Ausfall der Veranstaltung Musterklauseln

Ausfall der Veranstaltung. Kann die Messe Berlin aufgrund eines Umstandes, den weder sie noch der Ausstel- ler zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die Standmiete. Die Messe Berlin kann jedoch dem Aussteller bei ihr in Auftrag gege- bene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen, wenn nicht der Aussteller nachweist, dass das Ergebnis der Arbeiten für ihn nicht von Interesse ist.
Ausfall der Veranstaltung. Sollten wir die Veranstaltung aus wichtigen Gründen absagen müssen, so besteht Anspruch auf volle Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht.
Ausfall der Veranstaltung. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden aufgrund eines Ausfalls der Veranstaltung. In diesem Fall sind bereits gezahlte Gegenleistungen an den Sponsor unverzüglich zurückzuzahlen. Etwaige geldwerte Vorteile aus bereits zustande gekommenen Werbeleistungen sind in Abzug zu bringen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ausfall der Veranstaltung. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die UTBW nicht zu vertreten hat oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann UTBW als Kostenbeitrag vom Vertragspartner einen Betrag von 25 % des Beteiligungsentgeltes verlangen, es sei denn, dies steht zu den von UTBW erbrachten Leistungen und zu tragenden Kosten außer Verhältnis. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag angemessen zu reduzieren. Hat der Vertragspartner zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Hat UTBW den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Vertragspartner kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Weitere Ansprüche seitens des Ausstellers bestehen nicht.
Ausfall der Veranstaltung. 1. Führt der Mieter aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch und tritt er vom Mietvertrag zurück, so ist eine Ausfallentschädigung zu zahlen. Sie beträgt bei Anzeige des Ausfalls -bis zu drei Monaten vor der Veranstaltung 25% -bis zu drei Wochen vor der Veranstaltung 50% -danach 100 % des Benutzungsentgelts zuzügl. der der Vermieterin tatsächlich entstandenen Kosten. Sollte der Raum anderweitig vermietet werden, sind nur die der Vermieterin tatsächlich entstandenen Kosten durch den Mieter zu ersetzen.
Ausfall der Veranstaltung. 1. Führt der Mieter aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch und tritt er vom Benutzungsvertrag zurück, so ist eine Ausfallentschädigung zu zahlen. Sie beträgt bei Anzeige des Ausfalls - bis zu 3 Monate vor der Veranstaltung 25 %, - bis zu 3 Wochen vor der Veranstaltung 50 % - danach 100 % des Benutzungsentgeltes zuzüglich der dem Vermieter tatsächlich entstandenen Kosten. - Sollte der Raum anderweitig vermietet werden, sind nur die der Vermieterin tatsächlichen entstandenen Kosten durch den Mieter zu ersetzen.
Ausfall der Veranstaltung. Sollte die Veranstaltung aus wichtigen Gründen abgesagt werden müssen, so besteht Anspruch auf volle Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht. Bei Ausfall der Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl sowie vom Offiziellen Fanclub nicht zu vertretenden Ausfällen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung. Dies gilt auch für Ausfälle oder Änderung einzelner vorgesehener Programmpunkte.
Ausfall der Veranstaltung. 7.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung oder eines Unfalls des Künstlers, einer Erkrankung oder eines Unfalls seiner unmittelbaren Familie (unter „unmittelbarer Familie“ sind Eltern, Ehepartner, Kinder und Geschwister des Künstlers gefasst) sowie höherer Gewalt, also eines ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignisses, mit dessen Eintritt die Parteien nicht gerechnet haben, das sie nicht beeinflussen können und das sie trotz der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können (z.B. Aussperrung, Streik oder andere Arbeitskonflikte, Bürgerkrieg, Terrorakte unter Einschluss der Androhung von Terrorakten, Kriegshandlungen, Kriegsbedingungen oder Kriegserklärungen, Unruhen, Krankheit, Tod, Epidemien, Pandemien, eine behördliche Handlung oder Vorschrift bzw. Gesetz etc.) ausfallen muss, tragen SC und VP die ihnen entstehenden Kosten selbst. Zu den vorstehend benannten Fällen höherer Gewalt zählen auch sämtliche Ausfälle aufgrund eines fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien, wie z.B. der COVID-19 Pandemie und zwar unabhängig davon, ob ein behördliches Verbot oder eine behördliche Empfehlung zu dem Ausfall führen.
Ausfall der Veranstaltung. Sollten die Veranstalter die Veranstaltungen aus wichtigen Gründen oder bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl absagen müssen, so besteht Anspruch auf volle Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht.
Ausfall der Veranstaltung. Der VDI Verlag behält es sich vor, bei unzureichender Auslastung der Veranstaltung den Recruiting Tag Online bis zum Anmelde- schluss abzusagen. Der VDI Verlag verpflichtet sich, das Unternehmen in diesem Fall unverzüglich von der Absage zu informieren. Bereits erfolgte Zahlungen des Unternehmens werden in diesem Fall vom VDI Verlag erstattet. Schadensersatzansprüche der Unternehmen gegen den Verlag sind in diesen Fällen ausgeschlossen.