, Feuer oder Explosionenum die Auswirkungen der höheren Gewalt einzuschränken (einschließlich Eingreifen eines Dritten, soweit dies möglich ist) und (iii) Kriegihren VERTRAGSPARTNER darüber zu informieren. Wenn klar wird, Invasion, Aufruhr dass trotz der Durchführung der oben beschriebenen Schritte und Maßnahmen die Durchführung des VERTRAGES definitiv unmöglich geworden ist oder andere gesellschaftliche Unruhen, um mehr als drei (iv3) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach Monate ab dem Datum der Vereinbarung wirksam sindMitteilung über das Eintreten höherer Gewalt verschoben werden muss, kann der VERTRAG von jeder VERTRAGSPARTEI schriftlich mit einer Frist von fünfzehn (vi15) Maßnahmen einer RegierungsbehördeTagen gekündigt werden, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenwobei festgelegt wird, dass eine wirtschaftliche Notlage einer die VERTRAGSPARTEIEN ihr Möglichstes tun werden, um die praktischen Folgen der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich Kündigung je nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauertden Umständen gerecht auszugleichen. In allen Fällen haben die einzelnen VERTRAGSPARTEIEN ihre Kosten und Aufwendungen ab dem Fall, dass Eintreten der Verkäufer von einem Ereignis höherer höheren Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz und bis zu deren Ende oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet bis zur Kündigung des VERTRAGS zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistentragen.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Für Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Insbesondere i) m Kontext gelten für die Mon- tage bzw. Demontage auch starke Winde als höhere Gewalt, da diese eine Montage bzw. Demontage erheblich verzögern oder gar verhindern können. Bei der Definition von starken Winden gilt die Vorort- Einschätzung des Auftragnehmers bzw. einer vom Auftragnehmer bestimmten Drittperson (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, z. X. Xxxxxxxxxxxx). Der Auftraggeber hat bei Fällen von höherer Gewalt (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadeninsbesondere beim Auftreten von starken Winden), die am zu einer Verzögerung der Montage bzw. Demontage führen, die dadurch entstehenden Zusatzkosten vollumfänglich zu tragen. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder nach dem Datum aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Vereinbarung wirksam Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervor- gerufen worden sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltzu mindern. Die Partei, die von einem Ereignis höherer der höheren Gewalt betroffen ist, hat die andere betroffene Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums wird der anderen Vertragspartei den Beginn und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, Hindernisses jeweils unverzüglich mündlich oder schriftlich anzeigen. § 7 Preise und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.allgemeine Zahlungsbedingungen

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Samples: irmarfer.ch

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Für den Fall, dass die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztNebenpflichten der einen oder anderen Vertragspartei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, in dem durch Brand oder einen sonstigen Unglücksfall, ein Embargo, durch eine Störung von Lieferverhältnissen oder der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt Energieversorgung, durch Krieg oder Gewalt, Terrorakte oder durch Gesetze, Anordnungen, Proklamationen, Verordnungen, Auflagen oder Anordnungen von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert staatlichen Stellen oder dabei behindert wird durch ein ähnliches Ereignis, die das außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen Einflusssphäre der betroffenen Vertragspartei liegt (jedes der besagten Ereignisse wird nachfolgend als ein Ereignisse Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewaltverhindert, (ii) Überschwemmung, Feuer eingeschränkt oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen gestört ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über betreffende Partei dies der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Leistungsverzögerungen, die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs durch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, durch aufgrund von Marktbedingungen verursachte Änderungen von Kosten/Preisen oder durch eine Änderung der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung Verfügbarkeit von Rohmaterialien oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Komponenten, wenn diese Nichterfüllung auf ein durch wartungsbedingte, planmäßige Betriebsausfallzeiten verursacht werden, stellen kein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istdar. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch Der Lieferant hat das Ereignis höherer Gewalt behindert wurdespätestens achtundvierzig (48) Stunden nach dessen Eintritt schriftlich anzuzeigen, nicht innerhalb wobei die Anzeige Ausführungen über Art und Umfang der Verzögerung und eine Mitteilung darüber enthalten muss, wann die Leistungsverzögerung voraussichtlich beseitigt sein wird. Während der Dauer der Leistungsverzögerung ist Besteller nach eigener Xxxx zu folgenden Handlungen berechtigt, d. h. Besteller kann (a) Aufträge stornieren und Produkte oder Dienstleistungen von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt Dritten beschaffen, ohne dass hierdurch eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hatHaftung von Besteller begründet wird, hat sie das Recht(b) den Lieferant dazu verpflichten, sämtliche fertiggestellten Waren, in Arbeit befindlichen Werkstücke, Werkzeuge sowie Teile und Materialien, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in zur Ausführung der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenauftragsgegenständlichen Arbeiten hergestellt oder erworben wurden, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet tatsächlichen Verfügbarkeit zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen)liefern bzw. Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.herauszugeben oder

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Samples: magnaflux.eu

Höhere Gewalt. Die Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Verkäufers Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich ohne Einschränkung ein Ereignis, das in dem Umfang ausgesetzteine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in dem jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignisse Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung zu verlangen, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihre Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für geben, dass die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei dreißig (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die Parteinicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, deren Leistung kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu erfüllende Partei kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen bevor die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLeistung wieder aufgenommen wird.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Im Falle von Höherer Gewalt haftet tk SY nicht für die verspätete Leistungserbringung. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden während des Zeitraums kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von den Parteien in dem Umfang ausgesetztKauf zu nehmen ist. Als Ereignisse Höhere Gewalt können insbesondere Kriegsakte oder kriegsähnliche Zustände, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert feindliche Aktionen, Revolutionen, ziviler Aufruhr, Epidemien, Feuer, Wind, Flut, Sanktionen, Embargos, terroristische Akte oder dabei behindert wird ähnliche Ereignisse sein, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle tk SY nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn das Ereignis während eines Schuldnerverzugs eintritt, es sei denn, das Ereignis wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Liegt Höhere Gewalt bei einem Unterauftragnehmer von tk SY vor, ist dies als Höhere Gewalt von tk SY zu werten. Tk SY ist zur Kündigung des Vertrags wegen Höherer Gewalt sofort ohne Fristsetzung berechtigt, wenn als Folge von Höherer Gewalt ein dauerhaftes Leistungshindernis vorliegt oder nach einer Fristsetzung von 2 Monaten, wenn die Parteien innerhalb dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder BlockadenFrist keine Vereinbarung zur Anpassung des Vertrags getroffen haben. Im Falle einer Kündigung des Vertrags wegen Höherer Gewalt ist tk SY berechtigt, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften Vergütung für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istbis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach Begonnene Arbeiten werden entsprechend dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von Ausmaß ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenVollendung vergütet.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem Keine der Verkäufer an hier beteiligten Parteien ist der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften anderen gegenüber haftbar für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen ihrer Verpflichtungen dieser Partei aus diesen Einkaufsbedingungen, wenn dies durch Naturkatastrophen (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufersdarunter unter anderem Überflutungen, Tornados, Orkane, Erdbeben), Feuer, Explosionen, Aufstände oder andere Arten ziviler Unruhen, Krieg, terroristische Bedrohungen oder Anschläge, Regierungsanordnungen oder - vorschriften oder das Ausrufen des Notstands auf nationaler oder regionaler Ebene verursacht wird, wenn diese Nichterfüllung auf dieser Zustand nach dem Datum der PO eintritt (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Sollte ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn eintreten, muss die Parteibetroffene Partei die andere Partei benachrichtigen und sie darüber informieren, deren Leistung nicht durch wie viele Tage lang das Ereignis höherer Gewalt behindert wurdevoraussichtlich anhalten wird. Ungeachtet einer solchen Benachrichtigung ist der Verkäufer nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einer PO entbunden, solange er nicht innerhalb nach besten Kräften versucht hat, seine Verpflichtungen zu erfüllen; dazu gehören unter anderem die Nutzung seiner weltweiten Niederlassungen, die Vollauslastung seiner Anlagen und Überstunden von 60 Tagen nach Mitarbeitern. Sofern in der PO nicht anders festgelegt, wird Energizer oberste Priorität und ein überproportionaler Anteil an den verfügbaren Produkten oder Dienstleistungen zugesagt (der prozentuale Anteil wird auf der Grundlage der Marktbedingungen und der Bewertung der Möglichkeiten zwischen Energizer und dem Beginn des Verkäufer vereinbart). Falls der Verkäufer wegen eines Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hatnicht genügend Produkte liefern bzw. Dienstleistungen erbringen kann, hat sie das Rechtum die aus diesen Einkaufsbedingungen entstehenden Anforderungen von Energizer zu erfüllen, die Vereinbarung mit Wirkung wird Energizer von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen, Produkte oder Dienstleistungen vom Verkäufer zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenerwerben, und zwar entweder sofort oder jederzeitentbunden, während solange das Ereignis höherer Gewalt andauertanhält. In dem FallUngeachtet der vorangehenden Bestimmungen gilt, dass, wenn die betroffene Partei ihre Verpflichtungen länger als drei (3) Monate lang nicht erfüllen kann oder davon auszugehen ist, dass sie drei (3) Monate oder länger nach der Verkäufer von einem Benachrichtigung über das Ereignis höherer Gewalt betroffen nicht dazu in der Lage sein wird, die andere Partei berechtigt ist, kann er ihre Verpflichtungen aus einer PO, einschließlich offener POs, nach eigenem Ermessen unverzüglich schriftlich ohne Vertragsstrafe für eine Stornierung zu stornieren. Energizer leistet keine Zahlungen für Aufwendungen, die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz dem Verkäufer durch eine derartige Nichterfüllung oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichVerzögerung entstanden sind, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und an den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenVerkäufer.

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Samples: energizerholdings.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztDer Begriff „höhere Gewalt“ bezeichnet ein Ereignis, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die das außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)des Lieferanten oder seiner Subunternehmern liegt, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalteinschließlich, (ii) aber nicht beschränkt auf Krieg, terroristische Handlungen, Rebellion, Revolution, Verseuchung, Aufruhr, Streik, Sabotage, Aussperrung, Hafenüberlastung, Sanktionen, Blockade, Embargo, Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, behördliche Vorschriften oder sonstige Auflagen, eingeschränkte Energieversorgung, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, Erdbeben, vulkanische Aktivitäten, Feuer, Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder TransporteinrichtungenSturm. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien Die Nichtbezahlung ausstehender Beträge gilt nicht als Ereignis höherer Gewalt giltGewalt. Die ParteiDer Lieferant gilt nicht als vertragsbrüchig, soweit die von einem Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch ein Ereignis höherer Gewalt betroffen istübermäßig erschwert oder verhindert wird. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, hat wird der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die andere Vertragspartei Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt so bald schnell wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe zu beseitigen, vorausgesetzt jedoch, dass, wenn diese wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen zu einer Erhöhung der Kosten des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften Lieferanten für die Nichterfüllung Vertragserfüllung führen, so ist die Aufnahme oder verspätete Fortsetzung solcher Anstrengungen durch den Lieferanten von der schriftlichen Vereinbarung der Parteien über eine entsprechende Preisanpassung abhängig. Der Liefertermin oder jede andere für die Vertragserfüllung erforderliche Frist wird um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten verlängert. Jede Partei hat ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, soweit sie vor dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt fällig geworden sind. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, welches höchstwahrscheinlich die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme des Lieferanten beeinträchtigt, wird der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf Lieferant den Kunden so bald wie möglich darüber in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb ein und dauern seine Auswirkungen für einen zusammenhängenden Zeitraum von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.neunzig

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers 11.1Keine der Parteien haftet in irgendeiner Weise für Schäden, Verluste, Kosten oder Käufers Ausgaben, die aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und oder in dem Umfang ausgesetztVerbindung mit einer Verzögerung, in dem Einschränkung, Störung oder Nichterfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird anderen Partei entstehen, welche durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Elementarereignisse, Gesetze und Vorschriften, Verwaltungsmaßnahmen, Anordnungen oder gerichtliche Verfügungen, Erdbeben, Überschwemmung, Brand, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Sabotage, Unfall, Epidemie, Pandemie, Streik, Aussperrung, Bummelstreik, Arbeitskampf, Schwierigkeiten bei der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen Beschaffung der erforderlichen Arbeitskräfte oder Rohstoffe, fehlender oder ausbleibender Transport, Ausfall von Anlagen oder wichtigen Maschinen, Notfallreparatur oder -wartung, Ausfall oder Mangel an Versorgungseinrichtungen, Lieferverzug oder Mängel bei den von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Waren („Ereignisse höherer höhere Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis 11.2Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die betroffene Partei die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über Partei unverzüglich durch schriftliche Mitteilung zu informieren, in der die Leistungsaussetzung unter Angabe Ursache des Datums Ereignisses und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung gemäß der Ursache wieder aufzunehmenBestellbestätigung angegeben werden. Weder Im Falle einer Verzögerung wird die Lieferverpflichtung für einen Zeitraum ausgesetzt, der Käufer noch der Verkäufer haften für dem Zeitverlust durch die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt entspricht. Sollte jedoch ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb fortbestehen oder voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hatvereinbarten Lieferdatum anhalten, hat sie das Rechtist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in vom betroffenen Teil der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass Bestellbestätigung ohne Haftung gegenüber der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenPartei zurückzutreten.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen (a) Jede Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Er- füllung einer Verpflichtung von BMI oder des Verkäufers Lieferanten aus dem Vertrag ist entschuldigt, sofern dieser Ausfall oder Käufers Nichterfüllung durch „höhere Gewalt“ verursacht wurde. „Höhere Gewalt“ bezeichnet jeden Grund, der die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesen Geschäftsbedingungen dem Vertrag verhindert, der sich der angemessenen Kontrolle des Lieferanten oder BMIs entzieht und der bei Anwendung der gebüh- renden Sorgfalt nicht überwunden werden während des Zeitraums kann. Erfasst sind insbesondere ohne Einschränkung Feuer, Über- schwemmung, Sabotage, Schiffbruch, nukleare, chemi- sche oder biologische Kontamination oder Über- schallknall, epidemische Situationen, Explosion, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Unfall, Aufruhr, Handlungen einer Regierungsbehörde und in dem Umfang ausgesetztNaturgewalten. Kein Fall höherer Gewalt liegt ohne Einschränkung vor bei Ausfall oder Beschädigung von oder an Einrichtungen, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Trans- portmitteln oder dabei behindert wird Ausrüstungen, die außerhalb auf Wartungsmängel oder Nichterfüllung durch den Lieferanten oder seine Subunternehmer und die nicht auf Umstände im Sinne dieser Definition zurückzuführen sind. (b) Wenn BMI oder der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die Lieferant von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat wird er (i) die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen vollständigen Einzelheiten und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung voraussichtliche Dauer der Ursache wieder aufzunehmenhöheren Gewalt erläutern und (ii) alle wirt- schaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Unterbrechung oder Verzögerung zu beseitigen. Weder Im Falle höherer Gewalt hat BMI unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrags das Recht, während der Käufer noch Dauer der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei höheren Gewalt Produkte und Dienstleistun- gen von anderen Quellen zu beziehen. (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf c) Wenn sich ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen über mehr als sechzig (60) Tage erstreckt, kann BMI den Vertrag ohne jegliche eigene Haftung schriftlich kündigen. BMI kann den Vertrag auch jederzeit und ohne jegliche eigene Haftung kündigen, wenn eine solche Kündigung erforderlich ist, um die dauerhafte Einhaltung des geltenden Rechts zu gewähr- leisten. (d) Wenn die Parteiein Ereignis höherer Gewalt eine Ver- zögerung oder Nichterfüllung eines Vertrags verursacht, deren Leistung nicht durch kann BMI nach eigenem Ermessen ohne Haftung gegen- über dem Lieferanten Lieferungen des gesamten oder eines Teils dieses Vertrags kündigen oder verschieben. Jedes zugesagte Volumen wird proportional in Bezug auf alle Zeiträume reduziert, in denen das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung weiterhin zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort Verzögerungen oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung Nichterfüllung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz des Vertrags führt. (e) Der Lieferant wird sich nach besten Kräften auf eigene Kosten bemühen, BMI Produkte von seinen eigenen oder teilweise aussetzen Tochtergesellschaften weltweit anzubieten oder stornieren und seine verfügbaren Bestände vom Markt zu beziehen, um die erforderlichen Liefertermine von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenBMI einzuhalten.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares, oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Epidemien/Pandemien, Naturgewalten, außergewöhnliche Witterungsbedingungen sowie andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, auch wenn sie beim Vorlieferanten des Verkäufers Lieferanten eintreten, gesetzliche Bestimmungen oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten und Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Zeitraums Ausmaßes und in dem Umfang ausgesetztder erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Vertragserfüllung gehindert, liegt keine Vertragsverletzung vor und der Auftraggeber wird von seiner Vertragserfüllungspflicht für den Zeitraum und den Umfang, in dem die höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, befreit. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich automatisch um jenen Zeitraum, in welchem der Verkäufer an der Auftragnehmer zur Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwdurch höhere Gewalt gehindert war. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die außerhalb wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)Auswirkung der höheren Gewalt nachweisbar zu unternehmen; sie muss, einschließlich insbesondere: (i) solange die höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder BlockadenGewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich Partei angemessen über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung den aktuellen Stand sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen über das Ausmaß und die Erfüllung erwartete Dauer ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmenLeistungsverhinderung informieren. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, auf alternative Produkte, alternative Herstellungsverfahren oder alternative Transportmöglichkeiten umzusteigen, sofern dies mit einer Kostensteigerung von über 5% verbunden wäre oder einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Dauert die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Beeinträchtigung durch Höhere Gewalt mehr als 3 Monate an, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn sind die ParteiParteien berechtigt, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenvom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: trixl.tirol

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums Weder der AG noch der AN ist für die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen, welche auf einen Fall Höherer Gewalt (gemäß nachfolgender Definition) zurückzuführen ist, verantwortlich. Der betroffene Vertragspartner ist von seiner Leistung, die durch ein Ereignis Höherer Gewalt verhindert wird, für die Dauer dieses Ereignisses und in dem Umfang ausgesetztAus- maß der Verhinderung befreit. Unmittelbar nach dem Eintritt eines Falles Höherer Gewalt hat der betroffene Vertragspartner den anderen in allen Einzelheiten darüber in Kenntnis zu setzen. Anschließend haben die Vertragspartner gemeinsam über geeignete Maßnahmen zu beraten. Unbeschadet dessen hat der betroffene Vertragspartner unverzüglich alle technischen und wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen zu setzen, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwum mögliche Schäden so gering wie möglich zu halten und die Voraussetzungen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen wieder herzustellen. der Käufer am Kauf Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Vertragspartner seine eigenen im Zuge Höherer Gewalt angefallenen und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert erlittenen Kosten, Ausgaben, Verluste und Schäden und haftet auch dafür. Unter „Höherer Gewalt“ versteht man Ereignisse oder dabei behindert wird Umstände, deren Auswirkungen es für den betroffenen Vertragspartner unmöglich oder rechtswidrig machen, seinen Verpflichtungen vollständig oder teilweise nachzukommen, vorausgesetzt, dass die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: oder Umstände (i) höhere Gewaltaußerhalb der Kontrolle des Vertragspartners liegen, (ii) Überschwemmungdem Vertragspartner nicht zurechenbar sind, Feuer oder Explosionen, und (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer vom sich auf Höhere Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder berufen- den Vertragspartner ganz oder teilweise aussetzen unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhergesehen, vermieden, bewältigt, oder stornieren beseitigt werden konnten. Falls alle Kriterien dieser Definition erfüllt sind, werden beispielsweise folgende Ereignisse und seine verfügbaren Bestände Umstände als Fälle Höherer Gewalt behandelt: (a) Naturkatastrophen, Enteignung oder Beschlagnahme von Produkten Einrichtungen, staatsfeindliche Handlungen, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Sabotage, Ausschreitungen, zivile Unruhen, Terrorismus sowie jeweils jede glaubwürdige Androhung davon; (b) Feuer, Explosionen, Hurrikans, Tornados, Erdbeben, Vulkane, außergewöhnliche Wetterbedingungen, die keine Vorgeschichte regelmäßigen Vorkommens besitzen oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.andere Naturereignisse;

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Samples: www.taggmbh.at

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Keine Partei kommt bei einer verzögerten Erfüllung oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung in Verzug, soweit diese verzögerte Erfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt (entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs in dieser Klausel 13) zurückzuführen ist und ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit ihrerseits eingetreten ist. Wenn Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird die Parteijeweils andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei ausführliche Einzelheiten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt darlegen, deren sowie auch die Verpflichtungen, die sie nicht einhalten kann, und die Maßnahmen, die sie zur Minderung der Auswirkungen des entsprechenden Ereignisses Höherer Gewalt ergreift. Sollte die Lieferung oder Leistung nicht des Lieferanten verzögert werden, so kann DURA-LINE die während der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt geplanten Lieferungen stornieren oder, nach ihrer eigenen Xxxx, den Zeitraum für die Lieferung oder Leistung so verlängern, dass der durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, verursachte Verzögerungszeitraum auch abgedeckt ist. Beträgt die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen Verzögerung im Hinblick auf die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mehr als 30 Tage, so kann DURA- LINE die Bestellung ohne Haftung ganz oder teilweise aussetzen stornieren. Der Begriff „Ereignis Höherer Gewalt“ bezeichnet im Sinne dieser Bedingungen unabwendbare Ereignisse wie (unter anderem) Erdbeben, Überschwemmungen, Tornados, Kriege, bewaffnete Konflikte, terroristische Handlungen, Pandemien, Epidemien, Bürgerunruhen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände Aufruhr. Nicht zu den Ereignissen Höherer Gewalt gehören Personalmangel, Streiks, Erkrankungen von Mitarbeitern, Lieferverzögerungen, die mangelnde Eignung von Materialien, Ausgangsstoffen oder halbfertigen Produkten oder anderen Leistungen, schuldhafte Versäumnisse oder rechtswidrige Handlungen seitens des Lieferanten oder seitens durch den Lieferanten beauftragten Dritten, Einschränkungen im Zusammenhang mit Covid-19, Liquiditäts- oder Solvabilitätsprobleme oder ähnliche Ereignisse. Möglichkeiten für den Lieferanten, die Waren zu einem für ihn günstigeren Preis zu verkaufen, oder finanzielle Probleme des Lieferanten beim Einkauf von Materialien unter sichoder bei Verarbeitungsschritten, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu seindie für die Herstellung der Waren notwendig sind, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer stellen keine Ereignisse Höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistendar.

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Höhere Gewalt. Die Keine der Parteien kann für eine verspätete oder verhinderte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für die Parteien nicht vorhersehbar ist und in dem Umfang ausgesetzt, in dem nicht der Verkäufer an angemessenen Kontrolle der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwbetroffenen Partei unterliegt. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Dies betrifft unter anderem Ereignisse, die außerhalb in eine oder mehrere der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen folgenden Kategorien fallen: höhere Gewalt, Feuer, Flut, Sturm, Erdbeben; Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung, einer Regel, einer Vorschrift oder einer Anweisung („Ereignisse höherer Höhere Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenDie Parteien sind sich darüber einig, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltes für den Auftragnehmer keine vereinbarte Lieferquelle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gibt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen betroffene Partei muss unverzüglich schriftlich über Verzögerungen oder Nichterfüllung (einschließlich der voraussichtlichen Dauer) informieren, nachdem sie von dessen Eintreten oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintretens Kenntnis erhalten hat. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, hat eine Dienstleistung zu erbringen, kann Howmet die Dienstleistung aus anderen Quellen beziehen und seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend reduzieren, ohne gegenüber dem Auftragnehmer zu haften. Innerhalb von drei Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über Partei muss die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für nicht ausführende Partei ausreichend versichern, dass die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei dreißig (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die Parteinicht ausführende Partei diese Zusicherung nicht leistet oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, deren Leistung kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu ausübende Partei kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen bevor die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLeistung wieder aufgenommen wird.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Der Verkäufer gewährleistet die Kontinuität der Ausführung oder Pflichter- füllung des Vertrags oder Auftrags, außer in einem Fall höherer Gewalt. Zum Zweck dieses Abschnitts wird ein „Fall höherer Gewalt“ als jeder Fall höherer Gewalt definiert, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Na- turkatastrophen, Arbeitskämpfe oder Streiks, Krieg oder öffentliche Unru- hen, oder ein anderer Grund, auf den die betroffene Person oder Entität keinen Einfluss hat und die nicht auf das Verschulden oder eine Fahrläs- sigkeit dieser Person oder Entität zurückzuführen ist und die diese Person oder Entität nicht vernünftigerweise vorhersehen und vermeiden konnte. Der Verkäufer hält wirtschaftlich angemessene Disaster Recovery- Maßnahmen aufrecht, um einem Fall höherer Gewalt vorzubeugen oder die Auswirkungen umgehend zu beheben. Der Käufer hat das Recht, diese Maßnahmen zu prüfen und freizugeben. Der Verkäufer offenbart dem Käufer die Existenz von Tarifverträgen, bei denen die Mitarbeiter des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während eine Partei darstellen, und er infor- miert den Käufer über die Bedingungen dieser Verträge, wenn sie für die Vertragserfüllung des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem Verkäufers nach diesem Auftrag anwendbar sind. Zusätzlich informiert der Verkäufer den Käufer im Voraus über anstehende Tarifverhandlungen oder eine mögliche oder tatsächliche Kündigung eines solchen Vertrags, die die Fähigkeit des Lieferanten, an den Käufer gemäß diesem Auftrag zu liefern, beeinflussen könnte und/oder die ein Fall höhe- rer Gewalt werden könnte. Die vorherige Mitteilung des Verkäufers über eines der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwoben genannten Vorkommnisse muss dem Käufer einen ausrei- chenden Zeitrahmen gewähren, um vom Verkäufer einen angemessenen Warenbestand für den Bedarf des Käufers zu erwerben und/oder Dienst- leistungen zu erwerben, die ausreichend für den Bedarf des Käufers sind, bis der Verkäufer wieder in der Lage ist, seine normalen Lieferungen nach diesem Vertrag wiederaufzunehmen. Wenn der Verkäufer bei der Herstellung, dem Versand oder der Lieferung der Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Fall hö- herer Gewalt in Verzug gerät, wird der Liefertermin oder der Termin der Erbringung automatisch um eine Dauer verlängert, die gleich der Dauer des Falls höherer Gewalt ist, jedoch nicht zehn (10) Tage überschreitet, ohne dass der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird dies genehmigt hat, die außerhalb dies jedoch unter der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenVoraus- setzung, dass eine wirtschaftliche Notlage einer solche Verlängerung nur dann gilt, wenn der beiden Parteien nicht als Ereignis Verkäufer den Käufer innerhalb von drei (3) Tagen über den Verzug schriftlich infor- miert, nachdem er erstmalig Kenntnis von dem Fall höherer Gewalt, der diesen Verzug verursacht, erlangt hat. Während eines Verzugs, der durch einen Fall höherer Gewalt gilt. Die Parteiverursacht wurde, stimmt der Verkäufer zu, dem Käufer weiterhin die betroffenen Waren und Dienstleistungen in Mengen zu liefern, die von einem Ereignis zumindest gleich der Menge ist, die mindestens den jeweiligen Mengen entsprechen, die der Verkäufer dem Käufer unmittelbar vor dem Fall höherer Gewalt betroffen geliefert hat, bezogen auf die entsprechende Menge des Verkäufers, die unmittelbar vor und während des Verzugs an andere Kunden geliefert wird, die der Verkäufer vertraglich verpflichtet ist, unmit- telbar vor und während dem Verzug zu beliefern. Der Käufer hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung diesen Auftrag oder einen ausstehenden Versand oder eine aus- stehende Leistung zu dem stornieren und Ersatzwaren und –dienstleistungen von einem anderen Lieferanten zu erwerben, wenn der Verkäufer aus den oben genannten Gründen in Verzug gerät. Wenn der Käufer nicht in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenLage ist, die Waren und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis Dienstleistungen wegen eines Falls höherer Gewalt andauert. In dem Fallzu verwenden oder in Empfang zu nehmen, dass der Verkäufer von einem Ereignis den Käufer oder einen Kunden des Käufers betrifft, der die Produkte oder Dienstleistungen erwirbt, die die Waren oder Dienstleistun- gen umfassen, die vom Käufer nach diesem Auftrag bestellt wurden, kann der Käufer nach seiner Xxxx (a) den Termin der Lieferung oder Erbringung für eine Dauer verlängern, die der Dauer des Falls höherer Gewalt betroffen istent- spricht, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen oder (b) diesen Auftrag oder ausstehende Lieferungen oder Er- bringungen zu stornieren. Der Käufer haftet dem Verkäufer gegenüber in keiner Höhe, mit Ausnahme von angenommenen Lieferungen fertiggestellter Waren und abgenomme- nen erbrachten und fertiggestellten Dienstleistungen, wenn der Vereinbarung entweder ganz Käufer die- sen Auftrag vollständig oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistendieses Abschnitts kündigt.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Gemäß Kapitel 5 des Verkäufers vorliegenden Vertrages haftet keine Partei für Nichterfüllung gegenüber der anderen Partei aufgrund höherer Gewalt oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztKriegseinwirkung, in dem Brand, Explosion, Seegefahren, Hochwasser, Trockenheit, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Sabotage, Unfall, Embargo, Priorität der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Regierung, Beschlagnahme oder dabei behindert wird Zuteilung oder anderer Umstände ähnlicher oder abweichender Art, die außerhalb sich der zumutbaren Kontrolle dieser Einflussnahme durch die Partei liegen entziehen, die aus diesem Grunde den Vertrag nicht erfüllt, oder aufgrund Unterbrechung oder Verzögerung bei Transport, Arbeitsunruhen aus welchem Grunde auch immer und unabhängig davon, ob die Forderungen der betreffenden Mitarbeiter angemessen sind und von der betroffenen Partei gewährt werden können oder nicht; dies gilt auch für die Erfüllung von Vorschriften, Befehlen oder Forderungen von Regierungsvertretern, Ministerien, Behörden oder Komitees („Ereignisse höherer Höhere Gewalt“), einschließlich insbesondere: (jedoch ist jede solche Nichterfüllung nur für die Dauer und in dem Maße entschuldbar, in dem diese Leistung durch dieses Ereignis verzögert oder verhindert wird. Die aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt entschuldigte Partei muss die andere Partei umgehend nach Eintreten eines solchen Ereignisses hierüber schriftlich informieren und wirtschaftlich angemessene Bemühungen unternehmen, um ein solches Ereignis so zügig wie möglich zu mildern, seine Folgen zu beheben oder zu beseitigen. Wenn der Verkäufer i) höhere Gewaltm Falle Höherer Gewalt die entschuldigte Partei ist, (ii) Überschwemmungkann der Käufer wählen, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadenob er den Zeitraum für die Lieferung der Waren bzw. die Erbringung der Leistungen um den Zeitraum der Verzögerung verlängert, die am sich aus diesen Umständen ergibt, oder nach dem Datum ob er die Anzahl der Vereinbarung wirksam sind, im Rahmen dieses Vertrages bestellten Waren oder Leistungen um die während dieses Zeitraums nicht erfolgten Lieferungen oder Leistungen (vioder Teile davon) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltverringert. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Bestimmungen dieses Kapitels bestehen auch dann weiter, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in Umstände zum Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenBestellung bereits bestanden haben.

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Höhere Gewalt. Die Keine der Parteien kann für eine verspätete oder verhinderte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung für die Parteien nicht vorhersehbar ist und in dem Umfang ausgesetzt, in dem nicht der Verkäufer an angemessenen Kontrolle der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwbetroffenen Partei unterliegt. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Dies betrifft unter anderem Ereignisse, die außerhalb in eine oder mehrere der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen folgenden Kategorien fallen: höhere Gewalt, Feuer, Flut, Sturm, Erdbeben; Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung, einer Regel, einer Vorschrift oder einer Anweisung („Ereignisse höherer Höhere Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenDie Parteien sind sich darüber einig, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltes für den Auftragnehmer keine vereinbarte Lieferquelle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gibt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen betroffene Partei muss unverzüglich schriftlich über Verzögerungen oder Nichterfüllung (einschließlich der voraussichtlichen Dauer) informieren, nachdem sie von dessen Eintreten oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintretens Kenntnis erhalten hat. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, hat eine Dienstleistung zu erbringen, kann Arconic die Dienstleistung aus anderen Quellen beziehen und seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend reduzieren, ohne gegenüber dem Auftragnehmer zu haften. Innerhalb von drei Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über Partei muss die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für nicht ausführende Partei ausreichend versichern, dass die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei dreißig (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die Parteinicht ausführende Partei diese Zusicherung nicht leistet oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, deren Leistung kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu ausübende Partei kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen bevor die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLeistung wieder aufgenommen wird.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Keine der PARTEIEN ist für jegliche(s) Versäumnis oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums Verspätung bei der Erfüllung eines VERTRAGES verantwortlich zu machen, das/die durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde (d.h. ein nicht vorhersehbares und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die unabdingbares Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („der PARTEIEN, das die betroffene PARTEI von der Erfüllung ihrer innerhalb des VERTRAGES festgelegten Pflichten abhält). Als Ereignisse höherer Gewalt“Gewalt werden zum Beispiel angesehen: unabdingbare und unvorhersehbare Naturerscheinungen (wie z. B. Fluten, Wirbelstürme, Blitzschlag...), einschließlich insbesondere: Kriege, Invasionen, Revolutionen, Aufruhr, Staatserlasse, Generalstreiks oder ähnliche Ereignisse, Epidemien usw. Ein Streik der Angestellten des KÄUFERS oder der Angestellten eines Subunternehmers des KÄUFERS ist nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen, außer wenn er den AUFTRAGNEHMER tatsächlich an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemäß einem VERTRAG hindert. Sollte ein solches Ereignis höherer Gewalt eintreten und eine der PARTEIEN daran hindern, insgesamt oder teilweise ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen oder die künftige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen, dann (i) höhere informiert diese PARTEI die andere PARTEI unverzüglich über das erwähnte Ereignis höherer Gewalt, (ii) Überschwemmungunternimmt alle notwendigen Schritte und Maßnahmen, Feuer oder Explosioneneinschließlich, wenn möglich, des Eingreifens eines Dritten, um die aus dem erwähnten Ereignis höherer Gewalt resultierenden Auswirkungen zu mildern und (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder informiert die andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder TransporteinrichtungenPARTEI darüber. Zur Klarstellung wird festgehaltenZeigt es sich, dass eine wirtschaftliche Notlage einer die Erfüllung des betreffenden VERTRAGES trotz der beiden Parteien nicht Ausführung der oben erwähnten Schritte und Maßnahmen definitiv unmöglich geworden ist oder für mehr als drei (3) Monate ab der Benachrichtigung von dem Ereignis höherer Gewalt giltaufgeschoben werden muss, dann kann der erwähnte VERTRAG von jeder PARTEI schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn (15) Tagen gekündigt werden. Die ParteiDabei gilt als vereinbart, dass die PARTEIEN sich bemühen, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen istpraktischen Auswirkungen der Kündigung entsprechend den Umständen gerecht auszugleichen. In jedem Fall trägt jede PARTEI die Kosten und Ausgaben, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem ihr entstanden sind vom Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das bis zum Ende des besagten Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenbis zur Beendigung des VERTRAGES.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in dem Umfang ausgesetzt, in dem Textform informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Auftragnehmer berechtigt, die außerhalb Leistungserbringung um die Dauer der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien Behinderung herauszuschiebenoder wegen des noch nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise aussetzen zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder stornieren eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und seine verfügbaren Bestände Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichEreignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der vertragliche Vereinbarung zu leisteneines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Verkäufers Hindernisses von der betrof- fenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen überwunden werden während können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignungen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil. Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Zeitraums Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlie- feranten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 6.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind. Soweit Ziff. 6.1 oder 6.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähig- keit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang ausgesetztUmfang, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird das Hindernis die Leistung verhindert, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)befreit, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenvorausgesetzt, dass eine wirtschaftliche Notlage einer sie dies der beiden Parteien anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht als Ereignis höherer Gewalt giltunverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenMitteilung aussetzen.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen erwirbt keine Partei ein Kündigungsrecht oder geht gegenüber der anderen Partei in irgendeiner Weise eine Verpflichtung ein allein aufgrund einer Un- terlassung, eines Verzugs oder einer Nichterfüllung einer Bestim- mung des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Vertrags, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen mittelbar oder unmittelbar auf unverschul- dete Beschaffungsproblemen oder Produktionsverschiebungen („Ereignisse höherer Gewalt“z.B. im Zusammenhang mit Covid-19), einschließlich insbesondere: eine behördliche Anord- nung oder Beschränkung, Beeinträchtigungen der öffentlichen Inf- rastruktur wie Strom- und Kommunikationsnetze, einen (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iiidrohen- den) Krieg, InvasionSanktionen, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) GesetzeEmbargos, (v) Embargos oder BlockadenBeschlagnahmun- gen, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen Feuer, Überflutung, Explosionen oder Bummelstreiks auf andere Ursachen oder andere BetriebsstörungenUmstände ausserhalb der Kontrolle der Parteien zurückzuführen sind oder dadurch bedingt werden. In einem Fall von Höherer Gewalt werden die vertraglichen Pflich- ten während des Vorliegens der Höheren Gewalt suspendiert. Nach Beendigung der Höheren Gewalt leben die Pflichten auto- matisch wieder auf. Jede durch Höhere Gewalt begründete Unter- lassung oder Nichterfüllung oder ein Verzug sind von der betroffe- nen Parte der anderen Partei umgehend zu melden. Falls die Un- terlassung, (ix) eine Pandemie der Verzug oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung einer Bestimmung des Vertrags drei Monate oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser länger andauert, ist die sich nicht in Verzug befindliche oder nicht vertragsbrüchige Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)berech- tigt, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum den Vertrag schriftlich entschädigungslos zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Käufers Nichterfüllungen im Rahmen dieser Vereinbarung, weder ganz oder teilweise, wenn eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondereFolgendem entsteht: (i) der Einhaltung einer Vorschrift, Anordnung oder Aufforderung von ausländischen oder inländischen Regierungsbeamten oder -vertretern in gutem Glauben, unabhängig davon, ob diese sich später als ungültig, nicht autorisiert oder nicht anwendbar erweist oder nicht; (ii) dem Auftreten von Umständen, deren Nichtauftreten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung eine grundlegende Annahme war, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, (ii) Feuer, Überschwemmung, Feuer Unfall, Aufruhr, Krieg, Terrorismus, Sabotage, Cyberangriff, Quarantäne, Pandemie, Notfälle im Gesundheitswesen, Streik, Aussperrung, Verlangsamung, Arbeitsprobleme oder Explosionen-knappheit, Ausfall oder Störung von Geräten, Verzögerung des Spediteurs oder Embargo; (iii) Kriegder Unfähigkeit des Verkäufers, Invasionerforderliche Rohstoffe oder Zwischenprodukte, Aufruhr Energiequellen, Ausrüstung, Arbeiter, oder andere gesellschaftliche UnruhenTransport zu Preisen und zu Bedingungen zu beschaffen, die der Verkäufer als akzeptabel erachtet; (iv) Gesetzedem Entstehen von erhöhten Kosten des Käufers für die Einhaltung des Umweltschutzes, oder von Gesundheits- oder Sicherheitsvorschriften; oder (v) Embargos einem Ereignis oder BlockadenVorkommnis, das nicht unter der angemessenen Kontrolle des Verkäufers liegt, ob vorhersehbar oder nicht, das die Leistung undurchführbar macht. Wenn sich solche Umstände nur auf einen Teil der Leistungsfähigkeit des Verkäufers auswirken, kann der Verkäufer die Produktion und Lieferungen auf seine Kunden und gemäß seinen eigenen Anforderungen verteilen, die am der Verkäufer nach eigenem Ermessen bestimmt. Nach Xxxx einer der Parteien können von diesem Absatz betroffene Mengen ohne Haftung aus der Vereinbarung ausgeschlossen werden, wobei der Rest der Vereinbarung jedoch unberührt bleibt. Der Verkäufer hat keine weiteren Verpflichtungen oder Haftungen im Rahmen dieser Vereinbarung, wenn die fortgesetzte Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Verkäufer nach seinem alleinigen Ermessen gegen Exportkontrollen, Sanktionen oder andere Handelsbeschränkungen verstoßen würde, die von in- oder ausländischen Regierungsbehörden auferlegt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum der des Inkrafttretens dieser Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenauferlegt wurden.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Casedo ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztteilweise befreit, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwwenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Diese Ereignisse berechtigten Casedo, die außerhalb Vertragserfüllung um die Dauer der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen Hinderung hinauszuschieben oder bzgl. noch nicht erfüllter Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Den Ereignissen höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Explosionen und Feuer, außerordentliche Witterungsverhältnisse stehen Streiks, Aussperrungen sowie sonstige unvorhersehbare und mit angemessenen Mitteln unabwendbare Umstände gleich, die Casedo die Liefer- und Leistungserbringung wesentlich erschweren oder schlicht unmöglich machen („Ereignisse höherer Gewalt“z.B. schwerwiegender Maschinenbruch, nicht ausreichende Eigenbelieferung, schwerwiegende Transportbehinderungen etc.), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewaltund zwar einerlei, (ii) Überschwemmung, Feuer ob sie bei Casedo oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr einem ihrer Erfüllungs- und/oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder TransporteinrichtungenBesorgungsgehilfen eintreten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf Wenn ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist(oder ein gleichzusetzendes Ereignis) auf Seiten von Casedo länger als 2 Wochen andauert bzw. die termingerechte Durchführung der vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistung endgültig zu verhindern droht, wird Casedo gemeinsam mit dem Kunden im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen und mit dem Kunden etwaige Handlungsalternativen abstimmen. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das ein Ereignis höherer Gewalt behindert wurde(oder ein gleichzusetzendes Ereignis) auf Seiten von Casedo länger als 4 Wochen dauert und/oder die termingerechte Durchführung der vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen endgültig verhindert oder für Casedo im obigen Sinne unzumutbar macht und keine anderweitige, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hateinvernehmliche Lösung erzielt werden kann, so hat sie jeder Vertragspartner das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem bzgl. der noch nicht ausgeführten und auch noch nicht in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, Produktion befindlichen Teile des vereinbarten Liefer- und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauertLeistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall, dass der Verkäufer von Aus einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet derartigen Rücktritt können keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenAnsprüche gegen Casedo abgeleitet werden.

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Samples: www.casedo.co.at

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Für den Fall, dass die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztNebenpflichten der einen oder anderen Vertragspartei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt ein Embargo, durch Krieg, Terrorakte, zivile Unruhen oder durch Gesetze, Anordnungen, Proklamationen, Auflagen oder Anordnungen von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert staatlichen Stellen oder dabei behindert wird durch ein ähnliches Ereignis, die das außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen Einflusssphäre der betroffenen Vertragspartei liegt (jedes der besagten Ereignisse wird nachfolgend als ein Ereignisse Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewaltverhindert, (ii) Überschwemmung, Feuer eingeschränkt oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen gestört ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über betreffende Partei dies der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Leistungsverzögerungen, die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für durch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Zölle, die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die Zulieferer des Verkäufers, Verzögerungen oder verspätete Erfüllung Kostensteigerungen beim Transport, aufgrund von Marktbedingungen oder Pandemien verursachte Änderungen von Kosten/Preisen, durch eine Änderung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei Verfügbarkeit von Rohmaterialien oder Komponenten oder durch wartungsbedingte, planmäßige Betriebsausfallzeiten verursacht werden, stellen kein Ereignis höherer Gewalt dar. Der Verkäufer hat das Ereignis spätestens achtundvierzig (mit Ausnahme 48) Stunden nach dessen Eintritt schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige Ausführungen über Art und Umfang der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Verzögerung und eine Mitteilung darüber enthalten muss, wenn diese Nichterfüllung auf wann die Leistungsverzögerung voraussichtlich beseitigt sein wird. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istein, räumt der Verkäufer ITW Priorität ein und teilt die verfügbaren Bestände auf eine Weise zu, die sicherstellt, dass die Nachfrage von ITW zuerst erfüllt wird. Wenn die ParteiWährend der Dauer der Leistungsverzögerung ist ITW nach eigener Xxxx zu folgenden Handlungen berechtigt, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurded. h. ITW kann (a) Aufträge stornieren und Produkte oder Dienstleistungen von Dritten beschaffen und dem Verkäufer jedweden Preisunterschied zwischen dem Preis, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten den ITW solchen Dritten bezahlt hat, hat sie das Rechtund dem im Auftrag angegeben Preis in Rechnung stellen, (b) den Verkäufer dazu verpflichten, sämtliche fertiggestellten Waren, in Arbeit befindlichen Werkstücke, Werkzeuge sowie Teile und Materialien, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in zur Ausführung der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenauftragsgegenständlichen Arbeiten hergestellt oder erworben wurden, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz tatsächlichen Verfügbarkeit zu liefern bzw. herauszugeben oder teilweise aussetzen (c) den Verkäufer dazu verpflichten und veranlassen, Produkte oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder Dienstleistungen zu dem im Auftrag angegebenen Preis bei anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet Anbietern zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder beschaffen bzw. aus anderen Waren oder Materialien Quellen zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenbeziehen.

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Samples: www.itw.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztDas Eintreten eines Falles höherer Gewalt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird die Leistungserbringung, die außerhalb Verfügbarkeit der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)Ware oder den Versand verzögern verhindern oder unzumutbar werden lassen, einschließlich insbesondere: (befreit ARAYMOND gegenüber dem Kunden für die Dauer und i) höhere Gewaltm Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Jedoch wird XXXXXXXX alle Bemühungen unternehmen, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadenum den Kunden schnellstmöglich nach dem Eintreten dieses Ereignisses zu unterrichten. XXXXXXXX bemüht sich, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungenso entstandenen Umstände schnellstmöglich zu beseitigen. Zur Klarstellung Es wird festgehaltenausdrücklich vereinbart, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden die Parteien nicht als Ereignis sich abstimmen, um die im Falle höherer Gewalt giltbetroffenen Pflichten von XXXXXXXX zu verschieben, um den Fälligkeitszeitplan neu festzusetzen. Die Partei, die von einem Dauert dieses Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums länger als zehn Kalendertage an und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, kommt es nicht innerhalb von 60 15 Tagen nach dem Beginn des der schriftlichen Mitteilung über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses zu einer Einigung, so kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen. Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich vereinbart, dass Ereignisse höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Rechtinsbesondere Folgendes darstellen: Das Eintreten von Umständen, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in den geltenden Gesetzen oder der Rechtssprechung festgelegt sind, aber auch Betriebs- störungen wie Streiks oder andere blockierende soziale Konflikte, Unwetter, blockierende Unfälle oder Vorfälle auf der Straße, Brände oder in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem FallRegel die Tatsache, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen trotz aller aufgewandten Sorgfalt die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen nicht gemäß den Bedingungen Fristen ausgeführt werden konnte aufgrund verweigerter oder nicht eingegangener Transportgenehmigungen von bzw. bei den zuständigen Behörden für die verschiedenen von der Vereinbarung zu leistenLieferung betroffenen Standorte.

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Samples: www.dbfasteners.cn

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, Post Systemlogistik hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilfen bedient, nicht einzustehen und auch allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn die Nichterfüllung auf einen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihr nicht erwartet oder verspätete Erfüllung ihr zugemutet werden konnte, den Hinderungsgrund bereits bei Vertragsabschluss vorauszusehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überbinden; der Hinderungsgrund gilt als eingetreten, wenn der Hinderungsgrund unmittelbar, insbesondere durch Betriebsschließung (bundesweit oder regional), Quarantänemaßnahmen, etc., oder mittelbar, insbesondere die Vertragserfüllung der Post Systemlogistik vereitelt oder unmöglich macht. Als Hinderungsgrund, der die Post Systemlogistik von der Haftung befreit, gelten insbesondere Arbeitskämpfe/Streiks, Unruhen/Aufstände, Krieg, Terroranschläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen auch bedingt durch Erderwärmung (wie Stürme, Hochwasser, Erdbeben, etc.), Pandemie, Epidemie, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahmen von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Hinderungsgründe, die die Post Systemlogistik für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren (Haupt- und/oder Neben-) Leistungspflichten befreit. lm Xxxxx, dass die Post Systemlogistik nicht in der Lage ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)nachzukommen, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Parteiist sie verpflichtet, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung dies dem*der Kund*in im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen des Zumutbaren unverzüglich mitzuteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffenE-Mail ist ausreichend). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine Der Vertrag kann von der Parteien von ihrer VerpflichtungPost Systemlogistik außerordentlich gekündigt werden, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisten.wenn insbesondere

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Samples: assets.post.at

Höhere Gewalt. Mit der AUSNAHME von Zahlungsverpflichtungen haften die Vertragsparteien gegenseitig nicht, wenn sie durch HÖHERE GEWALT an der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert werden. „HÖHERE GEWALT“ bezeichnet unvorhersehbare Ereignisse bzw. Ereignisse, die sich dem zumutbaren Einflussbereich einer vertragsbrüchigen Vertragspartei entziehen, wie beispielsweise: (a) die verzögerte oder nicht erfolgte Ausstellung von Exportlizenzen, oder die Aussetzung oder Annullierung bestehender Lizenzen, sofern diese nicht durch den vertragsbrüchigen Partner zu vertreten ist; (b) Embargos, Blockaden, Beschlagnahmungen oder Einfrierung von Vermögenswerten bzw. sonstige Handlungen oder Maßnahmen staatlicher Stellen, die eine Vertragspartei an der Ausübung seiner vertraglichen Pflichten hindern, sofern diese nicht durch den vertragsbrüchigen Partner zu vertreten ist; (c) Feuer, Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Stürme, Wirbelstürme, extreme Wetterverhältnisse oder sonstige unabwendbare Ereignisse; (d) Quarantäne oder regionale medizinische Krisen; (e) Arbeitskampf und Aussperrungen; und (f) Unruhen, Aufruhr, ziviler Ungehorsam, Landfriedensbruch, bewaffnete Konflikte, terroristische Anschläge oder kriegerische Handlungen (unabhängig von einer möglichen Kriegserklärung), sowie die drohende Gefahr der vorstehend beschriebenen Faktoren, wenn eine solche Bedrohung nachvollziehbar zu Personen- oder Sachschäden führen könnte. Die Verpflichtungen vorstehende Regelung gilt auch für das Eintreten von Fällen HÖHERER GEWALT bei Zulieferern oder Sublieferanten des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden VERKÄUFERS. Wo HÖHERE GEWALT zu Verzögerungen führt, verschiebt sich die Frist zur Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Pflichten um den Zeitraum der Dauer der HÖHEREN GEWALT bzw. nach Maßgabe einer individuellen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Liegt zum Zeitpunkt des Eintritts HÖHERER GEWALT bereits eine Leistungsverzögerung vor, so hat die Verantwortung der vertragsbrüchigen Vertragspartei für eine etwaige Verzögerung während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Eintritts HÖHERER GEWALT keine Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenmehr.

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Samples: sps.honeywell.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem A.13.1 Keine der Verkäufer an Vertragsparteien ist gegenüber der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser an- deren Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften haftbar für die Nichterfüllung von oder verspätete Erfüllung den Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen (mit Aus- nahme von Zahlungsverpflichtungen) soweit diese Nichterfüllung oder der Verstoss durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakten, Epidemien, Pande- mien, Quarantäne, Regierungshandeln, Arbeitskämpfen, Feuer, Stromausfall, Störung von Telekommunikations- netzen und externen Angriffen auf IT-Systeme, die mit technisch und wirtschaftlich angemessenen Aufwen- dungen und unter Verwendung von Technik auf dem neuesten Stand nicht verhindert werden können. Die be- troffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unver- züglich schriftlich über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt zu informieren und dessen Art, die Zeit seines Eintritts und die erwarteten Auswirkungen auf die Fähig- keit der Partei, ihre vertraglichen Verpflichtungen dieser zu er- füllen, anzugeben. A.13.2 Solange ein Fall höherer Gewalt anhält, ist die zur Lieferung oder Leistung verpflichtete Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)von ihren Verpflichtungen entbunden, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer und sofern die Liefe- rung oder die Leistung durch die höhere Gewalt zurückzuführen beein- trächtigt oder beeinflusst ist. Wenn Die Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu ergreifen, um die Partei, deren Erbringung der Lieferung/Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung fortzusetzen und informiert die andere Partei fortlaufend über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Rechtdie Umstände, die Vereinbarung dem Fortdauern des Hinderungsgrunds für die Erbringung der Lieferungen bzw. Leistung zugrunde liegen. Falls die Fortführung der Leistungserbringung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen zusätzlichen Kosten für die Partei verbunden ist, kann er nach eigenem Ermessen die zur Lieferung im Rahmen oder Leistung verpflichtet ist, treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Übernahme dieser Kosten bevor mit der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine Erbringung der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLieferungen/Leistung fortgefah- ren wird.

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Samples: sp.ts.fujitsu.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für 24.1 Ist die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser seitens einer Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istzurückzuführen, gilt diese in diesem Maß nicht als Nichterfüllung im Rahmen des VERTRAGS und erlaubt, sofern möglich, die Verlängerungen der vertraglichen Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Als Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt gilt ein Vorfall oder eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das RechtHandlung, die Vereinbarung mit Wirkung zu vom Willen und/oder der Kontrolle der Parteien unabhängig ist und nicht auf deren Nichterfüllung, unerlaubten Handlungen, fahrlässigem Verhalten oder Unterlassungen basiert und die fristgerechte/genaue Erfüllung der den Parteien aus dem VERTRAG erwachsenden Verpflichtungen unmöglich macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten zum Beispiel als höhere Gewalt: - Kriege, Krawalle, Invasionen und Bürgerkriege; - Ausschreitungen und nicht den Parteien zuzuschreibende Besetzungen von Bereichen, in denen die Leistungen des Auftragnehmers ausgeführt werden müssen; - Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene oder Generalstreiks der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenBranche, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass in welcher der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen Auftragnehmer tätig ist, kann er nach eigenem Ermessen Aussperrungen, Sabotageakte oder Streikhandlungen; - Nichtverfügbarkeit der von den Leistungen betroffenen Bereiche aus nicht den Parteien zuzuschreibenden Gründen; - Beschlagnahmen oder Konfiskationen oder gerichtlich angeordnete Verbote, die Lieferung im Rahmen nicht von den Parteien verschuldet wurden; - Alle anderen Anordnungen seitens gerichtlicher oder sonstiger Behörden, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, welche die Abwicklung der Vereinbarung entweder ganz Leistungen verhindern oder teilweise aussetzen oder stornieren einschränken; - Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Unfälle auf Verkehrswegen und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichin Bezug auf Transportmittel; - Außerordentliche schlechte Witterungsbedingungen, seinen verbundenen Unternehmen aufgrund derer die Sicherheit des beteiligten Personals und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leisteneingesetzten Maschinen nicht gewährleistet werden kann.

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Samples: neogy.it

Höhere Gewalt. Die Für den Fall, dass der ÜNB oder der Unternehmer eine Situation höherer Gewalt, wie nachstehend definiert, geltend macht, wird die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vertrag, auf die sich die höhere Gewalt auswirkt, für die Dauer des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang Ereignisses, das die höhere Gewalt verursacht, vorübergehend ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Höhere Gewalt bezeichnet sämtliche Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewaltvernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionennach Vertragsabschluss entstehen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, nicht auf Fahrlässigkeit einer der Parteien zurückzuführen sind und (iv) Gesetze, (v) Embargos die Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt giltdauerhaft unmöglich machen. Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, benachrichtigt die andere Partei sobald wie möglich und ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von einem Ereignis fünf (5) Arbeitstagen, nachdem die Partei von der Situation höherer Gewalt betroffen istKenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich telefonisch und schriftlich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums Gründe, aus denen sie einige oder alle ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, sowie über den Zeitraum, in dem sie vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie diese nicht erfüllen kann. Die Partei, die die höhere Gewalt geltend macht, unternimmt jedoch alle angemessenen Anstrengungen, die Folgen ihres Unvermögens zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür Dritten zu benachrichtigen begrenzen und die Erfüllung ihrer dieser Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich unmittelbar nach Beseitigung der Ursache Wegfall des Ereignisses, das die höhere Gewalt darstellt, wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Für den Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Zeitraum der höheren Gewalt betroffen für neunzig (90) aufeinanderfolgende Tage oder länger andauert und eine der Parteien nach der Situation der höheren Gewalt nicht in der Lage ist, ihre Kernverpflichtungen nach den Vertragsbedingungen zu erfüllen, kann er nach eigenem Ermessen jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie ein Einschreiben mit Angabe der Gründe für die Lieferung im Rahmen Kündigung schickt, mit der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichMaßgabe, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine dass jeder zum Zeitpunkt der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen Vertragskündigung ausstehende Betrag gemäß den Bedingungen Vertragsbedingungen zahlbar bleibt. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Vereinbarung ÜNB in Fällen, in denen er berechtigt ist, den Vertrag wegen Höherer Gewalt zu leistenkündigen, das Recht, alternative Mittel vorzuschlagen, um die Erbringung der betreffenden Leistungen sicherzustellen, einschließlich deren Erbringung durch einen Dritten bis zur Lösung des Ereignisses höherer Gewalt.

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Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für Verzögerungen bei der Ausführung oder für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn die Verzögerung oder das Versäumnis auf „Höhere Gewalt“ zurückzuführen ist. Bei „Höherer Gewalt“ handelt es sich um Ereignisse, die für die betroffene Vertragspartei • zum Zeitpunkt der Vertragsausführung nicht vorhersehbar waren, • unvermeidlich und außerhalb deren angemessener Kontrolle und • nicht zu verantworten sind. Im Speziellen zählen hierzu u. a.: • hoheitliche Eingriffe wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, • Naturereignisse wie z. B. Erdbeben, Feuer-, Wind- und Wasserschäden, • Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, • betriebliche Störungen wie Streiks und Arbeitsniederlegungen, • Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr, sowie • alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung / erheblichen Einschränkung der Produktion führen. Führt „Höhere Gewalt“ dazu, dass eine der Vertragsparteien daran gehindert wird, trotz aller angemessenen Anstrengungen ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses enstprechend schriftlich zu benachrichtigen. Hält ein Ereignis von „Höherer Gewalt“ die Vertragsparteien mehr als 60 Kalendertage ununterbrochen davon ab, ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so ist die nicht betroffene Partei berechtigt, teilweise oder vollständig vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtungen Zahlungspflicht für die nicht betroffene Partei ist begrenzt auf den Umfang des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bereits vollständig erbrachten vertraglichen Leistungsumfangs bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistennachweislich erbrachten Arbeiten.

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Samples: atngmbh.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem A.13.1 Keine der Verkäufer an Vertragsparteien ist gegenüber der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser anderen Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften haftbar für die Nichterfüllung von oder verspätete Erfüllung der vertraglichen den Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) soweit diese Nichterfüllung oder der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)Verstoß durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakten, Epidemien, Pan- demien, Quarantäne, Regierungshandeln, Arbeitskämp- fen, Feuer, Stromausfall, Störung von Telekommunikati- onsnetzen und externen Angriffen auf IT-Systeme, die mit technisch und wirtschaftlich angemessenen Auf- wendungen und unter Verwendung von Technik auf dem neuesten Stand nicht verhindert werden können. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt zu informieren und dessen Art, die Zeit seines Eintritts und die erwarteten Auswirkungen auf die Fähigkeit der Partei, ihre vertraglichen Verpflichtun- gen zu erfüllen, anzugeben. A.13.2 Solange ein Fall höherer Gewalt anhält, ist die zur Lieferung oder Leistung verpflichtete Partei von ihren Verpflichtungen entbunden, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer und sofern die Liefe- rung oder die Leistung durch die höhere Gewalt zurückzuführen beein- trächtigt oder beeinflusst ist. Wenn Die Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu ergreifen, um die Partei, deren Erbrin- gung der Lieferung/Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung fortzusetzen und infor- miert die andere Partei fortlaufend über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Rechtdie Umstände, die Vereinbarung dem Fortdauern des Hinderungsgrunds für die Er- bringung der Lieferungen bzw. Leistung zugrunde lie- gen. Falls die Fortführung der Leistungserbringung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen zusätzlichen Kosten für die Partei verbunden ist, kann er nach eigenem Ermessen die zur Lieferung im Rahmen oder Leistung verpflichtet ist, treffen die Par- teien eine Vereinbarung über die Übernahme dieser Kosten bevor mit der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine Erbringung der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLieferun- gen/Leistung fortgefahren wird.

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Samples: sp.ts.fujitsu.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare, außerhalb des Verkäufers Einflussbereichs des VERKÄUFERS oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums KÄUFERS liegende Ereignis oder jedes vorhersehbare Ereignis, dessen Folgen sich vernünftigerweise nicht vermeiden lassen und in dem Umfang ausgesetzt, in dem das die Ausführung der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt BESTELLUNG durch die von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als einem solchen Ereignis höherer Gewalt giltund/oder dessen Auswirkungen oder Folgen und von den aufgrund eines solchen Ereignisses höherer Gewalt von Dritten getroffenen Maßnahmen (insbesondere Feuer, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Stornierung von Flügen, Handlungen oder Beschränkungen staatlicher oder öffentlicher Behörden, Krieg, Pandemien, Wirtschaftssanktionen, die die Leistungserbringung gemäß bestehenden VERTRÄGEN unmöglich machen, Terrorismus, Unruhen oder Ausbruch von Kampfhandlungen jeglicher Art) betroffene PARTEI insgesamt oder teilweise unmöglich macht. Bei einem Ereignis höherer Gewalt wird die Erfüllung der Pflichten aus den vorliegenden AGB für die Dauer der durch das Ereignis höherer Gewalt verursachten Verzögerung ausgesetzt und der Ausführungszeitraum verlängert sich automatisch um eine entsprechende Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, ohne dass eine Vertragsstrafe anfällt. Der VERKÄUFER ist für die oben genannten Umstände nicht verantwortlich, auch wenn diese während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Die Partei, von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene PARTEI hat der anderen PARTEI die Umstände der Verhinderung sowie die voraussichtliche Dauer des Ereignisses schnellstmöglich anzuzeigen. Wenn der VERKÄUFER von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat wird er sich mit dem KÄUFER in Verbindung setzen, um eine akzeptable Lösung zu finden, und sich angemessen bemühen, die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe Folgen des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür Ereignisses zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istmindern. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hatsechs Wochen oder länger andauert, hat sie jede der Parteien das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung BESTELLUNG zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort stornieren und/oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenVERTRAG aufzuheben.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem In allen Fällen von höherer Gewalt ist der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Lieferant berechtigt, die außerhalb eigenen vertraglichen Lieferpflichten sowie alle mit dem Kunden abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen einzustellen. Unter solchen Umständen ist der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen Lieferant verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, mit Angabe des spezifischen Falls der infragekommenden höheren Gewalt und, möglicherweise, der Dauer der Lieferungseinstellung. Dauert die Produktionseinstellung über 15 Arbeitstage, so darf der Kunde das benötigte Material von einem anderen Lieferanten kaufen, aber er ist immerhin verpflichtet, nach Aufhören der Ursache von höherer Gewalt das Material vom Lieferanten wieder zu kaufen. Der Lieferant soll den Kunden über das Aufhören der höheren Gewalt schriftlich benachrichtigen, und er soll gleichzeitig die ersten vorgesehenen Lieferungsmöglichkeiten mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Liefertermine anzunehmen. Dauert die höhere Gewalt mehr als 120 Tage, so wird ein Besprechungstermin zwischen Lieferanten und Kunden festgestellt, um die Möglichkeit zu besprechen, vom Vertrag zurückzutreten. Unter diesen Umständen ist der Kunde jedoch verpflichtet, das im Werk lagernde Material abzuholen und zu bezahlen, sowie die Kosten für vorverarbeitetes Material und für die nichts anders verwendbaren Sonderrohstoffe zu ertragen. Der Lieferant darf sich auf höhere Gewalt jeweils berufen, wenn seine Leistung sich unmöglich oder zu schwierig herausstellt. Als Fälle höherer Gewalt werden nachstehend folgende mögliche Ursachen, u.a. angegeben: - Eintreten von unvorhergesehenen Naturhindernissen („Ereignisse höherer Gewalt“)Erdbeben, einschließlich insbesondere: (Brände, Überschwemmungen, Stürmen, usw.) - Kriege, Anschläge, Aufruhre, terroristische Anschläge - Gewerkschaftsstreitigkeiten, Streik und Aussperrung, Werkbesetzung, General- oder Sektor- oder Werksstreike - Gewerkschaftsstreitigkeiten, Arbeiteraussperrung, Werkbesetzung, General- oder Sektor- oder Werksstreike der Unterlieferanten, oder der Spediteure, der Transportfirmen, der Postamte i) höhere Gewaltm allgemeinen oder aller im Herstellungsprozess tätigen Leuten - Rechtsordnungen der gerichtlichen oder staatlichen oder öffentlichen Behörden - Import- oder Ausfuhrverbot, (ii) ÜberschwemmungProduktionsstopp, Feuer aus Gesundheitsbehörde oder öffentlichen Behörden im allgemeinen verordnet - Arbeitsunfälle, Beschlagnahmen, Maschinenschaden, Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder BlockadenStromunterbrechung und alle Ursachen, die am das Produktionsprozess einstellen oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sindbegrenzen könnten. Der Kunde ist verpflichtet, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür den jeweiligen eintretenden Hindernissen den Lieferanten zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)benachrichtigen, wenn diese Nichterfüllung als höhere Gewalt zu betrachten sind und die Produktauslieferung bzw. die Produktabholung behindern können. In solchen Fällen soll der Kunde dem Lieferanten mitteilen, auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istwelcher Weise die Auslieferung erfolgen kann und einen eventuell verschiedenen Anlieferungsbestimmungsort angeben. Wenn Der Kunde übernimmt hierbei die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigenvom Lieferanten dadurch ertragenen Mehrkosten, und zwar entweder sofort er sorgt dafür, daß alle nötigen Maßnahmen für eine erleichterte Abholung oder jederzeitLagerung des Produktes getroffen werden. Keinesfalls darf sich der Kunde auf höhere Gewalt berufen, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass um die Zahlungen der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenLaufe stehenden Lieferungen einzustellen.

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Samples: www.scob.it

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Wenn infolge höherer Gewalt Lieferungen oder Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, wird die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen Ereignisses ausgesetzt bzw. aufgeschoben. Für diese Fälle ist eine Haftung von Nessus ausgeschlossen, soweit kein grobes Verschulden von Xxxxxx vorliegt. Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen ohne Einschränkung Ereignisse, wie zum Beispiel Feuer, Hochwasser, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag, Epidemien, Krieg, Streiks oder Unruhen anderer Art, Sabotage, das nicht Erhalten von behördlichen wie auch privaten Genehmigungen oder Ermächtigungen, vorausgesetzt, dass dies nicht auf Pflichtversäumnis oder Unterlassung seitens des darum ansuchenden Vertragspartners zurückzuführen ist; Veränderungen in der Käufer am Kauf Gesetzes- und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Verordnungslage oder dabei behindert wird auf politischer Ebene, Schäden, die durch Tiere (Nagetiere, etc.) verursacht werden, sowie alle jene Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („des direkten geschäftlichen Einflussbereichs des betroffenen Vertragspartners liegen. Nessus ist bemüht die Auswirkungen solcher Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadensofern technisch und wirtschaftlich möglich so gering wie möglich zu halten. Angriffe Dritter auf die Netzwerkinfrastruktur – insbesondere DDOS Attacken Nessus behält sich das Recht vor Services von Xxxxxx, die am Opfer von Angriffen Dritter werden, vorübergehend zu deaktivieren, wenn durch den Angriff die Services anderer Kunden negativ beeinträchtigt werden. Nessus wird den Kunden in angemessener Form über die vorübergehende Einstellung von Leistungen informieren. Etwaige durch den Angriff anfallende Kosten, z.B. angefallene Überstunden von Nessus-Technikern oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sindKosten Dritter die nur aufgrund dessen entstehen, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel werden an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungenden Kunden zum aktuellen Listenpreis weiterverrechnet. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien Nessus haftet nicht als Ereignis höherer Gewalt giltfür durch die notwendige Sperre anfallenden Kosten und Verdienstentgänge des Leistungsempfängers. Die ParteiSonstige Gründe, die eine Deaktivierung von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums Leistungen zur Folge haben können Nessus ist berechtigt Leistungen und des Umfangs der Aussetzung Zugang zu Leistungen vorübergehend oder auf Dauer zu deaktivieren oder zu widerrufen: • Wenn dies wegen einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen auf Anweisung einer zuständigen Behörde notwendig ist • Bei mangelhaften Angaben zum Domaininhaber • Bei Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (siehe Punkt 6 Nessus AGB) • Bei übermäßiger und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)verhältnismäßig unangemessener Nutzung von Systemressourcen, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung dabei andere Kunden oder Systemkomponenten in Mitleidenschaft gezogen werden Nessus haftet nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder für durch die Suche nach notwendige Sperre anfallenden Kosten und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenVerdienstentgänge des Leistungsempfängers.

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Samples: www.nessus.at

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , Für die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Zwecke dieses Artikels 8.7bedeutet „betroffene Partei“ eine Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Parteidieses Vertrags, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen istist oder behauptet, hat von diesem betroffen zu sein. „Ereignis höherer Gewalt“ ist ein Ereignis, dessen Eintritt außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegt, einschließlich unter anderem der Folgenden: (a) Höhere Gewalt (einschließlich Erdbeben oder anderer Naturkatastrophen), Terrorakte, Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Bürgerunruhen oder Aufruhr; (b) Nichterfüllung durch Dritte, Arbeitskampfmaßnahmen (außer durch die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums eigene Belegschaft der betroffenen Partei), Feuer, Überschwemmung, Explosion oder böswillige Beschädigung oder Ausfall von Anlagen oder Ausrüstungen (aber nur in dem Umfang, in dem diese außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen) und des Umfangs (c) Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Industriestandards oder von staatlichen Anordnungen oder Anweisungen. Keine der Aussetzung sowie Parteien verstößt gegen diesen Vertrag oder haftet für Verzögerungen bei der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften oder für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen ihrer Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn In solchen Fällen hat die Parteibetroffene Partei die andere Partei so schnell wie möglich schriftlich zu informieren, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn wobei die Umstände und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung im Einzelnen anzugeben sind, und regelmäßig über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten den Stand der Situation auf dem Laufenden zu halten. Wenn trotz der Bemühungen der betroffenen Partei, die gegen die Bestimmungen verstoßen hat, hat sie das Rechtder Zeitraum der Verzögerung oder Nichterfüllung länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage andauert, kann die Vereinbarung mit Wirkung zu nicht betroffene Partei die von dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder betroffenen Dienste ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder Haftung mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenbetroffene Partei kündigen.

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Höhere Gewalt. Die Im Falle des Eintretens von höherer Gewalt tragen die PARTEIEN keine Verantwortung dafür, wenn sie ihren Verpflichtungen des Verkäufers aus einem AUFTRAG nur verzögert oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums gar nicht nachkommen können. Für die Zwecke dieser AGB Verkauf bedeutet höhere Gewalt die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leis- tungserbringung, soweit dies unmittelbar und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird ausschließlich auf Ereignisse zurückzuführen ist, die durch äußere Zwänge, unvorhersehbar, unvermeidbar, außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („der betroffenen PARTEI und ohne deren Schuld oder Fahrlässigkeit eintreten. Höhere Gewalt kann insbesondere die folgenden Ereignisse höherer Gewalt“)oder Umstände umfassen: – Krieg, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) KriegFeindseligkeiten, Invasion, Aufruhr Handlungen ausländischer Feinde; – Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder andere gesellschaftliche widerrechtliche Machtübernahme, Bürgerkrieg; – Aufruhr, Unruhen, (iv) GesetzeAusschreitungen, (v) Embargos Streik oder BlockadenAussperrung durch Personen, die am nicht zu den Mitarbeitern der betroffenen PARTEI gehören; – Munition, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder nach dem Datum radioaktive Verseuchung, soweit sie nicht auf den Gebrauch von Munition, Sprengstoffen, Strahlung oder radioaktivem Material durch Yokogawa oder den KUNDEN zurückzuführen ist; – Naturkatastrophen wie Überflutungen, Erdbeben, Orkane, Wirbelstürme oder vulkanische Aktivität. Sollte eines der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler vorstehenden Ereignisse oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis vorstehenden Umstände eintreten, unter- richten die PARTEIEN unverzüglich die jeweils andere PARTEI schriftlich von der Verzögerung oder der Unmöglichkeit; sollte die Einwirkung höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen istlänger als sechzig (60) Tage andauern, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs jede der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie PARTEIEN das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in den AUFTRAG ohne Haftung gegenüber der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum anderen PARTEI zu kündigen. Wird der AUFTRAG gekündigt, sendet Yokogawa in ihrem Besitz befindliche Güter des KUNDEN zurück oder bewahrt diese auf Kosten und zwar entweder sofort Gefahr des KUNDEN ab dem Kündigungsdatum des AUFTRAGS auf. Hat Yokogawa zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt oder jederzeitkann Yokogawa nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fallist Yokogawa berechtigt, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen istden bereits erfüllten und/oder zu erfüllenden Teil in Rechnung zu stellen, kann er nach eigenem Ermessen wodurch die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder entsprechende Zah- lung durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenKUNDEN fällig wird.

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Samples: cdn.tmi.yokogawa.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen Wenn infolge höherer Gewalt Lieferungen oder Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, wird die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen Ereignisses ausgesetzt bzw. aufgeschoben. Für diese Fälle ist eine Haftung von easyname ausgeschlossen, soweit kein grobes Verschulden von easyname vorliegt. Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen ohne Einschränkung Ereignisse wie zum Beispiel Feuer, Hochwasser, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag, Epidemien, Krieg, Streiks oder Unruhen anderer Art, Sabotage, das nicht Erhalten von behördlichen wie auch privaten Genehmigungen oder Ermächtigungen, vorausgesetzt, dass dies nicht auf Pflichtversäumnis oder Unterlassung seitens des darum ansuchenden Vertragspartners zurückzuführen ist; Veränderungen in der Käufer am Kauf Gesetzes- und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Verordnungslage oder dabei behindert wird auf politischer Ebene, Schäden, die durch Tiere (Nagetiere, etc.) verursacht werden, sowie alle jene Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadendes direkten geschäftlichen Einflussbereichs des betroffenen Vertragspartners liegen. easyname ist bemüht, die am Auswirkungen solcher Ereignisse sofern technisch und wirtschaftlich möglich, so gering wie möglich zu halten. Angriffe Dritter auf die Netzwerkinfrastruktur – insbesondere DDOS Attacken easyname behält sich das Recht vor, Services von Xxxxxx, die Opfer von Angriffen Dritter werden, vorübergehend zu deaktivieren, wenn durch den Angriff die Services anderer Kunden negativ beeinträchtigt werden. easyname wird den Kunden in angemessener Form über die vorübergehende Einstellung von Leistungen informieren. Etwaige durch den Angriff anfallende Kosten, z.B. angefallene Überstunden von easyname-Mitarbeitern oder nach Kosten Dritter, die nur aufgrund dessen entstehen, können an den Kunden zum aktuellen Listenpreis weiterverrechnet werden. Sonstige Gründe, die eine Deaktivierung (Sperre) von Leistungen zur Folge haben können easyname ist berechtigt, Leistungen und Zugang zu Leistungen vorübergehend oder auf Dauer zu deaktivieren oder zu widerrufen: • Wenn dies wegen einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts oder auf Anweisung einer zuständigen Behörde notwendig ist • Bei mangelhaften Angaben zum Domaininhaber oder zu den Kundendaten • Bei Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (siehe Entgeltentrichtung und Zahlungsbedingungen) • Bei übermäßiger und verhältnismäßig unangemessener Nutzung von Systemressourcen, wenn dabei andere Kunden oder Systemkomponenten in Mitleidenschaft gezogen werden • Bei Nichteinhaltung von Produktbestimmungen • Bei negativem Account-Guthaben (siehe Entgeltentrichtung und Zahlungsbedingungen) • Bei Sicherheitslücken von Kundensoftware auf dem Datum Webserver (z.B. veraltete unsichere Wordpress Installation) (siehe Software und Verfügbarkeit der Vereinbarung wirksam sind, Leistungen) • Wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Daten bestehen (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder TransporteinrichtungenFakedaten). Zur Klarstellung • Wenn die Zahlung für gekaufte Produkte nachträglich zurückgezogen wird festgehalten• Wenn davon auszugehen ist, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Parteidie gekauften Produkte für betrügerische Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Phishingseiten) easyname behält sich vor, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers)sperren, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die ParteiRechtsvorschriften, deren Leistung nicht durch etwa das Ereignis höherer Gewalt behindert wurdeTelekommunikationsgesetz, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenes erfordern.

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Samples: www.easyname.at

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Sollte eine der Parteien aufgrund eines Ereignisses wie Krieg, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, Epidemie, Pandemie und schwere Krankheiten (WHO-Bedrohungseinstufung "sehr hoch"), Einhaltung von Gesetzen oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetztbehördlichen Anordnungen, in dem der Verkäufer Regeln, Vorschriften oder Anweisungen oder aufgrund anderer Ereignisse höherer Gewalt an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Gründen diesem Vertrag gehindert sein oder dabei behindert wird sollte die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sich verzögern oder aufgrund anderer Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)der Parteien liegen, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadenin anderen Fällen, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der von beiden Parteien nicht gemäß der internationalen Praxis als Ereignis höherer Gewalt giltanerkannt werden können (jeweils ein "Ereignis höherer Gewalt"), haftet keine Partei gegenüber der anderen für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen. Im Falle eines solchen Ereignisses höherer Gewalt werden die Parteien in gutem Glauben über Zeitplan Anpassungen oder andere alternative Maßnahmen zur Lösung des Ereignisses höherer Gewalt diskutieren. Sollten diese nicht in zumutbarer Weise durchführbar sein, werden sich die Parteien in angemessener Weise über die gegenseitige Befreiung von ihren vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die von der höheren Gewalt betroffenen Ereignisse einigen. Die Partei, die von einem sich auf das Ereignis höherer Gewalt betroffen istberuft, muss nachweisen, dass sie wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu mindern. Sie hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich Partei unverzüglich schriftlich über die Leistungsaussetzung unter Angabe zur Minderung der Auswirkungen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und informiert die andere Partei über den Zeitraum, in welchem der Ausfall oder die Verzögerung voraussichtlich andauern wird. Ist die Auswirkung des Datums geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses lediglich vorübergehend, so gelten die oben genannten Folgen nur insoweit, als und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und solange das geltend gemachte Hindernis oder das aufgeführte Ereignis die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser durch die sich auf diese Klausel berufende Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen istbehindert. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn Nach Beendigung des Ereignisses höherer Höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, wird die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort Erfüllung einer ausgesetzten Verpflichtung oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenPflicht unverzüglich wieder aufgenommen.

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Samples: esl.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Höhere Gewalt" ist ein unabwendbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Ausbruch von Krankheiten und Seu- chen, schwerwiegende Unruhen, Krieg oder Käufers Terrorismus), das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung un- vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln und durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden oder unschädlich gemacht werden kann und durch welches eine Vertragspartei an der Erbringung der vertraglichen Leistungen gehindert wird. Soweit ein Ereignis aus diesen Geschäftsbedingungen der Sphäre einer Vertragspartei stammt, stellt dieses kein Ereignis Höherer Gewalt dar. Im Falle Höherer Gewalt werden während des Zeitraums und in die Vertragspflichten, soweit sie von dem Umfang betreffenden Ereignis berührt wer- den, so lange ausgesetzt, in dem wie die Unmöglichkeit der Verkäufer an Erfüllung aufgrund dieser Situation andauert, vorausge- setzt, eine der Vertragsparteien teilt dies der anderen Vertragspartei ohne schuldhaftes Zögern nach Eintreten der Höheren Gewalt mit. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, seine durch die Höhere Gewalt bedingten Aufwendungen so gering wie möglich zu halten und diese zu doku- mentieren. Wird die Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzwdurch Höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder dauert das Ereignis Höherer Gewalt mehr als drei Monate, sind beide Vertragsparteien ohne weitere Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages berechtigt. Die Kündigungsrechte der Käufer am Kauf Auftraggeberin aus Ziffer 5.3bleiben hiervon unberührt. Im Fall der Unterbrechung oder Kündigung aufgrund Höherer Gewalt sind die erbrachten Leistungen sowie alle nachgewiesenen, notwendigen und Erhalt unvermeidbaren Aufwendungen des Auftragnehmers nach Vertrags- preisen abzurechnen. Die Auftraggeberin kann den Ersatz von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Aufwendungen nach dieser Vorschrift verwei- gern, wenn der Auftragnehmer seine Aufwendungen und seine Maßnahmen zur Minderung dieser nicht aus- reichend oder dabei behindert wird ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verspätet gegenüber der Auftraggeberin nachweist oder dokumentiert. Ein Ersatz von Aufwendungen, die außerhalb nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“)Unter- brechung anfallen, einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewaltist ausgeschlossen. Wird die Tätigkeit mit Zustimmung der Auftraggeberin aufgrund Höherer Gewalt an einem anderen Ort als dem Einsatzort fortgesetzt, (ii) Überschwemmungwird der vertraglich vereinbarte Honorarsatz weitergezahlt. Die sonstigen Vergütungs- positionen werden für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in der vertraglich vereinbarten Höhe weiterge- zahlt, Feuer soweit sie nicht erspart werden oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr ersparbar sind oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockadendie Ressourcen anderweitig eingesetzt werden. Private Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Fachkräfte, die am auf der Grundlage völkerrechtlicher Ver- einbarungen oder besonderer Regelungen des Einsatzlandes zollfrei eingeführt oder erworben wurden, dürfen nur nach Abstimmung mit dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung GIZ-Landesbüro im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenEinsatzland veräußert werden.

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Samples: www.giz.de

Höhere Gewalt. In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung der Produkte und/oder die Erbringung von Verlegearbeiten für den Zeitraum der Dauer der durch diesen Fall höherer Gewalt verursachten Verhinderung oder Verzögerung auszusetzen, ohne dass wir für einen Ihnen oder einem Generalunternehmer daraus entstehenden Schaden in Anspruch genommen werden können. In einem solchen Fall verlängern sich die angegebenen Lieferzeiten um den durch den Fall höherer Gewalt verursachten Zeitraum der Verhinderung oder Verzögerung der Lieferung bzw. Leistungserbringung. Im Fall einer derartigen schuldlosen Nichterfüllung wird der entsprechende Vertragsteil ausgesetzt. Die Verpflichtungen des Verkäufers betroffene Partei hat die jeweils andere Partei über das Eintreten dieser Nichterfüllung möglichst umgehend in Kenntnis zu setzen. Wenn die Aussetzung der Lieferung bzw. Leistung bereits länger als fünf aufeinander folgende Monate andauert oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums sobald feststeht, dass diese mindestens fünf aufeinander folgende Monate andauern wird, hat jede Partei das Recht, den Vertrag ohne jegliche Haftung oder Entschädigung gegenüber der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise zu beenden. Der Begriff „höhere Gewalt“ bezieht sich auf Umstände oder Vorfälle, die sich der Kontrolle einer Partei entziehen, unabhängig davon, ob dies zum Zeitpunkt der Vertragsunter-zeichnung absehbar war oder nicht, und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Folge derer einer Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmenaus dem Vertrag realistischer Weise nicht zugemutet werden kann. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für Zu solchen Umständen oder Vorfällen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Aufstand, Brände, Überschwemmungen, die Nichterfüllung in den entsprechenden Unterlagen (TDI oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei HII) angegebenen Werte übersteigende Luftfeuchtigkeit, Arbeitskampf, Epidemien, staatliche Eingriffe und/oder ähnliche Handlungen, Fracht-embargos, Fehlen von erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und/oder Berechtigungen (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käuferseinschließlich Einfuhr- freigabe oder -erlaubnis), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Ausfall von oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort bei Lieferanten oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenSubunternehmern.

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Samples: www.hakwood.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Sollte die Erfüllung vertraglicher Pflichten direkt oder Käufers indirekt aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird un- vorhersehbaren Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der zumutbaren Kontrolle dieser betroffe- nen Partei liegen liegen, verhindert, eingeschränkt oder gestört werden („Ereignisse höherer "Höhere Gewalt"), einschließlich wird die betroffene Partei von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entbunden, soweit und solange die Verhinderung, Einschränkung oder Störung besteht und haftet nicht für Kosten oder Schäden, die der an- deren Partei oder Dritten aus der Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung entstehen. Im Falle Höherer Gewalt ist Heraeus berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, Unterauftragnehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. Höhere Gewalt liegt nicht erst dann vor, wenn es der betroffenen Par- tei unmöglich ist, den Eintritt des die Erfüllung der vertraglichen Pflicht hin- dernden, einschränkenden oder störenden Ereignisses oder seiner Auswir- kungen zu vermeiden oder zu überwinden, sondern auch bereits dann, wenn dies für die betroffene Partei vernünftigerweise nicht zumutbar ist. Als ein Ereignis Höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturereig- nisse, wie Überschwemmungen, Sturmschäden, Erdbeben, Befolgung von staatlichen Vorschriften, Bestimmungen oder Anordnungen einer Regierung, Behörde oder eines Gerichts (z.B. fehlende Notifizierung, Beschlagnahme, Enteignung), Feuer, Krieg, kriegerische Auseinandersetzung, Explosionen, Aufruhr, Rebellion, Unfälle, Terror, Piraterie, Sabotagen, Invasionen, Epide- mien, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargos, Exportverbote, Importverbote, Sankti- onen und alle anderen Betriebsstörungen, die direkt oder indirekt durch ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei verursacht werden. Ein Ereignis Höherer Gewalt auf Seiten von Heraeus liegt auch dann vor, wenn die Unterlieferanten oder Auftragnehmer von Heraeus von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffen sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die direkten und indi- rekten Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 (oder 2019-nCoV-Virus, nachfolgend "Covid-19" genannt) ein Ereignis Höherer Gewalt darstellen, wenn und soweit diese die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die betroffene Partei verzögern, einschränken oder verhin- dern, insbesondere aufgrund von (i) höhere GewaltMaßnahmen einer Regierung oder einer Behörde, einschließlich der Verhängung von Quarantäneanordnungen, Be- triebsstilllegungen oder sonstigen Beschränkungen oder Verboten oder (ii) ÜberschwemmungNichtverfügbarkeit von Arbeitskräften der betroffenen Partei oder von Liefe- ranten der betroffenen Partei aufgrund von Krankheit, Feuer Quarantäne, Reise- oder Explosionen, Ausgangsbeschränkungen oder (iii) KriegEinschränkung der Produktionska- pazitäten der betroffenen Partei oder von Lieferanten der betroffenen Partei, Invasionetwa aufgrund von Hygienemaßnahmen oder Schichttrennung. Ein Ereignis Höherer Gewalt liegt nicht vor, Aufruhr wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die jeweiligen Maßnahmen einer Regierung oder andere gesellschaftliche Unruheneiner Behörde bereits be- schlossen und öffentlich bekanntgemacht waren oder die Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften bzw. die Einschränkung der Produktionskapazitäten der betroffenen Partei positiv bekannt war. Die Parteien sind sich ebenfalls darüber einig, (iv) Gesetzedass auch der Eintritt einer Gasmangellage und deren direkte und indirekte Auswirkungen ein Er- eignis Höherer Gewalt darstellen, (v) Embargos wenn und soweit diese die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die betroffene Partei verzögern, einschrän- ken oder Blockadenverhindern. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der Gasmangel- lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar noch nicht sicher vorherseh- bar war, aber gleichwohl bereits möglich erschien, deren tatsächlicher Eintritt jedenfalls aber durch die betroffene Partei vernünftigerweise nicht vermeid- bar ist. Zu den direkten und indirekten Auswirkungen einer Gasmangellage, die am ein Ereignis Höherer Gewalt begründen, gehören insbesondere (i) die vollständige oder nach teilweise Nichtverfügbarkeit von Gas als Hilfs- oder Be- triebsstoff in der Produktion bei der betroffenen Partei oder bei Lieferanten der betroffenen Partei und (ii) die vollständige oder teilweise Nichtverfügbar- keit von Gas als Energieträger zum Heizen von Produktions- oder Verwal- tungsgebäuden bei Heraeus oder bei Lieferanten von Heraeus auf ein ar- beitsrechtlich zulässiges Niveau. Die von Höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei so bald wie möglich schriftlich über die Art und voraussichtliche Dauer des Er- eignisses Höherer Gewalt informieren. Ferner ist auch so bald wie möglich über ein tatsächliches Ende des Ereignisses Höherer Gewalt zu informieren, bzw. auch dann, wenn das Ende bereits absehbar ist. Die von dem Datum Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei wird sich im angemessenen und geschäftsüblichen Rahmen bemühen, die durch das Er- eignis Höherer Gewalt verursachten Einschränkungen so schnell zu beseiti- gen, wie dies mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln möglich ist, jedoch mit der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehaltenMaßgabe, dass eine wirtschaftliche Notlage einer die Grenze für den „angemessenen und geschäftsüblichen Rahmen“ erreicht ist, wenn die Gesamtkosten der beiden Parteien nicht Leistungserbringung inklu- sive der Aufwendungen für die Beseitigung der Einschränkung 110 % des von dem Kunden für die konkret betroffene Leistung zu zahlenden Preises übersteigt. Sollte der vom Kunden zu zahlende Preis gesondert ausgewie- sene Kosten aufgrund oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Be- reitstellung von Edelmetallen enthalten, bleiben diese Kosten für die Bestim- mung der Höhe der Wertgrenze außer Betracht. Sollte die Beseitigung der Einschränkungen bei der von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffenen Partei Aufwendungen erfordern, die die Grenze des „angemessenen und geschäftsüblichen Rahmens“ gemäß Ziffer 17.7 überschreiten würde oder dauert ein Ereignis Höherer Gewalt länger als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Parteifünf- undvierzig (45) Tage ununterbrochen an, ist jede Partei berechtigt, alle hier- nach abgeschlossenen Verträge, die von einem dem Ereignis höherer Höherer Gewalt betroffen istbe- troffen sind, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs gegenüber der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser jeweils anderen Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum schriftlich zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeitbzw. hiervon zurückzutreten, während vorausgesetzt, dass das Ereignis höherer Gewalt andauertHöherer Ge- walt zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung, bzw. In dem Falldes schriftlichen Rück- tritts, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistennoch besteht.

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Samples: www.heraeus.com

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums 1. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Roh- stoffverknappung und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird sonstigen unab- wendbaren Ereignissen, die außerhalb wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer Einwirkungen einschrän- ken oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungeneinstellen. Zur Klarstellung wird festgehaltenFür den Fall, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurdemehr als 2 Mo- nate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Leistung führt, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt eine Benachrichtigung von der Lieferpflicht ganz oder teilweise ent- bunden sind. Wir haben den Kunden un- verzüglich über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauertGe- walt zu benachrichtigen. In Wir sind in sol- chen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der Kunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene Nach- frist mit dem FallHinweis setzen, dass er nach Ablauf der Verkäufer von einem Ereignis Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch Erklärung unter Wahrung der Textform vom Kaufvertrag zurückzutre- ten. Im Falle des Rücktritts sind dem Kun- den eventuell erbrachte Vorleistungen zu erstatten. Sofern bereits feststeht, dass die Lieferung nicht innerhalb der zu setzenden Nachfrist erfolgen wird, ist der Kunde zum sofortigen Rücktritt berechtigt. 2. Reichen in den Fällen höherer Gewalt betroffen istdie uns zur Verfügung stehenden Warenmen- gen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kür- zungen bei allen Lieferverpflichtungen vor- zunehmen. Der Kunde hat insoweit ledig- lich einen anteiligen Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus sind wir von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen)Lieferverpflich- tungen befreit. Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenIX.

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Samples: www.fragol.de

Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen (a) Jede Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung von SCHIEDEL oder des Verkäufers Lieferanten aus dem Vertrag ist entschuldigt, sofern dieser Ausfall oder Käufers Nichterfüllung durch „höhere Gewalt“ verursacht wurde. „Höhere Gewalt“ bezeichnet jeden Grund, der die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesen Geschäftsbedingungen dem Vertrag verhindert, der sich der angemessenen Kontrolle des Lieferanten oder SCHIEDELs entzieht und der bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt nicht überwunden werden während des Zeitraums kann. Erfasst sind insbesondere ohne Einschränkung Feuer, Überschwemmung, Sabotage, Schiffbruch, nukleare, chemische oder biologische Kontamination oder Überschallknall, epidemische Situationen, Explosion, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Unfall, Aufruhr, Handlungen einer Regierungsbehörde und in dem Umfang ausgesetztNaturgewalten. Kein Fall höherer Gewalt liegt ohne Einschränkung vor bei Ausfall oder Beschädigung von oder an Einrichtungen, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert Transportmitteln oder dabei behindert wird Ausrüstungen, die außerhalb auf Wartungsmängel oder Nichterfüllung durch den Lieferanten oder seine Subunternehmer und die nicht auf Umstände im Sinne dieser Definition zurückzuführen sind. (b) Wenn SCHIEDEL oder der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die Lieferant von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat wird er (i) die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen vollständigen Einzelheiten und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung voraussichtliche Dauer der Ursache wieder aufzunehmenhöheren Gewalt erläutern und (ii) alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Unterbrechung oder Verzögerung zu beseitigen. Weder Im Falle höherer Gewalt hat SCHIEDEL unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrags das Recht, während der Käufer noch Dauer der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei höheren Gewalt Produkte und Dienstleistungen von anderen Quellen zu beziehen. (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf c) Wenn sich ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen über mehr als sechzig (60) Tage erstreckt, kann SCHIEDEL den Vertrag ohne jegliche eigene Haftung schriftlich kündigen. SCHIEDEL kann den Vertrag auch jederzeit und ohne jegliche eigene Haftung kündigen, wenn eine solche Kündigung erforderlich ist, um die dauerhafte Einhaltung des geltenden Rechts zu gewährleisten. (d) Wenn die Parteiein Ereignis höherer Gewalt eine Verzögerung oder Nichterfüllung eines Vertrags verursacht, deren Leistung nicht durch kann SCHIEDEL nach eigenem Ermessen ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten Lieferungen des gesamten oder eines Teils dieses Vertrags kündigen oder verschieben. Jedes zugesagte Volumen wird proportional in Bezug auf alle Zeiträume reduziert, in denen das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung weiterhin zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort Verzögerungen oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung Nichterfüllung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz des Vertrags führt. (e) Der Lieferant wird sich nach besten Kräften auf eigene Kosten bemühen, SCHIEDEL Produkte von seinen eigenen oder teilweise aussetzen Tochtergesellschaften weltweit anzubieten oder stornieren und seine verfügbaren Bestände vom Markt zu beziehen, um die erforderlichen Liefertermine von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenSCHIEDEL einzuhalten.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in dem Umfang ausgesetzt, in dem Textform informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird Auftragnehmer berechtigt, die außerhalb Leistungserbringung um die Dauer der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer Behinderung herauszuschieben oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien wegen des noch nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise aussetzen zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder stornieren eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und seine verfügbaren Bestände Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sichEreignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der vertragliche Vereinbarung zu leisteneines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

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Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers Parteien haften für keinerlei Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Käufers Ausfälle, aufgrund von höherer Gewalt, bei der Erfüllung ihrer, sich aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums einen Auftrag ergebenden Verpflichtungen. Unter höherer Gewalt ist die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit dies unmittelbar und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird ausschließlich auf Ereignisse zurückzuführen ist, die durch äußere Zwänge, unvorhersehbar, unvermeidbar, außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser der betroffenen Partei liegen („und ohne deren Schuld oder Fahrlässigkeit eintreten. Höhere Gewalt kann die folgenden Ereignisse höherer Gewalt“)oder Umstände umfassen, einschließlich insbesondereist jedoch nicht darauf beschränkt: (i) höhere Gewalt- Krieg, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) KriegFeindseligkeiten, Invasion, Aufruhr Handlungen ausländischer Feinde; - Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder andere gesellschaftliche widerrechtliche Machtübernahme, Bürgerkrieg; - Aufruhr, Unruhen, (iv) GesetzeAusschreitungen, (v) Embargos Streik oder BlockadenAussperrung durch Personen, die am nicht zu den Mitarbeitern der betroffenen Partei gehören; - Auswirkungen von Munition, Sprengstoffen, ionisierender Strahlung oder nach dem Datum radioaktiver Verseuchung, sofern diese nicht auf den Gebrauch solcher Munition, Sprengstoffe, Strahlung oder solchen radioaktiven Materials durch Yokogawa oder durch den Kunden zurückzuführen sind; - Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien, Wirbelstürme, Taifune oder Vulkanausbrüche oder Reaktionen der Vereinbarung wirksam sindzuständigen Behörden auf eine der genannten Katastrophen; - Embargos, (vi) Maßnahmen einer RegierungsbehördeTransportverzögerungen, (vii) nationaler Kürzungen oder regionaler NotstandQuarantänebeschränkungen. Im Falle eines der vorstehend genannten Ereignisse unterrichten die Parteien unverzüglich die jeweils andere Partei schriftlich über einen solchen Verlust, (viii) StreiksSchaden, Arbeitsniederlegungen eine solche Verzögerung oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungeneinen solchen Störfall, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis und sollte die Einwirkung höherer Gewalt gilt. Die Parteilänger als sechzig (60) Tage andauern, haben die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie Parteien das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in den Auftrag ohne Haftung gegenüber der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum anderen Partei zu kündigen. Wird der Auftrag gekündigt, sendet Yokogawa in ihrem Besitz befindliche Güter des Kunden zurück oder bewahrt diese auf Kosten und zwar entweder sofort Gefahr des Kunden ab dem Kündigungsdatum des Auftrags auf. Hat Yokogawa zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt oder jederzeitkann Yokogawa nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fallist Yokogawa berechtigt, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen istden bereits erfüllten und/oder zu erfüllenden Teil in Rechnung zu stellen, kann er nach eigenem Ermessen wodurch die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien unter sich, seinen verbundenen Unternehmen und seinen Käufern aufteilen (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Bestände von Produkten oder anderen Waren oder Materialien zu erwerben oder entsprechende Zahlung durch die Suche nach und den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Personen über den Verkauf von Produkten oder anderen Waren oder durch neue Rohstofflieferanten zu beschaffen). Ein Ereignis höherer Gewalt entbindet keine der Parteien von ihrer Verpflichtung, Zahlungen gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu leistenKunden fällig wird.

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