Außerordentliche Kündigung Musterklauseln

Außerordentliche Kündigung. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, die Entnahme oder Verwendung von Erdgas durch den Kunden unbefugt erfolgt, der jeweils andere Vertragspartner den Bestimmungen der All- gemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zuwider- handelt, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleis- tung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt 11.6. trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung, wobei die letzte Mahnung per Einschreiben zu erfolgen und auch eine Information über die Folge einer Ab- schaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthal- ten hat. MONTANA informiert den jeweiligen Netzbetreiber über die Vertragsbeendigung.
Außerordentliche Kündigung. Die Vermieterin/der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mieterin/der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
Außerordentliche Kündigung. Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer unberührt. § 4 Prämie
Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus Gründen möglich: • Wegzug aus dem Gültigkeitsbereich des VRB • Mutterschutz (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz), El- ternzeit • Weitere wichtige Gründe, werden im Einzelfall nach Prüfung durch den VRB entschieden Die außerordentliche Kündigung wird erst nach Rück- gabe der Karten an die Abonnement-Zentrale wirk- sam. In diesem Fall werden Nachforderungen für die zurückliegende Zeit nicht erhoben. Tarifänderungen werden auch im Abonnement sofort wirksam. Beträgt die Erhöhung des Abonnementprei- ses mehr als 5 %, so ist der Kunde berechtigt, das Abonnement bis zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Erhöhung wirksam wird. Bei Tod des Kunden erlischt das Abonnement mit Ab- lauf des Sterbemonats.
Außerordentliche Kündigung. Eine vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: • die in Punkt 4.1. lit. c bis f genannten Gründe; • die Nichterfüllung der in Punkt 12.1 vorgesehenen Meldepflichten; • die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie; • der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat; • der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird. Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. Bei einer vorzeitigen, nicht vom Stromlieferanten zu vertretenden Auflösung des Vertrags werden, falls dies bei Vertragsabschluss vereinbart und der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, etwaige Boni, Rabatte oder Guttage nachverrechnet, wobei der Kunde zur unverzüglichen Begleichung dieser Forderungen nach Rechnungslegung durch den Stromlieferanten verpflichtet ist.
Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
Außerordentliche Kündigung. Bei einer vereinbarten Laufzeit kann die Bank den Avalkreditvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Nr. 19 Abs. 3 AGB), der ihr - auch unter Berück- sichtigung der berechtigten Belange des Kreditnehmers - die Fortsetzung des Avalkreditverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar werden lässt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Avalkreditvertrag besteht, wird die Bank erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn - der Kreditnehmer nicht regelmäßig der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Nummer 5 der Allgemeinen Avalkreditbedingungen nach- kommt; - Prämien auf eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung nicht pünktlich bezahlt werden oder eine solche Versicherung gekündigt wird. Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlech- terung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann die Bank den Avalkreditvertrag vor Bereitstellung des Kredits im Zweifel stets, nach Bereitstellung nur in der Regel fristlos kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung bereit. Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. Bei Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer verein- barten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB).
Außerordentliche Kündigung. 1. Die Vertragspartner können diesen Vertrag – unbeschadet weiterer Rechte – ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung grob gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Verletzung von Vertragspflichten so schwerwiegend ist, dass dem anderen Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.
Außerordentliche Kündigung. Firmenbuch-Nr. 280571f UID ATU62895905 Handelsgericht Wien 30