Sprachen Musterklauseln

Sprachen. Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.
Sprachen. Die Versicherungsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.
Sprachen. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Etwaige Übersetzungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen in andere Sprachen sind nicht verbindlich.
Sprachen. Das Finanzinstitut ist berechtigt, mit dem Kunden in der mit ihm vereinbarten Sprache oder, sofern möglich, in der Muttersprache des Kunden oder jeder anderen Sprache, die der Kunde versteht, zu kommunizieren. Diese Klausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Finanzinstitut hierdurch eine Verpflichtung entsteht.
Sprachen. Wir kommunizieren mit Ihnen in englischer und deutscher Sprache.
Sprachen. Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt. Aufsichtsbehörden, außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Einzelheiten dazu finden Sie in den entsprechenden Versicherungsbedingungen.
Sprachen. (1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie- chischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, sloweni- scher, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abge- fasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Sprachen. Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Sprachen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Übereinkommens durchge- führten Verfahren unbeschadet des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Europäi- schen Union oder einer anderen Vertragspartei zu verwenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst, dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren vereinfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache verwendet, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vorgelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu ver- wenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Englische.
Sprachen. Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und der anderen Vertragsparteien als der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Die "anwendbaren Bestimmungen" der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß dem Hauptübereinkommen und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzu- wenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VIII nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt. Nr. 2407/92 Verordnung (EWG) 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmi- gungen an Luftfahrtunternehmen Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 und Anhang, ausgenommen die Bezugnahme in Arti- kel 13 Absatz 3 auf Artikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag Nr. 2408/92 Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunter- nehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs geändert oder angepasst durch • Artikel 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, • Entscheidung Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschusses vom 21. Xxxx 1994 zur Änderung von Protokoll 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens, • Artikel 20 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, im Folgenden als "Beitrittsakte von 2003" bezeichnet. Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und Anhänge I, II und III Nr. 2409/92 Verordnung (EWG) 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 Nr. 95/93 Verordnung (EWG) 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei- sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft geändert durch • Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates • Verordnung (EG) Nr....