Preisänderung Musterklauseln

Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
Preisänderung. 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.
Preisänderung. Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz- Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
Preisänderung. Bei Eintritt von Kostensteigerungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit erhöht sich das Entgelt für die Dienstleistung im gleichen Prozentsatz; bei Kostensenkungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit ermäßigt sich das Entgelt für die Dienstleistung entsprechend.
Preisänderung. Das Entgelt versteht sich als Festpreis. Während der Laufzeit der Option findet keine Änderung der Entgelthöhe statt.
Preisänderung. 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte. Pneu = Palt * (0,25 * Lneu/Lalt + 0,25 * Mneu/Malt + 0,50 * FWneu/FWalt) GP2023 = 25,39 €/Monat * (0,62 + 0,26 + 0,27) = 29,12 €/Monat (Gerundete Darstellung für bessere Lesbarkeit) AP2023 = 7,47 ct/kWh * (0,62 + 0,26 + 0,27) = 8,57 ct/kWh (Gerundete Darstellung für bessere Lesbarkeit) Pneu = neuer Grund- bzw. Arbeitspreis in Euro netto Palt = alter Grund- bzw. Arbeitspreis in Euro netto Lneu = neuer Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich, (62361-0016, WZ08-B-S) Lalt = alter Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich, (62361-0016, WZ08-B-S) Mneu = neuer Index, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse), (61241-0004, 2-Steller: GP09-28) Malt = alter Index, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse), (61241-0004, 2-Steller: GP09-28) FWneu = neuer Index, Energiepreisentwicklung: Fernwärme, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0455002200) FWalt = alter Index, Energiepreisentwicklung: Fernwärme, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0455002200) Datenquelle: Preisindizes des Statistischen Bundesamts, veröffentlicht unter: xxxxx://xxx-xxxxxxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxx
Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz- Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.
Preisänderung. Unabhängig von Xxxxxx 7 und 8 kann die SWE den Preis ändern. Die SWE wird dem Kunden eine solche Änderung 6 Wochen vor deren In- krafttreten in Textform mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung nach Ablauf der diesbezüg- lichen Kündigungsfrist als anerkannt.
Preisänderung. Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der BRmedia oder der AS&S unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung erklären.
Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Dienstleistung führen, ist PSM berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur insoweit an den Auftraggeber weitergegeben werden, wenn sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden.